Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1021
Einjährige Konsulententätigkeit für ein ungarisches Ministerium
geltende FassungEAS-Auskunft04 4842/2-IV/4/97vom 28.02.1997
Wortlaut laut Findok
Begründet ein österreichischer
Beamter auf Grund eines einjährigen Beratungsvertrages mit einem
ungarischen Ministerium in Budapest einen Zweitwohnsitz und hält er sich
jeweils an 4 Arbeitstagen in Ungarn und an einem Arbeitstag sowie am Wochenende
in Österreich auf, dann kann keinesfalls davon gesprochen werden, dass sich
hiedurch in diesem einen Jahr der Lebensmittelpunkt von Österreich nach
Ungarn verlagert hat und dass folglich die Ansässigkeit im Sinn des
DBA-Ungarn auf Ungarn übergegangen ist. Denn für die Beurteilung, ob
jemand seinen Lebensmittelpunkt in einen anderen Staat verlegt hat, wird
regelmäßig nicht auf die Verhältnisse eines einzigen Jahres
abgestellt, sondern ein längerer Beobachtungszeitraum
herangezogen.
Wird der Beratungsvertrag als Werkvertrag gewertet und
werden die daraus erzielten Einkünfte als solche aus selbständiger
Arbeit angesehen, dann ist entscheidend, ob in Ungarn eine "feste Einrichtung"
im Sinn von Artikel 14 DBA-Ungarn begründet wurde, die dieser
Einkünfteerzielung dient. Ein vom ungarischen Ministerium zur
Verfügung gestelltes Büro wäre jedenfalls eine solche "feste
Einrichtung". Wird weiters im wesentlichen die gesamte Tätigkeit, die den
ungarischen Einkünften zugrunde liegt, von diesem ungarischen Büro aus
erbracht, dann würde insoweit - trotz Weiterbestandes der inländischen
Ansässigkeit - das Besteuerungsrecht an den ungarischen
Beratungseinkünften insgesamt Ungarn zustehen, sodass in Österreich
Steuerfreistellung (unter Progressionsvorbehalt) zu gewähren wäre. Nur
dann, wenn auch am österreichischen Wohnsitz Arbeiten für die
ungarische Verwaltung erledigt würden, wenn sonach in Österreich eine
zweite "feste Einrichtung" bestünde, müsste eine sachgerechte
Gewinnaufteilung zwischen den beiden "festen Einrichtungen" vorgenommen
werden.
28. Februar
1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976
Beratungsleistungenausländischer Zweitwohnsitzfeste örtliche Einrichtungfeste GeschäftseinrichtungBeratungshonorareFreistellungfeste Einrichtungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 4842/2-IV/4/97
- Stammnummer
- 14672
- Gültig
- 28.02.1997 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF