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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102175/2021

1. Vorsteuerberichtigung iZm der Veräußerung von dem WGG unterliegenden Immobilien 2. Automationsunterstützt erstellte Bescheide ohne Amtssignatur 3. Absolute Verjährungsfrist iZm Vorsteuerberichtigungen nach § 12 Abs. 10 und 11 UStG 1994

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102175/2021vom 16.10.2024Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Da eine Vorsteuerberichtigung nach § 12 Abs. 10 und 11 UStG 1994 in jenem Jahr durchzuführen ist, in welchem die Änderung der Verhältnisse eingetreten ist und das Recht auf Festsetzung einer Abgabe spätestens 10 Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches verjährt, tritt die absolute Verjährungsfrist gem. § 209 Abs. 3 BAO bezüglich etwaiger durchzuführender Vorsteuerberichtigungen spätestens 10 Jahre nach Ablauf des jeweiligen Veranlagungszeitraumes ein. Dies auch deshalb, da als Folge einer Vorsteuerberichtigung nach § 12 Abs. 10 und 11 UStG 1994 die Umsatzsteuer neu festzusetzen ist, und dies nur möglich ist, wenn die Festsetzung der Umsatzsteuer des betreffenden Veranlagungsjahres gem. § 209 Abs. 3 BAO noch nicht absolut verjährt ist.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag.Dr. Wolfgang Pagitsch in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Securitas Revisions- und Treuhandgesellschaft m.b.H., Porzellangasse 51, 1090 Wien, über die Beschwerde vom 29. Juni 2021 gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2011 bis 2014 und Umsatzsteuerbescheide 2011 bis 2014 des Finanzamtes für Großbetriebe, jeweils vom 6. Mai 2021, Steuernummer ***BF1StNr1***, A.) zu Recht erkannt: I.) Der Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid Umsatzsteuer 2011 wird gem. § 279 BAO Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide Umsatzsteuer 2012 bis 2014 wird gem. § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde hinsichtlich der Umsatzsteuerbescheide 2012 bis 2014 wird gem. § 279 BAO teilweise Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem am Ende der Entscheidungsgründe den als Beilage I bis III angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen integrierten Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II). Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. B.) den Beschluss gefasst: I.) Die Beschwerde hinsichtlich des Umsatzsteuerbescheides 2011 wird gemäß § 261 Abs. 2 BAO als gegenstandslos erklärt. II.) Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Im Zuge einer in den Jahren 2017 bis 2021 durchgeführten Außenprüfung wurde - soweit hier relevant - betreffend Umsatzsteuer 2011 bis 2014 die Feststellung getroffen, dass in den zu prüfenden Jahren sowohl ganze Wohnobjekte als auch einzelne Mietwohnungen - beides Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens - an fremde Dritte unecht steuerbefreit verkauft worden seien. Die Errichtung bzw. Vermietung der verkauften Immobilien sei vor dem 30.3.2012 erfolgt. Für einen Teil der verkauften Objekte seien sowohl im Jahr des Verkaufes als auch in den Vorjahren umfangreiche Instandsetzungsmaßnahmen durchgeführt und für deren Kosten der Vorsteuerabzug lukriert worden. Die Finanzierung dieser Maßnahmen (zB Fassadensanierung; Austausch von Fenstern und Türen; Kompletttausch des Daches; Modernisierung der Aufzugsanlagen) sei durch die im Rahmen der monatlichen Mietvorschreibungen eingehobenen sog. "Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge" (kurz: EVB) gem. § 14 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (BGBl. I Nr. 147/1999, kurz: WGG) erfolgt. Da unecht steuerbefreite Verkäufe eine Änderung der Verhältnisse darstellen würden und die durchgeführten umfangreichen Instandsetzungen unter den Begriff der "Großreparaturen" zu subsumieren seien, müsse - nach Ansicht der Außenprüfung - in den Streitjahren eine Vorsteuerberichtigung gem. § 12 Abs. 10 UStG 1994 durchgeführt werden. Die belangte Behörde schloss sich der Rechtsansicht der Außenprüfung an und nahm mit Bescheiden von 6.5.2021 die Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2011 bis 2014 wieder auf und erließ am selben Tag neue Umsatzsteuerbescheide 2011 bis 2014, in letzteren erfolgten jeweils unter der KZ 063 umfangreiche Vorsteuerberichtigungen (2011 iHv € 157.212,00; 2012 iHv € 264.766,00; 2013 iHv € 450.142,00 und 2014 iHv € 418.971,00) (siehe Tz 1 des Berichtes). Darüber hinaus erfolgte bezüglich Umsatzsteuer 2011 eine (weitere) Vorsteuerkorrektur iHv insgesamt € 2.362.954,28, wobei die Gründe bzw. der diesbezügliche Sachverhalt von der Beschwerdeführerin mittels einer vor Prüfungsbeginn am 17.3.2017 eingereichten Selbstanzeige offengelegt worden sei, insbesondere sei bei der Organgesellschaft ***Firma1*** eine fehlerhafte Vorsteueraufteilung vorgenommen worden, welche zu einer Vorsteuerberichtigung gem. § 12 Abs. 11 UStG 1994 iHv € 2.313.471,47 geführt habe (siehe Tz 3 des Berichtes). Mit Schriftsatz vom 29.6.2021 brachte die Beschwerdeführerin - nach gewährter Fristverlängerung - gegen sämtliche Bescheide Beschwerde ein. Sie monierte darin zunächst einzig die vorgenommene Vorsteuerberichtigung gem. § 12 Abs. 10 UStG 1994 (Tz 1) als unrichtig und führte als Begründung im Wesentlichen aus, dass für Instandsetzungsaufwendungen (inkl. Großreparaturen), die aus EVBs nach dem WGG finanziert werden, dem Grunde nach keine Vorsteuerberichtigung nach § 12 Abs. 10 UStG 1994 bestehe, da die Instandsetzungsaufwendungen mit steuerpflichtigen Erlösen, nämlich den umsatzsteuerpflichtigen EVBs in direktem Zusammenhang stehen würden. Zudem handle es sich - selbst wenn dieser Rechtsansicht nicht gefolgt werden sollte - beim Großteil der Instandsetzungsaufwendungen um keine Großreparaturen iSd § 12 Abs. 10 UStG 1994 und habe für diesen Teil der Arbeiten eine Vorsteuerberichtigung zu unterbleiben, sodass diese auch der Höhe nach angefochten werde. Darüber hinaus seien die EVBs über einen eigenen Rechnungskreis auf der Passivseite gebucht und in der Bilanz dargestellt worden und hätten rein wirtschaftlich die WGG-Mieter die Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten direkt aus den umsatzsteuerpflichtigen EVBs finanziert. Da nach der Rspr. des OGH auch alle bis zum 30.6.2016 eingehobenen und nicht verbrauchten EVBs unverzüglich und zuzüglich gesetzlicher Verzugszinsen zurückzuerstatten seien, werde deutlich, dass es sich bei den EVBs um keinen Teil des Mietentgeltes, sondern um eigenständige Beiträge handle. Bei den EVBs lägen daher gar keine ertragssteuerlichen Aufwendungen vor. Die Aufwendungen seien auch nicht vom Unternehmer bzw. dem Eigentümer der WGG-Objekte zu tragen, da sie weder in der Bilanz im Anlagevermögen aktiviert, noch in der GuV aufwandwirksam das Ergebnis mindern würden. Auch stünden die Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten aufgrund der gesetzlichen Bestimmung des § 12 Abs. 4 UStG 1994 in direktem Zusammenhang mit den bereits vereinnahmten umsatzsteuerpflichtigen EVBs. Im konkreten Fall bestehe daher ein klarer Zusammenhang zwischen den aus den Instandsetzungsmaßnahmen resultierenden Kosten und den EVBs. Ihre Verwendung sei nämlich ex lege zweckgebunden und dürfe gem. § 14 lit d WGG ausschließlich für Erhaltungs- sowie nützliche Verbesserungsarbeiten verwendet werden. Vor diesem Hintergrund mangle es daher allgemein an der Voraussetzung der Änderung der Verhältnisse. Schließlich handle es sich bei den gegenständlich durchgeführten bloßen Verbesserungs-, Verschönerungs- bzw. Renovierungsarbeiten deshalb nicht um "Großreparaturen" iSd § 12 Abs. 10 UStG 1994, da bei einer "Reparatur" ein Schaden vorliegen müsse und es an einem solchen bei einer bloßen "Renovierung" mangle. Daher fielen unter dem Begriff Großreparatur im Jahr 2011 nur € 10.524,93, im Jahr 2012 € 2.603,63, im Jahr 2013 € 9.786,02 und im Jahr 2014 € 21.047,33. Darüber hinaus wurde auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung verzichtet und der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch einen Senat gestellt. Mit Vorlagebericht vom 23.8.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt wesentlicher Aktenteile dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte deren Abweisung. Mit E-Mail vom 25.4.2022 wies die belangte Behörde das Bundesfinanzgericht darauf hin, dass es bezüglich Umsatzsteuer 2011 möglicherweise eine Verjährungsproblematik gebe, welche im Zuge des Beschwerdeverfahrens betreffend den Bescheid einer Abgabenerhöhung gem. § 29 Abs. 6 FinStrG iZm der Umsatzsteuer 2011 hervorgekommen sei. Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 23.6.2022, RV/7100423/2022, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.5.2021 betreffend Festsetzung einer Abgabenerhöhung gem. § 29 Abs. 6 FinStrG iZm der Umsatzsteuer 2011 stattgegeben und der Bescheid ersatzlos aufgehoben, da der Umsatzsteuerbescheid 2011 erst am 6.5.2021, somit knapp außerhalb der absoluten Festsetzungsverjährungsfrist des § 209 Abs. 3 BAO erlassen worden sei. Gegen diese Entscheidung erhob die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 29.7.2022 Amtsrevision, deren Entscheidung durch den VwGH zu Ro 2022/16/0020 noch aussteht. Als Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Abgabenerhöhung gem. § 29 Abs. 6 FinStrG nicht unter § 207 Abs. 2 letzter Satz BAO zu subsumieren sei und daher hinsichtlich der Verjährungsbestimmungen keine Bindung an der Stammabgabe "Umsatzsteuer 2011" bestehe. Mit E-Mail vom 20.9.2022 wies die Beschwerdeführerin auf die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom 23.6.2022 hin und brachte nunmehr auch die Verjährungseinrede bezüglich Umsatzsteuer 2011 vor. Mit Beschlüssen vom 20.3.2023 forderte das Bundesfinanzgericht die belangte Behörde auf zur Verjährungsproblematik Stellung zu nehmen und erließ einen Mängelbehebungsauftrag hinsichtlich der fehlenden Beschwerdebegründung betreffend die Wiederaufnahmebescheide. Mit Schreiben vom 30.3.2023 führte die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass der Rückforderungsanspruch zu Unrecht geltend gemachter Vorsteuer erst mit Geltendmachung im Rahmen der Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Umsatzsteuererklärung entstehen würde, somit gegenständlich mit 26.4.2013, der Rückforderungsanspruch aus der nicht durchgeführten Vorsteuerberichtigung gem. § 12 Abs. 10 UStG 1994 erst mit Fälligkeit der Voranmeldung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Veranlagungszeitraumes (04/2011) entstehen würde, somit gegenständlich erst am 15.6.2011, und die Anwendung des Instruments der absoluten Verjährung für den konkreten Sachverhalt ungeeignet sei, da bereits mit Zahlung der Steuerschuld und zustimmender Betriebsprüfung Rechtsfrieden eingetreten sei. In Entsprechung des Mängelbehebungsauftrages vom 20.3.2023 führte die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 11.5.2023 zur Begründung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Wiederaufnahmebescheide betreffend Umsatzsteuer 2011 bis 2014 sowie auch ergänzend zu den Umsatzsteuerbescheiden 2011 bis 2014 aus, dass allen angefochtenen Bescheiden die Bescheidqualität fehle und somit deren Rechtswirksamkeit abzusprechen sei, da die angefochtenen Bescheide keine Unterschrift iSd § 96 Abs. 1 BAO aufweisen würden. Diese sei jedoch nach Maßgabe des § 96 Abs. 1 BAO zwingend notwendig, da es sich nicht um mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellte Bescheide handle, welche nach § 96 Abs. 1 BAO entweder händisch oder durch eine qualifizierte elektronische Signatur zu unterschrieben seien. Zudem sei auch für den Fall, dass das Gericht die Ansicht vertreten sollte, es würden mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellte Bescheide vorliegen und es könne gem. § 96 Abs. 2 BAO die Ausnahme vom Unterschriftserfordernis des § 96 Abs. 1 BAO greifen, ein Mangel gegeben, der zur Nichtigkeit der Bescheide führe, da aus der jüngsten Judikatur des VfGH (9.3.2023, G 295/2022) abzuleiten sei, dass - bei Fehlen einer handschriftlichen Signatur (oder einer damit gleichgestellten qualifizierten elektronischen Signatur) zumindest eine elektronische Amtssignatur iSd § 19 E-GovG vorliegen müsse, damit ein Bescheid Bescheidqualität erlangen könne. Jene elektronische Amtssignatur, die auf den angefochtenen Bescheiden ausgewiesen sei, weise aber einen Mangel im Zertifikat aus, der zur Ungültigkeit der elektronischen Amtssignatur und damit zur Unwirksamkeit der angefochtenen Bescheide führe. Darüber hinaus wendete die Beschwerdeführerin in einem weiteren Schreiben vom 11.5.2023 bezüglich des Wiederaufnahmebescheides Umsatzsteuer 2011 unter Verweis auf die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes zu RV/7100423/2022 noch zusätzlich Verjährung ein, da mit Ablauf des 30.4.2021 die absolute zehnjährige Verjährungsfrist für sämtliche Perioden des Jahres 2011 (abweichendes Wirtschaftsjahr 5/2010 bis 4/2011) eingetreten sei und verwies ergänzend auf die beigelegte Revisionsbeantwortung vom 29.9.2022. In Entsprechung des Beschlusses vom 25.5.2023 führte die belangte Behörde in einer ergänzenden Stellungnahme aus, dass ihre Ansicht nach die fehlende Bescheidqualität der angefochtenen Bescheide nicht vorliege, da es sich um mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellte Bescheide handle und sei die von der Beschwerdeführerin zitierte Entscheidung des VfGH vom 9.3.2023, G 295/2022, nicht einschlägig, weil im Bereich des Abgabenrechts § 96 Abs. 2 BAO unmissverständlich regle, dass Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung bedürfen und es eine davon abweichende Regelung in den Materiengesetzen (EStG, KStG, UStG) nicht gebe. Mit Schreiben vom 21.11.2023 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik zur Stellungnahme der belangten Behörde ein und wies noch einmal darauf hin, dass die angefochtenen Bescheide nicht rein maschinell erzeugt worden seien und daher jedenfalls eine gültige Amtssignatur iSd § 19 E-GovG, somit eine qualifizierte oder fortgeschrittene Signatur, aufweisen müssten, um Rechtswirksamkeit entfalten zu können. Zudem sei, da das Abgabenverfahren als Massenverfahren ausgestaltet sei, aufgrund der Entscheidung des VfGH vom 9.3.2023, G 295/2022, die Bestimmung des § 96 Abs. 2 BAO auch in verfassungskonformer Interpretation dahingehend auszulegen, dass alle automationsunterstützten Erledigungen eine gültige Amtssignatur iSd § 19 E-GovG aufweisen müssten. Mit Erkenntnis vom 8.1.2024 zu RV/4100285/2021 hat das Bundesfinanzgericht in einem Parallelverfahren hinsichtlich der Beschwerde der im selben Konzern tätigen ***Firma2*** entschieden, dass den angefochtenen Erledigungen sehr wohl Bescheidcharakter zukomme und infolge der Änderung der Verhältnisse aufgrund der unecht befreiten Verkäufe von Wohnungen eine Vorsteuerberichtigung nach § 12 Abs. 10 UStG 1994 hinsichtlich der Großreparaturen durchzuführen sei. Hingegen gab es in diesem Verfahren keine strittigen Verjährungsfragen. Mit Schriftsatz vom 21.2.2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen dieses Erkenntnis Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (E 629/2024), da durch die verfassungswidrige Auslegung des § 96 Abs. 2 BAO durch das Bundesfinanzgericht das Sachlichkeitsgebot, der Schutz des Eigentums bei Festsetzung einer Abgabe, das Recht auf den gesetzlichen Richter und das Rechtsstaatsgebot verletzt worden seien. Zudem unterstelle das Bundesfinanzgericht § 12 Abs. 10 UStG 1994 einen verfassungswidrigen Inhalt, da es angesichts der Inflation auf nicht vergleichbare historische Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgestellt habe. Je nach Ausgang des Verfahrens beim Verfassungsgerichtshof ist auch eine Befassung des Verwaltungsgerichtshofes zu erwarten. Am 7.6.2024 teilte die Beschwerdeführerin per E-Mail mit, dass sie eine Entscheidung in gegenständlicher Beschwerdesache erwarte, sie somit eine Aussetzung gem. § 271 Abs. 1 BAO nicht befürworte. Am 27.8.2024 wurde dem Bundesfinanzgericht eine von den Parteien gemeinsam erstellte und abgestimmte Aufstellung mit den Maßnahmendetails sowie einer jährlichen Aufteilung in § 12 Abs. 10 UStG 1994, § 12 Abs. 3 UStG 1994 und § 12 Abs. 11 UStG 1994 Korrekturen übermittelt, wobei man sich an die Entscheidung im Parallelverfahren orientierte. Im Zuge des am 23.9.2024 durchgeführten Erörterungstermins wurde von den Parteien übereinstimmend mitgeteilt, dass der Sachverhalt grundsätzlich ident mit jenem bei der ***Firma2*** sei und sich auf die bereits aufgezeigten Rechtsfragen beschränke. Bezüglich der in Frage kommenden Objekte wurde zwischen den Parteien unter Verweis auf die am 27.8.2024 übermittelten Tabellen Einigkeit betreffend Adressen, Baujahre, Maßnahme, Kosten der jeweiligen Maßnahme, Anschaffungs- und Herstellungskosten, Kosten der jeweiligen Maßnahme in % und der grundsätzlichen Aufteilung in § 12 Abs. 10 UStG 1994, § 12 Abs. 3 UStG 1994 und § 12 Abs. 11 UStG 1994 Berichtigungen erzielt. Zudem sind die Parteien übereingekommen, dass Vorsteuerkorrekturen gem. § 12 Abs. 10 UStG 1994, die aus Projekten mit einer Gesamtinvestitionssumme kleiner als 2% der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten stammen, auszuscheiden seien und bezüglich der Außenanlagen keine Berichtigung der Vorsteuer gem. § 12 Abs. 10 UStG 1994 vorzunehmen sei. Aufgrund dessen wurden die Tabellen vom 27.8.2024 von den Parteien geringfügig adaptiert und am 2.10.2024 das korrigierte Zahlenwerk übermittelt. Zudem hat die Beschwerdeführerin im Zuge des Erörterungstermins den Antrag auf mündliche Verhandlung und Entscheidung durch einen Senat zurückgenommen. Strittig ist somit zwischen den Parteien, ob den angefochtenen Erledigungen aufgrund des Fehlens einer Unterschrift Bescheidqualität zukommt, ob bezüglich der Erlassung des Wiederaufnahmebescheides Umsatzsteuer 2011 der Eintritt der absoluten Verjährung gem. § 209 Abs. 3 BAO entgegensteht und ob als Folge der steuerfreien Veräußerung von Immobilien eine Vorsteuerberichtigung für Aufwendungen im Zusammenhang mit sogenannten "Großreparaturen" oder allenfalls aus anderen Gründen vorzunehmen ist. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen 1. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin ist eine mit Gesellschaftsvertrag vom ***Datum1*** (mit Nachtrag vom ***Datum2***) gegründete Kapitalgesellschaft mit Sitz in Wien. Der Gegenstand und Zweck des Unternehmens ist gem. § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages in den für den Streitzeitraum gültigen Fassungen (***Datum3***, ***Datum4*** bzw. ***Datum5***) ua. neben der Errichtung, den Erwerb und die Veräußerung von Immobilien auch die Erbringung von auf Immobilien bezogenen Dienstleistungen, insbesondere deren Inbestandgabe sowie deren Verwaltung. Die Beschwerdeführerin war bis einschließlich des Wirtschaftsjahres 2012/13 Teil des ***Firma3***-Konzerns, danach des ***Firma4***-Konzerns. In den Jahren 2011 bis 2014 veräußerte die Beschwerdeführerin, welche den Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr (Mai bis April) ermittelt, aus dem Anlagevermögen mehrere Wohnobjekte als auch einzelne Mietwohnungen, die jeweils vor dem 30.3.2012 errichtet und in Bestand gegeben wurden, ohne dass dabei die Option nach § 6 Abs. 2 UStG 1994 ausgeübt worden wäre, wobei an den Objekten sowohl in den Veranlagungszeiträumen (bzw. Kalenderjahren) vor den Veräußerungen, als auch im selben Veranlagungszeitraum (bzw. Kalenderjahr) diverse bauliche Maßnahmen durchgeführt worden waren. Die baulichen Maßnahmen wurden von der Beschwerdeführerin im eigenen Namen und auf eigene Rechnung beauftragt; sie lukrierte schließlich auch im eigenen Namen und auf eigene Rechnung die darauf entfallenden Vorsteuerbeträge. Von den Baumaßnahmen und den späteren (unecht steuerbefreiten) Verkäufen betroffen waren in den Streitjahren folgende Immobilien: [...] Die Finanzierung der genannten Maßnahmen erfolgte teilweise durch die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der monatlichen Mietzinsvorschreibungen von den Mietern eingehobenen und der 10%igen Umsatzsteuer unterzogenen EVBs iSd § 14 iVm § 14 lit d WGG (die in einem eigenen Rechnungskreis gebucht und die Investitionsaufwände in der Folge auch dort von den Passiva abgezogen wurden); in jenen Fällen jedoch, in denen die Kosten der in der Tabelle dargestellten Arbeiten durch die EVB-Rücklagen der einzelnen Objekte nicht gedeckt waren, wurden vorerst Fremdmittel (Kredite bei Banken bzw. Eigenmittel der Beschwerdeführerin) zur Begleichung herangezogen. Die damit im Zusammenhang stehenden Zinsaufwände wurden den Mietern im Zuge der jährlich zu erstellenden EVB-Abrechnungen verrechnet. Die Fremdmittel selbst wurden (bzw. werden) wiederum mit den - zeitlich nach Begleichung der einzelnen Rechnungen bzw. Geltendmachung der daraus resultierenden Vorsteuerbeträge - von den Mietern eingehobenen EVBs getilgt. Schließlich wurden zum Teil auch nichtrückzahlbare Förderungen zur Bezahlung der strittigen Maßnahmen verwendet. Der jeweilige Nutzen der in der vorstehenden Tabelle dargestellten Arbeiten für die betroffenen Immobilien war - was jene Maßnahmen anlangt, die einer Berichtigung zuzuführen sind bzw. bei denen der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist (vgl. dazu Pkt. II.3.3.) - zu den jeweiligen Veräußerungszeitpunkten noch vorhanden. Der Sachverhalt ist dem Grunde nach - abgesehen von den unterschiedlichen Objekten und Maßnahmen - ident mit jenem im Parallelverfahren betreffend der im selben Konzern agierenden ***Firma2*** (vgl. BFG 8.1.2024, RV/4100285/2021). Zur Geltendmachung des Abgabenanspruches betreffend Umsatzsteuer 2011 wurde am 14.5.2013 ein Umsatzsteuerbescheid sowie am 17.3.2017 ein Prüfungsauftrag erlassen und erfolgten im Zuge der Außenprüfung in den Jahren 2018, 2019, 2020 nach außen erkennbare Amtshandlungen. Zum Zeitpunkt der Zustellung der strittigen Bescheide war das im Rahmen der Amtssignatur verwendete Zwischeninstanzzertifikat "a-sign-corporoate-07" nicht in der Zwischeninstanzzertifikatsdatenbank der Firma A-Trust veröffentlicht. 2. Beweiswürdigung Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin betreffend Gründung, Sitz, Unternehmens-gegenstand gehen aus einer Einsicht in das öffentliche Firmenbuch samt den in der Urkundensammlung hinterlegten Gesellschaftsverträgen hervor. Sowohl die (unecht steuerfreien) Veräußerungen, die Investitionen (sowohl deren Art als auch das Investitionsvolumen bzw. der Investitionszeitpunkt), die Lage und Anzahl der veräußerten Immobilien, deren Errichtung sowie Inbestandgabe bzw. Nutzung, als auch die Finanzierung der in Frage stehenden Aufwendungen sind zwischen den Parteien unstrittig. Dass die Arbeiten von der Beschwerdeführerin beauftragt, die Rechnungen auf sie ausgestellt und die Vorsteuer auch von ihr geltend gemacht wurde, ist ebenfalls unstrittig. Was die Feststellungen zur Finanzierung der strittigen Aufwendungen anlangt, so besteht auch in diesem Punkt Einigkeit zwischen den Streitteilen. Dass sowohl Fremdmittel, als auch nichtrückzahlbare Förderungen zur Finanzierung herangezogen wurden, legte die Beschwerdeführerin selbst dar. Auch die Werthaltigkeit der einzelnen baulichen Maßnahmen zum Zeitpunkt der Veräußerung hat die Beschwerdeführerin im Zuge des Erörterungstermins eingestanden (siehe Niederschrift Erörterungstermin vom 23.9.2024 unter Verweis auf Parallelverfahren). Auch die im Sachverhalt (siehe Pkt. II.1.) festgestellten Adressen, Baujahre, Kosten der jeweiligen Maßnahme(n), Anschaffungs- und Herstellungskosten (AK/HK), Kosten der jeweiligen Maßnahmen in % der AK/HK und die dort grob beschriebenen Maßnahmen, sind zwischen den Parteien unstrittig und wurden der mit E-Mail vom 27.8.2024 übermittelten und zwischen den Parteien abgestimmten Aufstellungen entnommen. Nachdem auch für das Gericht keinerlei Zweifel an der Richtigkeit dieser vorhin genannten Sachverhaltselemente bestand, waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen und herrscht bezüglich des festgestellten Sachverhaltes Einigkeit. Das Vorliegen der nach außen erkennbaren Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches betreffend Umsatzsteuer 2011 sind den vorgelegten Akten, insbesondere der Stellungnahme der belangten Behörde vom 30.3.2023 zu entnehmen und ist auch dieser Punkt zwischen den Parteien unstrittig. Dass zum Zeitpunkt der Zustellung der strittigen Bescheide das im Rahmen der Amtssignatur verwendete Zwischeninstanzzertifikat "a-sign-corporoate-07" nicht in der Zwischeninstanzzertifikatsdatenbank der Firma A-Trust veröffentlicht war, wurde von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 11.5.2023 überzeugend dargelegt und hat dies auch die belangte Behörde zwischenzeitig eingestanden. 3. Rechtliche Erwägungen 3.1. Zum Einwand der rechtlich nicht existent gewordenen Bescheide Mit dieser Rechtsfrage hat sich das Bundesfinanzgericht bereits im Parallelverfahren (BFG 8.1.2024, RV/4100285/2021) ausführlich auseinandergesetzt und wurde gegen die dahingehende abweisende Entscheidung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (E 629/2024) erhoben. Nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage gibt es für das Bundesfinanzgericht keinen Anlass an der dargelegten Rechtsansicht im Parallelverfahren zu zweifeln und wird daher aus Vereinfachungsgründen die Begründung dieser Entscheidung im Wesentlichen wie folgt übernommen: Die Beschwerdeführerin spricht den angefochtenen Entscheidungen die Bescheidqualität ab, da sie weder gem. § 96 Abs. 1 BAO unterfertigt worden seien, noch die darauf aufscheinende Amtssignatur den gesetzlichen Vorgaben des § 19 E-GovG (bzw. der elDAS-VO) entspräche. Auch sei aus der Entscheidung des VfGH vom 9.3.2023, G 295/2022, abzuleiten, dass jeder mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellte Bescheid zumindest eine gültige Amtssignatur nach der vorgenannten Norm aufweisen müsse. Schließlich seien die gegenständlichen Bescheide nicht ausschließlich automationsunterstützt, sprich maschinell erstellt worden, sondern durch menschliches Zutun, was aus dem in der jeweiligen Bescheidbegründung enthaltenen Hinweis auf den Bericht zur Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 4.3.2021 hervorgehe, weshalb die Bestimmung des § 96 Abs. 2 BAO ohnedies unanwendbar sei. Richtig ist, was die Parteien ohnedies außer Streit stellten (siehe Niederschrift Erörterungstermin vom 23.9.2024), dass zum Zeitpunkt der Zustellung der strittigen Bescheide das im Rahmen der Amtssignatur verwendete Zwischeninstanzzertifikat "a-sign-corporoate-07" nicht in der Zwischeninstanzzertifikatsdatenbank der Firma A-Trust veröffentlicht war. Aus diesem Faktum ist jedoch für den Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführerin aus nachfolgenden Gründen nichts zu gewinnen: So lautet § 96 Abs. 2 BAO nämlich in der - im konkreten Fall anzuwendenden - Fassung des Steuerreformgesetzes 2020, BGBl I 2019/103 (in Kraft seit 30.10.2019) wörtlich, wie folgt: "Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, wozu jedenfalls auch Ausfertigungen in Form von mit einer Amtssignatur gemäß § 19 E- Government-Gesetz versehenen elektronischen Dokumenten zählen, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt. […]". Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte die Rechtswirksamkeit einer automationsunterstützt erstellten Erledigung - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - gerade nicht strikt mit dem Erfordernis der Verwendung einer Amtssignatur verbunden sein; im Gegenteil: Mit einer Amtssignatur versehene Erledigungen gelten - nach dem klaren Gesetzestext - "jedenfalls" (arg: somit aber nicht ausschließlich) als automationsunterstützt erstellte. Dem Wortlaut dieser Bestimmung kann deshalb gerade nicht - wie von der Beschwerdeführerin suggeriert - entnommen werden, dass eine Ausfertigung nur dann als mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt zu qualifizieren ist, wenn sie mit einer Amtssignatur versehen wurde. Auch den parlamentarischen Materialien ist ein derartiger Wille des Gesetzgebers nicht zu entnehmen (984/A XXVI. GP S 68). Der - von der Beschwerdeführerin eingemahnte - "Gleichklang" zwischen § 96 Abs. 2 BAO und § 18 Abs. 4 AVG (der im allgemeinen Verwaltungsverfahren expressis verbis für Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten eine Amtssignatur iSd § 19 E-GovG fordert, vgl. dazu weiter unten) kann auch nicht den Gesetzesmaterialien entnommen werden. Die von der Beschwerdeführerin bemühte Passage in den AB 687 BlgNR 26. GP, 37f möchte nämlich unmissverständlich einen "Gleichklang" zwischen diesen Normen lediglich im Bereich der Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten sowie für Kopien solcher Ausdrucke, nicht aber für automationsunterstützt erstellte "Urschriften" hergestellt wissen. Als Zwischenergebnis ist sohin an dieser Stelle festzuhalten, dass - wie bisher - seit dem Inkrafttreten des StRefG 2020 Bescheide dann keiner eigenhändigen Unterschrift bedürfen, wenn sie zwar automationsunterstützt - aber ohne Amtssignatur - erstellt wurden. Daran vermag nach Ansicht des Gerichtes die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Entscheidung des VfGH vom 9.3.2023, G 295/2022, nichts zu ändern, da diese - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin - nicht einschlägig ist. Dem dort zu entscheidenden Fall lag nämlich die Frage der Verfassungskonformität des § 47 Abs. 1 fünfter Satz AlVG zugrunde, der für den Bereich der Arbeitslosenversicherung anordnete, dass Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung bedürfen, und somit von der allgemeinen Anordnung des § 18 Abs. 4 AVG, wonach Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten mit einer Amtssignatur versehen sein müssen, abwich. Das Höchstgericht hob die vorgenannte Bestimmung als verfassungswidrig auf, da die abweichende Regelung im AlVG nicht den Anforderungen des Art. 11 Abs. 2 B-VG entsprach. Nach Art. 11 Abs. 2 B-VG kann der Bundesgesetzgeber das Verwaltungsverfahren, die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes, das Verwaltungsstrafverfahren und die Verwaltungsvollstreckung regeln, soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird. Abweichende Regelungen können in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen aber nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes unerlässlich sind. Die "Unerlässlichkeit" einer abweichenden Regelung in einem Materiengesetz könne sich dabei aus "besonderen Umständen" oder aus dem Regelungszusammenhang mit den materiellen Vorschriften ergeben - so der VfGH in seiner Begründung. Da die Bestimmung des § 47 Abs. 1 fünfter Satz AlVG eine von den Vorschriften über schriftliche Ausfertigungen im § 18 Abs. 4 AVG "abweichende Regelung" im Sinn des Art 11 Abs. 2 B-VG darstelle, sei sie als solche an den in dieser Verfassungsbestimmung normierten Anforderungen zu messen. Da keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass besondere Umstände oder der Regelungszusammenhang eine Abweichung von den Erfordernissen des § 18 Abs. 4 AVG rechtfertigen würde, die angefochtene Bestimmung daher keine für die Erlassung von Bescheiden nach dem AlVG unerlässliche und somit keine im Sinn des Art. 11 Abs. 2 B-VG zur Regelung des Gegenstandes erforderliche abweichende Regelung beinhalte, sei die Bestimmung des § 47 Abs. 1 fünfter Satz AlVG als verfassungswidrig aufzuheben, so das Höchstgericht resümierend. Im hier zu entscheidenden Fall stellt § 96 Abs. 2 BAO idF StRefG 2020 aber gerade nicht - wie im zitierten Erkenntnis - eine von einer "Grundnorm" (wie dem dortigen § 18 Abs. 4 AVG) abweichende Regelung dar. Im Gegenteil: § 96 Abs. 2 BAO ist im Abgabenverfahren die Grundnorm, an der allenfalls in Materiengesetzen getroffene, abweichende Regelungen zu prüfen wären. § 96 Abs. 2 BAO ist folglich nicht an § 18 Abs. 4 AVG zu messen. Erstere Norm kann auch deshalb keine von § 18 Abs. 4 AVG "abweichende Regelung" iSd VfGH-Judikatur darstellen, da die Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Verfahrens für die von den Abgabenbehörden verwalteten Abgaben - somit der BAO - gerade nicht auf der Bedarfskompetenz des Art. 11 Abs. 2 B-VG, sondern auf § 7 Abs. 6 Finanz-Verfassungsgesetz 1948 gründet. Aus all dem Vorgesagten resultiert sohin, dass die von der Beschwerdeführerin bemühte Entscheidung des VfGH nicht einschlägig ist. Der weiteren rechtlichen Beurteilung wird sohin das Rechtsverständnis zugrunde gelegt, dass im Abgabenverfahren - im Unterschied zum allgemeinen Verwaltungsverfahren - keine Regelung besteht, die eine verpflichtende Verwendung einer Amtssignatur bei automationsunterstützt erstellten Bescheiden fordert. Somit bedürfen mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellte Bescheide - unabhängig davon, ob sie amtssigniert sind oder nicht - keiner Unterschrift. Nun wendet die Beschwerdeführerin ein, dass die strittigen Bescheide nicht nur auf "maschinell eingefügten" Textbausteinen basierten, sondern mit menschlichem Zutun, nämlich durch Aufnahme der Passage über die Schlussbesprechung erstellt worden seien. Dabei verkennt die Beschwerdeführerin jedoch, dass sowohl nach der Judikatur des VwGH, als auch dem Willen des Gesetzgebers (VwGH 9.12.1992, 91/13/0204; VwGH 29.5.2015, 2012/17/0197; IA 984/A BlgNR. 26. GP, 68) eine automationsunterstützte Datenverarbeitung bereits dann vorliegt, wenn für die Erstellung eines Bescheides ein bloßes Textverarbeitungssystem verwendet wurde. Weder die Judikatur noch der Gesetzgeber gehen sohin davon aus, dass das maßgebliche Tatbestandsmerkmal nur dann erfüllt sein sollte, wenn die Datenverarbeitung ohne (jegliches) menschliche Zutun erfolgt ist. Schließlich hat auch der VwGH in seinen Erkenntnis vom 29.5.2015, 2012/17/0197, das Tatbestandsmerkmal der "automationsunterstützten Datenverarbeitung" trotz der dort vorgenommenen handschriftlichen Änderung des Bescheiddatums auf der zugestellten Ausfertigung bejaht, sodass die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin, wonach jede Form des menschlichen Zutuns schaden würde, nicht überzeugt. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur ist nur wesentlich, dass für den Bescheidempfänger erkennbar ist, dass die Ausfertigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt wurde und ihr daher auch ohne Unterschrift oder Beglaubigung Bescheidcharakter zukommt (VwGH 13.10.2022, Ro 2022/15/0016; VwGH 10.5.1994, 93/14/0104). Eine derartige mangelnde Erkennbarkeit hat die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren weder behauptet, geschweige dem unter Beweis gestellt. Bereits aufgrund des Erscheinungsbildes der Erledigungen (Schriftbild, Design, Aufmachung), dem auf den strittigen Bescheiden enthaltenen Hinweis "ELE" (der für "elektronisch" steht), der Zustellung via Finanz-Online und der elektronischen Signatur am Ende jedes Bescheides (unabhängig von der Frage der Rechtswirksamkeit derselben) musste für die Beschwerdeführerin erkennbar sein, dass diese unter Zuhilfenahme eines Textverarbeitungssystems und somit automationsunterstützt, erstellt wurden. Eine Unterfertigung war sohin für deren Rechtswirksamkeit iSd § 96 Abs. 2 BAO nicht erforderlich. Den angefochtenen Erledigungen kommt sohin entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin Bescheidcharakter zu. 3.2. Zum Einwand der eingetretenen absoluten Verjährung betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens Umsatzsteuer 2011 Die Beschwerdeführerin wendete im Wesentlichen ein, dass mit Ablauf des 30.4.2021 die absolute zehnjährige Verjährungsfrist für die Umsatzsteuer 2011 (abweichendes Wirtschaftsjahr 5/2010 bis 4/2011) eingetreten sei, der Bescheid über die Wiederaufnahme der Umsatzsteuer 2011 sowie der Umsatzsteuerbescheid 2011 aber erst am 6.5.2021 und somit nach Eintritt der absoluten Verjährungsfrist gem. § 209 Abs. 3 BAO erlassen worden seien. Die belangte Behörde vertrat hingegen die Rechtsansicht, dass es zwar stimme, dass mit Ablauf des 30.4.2021 die absolute Verjährungsfrist für die Umsatzsteuer 2011 eingetreten sei, dies aber nicht für die Vorsteuerberichtigungen nach § 12 Abs. 10 und 11 UStG 1994 gelte, der Rückforderungsanspruch zu Unrecht geltend gemachter Vorsteuer erst mit der Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Umsatzsteuererklärung entstehen würde und der Rückforderungsanspruch aus der nicht durchgeführten Vorsteuerberichtigung gem. § 12 Abs. 10 UStG 1994 erst mit Fälligkeit der Voranmeldung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Veranlagungszeitraumes entstehen würde. Aus der Aktenlage ist zu entnehmen und wird auch von den Parteien nicht bestritten, dass die fünfjährige Frist zur Festsetzung der Umsatzsteuer 2011, welche gem. § 208 Abs. 1 lit. a BAO aufgrund des abweichendes Wirtschaftsjahres mit Ablauf des 30.4.2011 begann, durch nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches gem. § 209 Abs. 1 BAO (zB Bescheiderlassung am 14.5.2013, Prüfungsauftrag am 17.3.2017, nach außen erkennbare aktenkundige Amtshandlungen im Zuge der Außenprüfung in den Jahren 2018, 2019, 2020) bis zum 30.4.2021 verlängert wurde. Strittig war daher, ob am 6.5.2021 überhaupt noch die Erlassung des Wiederaufnahme-bescheides betreffend Umsatzsteuer 2011 zulässig war und ob hinsichtlich der streitgegenständlichen Vorsteuerberichtigungen nach § 12 Abs. 10 und 11 UStG 1994 betreffend des Veranlagungszeitraumes Umsatzsteuer 2011 die absolute Verjährung ebenfalls mit Ablauf des 30.4.2021 eingetreten ist. Gem. § 209 Abs. 3 erster Satz BAO verjährt das Recht auf Festsetzung einer Abgabe spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4). Die absolute Verjährungsfrist ist weder verlängerbar noch hemmbar (Ritz/Koran, BAO7 § 209, Rz 36 mwN). Den Beginn der Verjährung betreffend stellt § 209 Abs. 3 BAO somit auf die Entstehung des Abgabenanspruches ab (VwGH 4.7.1990, 89/15/0083). Die absolute Verjährung beginnt daher nicht erst mit Ende des Jahres zu laufen, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, sondern bereits in dem Zeitpunkt, in dem der schuldrechtsbegründende Sachverhalt gesetzt, das tatbestandskonforme Verhalten also abgeschlossen ist (VwGH 10.3.1988, 86/16/0254). Auch die Wiederaufnahme eines Verfahrens ist eine Maßnahme, die der Geltendmachung des Abgabenanspruches dient, weswegen die Verjährungsvorschrift des § 209 Abs. 3 BAO ebenso zu beachten ist (VwGH 14.11.1990, 86/13/0042). Gem. § 4 Abs. 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Der Abgabenanspruch entsteht grundsätzlich unabhängig von einer behördlichen Tätigkeit und setzt daher keine diesbezügliche Bescheiderlassung voraus (vgl. VwGH 3.7.2003, 2000/15/0043; VwGH 28.6.2012, 2009/16/0075). Tatbestand ist die Gesamtheit der in den materiellen Rechtsnormen enthaltenen abstrakten Voraussetzungen, bei deren konkretem Vorliegen (Tatbestandsverwirklichung) bestimmte Rechtsfolgen (Abgabenschuld und Abgabenanspruch) eintreten sollen (VwGH 15.12.1995, 93/17/0037; VwGH 17.8.1998, 97/17/0105). Ist ein gesetzlicher Tatbestand verwirklicht, so entsteht der Abgabenanspruch unabhängig vom Willen und der subjektiven Meinung des Abgabenschuldners und der Abgabenbehörde (VwGH 18.11.1993, 88/16/0216). Der Abgabenanspruch erlischt insbesondere durch Entrichtung (VwGH 1.7.1992, 91/13/0046). Durch Eintritt der Festsetzungs- oder Bemessungsverjährung (§§ 207 ff) erlischt nicht der Abgabenanspruch, sondern das Recht zur Abgabenfestsetzung und damit das Recht zu seiner Geltendmachung (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3, § 4 Anm 21 (Stand 1.8.2011, rdb.at). Weiters sieht § 4 Abs. 3 BAO vor, dass in Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) unberührt bleiben. Die Generalklausel des § 4 Abs. 1 BAO kommt daher nur dann zur Anwendung, wenn weder § 4 Abs. 2 BAO noch andere in Abgabenvorschriften enthaltene speziellere Regelungen für einzelne Abgaben den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs bestimmen (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3, § 4 Anm 11 (Stand 1.8.2011, rdb.at). Das UStG 1994 enthält eine solche speziellere Bestimmung. Demnach regelt § 19 Abs. 2 bis 5 UStG 1994 den Zeitpunkt des Entstehens der Umsatzsteuerschuld und ist insoweit lex specialis zu § 4 BAO, der für das Entstehen des Abgabenanspruchs an den Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung, dh an die Leistungserbringung anknüpft. Nach der Grundregel des § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG 1994 entsteht die Umsatzsteuerschuld bei der (hier relevanten) Sollbesteuerung erst mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt worden ist (Abschnittsbesteuerung) (Kuder in Melhardt/Tumpel (Hrsg), UStG3, § 19, Rz 123). Bezüglich Vorsteuer besteht ein Recht auf Vorsteuerabzug nur und in dem Zeitpunkt, in dem auch das Recht des Fiskus auf eine aufgrund einer Leistung abzuziehenden Umsatzsteuer entsteht (EuGH 27.6.2018, SGI, C-459/17 und Valériane SNC,C-460/17) (Kollmann in Melhardt/Tumpel (Hrsg), UStG3, § 12, Rz 6a). Bei Rückforderungsansprüchen des Abgabepflichtigen handelt es sich um nichts anderes als um "negative Abgabenansprüche". Auch solche Ansprüche entstehen kraft Gesetzes (VwGH 29.1.2004, 2000/15/0046; VwGH 21.9.2006, 2006/15/0072; VwGH 18.12.2008, 2006/15/0155; VwGH 20.5.2010, VwGH 2005/15/0163; VwGH 21.11.2013, 2011/15/0188). Nach der Rsp des VwGH stellt auch ein Vorsteuerüberhang einen diesfalls "negativen Abgabenanspruch" dar (VwGH 17.10.2001, 96/13/0055) und somit ist für die Entstehung eines Abgabenanspruches unbedeutend, ob es sich um eine Nachzahlung oder eine Gutschrift handelt. Somit entsteht der Rückforderungsanspruch aus der Veranlagung zur Umsatzsteuer (spätestens) mit Ablauf des jeweils veranlagten Jahres. Auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung kommt es hingegen nicht an (vgl VwGH 21.10.1993, 91/15/0077). Der Abgabenanspruch der monatlich selbst zu berechnenden Umsatzsteuer im Voranmeldungszeitraum entsteht somit unabhängig von einer Wahrnehmung oder Unterlassung einer Erklärungspflicht einer bei deren Fälligkeit zu meldenden Zahllast oder der Geltendmachung einer Gutschrift für einen Voranmeldungszeitraum. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die Festsetzung der Umsatzsteuer 2011 (abweichendes Wirtschaftsjahres 5/2010 bis 4/2011) nach Ablauf der jeweiligen Kalendermonate 5/2010 bis 4/2011, indem die Lieferung und sonstige Leistung ausgeführt worden ist, somit aber spätestens mit Ablauf des 30.4.2021 absolut verjährt ist und daher das Recht die Umsatzsteuer 2011 festzusetzen nach diesem Zeitpunkt endgültig erloschen ist. Bezüglich der Vorsteuerberichtigung sieht § 12 Abs. 10 UStG 1994 vor, dass eine solche in jenem Jahr durchzuführen ist, in welchem die Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Zudem regelt § 12 Abs. 11 letzter Teilsatz UStG 1994, dass eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen ist, in dem die Änderung eingetreten ist. Hingegen ist dem Gesetz keine Bestimmung zu entnehmen, welche die Entstehung des Abgabenanspruches iZm Vorsteuerberichtigungen gesondert regelt. Aus diesem Grund sind die allgemeinen Normen anzuwenden, wodurch das Recht der belangten Behörde eine Vorsteuer für einen Veranlagungszeitraum zu berichtigen und folglich die Umsatzsteuer neu festzusetzen zum gleichen Zeitpunkt absolut verjährt, wie die Festsetzung der Umsatzsteuer für diesen Veranlagungszeitraum. Dies deshalb, da als Folge einer Vorsteuerberichtigung nach § 12 Abs. 10 und 11 UStG 1994 die Umsatzsteuer neu festzusetzen ist, und dies nur möglich ist, wenn die Festsetzung der Umsatzsteuer des betreffenden Veranlagungsjahres gem. § 209 Abs. 3 BAO noch nicht absolut verjährt ist. Nachdem zwischen den Parteien unstrittig ist, dass eine Vorsteuerberichtigung nach § 12 Abs. 10 UStG 1994 - sofern eine solche überhaupt durch die steuerfreie Veräußerung der Immobilien durchzuführen gewesen wäre (siehe dazu zu Pkt. II.3.3.), - für sämtliche in der Aufstellung im Jahr 2011 angeführten Objekte bzw. Maßnahmen im Veranlagungszeitraum 2011 durchgeführt werden hätte müssen, hätte diese daher entsprechend den obigen Ausführungen spätestens mit Ablauf des 30.4.2021 erfolgen müssen. Ebenso wurde festgestellt und ist zwischen den Parteien unstrittig, dass bezüglich der ***Firma1*** für bestimmte fertiggestellte Wohnungsteile durch den Vertriebsstart im Herbst 2010 eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist und entsprechend des § 12 Abs. 11 UStG 1994 eine Vorsteuerberichtigung für den Veranlagungszeitraum 2011 vorzunehmen war. Diese hätte ebenfalls aufgrund der obigen Ausführungen spätestens mit Ablauf des 30.4.2021 bescheidmäßig festgesetzt werden müssen. Im Ergebnis ist die Festsetzung der Umsatzsteuer für den Veranlagungszeitraum 2011 spätestens mit Ablauf des 30.4.2021 erloschen, dies gilt auch im Falle von durchzuführenden Vorsteuerberichtigungen nach § 12 Abs. 10 und 11 UStG 1994, ebenso bei Vorliegen eines negativen Abgabenanspruches. Eine Berichtigung der Vorsteuer gem. § 12 Abs. 10 und 11 UStG 1994 hätte daher für das Veranlagungsjahr 2011 spätestens bis zum 30.4.2021 bescheidmäßig erfolgen müssen. Dies gilt gem. § 304 BAO analog für die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2011. Aus diesem Grund kann der Ansicht der belangten Behörde nicht gefolgt werden, dass bezüglich der Vorsteuerberichtigungen die absolute Verjährung erst mit Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung 4/2011 am 15.6.2011 bzw. der Umsatzsteuererklärung 2011 am 26.4.2013 begonnen habe und wird dahingehend auch auf die Ausführungen im Verfahren gegen die Abgabenerhöhung gem. § 29 Abs. 6 FinStrG betreffend Umsatzsteuer 2011 verwiesen (BFG 23.6.2022, RV/7100423/2022). 3.3. Zur Frage der Zulässigkeit der Vorsteuerberichtigung nach § 12 Abs. 10 UStG 1994 Mit dieser Rechtsfrage hat sich das Bundesfinanzgericht bereits im Parallelverfahren (BFG 8.1.2024, RV/4100285/2021) ausführlich auseinandergesetzt und hat die Beschwerdeführerin - nach Beendigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof - gegen diese Entscheidung eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Aussicht gestellt. Das Bundesfinanzgericht sieht nach eingehender Prüfung keinen Anlass an der Rechtsansicht im Parallelverfahren zu zweifeln, zumal - übereinstimmend mit den Parteien - weitestgehend von einem identen Sachverhalt ausgegangen wird. Aus Vereinfachungsgründen wird daher die Begründung der Parallelentscheidung im Wesentlichen wie folgt übernommen: Gem. § 12 Abs. 1 Z 1 a UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt werden, als Vorsteuer abziehen. Von dieser Möglichkeit hat die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den (zeitlich vor den Veräußerungszeitpunkten getätigten) oben dargestellten Maßnahmen (siehe Pkt. II.1.) im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Gebrauch gemacht. Nach § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 ist die Lieferung von Grundstücken unecht steuerbefreit, wobei der Unternehmer nach dessen Abs. 2 jedoch in die Steuerpflicht optieren kann. Wie aus dem festgestellten Sachverhalt hervorgeht, hat die Beschwerdeführerin die Immobilien gemäß der dortigen Aufstellung veräußert, dies jeweils ohne Inanspruchnahme des soeben dargelegten Optionsrechtes. Der Vorsteuerabzug ist weiters unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 10 UStG 1994 zu berichtigen, wenn nach Ablauf des Jahres der Leistung eine Änderung der Verhältnisse eintritt, die für den Vorsteuerabzug maßgebend war. § 12 Abs. 10 UStG 1994 (in der rücksichtlich der Übergangsbestimmung des § 28 Abs. 38 Z 2 UStG 1994 für den Beschwerdefall maßgebenden Fassung) lautet: "Ändern sich bei einem Gegenstand, den der Unternehmer in seinem Unternehmen als Anlagevermögen verwendet oder nutzt, in den auf das Jahr der erstmaligen Verwendung folgenden vier Kalenderjahren die Verhältnisse, die im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung für den Vorsteuerabzug maßgebend waren (Abs. 3), so ist für jedes Jahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges durchzuführen. Dies gilt sinngemäß für die Vorsteuerbeträge, die auf nachträgliche Anschaffungs- und Herstellungskosten, aktivierungspflichtige Aufwendungen oder bei Gebäuden auch auf Kosten von Großreparaturen entfallen, wobei der Berichtigungszeitraum vom Beginn des Kalenderjahres an zu laufen beginnt, das dem Jahr folgt, in dem die diese Kosten und Aufwendungen zugrundeliegenden Leistungen im Zusammenhang mit dem Anlagevermögen erstmals in Verwendung genommen worden sind. Bei Grundstücken im Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 (einschließlich der aktivierungspflichtigen Aufwendungen und der Kosten von Großreparaturen) tritt an die Stelle des Zeitraumes von vier Kalenderjahren ein solcher von neun Kalenderjahren. Bei der Berichtung, die jeweils für das Jahr der Änderung zu erfolgen hat, ist für jedes Jahr der Änderung von einem Fünftel, bei Grundstücken (einschließlich der aktivierungspflichtigen Aufwendungen und der Kosten von Großreparaturen) von einem Zehntel der gesamten auf den Gegenstand, die Aufwendungen oder Kosten entfallenden Vorsteuer auszugehen; im Falle der Lieferung ist die Berichtigung für den restlichen Berichtigungszeitraum spätestens in der letzten Voranmeldung des Veranlagungszeitraumes vorzunehmen, in dem die Lieferung erfolgte". Diese gesetzlichen Prämissen vorausgeschickt, gilt es nunmehr zu klären, ob die von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht, wonach durch die steuerfreien Verkäufe der oben genannten Immobilien (siehe Pkt. II.1.) eine Änderung der Verhältnisse iSd § 12 Abs. 10 UStG 1994 eingetreten, und folglich für sämtliche im Sachverhalt aufgezählten Maßnahmen - die ihrer Auffassung nach Großreparaturen darstellen würden - eine Vorsteuerberichtigung nach der leg. cit. zu erfolgen habe, richtig ist. Die Beschwerdeführerin trat dieser Argumentation entgegen; es bestehe ein klarer Zusammenhang zwischen den aus den Instandsetzungsmaßnahmen resultierenden Kosten und den (bereits mit 10% USt belasteten) EVBs, die ihrerseits ex lege zweckgebunden und gem. § 14d WGG ausschließlich für Erhaltungsarbeiten, sowie nützliche Verbesserungsarbeiten verwendet werden dürften. Rein wirtschaftlich seien nämlich die Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten direkt von den Mietern finanziert worden. Auch könnten jene Maßnahmen, die keine Reparaturen im klassischen Sinn darstellten, nicht unter den Gesetzesbegriff der "Großreparatur" subsumiert werden, der schon rein begrifflich eine Schadensbehebung bedinge.

Normen und Schlagworte

AmtssignaturMängel in der ZertifizierungsdatenbankErhaltungs- und VerbesserungsbeiträgeVorsteuerberichtigung und Großreparaturabweichendes Wirtschaftsjahr und Vorsteuerberichtigungautomationsunterstützer Bescheidabsolute Verjährung iZm Vorsteuerberichtigungen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102175/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102175.2021
Stammnummer
146249
Gültig
16.10.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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