Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/1100226/2024
Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Organisationsverschulden
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100226/2024vom 24.01.2025Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Roman Galehr in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch RTG Dr. Rümmele Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung GmbH & Co KG, Marktstraße 30, 6850 Dornbirn, über die Beschwerde vom 14. März 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 12. September 2023 betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO hinsichtlich Umsatzsteuerbescheide 2015 bis 2019, Körperschaftsteuerbescheide 2015 bis 2019, Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid 2021 und Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2015 und 2016 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die belangte Behörde hat die Bescheidbeschwerde der Beschwerdeführerin betreffend Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die Körperschaftsteuerbescheide 2015 bis 2019, Umsatzsteuerbescheide 2015 bis 2019, Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2015 und 2016 und den Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid 2021 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Aufgrund des in diesem Zuge übermittelten Beschwerdeaktes der belangten Behörde, stellt sich der Verfahrensgang für das Bundesfinanzgericht wie folgt dar:
Bei der Beschwerdeführerin fand eine Außenprüfung gemäß § 147 BAO statt. In diesem Zusammenhang ergingen die folgenden Bescheide:
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Datum
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Bescheid
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15. September 2021
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Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2015 bis 2018
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15. September 2021
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Umsatzsteuerbescheide 2015 bis 2019
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15. September 2021
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Körperschaftsteuerbescheide 2015 bis 2019
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15. September 2021
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Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2015 und 2016
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15. September 2021
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Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid 2021
In der Begründung der Bescheide wird auf den Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung gemäß § 150 BAO, welcher mit 16. September 2021 datiert, verwiesen.
In Bezug auf die oben genannten Bescheide wurden mehrfach Anträge auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist gestellt und folglich an die belangte Behörde übermittelt.
Am 12. Oktober 2021 wurde das Schreiben per Post, am 18. Oktober 2021 dasselbe Schreiben über FON, wiederum ein gleichlautendes Schreiben am 30. Dezember 2021 per Fax sowie am 31. Dezember 2021 per Briefkasteneinwurf mit Selbststempler und ebenfalls ein gleichlautendes Schreiben am 24. Februar 2022 per Briefkasteneinwurf und am 28. Februar 2022 per Fax eingebracht.
Den mehrfach gestellten Anträgen wurde seitens der belangten Behörde jeweils entsprochen und endete die mehrfach verlängerte Rechtsmittelfrist in Bezug auf die oben genannten Bescheide schlussendlich mit Datum 31. Mai 2022.
Mit Datum 31. Mai 2022 wurde seitens des steuerlichen Vertreters der Beschwerdeführerin gegen die oben angeführten Bescheide eine Bescheidbeschwerde gemäß § 243 BAO eingebracht, welche sowohl per Post, als auch via Fax an die belangte Behörde übermittelt wurde.
Die eingebrachte Beschwerde war mangelhaft, da sie eine Begründung vermissen ließ.
Seitens der belangten Behörde wurde mit Datum 22. Juni 2022 ein Mängelbehebungsauftrag in Bezug auf die folgenden Bescheide erlassen:
Umsatzsteuerbescheide 2015 bis 2019
Körperschaftsteuerbescheide 2015 bis 2019
Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2015 und 2016
Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid 2021
Darin wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, dar zu tun, welche Änderungen hinsichtlich der oben genannten Bescheide beantragt werden. Zur Behebung der Mängel wurde der Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 29. Juli 2022 gewährt.
Zudem wies die belangte Behörde in dem gegenständlichen Mängelbehebungsauftrag darauf hin, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist als zurückgenommen gilt.
Am 25. Juli 2022 kontaktierte der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin die belangte Behörde telefonisch und informierte darüber, dass die Frist zur Behebung der mangelhaften Beschwerde, welche bis zum 29. Juli 2022 gewährt wurde, aufgrund einer Erkrankung des zuständigen Sachbearbeiters nicht eingehalten werden kann.
Mit Datum 26. Juli 2022 stellte der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin einen schriftlichen Antrag an die belangte Behörde, in welchem die am 29. Juli 2022 auslaufende Frist in Bezug auf den Mängelbehebungsauftrag vom 22. Juni 2022 bis zum 12. August 2022 erstreckt werden sollte.
Für die Übermittlung des Antrages auf Fristverlängerung vom 26. Juli 2022 bediente sich der steuerliche Vertreter seines in der Kanzlei befindlichen Faxgerätes.
Aufgrund eines technischen Gebrechens, erreichte das per Fax übermittelte Anbringen vom 26. Juli 2022 die belangte Behörde nicht zeitgerecht.
Mit Schriftsatz des steuerlichen Vertreters der Beschwerdeführerin vom 12. August 2022 - an diesem Tage bei der belangten Behörde eingelangt - wurde dem ursprünglichen Mängelbehebungsauftrag vom 22. Juni 2022 außerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist, entsprochen.
Da dem Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht entsprochen wurde, wurde die Beschwerde betreffend Umsatzsteuer 2015 bis 2019, die Körperschaftsteuerbescheide 2015 bis 2019, den Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid 2021 sowie die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2015 und 2016 jeweils mit Beschwerdevorentscheidung vom 10. Oktober 2022, 12. Oktober 2022 bzw. vom 11. September 2023 als zurückgenommen erklärt.
Mit Schriftsatz des steuerlichen Vertreters der Beschwerdeführerin vom 12. Oktober 2022, bei der belangten Behörde eingelangt am 18. Oktober 2022, beantragte diese die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO in Hinblick auf die folgenden Bescheide:
Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2015 bis 2018
Umsatzsteuerbescheide 2015 bis 2019
Körperschaftsteuerbescheide 2015 bis 2019
Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2015 und 2016
Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid 2021
In der Begründung führte der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus wie folgt:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
an unsere im Betreff genannte Mandantin ergingen, datiert mit 15.09.2021, Umsatzsteuerbescheide 2015 bis 2019 und zugehörige Wiederaufnahmebescheide, Körperschaftsteuerbescheide 2015 bis 2019, Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2015 bis 2016 und ein Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid 2021 sowie als gesonderte Begründung für diese Bescheide ein Bericht gemäß § 150 BAO, datiert mit 16.09.2021.
Mit Datum 31.05.2022, bis zu welchem Datum die Rechtsmittelfrist verlängert wurde, haben wir im Namen und im Auftrag unserer Mandantin eine Beschwerde gegen die oa Bescheide eingebracht, welche jedoch keine Begründung enthielt. Hierauf erging, datiert mit 22.06.2022, ein Mängelbehebungsauftrag mit Fristsetzung bis 29.07.2022.
Diese Frist konnte nicht eingehalten werden, insbesondere wegen einer COVID-bedingten Quarantäne des in unserer Kanzlei für die oa Mandantin zuständigen Fachbereichsmitarbeiters, die erst Ende Juli endete.
Nach telefonischer Besprechung mit dem Finanzamt am 25.07.2022, in welcher der vorgenannte Grund für die erbetene Erstreckung der Frist zur Mängelbehebung Herrn ***1*** mitgeteilt wurde, haben wir am 26.07.2022 per Fax unter Berufung auf vorgenanntes Telefonat einen schriftlichen Fristverlängerungsantrag bis 12.08.2022 gestellt. Aufgrund eines technischen Fehlers kam von diesem Fax nur die erste Seite (Deckblatt) beim Finanzamt an, nicht aber das folgende, eigentliche Antragsschreiben (vgl für diese Schriftstücke unser Email vom 19.09.2022).
Die Mängelbehebung (Nachreichung von Beschwerdebegehr und -begründung) wurde am 12.08.2022 postalisch eingebracht. Mit Verweis auf den letzten Satz in § 308 Abs 1 BAO und die diesbezügliche ständige Rechtsprechung (vgl hierzu zB Capek/Rzeszut/Turpin in Rzeszut/Tanzer/Unger (Hrsg), BAO: Stoll-Kommentar, Lfg 2.04 vom September 2022, § 308 Rz 54 und 56) beantragen wir innerhalb der offenen Frist gemäß § 308 Abs 3 BAO hinsichtlich des oa Antrags auf Verlängerung der Frist zur Mängelbehebung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO.
Dass die mit dem Versand beauftragte, seit längerem in unserer Kanzlei tätige und sehr zuverlässige Sekretariatskraft das offensichtlich technisch bedingte Gebrechen im Zuge der Übermittlung nicht erkannt hat, soweit es überhaupt zu erkennen war, kann uns als Parteienvertreter allenfalls im minderen Grad eines Versehens iSd zweiten Satzes in § 308 Abs 1 BAO zur Last gelegt werden. Es handelt sich sohin um ein bloß leichtes Verschulden in Form eines geringfügigen Fehlers, der einer an sich sehr zuverlässigen Bürokraft auch dann unterlaufen kann, wenn eingehende Schulungsmaßnahmen gesetzt wurden. Bei Fristversäumnis durch ein unvorhergesehenes bzw unabwendbares Ereignis hindert auch ein leichtes Verschulden der dargestellten Art die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht."
Mit jeweiligen Bescheiden vom 12. September 2023 wies die belangte Behörde die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die Umsatzsteuerbescheide 2015 bis 2019, die Körperschaftsteuerbescheide 2015 bis 2019, die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2015 und 2016 und den Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid 2021 als unbegründet ab.
Der Antrag gemäß § 308 BAO auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Mängelbehebung hinsichtlich der Beschwerde gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuerbescheide 2015 bis 2018 wurde von der belangten Behörde als unzulässig zurückgewiesen.
In der Bescheidbegründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus wie folgt:
"Infolge einer Außenprüfung gem § 147 BAO ergingen Wiederaufnahmebescheide betreffend Umsatzsteuer die Jahre 2015 bis 2018, Umsatzsteuerbescheide 2015 bis 2019, Körperschaftsteuerbescheide 2015 bis 2019, ein Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid 2021 sowie Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2015 und 2016 jeweils datiert mit 15.9.2021.
In der Begründung der Bescheide wird auf den Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom 16.9.2021 verwiesen. Hinsichtlich dieser Bescheide wurden Anträge auf Rechtsmittelfristverlängerung am 12.10.2021 per Post, am 18.10.2021 dasselbe Schreiben über Finanzonline, wiederum ein gleichlautendes Schreiben am 30.12.2021 per Fax sowie am 31.12.2021 per Biefkasteneinwurf mit Selbststempler, und ebenfalls ein gleichlautendes Schreiben am 24.2.2022 per Briefkasteneinwurf und am 28.2.2022 per Fax eingebracht.
Nachdem diesen Fristverlängerungsanträgen jeweils entsprochen wurde, endete die Rechtsmittelfrist schließlich am 31.5.2022 und wurde an diesem Tag Beschwerde gegen die genannten Bescheide erhoben. Diese enthielt keine Begründung und wurde wiederum per Post und per Fax eingebracht.
Am 22.6.2022 erging hinsichtlich der Beschwerde vom 31.5.2022 gegen die Umsatzsteuerbescheide 2015 bis 2019, Körperschaftsteuerbescheide 2015 bis 2019, Anspruchszinsenbescheide 2015 und 2016 sowie den Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid 2021 aufgrund der fehlenden Begründung der Beschwerde sowie der mangelnden Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, ein Mängelbehebungsauftrag mit dem Ersuchen, die Mängel bis zum 29.7.2022 zu beheben. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist als zurückgenommen gilt.
Am 12.8.2022 wurde im Hinblick auf den Mängelbehebungsauftrag vom 22.6.2022 ein Schreiben betreffend Beschwerdebegehr sowie Begründung bei der Abgabenbehörde eingebracht. Da dem Mängelbehebungsauftrag jedoch nicht fristgerecht entsprochen wurde, wurde die Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide 2015 bis 2019, die Körperschaftsteuerbescheide 2015 bis 2019, den Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid 2021 sowie die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2015 und 2016 jeweils mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.10.2022, 12.10.2022 bzw vom 11.9.2023 als zurückgenommen erklärt.
Mit Eingabe vom 12.10.2022, per Post eingebracht am 18.10.2022, wird nunmehr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO betreffend die Mängelbehebungsfrist, welche am 29.7.2022 ablief, beantragt.
Im Wesentlichen wird zusammengefasst vorgebracht, dass die im Mängelbehebungsauftrag gesetzte Frist nicht eingehalten werden konnte, da die COVID- bedingte Quarantäne des in der Kanzlei des steuerlichen Vertreters für die Antragswerberin (Aw) zuständigen Fachbereichsmitarbeiters erst Ende Juli geendet habe. Nach telefonischer Rücksprache mit einem Mitarbeiter des für die Veranlagung der Aw zuständigen BV-Teams am 25.7.2022, sei am 26.7.2022 per Fax unter Berufung auf das vorgenannte Telefonat ein schriftlicher Fristverlängerungsantrag bis 12.8.2022 gestellt worden.
Aufgrund eines technischen Fehlers sei nur die erste Seite (Deckblatt) dieses Faxes beim Finanzamt eingelangt, nicht jedoch das eigentliche Antragsschreiben. Die Behebung der Mängel (Nachreichung von Beschwerdebegehr und - begründung) sei am 12.8.2022 postalisch eingebracht worden. Dass die mit dem Versand beauftragte, seit längerem in der Kanzlei tätige und sehr zuverlässige Sekretariatskraft das offensichtlich technisch bedingte Gebrechen im Zuge der Übermittlung nicht erkannt habe, soweit es überhaupt zu erkennen gewesen sei, könne der Parteienvertreterin allenfalls im minderen Grad eines Versehens iSd zweiten Satzes des § 308 Abs 1 BAO zur Last gelegt werden.
Es handle sich sohin um ein bloß leichtes Verschulden in Form eines geringfügigen Fehlers, der einer an sich sehr zuverlässigen Bürokraft auch dann unterlaufen könne, wenn eingehende Schulungsmaßnahmen gesetzt worden seien. Bei Fristversäumnis durch ein unvorhergesehenes bzw unabwendbares Ereignis hindere auch ein leichtes Verschulden der dargestellten Art die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht.
Gemäß § 308 BAO ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen.
Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Im Fall der Versäumung einer Frist hat der Antragsteller spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung nachzuholen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist ein Verschulden des Vertreters einer Partei dem Verschulden des vertretenen Wiedereinsetzungswerbers gleichzusetzen; der Machtgeber muss sich das Verschulden des Machthabers zurechnen lassen. Dabei wird an die Sorgfaltspflichten bei beruflichen rechtskundigen Parteienvertretern ein strengerer Maßstab angelegt als bei anderen (rechtsunkundigen) Personen (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG §71 Rz 44 mwN; Walterl Thiene! Verwaltungsverfahrensgesetz I2 (1998), E 182).
Ein beruflicher rechtskundiger Parteienvertreter hat seine Kanzlei so zu organisieren, dass nach menschlichem Ermessen die Versäumung von Fristen ausgeschlossen ist. Dazu gehört nach der Rechtsprechung des VwGH auch, dass sich der Parteienvertreter bei der Übermittlung von Eingaben im elektronischen Weg vergewissert, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde. Unterbleibt diese Kontrolle aus welchen Gründen auch immer, stellt dies ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden dar (VwGH 30.6.2015, Ra 2015/03/0037 mwN; vgl etwa zur Kontrolle des Sendeberichts bei der Übermittlung mittels Telefax VwGH 8.7.2004, 2004/07/0100, mwN, 30.3.2004, 2003/06/0043 und 15.9.2005, 2005/07/0104).
Im gegenständlichen Fall langte am 26.7.2022 um 09:04 bzw 09:05 drei Mal das Deckblatt eines Faxes der Parteienvertreterin ohne Anhänge und ohne, dass ersichtlich ist, welche Schriftstücke zu welcher Partei übermittelt werden sollten, bei der Abgabenbehörde ein. Diese Deckblätter stimmen mit jenem überein, welches sich im Archiv der Parteienvertreterin befand und per E-Mail vom 19.9.2022 an die Abgabenbehörde übermittelt wurde. Auf dem Deckblatt ist die Faxnummer des Empfängers und des Absenders sowie die Signatur der Kanzleiangestellten der Parteienvertreterin ersichtlich.
Auf dem jeweiligen Deckblatt des per Fax übermittelten Fristverlängerungsansuchens vom 30.12.2021 sowie der ebenfalls per Fax übermittelten Beschwerde vom 31.5.2022 ist jedoch zusätzlich zu den genannten Informationen die Anzahl der angehängten Seiten angegeben. Es war daher am im Archiv der Parteienvertreterin abgelegten Deckblatt jedenfalls klar erkennbar, dass keine Schriftstücke mit dem Deckblatt vom 26.7.2022 übermittelt wurden. Darüber hinaus wären nach diesen drei fehlgeschlagenen Übermittlungsversuchen bis zum Ablauf der Frist noch vier Werktage Zeit gewesen, um einen weiteren Fristverlängerungsantrag bei der Abgabenbehörde einzubringen.
Zudem kam es im Jahr 2022 bereits zu 50 fehlgeschlagenen Faxübermittlungsversuchen seitens dieser Faxnummer als Absenderin, welche als Faxabbruch aufscheinen. Es musste der Parteienvertreterin daher jedenfalls bekannt sein, dass die technische Einrichtung des Faxes nicht einwandfrei funktionierte, zumal auch im gegenständlichen diverse Fristverlängerungsanträge sowie die Beschwerde jeweils mehrfach auf verschiedenen Wegen eingebracht wurden.
Im Hinblick auf die gebotene Sorgfalt wäre es der berufsmäßigen Parteienvertreterin jedenfalls zumutbar gewesen, geeignete Kontrollen bzw Überwachungsmaßnahmen zu setzen, sodass der Übermittlungsfehler erkannt bzw noch rechtzeitig behoben werden hätte können. Insgesamt liegen daher Verletzungen der Sorgfalts- und Überwachungspflicht vor, welche über einen minderen Grad des Versehens im Sinne des § 308 Abs 1 zweiter Satz BAO hinausgehen und der beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Mängelbehebungsfrist betreffend die Beschwerde vom 31.5.2022 gegen die Umsatzsteuerbescheide 2015 bis 2019, Körperschaftsteuerbescheide 2015 bis 2019, Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2015 und 2016 sowie den Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid 2021 jeweils vom 15.9.2021 entgegenstehen. Die am 31.5.2022 eingebrachte Beschwerde gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2015 bis 2018 vom 15.9.2021 war vom Mängelbehebungsauftrag vom 22.6.2022 nicht umfasst.
Hinsichtlich dieser Beschwerden wurde daher keine Frist gesetzt, mit deren Ablauf die jeweilige Beschwerde als zurückgenommen gilt. Hingegen wurde im noch offenen Beschwerdeverfahren gegen die Wiederaufnahmebescheide mit Eingabe vom 12.8.2022 eine Begründung sowie die Konkretisierung des Beschwerdebegehrens nachgereicht. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die gegenständlichen Wiederaufnahmebescheide ist somit mangels Versäumung einer Frist, durch welche die Aw einen Rechtsnachteil erleidet, nicht möglich und war daher der diesbezügliche Antrag als unzulässig zurückzuweisen."
Mit Schriftsatz des steuerlichen Vertreters der Beschwerdeführerin vom 11. Oktober 2023, an die belangte Behörde postalisch übermittelt, beantragte diese in Bezug auf die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der folgenden Bescheide:
Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2015 bis 2018
Umsatzsteuerbescheide 2015 bis 2019
Körperschaftsteuerbescheide 2015 bis 2019
Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2015 und 2016
eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist bis zum 18. Dezember 2023.
Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt wie folgt:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
wir beziehen uns auf das Telefongespräch mit Frau Mag. ***2*** vom 05.10.2023 und beantragen im Namen und im Auftrag unserer oa Mandantin gem. § 245 Abs 3 BAO eine Verlängerung der jeweiligen Fristen zur Einbringung einer Beschwerde bis zum 15. Dezember 2023.
Wie im oa Telefonat angesprochen, ist die für die Erledigung fallentscheidende Begründung des Bescheides vom 12.09.2023 hinsichtlich mehrerer darin dargestellter Sachverhalte für uns nicht nachvollziehbar. Die erforderliche Prüfung in Bezug auf die Einbringung eines Rechtsmittels macht eine genauere, zeitaufwändige Analyse der in der Bescheidbegründung getroffenen technischen Abläufe bei vergangenen Einreichungen von Anbringen per Fax sowie unter Umständen eine Akteneinsicht gem § 90 BAO erforderlich. Wir bitten daher, dem oa Antrag auf Fristerstreckung stattzugeben."
Die belangte Behörde kam dem Antrag betreffend Beschwerdefristverlängerung formlos nach.
Mit Schriftsatz des steuerlichen Vertreters der Beschwerdeführerin vom 12. Dezember 2023, bei der belangten Behörde postalisch eingelangt am 14. Dezember 2023, wurde ein weiterer Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist hinsichtlich der Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die folgenden Bescheide gestellt:
Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2015 bis 2018
Umsatzsteuerbescheide 2015 bis 2019
Körperschaftsteuerbescheide 2015 bis 2019
Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid 2021
Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2015 und 2016
Seitens der Beschwerdeführerin wurde beantragt, die Rechtsmittelfrist bis zum 29. Februar 2024 zu verlängern. In der Begründung dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt wie folgt:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
Bezugnehmend auf das Telefongespräch mit Frau Mag. ***2*** am 05.10.2023 und mit Hinweis auf unsere zwischenzeitlich eingebrachten Anbringen vom 11.10.2023 (Antrag gem. § 299 BAO sowie Säumnisbeschwerde) beantragen wir im Namen und im Auftrag unserer im Betreff genannten Mandantin für die oa Bescheide innerhalb offener Frist eine weitere Verlängerung der jeweiligen Fristen zur Einbringung einer Beschwerde.
Im oa Antrag auf Bescheidaufhebung vom 11.10.2023 wird begehrt, die Bescheide (Beschwerdevorentscheidungen) vom 10. und 12.10.2022 betreffend Zurücknahme der Beschwerde gegen die oa Abgabenbescheide ersatzlos aufzuheben. Da von der Erledigung dieses Anbringens der Fortgang des dem vorliegenden Fristverlängerungsantrag zugrunde liegenden Verfahrens abhängt, bitten wir, der Fristerstreckung stattzugeben."
Der Antrag vom 12. Dezember 2023 wurde nebst postalischer Übermittlung auch per Fax vom 13. Dezember 2023 an die belangte Behörde übermittelt.
Mit Schriftsatz des steuerlichen Vertreters der Beschwerdeführerin vom 14. Februar 2024, auf postalischem Wege bei der belangten Behörde eingelangt am 15. Februar 2024, wurde hinsichtlich des hängigen Verfahrens eine weitere Verlängerung der Beschwerdefrist bis zum 31. Mai 2024 beantragt. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt wie folgt:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
im Namen und im Auftrag unserer im Betreff genannten Mandantin beantragen wir für die oa Bescheide innerhalb offener Frist eine Verlängerung der jeweiligen Fristen zur Einbringung einer Beschwerde bis zum 31. Mai 2024.
Laut telefonischer Rücksprache mit Frau Mag ***2*** am 25.01.2024 befinden sich derzeit die von unserer Mandantin eingereichten Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuererklärungen der Jahre 2020 bis 2022 in Bearbeitung und werden die Abgaben in Bälde veranlagt. Da diese zu erwartenden Veranlagungen auch für die Klärung der materiellrechtlich strittigen Punkte in den im Betreff genannten Abgabenverfahren der Jahre 2015 bis 2019 wesentlich sind, bitten wir, dem gegenständlichen Fristverlängerungsantrag wie telefonisch besprochen aus verfahrensökonomischen Gründen stattzugeben.
Wir halten es für zweckmäßig, unabhängig von der verfahrensrechtlichen Frage bezüglich der Abgabenverfahren 2015 bis 2019 vorab zu einer materiellrechtlichen Klärung zu gelangen, welche durch ein Rechtsmittel für die Folgejahre erreicht wird."
Mit Bescheid vom 28. Februar 2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist bis zum 31. Mai 2024 ab. In der Begründung führte sie im Wesentlichen aus wie folgt:
"Gemäß § 245 Abs 3 BAO ist die Beschwerdefrist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.
Da in den um Rechtsmittelfristverlängerung angesuchten Verfahren rein verfahrensrechtliche Fragestellungen behandelt werden, erweisen sich die im Antrag vorgebrachten Gründe hinsichtlich der materiellrechtlichen Beurteilung der Folgejahre nicht als berücksichtigungswürdig, weshalb der Antrag auf Rechtsmittelfristverlängerung abzuweisen war."
Mit Schriftsatz des steuerlichen Vertreters vom 14. März 2024 erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde gemäß § 243 BAO gegen den Bescheid vom 12. September 2023 mit dem der Antrag gemäß § 308 BAO bezüglich Mängelbehebungsfrist hinsichtlich Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide 2015 bis 2019, die Körperschaftsteuerbescheide 2015 bis 2019, die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2015 und 2016 sowie den Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid 2021 als unbegründet abgewiesen wurden.
In der Begründung führte der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus wie folgt:
"Der beschwerdegegenständliche Bescheid wird unter anderem damit begründet, dass bereits im Jahr 2022 "50 fehlgeschlagene Faxübermittlungsversuche", welche als Faxabbruch aufscheinen, vorgelegen seien und daher eine eingeschränkte Funktion der in unserer Kanzlei vorhandenen Faxeinrichtung hätte bekannt sein müssen.
Dem ist entgegenzuhalten, dass uns die Behörde - nach unserer telefonischen Bitte, eine diesbezügliche Aufstellung oÄ zu übermitteln - lediglich zu dem einen, im Rahmen des vorliegenden Verfahrens relevanten Faxgebrechen iZm dem Fristverlängerungsantrag vom 26.07.2022 eine Faxprotokolldokumentation, welche mit der Fehlermeldung "Break - Abbruch - Interruption" gekennzeichnet ist, übermittelt hat (mit beigeschlossenem Mail vom 24.10.2023).
Eine detaillierte Bekanntgabe der abgebrochenen Faxsendungen konnte uns seitens des Finanzamts bisher leider nicht zur Verfügung gestellt werden. Der Dokumentierung der obigen Feststellung bezüglich vorheriger Faxabbrüche sollte offenbar das ebenfalls gemailte, beiliegende Bildschirmfoto dienen, welches uE daher nicht geeignet ist, eine Fehlfunktion unserer Faxeinrichtung zu belegen. Die diesbezüglichen Aussagen der Behörde sowie die Erkennbarkeit einer Fehlfunktion, die ein über ein Versehen minderen Grades hinausgehendes Verschulden begründen würde, ist für uns somit nicht nachvollziehbar.
Wir erlauben uns, auf die sachverhaltsbezogenen Feststellungen in der Bescheidbegründung sowie die dort zitierten rechtlichen Ausführungen in einem gesonderten Schreiben einzugehen und insofern die Begründung der vorliegenden Bescheidbeschwerde zu ergänzen."
Mit Datum 6. Mai 2024 erließ die belangte Behörde die Beschwerdevorentscheidung. Darin wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führte sie im Wesentlichen aus wie folgt:
"In der Beschwerde wird zusammengefasst ausgeführt vorgebracht, dass mangels zur Verfügung Stehens einer detaillierten Bekanntgabe der abgebrochenen Faxsendungen seitens des Finanzamtes die Erkennbarkeit einer Fehlfunktion, die ein über ein Versehen minderen Grades hinausgehendes Verschulden begründen würde, für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar sei.
Es wird jedoch nicht vorgebracht, dass es nicht zu diesen Faxabbrüchen gekommen sei. Grundsätzlich wird auf die umfassenden Ausführungen im Bescheid vom 12.09.2023 verwiesen.
Darüber hinaus wird ausgeführt, dass der behauptete Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen ist (zB VwGH 20.2.1996, 94/13/0082) bzw sind bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen (VwGH 19.5.1988, 87/16/0003; 21.3.1997, 97/02/0093, ZfVB 1998/2/389).
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde (VwGH 23.4.1993, 92/17/0067; 11.12.1996, Ra 2020/16/0139);
Die Tatsache, dass am 26.07.2022 drei Mal versucht wurde ein Fax an die Abgabenbehörde zu senden, zeigt ganz deutlich auf, dass von der Sekretariatskraft der Kanzlei sehr wohl erkannt wurde, dass es Probleme bei der Übermittlung des Schriftstückes gegeben hat. Zudem wurden zuvor eingebrachte Fristverlängerungsansuchen neben der Übermittlung per Fax auch noch auf anderem Wege eingebracht (per Post, per Briefkasteneinwurf mit Selbststempler, über Finanzonline).
Aus diesen und den bereits im Bescheid vom 12.09.2023 angeführten Gründen ist es der Beschwerdeführerin daher nicht gelungen glaubhaft darzulegen, dass es sich bei der unterbliebenen Übermittlung des Schriftstückes durch ein "offensichtlich technisch bedingtes Gebrechen" um ein unvorhergesehenes bzw unabwendbares Ereignis gehandelt hat, zumal die Einhaltung der Frist zur Einbringung des Fristverlängerungsantrages auch nach den fehlgeschlagenen Übermittlungsversuchen immer noch möglich gewesen wäre und damit die rechtzeitige Einbringung nicht verhindert wurde.
Zudem ist es nicht Aufgabe der Abgabenbehörde zu beweisen, dass regelmäßig eine Fehlfunktion der Faxeinrichtung der Parteienvertreterin vorlag, sondern vielmehr ist der behauptete Wiedereinsetzungsgrund von der Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen und sind dazu taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen.
Nach der Aktenlage und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kann weder von einem unvorhergesehenen bzw unabwendbaren Ereignis noch einem minderen Grad des Versehens ausgegangen werden, sondern wurde es nach den drei erfolglosen Übermittlungsversuchen per Fax aus welchen Gründen auch immer unterlassen, das Ansuchen auf anderem Wege einzubringen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war."
Mit Schriftsatz vom 6. Juni 2024 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren steuerlichen Vertreter die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
Die belangte Behörde übermittelte in der Folge die Bescheidbeschwerde an das Bundesfinanzgericht. Mit Vorlagebericht vom 30. Juli 2024 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 264 Abs 4 BAO über die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht in Kenntnis gesetzt.
Mit Ersuchen um Ergänzung datierend mit 04. September 2024 wandte sich das Bundesfinanzgericht wie folgt an den steuerlichen Vertreter der Beschwerdeführerin:
"Sehr geehrte Damen und Herren!
Sie bringen als steuerlicher Vertreter der oben genannten Abgabepflichtigen in Ihrer Beschwerde gegen die oben genannten Bescheide zusammengefasst vor, dass Sie, mangels der zur Verfügung Stellung einer detaillierten Bekanntgabe der abgebrochenen Faxsendungen seitens der belangten Behörde, die Fehlfunktion des Fax nicht erkennen konnten.
Erfahrungsgemäß erfolgt bei Übermittlungen per Fax ein entsprechender Aufdruck auf der übermittelten Sendung bzw ein Zusatzdokument aus welchem hervorgeht, ob die Faxübermittlung erfolgreich war.
Ein solcher Vermerk kann etwa lauten wie folgt (beispielhaft):
Dokument erfolgreich übermittelt
Übermittlung fehlgeschlagen
Abbruch wegen Zeitüberschreitung
Übermittlung von 2 der gesamthaft 3 Seiten des Dokuments erfolgreich
etc.
Sie werden hiermit höflich gebeten, die in Ihrer Kanzlei diesbezüglich vorliegende Dokumentation betreffend der in Frage stehenden Faxsendung vom 26. Juli 2022 an das Bundesfinanzgericht zu übermitteln.
Sie werden hiermit höflich ersucht, die oben angeführten Unterlagen innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens vorzulegen."
Der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin übermittelte mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2024 die folgende Stellungnahme:
"Sehr geehrter Herr Dr. Galehr,
in Beantwortung Ihres oa Fragenvorhalts übermitteln wir im Namen und im Auftrag unserer im Betreff genannten Mandantin die angeforderte Protokollmeldung, welche unser Fax nach der Versendung unseres Anbringens am 26.07.2022 erstellt hat.
Wie aus der Beilage ersichtlich ist, gibt das von unserem Fax gedruckte Protokollblatt im Falle eines - wie hier gegeben - Übermittlungsfehlers keine Fehlermeldung wieder, ebenso wenig wird bei erfolgreicher Übertragung eine dementsprechende Meldung ausgegeben. Unsere Faxeinrichtung funktioniert vielmehr so, dass bei erfolgreicher Sendung das übermittelte Schreiben in Kopie dem Sendeprotokoll angehängt wird, während bei erfolgloser Sendung dieser Anhang an das Protokoll fehlt.
Für unsere Sekretariatskraft war daher der Fehler in der Übermittlung bei Ansicht des Protokollblatts nicht auf den ersten Blick erkennbar bzw hat sie irrtümlich die Ausgabe eines Protokolls als Bestätigung der erfolgreichen Sendung interpretiert.
Für allfällige weitere Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen"
Datierend mit 21. Oktober 2024 übermittelte das Bundesfinanzgericht einen Vorhalt an die Beschwerdeführerin. Darin führte es im Wesentlichen aus wie folgt:
"Sehr geehrte Damen und Herren!
Beim Bundesfinanzgericht ist unter der GZ RV/1100226/2024 die Beschwerde vom 14. März 2024 in Bezug auf den Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 308 BAO hinsichtlich der oben angeführten Bescheide hängig.
In der Beschwerde vom 14. März 2024, insbesondere aber im Schriftsatz Ihres steuerlichen Vertreters vom 08. Oktober 2024 führt dieser an, dass das vom Fax gedruckte Protokollblatt im Falle eines Übermittlungsfehlers keine Fehlermeldung ausgibt.
Auch bei erfolgreicher Übermittlung von Anbringen erfolge keine wie immer geartete Meldung über die erfolgreiche Übermittlung. Es sei daher für die zuständige Sekretariatskraft nicht ersichtlich, ob eine Übermittlung per Fax erfolgreich gewesen sei, oder eben nicht.
In diesem Zusammenhang übermittle ich Ihnen 2 Deckblätter des Faxgerätes Ihres steuerlichen Vertreters.
Daraus ist ersichtlich, dass bei erfolgreicher Übermittlung von Anbringen an die belangte Behörde auf dem Deckblatt, welches das Faxgerät des steuerlichen Vertreters erstellt, der folgende Aufdruck angebracht wird:
"ATTACHED: 1 Page"
Daraus ist erkennbar, dass die Übermittlung erfolgreich war und zudem ist erkennbar wie viele Seiten übermittelt wurden.
Bei erfolgloser Übermittlung von Anbringen fehlt der Aufdruck "ATTACHED" samt Nennung der übermittelten Seitenzahlen auf dem Faxprotokoll des steuerlichen Vertreters.
Für die zuständige Sekretariatskraft ist somit leicht erkennbar, ob eine Übermittlung per Fax erfolgreich oder erfolglos war.
Es wird Ihnen hiermit rechtliches Gehör eingeräumt. Sie haben die Möglichkeit innert einer Frist von 3 Wochen ab Erhalt dieses Schreibens dazu Stellung zu nehmen."
Dem Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes angefügt wurde ein Faxdeckblatt des steuerlichen Vertreters bei erfolgloser Übermittlung des Antrages auf Fristverlängerung zur Mängelbehebung (26. Juli 2022), als auch ein Faxdeckblatt samt Schriftsatz des steuerlichen Vertreters vom 28. Februar 2022 bei erfolgreicher Übermittlung an die belangte Behörde.
Mit Schriftsatz vom 6. November 2024 nahm der steuerliche Vertreter zum Vorhalt vom 21. Oktober 2024 im Wesentlichen wie folgt Stellung:
"Sehr geehrter Herr Dr. Galehr,
zur Ihrem oa Fragenvorhalt nehmen wir im Namen und im Auftrag unserer im Betreff genannten Mandantin wie folgt Stellung:
Wie in unserem Schreiben vom 08.10.2024 mitgeteilt, wird bei der von uns verwendeten Faxanlage die Übermittlung nicht expressis verbis durch eine "Sendebestätigung'' oÄ, sondern nur durch die Wiedergabe des versandten Dokuments als Anhang zum Deckblatt ersichtlich. Die auf dem Deckblatt im Falle einer erfolgreichen Übermittlung aufscheinende Zeile "ATTACHED..." ist ein bloßer Hinweis auf den folgenden Anhang - nicht explizit auf einen korrekten Transfer - und daher uE nicht anders als der Anhang selbst bzw gleichwertig wie der Anhang zu sehen.
Bei einem Faxabbruch fehlt die Zeile schlichtweg, wie von Ihnen ausgeführt.
Dieses Fehlen der betreffenden Zeile auf dem Deckblatt unmittelbar nach der Empfänger- und Senderkennung wurde von unserer gut geschulten, grundsätzlich sehr zuverlässigen Sekretariatsmitarbeiterin ausnahmsweise übersehen.
Eine entsprechende Schulung bzw Einweisungen hat, wie jede Sekretärin, auch die mit dem Versand des beschwerdegegenständlichen Fristverlängerungsansuchens betraute Mitarbeiterin erhalten. Dies kann durch die Office-Leitung bestätigt werden. Da die Versendung von Schriftsätzen per Fax aber seit vielen Jahren sehr selten vorkommt, faktisch nur noch fallweise an die Finanzbehörden, fehlte im gegenständlichen Fall die verfestigte Routine, um die leere Stelle dort, wo auf dem Ausdruck der Anhangshinweis stehen hätte sollen, richtig zu interpretieren. Stattdessen wurde der Umstand, dass das übliche Deckblatt ausgegeben wurde, welches wie gewöhnlich neben der eigenen auch die Faxnummer des Empfängers wiedergegeben hat, irrtümlich für den Beweis gehalten, dass die Übermittlung an diese Nummer erfolgt sei.
Es ist uE gerade unter dem Gesichtspunkt der gezwungenermaßen nur noch gelegentlichen Übung als Versehen minderen Grades anzusehen, dass die junge Mitarbeiterin eine leicht zu übersehende bloße Leerstelle unter den beiden Zeilen mit den Gerätekennungen im laufenden Sekretariatsalltag nicht bemerkt hat und daher nicht korrekt einordnen konnte.
In diesem Zusammenhang verweisen wir ergänzend darauf, dass nach der ständigen Rechtsprechung zu § 308 BAO selbst ein über ein Versehen minderen Grades hinausgehendes Verschulden eine Wiedereinsetzung dann nicht hindert, wenn es nicht dem berufsmäßigen Parteienvertreter zuzurechnen ist, sondern seinem Kanzleipersonal (vgl Capek/Rzeszut/Turpin in Rzeszut/Tanzer/Unger (Hrsg), Stoll-BAO2, Bd 4, § 308 Rz 52). Maßgebend ist diesfalls allein, ob den Parteienvertreter ein (den minderen Grad des Versehens übersteigendes) Verschulden trifft, zB ein grobes Auswahl- oder Kontrollverschulden (vgl Ritz/Koran, BAO7, § 308 Rz 17). Die Kontrollpflicht geht aber keinesfalls so weit, ausnahmslos jeden Arbeitsablauf lückenlos zu überwachen und auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Zeitgerechtheit zu überprüfen (vgl Capek/Rzeszut/Turpin, aaO, § 308 Rz 55). Der Rechtsvertreter darf nach der Judikatur insbesondere "rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken [...] ohne nähere Beaufsichtigung einer verlässlichen Kanzleikraft überlassen", muss eine ausdrücklich angeordnete Postaufgabe nicht auf ihr tatsächliches Stattfinden kontrollieren und trifft ihn sohin nicht einmal dann ein Verschulden iSd § 308 BAO, wenn eine Kanzleiangestellte ein "postfertig behandeltes" Schriftstück nicht zur Post bringt (vgl für die diesbezüglich ergangenen VwGH-Erkenntnisse Capek/Rzeszut/Turpin, aaO, § 308 Rz 56).
Umso mehr muss dies uE im gegenständlichen Fall gelten, in dem die zuverlässige Sekretariatskraft, von der uns während ihrer Tätigkeit in unserer Kanzlei keine Fehler bekannt sind, den ihr aufgetragenen Faxversand sehr wohl unverzüglich ausführte und ihr dabei lediglich das - wie oben dargestellt: uE entschuldbare - Versehen unterlief, das aufgetretene Übermittlungsgebrechen nicht zu erkennen."
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Das Bundesfinanzgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Bei der Beschwerdeführerin fand eine Außenprüfung gemäß § 147 BAO statt. In diesem Zusammenhang ergingen die folgenden Bescheide:
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Datum
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Bescheid
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15. September 2021
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Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2015 bis 2018
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15. September 2021
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Umsatzsteuerbescheide 2015 bis 2019
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15. September 2021
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Körperschaftsteuerbescheide 2015 bis 2019
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15. September 2021
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Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2015 und 2016
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15. September 2021
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Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid 2021
In der Begründung der Bescheide wird auf den Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung gemäß § 150 BAO, welcher mit 16. September 2021 datiert, verwiesen.
Hinsichtlich der oben genannten Bescheide wurden mehrfach Anträge auf Rechtsmittelfristverlängerung bei der belangten Behörde eingebracht. Diesen Anträgen wurde seitens der belangten Behörde allesamt entsprochen. Die mehrfach verlängerte Rechtsmittelfrist hinsichtlich der oben genannten Bescheide endete schließlich mit Datum 31. Mai 2022.
Mit Schriftsatz des steuerlichen Vertreters vom 31. Mai 2022 brachte die Beschwerdeführerin eine Bescheidbeschwerde gemäß § 243 BAO gegen die folgenden Bescheide bei der belangten Behörde ein:
Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2015 bis 2018
Umsatzsteuerbescheide 2015 bis 2019
Körperschaftsteuerbescheide 2015 bis 2019
Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid 2021
Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2015 und 2016
Der Beschwerdeschriftsatz wurde sowohl per Post, als auch per Fax übermittelt.
Da die Beschwerde vom 31. Mai 2022 keine Begründung enthielt, erging seitens der belangten Behörde mit Datum 22. Juni 2022 ein Mängelbehebungsauftrag bezüglich der folgenden Bescheide:
Umsatzsteuerbescheide 2015 bis 2019
Körperschaftsteuerbescheide 2015 bis 2019
Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid 2021
Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2015 und 2016
Zur Sanierung der mangelhaften Beschwerde wurde seitens der belangten Behörde eine Frist bis zum 29. Juli 2022 gewährt. Zudem wurde im Mängelbehebungsauftrag darauf aufmerksam gemacht, dass die Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgenommen gilt.
Am 25. Juli 2022 kontaktierte der steuerliche Vertreter die belangte Behörde telefonisch. Darin teilte er mit, dass aufgrund einer Erkrankung des zuständigen Sachbearbeiters die bis zum 29. Juli 2022 laufende Mängelbehebungsfrist nicht eingehalten werden kann.
Mit Schriftsatz vom 25. Juli 2022 beantragte der steuerliche Vertreter eine Verlängerung der Mängelbehebungsfrist bis zum 12. August 2022. Begründend wurde ausgeführt, dass der für die Beschwerde zuständige Sachbearbeiter erkrankt ist, und somit die am 29. Juli 2022 auslaufende Frist nicht eingehalten werden kann.
Zur Übermittlung des Schriftsatzes vom 25. Juli 2022 bediente sich der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin des in seiner Kanzlei befindlichen Faxgerätes. Es wurden 3 Versuche unternommen, um den Schriftsatz per Fax an die belangte Behörde zu übermitteln.
Ein Versuch erfolgte am 26. Juli 2022 um 09.04 Uhr, zwei weitere Versuche erfolgten am 26. Juli 2022 um 09.05 Uhr.
Aufgrund eines technischen Gebrechens, erreichte das per Fax übermittelte Anbringen die belangte Behörde nicht. So wurde jeweils nur das Faxdeckblatt an die belangte Behörde übermittelt. Die Übermittlung des beigeschlossenen Antrages erfolgte jedoch nicht. Insgesamt erfolgten 3 Übermittlungsversuche, welche allesamt scheiterten.
Bei erfolgreicher Übermittlung von Beilagen mittels Fax druckt das Faxgerät auf dem Deckblatt den Vermerk "ATTACHED" und die jeweilige Seitenzahl der übermittelten Beilage auf. Auf dem Faxdeckblatt vom 26. Juli 2022 fehlt dieser Vermerk.
Mit Schriftsatz des steuerlichen Vertreters der Beschwerdeführerin vom 12. August 2022 - an diesem Tage bei der belangten Behörde eingelangt - wurde dem ursprünglichen Mängelbehebungsauftrag vom 22. Juni 2022 außerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist entsprochen.
Da dem Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht entsprochen wurde, wurde die Beschwerde betreffend Umsatzsteuerbescheide 2015 bis 2019, Körperschaftsteuerbescheide 2015 bis 2019, Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid 2021 sowie die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2015 und 2016 jeweils mit Beschwerdevorentscheidung vom 10. Oktober 2022, 12. Oktober 2022 bzw. vom 11. September 2023 als zurückgenommen erklärt.
Mit Schriftsatz des steuerlichen Vertreters vom 12. Oktober 2022 - bei der belangten Behörde per Post eingelangt am 18. Oktober 2022 - beantragt die Beschwerdeführerin hinsichtlich der am 29. Juli 2022 ausgelaufenen Mängelbehebungsfrist in Bezug auf die folgenden Bescheide die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO:
Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2015 bis 2018
Umsatzsteuerbescheide 2015 bis 2019
Körperschaftsteuerbescheide 2015 bis 2019
Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid 2021
Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2015 und 2016
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. September 2023 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO hinsichtlich der Umsatzsteuerbescheide 2015 bis 2019, der Körperschaftsteuerbescheide 2015 bis 2019, der Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2015 und 2016 und dem Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid 2021 als unbegründet abgewiesen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO hinsichtlich der Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuerbescheide 2015 bis 2018 wurde als unzulässig zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz des steuerlichen Vertreters vom 14. März 2022 erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde gemäß § 243 BAO gegen den Bescheid vom 12. September 2023 mit dem der Antrag gemäß § 308 BAO bezüglich Mängelbehebungsfrist hinsichtlich Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide 2015 bis 2019, die Körperschaftsteuerbescheide 2015 bis 2019, die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2015 und 2016 sowie den Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid 2021 als unbegründet abgewiesen wurden.
Mit Vorlageantrag vom 6. Juni 2024 wurde die Beschwerde vom 14. März 2024 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerde gilt somit wieder als unerledigt.
Strittig ist, ob in Hinblick auf die Beschwerdeverfahren gegen die Umsatzsteuerbescheide 2015 bis 2019, die Körperschaftsteuerbescheide 2015 bis 2019, die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2015 und 2016 und den Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid 2021 die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf Grundlage des § 308 BAO vorliegen.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt eröffnet sich dem Bundesfinanzgericht aufgrund des Beschwerdeaktes der belangten Behörde, welcher im Zuge der Vorlage der Beschwerde an das nunmehr zuständige Bundesfinanzgericht übermittelt wurde.
Darin liegen sämtliche im Sachverhalt genannten Unterlagen ein.
Zusätzlich dazu hat der erkennende Richter durch das Ersuchen um Ergänzung vom 4. September 2024 und den Vorhalt vom 21. Oktober 2024 Ermittlungsschritte gesetzt.
Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1.
§ 308 BAO lautet wie folgt:
(1) Gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 124/2003)
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Behörde (Abgabenbehörde oder Verwaltungsgericht), bei der die Frist wahrzunehmen war bzw. bei der die Verhandlung stattfinden sollte, eingebracht werden. Bei Versäumnis einer Beschwerdefrist (§ 245) oder einer Frist zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264) gilt § 249 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß. Im Fall der Versäumung einer Frist hat der Antragsteller spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung nachzuholen.
(4) Wenn die Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen ist, kann der Antrag unter gleichzeitiger Nachholung der versäumten Handlung auch bei der Abgabenbehörde eingebracht werden, die im Zeitpunkt der Antragstellung zur Abgabenerhebung zuständig ist.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 680/1994)
§ 309a BAO lautet wie folgt:
Der Wiedereinsetzungsantrag hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung der versäumten Frist oder der versäumten mündlichen Verhandlung; b) die Bezeichnung des unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (§ 308 Abs. 1);
c) die Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Fristversäumung oder der Versäumung der mündlichen Verhandlung notwendig sind;
d) die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig sind.
Die Wiedereinsetzung ist ein Rechtsbehelf, der auf die Beseitigung der Rechtsnachteile, die einer Partei daraus erwachsen, dass sie im Verfahren eine Frist oder einen Termin zur Vornahme einer Prozesshandlung versäumt hat, abzielt (VwGH 16. 11. 2011, 2007/17/0073) (vgl hierzu Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, RZ 1 zu § 308 (Stand 1.1.2017, rdb.at)).
Aus der Verweisung auf §§ 108 bis 110 ergibt sich, dass sowohl gesetzliche als auch behördliche Fristen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugänglich sind (VwGH 17. 12. 1973, 423/73); Aus § 310 Abs 3 geht hervor, dass nicht nur für während eines anhängigen Verfahrens versäumte Fristen, sondern auch für Fristen zur Vornahme von auf die Einleitung eines Verfahrens abzielenden Handlungen die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand besteht (vgl hierzu Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, RZ 2 § 308 (Stand 1.1.2017, rdb.at)).
Die Wiedereinsetzungsmöglichkeit besteht bei Fristen unabhängig davon,
Normen und Schlagworte
- § 308 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/1100226/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.1100226.2024
- Stammnummer
- 146750
- Gültig
- 24.01.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF