Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102462/2017
Vertrag auf bestimmte Dauer gem. § 33 TP 5 GebG trotz Bezeichnung als Vertrag mit unbestimmter Dauer
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102462/2017vom 28.11.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Dem Vorbringen der Vertreterin des Bf, die Tatsache, dass de facto keine Kündigung wegen Eigenbedarfs erfolgt ist, als ex post Beurteilung nicht von Relevanz anzuerkennen, weil die Festsetzung der Gebühr und Beurteilung des Eigenbedarfs in Form einer ex ante Betrachtung zu erfolgen hätte, kann nur insoweit gefolgt werden, als es richtig ist, dass die Festsetzung der Gebühr und eine Beurteilung der Wahrscheinlichkeit des Eigenbedarfs zum damaligen Zeitpunkt, also ex ante, zu beurteilen war. Allerdings ist in Ergänzung dazu insbesondere in Hinblick auf den Aspekt der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit durch die belangte Behörde zum damaligen Zeitpunkt, es nunmehr als erwiesen festzuhalten, dass diese Beurteilung damals (ex ante) richtig war, da es in der Retrospektive (ex post) tatsächlich nicht zu einer Kündigung wegen Eigenbedarfs gekommen ist - und somit für die Beweiswürdigung nicht irrelevant.
Der Frage des dringenden Eigenbedarfs wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausführlich nachgegangen und von der Richterin nachgefragt, ob konkrete Anhaltspunkte resultierend aus den Familienverhältnissen oder den anderweitigen geschäftlichen Tätigkeiten des Bf für einen dringenden Eigenbedarf in geschäftlicher oder privater Hinsicht vorliegen würden.
Von der Vertreterin des Bf konnten keine Umstände, die einen dringenden Eigenbedarf glaubhaft gemacht hätten, genannt werden.
Die von der Vertreterin des Bf genannte "Entflechtung" des Vermieters vom Mieter als Begründung für eine erhöhte Wahrscheinlichkeit eines Eigenbedarfs vermochte ohne konkrete Fakten für geschäftlichen Eigenbedarf nicht zu überzeugen, da grundsätzlich nicht von Eigenbedarf bei Vermietern ausgegangen werden kann, die nicht mehr am Unternehmen des Mieters beteiligt sind. Mit einem Eigenbedarf für Wohnzwecke besteht zu diesem Argument kein Zusammenhang.
Von Seiten der Vertreterin des Bf wurden keine konkreten Vorhaben, wie zB geschäftliche Umstrukturierungen, Probleme mit Geschäftsräumlichkeiten, beabsichtigte Neugründungen etc., die auf einen Eigenbedarf schließen lassen würden genannt. Sie erwähnte auch keine der im Firmenbuch ersichtlichen anderweitigen geschäftlichen Tätigkeiten des Bf, diese wurden auch in den bisherigen schriftlichen Eingaben nie erwähnt.
Erst auf Vorhalt der 14 anderweitigen aus dem Firmenbuch hervorgehenden Tätigkeiten des Bf durch die Richterin im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden diese zwar bestätigt, aber keinerlei konkrete Anhaltspunkte für einen dringenden Eigenbedarf in geschäftlicher Hinsicht vorgebracht. Es wurde auch seitens des Bf in seinen Eingaben nie expressis verbis ein "dringender Eigenbedarf" geltend gemacht, sondern immer nur allgemein "Eigenbedarf" formuliert.
Die Einzelfallbeurteilung des gegenständlichen Falles hat auf Grund der Ermittlungen des Bundesfinanzgerichts und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung daher ergeben, dass keine Gründe für einen allfälligen dringenden Eigenbedarf der gegenständlichen Geschäftsräumlichkeiten zu Geschäftszwecken genannt wurden und es tatsächlich auch seit Abschluss des Mietvertrages bis ins heurige Jahr 2024 nicht zu einer Kündigung wegen geschäftlichen Eigenbedarfs gekommen ist, die Wahrscheinlichkeit einer solchen war daher zum Zeitpunkt der Gebührenfestsetzung sehr niedrig, wie die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Gebührenfestsetzung ex ante zutreffend beurteilt hat.
Die andere Möglichkeit des Eigenbedarfs zu Wohnzwecken ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes eine noch geringere.
Der Bf gibt zwar an, dass ein Eigenbedarf hinsichtlich zu Geschäftszwecken verwendeten Räumlichkeiten grundsätzlich auch für Wohnzwecke geltend gemacht werden könne, ohne jedoch einen konkreten Bedarf oder Umstände, die einen derartigen glaubhaft machen würden, anzugeben. Er spricht von allfälligen baulichen Veränderungen, um aus einem Geschäftslokal einen Wohnraum zu gestalten, wie Einbau von Sanitäreinrichtungen oder Abdeckung von Schaufenstern.
In der mündlichen Verhandlung wurde dazu ebenfalls nichts Konkretes vorgebracht. Hinsichtlich der privaten oder familiären Situation des Bf wurde lediglich angegeben, dass er keine Kinder habe und an seiner nicht weit vom Mietgegenstand entfernten Wohnanschrift auch tatsächlich wohne.
In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass sich die Wohnung an der Anschrift des Bf ebenfalls in seinem Alleineigentum befindet.
Die Wohnung des Bf hat laut Grundbuch eine Baufläche von 33m2. Es wurde auch keinerlei Vorbringen dahingehend erstatte, wieso ein Bewohner einer kleinen Eigentumswohnung ein dringendes Wohnbedürfnis an 553 m2 großen Geschäftsräumlichkeiten zu Wohnzwecken haben könnte.
Eine derartige Vorgehensweise von Umbauten von Geschäftsräumlichkeiten auf Wohnräume erscheint nicht nur deshalb umso unwahrscheinlicher, weil der Bf nicht nur Eigentümer seiner Wohnung an seiner Wohnanschrift war, an der er auch wohne, wie die Vertreterin des Bf in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigte, sondern auch Eigentümer der im gegenständlichen Grundstück befindlichen Eigentumswohnungen ist.
Zumal auch in der mündlichen Verhandlung dieses Vorbringen in keiner Weise konkretisiert werden konnte oder irgendwelche Umstände, die ein derart kompliziertes Vorgehen von Umbauten von Geschäftsräumlichkeiten auf Wohnräume als realitätsnah erscheinen lassen würden, genannt werden konnten, erscheint es sehr weit hergeholt, bei einem allfällig auftretenden dringenden Wohn-Eigenbedarf, 553 m2 große Geschäftsräumlichkeiten soweit zu adaptieren bzw. umzubauen, um sie zu Wohnzwecken überhaupt nutzen zu können - noch dazu vor dem Hintergrund, dass der Bf Eigentümer von mehreren Wohnungen im selben Gebäude ist. Es konnte in der mündlichen Verhandlung kein Grund vorgebracht werden, der erklären hätte können, warum jemand, der Eigentümer eines Gebäudes mit Geschäftsräumlichkeiten und Eigentumswohnungen ist, lieber die Geschäftsräumlichkeiten aufwendig umbaut, mit Einbau von Sanitäreinrichtungen und Abdecken von Schaufensterflächen, anstatt auf eine seiner Eigentumswohnungen im selben Gebäude zuzugreifen, für den Fall, dass er tatsächlich ein dringendes Wohnbedürfnis haben sollte, was bei Eigentümern von Wohnungen, die auch tatsächlich darin wohnen, per se nicht sehr wahrscheinlich ist.
Das einzige diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Argument der Vertreterin des Bf, dass bei einem allfälligen Eigenbedarf die Eigentumswohnungen im selben Gebäude wie die gegenständlich vermieteten Geschäftsräumlichkeiten möglicherweise nicht verfügbar gewesen wären, geht insoweit ins Leere, als gleichermaßen das gegenständliche Mietobjekt durch den Mietvertrag nicht zur Verfügung stand und sogar erst umgebaut hätte werden müssen, um für Wohnzwecke überhaupt in Frage zu kommen.
Es erscheint daher geradezu lebensfremd und damit höchst unwahrscheinlich, dass der Bf, der nicht nur in seiner Eigentumswohnung wohnt, als Eigentümer eines Grundstücks und dem darauf befindlichen Gebäude, auf dem sich neben den gegenständlich vermieteten Geschäftsräumlichkeiten auch seine anderen Eigentumswohnungen befinden - somit als Eigentümer mehrerer Wohnungen - bei einem dringenden Wohnbedürfnis vorher mühsam und zeitaufwendig die Geschäftsräumlichkeiten mit erst zu installierenden Sanitäreinrichtungen und Abdeckungen von Schaufensterflächen so umbaut, dass sie wohntauglich werden, um darin zu wohnen, anstatt ohne Zeitverlust und Baukosten auf bereits bestehende in seinem Eigentum befindliche Wohnungen zurückzugreifen, die bereits für Wohnzwecke ausgestattet sind und für die kein Umbau erforderlich ist, um sein dringendes Wohnbedürfnis dort zu stillen.
Im Übrigen müsste, um den Kündigungsgrund der Z 9 des § 30 Abs. 2 MRG geltend zu machen, ein dringender Eigenbedarf bestehen, den der Bf weder vorgebracht noch irgendwelche Anhaltspunkte dafür angegeben hat und bei dem in der Regel eher wenig Zeit für notwendige Umbauarbeiten gegeben wäre.
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
3.1.1. Rechtsgrundlagen
§ 33 TP 5 Abs. 1 GebG 1957 idgF
Bestandverträge
(1) Bestandverträge (§§ 1090 ff. ABGB) und sonstige Verträge, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, nach dem Wert
1. im allgemeinen 1 v.H.;
2. beim Jagdpachtvertrag 2 v.H.
(2) Einmalige oder wiederkehrende Leistungen, die für die Überlassung des Gebrauches vereinbart werden, zählen auch dann zum Wert, wenn sie unter vertraglich bestimmten Voraussetzungen auf andere Leistungen angerechnet werden können.
(3) Bei unbestimmter Vertragsdauer sind die wiederkehrenden Leistungen mit dem Dreifachen des Jahreswertes zu bewerten, bei bestimmter Vertragsdauer mit dem dieser Vertragsdauer entsprechend vervielfachten Jahreswert, höchstens jedoch dem Achtzehnfachen des Jahreswertes. Ist die Vertragsdauer bestimmt, aber der Vorbehalt des Rechtes einer früheren Aufkündigung gemacht, so bleibt dieser Vorbehalt für die Gebührenermittlung außer Betracht. Abweichend vom ersten Satz sind bei Bestandverträgen über Gebäude oder Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienen, einschließlich sonstiger selbständiger Räume und anderer Teile der Liegenschaft (wie Keller- und Dachbodenräume, Abstellplätze und Hausgärten, die typischerweise Wohnräumen zugeordnet sind) die wiederkehrenden Leistungen höchstens mit dem Dreifachen des Jahreswertes anzusetzen.
§ 17 GebG idgF
(1) Für die Festsetzung der Gebühren ist der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend. Zum Urkundeninhalt zählt auch der Inhalt von Schriften, der durch Bezugnahme zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht wird.
(2) Wenn aus der Urkunde die Art oder Beschaffenheit eines Rechtsgeschäftes oder andere für die Festsetzung der Gebühren bedeutsame Umstände nicht deutlich zu entnehmen sind, so wird bis zum Gegenbeweise der Tatbestand vermutet, der die Gebührenschuld begründet oder die höhere Gebühr zur Folge hat.
(3) Der Umstand, daß die Urkunde nicht in der zu ihrer Beweiskraft erforderlichen Förmlichkeit errichtet wurde, ist für die Gebührenpflicht ohne Belang.
(4) Auf die Entstehung der Gebührenschuld ist es ohne Einfluß, ob die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes von einer Bedingung oder von der Genehmigung eines der Beteiligten abhängt.
(5) Die Vernichtung der Urkunde, die Aufhebung des Rechtsgeschäftes oder das Unterbleiben seiner Ausführung heben die entstandene Gebührenschuld nicht auf.
§ 30 MRG idgF
(1) Der Vermieter kann nur aus wichtigen Gründen den Mietvertrag kündigen.
(2) Als ein wichtiger Grund ist es insbesondere anzusehen, wenn
1. der Mieter trotz einer nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgten Mahnung mit der Bezahlung des Mietzinses über die übliche oder ihm bisher zugestandene Frist hinaus, mindestens aber acht Tage im Rückstand ist;
2. der Mieter, dessen vereinbarter Mietzins ganz oder teilweise in eigenen Dienstleistungen besteht, die bedungenen Dienste vertragswidrig verweigert;
3. der Mieter vom Mietgegenstand einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht, namentlich den Mietgegenstand in arger Weise vernachlässigt oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den Mitbewohnern das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber dem Vermieter oder einer im Haus wohnenden Person einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht, sofern es sich nicht um Fälle handelt, die nach den Umständen als geringfügig zu bezeichnen sind; dem Verhalten des Mieters steht, soweit er es unterließ, die ihm mögliche Abhilfe zu schaffen, das Verhalten seines Ehegatten und der anderen mit ihm zusammenwohnenden Familienangehörigen sowie der von ihm sonst in die gemieteten Räume aufgenommenen Personen gleich;
4. der Mieter den Mietgegenstand mit oder ohne Beistellung von Einrichtungsgegenständen ganz weitergegeben hat und ihn offenbar in naher Zeit nicht für sich oder die eintrittsberechtigten Personen (§ 14 Abs. 3) dringend benötigt oder, wenngleich auch nur teilweise, durch Überlassung an einen Dritten gegen eine im Vergleich zu dem von ihm zu entrichtenden Mietzins und etwaigen eigenen Leistungen an den Dritten unverhältnismäßig hohe Gegenleistung verwertet. Die teilweise Weitergabe einer Wohnung kommt einer gänzlichen Weitergabe gleich, wenn die nicht weitergegebenen Teile der Wohnung nicht zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Mieters oder der eintrittsberechtigten Personen regelmäßig verwendet werden;
5. die vermieteten Wohnräume nach dem Tod des bisherigen Mieters nicht mehr einem dringenden Wohnbedürfnis eintrittsberechtigter Personen (§ 14 Abs. 3) dienen;
6. die vermietete Wohnung nicht zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Mieters oder der eintrittsberechtigten Personen (§ 14 Abs. 3) regelmäßig verwendet wird, es sei denn, daß der Mieter zu Kur- oder Unterrichtszwecken oder aus beruflichen Gründen abwesend ist;
7. die vermieteten Räumlichkeiten nicht zu der im Vertrag bedungenen oder einer gleichwertigen geschäftlichen Betätigung regelmäßig verwendet werden, es sei denn, daß der Mieter nur vorübergehend wegen Urlaubs, Krankheit oder Kuraufenthalts abwesend ist;
8. der Vermieter die gemieteten Wohnräume für sich selbst oder für Verwandte in absteigender Linie dringend benötigt und ihm oder der Person, für die der Mietgegenstand benötigt wird, aus der Aufrechterhaltung des Mietvertrags ein unverhältnismäßig größerer Nachteil erwüchse als dem Mieter aus der Kündigung; die Abwägung der beiderseitigen Interessen entfällt, wenn es sich um eine vom Wohnungseigentümer nach Wohnungseigentumsbegründung vermietete Eigentumswohnung handelt;
9. der Vermieter den Mietgegenstand für sich selbst oder für Verwandte in gerader Linie dringend benötigt und dem Mieter Ersatz beschaffen wird;
10. der Vermieter den Mietgegenstand, der schon vor der Kündigung zur Unterbringung von Arbeitern oder sonstigen Angestellten des eigenen Betriebes bestimmt war, für diesen Zweck dringend benötigt;
11. ein dem Bund, einem Bundesland oder einer Gemeinde gehöriger Mietgegenstand auf eine Art verwendet werden soll, die in höherem Maß den Interessen der Verwaltung dient als die gegenwärtige Verwendung, und dem Mieter Ersatz beschafft wird;
12. bei Untermietverhältnissen durch die Fortsetzung der Untermiete wichtige Interessen des Untervermieters verletzt würden, namentlich wenn der Untervermieter den Mietgegenstand für sich selbst oder für nahe Angehörige dringend benötigt oder wenn ihm nach den Umständen die Aufrechterhaltung der Wohnungsgemeinschaft mit dem Untermieter billigerweise nicht zugemutet werden kann;
13. ein im Mietvertrag schriftlich als Kündigungsgrund vereinbarter Umstand eintritt, der in bezug auf die Kündigung oder die Auflösung des Mietverhältnisses für den Vermieter (Untervermieter), für seine nahen Angehörigen (§ 14 Abs. 3) oder für das Unternehmen, für das der Vermieter (Untervermieter) allein oder in Gemeinschaft mit anderen Personen vertretungsbefugt ist, als wichtig und bedeutsam anzusehen ist;
14. die ordnungsgemäße Erhaltung des Miethauses, in dem sich der Mietgegenstand befindet, aus den Hauptmietzinsen einschließlich der zur Deckung eines erhöhten Erhaltungsaufwandes zulässigen erhöhten Hauptmietzinse weder derzeit, noch auf Dauer sichergestellt werden kann, die baubehördliche Bewilligung zur Abtragung des Miethauses erteilt worden ist und dem Mieter Ersatz beschafft wird;
15. ein Miethaus ganz oder in dem Teil, in dem sich der Mietgegenstand befindet, abgetragen oder umgebaut werden soll, mit dem Abbruch (Umbau) die Errichtung eines neuen (geänderten) Baues sichergestellt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Bauwerbers mit Bescheid erkannt hat, daß selbst unter Berücksichtigung schutzwürdiger Interessen der bisherigen Mieter der geplante Neubau (Umbau) aus Verkehrsrücksichten, zu Assanierungszwecken, zur Vermehrung der Wohnungen, die zur Beseitigung oder Milderung eines im Ortsgebiet bestehenden quantitativen Wohnungsbedarfes oder eines qualitativen Wohnfehlbestandes geeignet sind, oder aus anderen Gründen im öffentlichen Interesse liegt und dem Mieter Ersatz beschafft wird;
16. der Hauptmieter einer Wohnung der Ausstattungskategorie "D" weder bereit ist, eine vom Vermieter im Sinn des § 4 Abs. 4 angebotene Standardverbesserung zuzulassen, noch die angebotene Standardverbesserung selbst durchzuführen, und dem Mieter Ersatz beschafft wird.
(3) Eine Vereinbarung, wonach dem Vermieter das Kündigungsrecht unbeschränkt oder in einem weiteren als dem vorstehend bestimmten Maß zustehen soll, ist rechtsunwirksam. Überdies kann der Vermieter, der das Miethaus durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat, aus dem Grund des Abs. 2 Z 8 nur kündigen, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Erwerbung und dem Kündigungstermin mindestens zehn Jahre liegen. Ein Miteigentümer kann die Kündigungsgründe des Abs. 2 Z 8 bis 11 überdies nur geltend machen, wenn er wenigstens Eigentümer zur Hälfte ist.
§ 1118 ABGB idgF
Der Bestandgeber kann seinerseits die frühere Aufhebung des Vertrages fordern, wenn der Bestandnehmer der Sache einen erheblichen nachtheiligen Gebrauch davon macht; wenn er nach geschehener Einmahnung mit der Bezahlung des Zinses dergestalt säumig ist, daß er mit Ablauf des Termins den rückständigen Bestandzins nicht vollständig entrichtet hat; oder, wenn ein vermiethetes Gebäude neu aufgeführt werden muß. Eine nützlichere Bauführung ist der Miether zu seinem Nachtheile zuzulassen nicht schuldig, wohl aber nothwendige Ausbesserungen.
3.1.2. Rechtliche Würdigung
Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der zu Grunde liegende Vertrag vom 20. Juli 2016 als Bestandvertrag iSd § 33 TP 5 Abs. 1 GebG zu qualifizieren ist.
Ebenfalls unstrittig ist, dass das gegenständliche Mietverhältnis den Bestimmungen des MRG unterliegt.
Desweiteren ist unstrittig, dass am gegenständlich vermieteten Gebäude nicht nur die Tiefgaragenplätze im Untergeschoss sich befinden, sondern auch Geschäftsräumlichkeiten sowie mehrere Eigentumswohnungen. Die Eigentumswohnungen sind jedoch nicht mit dem gegenständlichen Mietvertrag vermietet worden.
Maßgeblich für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes ist der beurkundete Inhalt des Rechtsgeschäftes, wobei der Urkundeninhalt in einer Gesamtschau aller in der Urkunde enthaltenen Bestimmungen zu ermitteln ist (vgl. BFG 23.7.2019, RV/7100718/2018; BFG 09.02.2021, RV/7101347/2020). Die Bemessungsgrundlage der Rechtsgeschäftsgebühr für Bestandverträge setzt sich aus dem Entgelt und der Bestanddauer zusammen.
Strittig ist vor allem die Vertragsdauer.
3.1.2.1. Beurteilung der Dauer des Vertrages als bestimmt und/oder unbestimmt
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ( zB VwGH 5.3.2009, 2007/16/0149) besteht das Unterscheidungsmerkmal zwischen "auf bestimmte Zeit" und "auf unbestimmte Zeit" abgeschlossenen Bestandverträgen darin, ob nach dem erklärten Vertragswillen beide Vertragsteile durch eine bestimmte Zeit an den Vertrag gebunden sein sollen oder nicht, wobei allerdings die Möglichkeit den Vertrag aus einzelnen bestimmt bezeichneten Gründen schon vorzeitig einseitig aufzulösen, der Beurteilung des Vertrages als eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen nicht entgegensteht (siehe VwGH 19.9.2017, Ra 2017/16/0111).
Es kommt daher insbesondere auf die Ausgestaltung der Kündigungsgründe (siehe dazu im Detail unten Punkte 3.1.2.3-5) an, wie die Dauer des jeweiligen Vertrages zu qualifizieren ist:
Wird ein Bestandvertrag auf unbestimmte Dauer abgeschlossen, und verzichten Mieter und Vermieter auf eine Kündigung auf bestimmte Dauer, liegt gebührenrechtlich ein Vertrag auf bestimmte u n d unbestimmte Dauer vor (so die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 19.2.1988, 95/16/0281, siehe auch BFG zB 1.6.2022, RV/7104884/2018).
Eine bestimmte Dauer liegt auch dann vor, wenn die Kündigungsmöglichkeiten auf einzelne ausdrücklich bezeichnete Fälle eingeschränkt werden (VwGH 21.5.1958, 1974/55; VwGH 22.12.1976, 2163/74; VwGH 17.2.1986, 85/15/0112; VwGH 5.10.1987, 86/15/0102; VwGH 6.3.1989, 88/15/0037; VwGH 17.9.1990, 90/15/0034; VwGH 29.6.1992, 91/15/0040, VwGH 19.12.2001, 99/16/0405).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kommt es für die Frage, ob Bestandverträge auf unbestimmte Zeit - dh bei denen der Mieter für eine bestimmte Zeit auf die Kündigung verzichtet und der Vermieter "aus allen Gründen des § 30 Abs. 2 MRG" kündigen kann - gebührenrechtlich als auf bestimmte u n d unbestimmter Dauer oder n u r auf unbestimmte Dauer abgeschlossen zu qualifizieren sind, darauf an, ob sich tatsächlich alle Kündigungsgründe realisieren lassen können oder nur einige der Kündigungsgründe. Im ersten Fall würde es sich um einen Vertrag mit unbestimmter Dauer, im zweiten Fall um einen Vertrag mit bestimmter Dauer handeln (siehe dazu VwGH 26.4.2018, Ra 2018/16/0040; VwGH 9.9.2015, Ra 2015/16/0072; VwGH 16.10.2014, 2011/16/0169; VwGH 29.6.1992, 91/15/0040; VwGH 17.9.1990, 90/15/0034; VwGH 16.10.1989, 88/15/0040; VwGH 05.10.1987, 86/15/0102; VwGH 16.6.1983, 82/15/0019).
3.1.2.2. Vertragsbezeichnung
Die bloße Vertragsbezeichnung als Vertrag mit unbestimmter Dauer oder Vertrag mit bestimmter Dauer ist nicht maßgeblich für die Beurteilung, obwohl grundsätzlich im Gebührenrecht für die Festsetzung der Gebühren gemäß § 17 Abs. 1 GebG der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend ist.
Dabei handelt es sich nicht um einen Widerspruch, weil nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die von den Parteien gewählte Bezeichnung des Vertrages (als auf unbestimmte oder bestimmte Dauer abgeschlossen), sondern der gesamte Vertragsinhalt maßgeblich ist (VwGH 5.3.2009, 2007/16/0149).
Demzufolge ist auch die Bezeichnung in Punkt 11 des gegenständlichen Vertrages als gebührenrechtlich zu wertender Vertrag auf unbestimmte Dauer nicht von Relevanz, sondern ausschließlich anhand des Vertragsinhalts zu beurteilen.
Ob die Vertragsdauer bestimmt oder unbestimmt ist, wird somit nicht nach der Form, sondern nach dem Inhalt des Vertrages beurteilt und hängt einerseits davon ab, wie umfassend die Kündigungsrechte sind, andererseits aber auch davon, wie wahrscheinlich es ist, dass ein Kündigungsrecht ausgeübt werden kann (vgl. VwGH 26.4.2018, Ra 2018/16/0040, mwN). Das geht soweit, dass selbst ein nach seinem Wortlaut auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Bestandvertrag nach der Rechtsprechung als ein Vertrag auf vorerst bestimmte Dauer anzusehen ist, wenn nach seinem Inhalt das Vertragsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Zeit von keinem der Vertragsteile einseitig beendet werden kann oder diese Möglichkeit auf einzelne im Vertrag ausdrücklich bezeichnete Fälle beschränkt ist (VwGH 16.10.2014, 2011/16/0169; 28.9.1998, 98/16/0176).
3.1.2.3. Kündigungsmöglichkeiten und ihre Auswirkung auf die Vertragsdauer
Ausnahmsweise bestehende Kündigungsmöglichkeiten vermögen die grundsätzliche Bindung einer Vertragspartei an ein nach dem Vertragsinhalt auf bestimmte Dauer abgeschlossenes Bestandverhältnis nicht aufzuheben (VwGH 17.9.1990, 90/15/0034).
Die Vereinbarung aller Kündigungsgründe nach § 30 Abs. 2 MRG allein stellt noch keine ausreichende Beschränkung der Kündigungsmöglichkeiten dar, weshalb in einem solchen Fall ein Vertrag auf unbestimmte Zeit anzunehmen ist (vgl. VwGH 16.10.2014, 2011/16/0169, und VwGH 9.9.2015, Ra 2015/16/0072).
Was eine Beschränkung der Kündigungsmöglichkeiten auf einzelne im Vertrag ausdrücklich bezeichnete Fälle darstellt, ist eine Frage, die nach Gewicht und Wahrscheinlichkeit einer Realisierung der vertraglich vereinbarten Kündigungsgründe von Fall zu Fall verschieden beantwortet werden muss (vgl. VwGH 19.9.2017, Ra 2017/16/0111 und 0112 mwN).
Wenn auch die Vereinbarung aller Kündigungsgründe des § 30 Abs. 2 MRG allein noch keine ausreichende Beschränkung der Kündigungsmöglichkeiten mit dem Ergebnis eines Vertrages auf bestimmte Dauer darstellt, so kann eine Gewichtung und eine Unwahrscheinlichkeit der Realisierung dieser vertraglich vereinbarten Kündigungsgründe durchaus zum Ergebnis führen, von einem Vertrag auf bestimmte Dauer auszugehen (vgl. auch nochmals VwGH 19.9.2017, Ra 2017/16/0111 und 0112; VwGH 4.12.2019, Ro 2018/16/0004, VwGH 03.06.2020, Ra 2019/16/0182).
Dazu kommt, dass der Bf richtig festgestellt hat, dass keiner der Parteien einen Kündigungsverzicht abgegeben hat.
Wenn ein Vertragsteil sich durch Abgabe eines einseitigen Kündigungsverzichts auf eine bestimmte Zeit binden würde, während der andere das Vertragsverhältnis ohne Beschränkung auf einzelne im Vertrag ausdrücklich bezeichnete Gründe durch Kündigung auflösen kann, dann wäre ein Bestandverhältnis auf unbestimmte Dauer anzunehmen (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, § 33 TP 5 GebG Rz 142, unter Hinweis auf zB VwGH 12.11.1997, 97/16/0027 und 97/16/0038; in diesem Sinn auch BFG 23.2.2023, RV/7103847/2017).
Bei Vorliegen eines einseitigen Kündigungsverzichts ist daher nach der Rsp des VwGH ein Bestandverhältnis auf unbestimmte Dauer anzunehmen (vgl. zB 16.3.1987, 85/15/0155; VwGH 12.11.1997, 97/16/0027 und 97/16/0038).
Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben, zumal es expressis verbis in Punkt 2 des gegenständlichen Vertrages nicht einmal einer Kündigung bedarf, dass der Vertrag nach 10 Jahren oder falls die Option der fünfjährigen Verlängerung genutzt würde, nach 15 Jahren endet.
3.1.2.4. Kündigungsgründe nach § 30 MRG
Die Vereinbarung sämtlicher Kündigungsgründe nach § 30 Abs. 2 MRG allein stellt noch keine ausreichende Beschränkung der Kündigungsmöglichkeiten dar, dh in einem solchen Fall ist grundsätzlich ein Vertrag auf unbestimmte Zeit anzunehmen.
Trotzdem die Vereinbarung aller Kündigungsgründe des § 30 Abs. 2 MRG allein noch keine ausreichende Beschränkung der Kündigungsmöglichkeiten mit dem Ergebnis eines Vertrages auf bestimmte Dauer darstellt, kann die Gewichtung und Realisierungsunwahrscheinlichkeit dieser vertraglich vereinbarten Kündigungsgründe durchaus zum Ergebnis führen, dass ein Vertrag auf bestimmte Dauer vorliegt, wie der VwGH festgestellt hat: VwGH 19.9.2017, Ra 2017/16/0111 und 0112; VwGH 4.12.2019, Ro 2018/16/0004, VwGH 03.06.2020, Ra 2019/16/0182.
Das Bundesfinanzgericht hat sich in den letzten Jahren mehrfach mit Bestandverträgen beschäftigt, in denen Vertragsparteien zwar die Kündigungsgründe des § 30 Abs 2 MRG vereinbart haben, sich aus den übrigen Vertragsbestimmungen bzw. aus dem Gegenstand des konkreten Bestandvertrages ergibt, dass von den in § 30 Abs. 2 MRG genannten Kündigungsgründen nur einzelne Kündigungsgründe überhaupt in Betracht kommen können.
Verträge, bei denen nur einzelne der in § 30 Abs. 2 MRG aufgezählten Kündigungsgründe verbleiben, wurden als Bestandverträge auf bestimmte Zeit beurteilt, wie zB in folgenden Erkenntnissen nachzulesen ist:
BFG 04.04.2017, RV/1100501/2016 BFG 19.12.2017, RV/7101160/2017 BFG 21.02.2018, RV/7101156/2016; BFG 12.04.2018, RV/7100526/2018; BFG 29.05.2018, RV/7106271/2016; BFG 23.01.2019, RV/7104470/2016; BFG 20.03.2019, RV/7102011/2017; BFG 04.07.2019, RV/7103228/2019; BFG 24.07.2019, RV/7103609/2016; BFG 29.07.2019, RV/7104448/2016; BFG 08.08.2019, RV/7105629/2018; BFG 05.09.2019, RV/7100157/2017; BFG 24.09.2019, RV/7100215/2017; BFG 07.10.2019, RV/7101823/2017; BFG 04.12.2019, RV/7102148/2018; BFG 16.04.2020, RV/7102968/2017; BFG 09.06.2020, RV/7103379/2019; BFG 22.07.2020, RV/7106397/2019; BFG 18.08.2020, RV/7100312/2020; BFG 18.11.2020, RV/7100544/2018; BFG 12.1.2021, 7103456/2020; BFG 5.2.2020, RV/6100449/2018; BFG 09.06.2020, RV/7103379/2019; BFG 12.01.2021, RV/7103456/2020; BFG 02.02.2021, RV/6100380/2018; BFG 19.1.2023, RV/7103435/2022; BFG 9.5.2023, RV/7105110/2017.
Die gegen die Entscheidungen BFG 04.04.2017, RV/1100501/2016, BFG 19.12.2017, RV/7101160/2017, BFG 04.07.2019, RV/7103228/2019, BFG 8.8.2019, RV/7105629/2018, BFG 16.4.2020, RV/7102968/2017 sowie BFG 09.06.2020, RV/7103379/2019 eingebrachten außerordentlichen Revisionen wurden vom Verwaltungsgerichtshof ebenso zurückgewiesen (siehe VwGH 12.09.2017, Ra 2017/16/0111, VwGH 26.4.2018, Ra 2018/16/0040, VwGH 28.11.2019 Ra 2019/16/0173, VwGH 03.06.2020, Ra 2019/16/0182, VwGH 18.08.2020, Ra 2020/16/0115 und VwGH 2.9.2020, Ra 2020/16/0129) wie die gegen BFG 27.9.2017, RV/7105121/2016 eingebracht ordentliche Revision (siehe VwGH 4.12.2019, Ro 2018/16/0004).
Auch der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der gegen die Entscheidung BFG 04.04.2017, RV/1100501/2016 eingebrachten Beschwerde abgelehnt (vgl. VfGH 26.6.2018, E 1739/2017 und E 1740/2017).
Der gegenständliche Bestandvertrag enthält in Punkt 2 die ausdrückliche Regelung, dass er am 31. Jänner 2026 durch Zeitablauf endet ohne dass es einer Kündigung bedarf. Während der befristen Vertragszeit kann das Bestandverhältnis laut Punkt 2 aus allen Gründen des § 30 MRG mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten und laut Punkt 8 auf Grund von § 1118 ABGB mit sofortiger Wirkung vorzeitig aufgekündigt bzw. aufgelöst werden, dh zB wenn der Mieter mit der Bezahlung säumig ist.
3.1.2.5. Zu den einzelnen Kündigungsgründen des § 30 Abs. 2 MRG
Werden alle im Mietrechtsgesetz genannten wichtigen Gründe des § 30 Abs. 2 MRG als Kündigungsgründe vereinbart, um das Mietverhältnis durch Kündigung des Mietvertrages vorzeitig auflösen zu können, spricht dies "auf den ersten Blick" für eine jederzeitige Kündigungsmöglichkeit und damit eine unbestimmte Dauer. Die Anwendbarkeit der vertraglich vereinbarten Kündigungsgründe und insbesondere deren Realisierbarkeit ist aber laut VwGH (VwGH 19.9.2017, Ra 2017/16/0111 und 0112 mwN) von Fall zu Fall, also durch Einzelfallprüfung des jeweiligen Sachverhaltes zu prüfen (siehe auch BFG 1.6.2022, RV/7104884/2018 oder BFG 19.12.2017, RV/7101160/2017 unter Verweis auf VwGH 17.9.1990, 90/15/0034).
Ob die Vertragsdauer bestimmt oder unbestimmt ist, hängt einerseits davon ab, wie umfassend die Kündigungsgründe sind, andererseits aber auch davon, wie wahrscheinlich es ist, dass ein Kündigungsrecht ausgeübt werden kann (vgl VwGH 26.4.2018, Ra 2018/16/0040; 3.6.2020, Ra 2019/16/0182).
Für den gegenständlichen Sachverhalt sind daher die Kündigungsgründe einzeln zu prüfen:
Wie die belangte Behörde in ihrem Vorlagebericht richtig ausführt, setzen die in § 30 Abs. 2 aufgeführten Ziffern 5, 6, 8, und 16 die Vermietung von Wohnräumen voraus. Da das Bestandobjekt laut Mietvertrag aus einem Gebäude mit Geschäftsräumlichkeiten, in dem sich auch Eigentumswohnungen des Bf befinden, die jedoch nicht Mietgegenstand des gegenständlichen Mietvertrages sind, sowie Tiefgaragenplätzen im Untergeschoss des Gebäudes besteht, kommen diese Ziffern als Kündigungsgründe nicht in Betracht.
§ 30 Abs. 2 Z 2 kommt ebenfalls nicht als Kündigungsgrund in Frage, weil die Gegenleistung nicht in einer Dienstleistung besteht.
Auch § 30 Abs. 2 Z 10 MRG kommt nicht in Betracht, weil der Mietgegenstand ein Büro- bzw. Verwaltungsgebäude ist, das nicht zur Unterbringung von Arbeitern oder sonstigen Angestellten herangezogen werden darf.
Auch § 30 Abs. 2 Z 11 MRG kommt nicht in Betracht, weil es sich bei der Bf als Vermieterin nicht um eine Körperschaft öffentlichen Rechts handelt.
§ 30 Abs. 2 Z 12 MRG greift ebenfalls nicht, weil im gegenständlichen Mietvertrag der Unterbestand gemäß Punkt 7 des gegenständlichen Vertrages nicht gestattet ist.
Bei § 30 Abs. 2 Z 13 MRG handelt es sich, wie die belangte Behörde richtig ausführte nicht um einen eigenständigen Kündigungsgrund, sondern sieht die vertragliche Vereinbarung weiterer Kündigungsgründe vor, wie die im gegenständlichen Vertrag in Punkt 8 für den Fall des erheblich nachteiligen Gebrauches gemäß § 1118 ABGB erfolgt ist. Dieser Kündigungsgrund hängt nicht vom Vermieter ab, sondern entspricht in etwa den Z 1 und 3 des § 30 Abs. 2 MRG, liegt also nicht in der Sphäre des Vermieters.
Die Z 14 und Z 15 des § 30 Abs. 2 MRG kommen als Kündigungsgründe gleichfalls nicht in Betracht, weil es sich beim Bestandobjekt nicht um ein Miethaus handelt und es auch keinen Hinweis auf einen allfällig bevorstehenden Abbruch oder Umbau des Gebäudes gibt.
Als allfällige Kündigungsgründe verbleiben demnach die Ziffern 1, 3, 4, 7 und 9:
Die Ziffern 1, 4 und 7 fallen unter den Kündigungsgrund "Verletzung von Vertragspflichten trotz Mahnung und Fristsetzung".
Die Z 3 des § 30 Abs. 2 MRG erfordert, um als Kündigungsgrund in Betracht zu kommen, wie bereits erwähnt ähnlich dem § 1118 ABGBG, den erheblich nachteiligen Gebrauch bzw. Vernachlässigung des Mietgegenstandes oder aber ein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten oder eine Straftat gegen den Vermieter etc. - liegt also nicht in der Sphäre des Vermieters, da er grundsätzlich nicht wissen kann, ob der Mieter ein solches Verhalten setzt
Sämtliche Kündigungsgründe aus der Verletzung von Vertragspflichten und aus § 30 Abs. 2 Z 3 MRG setzen daher ein schuldhaftes Verhalten des anderen Vertragspartners voraus, was bedeutet, dass sie nicht in der Sphäre des Bf als Vermieter liegen und er sie nicht nach Belieben ausüben kann, sondern sie seinem Einfluss sogar entzogen sind.
Zu guter Letzt bleibt als einzig realistisch in Betracht kommender Kündigungsgrund von allen 16 in § 30 Z 2 MRG genannten Kündigungsgründen die Z 9 des § 30 Abs. 2 MRG übrig, der dringende Eigenbedarf, der allein in der Sphäre des Bf liegt und auf den im nächsten Punkt eingegangen wird.
3.1.2.6. Geltendmachung von "Eigenbedarf" in der Bescheidbeschwerde
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass es sich beim Bf um eine natürliche Person handelt, es sich bei dem Mietgegenstand um Geschäftsräumlichkeiten im Erdgeschoß sowie 1. Obergeschoß von c. 553 m2 sowie dazugehörige Tiefgaragenparkplätze handelt. Ein Eigenbedarf von hunderten m2 Geschäftsräumlichkeiten zu Wohnzwecken ist daher schon per se grundsätzlich eher unwahrscheinlich, auch vor dem Hintergrund, dass der Bf in einer Eigentumswohnung wohnt, trotzdem wurde dieser in der Bescheidbeschwerde erstmalig geltend gemacht, gleichermaßen wie auch der Eigenbedarf für geschäftliche Zwecke.
Demzufolge wurde dem Bf vom Bundesfinanzgericht in einem Vorhalt per Beschluss vom 7. Juni 2024 aufgefordert, zu konkretisieren, in welcher Form eine natürliche Person Eigenbedarf an Geschäftsräumlichkeiten insbesondere zu Wohnzwecken haben kann.
Der Bf nahm dazu Stellung dahingehend, dass er seit dem Jahr 2017 nicht mehr Geschäftsführer der ***ABC*** GmbH sei, die mittlerweile von einem amerikanischen Unternehmen gehalten würde, und schon vor Abschluss des gegenständlichen Mietvertrages seine gesamte Beteiligung daran abgetreten hätte. Dadurch, dass der Bf schon zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages kein Gesellschafter der Mieterin mehr war, schloss er, dass es denkbar wäre, dass er den Mietvertrag auf Grund von geschäftlichem Eigenbedarf kündigen hätte können. Die Zurücklegung der Geschäftsführerfunktion erhöhe die Wahrscheinlichkeit einer Kündigung wegen Eigenbedarfs (siehe oben Beweiswürdigung Punkt II.2. zu dessen Würdigung).
Der Bf betonte auch, dass das gegenständliche Grundstück in ***Gemeinde***, auf dem sich die mietgegenständlichen Räumlichkeiten befänden, als sogenanntes "Kerngebiet" flächengewidmet seien, in dem sowohl Handelseinrichtungen als auch Wohnungen zulässig seien. Daraus schloss der Bf, dass eine zukünftige Nutzung des Mietgegenstandes zu Wohnzwecken zulässig und möglich sei.
Der Frage des dringenden Eigenbedarfs wurde auch in der mündlichen Verhandlung nachgegangen (siehe oben Beweiswürdigung Punkt II.2.) und es konnten keine konkreten Gründe, die diesen als wahrscheinlich darstellen hätten können, genannt werden.
Abgesehen davon kann nach der laut Verwaltungsgerichtshof VwGH 19.9.2017, Ra 2017/16/0111 und 0112 mwN durchzuführenden Einzelfallbeurteilung nach Gewicht und Wahrscheinlichkeit einer Realisierung der vertraglich vereinbarten Kündigungsgründe selbst bei Vorliegen lediglich dieses einen Kündigungsgrundes im gegenständlichen Fall nicht von einer Gewichtung und Wahrscheinlichkeit der Realisierung ausgegangen werden, sodass von einem Vertrag auf bestimmte Dauer auszugehen ist (siehe ua VwGH 3.6.2020, Ra 2019/16/0182 sowie BFG vom 24.4.2017, RV/7100225/2012).
Aber nicht einmal dieser eine Grund einer Kündigung wegen dringenden Eigenbedarfs konnte nicht glaubhaft gemacht werden (siehe Beweiswürdigung Punkt II.2.).
In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass der dringende Eigenbedarf der Z 9 des § 30 Abs. 2 MRG, wie die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme zu Recht ausführt, an den konkreten Räumlichkeiten des Mietobjektes bestehen hätte müssen, was aber nicht der Fall sein kann, wenn diese erst baulich adaptiert werden müssen, um überhaupt als Wohnräume genutzt werden zu können.
Explizit festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, das der Bf schon 2016 zum vertragsgegenständlichen Zeitpunkt in derselben Eigentumswohnung gewohnt hat, die er auch derzeit bewohne und dort seine Zustelladresse hat, wie die Vertreterin des Bf in der mündlichen Verhandlung bestätigte.
Diese Eigentumswohnung ist ebenfalls in der Nähe des gegenständlichen Mietobjektes und es wurden auch diesbezüglich keinerlei Hinweise bekannt gegeben, die ein dringendes Wohnbedürfnis glaubhaft machen würden. Die Wohnung des Bf ist laut Grundbuch 33m2 groß. Es wurde auch keinerlei Vorbringen dahingehend erstatte, wieso ein Bewohner einer kleinen Eigentumswohnung ein dringendes Wohnbedürfnis an Geschäftsräumlichkeiten von über 500 m2 zu Wohnzwecken haben könnte.
Die von der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Gebührenfestsetzung ex ante als sehr niedrig beurteilte Wahrscheinlichkeit eines dringenden Eigenbedarfs, indem sie dem Kündigungsgrund des § 30 Abs.2 Z 9 MRG keine realistische Bedeutung zugemessen hat, hat sich daher als richtig erwiesen.
3.1.2.7. Verlängerungsoption von 5 Jahren
Die Vorgangsweise bei der Berechnung der Gebühr bei einem Vertrag auf bestimmte Dauer bemisst sich nach der Vertragslaufzeit. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um 10 Jahre mit einer einmaligen Verlängerungsoption von 5 Jahren.
Gemäß § 26 GebG gelten für die Bewertung der gebührenpflichtigen Gegenstände die Vorschriften des Bewertungsgesetzes mit der Maßgabe, dass bedingte Leistungen und Lasten als unbedingte, betagte Leistungen und Lasten als sofort fällige zu behandeln sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet eine Vertragsverlängerungsoption nichts anderes als die Beifügung einer Potestativbedingung, bei deren Eintritt sich die Geltungsdauer eines Vertrages verlängert (vgl. VwGH 24.07.2010, 2010/16/0053).
Die Beifügung einer solchen Potestativbedingung bedeutet, dass die Gebühr von dem Entgelt zu entrichten ist, das auf die Summe der ursprünglich vereinbarten Zeit und der vom Optionsrecht umfassten Verlängerungszeiten entfällt (vgl. VwGH 19.01.1994, 93/16/0159). Die Mieterin kann den Vertrag durch schriftliche Erklärung einmal um 5 Jahre zu denselben Konditionen verlängern. Vertragsverlängerungsoptionen sind laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wie Potestativbedingungen zu behandeln (siehe dazu auch BFG 19.1.2023, RV/7103435/2022). Demzufolge ist die Berechnung der belangten Behörde auf Basis von insgesamt 15 Jahren rechtsrichtig erfolgt.
3.1.2.8. Gebührenrichtlinien des Bundesministeriums für Finanzen
Der Bf ist der Ansicht, dass der gegenständliche Mietvertrag auf Grund der Vereinbarung aller Kündigungsgründe des § 30 MRG als Ein Vertrag auf unbestimmte Dauer anzusehen ist, weil die Rz 705 der Gebührenrichtlinien vom 22.2.2007, BMF - 010206/0201-VI/5/2006, die sich nach eigener Aussage als "Zusammenfassung des geltenden Gebührenrechts" verstünden, aussagen, dass bei Vereinbarung aller denkmöglichen Gründe des § 30 MRG ein Vertrag als auf unbestimmte Dauer abgeschlossen anzusehen sei.
Rz 705 der Gebührenrichtlinien (BMF-010206/0201-VI/5/2006 sagt folgendes aus:
"Im Falle einer uneingeschränkten Kündigungsmöglichkeit liegt grundsätzlich ein Vertrag auf unbestimmte Dauer vor. Ebenso liegt bei Vereinbarung aller denkmöglichen Kündigungsgründe des § 30 Abs. 2 MRG ein Vertrag von unbestimmter Dauer vor (VwGH 178.09.1990, 90/15/0034. Näher Ausführungen siehe Rz 710."
Dazu ist festzustellen:
Wie die belangte Behörde im Vorlagebericht richtig verweisend auf die höchstgerichtliche Judikatur ausführt, zitiert die Rz 706 das Erkenntnis des VwGH 27.1.2000, 99/16/0017:
"Ob eine Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit auf einige im Vertrag ausdrücklich bezeichnete Fälle vorliegt, ist eine Frage, die nach Gewicht und der Wahrscheinlichkeit einer Realisierung der vertraglich vereinbarten Kündigungsgründe von Fall zu Fall verschieden beantwortet werden muss."
Rz 705 hingegen verweist auf VwGH 17.9.1990, 90/15/0034, das damit inhaltlich fast wortwörtlich identisch ist.
Zum Verhältnis der Richtlinien zur Judikatur des Bundesfinanzgerichtes ist grundsätzlich Folgendes festzuhalten:
Es handelt sich bei den Gebührenrichtlinien mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt um keine für das Bundesfinanzgericht beachtliche Rechtsquelle (siehe dazu auch BFG 2.2.2022, RV/7105528/2017) und es kommt ihnen daher keinerlei Bindungswirkung dem Bundesfinanzgericht gegenüber zu.
Die Richtlinien verstehen sich selbst als Auslegungsbehelf zum Gebührengesetz, aus denen über gesetzliche Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten nicht abgeleitet werden können.
Schon aus dem Größenschluss ergibt sich, dass die Richtlinien nicht nur das Bundesfinanzgericht nicht zu binden vermögen, sondern erst recht nicht den Verwaltungsgerichtshof, dessen höchstgerichtliche Entscheidungen selbstverständlich als innerstaatliche oberste Instanz für verwaltungsrechtlich zu beurteilende Sachverhalte den Gebührenrichtlinien vorgehen müssen.
Dazu kommt, dass die Rz 690 der Gebührenrichtlinien ebenfalls auf VwGH 27.1.2000, 99/16/0017 verweist (wie eben in Rz 706 dargestellt) und sich daran orientiert.
Im Übrigen besteht gar kein Widerspruch mit den Gebührenrichtlinien, wenn die Judikatur des VwGH auf den gegenständlichen Sachverhalt dahingehend angewendet wird, dass nach allgemeiner Aussage der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Vereinbarung aller Kündigungsgründe nach § 30 Abs. 2 MRG noch keine ausreichende Beschränkung der Kündigungsmöglichkeiten darstellt, sodass in einem solchen Fall ein Vertrag auf unbestimmte Zeit anzunehmen ist, aber gleichermaßen die speziellere Aussage gilt, dass ausnahmsweise bestehende Kündigungsmöglichkeiten die grundsätzliche Bindung einer Vertragspartei an ein nach dem Vertragsinhalt auf bestimmte Dauer abgeschlossenes Bestandverhältnis nicht aufzuheben vermögen (VwGH 17.9.1990, 90/15/0034).
Und darüberhinaus darf insbesondere die präziseste Aussage des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Zusammenhang nicht außer Acht gelassen werden:
Laut VwGH 19.9.2017, Ra 2017/16/0111 und 0112 mwN ist eine Einzelfallbeurteilung nach Gewicht und Wahrscheinlichkeit einer Realisierung der vertraglich vereinbarten Kündigungsgründe durchzuführen und wenn auch die Vereinbarung aller Kündigungsgründe des § 30 Abs. 2 MRG allein noch keine ausreichende Beschränkung der Kündigungsmöglichkeiten mit dem Ergebnis eines Vertrages auf bestimmte Dauer darstellt, so kann eine Gewichtung und eine Unwahrscheinlichkeit der Realisierung dieser vertraglich vereinbarten Kündigungsgründe durchaus zum Ergebnis führen, von einem Vertrag auf bestimmte Dauer auszugehen (so auch VwGH 4.12.2019, Ro 2018/16/0004, VwGH 03.06.2020, Ra 2019/16/0182).
3.1.2.9. Conclusio
Im Ergebnis ist bei der gegenständlichen vertraglichen Sachverhaltskonstellation kein in der Sphäre des Bf als Vermieter gelegenes schrankenloses Kündigungsrecht vereinbart worden, sondern ist abgesehen von allfälligen Vertragsverletzungen die Wahrscheinlichkeit einer frühzeitigen Auflösung des Mietvertrages nicht gegeben.
Weder das schriftliche noch das Vorbringen der Vertreterin des Bf in der mündlichen Verhandlung war geeignet, die Wahrscheinlichkeit einer früheren Vertragsauflösung auf Grund des einzigen Kündigungsgrundes der in die Sphäre des Bf fiel, und als Kündigungsgrund in Frage gekommen wäre, des dringenden Eigenbedarfes, glaubhaft erscheinen zu lassen.
Das Bundesfinanzgericht geht nach der Einzelfallbeurteilung des zu beurteilenden Vertrages und der darin vereinbarten Kündigungsgründe im Verhältnis zum gegenständlichen Sachverhalt aus den genannten Gründen davon aus, dass die Vertragsparteien trotz aller Formulierungen nur eine bestimmte Zeit an den Vertrag gebunden sein wollten, was auch aus Gründen der wirtschaftlichen Sicherheit durchaus nachvollziehbar ist.
Es kann daher dem Einwand des Bf, dass gebührenrechtlich ein auf unbestimmte Dauer abgeschlossener Mietvertrag vorliege, nicht gefolgt werden.
Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gem. Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen treffen im Beschwerdefall nicht zu. Die Entscheidung ist im Einklang mit der angesprochenen umfangreichen, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wurde.
Demzufolge ist die Revision nicht zulässig.
Wien, am 28. November 2024
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 5 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 30 Abs. 2 MRG, Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102462/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102462.2017
- Stammnummer
- 146431
- Gültig
- 28.11.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF