Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0777-G/02
Übertragung von Grundstücken, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, im Zuge der Scheidung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0777-G/02vom 15.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Werden im Zuge der Scheidung Grundstücke, die einem landwirtschaftlichen Betrieb (Unternehmen) dienen, übertragen, kann der begünstigte Steuersatz von 2% nicht zur Anwedung gelangen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., P, vertreten durch Dr. Sylvia
Bleierer, Rechtsanwalt, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 28, vom
20. Jänner 1999 gegen den Bescheid des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern Linz vom 15. Dezember 1998 betreffend
Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 2.9.1998 schloss der Bw. mit Frau AR einen Vergleich in
einem gerichtlichen Verfahren auf Aufteilung des ehelichen
Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach § 81 ff.
EheG.
Neben Unterhaltsvereinbarungen lautet dieser Vergleich
auszugsweise
: .....
5.
Die Antragsteller sind Hälfteeigentümer der Liegenschaft GBM
, EZ 151 derselben GB,
GBA,
GBS,
GBP sowie der
GBB.
Die
Antragstellerin überträgt die ihr gehörigen
Liegenschaftshälften ... an den Antragsteller und dieser übernimmt die
angeführten Liegenschaftshälften mit allen Rechten und Pflichten
...
7. Der Antragsteller leistet
an die Antragstellerin eine Ausgleichszahlung von 2,000.000,-- S
...
8. Der Antragsteller
räumt der Antragstellerin über den Betrag von 2,000.000,-- S ein
Pfandrecht ein ob GBM
... In der
Vergleichsausfertigung ist weiters festgehalten, dass die von der
Antragstellerin eingebrachte Teilungsklage zurückgezogen
wird. Dieser Vergleich wurde, wie aus dem Verhandlungsprotokoll
ersichtlich ist, für den Fall der Rechtswirksamkeit der Scheidung
abgeschlossen.
Am 15.12.1998 setzte das Finanzamt für den Bw. die
Grunderwerbsteuer fest. Für die Grundstücksübertragungen kam
dabei jeweils von der anteiligen Ausgleichszahlung für das sonstig bebaute
Grundstück der Steuersatz von 2% und für das land- und
forstwirtschaftliche Vermögen der Steuersatz von 3,5% zur
Anwendung.
Dagegen wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung
erhoben mit der Begründung, dass die Zugrundelegung der Ausgleichszahlung
verfehlt sei. Die Ausgleichszahlung stelle vielmehr eine Pauschalabgeltung
für die Mithilfe der Frau AR im Betrieb des Bw. dar. Als Wert des
Grundstückes sei der Einheitswert heranzuziehen. Bei Abschluss des
Vergleiches sei die Ehescheidung noch nicht rechtskräftig gewesen, weshalb
die Steuer gem. § 7 Z 1 GrEStG zwischen Ehegatten in der Höhe von 2%
anzusetzen sei.
Das Finanzamt forderte daraufhin den Gerichtsakt betreffend
die Teilungsklage an. Aus der Klagsschrift ist auszugsweise Folgendes zu
entnehmen : 2. Im Zuge des
Ehescheidungsverfahrens habe ich mit dem Beklagten wegen einer Übertragung
der mir gehörigen Liegenschaftshälften an ihn verhandelt. Eine
Einigung mit dem Beklagten ist jedoch daran gescheitert, dass der Beklagte nicht
bereit war, mir einen angemessenen Preis für die in meinen Eigentum
stehenden Hälfteanteile zu bezahlen.
... Nun handelt es sich
bei den oben bezeichneten Liegenschaften um eine Landwirtschaft, die der
Beklagte betreibt. Nach ständiger Rechtsprechung sind Landwirtschaften
Unternehmen, sodass die oben bezeichneten Liegenschaften betrieblich genutzt
sind. Betriebsvermögen unterliegt nicht der Aufteilung, sodass ich eine
Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft nur mit einer Teilungsklage erreichen
kann.
Am 27.9.1999 erging seitens des Finanzamtes die abweisliche
Berufungsvorentscheidung. Der grunderwerbsteuerbare Erwerbsvorgang sei mit dem
Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung verwirklicht worden. Die
Ausgleichszahlung könne nur für den Erwerb der Liegenschaften gedacht
sein, was auch durch die Zurückziehung der Teilungsklage der Frau AR
untermauert werde.
Am 20.10.1999 wurde der Antrag auf Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz eingebracht. Die
Teilungsklage sei von der geschiedenen Gattin lediglich als Druckmittel
verwendet worden. Der Erwerbsvorgang sei gleichzeitig mit der Ehescheidung in
Kraft getreten, nämlich am 2.9.1998, zumal beide Parteien betreffend die
Scheidung auf Rechtsmittel verzichtet hätten. Die Vermögensaufteilung
sei Voraussetzung für die einvernehmliche Scheidung gewesen.
Seit 1.1.2003 ist nach dem
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, BGBl. I Nr. 97/2002, der
unabhängige Finanzsenat und nach der Vollversammlung vom 14.5.2003 die
Außenstelle Graz zur Entscheidung berufen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob
1.) als Bemessungsgrundlage die Gegenleistung heranzuziehen
und
2.) ob auch für den Erwerb des
Geschäftsgrundstückes ein begünstigter Steuersatz von 2%
anzuwenden ist.
ad 1.)
Gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist die Steuer
grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Nach Abs. 2 leg.
cit. ist sie vom Wert des Grundstückes zu berechnen, soweit eine
Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist.
Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage steht außer
Streit, dass der Verwaltungsgerichtshof die Meinung vertrat, in der Regel sei
eine Gegenleistung bei Aufteilungsvereinbarungen nicht zu ermitteln und sei
daher vom Einheitswert als Bemessungsgrundlage auszugehen, er jedoch in
späterer Rechtsprechung ausführte, dass im konkreten Einzelfall
Gegenleistungen ermittelbar sein können. Es wird in diesem Zusammenhang auf
Fälle vor dem Verwaltungsgerichtshof verwiesen, in denen das Vorliegen
einer bestimmbaren Gegenleistung bejaht wurde (VwGH 7.10.1993, 92/16/0149;
29.1.1996, 95/16/0187; 9.8.2001, 2001/16/0358; 30.4.1999, 98/16/0241;
25.11.1999, 99/16/0030).
Der gegenständliche Vergleich vom 2.9.1998 hat mit
Ausnahme der Unterhalts-vereinbarungen nur die Transferierung der Liegenschaften
zum Inhalt und wurde die Ausgleichszahlung auch auf einer der Liegenschaften
sichergestellt. Für die Annahme, diese Zahlung stelle lediglich eine
Pauschalabgeltung für die Mithilfe der Frau AR im Betrieb des Bw. dar,
findet sich im eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung kein Hinweis. Abgesehen
davon war Frau AR ja Miteigentümerin dieses Betriebes, sodass von einer
"Mithilfe" nicht ausgegangen werden kann. Des Weiteren heißt es in der
Teilungsklage ausdrücklich, dass der Bw. nicht bereit war, einen
angemessenen Preis für die Hälfteanteile der Liegenschaften zu zahlen.
Die Zurückziehung dieser Teilungsklage kann nur im Zusammenhang mit der
diesbezüglichen Einigung bei der Vergleichstagsatzung gesehen werden. Aus
all dem folgt, dass das Finanzamt zu Recht von einer Zuordenbarkeit der
Gegenleistung für den Grundstückserwerb ausgehen konnte.
ad 2.)
§ 7 GrEStG besagt: Die Steuer beträgt beim Erwerb
von Grundstücken:
1. durch den Ehegatten, einen Elternteil, ein Kind, ein
Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des
Übergebers 2%
2. durch einen Ehegatten von dem anderen Ehegatten bei
Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse
anlässlich der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe
2%
3. durch andere Personen 3,5%.
Bei der Ermittlung des Steuersatzes ist das nach dem
bürgerlichen Recht bestehende Abstammungs-, Verwandtschafts- bzw.
familienrechtliche Naheverhältnis maßgeblich. Für die
Festsetzung der Grunderwerbsteuer, insbesondere auch für den Steuersatz
sind die Verhältnisse am Tag des Vertragsabschlusses maßgebend (VwGH
1.7.1982, 82/16/0047). Der Begriff "Ehegatte" kann mangels einer besonderen
gesetzlichen Vorschrift im Grunderwerbsteuerrecht nicht anders ausgelegt werden
als im Privatrecht, dh. dass unter diesen Begriff nur Personen fallen, die
Ehegatten im rechtlichen Sinne sind, nicht aber Personen, deren Ehe im
rechtlichen Sinne aufgelöst ist (VwGH 9.3.1955, Slg. 1116/F). Unter
Ehegatten sind daher nur Personen zu verstehen, deren Ehe nach staatlichem Recht
noch aufrecht ist (VwGH 15.10.1987, 86/16/0237).
Von Relevanz bleibt nur die Bestimmung des § 7 Z 2
GrEStG 1987, die Grundstückserwerbe betrifft, die erst nach Auflösung
des Ehebandes zwischen den ehemaligen Ehegatten abgeschlossen bzw. wirksam
werden. Inhaltlich ist die Anwendung des § 7 Z 2 GrEStG auf den Erwerb bei
Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse
eingeschränkt. Damit nimmt das GrEStG auf die Bestimmungen der
§§ 81 bis 97 EheG Bezug und sind die Begriffe "eheliches
Gebrauchsvermögen" und "eheliche Ersparnisse" aus den dortigen Regelungen
zu entnehmen. Unter ehelichem Gebrauchsvermögen sind die beweglichen oder
unbeweglichen körperlichen Sachen zu verstehen, die während aufrechter
ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben; hiezu
gehören auch der Hausrat und die Ehewohnung. Eheliche Ersparnisse sind
Wertanlagen, gleich welcher Art, die die Ehegatten während aufrechter
ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt hatten und die ihrer Art nach
üblicherweise für eine Verwertung bestimmt sind. Im § 82
sind jene Sachen aufgezählt, für die eine Aufteilung ausgeschlossen
ist. Darunter fallen auch Sachen, die zu einem Unternehmen (im vorliegenden Fall
ein landwirtschaftlicher Betrieb) gehören. Haben Ehegatten gemeinsam
Eigentum an einer Liegenschaft erworben, in der sich sowohl die Ehewohnung als
auch das Unternehmen eines der Ehegatten befindet, dann unterliegt nur der Teil
der Eigentumsrechte der Aufteilung, welcher der Ehewohnung entspricht (OGH
23.4.1992, 7 Ob 533/92).
Die Beurteilung, ob der Tatbestand einer Aufteilung von
ehelichem Gebrauchsvermögen und ehelicher Ersparnisse gegeben ist, hat die
Abgabenbehörde vorzunehmen.
Auch wenn eine Aufteilung ausgeschlossen ist, kann
über diese Sache im Zuge einer Aufteilungsvereinbarung kontrahiert werden
(Rummel, ABGB, 2. Band, Wien 1992, § 82 EheG, Rz 15). So
können Ehegatten in die vermögensrechtliche Auseinandersetzung auch
anderes Vermögen einbeziehen als eheliches Gebrauchsvermögen und
Ersparnisse (zB Betriebsgrundstücke). Die Übertragung derartiger
Grundstücke fällt damit aber nicht unter die
Begünstigungsbestimmung des § 7 Z 2 GrEStG, sondern ist unter dem
allgemeinen Steuersatz nach § 7 Z 3 GrEStG einzureihen, und zwar auch dann,
wenn die Vereinbarung bereits im Zuge des Ehescheidungsverfahrens geschlossen
wurde, jedoch unter der Bedingung, dass die Ehe rechtskräftig geschieden
wird.
Der vorliegende Vergleich war nun, wie aus dem darüber
aufgenommenen gerichtlichen Protokoll hervorgeht, ausdrücklich für den
Fall der Scheidung abgeschlossen. Das bedeutet nichts anderes, als dass der
Anspruch auf Übereignung der gegenständlichen
Liegenschaftshälften für den Bw. nur dann und erst dann entsteht, wenn
die Scheidung der Ehe rechtskräftig ausgesprochen ist. Den Anspruch auf
Übereignung erwirbt also erst der rechtskräftig von seiner Ehefrau
geschiedene Bw., somit eine Person, die mit der zur Übereignung
verpflichteten Person nicht mehr verheiratet ist.
Die Steuerschuld entsteht gemäß
§ 8 Abs. 2
GrEStG, wenn die Wirksamkeit eines Erwerbsvorganges vom Eintritt einer Bedingung
("für den Fall der Scheidung") abhängig ist, erst mit dem Eintritt der
Bedingung. Steuerschuldner wird also im vorliegenden Fall erst der
geschiedene Ehegatte, der im Rechtssinne nicht mehr Ehegatte ist.
Es konnte daher nicht der begünstigte Steuersatz von
2% zur Anwendung gelangen, sondern, wie das Finanzamt richtig erkannt hat, der
Steuersatz von 3,5%.
Auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage war daher
der Berufung ein Erfolg zu versagen.
Graz, am 15.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 7 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0777-G/02
- Stammnummer
- 14671
- Gültig
- 15.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF