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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100455/2024

1. Keine Gebührenbefreiung nach § 33 TP 5 Abs. 4 Z 1 GebG für als Mietvertrag bezeichneten Pachtvertrag über Hotelbetrieb 2. Einbeziehung von an Dritten zu leistende Franchisegebühren in die Bemessungsgrundlage

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100455/2024vom 29.11.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

- der Mieter eine Vertragspflicht beharrlich verletzt. Eine solche beharrliche Verletzung liegt vor, wenn der Mieter die Verletzung seiner Vertragspflicht trotz eingeschriebener Mahnung unter angemessener Nachfristsetzung fortsetzt oder die Vertragspflicht erneut verletzt. 7.5 Kündigungen müssen zur Wirksamkeit schriftlich erfolgen und - sofern vorstehend keine Spezialregelung getroffen wurde - zur Wirksamkeit binnen 6 Monaten seit Kenntnis des Vermieters vom Eintritt des Kündigungsgrundes ausgesprochen werden. 7.6 Wenn das Mietverhältnis durch eine vom Mieter verschuldete Kündigung oder Auflösung beendet wird, haftet der Mieter dem Vermieter für aus der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses entstehende Schäden bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis gemäß den Bestimmungen des Mietvertrags geendet hätte. Dies enthebt den Vermieter jedoch nicht von der ihn treffenden Schadensminderungspflicht. Im Besonderen sind auf die zu ersetzenden Schäden jene Mietzinse anzurechnen, die der Vermieter durch Vermietung an einen neuen Mieter lukriert oder zu lukrieren fahrlässig verabsäumt. … § 8 MIETE 8.1 Als Nettomiete ist ein Mindestmietbetrag gemäß § 8.2 ("Mindestmiete") sowie zusätzlich eine Ergebnismiete nach den Vorgaben in §§ 8.3 ff ("Ergebnismiete") geschuldet, sowie die Betriebskosten gem. § 12 (Ergebnismiete, Mindestmiete und Betriebskosten zusammen "Miete") und hinsichtlich sämtlicher Beträge zzgl. Umsatzsteuer (bzgl. der Betriebskostenvorauszahlung inklusive Nach- und Rückzahlungen) in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe (derzeit 20 %). Soweit nachfolgend von der Mindestmiete, der Ergebnismiete oder Betriebskosten (-Vorauszahlungen/ -nachzahlungen/ -rückzahlungen) die Rede ist, verstehen sich die entsprechenden Beträge immer als Nettobeträge (zzgl. Umsatzsteuer). 8.2 Die Mindestmiete ist nach folgender Maßgabe zu entrichten: 8.2.1 Die Höhe der Mindestmiete für den Mietgegenstand beträgt (i) ab 01.01.2022: € 210 (zzgl. USt. in der jeweiligen gesetzlichen Höhe) pro Zimmer / Monat. ab 01.01.2023: € 420 (zzgl. USt. in der jeweiligen gesetzlichen Höhe) pro Zimmer / Monat. ab 01.01.2024: € 525 (zzgl. USt. in der jeweiligen gesetzlichen Höhe) pro Zimmer / Monat. ab 01.01.2025: € 690 (zzgl. USt. in der jeweiligen gesetzlichen Höhe) pro Zimmer / Monat. 8.2.2 Die zu zahlende Mindestmiete ist auf der Grundlage einer Hotelgästezimmeranzahl von 159 (einhundertneunundfünfzig) vereinbart. … Wenn bei Übergabe die tatsächlich vorhandene Hotelgästezimmeranzahl gegenüber der vereinbarten Hotelgästezimmeranzahl von 159 verringert ist, erfolgt eine entsprechende Anpassung der Mindestmiete. Der Mieter zahlt als Ergebnismiete für den Mietgegenstand einen endgültig jährlich berechneten und vorläufig quartalsweise zu zahlenden variablen Betrag nach folgender Maßgabe … 8.3.1 Der Mieter zahlt zusätzlich zur Mindestmiete eine Ergebnismiete … 8.4 Klargestellt wird, dass der Mieter für den Zeitraum vor dem 01.01.2022 keinen Mietzins zu bezahlen hat, auch nicht im Falle einer Eröffnung des Hotels vor dem 01.01.2022. …" Der Umbau des Hotels wurde erst 2024 abgeschlossen und ist bis dato die Höhe der durchschnittlichen variablen Miete und der Gesamtwert der von der Bf. nach der Anlage C des Mietvertrages "PIP Maßnahmen" zu tätigenden Investitionen weiterhin nicht feststellbar. 2. Beweiswürdigung Zu den Sachverhaltsfeststellungen gelangte das Bundesfinanzgericht durch Einsicht in die vom Finanzamt vorgelegten Aktenteile und das Vorbringen der Bf. in ihren Schriftsätzen. Der nunmehr festgestellte Sachverhalt wurde bis auf die Vertragsbestimmungen zu § 7 mit der Überschrift "MIETBEGINN, LAUFZEIT UND KÜNDIGUNGSRECHTE" bei der mündlichen Verhandlung vorgetragen und gaben beide Parteien übereinstimmend an, dass dazu nichts zu ergänzen sei. Im Hinblick auf den erstmals in der Verhandlung getätigten Einwände zur Vertragsdauer wurde der zitierte Urkundeninhalt noch um die in § 7 enthaltenen Regelungen ergänzt. Es liegt keinerlei Hinweis dafür vor, dass der Inhalt der Vertragsurkunde nicht dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien entspricht, zumal die Bf. kein dem entgegenstehendes Vorbringen erstattet hat. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Rechtslage Gemäß § 17 Abs. 1 GebG 1957 ist für die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend. Zum Urkundeninhalt zählt auch der Inhalt von Schriften, der durch Bezugnahme zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht wird. Wenn aus der Urkunde die Art oder Beschaffenheit eines Rechtsgeschäftes oder andere für die Festsetzung der Gebühren bedeutsame Umstände nicht deutlich zu entnehmen sind, so wird auf Grund des § 17 Abs. 2 GebG 1957 bis zum Gegenbeweis der Tatbestand vermutet, der die Gebührenschuld begründet oder die höhere Gebühr zur Folge hat. Werden in einem und demselben Rechtsgeschäfte eine Hauptleistung und Nebenleistungen bedungen, so ist gemäß § 19 Abs. 1 GebG die Gebühr in dem Betrage zu entrichten, der sich aus der Summe der Gebühr für alle einzelnen Leistungen ergibt. Als Nebenleistungen sind jene zusätzlichen Leistungen anzusehen, zu deren Gewährung ohne ausdrückliche Vereinbarung nach den allgemeinen Rechtsvorschriften keine Verpflichtung besteht. Ist zwischen zwei oder mehreren Rechten oder Verbindlichkeiten eine Wahl bedungen, so ist gemäß § 22 GebG (BGBl. I 2006/121 ab 25.7.2006) die Gebühr nach dem größeren Geldwerte der zur Wahl gestellten Leistungen zu entrichten. Gemäß § 26 GebG gelten für die Bewertung der gebührenpflichtigen Gegenstände, insoweit nicht in den Tarifbestimmungen abweichende Bestimmungen getroffen sind, die Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, mit der Maßgabe, dass bedingte Leistungen und Lasten als unbedingte, betagte Leistungen und Lasten als sofort fällige zu behandeln sind und dass bei wiederkehrenden Leistungen die Anwendung der Bestimmungen des § 15 Abs. 1 über den Abzug der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen und des § 16 Abs. 3 des vorerwähnten Gesetzes ausgeschlossen ist (BGBl. Nr. 7/1951, Art. I Z 7; BGBl. Nr. 116/1957, Z 2; BGBl. Nr. 148/1955, § 86 Abs. 2 und 3.). § 33 TP 5 GebG lautet idgF (BGBl. I Nr. 147/2017) auszugsweise wie folgt: "(1) Bestandverträge (§§ 1090 ff. ABGB) und sonstige Verträge, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, nach dem Wert 1. im allgemeinen 1 v.H.; … (2) Einmalige oder wiederkehrende Leistungen, die für die Überlassung des Gebrauches vereinbart werden, zählen auch dann zum Wert, wenn sie unter vertraglich bestimmten Voraussetzungen auf andere Leistungen angerechnet werden können. (3) Bei unbestimmter Vertragsdauer sind die wiederkehrenden Leistungen mit dem Dreifachen des Jahreswertes zu bewerten, bei bestimmter Vertragsdauer mit dem dieser Vertragsdauer entsprechend vervielfachten Jahreswert, höchstens jedoch dem Achtzehnfachen des Jahreswertes. Ist die Vertragsdauer bestimmt, aber der Vorbehalt des Rechtes einer früheren Aufkündigung gemacht, so bleibt dieser Vorbehalt für die Gebührenermittlung außer Betracht. (4) Gebührenfrei sind 1. Verträge über die Miete von Wohnräumen; … 3. Bestandverträge, bei denen der für die Gebührenbemessung maßgebliche Wert 150 Euro nicht übersteigt; …" § 1090 ABGB definiert den Bestandvertrag als Vertrag, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält. § 1091 ABGB trifft folgende Abgrenzung zwischen Miet- und Pachtvertrag: "Der Bestandvertrag wird, wenn sich die in Bestand gegebene Sache ohne weitere Bearbeitung gebrauchen läßt, ein Mietvertrag; wenn sie aber nur durch Fleiß und Mühe benützt werden kann, ein Pachtvertrag genannt. Werden durch einen Vertrag Sachen von der ersten und zweiten Art zugleich in Bestand gegeben; so ist der Vertrag nach der Beschaffenheit der Hauptsache zu beurteilen." Erwägungen Im gegenständlichen Verfahren ist unstrittig, dass zwischen der Bf und der ***MIETERIN*** ein Bestandvertrag iSd § 33 TP 5 Abs. 1 GebG abgeschlossen wurde, für den am 09.11.2021 grundsätzlich die Gebührenschuld entstanden ist. Strittig ist, ob der Bestandvertrag nach § 33 TP 5 Abs. 4 Z 1 GebG gebührenbefreit ist, ob die an die Franchisegeberin zu leistenden Franchisegebühren in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind und ob der Vertrag als auf bestimmte oder auf unbestimmte Dauer abgeschlossen zu qualifizieren ist. Anwendbarkeit der Befreiung nach § 33 TP 5 Absatz 4 Z 1 GebG Die historische Entwicklung der Befreiung nach § 33 TP 5 Absatz 4 Z 1 GebG wurde von der Bf. in ihren Schriftsätzen und bei der mündlichen Verhandlung korrekt dargestellt. Die Befreiung nach § 33 TP 5 Abs. 4 Z. 1 lautet bis zur Novellierung durch BGBl. I Nr. 147/2017: "1. Verträge über die Miete von Wohnräumen bis zu einer Dauer von drei Monaten. Wird ein Mietverhältnis über diesen Zeitraum hinaus fortgesetzt, so wird der Mietvertrag im Zeitpunkt der Fortsetzung gebührenpflichtig und gilt mangels anderer beurkundeter Parteienvereinbarung vertraglich als auf unbestimmte Zeit verlängert;" Gleichzeitig mit der Streichung der Worte "bis zu einer Dauer von drei Monaten. Wird ein Mietverhältnis über diesen Zeitraum hinaus fortgesetzt, so wird der Mietvertrag im Zeitpunkt der Fortsetzung gebührenpflichtig und gilt mangels anderer beurkundeter Parteienvereinbarung vertraglich als auf unbestimmte Zeit verlängert" wurde auch die mit dem AbgÄG 1998 ins GebG eingefügte Bestimmung des § 33 TP 5 Abs 3 letzter Satz GebG wieder gestrichen. Diese Bestimmung lautete wie folgt: "Bei unbestimmter Vertragsdauer sind die wiederkehrenden Leistungen mit dem Dreifachen des Jahreswertes zu bewerten, bei bestimmter Vertragsdauer mit dem dieser Vertragsdauer entsprechend vervielfachten Jahreswert, höchstens jedoch dem Achtzehnfachen des Jahreswertes. Ist die Vertragsdauer bestimmt, aber der Vorbehalt des Rechtes einer früheren Aufkündigung gemacht, so bleibt dieser Vorbehalt für die Gebührenermittlung außer Betracht. Abweichend vom ersten Satz sind bei Bestandverträgen über Gebäude oder Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienen, einschließlich sonstiger selbständiger Räume und anderer Teile der Liegenschaft (wie Keller- und Dachbodenräume, Abstellplätze und Hausgärten, die typischerweise Wohnräumen zugeordnet sind) die wiederkehrenden Leistungen höchstens mit dem Dreifachen des Jahreswertes anzusetzen." Das Bundesfinanzgericht hat in seiner Entscheidung vom 29.11.2023, RV/7104160/2019 ausgesprochen, dass der Gesetzgeber mit BGBl I Nr. 147/2017 sämtliche Verträge über die Miete von Wohnräumen gebührenbefreit hat und somit die bis zum 11. November 2017 bestehende Unterscheidung zwischen kurzfristigen (bis zu drei Monaten, § 33 TP 5 Abs. 4 Z 1 GebG idF vor BGBl I Nr. 147/2017) und darüber hinaus gehenden Wohnraummietverträgen aufgegeben hat. Im Lichte der historischen Interpretation ging das Bundesfinanzgericht davon aus, dass auch zu Beherbergungszwecken (bis zu drei Monaten) vermietete Räumlichkeiten schon bisher gebührenrechtlich als Wohnraum zu qualifizieren und somit gebührenbefreit waren und Verträge über die Miete von solchen auch nach der durch die Novelle BGBl I Nr. 147/2017 erweiterten Befreiungsbestimmung des § 33 TP 5 Abs. 4 Z 1 GebG weiterhin gebührenbefreit bleiben. Ebenso wie bei der mit BGBl I Nr. 147/2017 erfolgten Erweiterung der Befreiung auf sämtliche Mietverträge über Wohnraum das Ziel darin bestand, die Überwälzung der Nebenkosten eines Bestandsvertrages wie etwa auch die Rechtsgeschäftsgebühr auf den Mieter oder Nutzungsberechtigten zu vermeiden, war auch bereits bei der seinerzeitigen Befreiung in § 33 TP 5 Abs. 4 Z 1 idF vor BGBl I Nr. 147/2017 das Ziel, eine Belastung ua des Fremdenverkehrs durch Überwälzung der Rechtsgeschäftsgebühren aus (kurzfristigen) Bestandverträgen (vgl ErlRV 338 BlgNr 14. GP, S. 11) zu vermeiden. Eine Unterscheidung zwischen Wohnzwecken und Beherbergungsräumlichkeiten sei der gebührenrechtlichen Befreiungsbestimmung des § 33 TP 5 Abs. 4 Z 1 GebG fremd. In einem zweiten Schritt prüfte das BFG, ob die Befreiung des § 33 TP 5 Abs. 4 Z 1 GebG auch in jenen Fällen zur Anwendung gelangt, in denen das Bestandsobjekt oder Teile dessen nicht unmittelbar dem Bestandnehmer, sondern erst in weiterer Folge einem seiner (nächsten) Vertragspartner zur Befriedigung eines persönlichen Wohnbedürfnisses dient. Unter Hinweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. August 2020, Ra 2020/16/0077 vertrat das BFG, dass die sachliche Bestimmung des Bestandobjektes maßgeblich sei. Dass allein der zu vergebührende Bestandvertrag einer Vertragspartei (Bestandnehmer) schon unmittelbar (überwiegend) der Befriedigung eines persönlichen Wohnbedürfnisses des Bestandnehmers dienen müsste, wäre damit nicht vorausgesetzt. Wenn mit dem Pachtvertrag der Pächterin seitens der Verpächterin eine Betriebspflicht für ein Hotel aufgetragen wird, so ergebe sich für das Bundesfinanzgericht daraus zwingend, dass das Bestandsobjekt auf einer weiteren Stufe der Wohnraumnutzung zuzuführen sei. Ebenso wie bei der mit BGBl I Nr. 147/2017 erfolgten Erweiterung der Befreiung auf sämtliche Mietverträge über Wohnraum das Ziel darin bestanden habe, die Überwälzung der Nebenkosten eines Bestandsvertrages wie etwa auch die Rechtsgeschäftsgebühr auf den Mieter oder Nutzungsberechtigten zu vermeiden, sei auch bereits bei der seinerzeitigen Befreiung in § 33 TP 5 Abs. 4 Z 1 idF vor BGBl I Nr. 147/2017 das Ziel gewesen, eine Belastung ua des Fremdenverkehrs durch Überwälzung der Rechtsgeschäftsgebühren aus (kurzfristigen) Bestandverträgen (vgl ErlRV 338 BlgNr 14. GP, S. 11) zu vermeiden. Eine Unterscheidung zwischen Wohnzwecken und Beherbergungsräumlichkeiten sei der gebührenrechtlichen Befreiungsbestimmung des § 33 TP 5 Abs. 4 Z 1 GebG fremd. In Zusammenschau der oben dargestellten historischen Entwicklung der Befreiungsbestimmung einerseits und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes andererseits kam das Bundesfinanzgericht zu dem Schluss, dass auch die kurzfristige Vermietung zu Beherbergungszwecken gebührenrechtlich als gebührenbefreite Vermietung von Wohnraum zu betrachten sei und sich diese Befreiung auch auf den strittigen Bestandsvertrag erstrecke, da beim Abschluss dieses Vertrages bereits feststand, dass das Gebäude oder Gebäudeteile letztlich überwiegend Wohnzwecken dienen sollte (vgl BFG 29.11.2023, RV/7104160/2019). Diese Entscheidung wurde auf Grund einer Amtsrevision vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis VwGH 14.05.2024, Ro 2024/16/0004 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der VwGH hat darin ausgesprochen wie folgt: "14 Es ist ausschließlich anhand des Urkundeninhaltes zu prüfen, über welchen Gegenstand der Vertrag geschlossen wird. Der Gegenstand des Vertrags laut dem Urkundeninhalt ist auch ausschließlich für die Frage relevant, ob eine Befreiung nach § 33 TP 5 Abs. 4 GebG zur Anwendung kommt (vgl. VwGH 29.6.2022, Ro 2021/16/0005). ... 16 Bei dem revisionsgegenständlichen Vertrag, den die Mitbeteiligte mit der Verpächterin geschlossen hat, handelt es sich um einen Bestandvertrag über ein auf einer näher genannten Liegenschaft zu errichtendes Hotelgebäude. Demnach sind die Voraussetzungen der Gebührenpflicht, welche nach § 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG zu bemessen ist, dem Grunde nach erfüllt. Das Bundesfinanzgericht ging im angefochtenen Erkenntnis jedoch davon aus, dass die Gebührenbefreiung des § 33 TP 5 Abs. 4 Z 1 GebG zur Anwendung komme. 17 Gebührenfrei sind nach der genannten Bestimmung die Verträge über die Miete von Wohnräumen. 18 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann für die Auslegung des Begriffes "Wohnräume" auf die Begriffe "Gebäude oder Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienen" in § 33 TP 5 Abs. 3 letzter Satz GebG in der Fassung vor BGBl. I Nr. 147/2017 zurückgegriffen werden. Mit der Änderung der Gebührenbefreiungsbestimmung des § 33 TP 5 Abs. 4 Z 1 GebG entfiel gleichzeitig die Regelung des § 33 TP 5 Abs. 3 letzter Satz GebG (vgl. erneut VwGH 29.6.2022, Ro 2021/16/0005, mwN). 19 Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Auslegung des § 33 TP 5 Abs. 3 letzter Satz GebG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 147/2017 festgehalten, dass dieser von "Bestandverträgen über Gebäude oder Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienen" spricht. Die Syntax legt nahe, dass sich der Halbsatz "die überwiegend Wohnzwecken dienen" auf "Gebäude oder Gebäudeteile" bezieht, d.h., dass die sachliche Bestimmung des Bestandobjektes maßgeblich ist. Dass allein der zu vergebührende Bestandvertrag einer Vertragspartei (Bestandnehmer) schon unmittelbar (überwiegend) der Befriedigung eines persönlichen Wohnbedürfnisses des Bestandnehmers dienen müsste, ist damit nicht vorausgesetzt (vgl. VwGH 18.8.2020, Ra 2020/16/0077). 20 Maßgeblich für die Anwendbarkeit der Gebührenbefreiung des § 33 TP 5 Abs. 4 Z 1 GebG ist sohin die sachliche Bestimmung des Bestandobjektes. Diese ist losgelöst von der durch den Mieter beabsichtigten Verwendung des Bestandobjektes zu verstehen. Relevant ist, ob das Bestandobjekt überwiegend für Wohnzwecke genutzt werden kann (vgl. erneut VwGH 29.6.2022, Ro 2021/16/0005, mwN). Die bloß theoretische Nutzbarkeit eines Bestandobjekts (auch) als Wohnraum allein bestimmt dabei jedoch noch nicht dessen sachliche Bestimmung. 21 In den für die Auslegung des Begriffes "Wohnzwecke" heranzuziehenden Materialien zum Abgabenänderungsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 28/1999, zu § 33 TP 5 Abs. 3 letzter Satz GebG heißt es auszugsweise (vgl. wiederum VwGH 29.6.2022, Ro 2021/16/0005, mVa 1471 der Beilagen XX GP, 27): "Wohnzwecken dienen Gebäude oder Räumlichkeiten in Gebäuden dann, wenn sie dazu bestimmt sind, in abgeschlossenen Räumen privates Leben, speziell auch Nächtigung, zu ermöglichen. Unter die Höchstgrenze fällt nicht nur die Vermietung oder Nutzungsüberlassung der eigentlichen Wohnräume, sondern auch der mitvermieteten Nebenräume wie Keller- und Dachbodenräume. Auch ein gemeinsam mit dem Wohnraum in Bestand gegebener Abstellplatz oder Garten ist, wenn nicht eine andere Nutzung dominiert, als zu Wohnzwecken vermietet anzusehen. Übersteigt das zu Wohnzwecken jenes zu anderen Zwecken benützte Ausmaß, ist überwiegende Nutzung zu Wohnzwecken gegeben." 22 Die sachliche Bestimmung des revisionsgegenständlichen, als Einheit zu betrachtenden, Bestandobjekts - ein zu errichtendes Hotelgebäude bestehend aus u.a. 134 Gästezimmern, Restaurant, Bar, Cafeteria, Lobby und 26 Kfz-Stellplätzen - ist, wie dem angefochtenen Erkenntnis entnommen werden kann, die Hotellerie bzw. Beherbergung, mithin eine gewerbliche Dienstleistung, nicht jedoch "Wohnzwecke", also die Ermöglichung privaten Lebens in abgeschlossenen Räumen im oben dargestellten Sinn. Dies wird auch dadurch deutlich, dass es sich bei den mitvermieteten Räumlichkeiten gerade nicht um - wie in 1471 der Beilagen XX GP, 27 genannte - Nebenräume zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses handelt, sondern diese Räumlichkeiten - gemeinsam mit den Gästezimmern - erst den Charakter und damit die sachliche Bestimmung des Bestandobjekts ausmachen. Bereits aus diesem Grund scheidet die Anwendung des § 33 TP 5 Abs. 4 Z 1 GebG im Revisionsfall aus. 23 Dieses Ergebnis wird durch den Zweck der gegenständlichen Gebührenbefreiung unterstrichen. § 33 TP 5 Abs. 4 Z 1 GebG erhielt seine im Revisionsfall anzuwendende Fassung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2017. Die Materialien (2299/A XXV. GP - Initiativantrag) führen dazu aus: "Derzeit hat der Vermieter einer Wohnung gemäß § 33 TP 5 Gebührengesetz 1957 bei Abschluss eines Mietvertrages eine von der vertraglich vereinbarten Leistung und der vertraglich vereinbarten Dauer abhängige Mietvertragsgebühr in Höhe von 1% zu entrichten. Diese Mietvertragsgebühr wird üblicherweise auf den Mieter überwälzt. Wenn beispielsweise für eine 60 m² große Mietwohnung eine monatliche Miete von 600,- Euro vereinbart wurde, so entsteht bei einer dreijährigen Mietdauer eine Mietvertragsgebühr in Höhe von 216,- Euro. Dieser nicht zu rechtfertigenden Belastung der Mieter muss rasch ein Riegel vorgeschoben werden. Die Mietvertragsgebühr bei Verträgen über die Miete von Wohnräumen ist abzuschaffen. Dadurch sollen neue Wohnungsmieter, die sich ohnedies oft in einer finanziell angespannten Situation befinden, entlastet werden. Letztlich reduziert sich durch den Entfall der Mietvertragsgebühr auch der Verwaltungsaufwand beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel." 24 Dass der Gesetzgeber auch die bis zu diesem Zeitpunkt jedenfalls nicht begünstigten langfristigen Pachtverträge über ganze Hotelbetriebsgebäude gebührenfrei habe stellen wollen, ist aus den dargestellten Erwägungen des Gesetzgebers nicht ableitbar. 25 Darüber hinaus misst - wie in der Revision zutreffend vorgebracht wird - das Bundesfinanzgericht im angefochtenen Erkenntnis dem Umstand, dass - was im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht unbestritten blieb - gegenständlich ein Pachtvertrag abgeschlossen worden ist, für die Anwendung des § 33 TP 5 Abs. 4 Z 1 GebG keine Bedeutung zu. 26 § 33 TP 5 Abs. 4 Z 1 GebG nimmt aber - wie sich aus dessen Wortlaut ergibt - nicht Bestandverträge - also auch Pachtverträge - im Generellen, sondern explizit (nur) "Verträge über die Miete von Wohnraum" von der Gebührenpflicht aus. 27 In § 33 TP 5 GebG hat der Gesetzgeber ausdrücklich auf "Bestandverträge (§§ 1090 ff ABGB)", somit auf einen Gegenstand des Zivilrechts Bezug genommen. § 33 TP 5 GebG unterliegt somit der (zivil-)rechtlichen Betrachtungsweise (vgl. VwGH 20.12.2007, 2004/16/0165, mwN). 28 Gemäß § 1091 ABGB ist ein Bestandvertrag, wenn sich die in Bestand gegebene Sache ohne weitere Bearbeitung gebrauchen lässt, ein Mietvertrag. Wenn sie aber nur durch Fleiß und Mühe benützt werden kann, ein Pachtvertrag. Im gesamten Verfahren wurde - soweit aus den vorgelegten Akten ersichtlich - übereinstimmend vom Abschluss eines Pachtvertrags ausgegangen. 29 Wenn erstmalig in der Revisionsbeantwortung vorgebracht wird, bei dem revisionsgegenständlichen Vertrag handle es sich - entgegen der in der Präambel des Vertrags ausdrücklich festgehaltenen Ansicht der Vertragsparteien, wonach sämtliche wesentlichen Tatbestandselemente eines echten Pachtvertrags vorlägen - um einen Mietvertrag, so ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes nicht nur bereits bestehende Unternehmen, sondern auch erst zu errichtende Unternehmen tauglicher Gegenstand einer Unternehmensverpachtung sein können, wenn die wesentlichen Grundlagen für den Unternehmensbeginn vom Bestandgeber beigestellt werden. Die besondere Bedeutung der Betriebspflicht als Abgrenzungskriterium wird dann gesehen, wenn sie den Zweck hat, dass der Bestandnehmer durch ordnungsgemäße Fortsetzung des Betriebes die Bestandsache als solche erhält und sie damit in ordnungsgemäßem Zustand zurückgeben kann. Schließlich wird es als ein Indiz für die Abgrenzung von Verpachtung und Vermietung auch noch angesehen, ob der vereinbarte Zins in einem Verhältnis zur Höhe des Umsatzes steht (vgl. OGH 29.3.2004, 8Ob11/04g, mwN). 30 In der Revisionsbeantwortung wird dazu ausgeführt, die vorliegende Betriebspflicht habe nicht - wie bei Unternehmenspachtverträgen üblich - den Zweck, bei Beendigung des Bestandverhältnisses eine Rückstellung eines lebenden und ertragsfähigen Unternehmens an den Bestandgeber zu gewährleisten, sondern diene lediglich dazu, die reine Werterhaltung der Immobilie sicherzustellen. Dem ist zunächst entgegen zu halten, dass nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes als wirtschaftlicher Zweck der Betriebspflicht auch der aus dem Betrieb eines lebenden Unternehmens resultierende Mehrwert der Liegenschaft angestrebt werden kann (vgl. idS OGH 12.12.2011, 3Ob115/11z). Darüber hinaus ergibt sich aus Punkt 10.1. des revisionsgegenständlichen Vertrags - entgegen den Ausführungen der Mitbeteiligten in der Revisionsbeantwortung -, dass der Verpächterin bei Beendigung des Pachtverhältnisses der Pachtgegenstand "in sauberem, betriebsbereitem, zur unmittelbaren Fortführung des Betriebes eines Hotels geeignetem Zustand (als lebendes Unternehmen)" zurückzustellen ist. 31 Insbesondere angesichts der vereinbarten Betriebspflicht sowie einer erfolgsabhängigen "Ergebnispacht" gelangt der Verwaltungsgerichtshof im Lichte der dargestellten zivilgerichtlichen Rechtsprechung zum Ergebnis, dass im Revisionsfall von einem Pachtvertrag auszugehen ist. Auch aus diesem Grund - indem das Bundesfinanzgericht § 33 TP 5 Abs. 4 Z 1 GebG entgegen dessen Wortlaut auf einen Pachtvertrag angewandt hat - ist das gegenständliche Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. 32 Nach dem Gesagten war das Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben." Nach diesem Erkenntnis ist somit klargestellt, dass Pachtverträge über den Betrieb eines Hotels nicht der Gebührenbefreiung nach § 33 TP 5 Abs. 4 Z 1 GebG idF BGBl. I Nr. 147/2017 unterliegen, da die sachliche Bestimmung des Bestandobjektes die gewerbliche Dienstleistung der Hotellerie ist, nicht jedoch "Wohnzwecke", also die Ermöglichung privaten Lebens in abgeschlossenen Räumen (vgl. BFG 07.06.2024, RV/7102887/2023). Zur Abgrenzung Miete vs Pacht Die Bf. wandte ein, dass es sich beim gegenständlichen Vertrag um einen Mietvertrag und nicht um einen Pachtvertrag handle und verwies dazu darauf, dass der Vertragsabschluss auf Seiten beider Vertragsparteien durch auf die Bestandvertragsthematik spezialisierte Rechtsanwälte betreut worden sei. Für die Frage, welches Rechtsgeschäft nach dem Urkundeninhalt anzunehmen ist, ist nicht alleine die von den Vertragsteilen gewählte Bezeichnung maßgeblich; entscheidend ist vielmehr der Vertragsinhalt (vgl. VwGH 27.2.1995, 94/16/0112). Es kommt daher nicht darauf an, wie die Vertragsparteien oder deren Rechtsanwälte den Vertrag rechtlich qualifiziert haben. Der Einwand in der Verhandlung, dass keine andere rechtliche Qualifizierung durch die Richter des BFG erfolgen dürfe, weil diese nicht auf Bestandrecht spezialisiert seien, ist zu erwidern, dass gerade im Bereich der Anwendung des Gebührenrechtes ständig zivilrechtliche Vorfragen zu beurteilen sind, weil das Gebührengesetz idR an zivilrechtliche Begriffe anknüpft. Enthält ein einheitlicher Vertrag verschiedenen Vertragstypen entnommene Elemente, ist er gebührenrechtlich nach seinem überwiegenden rechtlichen oder wirtschaftlichen Zweck zu beurteilen. Für die Rechtsnatur eines Vertrages ist die nach § 914 ABGB ermittelte Absicht der Parteien hinsichtlich der Wirkungen des Vertrages maßgebend. Dabei kommt es vor allem auf den von den Parteien bei Abschluss des Vertrages verfolgten, objektiv erkennbaren Zweck des Vertrages an (vgl. VwGH 24.6.2010, 2010/16/0053, mwN). Nach dem im § 17 Abs. 1 GebG festgelegten Urkundenprinzip ist allein der Inhalt der Urkunde für die Festsetzung der Rechtsgebühr maßgebend. Das Rechtsgeschäft unterliegt also der Gebühr, wie es beurkundet ist. Der Gebührenfestsetzung können damit andere als die in der Urkunde festgehaltenen Umstände nicht zugrunde gelegt werden, mögen auch die anderen Umstände den tatsächlichen Vereinbarungen entsprechen. Dies ist auch unter dem Aspekt zu sehen, dass eine Urkunde auch nur Beweis über das schafft, was in ihr beurkundet ist (vgl. VwGH 11.9.1980, 2909/79). Für die Zuordnung eines Rechtsgeschäftes zu einem Gebührentatbestand sind das Gesamtbild und nicht einzelne Sachverhaltselemente maßgebend (vgl VwGH 18.9.1980, 51/79, VwGH 5.3.1990, 89/15/0014, VwGH 28.6.1995, 94/16/0045, 94/16/0104, und VwGH 11.3.2010, 2008/16/0182). Nach der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes ist nicht die Bezeichnung durch die Parteien als Mietvertrag, sondern die Absicht der Vertragschließenden hinsichtlich der Wirkungen des Vertrages maßgebend. Bei der Abgrenzung von Geschäftslokalmiete und Unternehmenspacht, kommt es immer auf die Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls an. Unternehmenspacht liegt im Allgemeinen vor, wenn ein lebendes Unternehmen Gegenstand des Bestandvertrags ist. Neben den Räumen muss dem Bestandnehmer vom Bestandgeber auch das beigestellt werden, was wesentlich zum Betrieb des Unternehmens und dessen wirtschaftlichem Fortbestand gehört: Betriebsmittel (Einrichtung und Warenlager), Kundenstock und Gewerbeberechtigung. Dies bedeutet aber nicht, dass im Einzelfall all diese Merkmale gleichzeitig gegeben sein müssen. Das Fehlen einzelner Betriebsgrundlagen lässt noch nicht darauf schließen, dass Miete und nicht Pacht vorliegt, wenn nur die übrigen Betriebsgrundlagen vom Bestandgeber bereitgestellt werden und das lebende Unternehmen als rechtliche und wirtschaftliche Einheit fortbesteht. Auch zur Abgrenzung bei erst zu gründenden Betrieben besteht Judikatur des Obersten Gerichtshofs, wonach die Anforderungen für die Annahme einer Unternehmenspacht hier strenger sind. Nur dann, wenn der Bestandgeber alle wesentlichen Grundlagen des zukünftigen Unternehmens zur Verfügung stellt, kann Pacht angenommen werden. Der Bestandnehmer muss auch zur Rückstellung eines lebenden Unternehmens verpflichtet sein. Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, wird selbst bei Interesse des Bestandgebers an der Führung des Betriebs Geschäftsraummiete und nicht Unternehmenspacht angenommen. Zusätzlich zur Betriebspflicht müssen hier die wesentlichsten Grundlagen für den Unternehmensbeginn bereits bestehen bzw vom Bestandgeber bereitgestellt werden (etwa adaptierte Räume, Kundenstock und Konzession (siehe dazu OGH 22.12.2011, 2Ob133/11i mit zahlreichen Judikaturhinweisen). Die Kriterien, die für einen Pachtvertrag sprechen, liegen nach dem Urkundeninhalt hier vor: Mietgegenstand ist zusätzlich zur Liegenschaft samt Hotelgebäude auch die gesamte Hotelausstattung und hat die Bf. auf ihre Rechnung Ersatzbeschaffungen zur Hotelausstattung vorzunehmen, die ins Eigentum der Vermieterin übergehen. Bei Beendigung des Vertrages geht die dafür von der Bf. zu bildende FF&E Rücklage an den Vermieter über (siehe dazu § 1 und § 3 des Vertrages Der Mietzweck ist die Nutzung der Liegenschaft als Gebäude unter der Marke "***Y***". Eine Änderung der Marke des Hotels und eine Änderung der Hotelkategorie bedarf einer Zustimmung des Vermieters. Der Hotelbetrieb ist von der Bf. als Franchisenehmer nach den Bestimmungen des Franchisevertrages zu führen - siehe dazu § 2 des Vertrages. Es besteht eine Betriebspflicht - siehe dazu Punkt 5.5 des Vertrages. Neben der "Mindestmiete" wurde eine umsatzabhängige "Ergebnismiete" vereinbart - siehe dazu Punkt 8.3.1 des Vertrages Bei Beendigung des Vertrages ist der Vertragsgegenstand (Liegenschaft, Gebäude und Hotelausstattung) sowie sämtliches dem Hotelbetrieb dienendes und für den Hotelbetrieb vorgesehenes "SOE" (Small Operatin Equipment) zu einem symbolischen Pauschalpreis von € 1,00 an den Vermieter zu übertragen, dh ein betriebsbereites, lebendes Unternehmen ist zurückzustellen - siehe dazu § 23 des Vertrages. Der gegenständliche Bestandvertrag ist daher rechtlich als Pachtvertrag zu beurteilen und kommt hierfür nach der Judikatur VwGH 14.05.2024, Ro 2024/16/0004 die Befreiungsbestimmung nicht zur Anwendung. Einbeziehung des Franchise-Entgelts in die Bemessungsgrundlage Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zählen zum "Wert", von dem die Gebühr für Bestandverträge zu entrichten ist, alle Leistungen, zu deren Erbringung sich der Bestandnehmer verpflichtet hat, um in den Genuss des Gebrauchsrechtes zu gelangen. Grundsätzlich sind somit die Betriebskosten und weiter alle jene Kosten, die den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Bestandsache erleichtern oder der Sicherung dienen in die Bemessungsgrundlage für die Bestandvertragsgebühr einzubeziehen. Dazu zählt aber auch ein Entgelt des Bestandnehmers an den Bestandgeber für die Übernahme anderstypischer Verpflichtungen des Bestandgebers zur Sicherung der Erhaltung der Bestandsache bzw. ihres besseren störungsfreien Gebrauches. Es sind alle Leistungen, die im Austauschverhältnis zur Einräumung des Bestandrechtes stehen, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Wenn der Bestandgeber neben der bloßen Überlassung des Gebrauches auch andere Verpflichtungen übernimmt, die der Erleichterung der Ausübung des widmungsgemäßen Gebrauches der Bestandsachen dienen, dann ist ein dafür bedungenes Entgelt Teil des Preises. Wesentlich für die Einbeziehung einer Leistung in die Bemessungsgrundlage ist, dass ein wirtschaftlicher Zusammenhang zur Überlassung der Bestandsache besteht (vgl. VwGH 25.10.2006, 2006/16/0111 unter Hinweis auf Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 77 zu § 33 TP 5 GebG). Für die Einbeziehung des Wertes einer Verpflichtung in die Bemessungsgrundlage nach § 33 TP 5 GebG ist nicht entscheidend, dass diese Verpflichtung gegenüber dem Bestandgeber selbst zu erbringen ist (VwGH 12.11.1997, 97/16/0063; VwGH 25.10.2006, 2006/16/0111 und VwGH 25.10.2006, 2006/16/0112). Wesentlich für die Einbeziehung einer Leistung in die Bemessungsgrundlage ist, dass ein wirtschaftlicher Zusammenhang zur Überlassung der Bestandsache besteht (VwGH je vom 25.10. 2006, 2006/16/0111 und 2006/16/0112). Die Erbringung der Leistung oder Teilen davon an vom Bestandgeber verschiedene Personen schließt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Einbeziehung als Entgelt in die Bemessungsgrundlage somit nicht aus, sofern ein wirtschaftlicher Zusammenhang zur Überlassung der Bestandsache besteht. Sind ein Bestandvertrag über Betriebsräumlichkeiten und ein Franchisevertrag über die für den Betrieb des Unternehmens in den Räumlichkeiten erforderlichen Leistungen so eng miteinander verknüpft, dass sie nur gemeinsam abgeschlossen werden können und gemeinsam beginnen und enden können, und nehmen sie auch sonst mehrfach aufeinander Bezug, stellen sie insgesamt eine Unternehmenspacht dar. In die Bemessungsgrundlage für die Bestandvertragsgebühr nach § 33 TP 5 GebG 1957 ist daher auch das Franchise-Entgelt einzubeziehen (vgl. ua. BFG 11.07.2023, RV/7103400/2020) Franchise-Verträge sind Vereinbarungen, mit denen der Franchise-Geber dem Franchise-Nehmer gegen Entgelt das Recht einräumt, bestimmte Waren und/oder Dienstleistungen unter Verwendung von Name, Marke, Ausstattung usw. sowie der gewerblichen und technischen Erfahrungen des Franchise-Gebers und unter Beachtung des von diesem entwickelten Organisations- und Werbungssystems zu vertreiben, wobei der Franchise-Geber dem Franchise-Nehmer Beistand, Rat und Schulung in technischer und verkaufstechnischer Hinsicht gewährt und eine Kontrolle über die Geschäftstätigkeit des Franchise-Nehmers ausübt (VwGH 7.10.1985, 85/15/0136). Derartige Verträge sind mangels Erwähnung im Tarifpostensystem des § 33 GebG 1957 gebührenfrei. Für die Festsetzung der Gebühren ist grundsätzlich der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Urkunde maßgebend. Zum Urkundeninhalt zählt jedoch auch der Inhalt von Schriften, der durch Bezugnahme zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht wird (§ 17 Abs. 1 GebG 1957). Weiters sind getrennt abgeschlossene Verträge dann als Einheit aufzufassen, wenn die Beteiligten trotz mehrerer getrennter Verträge eine einheitliche Regelung beabsichtigten und wenn zwischen den mehreren Verträgen ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (VwGH 16.10.2003, 2003/16/0126). Im vorliegenden Fall haben die Bf., die Vermieterin und die Franchisegeberin nahezu gleichzeitig mehrere Verträge (Mietvertrag, Franchisevertrag, Comfort Letter ***X***) als Paket abgeschlossen und wurden diese weiteren Verträge dem Mietvertrag als Anlagen angeschlossen (siehe dazu die Präambel des Vertrages). Der Franchisevertrag - der noch vor Unterzeichnung des Mietvertrages abzuschließen war- wurde damit Teil des für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Urkundeninhaltes. Die Vermietung erfolgt zum Betrieb eines Hotels unter der Marke "***Y***" nach den Bestimmungen des Franchisevertrages und trifft die Bf. auch eine diesbezügliche Betriebspflicht. Der Franchise-Vertrag ist für die gesamte Vertragsdauer des Mietvertrages aufrecht zu erhalten und gelten die Verletzung wesentlicher Pflichten des Franchisevertrages durch den Mieter als Pflichtverletzung des Mietvertrages (siehe § 4.2.4 des Mietvertrages). Im gegenständlichen Fall ist daher das im Franchisevertrag vereinbarte Entgelt in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, weil auch dieses im Austauschverhältnis für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Bestandgegenstandes (gewerblicher Hotelbetrieb unter der Marke "***Y***") steht. Abgrenzung bestimmte - unbestimmte Dauer des Vertrages Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht das Unterscheidungsmerkmal zwischen "auf bestimmte Zeit" und "auf unbestimmte Zeit" abgeschlossenen Bestandverträgen darin, ob nach dem erklärten Vertragswillen beide Vertragsteile durch eine bestimmte Zeit an den Vertrag gebunden sein sollen oder nicht, wobei allerdings die Möglichkeit den Vertrag aus einzelnen bestimmt bezeichneten Gründen schon vorzeitig einseitig aufzulösen, der Beurteilung des Vertrages als eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen nicht entgegensteht. Ein nach seinem Wortlaut auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Bestandvertrag ist als ein Vertrag auf vorerst bestimmte Dauer anzusehen, wenn nach seinem Inhalt das Vertragsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Zeit von keinem der Vertragsteile einseitig beendet werden kann oder diese Möglichkeit auf einzelne im Vertrag ausdrücklich bezeichnete Fälle beschränkt ist. Ausnahmsweise bestehende Kündigungsmöglichkeiten vermögen die grundsätzliche Bindung einer Vertragspartei an ein nach dem Vertragsinhalt auf bestimmte Dauer abgeschlossenes Bestandverhältnis nicht aufzuheben (VwGH 17.9.1990, 90/15/0034). Was eine Beschränkung der Kündigungsmöglichkeiten auf einzelne im Vertrag ausdrücklich bezeichnete Fälle darstellt, ist eine Frage, die nach Gewicht und Wahrscheinlichkeit einer Realisierung der vertraglich vereinbarten Kündigungsgründe von Fall zu Fall verschieden beantwortet werden muss (vgl. VwGH 19.9.2017, Ra 2017/16/0111 und 0112 mwN). Ob die Vertragsdauer bestimmt oder unbestimmt ist, wird nicht nach der Form, sondern nach dem Inhalt des Vertrages beurteilt und hängt einerseits davon ab, wie umfassend die Kündigungsrechte sind, andererseits aber auch davon, wie wahrscheinlich es ist, dass ein Kündigungsrecht ausgeübt werden kann (vgl. VwGH 26.4.2018, Ra 2018/16/0040, mwN). Beim gegenständlichen Bestandvertrag handelt es sich um einen bis 31.12.2051 befristeten Bestandvertrag (siehe § 7.1), der nach der ausdrücklichen Regelung in § 7.2 durch Zeitablauf endet ohne dass es einer Kündigung bedarf. Während der befristen Vertragszeit kann das Bestandverhältnis nur aus wichtigen Gründen vorzeitig aufgekündigt bzw aufgelöst werden (siehe § 7.4 des Vertrages). Die als besondere Kündigungsgründe im Bestandvertrag festgelegten besonderen Kündigungsgründe ergeben sich aus der Verletzung von Vertragspflichten bzw qualifiziertem Fehlverhalten des anderen Vertragspartners, womit die Kündigungsrechte nicht nach Belieben durch einen Vertragspartner alleine ausgeübt werden können. Es liegen auch keine Anhaltspunkte für die Wahrscheinlichkeit eines solchen Fehlverhaltens vor. Nach dem Gesamtbild ist im gegenständlichen Fall gerade kein schrankenloses Kündigungsrecht vereinbart worden und sind die Kündigungsgründe nicht von so umfassender Natur, dass die Wahrscheinlichkeit einer frühzeitigen Auflösung des Mietvertrages gegeben ist. Dazu kommt noch, dass die Bestandnehmerin bei einer von ihr zu vertretenen vorzeitigen Auflösung des Bestandverhältnisses gemäß § 7.4 für den Ausfall der vertraglichen Leistungen für den Zeitraum, den das Bestandverhältnis nach den ursprünglich getroffenen Vereinbarungen mindestens gedauert hätte, haftet. Die vertraglichen Kündigungsbestimmungen ändern daher im gegenständlichen Fall nichts daran, dass eine Bindung der Vertragsparteien für eine bestimmte Dauer von mehr als 18 Jahren (9.11.2021 - 31.12.2051) besteht und wurde daher vom FA hier zu Recht - unter Berücksichtigung des gestaffelten Mietzinses in den ersten Jahren - entsprechende der Bestimmung des § 33 TP 5 Abs. 3 GebG das 18-fache des Jahreswertes der wiederkehrenden Leistungen als Bemessungsgrundlage herangezogen. Zum Argument in der mündlichen Verhandlung, dass das Objekt oder der Mietvertrag jederzeit im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf einen neuen Vermieter übertragen werden könne, und ein derartiges Szenario unter den gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnissen sehr wahrscheinlich sei, ist zu sagen, dass selbst ein vertraglich eingeräumtes Weitergaberecht nichts an der vereinbarten Dauer ändere (vgl. dazu VwGH 9.9.2015, Ro 2014/16/0072). Ergebnis Die Höhe der im vorläufigen Bescheid angesetzten Beträge und das Vorliegen einer nach wie vor bestehenden Ungewissheit iSd § 200 Abs. 1 BAO sind unbestritten. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen und ist keine Änderung hinsichtlich der vorläufigen Abgabenfestsetzung vorzunehmen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Revisionsmodell soll sich an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl die ErläutRV zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 1618 BlgNR XXIV. GP 16). Ausgehend davon kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet (vgl VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011). Der Frage, ob besondere Umstände des Einzelfalles auch eine andere Auslegung einer Erklärung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung im besagten Sinne zu (vgl. ua. VwGH 13.9.2016, Ra 2016/16/0077, 28.9.2016, Ra 2016/16/0084, 29.6.2017, Ra 2017/16/0088 und 19.9.2017, Ra 2017/16/0111). Allein aus dem Umstand, dass sich der Verwaltungsgerichtshof vor dem In-Kraft-Treten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 bei der Behandlung von Beschwerden auch mit Einzelfragen der Auslegung von Verträgen befasste und hiebei auch zur Bedeutung von Präambeln Stellung nahm (vgl. etwa VwGH 22.6.1987, 86/15/0138), kann nicht darauf geschlossen werden, dass solchen Auslegungsfragen auch noch im Rahmen des Revisionsmodelles nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 durchwegs grundsätzliche Bedeutung zukäme. Schließlich beurteilt sich die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht an Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes oder ehemaliger unabhängiger Verwaltungssenate, sondern gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG allein an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 10.09.2018, Ra 2018/16/0119). Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Befreiung nach § 33 TP 5 Absatz 4 Z 1 GebG ist durch das erst jüngst ergangenen Erkenntnis VwGH 14.5.2024, Ro 2024/16/0004e geklärt und erfolgte die Prüfung im gegenständlichen Fall an Hand der dort dargestellten Kriterien. Ebenso liegt eine ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur gebührenrechtlichen Einbeziehung von Leistungen an dritte Personen, bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Zusammenhanges mit der Überlassung des Bestandgegenstandes vor (vgl. insbesondere VwGH 25.10.2006, 2006/16/0111 und VwGH 25.10.2006, 2006/16/0112 mit weiteren Nachweisen). Durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist geklärt, dass die Möglichkeit, den Vertrag aus einzelnen bestimmt bezeichneten Gründen schon vorzeitig einseitig aufzulösen, der Beurteilung des Vertrages als auf bestimmte Zeit abgeschlossenen, nicht entgegen steht. Was eine Beschränkung der Kündigungsmöglichkeiten auf einzelne im Vertrag ausdrücklich bezeichnete Fälle darstellt, ist eine Frage die nach Gewicht und Wahrscheinlichkeit einer Realisierung der vertraglich vereinbarten Kündigungsgründe von Fall zu Fall verschieden beantwortet werden muss (vgl. ua. VwGH 17.9.1990, 90/15/0034; VwGH 29.6.1992, 91/15/0040). Die Gewichtung und Wahrscheinlichkeit der Realisierung der hier im konkreten Einzelfall vertraglich vereinbarten Kündigungsgründe ist eine Tatfrage. Die Auslegung des Vertrages dahingehend, ob die vorzeitige Auflösungsmöglichkeit des Vertrages hier nur auf einzelne bestimmt bezeichnete Gründe beschränkt ist, stellt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar. Die ordentliche Revision ist daher nicht zulässig. Wien, am 29. November 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100455/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100455.2024
Stammnummer
146340
Gültig
29.11.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF