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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102462/2017

Vertrag auf bestimmte Dauer gem. § 33 TP 5 GebG trotz Bezeichnung als Vertrag mit unbestimmter Dauer

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102462/2017vom 28.11.2024Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch die Vavrovsky Heine Marth Rae GmbH, Fleischmarkt 1, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 28. April 2017 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel als Vorgängerorganisation des Finanzamts Österreich Dienststelle Sonderzuständigkeiten vom 23. März 2017 betreffend Mietvertragsgebühr ErfNr. *** zu Steuernummer ***BF1StNr2*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang 1. Gegenständlicher Mietvertrag: Am 20. Juli 2016 hat der gegenständliche Beschwerdeführer ***Bf1*** (in der Folge als Bf bezeichnet) einen Mietvertrag als Vermieter mit der ***ABC*** GmbH FN *** (in der Folge als Mieterin bezeichnet) betreffend die Liegenschaft EZ ***1*** bestehend aus dem Grundstück ***3*** KG ***2*** ***Gemeinde***, mit dem sich darauf befindlichen Gebäude ***Straße*** abgeschlossen. Das Gebäude besteht aus den Geschäftsräumlichkeiten von 553 m2 im Erdgeschoß sowie im 1. Obergeschoß, Tiefgaragenplätzen im Untergeschoß sowie mehreren Wohnungen. Die Wohnungen sind nicht Inhalt des gegenständlichen Mietvertrags. Das Mietverhältnis unterliegt laut Punkt 1 letzter Satz des Mietvertrages dem Anwendungsbereich des MRG. Die Vertragsdauer wurde in Punkt 2 des Mietvertrages ausformuliert: "… 1. Gegenstand des Vertrages Der Vermieter ist alleiniger Eigentümer der Liegenschaft EZ ***1*** bestehend aus dem Grundstück ***3*** KG ***2*** ***Gemeinde***, mit dem sich darauf befindlichen Gebäude ***Straße***. Das Gebäude besteht aus den Geschäftsräumlichkeiten im Erdgeschoß sowie im 1. Obergeschoß, Tiefgaragenplätzen im Untergeschoß sowie mehreren Wohnungen. Gegenstand dieses Vertrages sind die Geschäftsräumlichkeiten im EG, im 1. OG mit einem Gesamtausmaß von ca. 553 m2 sowie die 7 Tiefgaragenplätze im UG (das "Bestandobjekt"). Der Vermieter vermietet, und die Mieterin mietet diese Geschäftsflächen samt Tiefgaragenplätzen. Die Mieterin erklärt, dass ihr genaue Nutzungsmöglichkeiten, Ausgestaltung, Raumaufteilung, Größe, Zustand und Lage der Geschäftsräumlichkeiten und der Parkplätze auf Grund eigener Nutzung genau bekannt sind. Als vertragsgegenständliche Nutzfläche werden daher die beidseits bekannten Naturmaße vereinbart. Es wird festgehalten, dass dieses Bestandsverhältnis in den Anwendungsbereich des MRG fällt. 2. Vertragsdauer Das Mietverhältnis gem. dieser Vereinbarung beginnt am 01.02.2016 und wird auf die Dauer von 10 Jahren abgeschlossen, sodass dieses am 31.01.2026 endet, ohne dass es einer Aufkündigung bedarf. Der Mieterin wird darüber hinaus ein einmaliges Optionsrecht eingeräumt, das gegenständliche Bestandsverhältnis um weitere fünf Jahre zu verlängern. Die Mieterin hat jedoch längstens 12 Monate vor Ablauf der Befristung gemäß dem vorstehenden Absatz (sohin bis zum 31.01.2025) dem Vermieter mitzuteilen, ob sie von ihrem Optionsrecht Gebrauch macht, widrigenfalls das Optionsrecht erlischt. Im Falle der fristgerechten Ausübung der Option wird das Bestandsverhältnis um fünf Jahre verlängert und endet am 31.01.2031 ohne dass es einer gesonderten Aufkündigung einer Partei bedarf. Der Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis ungeachtet der vereinbarten Befristung bei Vorliegen eines jeglichen der in § 30 MRG vorgesehenen Kündigungsgrundes unter Einhaltung einer Frist von zumindest drei Monaten zum Quartal aufzukündigen. Der Mietzins setzte sich in Punkt 3 des Vertrages wie folgt zusammen: "… Hauptmietzins Eur 11.667 abzügi. Befristungsabschlag von 25 % Eur 2.917 Summe Eur 8.750 zzgl. Ust, dzt 20 % Eur 1.750 Akonto Betriebskosten Eur 600 zzgl USt. dzt 20 % Eur 120 ______________________________________________ gesamt Eur 11.220 …" Ein Unterbestand des Vertragsobjektes ist laut Punkt 7 des Mietvertrages nicht gestattet: "… 7. Unterbestand, sonstige Überlassung Die Mieterin ist nicht berechtigt, den Bestandgegenstand in Unterbestand zu geben oder Rechte aus diesem Vertrag, in welcher Form immer, an Dritte abzutreten. Sollte dieses Abtretungsverbot aus gesetzlich zwingenden Gründen doch erlaubt sein, so sind alle Rechte und Pflichten dieses Vertrages vollinhaltlich auf den Dritten zu überbinden und bleibt die Haftung der Mieterin unabhängig von der Überbindung voll aufrecht. …" Zur Auflösung des Mietvertrages sagt Punkt 8 Folgendes: "… 8. Auflösung des Bestandverhältnisses Die Bestimmungen des § 1118 ABGB über die vorzeitige Auflösung des Bestandverhältnisses werden vereinbart und kommen mit der Maßgabe zum Tragen, dass der Vermieter berechtigt ist, dieses Bestandverhältnis jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist durch einseitige schriftliche Erklärung mit sofortiger Wirkung aufzulösen. …" Im Rahmen der Gebühren und Kosten nimmt der Vertrag auf das Gebührenrecht in Punkt 11 Bezug, der lautet: "… 11. Kosten und Gebühren Vertragserrichtungskosten werden nicht verrechnet. Eine etwaige rechtsfreundliche Beratung trägt jeder Vertragsteil selbst. Die für diesen Vertrag im Zuge der Anzeige des Bestandvertrages beim zuständigen Finanzamt anfallende Vergebührung (auch für die Gebühr für allenfalls zum Tragen kommenden Verlängerungszeiträume) ist von der Mieterin zu erbringen. Für Gebührenbemessungszwecke wird festgestellt, dass der dzt. monatlich vereinbarte Bruttobestandzins EUR 11.220,-- beträgt. Festgehalten wird weiters, dass dieser Vertrag aufgrund der allumfassenden Kündigungsmögiichkeiten der VERMIETERIN gemäß § 33 TP 5 GebG iVm RZ 705 der Richtlinie des BMF, GZ BMF-010206/0201-VI/5/2006 vom 22.02.2007 GebR gebührenrechtlich als unbefristeter Vertrag gewertet wird. …" 2. Verfahren vor der belangten Behörde: Am 2. August 2016 zeigt der Parteienvertreter des Bf dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel als Vorgängeramt des nunmehrigen Finanzamt Österreich, Dienststelle Sonderzuständigkeiten (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet), den Mietvertrag an, mit der Bitte um Vorschreibung der Gebühr. Am 23. März 2017 setzte die belangte Behörde die Gebühr für den gegenständlichen Mietvertrag mit 20.256 € fest. Die Option der Verlängerung um fünf Jahre wurde bei der Vertragsdauer berücksichtigt. Begründet wurde der Bescheid damit, dass der jährliche Gesamtbetrag in der Höhe von 134.640 € plus die geschätzte Versicherung in Höhe von 400 €, insgesamt 135.040 € multipliziert mal 15 - 10 Jahre Vertragslaufzeit plus einmalige fünfjährige Verlängerungsoption - die Bemessungsgrundlage von 2.025.600 € ergeben hätte, von der die Gebühr gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 iVm Abs. 5 GebG mit 1 % bemessen worden wäre. Dagegen erhob der Bf die gegenständliche Beschwerde am 28. April 2017. Darin führte der Bf zum Sachverhalt, dass er als Vermieter mit der Mieterin über die im Vertrag genannten Gebäude bzw. Tiefgaragenparkplätze geschlossen hätte, aus: "…Das Mietverhältnis unterliegt dem Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG). Das Mietverhältnis begann am 01.02.2016 und wird auf die Dauer von zehn Jahren befristet abgeschlossen. Der Mieterin wurde darüber hinaus ein einmaliges Optionsrecht eingeräumt, das Mietverhältnis um fünf Jahre zu verlängern. Ungeachtet der vereinbarten Befristung ist der Vermieter gemäß dem Mietvertrag berechtigt, das Mietverhältnis bei Vorliegen eines jeglichen der in § 30 MRG vorgesehenen Kündigungsgründe unter Einhaltung einer Frist von zumindest drei Monaten zum Quartal aufzukündigen (Punkt 2. des Mietvertrages). Keine der Parteien hat einen Kündigungsverzicht abgegeben. Für den Fall der vorzeitigen Kündigung ist keine Pönalezahlung oÄ vereinbart. …" Der Bf steht auf dem Standpunkt, dass es sich bei dem gegenständlichen Mietvertrag um einen Mietvertrag mit unbestimmter Dauer handelt und führt dazu aus, dass die Frage, ob gebührenrechtlich ein Vertrag von bestimmter oder unbestimmter Vertragsdauer vorliegt, sich nicht nach der Bezeichnung richte, sondern laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) nach dessen Inhalt. Die Qualifikation als Vertrag von bestimmter oder unbestimmter Dauer hänge davon ab, ob nach dem erklärten Vertragswillen beide Vertragsteile über eine bestimmte Zeit an den Vertrag gebunden sein wollen oder nicht. Maßgebliches Unterscheidungsmerkmal bilde die eingeräumte Beendigungsmöglichkeit, die sich danach richte, ob der Vertrag jederzeit bzw vorzeitig einseitig beendet werden kann und inwieweit der Vertrag Kündigungsbeschränkungen vorsehe. Auch ein auf bestimmte Dauer abgeschlossenes Bestandverhältnis könne für gebührenrechtliche Zwecke als unbestimmt gelten, wenn der Vertrag auch nur von einer Vertragspartei vorzeitig aufgelöst werden kann (so schon VwGH 03.12.1964, 143/63). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH handle es sich insbesondere auch dann - ungeachtet einer allenfalls vereinbarten Befristung - um ein Bestandverhältnis von unbestimmter Dauer, wenn alle Kündigungsgründe des § 30 Abs 2 MRG vereinbart würden. Im gegenständlichen Mietvertrag sei eine befristete Vertragsdauer vereinbart worden, jedoch sei der Bf als Vermieter ausdrücklich berechtigt, das Mietverhältnis bei Vorliegen eines jeglichen der in § 30 MRG vorgesehenen Kündigungsgründe unter Einhaltung einer Frist von zumindest drei Monaten zum Quartal aufzukündigen. Die Ausübung des Kündigungsrechtes sei an keine weiteren vertraglichen Bedingungen geknüpft. In Entsprechung der genannten Judikatur wäre der Mietvertrag sohin als auf unbestimmte Dauer abgeschlossen anzusehen. Dennoch hätte die belangte Behörde die Verträge als solche von bestimmter Dauer - obwohl in Rz 705 der Gebührenrichtlinien vom 22.02.2007, BMF 010206/0201-VI/5/2006, die laut eigener Aussage "als Zusammenfassung des geltenden Gebührenrechts" anzusehen seien, ausdrücklich und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werde, dass bei Vereinbarung aller denkmöglichen Gründe des § 30 MRG ein Vertrag als auf unbestimmte Dauer abgeschlossen anzusehen sei. Die belangte Behörde hätte in den angefochtenen Bescheiden jeweils begründend ausgeführt, dass die Kündigungsgründe des § 30 MRG auf Geschäftsräumlichkeiten nur eingeschränkt anwendbar seien und folglich die Kündigungsmöglichkeit des Vermieters nicht als uneingeschränkt anzusehen wäre. Damit widerspreche die belangte Behörde der Judikatur des VwGH. Dazu führte der Bf im Detail Folgendes aus: "… So hat der VwGH seine vorgenannte ständige Rsp - hinsichtlich des Abstellens auf alle Kündigungsgründe des § 30 MRG - bereits konkretisiert und einen Bestandvertrag, bei dem alle überhaupt in Betracht kommenden, "denkmöglichen", Kündigungsgründe des § 30 Abs 2 MRG vereinbart sind, in gebührenrechtlicher Hinsicht als ein Verhältnis unbestimmter Dauer qualifiziert (VwGH 16.10.1989, 88/15/0040; vgl dazu Cupal/Patloch/Petrikovics, Immolex 2016, 221). Eine andere Auslegung als die Abstellung auf die denkmöglichen Kündigungsgründe wäre aus mehreren Gründen unplausibel. Denn so ist zum einen eine Anwendung sämtlicher Kündigungsgründe des § 30 Abs 2 MRG auf einen einzelnen Sachverhalt / ein einzelnes Bestandverhältnis praktisch nicht möglich. Darüber hinaus schließen sich zB die Kündigungsgründe der Z 11 (Vermieter ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts) und Z8 (Bezugnahme auf Verwandte des Vermieters) schon von vornherein gegenseitig aus. Die Abstellung auf die mögliche Anwendung aller Kündigungsgründe - wie offenbar die belangte Behörde fordert - würde im Ergebnis bedeuten, dass sämtliche (befristeten) Mietverträge, die sich auf die Kündigungsgründe des § 30 Abs 2 MRG beziehen, Verträge von bestimmter Dauer darstellen (Cupal/Patloch/Petrikovics, Immolex 2016, 221). Mit dieser Auslegung wäre dem Ausspruch des VwGH, dass die Vereinbarung der Kündigungsgründe des § 30 Abs 2 MRG Kriterium für die Qualifikation als unbestimmter Vertrag ist, der Sinn entzogen und damit obsolet. Schon vor diesem Hintergrund ist die Ansicht der belangten Behörde sohin verfehlt. Zum anderen impliziert die belangte Behörde mit ihrer Bescheidbegründung eine - vom VwGH so wohl jedenfalls nicht gewollte - Ungleichbehandlung zwischen Mietverträgen über Geschäftsräumlichkeiten und Mietverträgen über Wohnungen. solche Ungleichbehandlung lässt sich aus der Entscheidung des VwGH eben nicht ableiten und sie entspricht auch nicht dem dahinterstehenden Zweck. Eine Der VwGH stellt in seiner ständigen Rsp auf die Vereinbarung der gesetzlichen Kündigungsgründe ab. Der Umstand, dass mehrere der gesetzlichen Kündigungsgründe für Geschäftsräumlichkeiten praktisch nicht in Betracht kommen, kann die Kündigungsmöglichkeit eines Vermieters nicht als beschränkt qualifizieren, da ihm ja schon vom Gesetz her nicht weitere Kündigungsgründe zukommen. Daher gilt, dass, sollten nicht alle in § 30 Abs 2 MRG aufgelisteten Kündigungsgründe auf einen Sachverhalt zutreffen, darin keine (vertragliche) Beschränkung der Kündigungsgründe liegt, weil ungeachtet dessen all jene Kündigungsgründe, die denkmöglich sind, vereinbart sind (siehe auch Cupal/Patloch/Petrikovics, Immolex 2016, 221). Auch aus dieser Erwägung widerspricht der angefochtene Bescheid der belangten Behörde der Judikatur des VwGH. Schließlich bleibt festzuhalten, dass auch das BFG erst kürzlich wieder auf die denkmöglichen Kündigungsgründe Bezug genommen hat, indem es einen Vertrag vor allem deshalb nicht als in gebührenrechtlicher Hinsicht auf unbestimmte Dauer abgeschlossen qualifiziert hat, weil "bei weitem nicht alle in Betracht kommenden Kündigungsgründe des § 30 MRG in die Vertragsbestimmungen übernommen wurden" (BFG 04.04.2017, RV/1100501/2016). Ein besonderes Kriterium für die Beurteilung eines Vertrages als auf unbestimmte Dauer abgeschlossen stellt für das BFG die Anwendbarkeit des Kündigungsgrundes des § 30 Abs 2 Z 9 (Eigenbedarfsamt Ersatzbeschaffung) MRG dar, da dieser allein im Einflussbereich der zur Kündigung berechtigten Partei liegt (siehe dazu Petritz-Klar, Taxlex 2017, 88). Im gegenständlichen Fall liegen jeweils befristete Mietverträge vor, in denen jedoch ungeachtet der Befristung dem Vermieter die Möglichkeit unbeschränkt offen steht, den jeweiligen Vertrag aus den in § 30 MRG genannten Gründen zu kündigen. Dabei wurden in den Verträgen im Übrigen nicht Kündigungsgründe, die den Parteien als "denkmöglich" erschienen, einzeln angeführt (so der Sachverhalt in der zitierten Entscheidung VwGH 16.10.1989, 88/15/0040), sondern es wird jeweils sogar pauschal auf § 30 MRG verwiesen und es werden damit jedenfalls sämtliche dort denkmöglichen Gründe vereinbart. Damit steht dem Vermieter insbesondere auch die Kündigungsmöglichkeit des § 30 Abs 2 Z 9 MRG offen, dessen Realisierung allein in seinem Einflussbereich liegt. Diese Kündigungsmöglichkeit kann im Übrigen beim gegenständlichen Sachverhalt aufgrund der Person des Vermieters (natürliche Person) auch realistischerweise zur Anwendung gelangen. Vertraglich ist für den Fall der vorzeitigen Kündigung weiters keine Pönalezahlung oÄ vereinbart. Ebenso wenig haben die Parteien einen Kündigungsverzicht abgegeben. Nach dem erklärten Vertragswillen in beiden Mietverträgen soll der Vermieter sohin jederzeit die Möglichkeit haben, sich vom Mietvertrag zu lösen und soll nicht für eine bestimmte Zeit an den jeweiligen Vertrag gebunden sein. Aus den vorstehenden Erwägungen handelt es sich entsprechend der Judikatur des VwGH im Ergebnis bei den gegenständlichen Mietverträgen gebührenrechtlich um Verträge von unbestimmter Dauer. Da die belangte Behörde die beiden Mietverträge als solche von bestimmter Dauer qualifizierte und auf dieser Basis die Gebühr festsetzte, sind die beiden angefochtenen Bescheide der belangten Behörde mit Rechtswidrigkeit behaftet. …" Demzufolge seien entgegen dem Ausspruch der belangten Behörde die wiederkehrenden Leistungen nicht mit dem fünfzehnfachen, sondern mit dem dreifachen des Jahreswertes zu bewerten. Bei einer Bemessungsgrundlage von 135.040 € betrage das Dreifache des Jahreswertes 405.120 €. Die Gebühr für das Rechtsgeschäft betrage somit gemäß § 33 TP 5 Abs 1 iVm Abs 5 GebG 4.051,20 € und nicht, wie fälschlich von der belangten Behörde festgesetzt, 20.256 €. Der Bf stellte den Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, im Sinne der dargelegten Beschwerdegründe neuauszufertigen und die Gebühr für das gegenständliche Mietverhältnis mit 4.051,20 € festzusetzen. Desweiteren stellte der Bf den Antrag auf Vorlage der Beschwerde ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung an das Bundesfinanzgericht und den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. 3. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht: Am 15. Mai 2017 legte die belangte Behörde den Akt dem Bundesfinanzgericht vor und nahm in ihrem Vorlagebericht dazu Stellung: Die belangte Behörde verwies ebenso wie der Bf auf die ständige Judikatur des VwGH, derzufolge das Unterscheidungsmerkmal zwischen auf bestimmte Zeit und auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Bestandverträge darin bestehe, ob nach dem erklärten Vertragswillen beide Vertragsteile durch eine bestimmte Zeit an den Vertrag gebunden sein sollen oder nicht, wobei allerdings die Möglichkeit, den Vertrag aus einzelnen bestimmt bezeichneten Gründen schon vorzeitig einseitig aufzulösen, der Beurteilung des Vertrages als eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen, nach dem letzten Satz des § 33 TP 5 Abs. 3 GebG nicht im Wege stehe. Was eine Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit auf einzelne im Vertrag ausdrücklich bezeichnete Fälle darstelle, sei eine Frage, die nach Gewicht und Wahrscheinlichkeit einer Realisierung der vertraglich vereinbarten Kündigungsgründe von Fall zu Fall verschieden beantwortet werden müsse (VwGH 29.6.1992, 91/15/0040; VwGH 17.9.1990, 90/15/0034; VwGH 16.10.1989, 88/15/0040; VwGH 5.10.1987, 86/15/0102). Der gegenständliche Mietvertrag sei auf eine bestimmte Dauer abgeschlossen worden und ende - ohne dass es einer Kündigung bedürfe - am 31. Jänner 2026. Zusätzlich sei der Mieterin ein einmaliges Optionsrecht auf Verlängerung um weitere fünf Jahre eingeräumt worden. Im Falle der fristgerechten Ausübung dieses Optionsrechts ende das Mietverhältnis am 31. Jänner 2031. Die Vermieterin sei berechtigt, bei Vorliegen eines jeglichen der im § 30 MRG vorgesehenen Kündigungsgrundes den Vertrag zu kündigen. Die inhaltliche Prüfung des § 30 Abs. 2 MRG ergebe Folgendes: § 30 Abs. 2 Z 5, 6, 8, und 16 kämen nicht in Betracht, weil sie die Vermietung von Wohnräumen voraussetzen würden und im vorliegenden Fall eine Geschäftsfläche verpachtet werde (Anm. Bundesfinanzgericht: offensichtlich ein Schreibfehler, der sich in der Folge mehrfach wiederholt, da es sich im gegenständlichen Fall um einen Mietvertrag handelt). § 30 Abs. 2 Z 2 käme nicht zur Anwendung, weil die Gegenleistung nicht in einer Dienstleistung bestehe. § 30 Abs. 2 Z 10 MRG greife ebenso nicht, da der Pachtgegenstand ein Geschäftslokal sei und nicht zur Unterbringung von Arbeitern oder sonstigen Angestellten bestimmt sei. § 30 Abs. 2 Z 11 MRG komme nicht in Betracht, da die Verpächterin keine Körperschaft öffentlichen Rechts sei. § 30 Abs. 2 Z 12 MRG greife nicht, da das vorliegende Pachtverhältnis kein Untermietverhältnis sei. § 30 Abs. 2 Z 13 MRG sei kein eigenständiger Kündigungsgrund, sondern sehe vielmehr die Möglichkeit der Vereinbarung von weiteren Kündigungsgründen vor. Z 14 und Z 15 kämen nicht in Betracht, da der Pachtgegenstand kein Miethaus sei und zudem ein Abbruch oder Umbau des Gebäudes als unwahrscheinlich gelte. Somit würden als Kündigungsgründe die Z 1, 3, 4, 7 und 9 verbleiben. Die Ziffern 1, 4 und 7 würden unter den Kündigungsgrund "Verletzung von Vertragspflichten trotz Mahnung und Fristsetzung" fallen. Schließlich komme noch § 30 Abs. 2 Z 3 MRG (erheblich nachteiliger Gebrauch, Vernachlässigung des Mietgegenstandes, rücksichtloses, anstößiges und grob ungehöriges Verhalten, Straftat gegen Vermieter) als Kündigungsgrund in Betracht. Sämtliche Kündigungsgründe aus der Verletzung von Vertragspflichten und aus § 30 Abs. 2 Z 3 MRG würden ein schuldhaftes Verhalten des anderen Vertragspartners voraussetzen, womit die Kündigungsrechte des Bf nicht nach Belieben ausgeübt werden könnten und jeglichem Einfluss des Bf entzogen seien. Der - erstmals in der Beschwerde geltend gemachte - Kündigungsgrund "dringender Eigenbedarf" liege in der Sphäre des Bf. Dieser auf einen Einzelfall beschränkte Kündigungsgrund sei allerdings nicht umfassender Natur, sodass die Wahrscheinlichkeit einer frühzeitigen Auflösung des Pachtvertrages äußerst gering sei - verwiesen wurde dazu auf BFG vom 24.4.2017, RV/7100225/2012. Zu den Ausführungen betreffend die Gebührenrichtlinien sei Folgendes zu bemerken: "… Rz 705 lautet: Im Falle einer uneingeschränkten Kündigungsmöglichkeit liegt grundsätzlich ein Vertrag auf unbestimmte Dauer vor. Ebenso liegt bei Vereinbarung aller denkmöglichen Kündigungsgründe des § 30 Abs. 2 MRG ein Vertrag von unbestimmter Dauer vor (VwGH 17.9.1990, 90/15/0034). Nähere Ausführungen siehe Rz 710. Rz 710: Bestandverträge sind dann auf unbestimmte Dauer abgeschlossen, wenn die Vereinbarung auf unbestimmte Zeit lautet oder eine Vereinbarung über die Dauer fehlt und auch sonst im Vertrag kein Anhaltspunkt enthalten ist, auf welche Dauer sich die Vertragsparteien binden wollten. Rz 706 lautet: Ob eine Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit auf einige im Vertrag ausdrücklich bezeichnete Fälle vorliegt, ist eine Frage, die nach Gewicht und der Wahrscheinlichkeit einer Realisierung der vertraglich vereinbarten Kündigungsgründe von Fall zu Fall verschieden beantwortet werden muss (VwGH 27.1.2000, 99/16/0017). Rz 705 verweist auf VwGH 17.9.1990, 90/15/0034. In diesem Erkenntnis führt der VwGH ua. aus: "Was eine Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit auf einzelne im Vertrag ausdrücklich bezeichnete Fälle darstellt, ist eine Frage, die nach Gewicht und Wahrscheinlichkeit einer Realisierung der vertraglich vereinbarten Kündigungsgründe von Fall zu Fall verschieden beantwortet werden muß". Genau das steht in der Rz 706. …" Die belangte Behörde steht auf dem Standpunkt, dass ein Vertrag von bestimmter Dauer vorliegt und für die Bindung der Vertragsparteien auf eine bestimmte, längerfristige Dauer auch die Vereinbarung einer Verlängerungsoption spreche. Die belangte Behörde beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Mit Beschluss vom 7. Juni 2024 hielt das Bundesfinanzgericht dem Bf sein Vorbringen hinsichtlich Eigenbedarf vor und ersuchte, darzulegen, worin dieser bestehen könne, da es sich um eine natürliche Person handle, die Geschäftsräumlichkeiten und dazugehörige Tiefgaragenparkplätze im Untergeschoß vermiete. Der Bf führte dazu mit Schreiben vom 26. Juli 2024 zum allfälligen Eigenbedarf wie folgt aus: "Der Beschwerdeführer (Vermieter) ist Gründer und ehemaliger Alleingesellschafter der Mieterin, ***ABC*** GmbH. Schon vor Abschluss des gegenständlichen Mietvertrages trat der Beschwerdeführer seine gesamte Beteiligung an der Mietergesellschaft, ***ABC*** GmbH, ab, verblieb jedoch noch bis Anfang 2017 in der Funktion des Geschäftsführers der ***ABC*** GmbH. Mittlerweile wird die Mietergesellschaft von einem US-amerikanischen Unternehmen gehalten (Umstände sind jeweils ersichtlich aus dem Firmenbuch). Da der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses (10.07.2016) gar nicht mehr Gesellschafter der Mietergesellschaft war, war es schon zu diesem Zeitpunkt denkbar und auch realistisch, dass der Mietvertrag trotz Vereinbarung der Befristung des Mietvertrages (insbesondere) aufgrund Eigenbedarfes aufgekündigt wird und es war dem Beschwerdeführer bei Vertragsabschluss eine derartige Kündigungsmöglichkeit auch wichtig. Die Zurücklegung der Geschäftsführerfunktion Anfang 2017 erhöhte die Wahrscheinlichkeit einer Kündigung aufgrund Eigenbedarfes. Beweis: im Bestreitungsfall: Einvernahme des Beschwerdeführers Eine Zukunftsprognose (wie gegenständlich: aufgrund des Ausscheidens als Gesellschafter und mangels Eigentümerstellung [realistischerweise bloß temporärer] Funktion als Geschäftsführer) ist in Zusammenhang mit dem Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 9 MRG zu berücksichtigen (vgl Prader, MRG612§ 30 Anm 32 (Stand 1.4.2024, Manz Wohnrecht in rdb.at)). Dabei ist hervorzuheben, dass ein derartiger Eigenbedarf nach § 30 Abs 2 Z 9 MRG nach der Rechtsprechung auch hinsichtlich zu Geschäftszwecken verwendeten Räumlichkeiten sowohl für eigene (neue) geschäftliche Zwecke als auch für Wohnzwecke geltend gemacht werden kann. Dies selbst dann, wenn dafür bauliche Adaptierungen an den aufgekündigten Räumlichkeiten erforderlich sein sollten (zB insbesondere für den Einbau einer Dusche und die Abdeckung der Schaufenster) (vgl Prader, MRG6 12 § 30 E 679 mwN (Stand 1.4.2024, Manz Wohnrecht in rdb.at). Sohin schließt eine derzeitige Nutzung als Geschäftsraum keinen Eigenbedarf für Wohnzwecke aus und macht diese auch nicht unrealistisch. Im Übrigen ist das GSt-Nr ***3*** KG ***2*** ***Gemeinde***, auf welchem sich die mietgegenständlichen Geschäftsräumlichkeiten befinden, als "Kerngebiet' (flächen-) gewidmet, in welchem sowohl Handelseinrichtungen als auch Wohnungen zulässig sind. Eine zukünftige Nutzung des Mietgegenstandes (auch) zu Wohnzwecken ist (nach Maßgabe der anzuwendenden Vorschriften des Steiermärkischen Baugesetzes) sohin jedenfalls zulässig und möglich. Die Verwirklichung des Kündigungsgrundes des § 30 Abs 2 Z 9 MRG kann sohin im gegenständlichen Fall seit Beginn des Mietverhältnisses als wahrscheinlich und für die gegenständliche Konstellation der Vertragsparteien und der bezughabenden gesellschaftsrechtlichen Entwicklungen im Hintergrund von Gewicht angesehen werden. Weiters ist freilich auch denkbar, dass von Mieterseite ein Interesse an einer vorzeitigen Auflösung besteht und die Mieterin aufgrund dessen ein Verhalten setzt, welches einen Tatbestand der hier jedenfalls denkmöglichen Kündigungsgründe der Z 1, 3, 4 oder 7 des § 30 Abs 3 MRG erfüllt, wodurch der Vermieter sich zu einer Aufkündigung des Vertrages gezwungen sieht. Z 9 ist sohin nicht der einzig realistische Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 MRG. Der gegenständliche Mietvertrag ist daher aufgrund der Vereinbarung sämtlicher Kündigungsgründe des § 30 Abs 2 MRG, wodurch gerade keine Beschränkung des Kündigungsrechtes auf einzelne, im Vertrag ausdrücklich bezeichnete Fälle erfolgte, und der Wahrscheinlichkeit der Realisierung des Kündigungsgrundes des § 30 Abs 2 Z 9 MRG aus gebührenrechtlicher Sicht als unbefristeter Vertrag zu behandeln, wie in der Beschwerde des Beschwerdeführers bereits ausgeführt." In der Folge wurde die Beantwortung des Bf der belangten Behörde mit Beschluss vom 16. August 2024 zur Kenntnis gebracht und um ihre Stellungnahme dazu ersucht. Die belangte Behörde nahm am 9. September 2024 Stellung und verwies auf den erklärten Vertragswillen als Unterscheidungsmerkmal zwischen auf bestimmte und auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Bestandverträge und die Möglichkeit der vorzeitigen Auflösung (auf Grund einzelner bestimmt bezeichneter Gründe), die der Beurteilung als auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrag nicht entgegenstünde, wobei die Kündigungsgründe der Einzelfallbetrachtung unterliegen würden. Nach dem gegenständlichen Mietvertrag sei der Bf alleiniger Eigentümer der Liegenschaft EZ ***1***, KG ***2*** ***Gemeinde*** bestehend aus dem Grundstück Nr. ***3***, mit dem sich darauf befindlichen Gebäude "***Straße***", bestehend aus den Geschäftsräumlichkeiten im EG und 1. OG, Tiefgaragenplätze im UG sowie mehreren Wohnungen sei. Gegenstand des Mietvertrages wären lediglich die Geschäftsräumlichkeiten im EG und im 1. OG mit einem Gesamtausmaß von ca. 553 m2 sowie 7 Tiefgaragenplätze im UG, wobei das Mietverhältnis auf die Dauer von 10 Jahren abgeschlossen wäre, sodass dieses am 31. Jänner 2026 ende, ohne einer Aufkündigung zu bedürfen. Die vertragliche Konstellation mit einer einmaliger Verlängerungsoption, wobei der Vermieter aus jeglichem in § 30 MRG angeführten Kündigungsgrund kündigen könne, spreche für eine langfristige Vermietung, womöglich nicht nur auf eine bestimmte Dauer von 10 Jahren, sondern auch auf eine weitere 5 Jahre. Des weiteren führte die belangte Behörde aus: "Nicht ersichtlich ist, warum der Umstand, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses nicht mehr Gesellschafter der Mietergesellschaft war, dazu führen soll, dass der Mietvertrag trotz Vereinbarung der Befristung - zu einem Zeitpunkt zu dem dieser Umstand schon bekannt war - die Aufkündigung aufgrund des Eigenbedarfs realistisch erscheinen lässt. In den überwiegenden Fällen ist der Vermieter nicht Gesellschafter der Mieterseite und kann aus diesem Umstand alleine, nicht darauf geschlossen werden, dass eine hohe Kündigungswahrscheinlichkeit aufgrund Eigenbedarfs besteht. Der Vermieter hätte aber, wenn ihm eine jederzeitige Kündigungsmöglichkeit wichtig gewesen wäre, diese in den Vertrag aufnehmen können. Laut § 30 Abs. 2 Z 9 MRG kann der Vermieter den Mietvertrag kündigen, wenn der Vermieter den Mietgegenstand für sich selbst oder für Verwandte in gerader Linie dringend benötigt und dem Mieter Ersatz beschaffen wird. Bei der auf § 30 Abs. 2 Z 9 MRG gestützten Aufkündigung kommt es darauf an, ob der Vermieter oder dessen Nachkommen gerade auf die gegenständlichen Bestandräumlichkeiten angewiesen sind. (Prader, MRG 6.12 § 30 E 676, Stand 1.4.2024, Manz Wohnrecht in rdb.at). Das entscheidende Tatbestandsmerkmal des Kündigungsgrundes in § 30 Abs. 2 Z 9 MRG ist das Vorliegen von "dringendem Eigenbedarf". Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kann ein dringender Eigenbedarf an Geschäftsräumlichkeiten etwa dann bejaht werden, wenn der Vermieter gezwungen ist, sein schon bisher betriebenes Unternehmen in die bisher von ihm vermieteten Räumlichkeiten zu verlegen. Würden die vermieteten Geschäftsräumlichkeiten für einen erst zu gründenden Betrieb benötigt und gibt es angemessene Ersatzräumlichkeiten, dann spricht die typische Interessenlage dafür, den Vermieter auf die ohnehin zu beschaffenden Ersatzobjekte zu verweisen und demnach den dringenden Eigenbedarf an den vermieteten Räumen zu verneinen. Auch wenn der Vermieter für ein bereits bestehendes Unternehmen einen zusätzlichen Standort eröffnen will, müssen ganz besondere Umstände vorliegen, um den dringenden Eigenbedarf am aufzukündigenden Geschäftslokal zu begründen. Ein wesentlicher wirtschaftlicher Vorteil fällt nicht ins Gewicht, weil bei Beurteilung des dringenden Bedarfs vage in absehbarer Zeit eintretende Umstände nicht zu berücksichtigen sind. Das Bestreben, die eigene wirtschaftliche Lage zu verbessern, ist vom Kündigungsgrund des § 30 Abs. 2 Z 9 MRG nicht umfasst. Auch wenn die jüngere Rechtsprechung von einem gemäßigteren Verständnis der Begriffe "Notstand" und "Existenzgefährdung" ausgeht, ist bei der Beurteilung des dringenden Bedarfs ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das vom Obersten Gerichtshof entwickelte "gemäßigte Verständnis" primär im Zusammenhang mit Wohnraummiete entwickelt wurde und sich diese Überlegungen auf Büro- bzw. Geschäftslokale nicht ohne weiteres übertragen lassen, (vgl. OGH 6 Ob 44/18s mit weiterer Rechtsprechung) Voraussetzung einer Kündigung nach § 30 Abs 2 Z 9 MRG ist, dass der Bedarf an den aufgekündigten Räumen selbst bestehen muss (Prader, MRG 6.12 § 30 E 679, Stand 1.4.2024, Manz Wohnrecht in rdb.at). Davon kann nicht gesprochen werden, wenn das Gebäude, in dem sich der Mietgegenstand befindet baulich entscheidend umgestaltet werden soll, was einer erheblichen Veränderung des Mietgegenstandes gleichkäme (1 Ob lll/01g). Nicht davon umfasst ist, wie in der Stellungnahme ausgeführt, eine erforderliche Adaptierung des aufgekündigten Geschäftslokals für Wohnzwecke. Dazu ist zu sagen, dass bei einem Bestandobjekt mit einer Größe von 1600m2, das sich über drei Stockwerke zieht, ein Umbau für Wohnzwecke wohl nicht als Adaptierung, sondern als entscheidende bauliche Umgestaltung anzusehen ist. Außerdem ist der Beschwerdeführer nicht nur Eigentümer der mit gegenständlichen Mietvertrag vermieteten Geschäftsräumlichkeiten sowie Tiefgaragenplätze, sondern alleiniger Eigentümer des gesamten Grundstücks und dem darauf befindlichen Gebäude, somit auch Eigentümer mehrerer Wohnungen. Es ist daher realistischer, dass der Beschwerdeführer einen Eigenbedarf für Wohnzwecke an einer seiner Wohnungen begründen würde, da diese bereits für Wohnzwecke ausgestattet sind und kein Umbau erforderlich wäre. Ganz davon abgesehen, dass, um den Kündigungsgrund der Z 9 des § 30 Abs. 2 MRG geltend zu machen, ein dringender Eigenbedarf bestehen muss. Der Kündigungsgrund des § 30 Abs. 2 Z 9 MRG enthält auch die Verpflichtung dem Mieter einen Ersatz zu beschaffen. Für ein aufgekündigtes Geschäftslokal aus dem Grund des § 30 Abs. 2 Z 9 MRG ist gern. § 32 MRG ein angemessener Ersatz zu leisten, worunter ein im Wesentlichen gleichwertiges Objekt zu verstehen ist, das dem Mieter eine Fortsetzung der Betriebstätigkeit unter etwa den gleichen Bedingungen ermöglicht und für das kein wesentlich höherer Mietzins zu entrichten wäre. (Prader, MRG 6.00 § 32 E 13, Stand 3.3.2021, Manz Wohnrecht in rdb.at) Da die Anwendbarkeit des § 30 Abs. 2 MRG vertraglich vereinbart wurde, sind die dort angeführten Voraussetzungen für eine Kündigung nach dieser Bestimmung zu erfüllen." Nach den Ausführungen betreffend Wohnungseigentum des Bf am gegenständlichen Mietobjekt äußerte sich die belangte Behörde zur Möglichkeit der Setzung eines qualifizierten Fehlverhaltens der Mieterin, das einen Kündigungsgrund für die Vermieterin darstellen solle, als nicht nachvollziehbar. Die belangte Behörde konnte keine vom Verwaltungsgerichtshof geforderte, jederzeitige Auflösungsmöglichkeit der Vermieterin erkennen, da alle angeführten Kündigungsgründe der Z 1, 3, 4 oder 7 des § 30 Abs. 2 MRG ein Fehlverhalten der Mieterin voraussetzen würden. Ein solches sei zwar denkbar, jedoch nicht geeignet, von der Wahrscheinlichkeit einer frühzeitigen Auflösung des Bestandvertrages zu sprechen. Zusammenfassend sei daher eine vorzeitige Kündigung des Mietvertrages durch den Vermieter bloß äußerst eingeschränkt möglich und die Wahrscheinlichkeit der Realisierung des Kündigungsgrundes des Eigenbedarfs aus den oben angeführten Gründen äußerst gering. Am 25. September 2024 wurde zur mündlichen Verhandlung am 31. Oktober 2024 geladen. Als Beilage zur Ladung gingen ihm im Zuge des Parteiengehörs die Stellungnahme der belangten Behörde und der dazu auffordernde Beschluss des Bundesfinanzgerichts zu. Die steuerliche Vertreterin des Bf rief die zuständige Richterin an und teilte mit, dass der Bf ad personam zur Verhandlung nicht kommen könne, weil er bis Anfang nächsten Jahres im Ausland weile. Die Richterin teilte der Vertreterin des Bf am 15. Oktober 2024 in der Folge mit, dass sie ihn zur Ermittlung des Sachverhaltes grundsätzlich nicht benötige und nur deshalb persönlich geladen hätte, weil die Vertretung seine Befragung zum Beweis in der Stellungnahme vom 26. Juli 2024 angeregt hätte, aber wies darauf hin, dass in der mündlichen Verhandlung eine Frage zu beantwortet werden sollte, nämlich ob es tatsächlich zu einer Kündigung wegen Eigenbedarfs gekommen wäre. Die Vertreterin hatte keine Einwände, dass die mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Bf stattfinde und sagte zu, dass diese Frage in der mündlichen Verhandlung von ihrer Konzipientin beantwortet werden könnte. Die mündliche Verhandlung fand am 31. Oktober im Bundesfinanzgericht statt. Nach Darstellung des Sachverhaltes und Verfahrensganges durch die zuständige Richterin erstatteten die Parteien ihr Vorbringen. Die belangte Behörde verwies auf ihr schriftliches Vorbringen, die Vertreterin des Bf ergänzte zu ihrem, nahm Bezug auf die Kündigung wegen Eigenbedarfs und gab an, dass es zu dieser nicht gekommen sei und wies darauf hin, dass die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit des Eigenbedarfs ex ante als Prognosebeurteilung zu erfolgen habe. Eine ex post Beurteilung würde dem Prinzip des Gebührenrechts, die Gebührenschuld anhand der Urkunde zu beurteilen, widersprechen. Dies gelte gleichermaßen für die Tatsache, ob der Mietvertrag noch aufrecht bestehe oder nicht. Zur Beurteilung der Wahrscheinlichkeit sei der Aspekt der Wahrscheinlichkeit nicht zu überspannen, im Sinne eines Überwiegens, sondern zu beurteilen, ob der Eigenbedarf nicht unwahrscheinlich sei. Die Richterin stellte folgende Fragen an die Vertreterin des Bf, die wie folgt beantwortet wurden: Frage Richterin: Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dass er Gründer und ehemaliger Alleingesellschafter der Mieterin war, aber schon vor Abschluss des Mietvertrages seine gesamte Beteiligung abgetreten hätte und bis Anfang 2017 als Geschäftsführer verblieben, aber zum Zeitpunkt des Mietvertrages 20. Juli 2016 nicht mehr Gesellschafter der Mieterin gewesen wäre. Daraus schloss der Beschwerdeführer, dass eine Kündigung wegen Eigenbedarfs realistisch sei und durch die Zurücklegung der Geschäftsführerfunktion Anfang 2017 noch wahrscheinlicher geworden wäre. Worin sieht der Beschwerdeführer da einen Zusammenhang? Antwort Vertreterin Beschwerdeführer: Durch das Ausscheiden des Vermieters aus der Mietergesellschaft begann eine Entflechtung zwischen Vermieter und Mieter und dadurch erhöhte sich die Wahrscheinlichkeit des Eigenbedarfs für eigene andere geschäftliche Tätigkeiten in der Zukunft und potenziell auch für Wohnzwecke. Frage Richterin: Der Beschwerdeführer spricht von allfälligen Umbau-Adaptierungen wie Einbau einer Dusche oder Schaufensterabdeckung bei einem Mietgegenstand von Geschäftsräumlichkeiten von 553 m2 und Tiefgaragenplätzen und ist gleichzeitig Eigentümer der gesamten Liegenschaft bzw. des Gebäudes, in dem sich auch mehrere Wohnungen befinden. Warum sollte er bei Eigenbedarf erst Geschäftsflächen umbauen und wohntauglich gestalten, wenn er Eigentümer mehrerer Wohnungen ist? Antwort Vertreterin Beschwerdeführer: Einerseits kann Eigenbedarf auch im Hinblick auf eine geschäftliche Nutzung bestehen und andererseits schließt Wohnungseigentum nicht den Eigenbedarf an diesem Objekt zu Wohnzwecken aus, weil auch die Verfügbarkeit anderer Wohnung konkret zu bedenken ist. Frage Richterin: Wer hat die Wohnungen inne, sind sie auch vermietet? Antwort Vertreterin Beschwerdeführer: Dazu kann keine Angabe gemacht werden. Frage Richterin: Wo wohnte der Beschwerdeführer nach Abschluss des Mietvertrages und in welcher familiären Situation- gab diese Anlass zur Befürchtung eines dringenden Eigenbedarfs? Antwort Vertreterin Beschwerdeführer: Dazu kann keine Angabe gemacht werden. Der Bf. wohnt an der im Akt befindlichen Anschrift und hat keine Kinder. Frage Richterin: Der Beschwerdeführer ist bzw. war Gesellschafter bzw. Kommanditist von verschiedenen anderen Firmen. 14 diesbezügliche Firmenbuchauszüge werden ihm vorgehalten. Besteht dazu irgendein Zusammenhang mit einem allfälligen Eigenbedarf? Antwort Vertreterin Beschwerdeführer: Der Bf. ist in zahlreichen anderen Firmen als Gesellschafter etc. tätig und der Eigenbedarf könnte aufgrund dieser geschäftlichen Tätigkeiten zum Tragen kommen. Frage Richterin: Gibt es konkrete Anhaltspunkte für geschäftliche Umstrukturierungen, die einen Eigenbedarf begründet hätten? Antwort Vertreterin Beschwerdeführer: Im Sinne der ex ante Prognose gab es damals die Möglichkeit, dass Eigenbedarf aufgrund der anderen geschäftlichen Tätigkeiten entstehen könnte. Frage Richterin: Gab es in der Folge dringenden Eigenbedarf? Antwort Vertreterin Beschwerdeführer: Dazu kann ich keine Angaben machen, es kam jedenfalls nicht zu einer Kündigung wegen Eigenbedarfs. Frage Richterin: Warum hat der Beschwerdeführer nicht eine jederzeitige Kündigungsmöglichkeit in den Vertrag aufgenommen, wenn ihm dies wichtig war, wie in der Stellungnahme betont wird? Antwort Vertreterin Beschwerdeführer: Der Vertrag entstand in Absprache beider Parteien und der Bf. hat mit den Kündigungsgründen des § 30 MRG das Auslangen gefunden. Frage Richterin: Betreibt der Beschwerdeführer noch andere Geschäftsräumlichkeiten? Antwort Vertreterin Beschwerdeführer: Dazu kann keine Auskunft gegeben werden. Frage Richterin: Falls nein, wie hätte er dann bei Eigenbedarf eine Ersatzbeschaffung für die 553 m2 Geschäftsräumlichkeiten und Tiefgaragenplätze besorgen können? Antwort Vertreterin Beschwerdeführer: Eine Ersatzbeschaffung könnte auch aus einer Vermittlung eines Mietvertrages erfolgt sein. Frage Richterin: Die Wohnsituation des Bf. ist in etwa 5 km vom gegenständlichen Mietobjekt entfernt, wäre die Wahrscheinlichkeit nicht größer, auf eine der Eigentumswohnungen am gegenständlichen Objekt beim Bestehen vom Eigenbedarf zu Wohnzwecken zuzugreifen, anstelle von Umbauarbeiten an 5 km entfernten Geschäftsräumlichkeiten durchzuführen? Antwort Vertreterin Beschwerdeführer: Die Distanz ist nicht sehr groß und es kommt auch immer auf die Möglichkeit des Zugriffs und die Verfügbarkeit der Eigentumswohnungen an. Die Vertreter der belangten Behörde beantragten in ihrem Schlusswort, das Bundesfinanzgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen und verwiesen dazu auf das bisher Vorgebrachte. Die Vertreterin des Bf verwies in ihrem Schlusswort auf das bisher Vorgebrachte und beantragte, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid aufzuheben. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Am 20. Juli 2016 schloss der Bf einen Mietvertrag als Vermieter mit der Mieterin ***ABC*** GmbH betreffend eine Liegenschaft in ***Gemeinde*** ab, bei der es sich um die Liegenschaft EZ ***1*** bestehend aus dem Grundstück ***3*** KG ***2*** ***Gemeinde***, mit dem sich darauf befindlichen Gebäude ***Straße*** handelt. Das Gebäude besteht aus den Geschäftsräumlichkeiten im Erdgeschoß sowie im 1. Obergeschoß, Tiefgaragenplätzen im Untergeschoß sowie mehreren Wohnungen. Die Wohnungen sind nicht Gegenstand des Mietvertrages, aber der Bf ist Eigentümer dieser Wohnungen in ***Gemeinde***, die sich im selben Gebäude befinden wie die Geschäftsräumlichkeiten des gegenständlichen Mietvertrages. Das Mietverhältnis unterliegt den Bestimmungen des MRG. Das Mietverhältnis beginnt am 1. Februar 2016 und wurde auf die Dauer von 10 Jahren abgeschlossen, endet am 31. Jänner 2026, ohne dass es einer Aufkündigung bedarf. Der Mieterin wird darüber hinaus ein einmaliges Optionsrecht eingeräumt, das Bestandsverhältnis um fünf Jahre zu verlängern. Die Mieterin muss spätestens 12 Monate vor Ablauf der Befristung (bis zum 31. Jänner 2025) dem Vermieter schriftlich mitteilen, ob sie von ihrem Optionsrecht Gebrauch macht, widrigenfalls das Optionsrecht erlischt. Im Falle der fristgerechten Ausübung der Option wird das Bestandsverhältnis um fünf Jahre verlängert und endet am 31. Jänner 2031 ohne dass es einer gesonderten Aufkündigung einer Partei bedarf. Der Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis ungeachtet der vereinbarten Befristung bei Vorliegen eines jeglichen der in § 30 MRG vorgesehenen Kündigungsgrundes unter Einhaltung einer Frist von zumindest drei Monaten zum Quartal aufzukündigen. Der Hauptmietzins setzt sich folgemaßen zusammen: Hauptmietzins 11.667 € abzügl. Befristungsabschlag von 25 % 2.917 € Summe 8.750 € zzgl. Ust, dzt 20 % 1.750 € Akonto Betriebskosten 600 € zzgl USt. dzt 20 % 120 € ________________________________________ gesamt 11.220 € Ein Unterbestand des Vertragsobjektes ist laut Punkt 7 des Mietvertrages nicht gestattet. Die Bestimmungen des § 1118 ABGB über die vorzeitige Auflösung des Bestandverhältnisses wurden vereinbart und kommen mit der Maßgabe zum Tragen, dass der Vermieter berechtigt ist, den Mietvertrag jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist durch einseitige schriftliche Erklärung mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Keine der Parteien hat einen Kündigungsverzicht abgegeben. Die für diesen Vertrag im Zuge der Anzeige des Bestandvertrages beim zuständigen Finanzamt anfallende Vergebührung ist von der Mieterin zu tragen. Der Mietvertrag hält expressis verbis fest, dass er aufgrund der allumfassenden Kündigungsmögiichkeiten der Bf als Vermieterin gemäß § 33 TP 5 GebG iVm RZ 705 der Richtlinie des BMF, GZ BMF-010206/0201-VI/5/2006 vom 22.02.2007 GebR gebührenrechtlich als unbefristeter Vertrag gewertet wird. Am 2. August 2016 zeigt der Parteienvertreter des Bf der belangten Behörde den Mietvertrag an, mit der Bitte um Vorschreibung der Gebühr. Am 23. März 2017 wertet die belangte Behörde den Vertrag als Vertrag mit bestimmter Dauer und setzt die Gebühr für den gegenständlichen Mietvertrag mit 20.256 € fest. Die Option der Verlängerung um fünf Jahre wurde bei der Vertragsdauer berücksichtigt. Dagegen erhob der Bf die gegenständliche Beschwerde am 28. April 2017, primär mit der Begründung, dass die belangte Behörde entgegen der VwGH- Judikatur von einem Mietvertrag mit bestimmter Dauer ausginge, obwohl keine der Parteien einen Kündigungsverzicht abgegeben hat und für den Fall der vorzeitigen Kündigung keine Zahlung einer Pönale vereinbart war und auch der Vermieter den Mietvertrag bei Vorliegen eines jeglichen der in § 30 MRG vorgesehenen Kündigungsgründe unter Einhaltung einer Frist von zumindest drei Monaten zum Quartal aufzukündigen berechtigt ist. Bezug genommen wurde in der Beschwerde auch auf die Rz 705 der Gebührenrichtlinien vom 22.02.2007, BMF 010206/0201-VI/5/2006, die aussagen, dass bei Vereinbarung aller denkmöglichen Gründe des § 30 MRG ein Vertrag als auf unbestimmte Dauer abgeschlossen anzusehen sei. Beantragt wurde die Vorlage ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung, die auch am 15. Mai 2017 erfolgte. Die belangte Behörde begründete ihre Rechtsmeinung im Vorlagebericht und dem gegenständlichen Bescheid primär damit, dass die Kündigungsgründe des § 30 MRG auf Geschäftsräumlichkeiten nur eingeschränkt anwendbar seien und folglich die Kündigungsmöglichkeit des Vermieters nicht als uneingeschränkt anzusehen wäre und geht von einem Vertrag von bestimmter Dauer aus und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Der Bf beantwortete den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 7. Juni 2024 dahingehend, dass ein Eigenbedarf auf Grund der Zurücklegung seiner Geschäftsführerfunktion 2017 hinsichtlich neuer geschäftlicher Zwecke und auch hinsichtlich Wohnbedürfnis bestehen könne. Ein konkreter Grund für einen dringenden Eigenbedarf für geschäftliche Zwecke oder für Wohnzwecke wurde allerdings nicht genannt. Die belangte Behörde nahm dazu auf Grund der Vorlage dieser Stellungnahme per Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 16. August 2024 Stellung und stufte den Eigenbedarf als sehr unwahrscheinlich ein, insbesondere hinsichtlich Wohnbedarf, zumal der Bf Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft mit einem Grundstück ist, in dem sich mehrere Eigentumswohnungen befinden und der Zugriff darauf realistischer wäre als der Umbau von Geschäftsräumlichkeiten für den Fall, dass ein dringender Eigenbedarf tatsächlich vorliegen sollte. Im Zuge seiner Ermittlungen stellte das Bundesfinanzgericht fest, dass der Bf Geschäftsführer der gegenständlichen Mieterin ist und auch bei zahlreichen anderen Unternehmen Gesellschafter/Kommanditist bzw. Geschäftsführerrollen einnimmt wie ua bei ***Firma1*** FN ***abc***, ***Firma2*** FN ***def***, ***Firma3*** FN ***ghi***, ***Firma4*** FN ***jkl***, ***Firma5*** FN ***mno*** uvm. Die mündliche Verhandlung brachte zu Tage, dass der von dem Bf ins Treffen geführte Eigenbedarf nicht in der Form gegeben war, dass es zu einer Kündigung des gegenständlichen Mieters wegen Eigenbedarfs gekommen ist. In der mündlichen Verhandlung wurden keine konkreten Gründe, die einen dringenden Eigenbedarf des Bf an dem vermieteten Objekt wahrscheinlich machen würden, genannt. 2. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ist auf Grund des von der belangten Behörde elektronisch vorgelegten Aktes inklusive den eindeutigen Urkundeninhalt des gegenständlichen Mietvertrages als erwiesen anzusehen. Der Mietvertrag wurde vom Bundesfinanzgericht zur Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes im Detail herangezogen. Es liegt kein Hinweis dafür vor, dass der Inhalt der Vertragsurkunde nicht dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien entspricht, zumal der Bf kein dem entgegenstehendes Vorbringen erstattet hat. Das Bundesfinanzgericht hat im Zuge seiner Ermittlungen eine Firmenbuchabfrage vorgenommen und dabei festgestellt, dass der Bf zum Zeitpunkt des Abschlusses des gegenständlichen Vertrages Geschäftsführer der gegenständlichen Mieterin war - was dieser auch im Zuge des Ermittlungsverfahrens des Bundesfinanzgerichtes vorgebracht hat - und nebenbei an zahlreichen anderen Unternehmungen sei es als Geschäftsführer oder Gesellschafter etc. beteiligt war und ist. Auch eine Grundbuchsabfrage der Wohnadresse des Bf wurde vorgenommen und ergab eine Wohnfläche/Baufläche von 33 m2 im Alleineigentum des Bf. Der Verfahrensgang vor dem Finanzamt Österreich Dienststelle Sonderzuständigkeiten als Nachfolgebehörde des den gegenständlichen Bescheid ausgestellt habenden Finanzamts für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel sowie dem Bundesfinanzgericht ist durch die Aktenbestandteile, die gegenständliche Beschwerde, die ein Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung und die direkte Vorlage an das Bundesfinanzgericht beantragte und schließlich die Vorlage mit Vorlagebericht vor dem Bundesfinanzgericht evident. Auch das weitere Vorbringen des Bf in Beantwortung des Beschlusses des Bundesfinanzgerichtes vom 7. Juni 2024 wurde als Beweis gleichermaßen wie die darauf ergangene Stellungnahme der belangten Behörde dazu und beide Vorbringen in der mündlichen Verhandlung hinterfragt und gewürdigt.

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102462/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102462.2017
Stammnummer
146431
Gültig
28.11.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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