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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104218/2019

Vorsteuer für Photovoltaikanlage bei Nutzung von Einrichtungsgegenständen im Wohnungsverband für das Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und Absetzung für Abnutzung aus dem gleichen Grund sowie außergewöhnliche Belastungen aufgrund von Behinderung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104218/2019vom 15.11.2024Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Sie habe alle Mietverträge verhandelt und gestaltet, diese in Hinblick auf die Vergebührung mit dem Steuerberater abgeklärt und die Zahlung von Kaution, Vergebührung und Abrechnungen überwacht. Sie habe Kostenvoranschläge aus unterschiedlichsten Bereichen eingeholt, Angebote verglichen und vor Ort oder an ihrem Wohnort besprochen, Rechnungen bezahlt, Überweisungen mit Zahlscheinen durchgeführt, Konditionen mit Banken verhandelt, die Bezahlung von Steuern mitverwaltet und sich mit Steuerberatern koordiniert, die monatlichen Zahlungsabläufe vorbereitet und durchgeführt, die Ablage geführt und die Unterlagen archiviert und die entsprechenden Formulare bei all diesen Angelegenheiten ausgefüllt. Sie habe die Versorger für Energie, Wasser und Abwasser, Müll, Rauchfangkehrer und so weiter beauftragt und koordiniert, persönliche Gespräche mit diesen Auftragnehmern geführt, falsche Abrechnungen, insbesonders des Energieversorgers, der zu 90 % falsche Abrechnungen erstellt habe, korrigiert, alle Termine vor Ort wie Ablesungen, Besichtigungen, Kehrungen und Überprüfungen koordiniert, Wartungstätigkeiten geplant, beauftragt und durchgeführt, die Aufzeichnungen in Papier an ihrem Wohnort geführt und archiviert, Reinigung, Winterdienst, Gartenbetreuung, Schädlingsbekämpfung, Telefon, Glasfaser und Internet geplant und beauftragt, die Arbeit von Professionisten und Reparaturen aller Art in die Wege geleitet und die Renovierung aller Objekte von Anfang bis Ende ebenso betreut, wie die sich ergebenden Steuern und Abgaben. Sie habe alle Aktivitäten zur Vermietung freier Objekte unternommen, Inserate geschaltet, Gespräche geführt, Mietverträge erstellt und mit Beratern abgestimmt, die Vergebührung organisiert, die Kaution eingehoben und veranlagt, die Mietobjekte übergeben, deren Zustand bewertet und Ausbesserungen und Reparaturen durchführen lassen, die Schlüssel verwaltet und sich mit Fachfirmen abgestimmt, Strom umgemeldet und Kautionen abgerechnet, Endabrechnungen kontrolliert, die entsprechenden Überweisungen durchgeführt, sämtliche Belege wiederauffindbar abgelegt, mit Fax hauptsächlich mit Steuerberatern kommuniziert und Kopien angefertigt sowie diese archiviert. Bei der ***1*** habe es wegen gravierender Mängel bei den engagierten Hausverwaltungen Gerichtsverfahren, Anzeigen und Schadenersatzklagen gegeben. Weswegen die Beschwerdeführerin einen Großteil der Aufgaben der Hausverwaltung selbst durchgeführt habe und die Kontrolle der Hausverwaltung samt die notwendigen (Gerichts-)Verfahren einen größeren Aufwand verursacht hätten als, wenn sie diese Arbeiten von vornherein selbst durchgeführt hätte. Zusätzlich sei sie für alle Mieter die ganze Woche und bei Problemen als Ansprechstelle zur Verfügung gestanden, habe Post, Pakete, Einschreiben und Bankgeschäfte trotz der Gehbehinderung selbst durchgeführt. Die persönlichen Gespräche mit Steuerberatern hätten an ihren Wohnort oder wenn unumgänglich in der Kanzlei stattgefunden. Wenn keine persönliche Kommunikation möglich gewesen sei, habe sie diese mit Mail oder per Fax durchgeführt. Das Büromaterial habe sie trotz ihrer Gehbehinderung selbst besorgt und auch die laufenden etwa 40 Überweisungen per Erlagschein vorbereitet, durchgeführt und abgelegt. Die nächste Beilage listet die Mieter in ***4*** von 1981 an auf. Von 1981 bis 1994 war diese die Firma ***13***, 1995 Mietersuche, 1996 bis 1997 die ***14*** GmbH, 1998 bis 2009 die ***15***, 2010 bis 2014 die ***16***, 2015 bis 2016 sei kein Geld für Sanierung vorhanden gewesen, diese aber geplant worden, 2018 bis 2019 die Sanierung durchgeführt worden, 2020 und 2021 aufgrund der COVID Pandemie keine Vermietung möglich gewesen. 2022 bis 2024 Mieter gesucht und 2024 wieder vermietet worden. Die beigelegten Bilder zeigen Schäden an Mauerwerk, Boden, Türen, und Türrahmen, Immobilienanzeigen vom 16. Juni 2024, samt renovierter Räumlichkeit und Orts- und Raumplan und Außenaufnahme sowie Vermietungsplakate in den Fenstern. Letzte Beilage ist ein Mietanbot vom 20. Juli 2024 über dieses Objekt. Am 7. Oktober 2024 fand beim Bundesfinanzgericht ein Erörterungstermin gemäß § 269 Abs. 3 BAO statt, in welchem die Verfahrensparteien nach Diskussion der bisherigen Erhebungsergebnisse übereinstimmend zur Ansicht gelangten, dass die € 477,10 für den abgebrochenen Kuraufenthalt, die € 12.382,00 für die Anschaffung des Treppenliftes und die Arztkosten aufgrund der Gehbehinderung (€ 1.882,00) zu den Aufwendungen in Zusammenhang mit der Behinderung der Beschwerdeführerin gehören. Ebenso sahen die Verfahrensparteien den Ansatz des Pauschbetrages für außergewöhnliche Belastungen von € 504,00 aufgrund der Notwendigkeit einer Magendiät aufgrund der chronischen Gastritis der Beschwerdeführerin als gegeben an. Beim Freibetrag für Behindertenkraftfahrzeug ohne entsprechenden Nachweis in der beantragten Höhe von € 2.280,00 wiederholten beide Parteien ihren bisherigen Standpunkt nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin beziehungsweise dem Inhalt der Beschwerdevorentscheidung. Zur Umsatzsteuer und hier der Vorsteuer für die von der Beschwerdeführerin angeschafften Photovoltaikanlage führte die rechtsfreundliche Vertreterin der Beschwerdeführerin noch aus, dass sich im Wintergarten eine Kaffeemaschine stehe, welche der Bewirtung der Gesprächspartner im Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung genutzt werde. In den dort aufgestellten Wohnzimmerschränken würden sich Akten dazu befinden. Der Fernseher sei nicht angeschlossen und werde nicht verwendet. Der Vertreter des Finanzamtes verwies auf die bisherigen Ausführungen, insbesonders die Stellungnahme von 6. Juni 2024. Zum gleichen Thema (Photovoltaikanlage) in Bezug auf die Einkommensteuer verwiesen beide Verfahrensparteien auf ihr bisheriges Vorbringen. Dazu betonte die rechtsfreundliche Vertreterin der Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Behinderung gezwungen sei, ihre Tätigkeit an ihrem Wohnsitz auszuüben und ihr keine anderen Räumlichkeiten für die Bürotätigkeit und Besprechungen zur Verfügung stehen würden. Darauf entgegnete der Vertreter des Finanzamtes, dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit im Wohnungsverband ausübe. Dort es aber keinen ausschließlich dafür genützten Raum gebe. Zur beantragten Änderung der Absetzung für Abnutzung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Liegenschaft ***1*** verwiesen beide Parteien auf das bisherige Vorbringen. Die rechtsfreundliche Vertreterin betonte nochmals die Nachholung der in den vorangegangenen Jahren nicht geltend gemachten Aufwendungen, die notwendig gewesen seien, um das Mietobjekt in einen Zustand zu versetzen, welche der Baugenehmigung entspreche, im Beschwedejahr, da die Vorjahre bereits verjährt beziehungsweise rechtskräftig seien. In Hinblick auf das vom Finanzamt vermutete Nichtvorliegen einer Einkunftsquelle bei der Vermietung der Liegenschaft ***4*** brachte die rechtsfreundliche Vertreterin nochmals die Argumente der Stellungnahme vom 15. Juli 2024 vor und stand der Vertreter des Finanzamtes zu, dass im Hinblick auf die vorgebrachten Argumente und Unterlagen Liebhaberei nicht ins Auge springe. Die rechtsfreundliche Vertreterin verzichtete auf das Durchführen einer mündlichen Verhandlung nach § 274 Abs. 1 BAO. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin bezog im Beschwerdejahr einerseits Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Pensionistin und andererseits solche aus der Vermietung und Verpachtung von fünf verschiedenen Immobilien und der Beteiligung an einer Personengesellschaft, welche ebenfalls Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte. Im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung machte, die Beschwerdeführerin bei der Umsatzsteuer Vorsteuern im Sinne des § 12 Abs. 1 UStG 1994 in Höhe von € 1,072,50 für das Anschaffen einer Photovoltaikanlage auf ihrem eigenen Wohnhaus geltend, was 29,37 % der von bezahlten Umsatzsteuer entsprach. In analoger Weise begehrte die Beschwerdeführerin € 268,13 als Absetzung für Abnutzung für die genannte Photovoltaikanlage (brutto Anschaffungskosten € 21.910,00) bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Dies errechnete die Beschwerdeführerin einerseits aus der Anschaffung im zweiten Halbjahr (Halbjahres-Afa) und der von ihr aufgestellten Behauptung einen im Wohnungsverband gelegenen Wintergarten (zwischen Terrasse und den übrigen Wohnräumen) ausschließlich für Bürotätigkeiten und Besprechungsraum für ihre Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu nutzen. Der Anteil des Wintergartens an der Wohnfläche des von der Beschwerdeführerin bewohnten Hauses hat 29,37 % betragen. Bei der von der Beschwerdeführerin angenommenen Nutzungsdauer von zehn Jahren ergibt dies die von der Beschwerdeführerin errechnete Abschreibung. Weder der Wintergarten noch das Wohnzimmer der Beschwerdeführerin werden ausschließlich für die Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung genutzt und lassen die dort befindlichen Einrichtungsgegenstände, wie Bar samt Barhocker Spüle und Kaffeemaschine, Hängeschaukelsessel, auf den Fernseher ausgerichteter Fernsehstuhl samt Fußstütze, Fernseher, Korbkuscheleck samt Pölstern, zwei Gartentische samt wetterfester Sessel, Wohnzimmerwand samt sichtbarer Ziergegenstände für den Wintergarten und ein Schreibtisch und unterschränke im sonst mit typischen Wohnzimmermöbeln ausgestatten Wohnzimmer (Sitzlandschaft, Wohnzimmertisch, Wohnzimmerschränke und Zimmerpflanzen) darauf schließen, dass Wintergarten und Wohnzimmer großteils für die private Lebensführung genutzt werden. Die mögliche Aufbewahrung von Unterlagen in Wohnzimmerkästen, vorhandene Schreibutensilien und Faxgerät, wiederstreiten dieser Feststellung nicht (Vorgriff auf die Beweiswürdigung für leichtere Verständlichkeit). In der Beschwerdeschrift begehrte die Beschwerdeführerin zusätzlich von den bereits geltend gemachten Telefonkosten von 50 % ihrer diesbezüglichen Aufwendungen im Jahr 2017 weitere 30 % als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen, da sie Telefonate überwiegend im Rahmen der von ihr verwalteten und vermieteten Immobilien geführt habe. Aufgrund der vorgelegten Belege ist das Finanzamt diesem Begehren in der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung gefolgt. Für eine der vermieteten Immobilien, der ***1***, hat die Beschwerdeführerin seit dem Erwerb 2013 an Absetzung für Abnutzung 1,5 % jährlich geltend gemacht. Im Jahr 2017 wurde von einem gerichtlich beeideten Sachverständigen ein Gutachten über die Aufteilung der Anschaffungskosten auf Grund und Boden beziehungsweise Gebäudewert zum Stichtag 5. Dezember 2013 erstellt. Darin kommt der Gutachter im Rahmen der Ermittlung des Sachwertes des Bürogebäudes zum Schluss, dass bei diesem am Bewertungsstichtag noch eine Restnutzungsdauer von ungefähr 46 Jahren bei einem Verkehrswert der Liegenschaft von € 1,800.000,00 und einem Gebäudewert von 1,393.400,00 (Sachwert € 1,392.887,97) vorgelegen hat. Unwidersprochen hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin nach dem Kauf der Liegenschaft ***1*** im Jahr 2013 diese umbauen wollte, sich im Laufe der Planung aber herausgestellt hat, dass die vorhandenen Baulichkeiten teilweise nicht der Baubewilligung entsprachen. Der bewilligungskonforme Zustand ist durch Rückbaumaßnahmen in den Jahren 2014 und 2015 hergestellt worden. Einen Nachweis für eine kürzere Nutzungsdauer über eine kürzere Nutzungsdauer hat die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Erwerbes nicht vorgelegt und beim Anfall der Aufwendungen für die Rückbaumaßnahmen keinen Antrag gemäß § 28 Abs. 2 EStG 1988 gestellt, diese als Instandsetzungsaufwendungen abzusetzen. Allerdings begehrte die Beschwerdeführerin nun im Rechtrsmittelverfahren in der Stellungnahme vom 22. April 2024, für das Jahr 2017 die genannten Umbaukosten als Fünfzehntel der Instandsetzungsaufwendungen (€ 7.020,19) abzusetzen beziehungsweise die Aktivierung dieser Aufwendungen in den Jahren 2014 und 2015 anzusehen und diesen entsprechend im Jahr 2017 zu korrigieren. Die Einkommensteuerbescheide der Beschwerdeführerin 2014 und 2015 sind rechtskräftig und eine Durchbrechung der Rechtskraft aufgrund der Verjährung nicht mehr möglich. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens für das Jahr 2016 wurde mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 7. Juni 2024 rechtskräftig abgewiesen. Bei der Vermietung der Liegenschaft ***4*** liegt eine durchgängige Vermietung vor, welche 1981 begonnen hat und bis dato fortdauert und nur durch notwendige Renovierungsmaßnahmen, deren Vorbereitung und anschließender durch die COVID 19 Pandemie verlängerten Mietersuche in den Jahren 2015 bis 2023 unterbrochen wurde. Als außergewöhnliche Belastungen machte die Beschwerdeführerin € 12.382,10 geltend, wovon € 477,10 auf eine wegen Krankheit abgebrochene Kur, € 10.023,00 auf die Anschaffung eines Treppenliftes und € 1.882,00 auf (Wahl-) Arztkosten ohne Ersatz durch die Sozialversicherung aufgrund der Beschwerden im Bewegungsapparat entfielen. Diese Aufwendungen machte die Beschwerdeführerin als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 in Verbindung mit § 35 Abs. 1 EStG 1988 geltend. Dieser Einschätzung folgte das Finanzamt in der oben geschilderten Beschwerdevorentscheidung datiert vom 24. Mai 2019 und bestätigte die Richtigkeit dieser Vorgangsweise im Rahmen des Erörterungstermins am 7. Oktober 2024. Darüber hinaus, machte die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift geltend, dass ihr bereits im Jahr 2001 von der Bundespolizeidirektion ***18***, Bundespolizeikommissariat *** eine Erwerbsminderung von 30 % bestätigt worden sei. In diesem Formular der Finanzlandesdirektion für ***17*** ausgestellt vom zuständigen Polizei-Obersanitätsrat am 16. Mai 2001 wird der Beschwerdeführerin aufgrund einer dauernde Gehbehinderung eine Erwerbsminderung von 30 % zuerkannt. Ein privates Attest ihres Vertrauensarztes vom 12. Oktober 2017 behauptet bei der Beschwerdeführerin eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 %. Dementsprechend begehrt die Beschwerdeführerin, den Freibetrag gemäß § 34 EStG 1988 in Verbindung mit § 35 Abs. 3 mit € 294,00 festzusetzen. Im Bescheid des Sozialministeriumsservice vom 22. März 2019 wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt mit 30 % festgestellt. Nach ihrer Darstellung und dem von ihr vorgelegten ärztlichem Attest ist die Beschwerdeführerin an Gastritis erkrankt und benötigte aus diesem Grund im Jahr 2017 eine Diätverpflegung und begehrte daher den pauschalen Freibetrag entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen BGBl. Nr. 303/1996 (Verordnung Außergewöhnliche Belastungen) von € 504,00. Das Finanzamt folgte dieser Ansicht in der Beschwerdevorentscheidung datiert vom 24. Mai 2019 und hielt diese Ansicht im Rahmen des Erörterungstermins aufrecht. Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, aufgrund ihrer Bewegungseinschränkung keine öffentlichen Verkehrsmittel nutzen zu können und begehrte den Pauschbetrag von € 2.280,00. Entsprechende Nachweise nach § 3 Abs. 1 zweiter Satz Verordnung Außergewöhnliche Belastungen hat die Beschwerdeführerin nicht vorgelegt. 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den von den Verfahrensparteien vorgelegten Unterlagen, dem Parteivorbringen, soweit dies übereinstimmt, dem Bericht des Finanzamtes Österreich über die durchgeführten Erhebungen und dem Einblick in die Datenbanken der Finanzverwaltung, soweit diese dem Bundesfinanzgericht zugänglich sind. Bieten sich in einem Abgabenverfahren verschiedene Möglichkeiten der tatsächlichen Sachverhaltsverwirklichung an, so genügt es nach ständiger Rechtsprechung von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zum Beispiel VwGH 23.9.2010, 2010/15/0078; 28.10.2010, 2006/15/0301; 26.5.2011, 2011/16/0011; 20.7.2011, 2009/17/0132; für Viele Ritz/Koran, BAO7, § 167, RZ 8). Dass der Wintergarten der Beschwerdeführerin nicht ausschließlich für ihre unternehmerische Tätigkeit im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung genutzt wird, ergibt sich schon beim Blick auf die von der Finanzverwaltung und der Beschwerdeführerin erstellten Fotographien, welche den Eindruck einer gemütlich eingerichteten Lounge erwecken. Die geschützte Korbbank samt Pölstern und der Hängeschaukelsessel sowie der Fernsehsessel vor dem (möglicherweise nicht angeschlossenen) Fernseher laden zum Entspannen ein. Die Bar und der große Tisch samt Gartenstühlen versprechen lockere Kommunikation. Das Wohnzimmer enthält die dafür typischen Möbeln wie Wohnlandschaft und Wohnzimmerkästen. Ein Schreibtisch im Wohnzimmer ist ebenfalls nicht ungewöhnlich. Dass sich zumindest in manchen (Unter-)Kästen Aktordner befinden, das Vorhandensein eines Faxgerätes und von Schreibutensilien lässt noch nicht auf eine nahezu ausschließliche Nutzung dieser Räumlichkeiten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung schließen. Nach dem Vorbringen im oben geschilderten Verfahren befindet sich das Archiv der Tätigkeiten der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Tätigkeiten aus Vermietung und Verpachtung im Keller des Hauses. Glaubwürdig ist, dass die Beschwerdeführerin fünf Stunden täglich für die von ihr dargelegten Arbeiten, wie der Vorbereitung und Abschluss von Mietverträgen, das Aufzeichnen und Kontrolle der Einnahmen und Ausgaben, dem Mahnwesen der Verfolgung von Rechtstreitigkeiten, der Beauftragung und Kontrolle von Reparaturarbeiten und der Betreuung von Mieterwünschen aufwendet. Das hohe Alter der Beschwerdeführerin macht diesen Zeitaufwand für fünf Mietobjekte sogar wahrscheinlicher, da auch der dieses Erkenntnis verfassende Richter feststellen muss, dass mit zunehmenden Alter sich die gleichen Arbeiten nicht mehr mit der Geschwindigkeit eines vergleichsweise jungen Menschen erledigen lassen. Dies tut die Beschwerdeführerin jedoch nicht in einem dafür eindeutig abgegrenzten Raum im Wohnungsverband, welcher nahezu ausschließlich dafür genutzt wird, sondern Rahmen ihrer Privaträumlichkeiten, welche auch der sonstigen Lebensführung dienen. In Hinblick darauf, dass die Liegenschaft ***4*** bereits seit 1981 und bis zum Jahr 2015 vermietet war und nunmehr wieder vermietet ist und der Zeitraum dazwischen für das Aufbringen der notwendigen Mittel, für die anstehenden Sanierungsarbeiten, der Planung und Durchführung dieser Arbeiten und der durch die Pandemie verzögerten Mietersuche aufgewendet wurde, besteht an der Einkunftsquelleneigenschaft der Einkünfte aus der Vermietung dieser Liegenschaft kein Zweifel. Glaubhaft und auch vom Finanzamt nicht bestritten ist, dass bei der Liegenschaft ***1*** nach dem Erwerb im Jahr 2013 im Rahmen von geplanten Umbauten hervorgekommen ist, dass die Bausubstanz nicht der entsprechenden Baubewilligung entsprochen hat und deswegen Rückbauten notwendig waren. Diese Aufwendungen wurden im Zeitpunkt des Anfallens in den Jahren 2014 und 2015 aktiviert und entsprechend der § 16 Abs. 1 lit. d EStG 1988 mit 1,5 % der Absetzung für Abnutzung unterzogen. Ebenso nachvollziehbar ist die Würdigung des Finanzamtes hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Telefonaufwandes, wie in der Beschwerdevorentscheidung datiert vom 24. Mai 2019 dargestellt. Entsprechend der vorgelegten Belege (siehe die Darstellung unter Punkt I. Verfahrensgang) und ärztlichen Atteste ist es folgerichtig, wie dies das Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung bereits getan hat, dass die Aufwendungen der Beschwerdeführerin für den abgebrochenen Kuraufenthalt, die Arztrechnungen und die Aufwendungen für den Treppenlift in unmittelbaren Zusammenhang mit der Behinderung der Beschwerdeführerin stehen. Die Behinderung der Beschwerdeführerin wurde durch die Bestätigung der Bundespolizeidirektion ***18*** vom 16. Mai 2001 mit einer dauerhaften Erwerbsminderung von 30 % nachgewiesen. Ein entsprechender Nachweis für den monatlichen Freibetrag für körperliche Behinderung in Zusammenhang mit der Nutzung von privaten Fahrzeugen wurde nicht erbracht (näher siehe unter Punkt II. 3. Rechtliche Beurteilung). 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe) A) Umsatzsteuer 2017 § 12 Abs. 1 lit. a UStG 1994 in der Fassung BGBl. Nr. 117/2016 lautet auszugsweise: "(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: 1. a) Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind." Rechnungen für die Photovoltaikanlage, für welche die Beschwerdeführerin zu knapp einem Drittel die dort ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen möchte, hat die Beschwerdeführerin vorgelegt (siehe oben). Es ist daher zu überprüfen wieweit die Lieferung und Montage der Photovoltaikanlage für das Unternehmen der Beschwerdeführerin erfolgt ist. § 2 Abs. 1 UStG 1994 lautet: "(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird." Dass die Beschwerdeführerin die oben geschilderten Immobilien, über welche sie (gleich einem Eigentümer) verfügen kann, seit Jahren (insgesamt gesehen mit einem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten) vermietet, steht außer Frage, insofern ist ihre Unternehmereigenschaft im Sinne des § UStG 1994 unzweifelhaft. Allerdings muss die Frage gestellt werden, inwieweit das nicht vermietete Wohnhaus beziehungsweise der von der Beschwerdeführerin nach deren Darstellung als Büro- und Besprechungsraum genutzte Wintergarten dieses Wohnhauses als Teil ihres umsatzsteuerlichen Unternehmens angesehen werden kann. § 12 Abs. 2 UStG 1994 lautet auszugsweise: "(2) 1. a) Lieferungen und sonstige Leistungen sowie die Einfuhr von Gegenständen gelten als für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie für Zwecke des Unternehmens erfolgen und wenn sie zu mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dienen. b) Der Unternehmer kann Lieferungen oder sonstige Leistungen sowie Einfuhren nur insoweit als für das Unternehmen ausgeführt behandeln, als sie tatsächlich unternehmerischen Zwecken dienen, sofern sie mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dienen. Diese Zuordnung hat der Unternehmer bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes dem Finanzamt schriftlich mitzuteilen. 2. Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, a) deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder der §§ 8 Abs. 2 und 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind, b) die im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern stehen, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind, sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Begriffe Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen näher bestimmen. Die Verordnung kann mit Wirkung ab 15. Februar 1996 erlassen werden." Nach § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 sind daher von der Abzugsfähigkeit als Vorsteuern jene Umsatzsteuer auf Lieferungen und Leistungen ausgeschlossen, welche im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 EStG 1988 von der Abzugsfähigkeit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988 ausgeschlossen sind. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 lautet: "d) Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig." Im Bereich der Einkommensteuer ist daher ein Arbeitszimmer nur im Rahmen der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit beim gleichzeitigen Erfüllen der übrigen Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 lit. d EStG 1988 abzugsfähig. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind jedoch solche aus Vermögensverwaltung und kommt daher aus Sicht der Einkommensteuer für das Jahr 2017 ein Abzug von Werbungskosten für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer nicht in Betracht (siehe etwa VwGH 30.09.1999, 98/15/0211; siehe unten). Allerdings wurde die oben zitierte gesetzliche Formulierung) erst mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201 eingefügt. Maßgebend ist die Rechtslage zum 1. Januar 1995, da nach Art. 17 Abs. 6 der 6. EG-RL Vorsteuerausschlüsse im nicht streng geschäftlichen Bereich zwar aufrechterhalten werden können; eine nach diesem Zeitpunkt erfolgende Ausweitung der Vorsteuerausschlüsse jedoch unzulässig ist. Die nach dem 1. Januar 1995 im Bereich des § 20 EStG 1988 erfolgten Einschränkungen der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen (wie die im Bereich des Arbeitszimmers) sind somit für den Vorsteuerausschluss ohne Relevanz (herrschende Lehre und Judikatur siehe etwa Ecker/Epply/Rößler/Schwab, Kommentar zur Mehrwertsteuer - UStG 1994 (71. Lfg 2022) § 12 UStG Rz 273/1, Rz 283 und Rz 283/1 und die dort zitierten Fundstellen und insbesondere auch VwGH 22.11.2017, Ro 2017/13/001). Um Vorsteuer für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer geltend machen zu können, reicht es also aus, diesen Bereich dem Unternehmen zu widmen (bei der Beschwerdeführerin 29,37 % der Wohnfläche), diesen Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich unternehmerisch zu nutzen, sowie, dass die ausgeübte Tätigkeit ein solches Arbeitszimmer notwendig macht. Wie oben unter den Punkten II. 1 und II. 2 dargestellt, nutzt die Beschwerdeführerin weder den Wintergarten noch das Wohnzimmer nahezu ausschließlich unternehmerisch, sondern lassen die Art der Einrichtung und die dort befindlichen Gegenstände und die Raumaufteilung nur den Schluss zu, dass diese Räume überwiegende für die sonstige Lebensführung der Beschwerdeführerin genutzt werden. Fehlt es schon an der ausschließlich unternehmerischen Nutzung, beweist die Beschwerdeführerin gerade durch ihre Nutzung der Wohnräumlichkeiten, das in ihrem Fall auch keine Notwendigkeit für ein ausschließlich unternehmerisch genutztes Arbeitszimmer besteht, weswegen die Beschwerde in Hinblick auf den Antrag Vorsteuer in Höhe von € 1,072,50 gemäß § 12 Abs. 1 lit. a UStG 1994 in Ansatz zu bringen abzuweisen war. B) Einkommensteuer 1. Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung 1.1 Arbeitszimmer: Wie schon oben zitiert, sieht § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 vor, dass bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht (hier als Werbungskosten) abgezogen werden dürfen, wenn dieses nicht den "Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit" bildet. Unter betrieblicher Tätigkeit werden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 3 Abs. 3 Z 1 EStG 1988), die aus selbständiger (§ 3 Abs. 3 Z 2 EStG 1988) und die Einkünfte aus Gewerbetrieb (§ 3 Abs. 3 Z 3 EStG 1988) verstanden, welche ihren Gewinn gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 ermitteln. Für die berufliche Tätigkeit kommen daher nur die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 3 Abs. 3 Z 4 EStG 1988) in Betracht. Nicht zu den betrieblichen oder beruflichen Tätigkeiten zählen jedenfalls die Einkunftsarten des § 3 Abs. 3 Z 5 bis 7 EStG 1988 (Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung, sonstige Einkünfte im Sinne des § 29 EStG 1988). So hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis VwGH 24.4.2002, 98/13/0193, Folgendes ausgesprochen: "Dass das Tatbestandsmerkmal des Mittelpunktes der gesamten (betrieblichen/beruflichen) Tätigkeit nur auf die gesamte Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle, nicht aber auf die Gesamtheit des Erwerbes abstellt, hat der VwGH bereits wiederholt ausgesprochen (vgl vor allem E 27. 5. 1999, 98/15/0100, ÖStZB 1999, 644; ebenso E 24. 6. 1999, 98/15/0135, ÖStZB 1999, 691, oder 27. 6. 2000, 98/14/0198, ÖStZB 2001/42). Nach dem im ESt-Recht geltenden Grundsatz der Periodenbesteuerung (§ 2 Abs 1 EStG 1988) kann es dabei nur auf die in der Besteuerungsperiode entfaltete Tätigkeit, nicht aber auf Tätigkeiten in Vorperioden ankommen. Bezieht ein Pensionist neben seinen Pensionseinkünften aus anderen Einkunftsquellen noch weitere Einkünfte, zu deren Erzielung die Entfaltung einer Tätigkeit weiterhin erforderlich ist, dann ist die Frage des Mittelpunktes seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit iSd § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 anhand der vom Pensionisten ausgeübten Tätigkeiten zur Erzielung anderer als der Pensionseinkünfte zu beurteilen (vgl E 20. 7. 1999, 98/13/0222, ÖStZB 2000/5). Die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bildet keine Ausnahme vom allg Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 2 lit d erster Satz EStG 1988, weil die Vermögensverwaltung durch Vermietung nicht als betriebliche oder berufliche Tätigkeit anzusehen ist. Dies gilt auch dann, wenn sich im Einzelfall die Nutzung eines Arbeitszimmers als für die Betätigung im Rahmen der Vermietung notwendig erweisen sollte (vgl E 30. 9. 1999, 98/15/0211, ÖStZB 2000/56)." Wendet man dies auf die Situation der Beschwerdeführerin an, so bedeutet dies, das Aufwendungen für ein allfällig im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung notwendiges Arbeitszimmer, gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 nicht als Werbungskosten, auch nicht im Weg der Absetzung für Abnutzung in Betracht kommen kann. Wie oben zur Umsatzsteuer gezeigt, hat aber die Beschwerdeführerin kein abgegrenztes Arbeitszimmer für ihre Tätigkeiten im Bereich der Vermietung und Verpachtung genutzt, sondern einzelne Möbelstücke im Wohnungsverband (Schreibtisch, Kästen für Aktenordner, Faxgerät und Schreibutensilien im Wohnzimmer, Tisch mit Sesseln im Wintergarten), verwendet. Es besteht daher für die Beschwerdeführerin aufgrund der Verwendung der auch für die übrige Lebensführung genutzten Räumlichkeiten und Möbelstücke gar keine Notwendigkeit eines Arbeitszimmers. Dass die Beschwerdeführerin über die bloße Vermietungstätigkeit hinaus Leistungen an die Mieter erbracht hätte, welche eine Einordung ihrer Tätigkeiten bei den Einkünften aus Gewerbetrieb erlaubt hätten, bietet weder ihr Vorbringen noch der festgestellte Sachverhalt einen Hinweis. Die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin beschränken sich auf das Anbahnen und den Abschluss von Mietverträgen, die Überwachung der Mietzahlungen, Abrechnung der Nebenkosten, das Beauftragen und die Kontrolle allfälliger Reparaturarbeiten, das Mahnwesen, das Inkasso und das rechtliche Verfolgen der sich aus all dem ergebenden Interessen. Wie der der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (zuletzt etwa VwGH 24.08.2023, Ra 2023/13/0059) ausgesprochen hat ist dabei das Erbringen von Leistungen, welche über die Vermietung hinausgehen (wie etwa Frühstück, Halbpension, Reinigungsleistungen, umfangreicher Grundstückshandel et cetera) entscheidend. Ein bloß notwendiger kaufmännischer Geschäftsbetrieb und sogar das die Anstellung eines kaufmännisch geschulten Mitarbeiters reicht für die Annahme von Einkünften aus Gewerbebetrieb nicht aus (VwGH 24.08.2023, Ra 2023/13/0059: "Die Gebäudevermietung ist grundsätzlich als Vermögensverwaltung anzusehen und wird zur gewerblichen Tätigkeit erst dann, wenn die laufende Verwaltungsarbeit (deutlich) jenes Maß überschreitet, das üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Liegenschaftsvermögens verbunden ist (vgl. z.B. VwGH 13.10.2021, Ra 2021/13/0127, mwN). Maßgebliches Unterscheidungskriterium ist dabei die Frage, ob, in welcher Richtung und in welchem Ausmaß die Tätigkeit des Vermieters über die bloße Überlassung des Bestandgegenstandes hinausgeht. Die durch jede Art von Vermietung bedingte laufende Verwaltungsarbeit und die durch sie gleichfalls oft erforderliche Werbetätigkeit allein macht die Betätigung noch nicht zu einer gewerblichen, solange zur bloßen Vermietung nicht besondere, mit der Vermietung nicht im Regelfall oder stets verbundene Umstände hinzutreten, durch die eine weitere Tätigkeit des Vermieters, die über die bloße Nutzungsüberlassung hinausgeht, bedingt wird (vgl. VwGH 24.6.2009, 2008/15/0060, mwN). Abzustellen ist jeweils auf das sich im Einzelfall bietende Gesamtbild der Betätigung (vgl. VwGH 24.1.2007, 2003/13/0118; 28.5.2008, 2008/15/0025, je mwN). Sprechen einzelne Sachverhaltselemente für eine gewerbliche Tätigkeit, andere für eine bloße Vermögensverwaltung, so sind die Merkmale gegeneinander abzuwägen (vgl. VwGH 14.1.1986, 85/14/0092, VwSlg. 6065/F; vgl. auch VwGH 20.11.1989, 88/14/0230; 10.12.1997, 95/13/0115). VwGH 22.04.2004, 2000/15/0105: "Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Gebäudevermietung grundsätzlich Vermögensverwaltung. Als maßgebliches Unterscheidungskriterium zwischen Vermögensverwaltung und gewerblicher Tätigkeit hat der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung stets die Frage angesehen, ob, in welcher Richtung und in welchem Ausmaß die Tätigkeit des Vermieters über die bloße Überlassung des Bestandgegenstandes hinausgeht, dabei aber daran festgehalten, dass die durch jede Art von Vermietung bedingte laufende Verwaltungsarbeit und die durch sie gleichfalls oft erforderliche Werbetätigkeit allein die Betätigung noch nicht zu einer gewerblichen wird, solange zur bloßen Vermietung nicht besondere, mit der Vermietung nicht im Regelfall oder stets verbundene Umstände hinzutreten, durch die eine weitere Tätigkeit des Vermieters, die über die bloße Nutzungsüberlassung hinausgeht, bedingt wird. Adaptierungs- und Ausbauarbeiten an einem Gebäude, die seiner besseren Vermietbarkeit dienen sollen, sprengen auch dann noch nicht den Rahmen der Vermögensverwaltung, wenn sie beträchtliche Fremdmittel erfordern (vgl das hg Erkenntnis vom 10. Dezember 1997, 95/13/0115, mwN). Das Vorbringen des Beschwerdeführers beschränkt sich jedoch auf solche Adaptierungs- und Bauleistungen. Dass Nebenleistungen, die über die bloße Nutzungsüberlassung hinausgingen, vom Beschwerdeführer erbracht worden seien, wurde von ihm nicht behauptet. Weder die Führung eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebes ,zur Durchführung der Baumaßnahmen' noch der Einsatz eines kaufmännisch geschulten Mitarbeiters noch das Führen kaufmännischer Bücher machen die ohne jegliche Nebenleistung erbrachte entgeltliche Raumüberlassung zu einer gewerblichen Betätigung. Für die Verwaltung umfangreichen Liegenschaftsvermögens durch wirtschaftlich optimale Vermietung mag alles das nützlich sein, was der Beschwerdeführer ins Treffen führt, bleibt aber dann, wenn eigenes Vermögen in der sachlich gebotenen aufwändigen Weise verwaltet wird, trotzdem Vermögensverwaltung im Sinne des § 32 BAO (vgl wieder das hg Erkenntnis vom 10. Dezember 1997, 95/13/0115)."). Steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin Möbelstücke und Teile von Wohnräumen für ihre Tätigkeiten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung verwendet hat, bleibt gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 kein Raum für Absetzung für Abnutzung für ein Arbeitszimmer im Bereich dieser Einkünfte und war daher dieser Beschwerdepunkt abzuweisen. 1.2. Telefonkosten: § 16 Abs. 1 EStG 1988 lautet auszugsweise: "Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind." Die Beschwerdeführerin hat durch die Vorlage der entsprechenden Rechnungen das Bestehen dieser Aufwendungen glaubhaft gemacht und das Finanzamt dies in der Beschwerdevorentscheidung datiert vom 24. Mai 2019 diese Aufwendungen in Höhe von 80 % bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt. Insofern wird auf die Beschwerdevorentscheidung datiert vom 24. Mai 2019 verwiesen und der angefochtene Bescheid wie in dieser abgeändert. 1.3 Absetzung für Abnutzung und Instandsetzungsaufwendungen bei der Immobilie ***1***: § 16 Abs. 1 Z 8 lit. d EStG 1988 lautet: "Bei Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, können ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 1,5% der Bemessungsgrundlage (lit. a bis c) als Absetzung für Abnutzung geltend gemacht werden. Ohne Nachweis eines anderen Aufteilungsverhältnisses sind von den Anschaffungskosten eines bebauten Grundstückes 40% als Anteil des Grund und Bodens auszuscheiden. Dies gilt nicht, wenn die tatsächlichen Verhältnisse offenkundig erheblich davon abweichen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, an Hand geeigneter Kriterien (z. B. Lage, Bebauung) abweichende Aufteilungsverhältnisse von Grund und Boden und Gebäude im Verordnungswege festzulegen." Grundsätzlich können also nach dieser Bestimmung im Rahmen der Vermietung und Verpachtung in der Regel 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Bemessungsgrundlage nach § 16 Abs. 1 Z 8 lit. a EStG 1988, wie hier bei der Beschwerdeführerin) als Absetzung für Abnutzung im Sinne des § 7 Abs. 1 EStG 1988 geltend gemacht werden. § 7 Abs. 1 EStG 1988 lautet: "Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt (abnutzbares Anlagevermögen), sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen (Absetzung für Abnutzung). Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bemisst sich nach der Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung." Diese betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer wird durch den Gesetzgeber in § 16 Abs. 1 Z 8 lit. d EStG 1988 66,67 Jahren (1,5 %) fingiert. Nun steht der Beschwerdeführerin jedoch nach dieser Bestimmung die Möglichkeit offen, eine längere Nutzungsdauer nachzuweisen. Nach herrschender Ansicht in Schrifttum und Literatur, kann dieses Wahlrecht grundsätzlich nur bei Inbetriebnahme des Gebäudes, also erstmaliger Vermietung durch die Beschwerdeführerin ausgeübt werden, weil die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig verteilt auf die Nutzungsdauer abzusetzen sind (siehe etwa, Kanduth-Kristen, EStG, 2023, § 7 Rz 32 und die dort zitierten Fundstellen). Die Beschwerdeführerin hat durch das Anwenden des gesetzlichen Satzes für die Absetzung für Abnutzung im Beschwerdejahr und den Vorjahren in Hinblick auf den Grundsatz der Bewertungsstetigkeit konsumiert und steht ihr die Möglichkeit Jahre nach der Anschaffung der vermieteten Immobilie die Methode der Bemessung der Absetzung für Abnutzung zu ändern nicht mehr offen, weswegen die Änderung in diesem Punkt gemäß in § 16 Abs. 1 Z 8 lit. d EStG 1988 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 EStG 1988 auch mit einem später (2017 erstellten) vorgelegten Gutachten über die Restnutzungsdauer nicht in Frage kommt. Insofern wird auch auf die Rechtsmeinung des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung datiert vom 24. Mai 2019 verwiesen. Soweit die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde insofern erweitert hat, als sie nunmehr begehrt, Instandsetzungsaufwendungen im Sinne des § 28 Abs. 2 EStG 1988 für die 2013 vorgenommenen Rück- und Umbaumaßnahmen als Zurechnungsbeträge im Jahr 2017 begehrt, da die Vorjahre für eine Durchbrechung der Rechtskraft wegen Verjährung nicht mehr zur Verfügung stehen, beziehungsweise ein Abtrag auf Wiederaufnahme abgewiesen wurde, ist festzuhalten: § 28 Abs. 2 und 3 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2015 lauten: (2) Aufwendungen für nicht regelmäßig jährlich anfallende Instandhaltungsarbeiten, Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung und damit zusammenhängende Aufwendungen sowie außergewöhnliche Aufwendungen, die keine Instandhaltungs-, Instandsetzungs- oder Herstellungsaufwendungen sind, sind über Antrag gleichmäßig auf fünfzehn Jahre zu verteilen. Bei Gebäuden, die Wohnzwecken dienen, gilt hinsichtlich der Instandsetzungsaufwendungen folgendes: Instandsetzungsaufwendungen, die unter Verwendung von entsprechend gewidmeten steuerfreien Subventionen aus öffentlichen Mitteln getätigt werden, scheiden insoweit aus der Ermittlung der Einkünfte aus. Soweit Instandsetzungsaufwendungen nicht durch steuerfreie Subventionen gedeckt sind, sind sie gleichmäßig auf fünfzehn Jahre verteilt abzusetzen. Instandsetzungsaufwendungen sind jene Aufwendungen, die nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehören und allein oder zusammen mit Herstellungsaufwand den Nutzungswert des Gebäudes wesentlich erhöhen oder seine Nutzungsdauer wesentlich verlängern. Bei Übertragung des Gebäudes auf eine andere Person gilt Folgendes: Bei entgeltlicher Übertragung können ab dem der Übertragung folgenden Kalenderjahr restliche Fünfzehntelbeträge nicht mehr abgezogen werden. Bei unentgeltlicher Übertragung können ab dem der Übertragung folgenden Kalenderjahr restliche Fünfzehntelbeträge vom Rechtsnachfolger fortgesetzt werden. (3) Folgende Aufwendungen, soweit sie Herstellungsaufwand darstellen, sind über Antrag gleichmäßig auf fünfzehn Jahre verteilt abzusetzen: 1. Aufwendungen im Sinne der §§ 3 bis 5 des Mietrechtsgesetzes in Gebäuden, die den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes über die Verwendung der Hauptmietzinse unterliegen. 2. Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen, wenn die Zusage für eine Förderung nach dem Wohnhaussanierungsgesetz, dem Startwohnungsgesetz oder den landesgesetzlichen Vorschriften über die Förderung der Wohnhaussanierung vorliegt. 3. Aufwendungen auf Grund des Denkmalschutzgesetzes. § 8 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt entsprechend. Werden zur Finanzierung dieses Herstellungsaufwandes erhöhte Zwangsmieten oder erhöhte Mieten, die auf ausdrücklich gesetzlich vorgesehenen Vereinbarungen beruhen, eingehoben, dann kann der Herstellungsaufwand gleichmäßig auch auf die Laufzeit der erhöhten Mieten, mindestens aber gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt werden. Bei Übertragung des Gebäudes auf eine andere Person können restliche Teilbeträge ab dem der Übertragung folgenden Kalenderjahr vom Rechtsnachfolger nur fortgesetzt werden, wenn das Gebäude unentgeltlich erworben wurde." Neben den inhaltlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 EStG 1988, nämlich den Aufwendungen, welche allein oder in Zusammenhang mit Herstellungsaufwendungen den Nutzungswert oder die Nutzungsdauer wesentlich erhöhen, ist auch ein Antrag notwendig. Ein solcher Antrag ist primär in Zusammenhang mit der Abgabenerklärung für jenes Veranlagungsjahr zu stellen, in welchem diese Aufwendungen angefallen sind. Dies wären im Fall der Beschwerdeführerin die Jahre 2014 und 2015. Nach der herrschenden Meinung kann ein solcher Antrag auch in einem späteren Jahr gestellt werden, wenn und soweit die Instandsetzungsaufwendungen nicht bereits (zum Beispiel als Instandhaltungsaufwendungen) im Abflussjahr geltend gemacht wurden. Allerdings sind dabei nur noch die offenen Fünfzehntel zu berücksichtigen (siehe für viele: EStG: Kommentar, Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, S 49, Rz 5/1 und die dort zitierten Fundstellen). Die oben beschriebene Ausdehnung der Beschwerde darauf bei der Immobilie ***1*** nunmehr Instandsetzungsaufwendungen für die Rückbaumaßnahmen als Werbungskosten zu berücksichtigen, ist ein solcher nachträglicher Antrag in einem späteren Veranlagungsjahr. Dementsprechend können nur die offenen Fünfzehntel also auch jenes für das Jahr 2017 und die folgenden Jahre, sowie nicht bereits verbraucht, als Werbungskosten geltend gemacht werden. Ein Nachholen der versäumten Fünfzehntel für die Jahre 2013 bis 2016 nach § 28 Abs. 7 EStG 1988 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 kommt nicht in Betracht, da diese Möglichkeit nur zur Fehlerberücksichtigung offen steht. Ein solcher berichtigbarer Fehler liegt nur dann vor, wenn gegen zwingende Einkünfteermittlungsvorschriften des EStG 1988 verstoßen wird, jedoch nicht beim (nachträglichen) Ausüben von steuerlichen Wahlrechten wie im Fall der Beschwerdeführerin (siehe EStG: Kommentar, Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, S 95, Rz 287). Das für das Jahr 2017 offene Fünfzehntel der Instandsetzungsaufwendungen beträgt nach dem unwidersprochenen Vorbringen, das auch in den Abgabenerklärungen der Vorjahre Deckung findet, € 7.020,19. Dieser Betrag ist bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der Beschwerdeführerin 2017 aus der Immobilie ***1*** aufgrund des im Rechtsmittelverfahrens gestellten Antrages gemäß § 28 Abs. 2 EStG 1988 in Abzug zu bringen und der Beschwerde dahingehend stattzugeben. Allerdings kann für die zugrundeliegende Summe von € 105.302,85 an Instandsetzungsaufwendungen aus den Jahren 2013 und 2014 nicht zusätzlich auch noch die Absetzung für Abnutzung gemäß § 16 Abs. 1 Z 8 lit. d EStG 1988 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 EStG 1988 geltend gemacht werden, weswegen die Absetzung für Abnutzung zur Liegenschaft ***1*** um € -1.579,54 zu kürzen und der angefochtene Bescheid in dieser Hinsicht abzuändern war. 2. Außergewöhnliche Belastungen: Außergewöhnliche Belastungen regelt der Gesetzgeber im dritten Teil des EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 ["Tarif"]) in den §§ 34 und 35. Damit ist klargestellt, dass die da getroffenen Anordnungen nichts unmittelbar mit der persönlichen und sachlichen Einkommensteuerpflicht zu tun haben und auch Aufwendungen, welche bei den im zweiten Teil geregelten Einkunftsarten ausdrücklich für nicht abzugsfähig erklärt werden, wie etwa die im § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 genannten Aufwendungen für den Haushalt des Steuerpflichtigen und den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge, als außergewöhnliche Belastung in Betracht kommen können, wenn sie die Voraussetzungen des § 34 EStG 1988 erfüllen. Nach § 34 Abs. 1 Z 13 EStG 1988 sind Aufwendungen, welche weder Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgabensind, als außergewöhnliche Belastung zu behandeln, wenn sie außergewöhnlich sind, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Näher erläutert der Gesetzgeber in § 34 Abs. 2 EStG 1988, dass eine Belastung außergewöhnlich ist, soweit sie höher ist als jene, welche der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse erwächst. Zwangsläufig ist nach § 34 Abs. 3 EStG 1988 eine außergewöhnliche Belastung, wenn sich ihr der Steuerpflichtige aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird dadurch berücksichtigt, dass in § 34 Abs. 4 EStG 1988 gestaffelt nach Einkommen und Familienstand pauschale Selbstbehalte von sechs bis zwölf Prozent des Einkommens festgelegt werden. § 34 Abs. 6 EStG 1988 enthält eine abschließende Aufzählung, welche außergewöhnlichen Belastungen ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes bei der Ermittlung des Einkommensteuertarifes zu berücksichtigen sind (Katastrophenschäden, Berufsausbildung nach Abs. 8, Aufwendungen der Kinderbetreuung im Sinne des Abs. 9, Mehraufwendungen für Personen mit erhöhter Kinderbeihilfe, Aufwendungen im Sinne des § 35 EStG 1988, welche anstelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden, Mehraufwendungen im Sinne des § 35 Abs. 1 EStG 1988 soweit sie die pflegebedingter Geldleistungen übersteigen) und eine Verordungsermächtigung für den Bundesminister für Finanzen, welche auch erlaubt, festzulegen, welche Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf den Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 zu berücksichtigen sind. Nach § 35 Abs. 1 EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und der keine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag (Abs. 3) zu. Nach § 35 Abs. 2 EStG 1988 bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: - Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente; - die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern; - in allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (kurz: Sozialministeriumsservice).

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104218/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7104218.2019
Stammnummer
146220
Gültig
15.11.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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