Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/1100226/2024
Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Organisationsverschulden
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100226/2024vom 24.01.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
ob sie eine verfahrensrechtliche oder materielle Frist ist (zB ErlRV 128 BlgNR 15. GP, 44; Stoll, BAO, 2980; BMF, AÖF 2006/123, Abschn 1; Althuber in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 308, 826; Brennsteiner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3, § 308 Tz 2),
ob sie ein Verfahren einleitet oder ob sie innerhalb eines Verfahrens besteht (vgl § 310 Abs 3),
ob sie eine gesetzliche oder behördliche Frist ist (zB Stoll, BAO, 2980; Althuber in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 308, 826; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 308 Anm 2; Brennsteiner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3, § 308 Tz 2),
ob sie verlängerbar ist (vgl hierzu Ritz, BAO7, RZ 3 zur § 308).
Rechtsnachteil ist der Umstand, dass die befristete Prozesshandlung nicht mehr vorgenommen werden kann (Walter, ÖJZ 1961, 620). Ob die versäumte Handlung sich letztlich zum Vorteil der Partei auswirken würde, ist nicht maßgebend (vgl Stoll, BAO, 2972 f; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, 1540) (vgl hierzu Ritz, BAO7, RZ 7 zu § 308).
Ein Ereignis ist jedes Geschehen, also nicht nur ein Vorgang in der Außenwelt, sondern auch ein psychischer Vorgang wie Vergessen, Verschreiben, Sich irren usw (zB VwGH 22.1.1992, 91/13/0241; 3.8.1994, 94/16/0164; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 71 Rz 34 und 35; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 308 Anm 8).
Unvorhergesehen ist ein Ereignis, das die Partei nicht einberechnet hat und dessen Eintritt sie auch unter Bedachtnahme auf die ihr persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (zB Fasching, Lehrbuch2, Tz 579; VwGH 17.2.1994, 93/16/0020; 25.1.1995, 94/13/0236; 27.9.2012, 2009/16/0098; 26.2.2014, 2012/13/0051; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 308 Anm 8).
Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und Mitteln nicht verhindern konnte, auch wenn sie dessen Eintritt voraussah (zB Fasching, Lehrbuch2, Tz 579; VwGH 31.10.1991, 90/16/0148; 25.1.1995, 94/13/0236; 27.9.2012, 2009/16/0098; 26.2.2014, 2012/13/0051) (vgl hierzu Rtiz, BAO7, RZ 8 bis 10 zu § 308).
Seit 18. Juli 1987 (BGBl 1987/312) steht nicht mehr jedes Verschulden einer Wiedereinsetzung entgegen. Liegt nur ein minderer Grad des Versehens vor, so schließt dies eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aus. Die diesbezügliche Novellierung des § 308 Abs 1 ist mangels abweichender Inkrafttretensregelung ab 18. Juli 1987 bei allen offenen Wiedereinsetzungsanträgen anzuwenden (vgl zu § 167 FinStrG VwGH 8.9.1988, 88/16/0082).
Ein minderer Grad des Versehens ist leichter Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB gleichzusetzen (zB VwGH 2.9.2009, 2009/15/0096; 27.9.2012, 2009/16/0098; 26.2.2014, 2012/13/0051). Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (zB VwGH 22.11.1996, 95/17/0112; VfGH 30.9.1997, B 1222/97, B 1948/97; 24.2.1998, B 2290/96, G 176/96).
Keine leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt (zB VwGH 15.6.1993, 93/14/0011). Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (zB VwGH 17.3.2005, 2004/16/0204; 2.9.2009, 2009/15/0096; 27.9.2012, 2009/16/0098; 26.2.2014, 2012/13/0051). An rechtskundige Parteienvertreter ist hierbei ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (OGH 29.8.1990, 9 Ob A 199/90, RZ 1991, 200; VwGH 21.11.1995, 95/14/0140; OGH 22.5.1997, 10 ObS 116/97z, RZ 1998, 68; vgl auch VwGH 8.8.1996, 96/14/0072, 0078, strengerer Maßstab bei Rechtsanwalt als bei rechtsunkundigen Personen).
Ob ein Wiedereinsetzungsgrund vorliegt bzw ob ein grobes Verschulden anzunehmen ist, ist stets nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Wiedereinsetzungswerbers (bzw seines Vertreters) zu beurteilen (vgl Frauenberger, ÖJZ 1992, 116). Die folgenden aus der Judikatur übernommenen Aussagen sind daher nicht als starre Regeln anzusehen.
Das Verschulden des Vertreters ist dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten (vgl zB VwGH 2.9.2009, 2009/15/0096; 11.3.2010, 2008/16/0034; 27.1.2011, 2010/15/0149; 26.2.2014, 2012/13/0051). Dies gilt nicht nur für den Parteienvertreter selbst, sondern auch für seinen Substituten (VwGH 13.3.1997, 96/15/0243) und etwa auch für Organe juristischer Personen (vgl VwGH 8.10.1990, 90/15/0134).
Hingegen ist ein Verschulden von Kanzleiangestellten berufsmäßiger Parteienvertreter (ebenso bei Konzipienten, VwGH 14.10.1992, 92/12/0177f, 0185, AnwBl 1993, 370; ebenso bei Prokuristen, VwGH 19.3.1997, 97/13/0034) nicht schädlich (zB VwGH 10.9.1998, 98/15/0130; aM zu § 146 ZPO Ertl, RZ 1998, 9). Maßgebend ist diesfalls, ob den Parteienvertreter ein (den minderen Grad des Versehens übersteigendes) Verschulden trifft. Das Verschulden eines Kanzleibediensteten stellt dann einen Wiedereinsetzungsgrund dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber dem Kanzleibediensteten nachgekommen ist (zB VwGH 17.10.2007, 2006/13/0058 bis 0060; 5.3.2009, 2007/16/0160; 9.11.2011, 2011/16/0222).
Der Parteienvertreter hat die Organisation seines Kanzleibetriebes so einzurichten, dass die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Wahrnehmung von Fristen sichergestellt sind (zB VwGH 17.10.2007, 2006/13/0058 bis 0060; 4.3.2009, 2009/15/0024; 5.3.2009, 2007/16/0160).
Auch die Büroorganisation von Gebietskörperschaften (zB Gemeinden) oder Kapitalgesellschaften muss in gleicher Weise wie eine Rechtsanwaltskanzlei dem Mindesterfordernis einer sorgfältigen Organisation entsprechen (VwGH 26.6.1996, 95/16/0307; 18.3.1997, 97/04/0032, ZfVB 1998/2/427).
Maßgebend ist somit, ob dem Parteienvertreter ein grobes Auswahlverschulden, grobe Mängel der Kanzleiorganisation oder eine mangelhafte Überwachung und Kontrolle (vgl zB VwGH 16.3.1993, 89/14/0254; 10.9.1998, 98/15/0130) anzulasten sind.
Zur Kanzleiorganisation gehört die Führung eines Fristenvormerks (vgl zB VwGH 21.10.1992, 92/02/0247-0249, AnwBl 1993, 371; zum Fristenkalender VwGH 21.10.1993, 92/15/0100; 24.11.1998, 98/14/0155, 0174; 22.12.2005, 2002/15/0109; zum Fristenbuch VwGH 24.6.1997, 97/14/0019, 0020; 8.11.2005, 2005/17/0200, AW 2005/17/0035; bei EDV-System VwGH 30.5.1995, 95/05/0060, ZfVB 1996/4/1700; 7.3.1997, 97/19/0331, ZfVB 1998/6/2159).
Hinsichtlich des Fristenvormerks besteht eine besondere Überwachungspflicht (vgl VwGH 26.5.1992, 92/05/0082, AnwBl 1992, 842), allerdings ist eine Überwachung "auf Schritt und Tritt" nicht nötig (VwGH 23.5.1996, 95/18/0538, ZfVB 1997/3/1044; 24.11.1998, 98/14/0155, 0174).
Schriftstücke sind anlässlich der Unterfertigung durch den Parteienvertreter zu kontrollieren (zB VwGH 8.10.1990, 90/15/0134); dies schließt auch die Kontrolle der richtigen Bezeichnung des Adressaten mit ein (VfGH 29.6.1995, B 1481/95, ZfVB 1996/2/818). Eine Verletzung der dem Parteienvertreter zumutbaren Überwachungspflicht liegt vor, wenn er ein in einem wesentlichen Punkt noch zu verbesserndes Original vor Durchführung der Korrektur unterfertigt (VwGH 27.3.1996, 96/15/0029) oder einen von ihm als fehlerhaft erkannten Schriftsatz nicht vernichtet bzw zur Gänze oder zumindest im Hinblick auf seine Unterschrift durchstreicht (VwGH 29.9.1997, 97/17/0290).
Ein Parteienvertreter mit einem ordnungsmäßigen Kanzleibetrieb kann sich im Allgemeinen, solange er nicht durch Fälle von Unzuverlässigkeit zu persönlicher Aufsicht und zu Kontrollmaßnahmen genötigt wird, darauf verlassen, dass sein Kanzleipersonal eine ihm aufgetragene Weisung auch befolgt (VwGH 11.3.1992, 91/13/0129; 11.3.2010, 2008/16/0034). Daher muss er eine ausdrücklich angeordnete Postaufgabe nicht auf ihr tatsächliches Stattfinden kontrollieren (VwGH 11.3.1992, 91/13/0129; 29.1.1997, 96/21/1049, AnwBl 1997, 839); eine regelmäßige Kontrolle der Kuvertierung durch eine verlässliche Kanzleikraft ist nicht zumutbar (VwGH 11.12.1996, 96/13/0082, 0083, AnwBl 1997, 742; 23.10.1997, 97/15/0125; 25.11.1997, 97/14/0041; 10.9.1998, 98/15/0130).
Nach dem Beschluss des VwGH vom 24.6.1993, 93/15/0031, 0032, ist eine Kanzleikraft, der bereits einmal (nämlich vor sechs Jahren) ein Terminverstoß unterlaufen ist, nicht mehr zuverlässig (zu Recht aM Arnold, AnwBl 1993, 774). Ebenso sprach der VwGH dem BMF die Verlässlichkeit ab (28.2.1995, 94/14/0168, 0169: es müsste dem Präsidenten der FLD auf Grund des Beschlusses vom 12.1.1993, 92/14/0190-0209, bekannt sein, dass im Bereich des BMF nicht in jedem Fall Terminstücke fristgerecht weitergeleitet werden; hierzu kritisch Arnold, AnwBl 1995, 669).
Eine nach der Bedeutung des Einzelfalles differenzierende Betrachtungsweise, ob ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes grobes Verschulden vorliegt, findet im Gesetz keine Deckung (VwGH 11.3.1992, 91/13/0129).
Kein Organisationsversagen stellt dar, wenn Fristverlängerungsansuchen erst am letzten Tag der Frist eingereicht werden sollen (VwGH 11.3.1992, 91/13/0129).
Zu den besonderen Sorgfalts- und Überwachungspflichten von Parteienvertretern siehe ergänzend zB Hengstschläger/Leeb, AVG, § 71 Rz 49 ff (vgl hierzu, Ritz, BAO7, RZ 13 bis 17 zu § 308).
Wie im Sachverhalt festgestellt, hat sich der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin im Rechtsverkehr mit der belangten Behörde sowohl der postalischen Übermittlung von Anbringen bedient, als auch diese per Fax an die belangte Behörde übermittelt.
Den eigenen Ausführungen des steuerlichen Vertreters der Beschwerdeführerin folgend, wird das in der Kanzlei befindliche Fax seit geraumer Zeit lediglich noch fallweise für den Rechtsverkehr mit der Abgabenbehörde verwendet. Eine verfestigte Übung fehlt - trotz regelmäßiger Schulungen - somit.
Dies wohl auch deshalb, da Anbringen auch auf elektronischem Wege via FON an die Abgabenbehörde übermittelt werden können.
Insbesondere dann, wenn eine Form der Übermittlung von Anbringen nicht mehr tagtäglich im Gebrauch steht, obliegt es der Führungskraft, sein Personal diesbezüglich zu schulen und auf die korrekte Verwendung aufmerksam zu machen.
Nach § 308 Abs. 1 BAO ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, eine Frist einzuhalten und sie dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 15. Juli 2014, Ro 2014/02/0024, und vom 20. September 2001, 2001/15/0079).
Wer einen Wiedereinsetzungsantrag auf das Verschulden einer Hilfsperson stützt, hat schon im Wiedereinsetzungsantrag durch ein substantiiertes Vorbringen darzulegen, aus welchen Gründen ihn selbst kein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden trifft, etwa dass und in welcher Weise der Wiedereinsetzungswerber die erforderliche Kontrolle ausgeübt hat (vgl. dazu etwa die hg. Beschlüsse vom 20. Juni 2013, 2013/06/0098, und vom 30. Oktober 2001, 2000/14/0169).
Wie in der Beschwerdevorentscheidung vom 06. Mai 2024 von der belangten Behörde bereits aufgezeigt, wurde seitens des steuerlichen Vertreters am 26. Juli 2022 drei Mal versucht, ein entsprechendes Anbringen an die belangte Behörde zu übermitteln.
Wäre der dafür zuständigen Kanzleikraft nicht aufgefallen, dass bei der Übermittlung ganz offensichtlich Probleme vorherrschten, hätte diese nach menschlichem Ermessen wohl keine mehrmaligen Versuche unternommen, das betreffende Schriftstück per Fax an die belangte Behörde zu übermitteln.
Der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin gibt in seinem Schriftsatz vom 08. Oktober 2024 zu erkennen, dass das Fax in der Kanzlei bei einem Übermittlungsfehler keine Fehlermeldung ausgibt. Bei erfolgreicher Sendung werde allerdings eine Kopie des entsprechenden Schreibens dem Sendeprotokoll angehängt.
Den obigen Ausführungen folgend (mehrmalige Übermittlungsversuche durch die zuständige Kanzleikraft), steht für das erkennende Gericht fest, dass sich die zuständige Mitarbeiterin der offensichtlich vorherrschenden technischen Probleme sehr wohl bewusst war. Warum hätte sie ansonsten mehrmalige Übermittlungsversuche starten sollen.
Entgegen den Ausführungen des steuerlichen Vertreters im Schriftsatz vom 08. Oktober 2024 kommt der erkennde Richter zu der Überzeugung, dass der aufgetretene Fehler für die Sekretariatskraft ganz offensichtlich augenscheinlich war, hätte diese doch sonst keine weiteren Übermittlungsversuche unternommen.
In der Stellungnahme des steuerlichen Verterers von 06. November 2024 gibt dieser in Hinblick auf die Arbeitsweise des verwendeten Faxgerätes auszugsweise an wie folgt:
"Die auf dem Deckblatt im Falle einer erfolgreichen Übermittlung aufscheinende Zeile "ATTACHED"…ist ein bloßer Hinweis auf den folgenden Anhang - nicht explizit auf einen korrekten Transfer…"
Dieser Einlassung wird seitens des Bundesfinanzgerichtes entgegengetreten.
Im Zuge der Übermittlung des Vorhaltes vom 21. Oktober 2024 wurden an den steuerlichen Vertreter auch 2 Faxdeckblätter übermittelt. Ein Faxdeckblatt stammt vom 26. Juli 2022, das andere Faxdeckblatt stammt vom 28. Februar 2022.
Das Faxdeckblatt vom 28. Februar 2022 trägt den Aufdruck "ATTACHED" mit der entsprechenden Seitenzahl und wurde lediglich ein einziges Mail an die belangte Behörde übermittelt. Dies deshalb, da leicht ersichtlich, die Übermittlung ohne technische Probleme funktionierte.
Beim Faxdeckblatt vom 26. Juli 2022 fehlt dieser besagte Aufdruck auf dem Faxdeckblatt.
Der steuerliche Vertreter gesteht in seiner Stellungnahme vom 06. November 2024 vielmehr ein, dass bei einem Faxabbruch die Zeile "ATTACHED" schlicht und einfach fehlt, was in weiterer Kosequenz auf eine erfolglose Übermittlung des besagten Schriftsatzes an die belangte Behörde spricht.
Aufgrund der mehrmaligen für die zuständige Mitarbeiterin erkennbar (erfolglosen) Versuche der Übermittlung des streitverfangenen Anbringens kann nicht von einem minderen Grad des Verschuldens in Hinblick auf ihre Arbeitsweise im Hinblick auf die Übermittlung solcher Anbringen gesprochen werden.
Das erkennende Gericht sieht darin bei der zuständigen Mitarbeiterin eine über den minderen Grad des Verschuldens hinausgehende Verschuldensform vorliegend. Es handelt sich dabei nach Überzeugung des Gerichtes um grobes Verschulden.
Auch Parteienvertreter trifft diesbezüglich ein den minderen Grad des Verschuldens übersteigendes Verschulden in Ausgestaltung eines Kontrollverschuldens.
Wie seitens des steuerlichen Vertreters aufgezeigt wurde, wird das in der Kanzlei befindliche Faxgerät lediglich fallweise noch für den Rechtsverkehr mit der belangten Behörde verwendet. Zwar werde das zuständige Personal im Umgang mit dem Fax geschult. Eine verfestigte Routine fehle jedoch.
Gerade dann, wenn technische Einrichtungen wie das Faxgerät in der Kanzlei des steuerlichen Vertreters nur noch selten benutzt werden, hat der Parteienvertreter nebst regelmäßigen Schulungen auch geeignete Kontrollmaßnahmen zu ergreifen. Tut er dies nicht, trifft auch ihn ein Verschulden, welches über den minderen Grad des Versehens deutlich hinausragt (Kontrollverschulden).
Wird ein Bürogerät, wie das gegenständliche Faxgerät darstellt, von der zuständigen Kanzleimitarbeiterin nur noch selten genutzt, hat neben regelmäßigen Schulungen auch eine zusätzliche Kontrolle seitens des Parteienvertreters stattzufinden.
Dem Parteienvertreter obliegt es diesbezüglich, sich die - nach eigener Angabe - wenigen Faxübermittlungen vorlegen zu lassen und diese auf Vollständigkeit hinsichtlich der übermittelten Schriftstücke und technische Übermittlungsfehler hin zu prüfen.
Legt er eine solche Herangehensweise - wie im streitverfangenen Fall - nicht an den Tag, trifft (auch) ihn ein über den minderen Grad des Verschuldens hinausragendes grobes Verschulden in Form eines Kontrollverschuldens.
Zudem wäre es geboten gewesen, das Personal dahingehend zu schulen, dass - falls eine Faxnachricht nicht korrekt übermittelt wird - die Mitarbeiterin dieses Anbringen mittels FinanzOnline oder durch eingeschriebenen Brief an die belangte Behörde übermittelt.
Da dies unterlassen wurde, liegt auch ein Organisationsverschulden vor.
Dies hat in weiterer Konsequenz zur Folge, dass die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO nicht vorliegen.
Zudem gibt der erkennende Richter zu bedenken, dass die Frist in Bezug auf den Mängelbehebungsauftrag erst mit 29. Juli 2022 endete. Der 29. Juli 2022 war ein Freitag. Bis zu diesem Datum hin wäre es für den steuerlichen Vertreter der Beschwerdeführerin ohne Schwierigkeiten möglich gewesen, das streitverfangene Anbringen auf Verlängerung der Frist zur Mängelbehebung auf elektronsichem Wege per FON an die belangte Behörde zu übermitteln. Selbst eine postalische Übermittlung in Form eines Einschreibens wäre zeitlich gesehen innerhalb der offenen Frist bewerkstelligbar gewesen, reicht doch der Poststempel lautend auf 29. Juli 2022 aus, um - da es sich um eine formelle Frist handelt - das betreffende Anbringen rechtzeitig an die belangte Behörde zu übermitteln. Auch die Überbringung per Boten wäre zeitlich noch leicht möglich gewesen.
Die gegenständliche Beschwerde war als unbegründet abzuweisen.
3.2.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das gegenständliche Erkenntnis fußt auf den klaren und eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen, wie diese in der obigen Entscheidung angeführt wurden. Zudem steht es in Einklang mit der angeführten Judikatur des VwGH. Eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.
Aus diesem Grunde war die Zulässigkeit der ordentlichen Revision zu versagen.
Feldkirch, am 24. Jänner 2025
Normen und Schlagworte
- § 308 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/1100226/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.1100226.2024
- Stammnummer
- 146750
- Gültig
- 24.01.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF