Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0139-Z1W/02
Festsetzung von Alkoholsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0139-Z1W/02vom 11.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine bescheidmäßig befristet erteilte Betriebsbewilligung für eine Verschlussbrennerei kann nicht unmittelbar durch einen Erlass des Bundesministeriums für Finanzen verlängert werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vom
9. Oktober 2002 gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Graz
vom 1. Oktober 2002, Zl. 700/21651/2002, betreffend Alkoholsteuer
entschieden:
1.)
Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird dahingehend ergänzt, dass die
genannten gesetzlichen Grundlagen des Alkholsteuergesetzes um den § 8
Abs. 1 Ziffer 4 AlkStG erweitert werden.
2.)
Im übrigen wird die Beschwerde wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am
28. August 2002 setzte das Hauptzollamt Graz mit seinem Bescheid, Zahl
700/19391/3/2002, gem. §§ 2 Abs. 1 und 10 Abs. 4
Alkoholsteuergesetz (AlkStG) in Verbindung mit § 201
Bundesabgabenordnung (BAO) für den Beschwerdeführer (Bf.) die
Alkoholsteuer für das Jahr 2001 mit € 4.062,12 fest und forderte
einen Betrag in der Höhe von € 1.870,38 nach. Ein Zustellnachweis
befindet sich nicht im Akt. Von einer wirksamen Zustellung ist aber
auszugehen.
Gegen diesen
Bescheid legte der Bf. am 17. September 2002, eingelangt beim Hauptzollamt
Graz am 18. September 2002, Berufung ein und führte aus:
"Mit Bescheid
vom 28. August 2002, erhalten am 3. September 2002,
Zl. 700/19391/3/2002, wurde mit ein Nachforderungsbetrag in der Höhe
von € 1.870,38 angelastet.
Als
Begründung wird angeführt, dass ich 404,6 Liter Alkohol angemeldet
habe, ich jedoch nur eine Berechtigung für 400 Liter Alkohol zum
ermäßigten Steuersatz habe.
Es ist bei der
Maischeanmeldung vorher die Ausbeute des Alkoholgehaltes der Maische nicht ganz
vorherzusagen und erst aufgrund der durchgeführten Alkoholfeststellungen im
Jahr 2001 stellt sich heraus, dass ich die berechtigte Menge um 4,6 Liter
überschritten habe.
Aufgrund der
geringen Überschreitungsmenge steht der angelastete Nachforderungsbetrag in
der Höhe von € 1.870,38 in keinem Verhältnis zur erfolgten
Überschreitung.
Weiters bin ich
bereit, die überschrittene Menge von 4,6 Liter Alkohol in Anwesenheit eines
Zollbeamten zu vernichten.
Aufgrund der
vorhin aufgezeigten Tatsachen erhebe ich gegen den obangeführten Bescheid
innerhalb offener Rechtsmittelfrist Berufung und stelle den Antrag, den
angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und von der Nachtragsforderung
abzusehen."
Daraufhin
erging am 1. Oktober 2002 zur Zl. 700/21651/2002 die
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Graz, mit der die Berufung als
unbegründet abgewiesen wurde. Ein Zustellnachweis befindet sich nicht im
Akt. Hier ist ebenfalls von einer wirksamen Zustellung des Bescheides
auszugehen. Am 11. Oktober 2002 langte die Beschwerde gegen diese
Berufungsvorentscheidung beim Hauptzollamt Graz ein. Darin wird ausgeführt:
"Bei der
Maischeuntersuchung wird der gesamte Alkoholgehalt der Maische festgestellt und
danach die benötigte Maischemenge berechnet und angemeldet. Bei dieser
Maischevoruntersuchung kann jedoch nicht die Qualität des Alkohols genau
ermittelt werden. Erst im Zuge des Brennverfahrens stellt sich nach subjektiver
Beurteilung heraus, welche Menge vom Gesamtalkoholgehalt auf den Vorlauf, welche
Menge auf den Mittellauf und welche Menge auf den Nachlauf entfällt. Da es
sich bei der verwendeten Maische um sehr gute Qualitäten gehandelt hat, war
der Anteil am Mittellauf geringfügig höher als üblich und es ist
dadurch zu dieser geringfügigen Überschreitung von rund einem Prozent
gekommen.
In der
Berufungsvorentscheidung wird auch ausgeführt, dass eine
Vernichtungsmöglichkeit von Alkohol, der weder ein Vor- noch ein Nachlauf
ist, nicht normiert wurde. Ich folgere daraus, dass die
Vernichtungsmöglichkeit ex lege auch nicht verboten und daher möglich
ist. Ich biete daher nochmals die Vernichtung der 4,6 Liter Alkohol unter
Aufsicht eines Zollorgans an und ich stelle daher den
A
n t r a g
den
angefochtenen Bescheid bzw. die angefochtene Berufungsvorentscheidung ersatzlos
aufzuheben und mir die Möglichkeit einzuräumen, die 4,6 Liter Alkohol
unter Aufsicht eines Zollorgans zu vernichten und in weiterer Folge von der
Nachtragsforderung abzusehen."
Da die
Beschwerde vom Bf. nicht unterfertigt war, erließ der Unabhängige
Finanzsenat am 3. Februar 2005 an ihn einen Mängelbehebungsauftrag
nach § 85 Abs. 2 BAO . Die nun vom Bf. unterfertigte Beschwerde
langte am 15. Februar 2005 zum Unabhängigen Finanzsenat zurück.
Der Senat hat sohin meritorisch über die Beschwerde zu entscheiden.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 201 BAO in der damals geltenden Fassung ist ein Abgabenbescheid nur
zu erlassen, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe
durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung der Abgabe
zulassen und der Abgabepflichtige die Einreichung einer Erklärung, zu der
er verpflichtet ist, unterlässt oder wenn sich die Erklärung als
unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 AlkStG beträgt die Alkoholsteuer 1.000 € je
100 l A (Regelsatz). Für Erzeugnisse, für welche die Steuerschuld nach
dem 31. Mai 2000 und vor dem 1. Jänner 2002 entsteht,
beträgt die Alkoholsteuer 13.800 S je 100 l A.
Gemäß
Abs. 2 Ziffer 2 leg.cit. ermäßigt sich die Alkoholsteuer auf 54
vH des im Abs. 1 angeführten Steuersatzes für Alkohol, der in
Verschlussbrennereien (§ 20) mit einer Jahreserzeugung bis zu 400 l A
hergestellt worden ist.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 Ziffer 4 AlkStG entsteht die Steuerschuld, soweit
in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, dadurch, dass Alkohol in
anderer Weise als nach Z 2 außerhalb des Steuerlagers gewerblich
hergestellt wird.
Gemäß
§ 19 Abs. 1 Ziffer 1 AlkStG ist die Alkoholsteuer ausgesetzt
(Steueraussetzungsverfahren) für Erzeugnisse, die sich in einem Steuerlager
befinden.
Gemäß
Abs. 2 Ziffer 1 leg.cit. ist Steuerlager im Sinne dieses
Bundesgesetzes u.a. die Verschlussbrennerei, soweit dieser eine Bewilligung
gemäß
§ 20 Abs. 3 erteilt worden ist.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 AlkStG oder Alkohol-Steuer und Monopolgesetz 1995
(AlkStMG) sind Verschlussbrennereien im Sinne dieses Bundesgesetzes Teile von
Betrieben, in welchen auf verschlusssicher eingerichteten Herstellungsanlagen
(§ 28) unter Steueraussetzung Alkohol durch Destillation oder andere
Verfahren gewonnen, gereinigt und anschließend einer üblichen
Lagerbehandlung unterzogen werden kann. Gewinnen von Alkohol ist die Herstellung
von Alkohol aus Waren, die nicht Alkohol sind. Reinigen ist das Ausscheiden von
Wasser und Gärungsnebenbestandteilen.
Gemäß
§ 20 Abs. 2 AlkStG oder AlkStMG ist es verboten, soweit in diesem
Bundesgesetz nicht anders bestimmt, Alkohol außerhalb einer
Verschlussbrennerei herzustellen. Das Verbringen oder das Verbringen lassen von
Alkohol, der in einer Verschlussbrennerei mit einer Jahreserzeugung bis zu 400 l
A hergestellt worden ist, außerhalb des Steuergebietes durch den Inhaber
der Verschlussbrennerei ist verboten.
Gemäß
§ 20 Abs. 3 AlkStG oder AlkStMG bedarf wer Alkohol gewerblich
unter Steueraussetzung herstellen will, einer Bewilligung (Betriebsbewilligung
für eine Verschlussbrennerei). Die Bewilligung ist nur Betriebsinhabern zu
erteilen, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher
führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen, gegen deren
steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen, kein
Ausschließungsgrund (§ 21 Abs. 5) vorliegt und eine
verschlusssicher eingerichtete Herstellungsanlage im Betrieb vorhanden ist. Von
den Erfordernissen Bücher zu führen und Jahresabschlüsse
aufzustellen kann das "Zollamt") auf Antrag bei Betrieben absehen, die nicht
nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zur
Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die "Erhebung")
der Steuer nicht gefährdet wird.
Gemäß
§ 20 Abs. 4 AlkStG oder AlkStMG gilt die Person oder
Personenvereinigung als Inhaber der Verschlussbrennerei, auf deren Namen oder
Firma die Betriebsbewilligung lautet.
Gemäß
§ 28 Abs. 6 AlkStG oder AlkStMG kann das Zollamt (Hauptzollamt)
in Einzelfällen von einer Anlagensicherung gemäß Abs. 4 auf
schriftlichen Antrag des Inhabers der Verschlussbrennerei mit Bescheid absehen,
soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden und die
Herstellungsanlage zur Erprobung, für Unterrichtszwecke oder
vorübergehend mit eingeschränkter Anlagensicherung betrieben werden
soll.
Im Jahr 2001
stellte der Bf. in seiner Brennerei im Jänner 84,20 Liter, im September
72,20 Liter und im November 248,20 Liter Alkohol, sohin insgesamt 404,60 Liter
Alkohol her. Die jeweilige Ermittlung der Alkoholmenge laut Alkoholanalyse der
jeweiligen Maische und die folgende Berechnung der Alkoholmenge erfolgte im
Sinne des § 59 Abs. 5 AlkStG durch die Verbrauchsteuerstelle
Leibnitz des Zollamtes Spielfeld in Anwesenheit des Bf.
Da der Akt des
Zollamtes Graz über die Betriebsbewilligung der Verschlussbrennerei des Bf.
dort nicht mehr aufgefunden werden konnte, liegt der Antrag des Bf. auf diese
Betriebsbewilligung nicht mehr vor. Am 27. August 1998 erließ
jedenfalls das Hauptzollamt Graz zur Zl. 700/15591/98 einen Bescheid an den
Bf. in dem die Betriebsbewilligung zum Betrieb einer Verschlussbrennerei mit
eingeschränkter Anlagensicherung erteilt wurde. Der Bewilligungsbescheid
hat einen Anhang, wo im Punkt I zum Titel "Unbeschadet der Regelungen im
Alkohol-Steuer und Monopolgesetz 1995 ergehen folgende Anordnungen" sieben
Bedingungen bzw. Anordnungen bzw. eine Befristung angeführt sind. Im Anhang
I. 7) mit der Überschrift "Gültigkeitsdauer der Bewilligung"
heißt es:
"Die
Bewilligung ist, sofern nicht andere Regelungen inkraft treten, bis
einschließlich 31. August 1998 gültig."
Es handelt sich
bei dieser Befristung um einen Teil des Spruches des Bescheides.
Nebenbestimmungen wie Bedingungen, Auflagen und Befristungen sind als Teile des
Spruches des Bescheides zu betrachten, sie haben kein Eigenschicksal (siehe
Ritz, Bundesabgabenordnung, 2. Auflage Rz 5 zu § 93).
Dieser Bescheid
ist dem Bf. auch zugegangen, die dem Senat vorliegende und im Akt befindliche
Kopie stammt vom Original des Bescheides. Die Kopie ist anlässlich einer
Ende Jänner 2005 erfolgten Vorsprache des Bf. beim Zollamt Graz gemacht
worden und ist dann vom Zollamt dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt
worden.
Mit diesem
Bewilligungsbescheid ist rechtswirksam und offensichtlich rechtskräftig
festgelegt worden, dass die Betriebsbewilligung mit dem 31. August 1998
befristet war. Mit Ablauf dieses Tages war sohin die Bewilligung nicht mehr
rechtswirksam und es bestand ab diesem Zeitpunkt keine weitere Berechtigung,
diese Verschlussbrennerei zu betreiben. Es bedarf nach Ansicht des Senates
keiner weiteren und besonderen Feststellung der rechtsvernichtenden Wirkung
dieses Zeitablaufes. Eine Befristung eines solchen materiellen Rechtes zum
Betreiben einer Verschlussbrennerei wie hier ist gleich zu beurteilen wie das
Eintreten einer auflösenden Bedingung zu einer solchen Berechtigung (siehe
auch Ritz, Bundesabgabenordnung, 2. Auflage, Rz 7 zu § 294), sodass eine
weitere bescheidmäßige Feststellung des Endes der Frist und damit der
Wirksamkeit des Bewilligungsbescheides analog den Bestimmungen des § 25
AlkStG nicht erforderlich war.
Das damalige
Hauptzollamt Graz setzte diese Befristung in der Bewilligung bewusst fest und
vertrat dazu die Rechtsansicht, dass eine bescheidmäßige
Verlängerung der Betriebsbewilligung der Verschlussbrennerei deswegen nicht
erforderlich gewesen sei, weil die Verlängerung der Betriebsbewilligung im
Sinne des Punktes 7 der Anlage zum Bescheid durch einen Erlass des
Bundesministeriums für Finanzen erfolgt sei und zwar ab dem
1. September 1998 (Aktenvermerk vom 27. August 1998, dem
Unabhängigen Finanzsenat übermittelt von der Zollstelle Spielfeld).
Die Einrichtung
und Bewilligung von Verschlussbrennereien mit eingeschränkter
Anlagensicherung gem. § 28 Abs. 6 AlkStMG (später AlkStG) war
verwaltungsintern grundsätzlich mit dem Erlass des Bundesministeriums
für Finanzen vom 31. Juli 1996, GZ. VS-1300/1-III/10/96, geregelt
worden. Die Ausnahmeregelung der Bewilligung einer solchen Brennerei sollte,
ausgenommen zur Erprobung oder für Schulungszwecke, für einen
Probezeitraum von zwei Jahren befristet werden. Im Punkt C zu § 28
Abs. 6 vertrat das Bundesministerium für Finanzen dabei die Ansicht,
dass bei einer Jahreserzeugung von 400 l A "die Entrichtung des begünstigen
Steuersatzes" möglich war (neben dem Regelsatz nach einer entsprechenden
Erklärung des Inhabers). Mit Erlass vom 23. Oktober 1998,
GZ. VS-1320/20-III/10/98 verlängerte das Bundesministerium für
Finanzen den Probezeitraum für diese Brennereien bis zum 31. Dezember
2001 und bekräftigte diese verwaltungsinterne Befristung mit seinem Erlass
vom 9. Mai 2002, GZ. VS-1320/7-III/10/01.
Der Bf. selbst
geht noch immer davon aus - wie zunächst auch der Unabhängige
Finanzsenat bei Verfassung des Mängelbehebungsauftrages bzw. des Vorhaltes
an ihn am 3. Februar 2005 - dass es sich bei der im
Bewilligungsbescheid festgelegten Frist um einen Schreibfehler handle.
Tatsächlich, so meint der Bf., sei ihm die Bewilligung auf vier Jahre
zugesprochen worden.
Sowohl die
Rechtsansicht des Hauptzollamtes Graz als auch die des Bf. über die
über den 31. August 1998 hinausgehende Wirksamkeit des
Bewilligungsbescheides erweisen sich nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates als falsch.
Das Zollamt
geht davon aus, dass der Bescheid durch einen Erlass des Bundesministeriums
für Finanzen - "eine andere Regelung" im Sinne des Punktes 7 des
Anhanges zum Bescheid - verlängert worden sei. Bei solchen
Erlässen handelt es sich allerdings um verwaltungsinterne Normen mit
generellem Adressatenkreis, das heißt es handelt sich um Weisungen
(Walter-Mayer, Bundesverfassungsrecht, 9. Auflage, Rz 594). Eine solche
verwaltungsinterne Weisung kann aber auf einen Bescheid als einen individuellen,
hoheitlichen, an einem Rechtsunterworfenen adressierten, externen Verwaltungsakt
keinen unmittelbaren Einfluss und keine unmittelbare Auswirkung haben. Eine
Verlängerung der Betriebsbewilligung ist dadurch nicht erreichbar.
Eine
gesetzliche Verlängerung der Betriebsbewilligung ist ebenfalls nicht
erfolgt.
Da es sich bei
der Befristung der Bewilligung auch nicht um einen Schreibfehler der
Behörde gehandelt hat, sondern das Hauptzollamt Graz - wie sich jetzt
herausgestellt hat - diese Befristung bewusst gesetzt hat, ist auch für den
Bf. eine Berichtigung des Bescheides gemäß
§ 293
Abs. 1 BAO nicht möglich.
Das bedeutet
sohin für das gegenständliche Verfahren, dass im Jahr 2001 keine
Betriebsbewilligung für die Verschlussbrennerei des Bf. aufrecht war. Eine
Verschlussbrennerei als Steuerlager des Bf. gemäß
§ 19
Abs. 2 Ziffer 1 AlkStG war nicht existent.
Im Sinne des
§ 8 Abs. 1 Ziffer 4 AlkStG stellte der Bf. daher im Jahr 2001
Alkohol außerhalb des Steuerlagers und außerhalb des
Abfindungsverfahrens gewerblich her. Daran können auch die
grundsätzlich ordnungsgemäßen und von einem Organwalter des
Zollamtes Spielfeld und dem Bf. einträchtig durchgeführten
Alkoholfeststellungen § 59 Abs. 5 AlkStG nichts ändern. Es
sind auch diese Amtshandlungen nicht geeignet, eine Betriebsbewilligung der
Verschlussbrennerei zu begründen oder zu verlängern.
Andererseits
zeigen diese Amtshandlungen deutlich, dass sowohl das Hauptzollamt Graz auch der
Bf. auch im Jahr 2001 von einer vermeintlich aufrechten Betriebsbewilligung
ausgegangen sind, ansonsten ja diese Art der Alkoholfeststellungen nicht
durchgeführt worden wäre. Es stellt sich für den
Unabhängigen Finanzsenat daher die weitere Frage, ob bezüglich der
Betriebsbewilligung der auch im öffentlichen Recht geltende Grundsatz von
Treu und Glauben zur Anwendung kommen kann. Unter diesem Grundsatz wird
verstanden, dass jeder, der am Rechtsleben teilnimmt, zu seinem Verhalten zu
stehen hat und sich nicht ohne triftigen Grund im Widerspruch zu dem setzen
darf, was er früher vertreten hat und worauf andere vertraut haben (z.B.
VwGH vom 15. März 2001, Zl. 2001/16/0063).
Dieser
Grundsatz von Treu und Glauben schützt allerdings nicht allgemein das
Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer
unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit; die
Behörde ist nämlich verpflichtet, von einer als gesetzwidrig erkannten
Verwaltungsübung abzugehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich das Legalitätsprinzip
grundsätzlich stärker als jeder andere Grundsatz, insbesondere jener
von Treu und Glauben (VwGH vom 11. Mai 2000, Zahl 99/16/0034). Damit sind
die Grenzen dieses Grundsatzes von Treu und Glauben bereits aufgezeigt. Das
vertrauensbegründende Verhalten des Hauptzollamtes Graz wäre dann
beachtlich gewesen, wenn die genannten Erlässe tatsächlich und
unmittelbar zu einer rechtlichen Gestaltungsmöglichkeit des Zollamtes
geführt hätten und es dadurch im Ermessen des Zollamtes gestanden
wäre, eine rechtswirksame Verlängerung der Frist ohne eine weitere
bescheidmäßige Erledigung zu gewähren. Auf Grund der rechtlichen
Qualität der Erlässe als verwaltungsinterne Weisungen war dies aber
nicht möglich. Eine wirksame Verlängerung der durch einen Bescheid
festgesetzten Frist hätte nur bescheidmäßig erfolgen
können. Das Legalitätsprinzip verbiete eine andere als mit dem
anzuwendenden Recht vereinbarende Lösung.
Anders als in
diesem Abgabenverfahren wäre die Situation nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates allerdings in einem Billigkeitsverfahren zu
beurteilen.
Im Ergebnis ist
daher dem Zollamt Graz mit seiner Nachforderung Recht zu geben, weil die nach
§ 8 Abs.1 Ziffer 4 AlkStG entstandene Abgabenschuld als Steuersatz den
Regelsatz nach § 2 Abs. 1 AlkStG, nämlich 1.000 € je 100 l A bzw.
13.800 S je 100l A nach sich zieht. Diese Rechtsfolgen sind dem Bf. im Vorhalt
vom 3. Februar 2005 mitgeteilt worden. Die Überprüfung der
Abgabenberechnung ergab keine Beanstandung.
Die weiteren
sich im Verfahren stellenden und aufgeworfenen interessanten Fragen, ob der
begünstigte Steuersatz auch bei einer Überschreitung einer
Herstellungsmenge von 400 l A gewährt werden kann oder ob es doch die
Möglichkeit zur Vernichtung von Alkohol in Verschlussbrennereien gibt,
brauchen sohin in diesem Verfahren nicht mehr geklärt werden.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 11.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
- § 8 Abs. 1 Z 4 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
- § 19 Abs. 2 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
- § 20 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
- § 28 Abs. 6 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
VerschlussbrennereiBetriebsbewilligungHerstellung von Alkohol außerhalb des SteuerlagersTreu und Glauben
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0139-Z1W/02
- Stammnummer
- 14641
- Gültig
- 11.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF