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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104218/2019

Vorsteuer für Photovoltaikanlage bei Nutzung von Einrichtungsgegenständen im Wohnungsverband für das Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und Absetzung für Abnutzung aus dem gleichen Grund sowie außergewöhnliche Belastungen aufgrund von Behinderung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104218/2019vom 15.11.2024Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch KINDL Rechtsanwalt GmbH, Geusaugasse 17, 1030 Wien, über die Beschwerden vom 29. Januar 2019 gegen die Bescheide des ***FA*** datiert vom 27. November 2018 betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2017 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2017 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2017 wird abgeändert und insofern der Beschwerde gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin übermittelte ihre Umsatz- und Einkommensteuererklärungen 2017 am 23. November 2018 elektronisch. Der Umsatzsteuerbescheid 2017 datiert vom 27. November 2018 und auch jener für die Einkommensteuer 2017 vom gleichen Datum folgte den Abgabenerklärungen. Beim Einkommensteuerbescheid 2017, welcher am gleichen Tag erstellt wurde, stellte das Finanzamt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von € 65.027,37, allgemeine Krankheitskosten von € 2.736,36, einen Grad der Behinderung von 25 % und zusätzliche Kosten der Behinderung von € 477,00 fest. Daraus ergaben sich im Effekt keine außergewöhnlichen Belastungen mit Selbstbehalt nach § 34 Abs. 4 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988) abgesehen vom Freibetrag wegen eigener Behinderung nach § 34 Abs. 4 EStG 1988 in Höhe von € -75,00 und nachgewiesenen Kosten für die eigene Behinderung nach der Verordnung für außergewöhnliche Belastungen in Höhe von € -477,10. Dies wurde damit begründet, dass die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen sei, den Selbstbehalt von € 9.116,49 nicht überstiegen hätten. Am 17. Dezember 2018 ersuchte die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertreterin im Wege des FinanzOnline um die Verlängerung der Rechtsmittelfristen für die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2017 bis 31. Januar 2019, da die Sichtung der Unterlagen der Beschwerdeführerin aufgrund des vermehrten Arbeitsanfalles in der Vorweihnachtszeit nicht durchgeführt werden könne und nicht alle notwendigen Unterlagen vorlägen. Am 29. Januar 2019 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Umsatz- und Einkommensteuerbescheid 2017 im Weg ihrer steuerlichen Vertreterin und brachte zur Umsatzsteuer vor, dass im Rahmen einer Besprechung zwischen steuerlicher Vertreterin und Beschwerdeführerin hervorgekommen sei, dass die Beschwerdeführerin einen Wintergarten besitze, welcher nach ihren Angaben zu 100 % für Bürotätigkeiten und Besprechungen im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit verwendet werde. Das Wohnhaus habe eine Wohnfläche von 117,83 m2, der Wintergarten von 49,00 m2. Somit betrage der unternehmerische genutzte Anteil des Gesamtgebäudes inklusive Wintergarten 29,37 %. 2017 sei für das Gesamtgebäude inklusive Wintergarten eine Photovoltaikanlage angeschafft worden. Der auf den unternehmerischen Teil entfallende Betrag der Vorsteuer für die Photovoltaikanlage betrage € 1.072,50. Im ursprünglichen Umsatzsteuerbescheid 2017 seien Vorsteuern für Telefonkosten in der Höhe von € 224,07 geltend gemacht worden. Dies entspreche einem Anteil von 50 % der gesamten Vorsteuern der Telefonkosten. Die Beschwerdeführerin beantrage diesen Anteil von 50 % auf 80 % zu erhöhen, da die Beschwerdeführerin die Telefonate nach ihren eigenen Angaben überwiegend für Tätigkeiten im Rahmen der Hausverwaltung der ihr zugerechneten Immobilien führe. Daher beantrage die Beschwerdeführerin die Berücksichtigung von zusätzlichen 30 % Vorsteuer für Telefonkosten in der Höhe von € 134,44 und die Vorsteuern 2017 gemäß § 12 UStG mit gesamt € 12.405,41 festzusetzen. Bei der Einkommensteuer 2017 argumentierte die Beschwerdeführerin, dass bereits 2001 seitens der Bundespolizeidirektion eine 30 %-ige Erwerbsminderung der Beschwerdeführerin festgestellt worden sei. Mit (privatem ärztlichem) Attest vom 12. Oktober 2017 sei eine Erwerbsminderung von 60 % bestätigt worden. Die Beschwerdeführerin beantrage daher den Freibetrag bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 55 % bis 64 % gemäß § 34 und § 35 Abs. 3 EStG 1988 mit € 294,00 festzusetzen. Die Beschwerdeführerin habe 2017 einen Treppenlift aufgrund ihrer Gehbehinderung angeschafft und seien auch mehrere Arztbesuche im Zusammenhang mit ihrer Behinderung gestanden. Somit würden die tatsächlichen außergewöhnlichen Belastungen ohne Selbstbehalt 2017 gemäß § 34 Abs. 6 und § 35 EStG 1988 € 12.382 betragen. Aufgrund ihrer Gehbehinderung sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage öffentliche Verkehrsmittel zu benützen und daher zwingend auf ein eigenes Kraftfahrzeug angewiesen. Aus diesem Grund beantrage sie den pauschalen Freibetrag für das auf die behinderte Person zugelassene Kraftfahrzeug wegen festgestellter Mobilitätseinschränkung gemäß Verordnung zu § 34 und § 35 EStG in der Höhe von € 2.280,00 zuzuerkennen. 2017 sei die Beschwerdeführerin an Gastritis erkrankt, wodurch sie gezwungen gewesen sei, Diät zu halten. Sie mache daher den pauschalen Freibetrag für Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung aufgrund einer Magenkrankheit gemäß der Verordnung zu § 34 und § 35 EStG 1988 in der Höhe von € 504,00 geltend. Weiter führte die Beschwerdeführerin, wie in der Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2017 aus, dass sie einen Wintergarten besitze, der nach ihren Angaben zu 100 % für Bürotätigkeiten und Besprechungen im Rahmen der Einkunftserzielung aus Vermietung und Verpachtung verwendet werde. Der für die Einkunftserzielung in der Vermietung und Verpachtung genutzte Anteil des Gesamtgebäudes inklusive des. Wintergarten betrage 29,37 %. In der zweiten Jahreshälfte 2017 sei für das Gesamtgebäude samt Wintergarten eine Photovoltaikanlage angeschafft worden. Der auf den zur Einkunftserzielung in der Vermietung und Verpachtung entfallende Teil der Anschaffungskosten betrage netto € 5.362,69. Unter der Annahme einer gewöhnlichen Nutzungsdauer von zehn Jahren mache die Beschwerdeführerin eine Abschreibung in der Höhe von € 268,13 als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Ebenso wie bei der Umsatzsteuer 2017 brachte die Beschwerdeführerin noch vor, dass sie bisher mit netto € 1.120,35 die Hälfte der gesamten Telefonkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht habe. Sie beantrage diesen Anteil auf um € 672,21, also 30 %, auf 80 % zu erhöhen, da die Beschwerdeführerin ihre Telefonate überwiegend im Rahmen der Verwaltung der von ihr vermieteten Hauser führe. Insgesamt sollten daher die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 2017 mit € 64.087,03 festgesetzt werden. Der Beschwerde beigelegt waren ein als "Beilage zur Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2017" und ein "Beilage zur Einkommensteuererklärung 2017" benannte Schriftstücke sowie diverse Rechnung und Zahlungsbelege und Bestätigungen. In der Beilage zur Umsatzsteuererklärung führte die Beschwerdeführerin nochmals aus, dass sie einen Wintergarten besitze, welcher zu 100 % für Bürotätigkeiten und als Besprechungsraum genutzt werde. Das Wohnhaus habe eine Nutzfläche von 117,83 m², der Wintergarten von 49 m² was Gesamtnutzfläche von 166,83 m² ergebe. Der betriebliche Anteil des Gebäudes betrage daher 29,37 %. Die Beschwerdeführerin habe eine Photovoltaikanlage um € 21.910,00 brutto angeschafft. Darauf seien € 3.651,67 an Umsatzsteuer entfallen. Die Anschaffungskosten hätten daher netto € 18.258,33 betragen. Der unternehmerische Anteil von 29,37 % der Umsatzsteuer betrage daher € 1.072,50 und entsprechend die Vorsteuer des Jahres 2017 aus dieser Anschaffung den gleichen Betrag. Dazu beigefügt waren Teilrechnungen, Zahlungsbelege und Schlussrechnung für die Anschaffung der Photovoltaikanlage. In dem als Beilage zur Einkommensteuer bezeichneten Schriftstück führte die Beschwerdeführerinnen Aufwendungen an, welche sie als außergewöhnliche Belastung geltend machen wollte. Als erstes wurde ein Kuraufenthalt vom 19. Februar 2017 21. Februar 2017 (Übernachtung mit Halbpension € 253,51, abzüglich Haushaltsersparnis € -7,86, Kurbehandlung/Medikamente € 27,65, Kurarzt € 21,00, Bahnfahrt € 152,80) für € € 477,10 (vorzeitiger Abbruch krankheitshalber) genannt. Als Nächstes machte die Beschwerdeführerin € 10.023,00 für die bezahlten Rechnungen für die Installation eines Treppenliftes und € 1.882,00 an Arztkosten in Zusammenhang mit der Gehbehinderung geltend und kam zum Schluss, dass es sich bei den gesamten Aufwendungen um außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt in Höhe von € 12.382,10 gehandelt habe. Dem war ein privates ärztliches Attest beigelegt, aus welchem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin seit 2014 in Behandlung des das Attest ausstellenden Arztes war. Bereits 2001 sei von der Bundespolizeidirektion eine Erwerbsminderung von 30 % festgestellt worden. Es lägen bei der Beschwerdeführerin beidseitige Gonarthrosen und eine endoskopisch gesicherte Gastritis vor. Nach Ansicht dieses Arztes bestehe eine Erwerbsminderung der Beschwerdeführerin von 60 %. Weiter beigelegt waren eine Rechnung über eine Anzahlung für den Kauf eines Treppenlifts vom 11. Juli 2017 von brutto € 3.261,00, Zahlungsbelege über die Teilbeträge und eine Schlussrechnung über die Gesamtsumme von € 10.023,00, eine privatärztliche Honorarnote von € 100,00 über Ordination, Blutabnahme und Besprechung des weiteren Behandlungsverlaufes vom 26. Januar 2017, eine weitere derartige Honorarnote vom 30. Mai 2017 (€ 150,00; Ordination, medikamentöse Umstellung, detailliertes Patientengespräch, Besprechung des weiteren Behandlungsverlaufes), die Honorarnote vom 7. August 2017 (€ 140,00; Ordination, detailliertes Patientengespräch, Befunddurchsicht sowie Besprechung des weiteren Behandlungsverlaufes), Honorarnote vom 16. August 2017 (€ 120,00; Ordination, Befundbesprechung), Honorarnote vom 5. September 2017 (€ 120; Ordination, Blutabnahme sowie Besprechung des wahren Behandlungsverlaufes), zwei Honorarnoten eines Facharztes für Labormedizin vom 25. September 2017 (€ 74,00; B-Natriuretic Peptide, Homozystein, Calcitonin; € 93,00; Vitamin E, CA125, CA 15.3), eine Honorarnote vom 16. Oktober 2017 über eine Kroyo-Analgesie nervus sepherus rechts, PRP nervus sepherus rechts, jeweils ultraschalgezielt, unter antibiotischer Abschirmung in Sedoanalgesie, eine Rechnung über Laboranalysen vom 18. Dezember 2017 (€ 215,00; HbA1c, B-Natiuretic Peptide, Homozystein, CEA, Alpha Fetoprotein, CA 19,9, CA125, CA 15,3) und eine Honorarnote vom 18. Dezember 2017 (€ 120,00; Ordination, Blutabnahme, detailliertes Patientengespräch, Infusion [Ringerlösung mit Vitaminen] sowie Besprechung des weiteren Behandlungsverlaufes). Die zweite Beilage der Beschwerdeführerin zur Einkommensteuererklärung 2017 erläuterte ein weiteres mal, wie jene zur Umsatzsteuer, den Anteil des Wintergartens, dass dieser von der Beschwerdeführerin als Büroraum genutzt werde. Der Anteil des Wintergartens am gesamten Wohnraum betrage 29,37 %. Dementsprechend ordnete die Beschwerdeführerin diesen Anteil den Nettoanschaffungskosten von € 18.258,33 der Photovoltaikanlage als Berechnungsbasis Absetzung für Abnutzung (Afa von € 5.362,69 auf zehn Jahre, € 536,27; Halbjahres-Afa 2017 € 268,13) zu. Angefügt war eine Planzeichnung des als Sommerhaus bezeichneten rundum verglasten Wintergartens und der daran anschließenden Terrasse (30,95m2), die vom Haus aus nur über den Wintergarten erreichbar ist. Schließlich finden sich darin noch Rechnungen und Zahlungsbelege zur Errichtung und Einrichtung der Photovoltaikanlage. Am 14. Februar 2019 ersuchte das Finanzamt mittels Vorhalt den Grad der Behinderung durch eine amtliche Bescheinigung (Opferrente: Landeshauptfrau oder Landeshauptmann, Berufsunfall: Sozialversicherungsträger, ansonsten: Sozialministeriumservice), wie Behindertenpass oder abschlägigem Bescheid, aus dem der Behinderungsgrad ersichtlich ist, nachzuweisen. Ebenso sollten eventuelle Ersätze durch eine Krankenkasse oder Versicherung bekannt gegeben werden. Die Unzumutbarkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sollte ebenso wie die Diäterfordernis von der zuständigen Stelle nachgewiesen werden. Nach Ansicht des Finanzamtes seien die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer oder Büro nur für berufliche oder betriebliche Tätigkeiten abzugsfähig. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung würden dazu nicht zählen. Es solle erläutert werden, welche Bürotätigkeiten und Besprechungen im Rahmen der Vermietung und Verpachtung im Wintergarten durchgeführt worden seien. Außerdem sei die Höhe der geltend gemachten Telefonkosten zu erläutern und durch Vorlage von Rechnungen glaubhaft zu machen. Darauf antwortete die Beschwerdeführerin nach Fristverlängerung mithilfe eines neuen steuerlichen Vertreters, dass die Beschwerdeführerin nach dem beigelegten Bescheid des Sozialministeriums zu 30 % behindert sei. Gegen diesen Bescheid habe die Beschwerdeführerin ein Rechtsmittel ergriffen, da sie höchstens 30 bis 40 Meter gehen könne. Sie könne sich kaum bewegen und klage über massive Schmerzen an der Wirbelsäule, der Hüfte und an den Gelenken. Sie befinde sich in laufender ärztlicher Behandlung und sei in Besitz verschiedener privater ärztlicher Gutachten, welche ihr einen höheren Grad der Behinderung von 55 bis 60 % bestätigen würden. Für die oben aufgezählten Aufwendungen habe die Beschwerdeführerin keinen Kostenersatz erhalten. Aufgrund des derzeitigen Behinderungsgrades von 30 % sei es nicht vorgesehen, dass ein Bescheid im Sinne des § 29b StVO (Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960) ausgestellt werden könne. Es werde jedoch um ein Ausstellen eines Behindertenpasses aufgrund ärztlicher Gutachten angesucht. Die Beschwerdeführerin habe, wie bei endoskopischer Untersuchung festgestellt, aufgrund massiver körperlicher Abnutzungserscheinungen eine Gastritis und benötige eine diätische Ernährung. Die Beschwerdeführerin betreibe die Verwaltung ihrer Immobilien selbst in ihrem eigens dafür eingerichteten Büro in ihrem Haus und bediene sich keiner Hausverwaltung. Sie erstelle alle Abrechnungen und führe alle Telefongespräche mit Mietern, Interessenten, Handwerkern, Reinigungsfirmen und so weiter selbst. Diese Tätigkeit der Beschwerdeführerin gehe weit über bloße Vermietung und Verpachtung hinaus und sei einer Hausverwaltung vergleichbar. Aufgrund ihrer Behinderung empfange die Beschwerdeführerin auch alle Geschäftspartner (Mieter und Handwerker) im eigens eingerichteten und vom Wohnraum abgetrennten Büro. Die Besprechungen seien also als solche Sinne einer Hausverwaltung anzusehen. Beigelegt war ein Bescheid des Sozialministeriumservice datiert vom 22. März 2019, in welchem der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt mit 30 % festgesetzt wurde und die dagegen gerichtete Beschwerde datiert vom 16. April 2019 mit dem Antrag den Grad der Behinderung mit 50 % festzusetzen. Neben den oben bereits bei der gegenständlichen Beschwerde übermittelten Unterlagen legte die Beschwerdeführerin noch Telefonrechnungen für das Jahr 2017 samt Detailaufstellungen vor. In der Beschwerdevorentscheidung datiert vom 24. Mai 2019 betreffend die Umsatzsteuer 2017 der Beschwerdeführerin wurde der Gesamtbetrag der geltend gemachten Vorsteuern von € 11.198,47 auf € 11.332,91 erhöht und dies damit begründet, dass die Vorsteuer um jenen Betrag berichtigt worden sei, der auf die Kürzung der Werbungskosten entfalle. Am gleichen Tag verfasste das Finanzamt auch die Beschwerdevorentscheidung zur Einkommensteuer 2017, in welcher die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von € 65.027,37 im Erstbescheid auf € 64.355,17 reduziert wurden. Die Notwendigkeit einer Magendiät (Pauschbetrag nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastung in Höhe von € 504,00) und außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt in Höhe von € 12.382,10 wurden berücksichtigt. Das teilweise Abweichen vom Beschwerdebegehren begründete das Finanzamt in einem am 3. Juni 2019 zugestellten Schriftstück (ergänzende Begründung). Hinsichtlich des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin erklärte das Finanzamt, dass die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung im Sinne des § 35 Abs. 2 erster bis dritter Teilstrich EStG 1988 von der zuständigen Stelle nachzuweisen seien. Im Vorhalteverfahren sei der Bescheid des Sozialministeriums vom 22. März 2019 über den Grad der Behinderung von 30 % vorgelegt worden. Auch wenn dieser Bescheid von der Beschwerdeführerin bekämpft werde, sei die rückwirkende Ausstellung eines Behindertenpasses nicht möglich. Eine im Laufe eines Kalenderjahres erfolgte Feststellung des Grades einer Behinderung gelte für Zwecke der Steuerermäßigung immer für das ganze Kalenderjahr. Daher habe für das Jahr 2017 kein höherer Grad der Behinderung berücksichtigt werden können. Der Freibetrag für Gehbehinderte, also für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen würden, sei zur Abgeltung der Mehraufwendungen für besondere Behindertenvorrichtungen und für den Umstand, dass ein Massenbeförderungsmittel auf Grund der Behinderung nicht benützt werden könne, gedacht. Das Vorliegen einer Körperbehinderung sei durch einen Ausweis gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960, einen ("alten") Bescheid über die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 2 Abs. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, eine vor dem 1. Januar 2005 erfolgte Feststellung im Sinne des § 36 Abs. 2 Z 3 BBG oder die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung im Behindertenpass (BGBl. II Nr. 495/2013) beziehungsweise die bis 31. Dezember 2013 erfolgte Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder der Blindheit im Behindertenpass (§ 42 Abs. 1 BBG) nachzuweisen. Einen demensprechenden Nachweis habe die Beschwerdeführerin nicht erbracht. Hinsichtlich der Aufwendungen (beziehungsweise die beantragte Absetzung für Abnutzung) für die 2017 angeschaffte Photovoltaikanlage auf dem privaten Haus der Beschwerdeführerin führte das Finanzamt aus, dass Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen seien, welche nicht unter ein Abzugsverbot des § 20 EStG 1988 fallen würden. Eine auf einem privaten Wohnhaus angeschaffte beziehungsweise montierte Photovoltaikanlage diene nicht der Einnahmenerzielung (bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung). Daher könnten die Kosten auch nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden. Im Antrag auf Vorlage der Beschwerden an das Bundesfinanzgericht gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2017 vom 27. Juni 2019 beantragte die Beschwerdeführerin, keinen Selbstbehalt bei den außergewöhnlichen Belastungen in Abzug zu bringen, den monatlichen Freibetrag für körperliche Behinderung in Zusammenhang mit der Nutzung von privaten Fahrzeugen und Notwendigkeit eines privaten Arbeitszimmers sowie eine Änderung der Abschreibung der Immobilie ***1***, ***2***, ausgehend von einer Restnutzungsdauer von 42 Jahren anzuerkennen. Darüber hinaus beantragte die steuerliche Vertreterin der Beschwerdeführerin das Abhalten einer mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter nach § 274 Abs. 1 lit. b BAO (Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961). Dazu brachte die Beschwerdeführerin zum Grad der Behinderung vor, dass auch aus dem Zeitraum 2017 private Atteste vorliegen würden, welche bescheinigen würden, dass die Beschwerdeführerin nur kurze Strecken von maximal 100 bis 150 Metern zu Fuß zurücklegen könne. Öffentliche Verkehrsmittel könne sie nicht nutzen, da sie weder zusteigen oder gegebenenfalls stehen könne. Die Beschwerdeführerin habe diese Beschwerden schon seit langer Zeit und habe die Bundespolizeidirektion ***18*** im Jahr 2001 eine Erwerbsminderung von 30 % festgestellt. Bezüglich der Aufwendungen für eine Photovoltaikanlage erklärte die Beschwerdeführerin, dass das Finanzamt nicht darauf eingegangen sei, ob sie richtigerweise Ausgaben für ein Arbeitszimmer habe ansetzen können. Ein entsprechender Brief der Beschwerdeführerin sei beigelegt. Darüber hinaus erklärte die steuerliche Vertreterin der Beschwerdeführerin erst am 19. Februar 2019 die Vertretung der Beschwerdeführerin übernommen und dabei festgestellt zu haben, dass für die Immobilie ***1***, ***2***, trotz eines beim Ankauf erstellten beigelegten Gutachtens über eine Restnutzungsdauer von 46 Jahren, von der vormaligen steuerlichen Vertreterin ab dem Kauf nur eine Absetzung für Abnutzung von 1,5 % abgesetzt worden sei. Die Beschwerdeführerin beantrage daher die Restnutzungsdauer dieser Liegenschaft ab 2017 mit 42 Jahren anzusetzen. Der Beschwerde beigelegt war ein weiteres mal das oben beschriebene private ärztliche Attest vom 12. Oktober 2017 in welchem der die Beschwerdeführerin behandelnde Arzt davon ausgeht, dass bei diese eine 60 %-ige Erwerbsminderung bestehe. Als zweite Beilage findet sich eine von der Beschwerdeführerin verfasste Auflistung ihrer Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Vermietung, nämlich das Vereinnahmen und die Verwaltung des Mietzinses, das Überprüfen der fristgerechten Bezahlung des Mietzinses, eventuell das Verfassen von Mahnungen oder das Einreichen einer Klage, das Führen eines Mietenbuches, das Anpassen der Mieten bei Index- und Staffelvereinbarungen, das Verhandeln und Gestalten von Mietverträgen und sonstiger gebäudespezifischer Vereinbarungen und Verträge, das Bezahlen anfallender Kosten, das Durchführen von Überweisungen, diverse Bankgeschäfte, Kautionsveranlagungen, Kautionsabrechnungen, das Bezahlen von fälligen Steuern und Abgaben, das Beauftragen und Bezahlen von Versorgungsleistungen (wie Müll, Strom, Wasser, Rauchfangkehrer, Grundsteuern und so weiter), das Führen von Büchern wie Objekt- und Mieterakten, der Betrieb und die Kontrolle von Einrichtungen (wie Gegensprechanlagen, Heizung, und so weiter), das Bestellen von Dienstleistern (für Reinigung, Winterdienst, Wartung, und so weiter), das Beauftragen und die notwendigen Verhandlungen für Reparaturen oder Renovierung mit ausführenden Firmen, das Einholen von Kostenvoranschlägen, das Vereinbaren von Terminen und Kontrolle der Arbeiten, das Neuvermieten freier Objekte, das Bearbeiten und Schalten von Inseraten, das Verhandeln mit Mietinteressenten, das Aushandeln von Mietverträgen, das Erstellen von Mietverträgen und deren Vergebührung, das Veranlagen von Kautionen, die Übergabe und Übernahme des Mietobjektes, das Ummelden von Strombezugsverträgen, die Abrechnung von Kautionen, das Sortieren sämtlicher Belege für die Steuererklärungen, das Zuordnen zu den einzelnen Immobilien und das Übermitteln der Unterlagen an den Steuerberater. Die Beschwerdeführerin besitze folgende Immobilien: ***7***, ***3***, - Keine Hausverwaltung, ***7***, ***4***, - Keine Hausverwaltung, ***5***, ***6***, - Nur die Betriebskosten werden von der Hausverwaltung vorgeschrieben, ***2***, ***1*** - Die Hausverwaltung übernehme die Betriebskostenabrechnung, die Vorschreibung und Inkasso der Miete und weitere wesentliche Punkte. Dem Vorlageantrag weiter beigelegt war ein kopiertes Zitat ohne Fundstelle, wonach die Tätigkeit als Hausverwalter eigener Häuser und Gewerbeimmobilien gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG (?) von den Finanzämtern als sonstige selbständige (freiberufliche) Tätigkeit anerkannt werde. Sie unterliege nicht der Aufsicht des Gewerbeamtes und sei nicht gewerbesteuerpflichtig. Eine Anmeldung der selbständigen Tätigkeit als Hausverwalter beim Finanzamt sei ausreichend. Sofern die persönliche Arbeitsleistung des Hausverwalters eine Größenordnung annehme, welche die Hauptverantwortlichkeit des Hausverwalters in Frage stelle, beispielsweise bei der Verwaltung von mehr als circa 1.000 Wohneinheiten, sei von einer gewerblichen Tätigkeit auszugehen. In diesem Fall sei eine Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt notwendig. Die nächste Beilage zum Vorlageantrag ist eine handschriftlich verfasste Aufstellung der laufenden Aufwendungen für das Wohnhaus der Beschwerdeführerin im Jahr 2017 über gesamt € 13.322,70 (Grundsteuer, Rauchfangkehrer, Wassergebühren, Wartung Klimagerät, Winterdienst, Installation Wasserzähler, Installateur Reparaturen, Gasverbrauch, Stromverbrauch, Wartung Heizung, Reparatur Heizungsregler). Weiter finden sich nochmals die oben beschrieben "Beilage zur Einkommensteuererklärung", der Plan des Wintergartens, die Rechnungen und Zahlungsbelege zur Errichtung der Photovoltaikanlage, die "Beilage zur Umsatzsteuererklärung" und ein Privatgutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Gutachters über die Aufteilung von Grund und Bodenanteil und Gebäudewertanteil (€ 1,393.400,00) der Liegenschaft ***2***, ***1***, vom 26. Februar 2017 erstellt zum Stichtag 5. Dezember 2013, als Beilage zum Vorlageantrag. Mit Beschluss vom 8. Februar 2024 beauftragte das Bundesfinanzgericht das Finanzamt Österreich mit Erhebungen bei der Beschwerdeführerin. Darüber berichtete das Finanzamt, dass bei der Erhebung in der Wohnung der Beschwerdeführerin der am 17. August 2020 ausgestellte Behindertenausweis des Sozialministeriumservice vorgelegt worden sei. Nach der Darstellung der Beschwerdeführerin habe ihr Haus eine Wohnnutzfläche von ungefähr 105 m2, der Wintergarten von etwa 45 m2, das Wohnzimmer im Wohnhaus 35 m2. Die Beschwerdeführerin nutze etwa die Hälfte des Wohnzimmers als Büro, in welchen sich ein Kopier- und Faxgerät, eine Schreibmaschine mit Rechner, ein Schreibtisch und diverse Büroschränke finden würden. Das Wohnzimmer sei optisch durch Pflanzen vom Büroteil getrennt. Die Beschwerdeführerin habe das Fotografieren erlaubt. Der Wintergarten sei auch im Jahr 2017 wie im Zeitpunkt Erhebung ausgestattet gewesen. Dieser Wintergarten werde ausschließlich für Besprechungen genutzt, deswegen befinde sich dort ein großer Tisch. Die Pflanzen seien im Sommer auf der Terrasse. Im Keller des Hauses würde sich die Ablage der Vermietungsunterlagen befinden. Die typische Büroeinrichtung sei nach der Darstellung der Beschwerdeführerin im geteilten Wohnzimmer. Die Photovoltaikanlage sei auf einem Teil des Wohnhauses montiert. Im Jahr 2017 habe die Beschwerdeführerin folgende Objekte vermietet: ***7***, ***4***, - keine Mieteinkünfte, ***5***, ***6***, - kleine Wohnung, ***7***, ***3***, - Hausgemeinschaft, ***2***, ***1***, ***5***, ***12*** Eine Hausverwaltung gebe es nur für die ***1*** und dort nur für die Betriebskosten. Die Mieten würden auf das Konto der Beschwerdeführerin eingezahlt. Die Mietverträge und Verhandlungen für alle Liegenschaften würden von der Beschwerdeführerin durchgeführt. Das gelte auch für jede Art von Reparaturen und Versicherungsfällen, sowie Mahnungen bei Mietrückständen. Alle größeren Reparaturen würden von der Beschwerdeführerin geplant und in Auftrag gegeben und auch bezahlt. Die Belege für Einnahmen und Ausgaben würden von der Beschwerdeführerin aufbereitet und an ihre steuerliche Vertretung mit Fax übermittelt. Auch für die ***3***, welche die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Bruder besitze, würden die laufenden Büroarbeiten von der Beschwerdeführerin erledigt. Aus dem beigelegten Fotomaterial sei ersichtlich, dass der Wintergarten nicht für die nahezu ausschließliche Nutzung als Büroraum eingerichtet sei. Diesem Schreiben beigelegt waren verschiedene Bilder: als erstes eine Ansicht des Wohnhauses von außen (Google Streetview), eine Ansicht des Wintergartens von der Straße, ein Bild des ab 18. März 2020 gültigen Behindertenpasses, ein Foto der der händisch geführten Aufzeichnungen der Einnahmen aus den Einkünften aus Vermietungsverpachtung für den Dezember 2023 (in Summe € 9.987,55), ein Foto des Besprechungstisches im Wintergarten (zwei aneinander gestellte Gartentische die auf diese Weise ein Quadrat von einer Kantenlänge von geschätzt knapp unter 2 m ergeben), ein Foto in den Wintergarten, auf welchem sich eine Bar, ein lederner Fernsehsessel samt Fußstütze eine geflochtene Bank (Kuschelecke) und eine aufgehängte eiförmige Sitzschaukel von hinten erkennen lassen, weiter eine Detailansicht eines Schreibtisches im Wohnzimmer auf welchen Aktenstücke und Büromaterial gestapelt sind, ein Foto des Wintergartens auf dem ein eleganter Tisch, der lederne Fernsehsessel samt Fußstütze die in Form eines überdimensionalen Vogelnestes eines Webervogels gestaltete Bank als Kuschelecke, die Gartentischkombination samt acht wetterfesten Gartenstühlen abgebildet sind, ein Foto der gegenüberliegenden Seite des Wintergartens, welche die Außenmauer des Hauses bildet, auf welcher eine hölzerne Wohnzimmerwand samt Glasvitrine, in welcher sich Trinkgläser und Porzellangeschirr befinden und ein Fernseher zu sehen sind, ein weiteres Foto des Wintergartens, auf welchem neben dem Fernsehsessel und der Sitzschaukel die Bar samt zweier Barhocker erkannt werden kann, ein weiteres Foto der Bar samt Barhocker, ein Detailfoto des Fernsehsessels und der Kuschelecke, ein Detailfoto des in die Wohnwand integrierten Fernsehers samt Schmuckgegenständen und der Glasvitrine, auf welchem auch die darüber montierte Klimaanlage erkannt werden kann, ein Foto des Büroteils des Wohnzimmers auf welchem ein Bürosessel ein Esstisch samt drei Stühlen mit darauf abgestellt dem Drucker und eine Wohnzimmerwand in welcher Bücher und Schmuckgegenstände zu sehen sind, ein Foto des übrigen Teils des Wohnzimmers samt Sessel einer Wohnlandschaft, Couchhocker und Wohnzimmerwand und letztlich ein weiteres Foto des Wohnzimmers in dem beide Teile des Wohnzimmers im Überblick klargestellt werden (Wohnlandschaft, halb hohe Unterkästen samt Schreibtisch mit darauf abgestellten Zimmerpflanzen, Wohnzimmerkästen und großteils verdeckt die Einrichtung des Büroteils). Weiter beigelegt war eine Skizze des Grundrisses des Hauses samt Wintergarten. Zu diesen Einhebungsergebnissen nahm die Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin, welche sich in diesem Schreiben auf die erteilte gemäß § 8 RAO erteilte Vollmacht berief, mit Schreiben vom 22. April 2024 Stellung Der Amtsarzt der Bundespolizeidirektion ***18*** haben am 16. Mai 2001 festgestellt, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 30 % betrage und als Ursache dafür die chronische Wirbelsäulenerkrankung der Beschwerdeführerin angegeben. Eine solche Fehlstellung verschlechtere sich im Laufe des Alters naturgemäß, was sich insbesondere aus dem Attest vom 12. Oktober 2017 (siehe oben), aufgrund einer zusätzlichen beidseitigen Abnützung der Kniegelenke (Gonarthrosen) und einer massiven Gastritis ergebe, weswegen darin ein Grad der Behinderung von 60 % festgestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin kümmere sich um die Verwaltung diverser Immobilien, die in ihrem Eigentum oder im Eigentum von Familienmitgliedern stehen würden und benötige dafür entsprechende Büroräumlichkeiten. Diese Tätigkeiten würden täglich in etwa fünf Stunden in Anspruch nehmen. Für ihre Tätigkeiten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nutze die Beschwerdeführerin bestimmte, abgegrenzte Räumlichkeiten, nämlich den Wintergarten und Flächen in ihrem Haus als Büro sowie für Besprechungen. Ihr würden keine anderen Räumlichkeiten zur Verfügung stehen, die von ihr zur Ausübung dieser Tätigkeiten genutzt würden oder genutzt werden könnten. Sie müsse ihre derartigen Tätigkeiten in den in ihrem Haus dafür vorgesehen Räumlichkeiten ausüben. Bei diesen Tätigkeiten handle es sich zum Beispiel um die Überprüfung der fristgerechten Bezahlung des Mietzinses, die Durchführung des Mahnwesens, das Führen der Buchhaltung und die Abwicklung der Fremdleistungen für die Mietobjekte, wie Versorgungsleistungen (Strom, Wasser, Müllentsorgung und so weiter). Dafür sei ein Arbeitszimmer mit entsprechender Büroausstattung notwendig. Für die (Neu-) Verhandlung von Mietverträgen und sonstigen gebäudeverwaltungsspezifischen Vereinbarungen und Verträgen (wie etwa mit Handwerkern oder ähnliches) seien Besprechungsräumlichkeiten erforderlich. Im Erhebungsbericht vom 20. Februar 2024 sei unerwähnt geblieben, dass die in diesen Räumlichkeiten vorhandenen Schränke zur Aufbewahrung der Verwaltungs- und Vermietungsunterlagen dienen würden. Wie auch auf den im Rahmen der Erhebung vom 20. Februar 2024 ersichtlich, nutze die Beschwerdeführerin zusätzlich zum Wintergarten die Hälfte ihres Wohnzimmers für diese Zwecke. Die mit Bürogegenständen ausgestattete Hälfte des Wohnzimmers sei durch mehrere große Zimmerpflanzen optisch vom anderen Teil des Wohnzimmers abgetrennt, der privaten Zwecken diene. Die im Rahmen der Erhebung aufgenommenen Fotos würden zeigen, dass der im Wohnzimmer gelegene Schreibtisch nicht ausreichend Platz für Besprechungen biete. Daher werde der große Besprechungstisch im Wintergarten für Besprechungen und Vertragsverhandlungen von der Beschwerdeführerin für die oben beschriebene Tätigkeit benötigt und liege daher eine nahezu ausschließliche Nutzung des Wintergartens für die Erzielung von Einkünften vor. Die Beschwerdeführerin benötige zur Ausübung dieser Tätigkeiten entsprechende Räumlichkeiten mit einer passenden Büroausstattung und wurden diese den Mittelpunkt ihrer gesamten "beruflichen" Tätigkeit bilden. Aufgrund der nahezu ausschließlichen Nutzung des Wintergartens und die anteilige Nutzung des Wohnzimmers für die Erzielung von Einkünften der Beschwerdeführerin, die ausschließlich von zu Hause aus arbeite und dort auch Besprechungen durchführe, seien die anteiligen Anschaffungskosten sowie die Betriebskosten der in 2017 angeschafften Photovoltaikanlage absetzbar. Anhand der Flächenverhältnisse habe die Beschwerdeführerin einen Anteil von 29,37 %, angesetzt. Die Beschwerde werde insofern ausgedehnt, als die Beschwerdeführerin verlange die Absetzung für Abnutzung für die Vermietung der Liegenschaft ***1***, ***2***, zu korrigieren. Die Beschwerdeführerin habe diese Liegenschaft im Jahr 2013 gekauft. Wie im Gutachten von Architekt DI ***8*** ***9*** zum Stichtag 5. Dezember 2013 ausgeführt, sei das darauf befindliche Gebäude 1986 als Neubau errichtet worden. Die Beschwerdeführerin habe den Umbau des Gebäudes geplant. Im Zuge dessen habe sich herausgestellt, dass der Bestand teilweise nicht baubewilligungskonform gewesen sei und daher zusätzlich umfangreiche Rückbaumaßnahmen zur Herstellung des baubewilligungskonformen Zustandes notwendig gewesen seien. Diese Rückbaumaßnahmen seien in den Jahren 2014 und 2015 durchgeführt worden. Die Aufwendungen für diese Rückbaumaßnahmen seien von der damaligen steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin zu den Anschaffungskosten aktiviert und folglich einer jährlichen Absetzung für Abnutzung von 1,5 % unterzogen worden. Die Rückbaumaßnahmen seien jedoch als Instandsetzungsaufwendungen einzuordnen, weil die Wesensart des Gebäudes nicht geändert worden sei, sondern dieses in den baubewilligungskonformen Zustand versetzt und somit der Nutzungswert wesentlich erhöht wurde. Die Rückbaumaßnahmen hätten dazu geführt, dass das Gebäude besser für die Einnahmenerzielung nutzbar sei. Bei Gebäuden, die nicht Wohnzwecken dienen würden, seien Instandsetzungsaufwendungen nach § 28 Abs. 2 EStG 1988 ab der Veranlagung 2016 auf 15 Jahre (beziehungswiese auf 10 Jahre bis zur Veranlagung 2015) zu verteilen und weite die Beschwerdeführerin das Beschwerdebegehren insofern aus und beantragt die Anerkennung der Instandsetzungsaufwendungen im Beschwerdejahr. Aus dem oben dargestellten Gutachten zum Stichtag 5. Dezember 2013 ergebe sich eine Restnutzungsdauer von 46 Jahren und sei daher zum Ende des Jahres 2016 eine Restnutzungsdauer von 42 Jahren verblieben. Von der nunmehrigen steuerlichen Vertretung sei daher im Rahmen des Vorlageantrages das Beschwerdebegehren ausgedehnt und die Neufestsetzung der Restnutzungsdauer ab 2017 mit 42 Jahren begehrt worden. Die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2015 unter Vorbehalt des Fruchtgenussrechtes die Liegenschaft unentgeltlich an ihre Söhne übertragen. Die Beschwerdeführerin halte darüber hinaus das bisherige Begehren aufrecht, also solle bei den außergewöhnlichen Belastungen kein Selbstbehalt von € 2.738,6 in Abzug gebracht werden, der monatliche Freibetrag für die körperliche Behinderung in Zusammenhang mit der Nutzung von privaten Fahrzeugen von gesamt € 2.280,00 sei anzuerkennen, ebenso wie Notwendigkeit des nahezu ausschließlich für die berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin genutzten Arbeitszimmers dem Grunde nach und auch die Abzugsfähigkeit der anteiligen Kosten von € 5.362,69 betreffend die Investition der Photovoltaikanlage im Ausmaß von pauschal 29,37 %, und daher für 2017 die Absetzung für Abnutzung von € 268,13 und der Vorsteuerabzug in Höhe von € 1.072,50, sowie anteilig die laufenden Kosten von € 3.960,83, die Abschreibungsdauer von 42 Jahren in Bezug auf die Immobilie ***1***, ***2*** unter Ausscheidung der bisher aktivierten Umbaukosten für 2017 jährlichen Absetzung für Abnutzung von € 34.015,90 und die Korrektur der Umbaukosten (Rückbaumaßnahmen) als zu verteilende Instandsetzungsaufwendungen für das Jahr 2017 in Höhe von € 7.020,19. Diesem Schreiben beigelegt waren die Bestätigung der Bundespolizeidirektion ***18*** über den Behinderungsgrad der Beschwerdeführerin von 30 % vom 16. Mai 2001, vier Aufnahmen vom für Büroarbeiten genutzten Teil des Wohnzimmers der Beschwerdeführerin, welche mit den oben beschriebenen vom Finanzamt erstellten Fotos übereinstimmen, die oben dargestellte Planskizze und drei weitere Fotos, aus welchen ersichtlich ist, dass sich in den (Unter-) Schränken des für die Schreibarbeiten genutzten Teils des Wohnzimmers Aktenordner und Büromaterial befinden und sechs weitere Aufnahmen des Wintergartens die mit jenen des Finanzamtes übereinstimmen, aus welchen jedoch ersichtlich ist, dass sich im Zeitpunkt der Aufnahme zumindest in einem kleinem Teil der Wohnzimmerwand ebenfalls Aktenordner befunden haben. Darüber hinaus ist ersichtlich, dass die Bar auch einen Spültisch enthält. Darauf entgegnete das Finanzamt mit Schreiben vom 6. Juni 2024, dass bei der der Erhebung vorgelegte Behindertenpass, ausgestellt am 17. August 2020, einen Behinderungsgrad von 50 % (richtig: 30 %) belege. Es werde nur dann ein höherer Behinderungsgrad anerkannt, wenn dieser von behördlichen Sachverständigen, wie einem Amtsarzt oder dem Sozialministeriumservice festgestellt sei. Arbeitszimmer seien nur dann (als Werbungskosten) anzuerkennen, wenn diese tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt werden müssten (Aufteilungsverbot) und auch entsprechend eingerichtet wären. Eine private Nutzung des Raums müsse von untergeordneter Bedeutung sein. Befinde sich in einer Wohnung neben Schlafzimmer, Küche und üblichen sanitären Nebenräumen nur ein Wohnraum, spreche dies gegen die Annahme einer (nahezu) ausschließlich beruflichen Nutzung dieses Raums (umso mehr, wenn darin auch private Gegenstände verwahrt würden). Im Fall der Beschwerdeführerin sei dies auch unter Berücksichtigung der Behinderung nicht gegeben. Es widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine behinderte 84-jährige Person, fünf Stunden täglich arbeite und ein solcher Arbeitsaufwand für die Vermietung von vier Immobilien notwendig sei. Die Liegenschaft ***4*** werde vom Sohn der Beschwerdeführerin bewohnt und habe die Beschwerdeführerin daraus keine Mieteinkünfte erzielt, weswegen dies als Liebhaberei zu beurteilen sei. Bei der Liegenschaft An der ***6*** Top 11 handle es sich um eine kleine Wohnung 3, bei der ***3*** um eine Hausgemeinschaft, ***1*** sei eine Hausgemeinschaft und rechne die Hausverwaltung die Betriebskosten ab. Das letzte vermietete Objekt sei die ***12***. Die Mieten würden auf das Konto der Beschwerdeführerin bezahlt und verfasse die Beschwerdeführerin die Mietverträge und führe Verhandlungen, veranlasse Reparaturen und betreue Versicherungsfälle und erstelle Mahnungen bei Mietrückständen. Dies führe nicht zu einem Arbeitsbedarf von fünf Stunden täglich. Innerhalb des Wohnungsverbandes der Beschwerdeführerin gebe es keinen Raum der als ausschließlich für berufliche Zwecke benutztes Büro bezeichnet werden könne. Das Wohnzimmer sei offenkundig als solches zu erkennen und lediglich mit Pflanzen optisch abgetrennter Teil sei als Arbeitsfläche eingerichtet. Der Wintergarten enthalte neben dem Tisch auch andere Einrichtungsgegenstände, welche sich typischerweise für eine private Nutzung eignen würden, wie etwa dem Fernsehgerät samt Fernsehsessel zwei für einen Wintergarten oder für eine Terrasse typische "gemütliche" Sitzgelegenheiten (Pendelstuhl, geflochtener Strandkorb), eine Bar, Geschirr und Gläser, die über das für geschäftliche Besprechungen im kleinen Rahmen typische Ausmaß hinausgehen. Es liege eine untergeordnete Nutzung des Wintergartens für Arbeitszwecke vor. Das Wohnzimmer mit etwa 35 m2 werde von der Beschwerdeführerin etwa zur Hälfte als Büro: genutzt, was 14,85 % von der Wohnnutzfläche des Hauses beziehungsweise 10,49 % der Gesamtfläche samt Wintergarten entspreche. Dementsprechend ergebe dies bei den Anschaffungskosten der Photovoltaikanlage soweit man den Wintergarten als privat beurteile, einen 14,85 % betrieblichen Anteil. Die Beschwerdeführerin habe die Liegenschaft ***4*** am 8. September 2015 an ihre beiden Söhne unter Vorbehalt des Fruchtgenussrechts geschenkt. Dieses Haus werde ausschließlich vom Sohn Dr. ***10*** ***11*** bewohnt, welcher nach der Aussage der Beschwerdeführerin keine anderen Mieter dulde, weswegen es in den Jahren 2015 bis 2017 keine Mieteinnahmen gegeben habe. Es fehle daher für den erklärten Überschuss der Werbungskosten über die Einnahmen bei diesem Vermietungsobjekt an einer Einkunftsquelle. (2015: € -19.594,53, 2016: € -12.852,57, 2017: € -7.242,65). Es könne sich daher um Liebhaberei handeln. Es sei nicht geprüft worden, ab es sich bei den Erträgnissen aus den übrigen Projekten um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung handle oder um solche aus Gewerbebetrieb. Darauf entgegnete die rechtsfreundliche Vertreterin der Beschwerdeführerin unter neuerlicher Berufung auf die gemäß § 8 Abs. 1 RAO erteilte Vollmacht mit Schreiben vom 15. Juli 2024, dass sie hinsichtlich der Behinderung auf die bisherigen Ausführungen verweise, da keine zusätzliche Bestätigung vorliege und das Attest vom 12. Oktober 2017 den Behinderungsgrad ausreichend belege. Die Ausführungen der belangten Behörde, dazu wie lange eine 84-jährige nach allgemeiner Lebenserfahrung täglich arbeiten könne, seien unsachlich und diskriminierend. Dazu erklärte die rechtsfreundliche Vertretung unter Verweis auf eine Reihe von bekannten Persönlichkeiten, welche im hohen Alter noch beruflich tätig waren oder sind, dass die allgemeine Lebenserfahrung und auch die Gehbehinderung der Beschwerdeführerin einer täglichen Arbeit von fünf Stunden täglich nicht entgegenstehen würden. Die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2017 aus der Pensionsversicherung bloß € 110.990,48 (wohl gemeint € 11.099,48) brutto und € 1.421,52 aus einer Betriebspension erhalten. Deswegen sei sie gezwungen gewesen, zusätzliche Einkünfte zu generieren, um den notwendigen Lebensunterhalt zu decken. Die von der Beschwerdeführerin schon vorher beschriebenen Tätigkeiten habe diese seit 1970 gerne ausgeführt. In einer Beilage führe die Beschwerdeführerin nochmals Art und Umfang dieser Arbeiten aus. Die Beschwerdeführerin übernehme für alle fünf Liegenschaften die Aufgaben einer Hausverwaltung, da es auch im Beschwerdegegenständlichen Zeitraum Probleme mit Hausverwaltungen gegeben habe, die zu äußerst zeitintensiven Arbeiten aufgrund gerichtlicher Verfahren und der Aufbereitung der entsprechenden Unterlagen geführt hätten. Diese Tätigkeiten übe die Beschwerdeführerin in ihrem Wohnhaus aus, da das Anmieten externer Räumlichkeiten nicht wirtschaftlich und eine Erschwernis aufgrund der eingeschränkten Bewegungsmöglichkeit der Beschwerdeführerin wäre. Der materielle Schwerpunkt der Tätigkeit der Beschwerdeführerin liege in ihrem Arbeitszimmer, weswegen die Aufwendungen für das Arbeitszimmer und die anteiligen Anschaffungskosten der Photovoltaikanlage anzuerkennen seien. Der Sohn der Beschwerdeführerin Mag. ***10*** ***11*** unterstütze und befürworte die Vermietung der Liegenschaft ***4***. Es habe immer die Absicht bestanden, diese Liegenschaft dauerhaft gewinnbringend zu vermieten. Es handle sich um eine Immobilie für Gewerbezwecke, welche die Beschwerdeführer geerbt habe. Diese sei 33 Jahre durchgehend vermietet gewesen. Der letzte Mieter, welcher die Liegenschaft bis zum 30. November 2014 genutzt habe, habe diese in "so großem Ausmaß devastiert", das eine anschließende Vermietung unmöglich gewesen sei. Es habe massive bauliche Schäden, wie verrottete Holz-Parkettböden, abgeschlagene Wände und Türen und zerstörte elektrische und Netzwerkleitungen gegeben. Neben der baulichen Sanierung habe auch die gesamte Netzwerkverkabelung ersetzt werden müssen. In den Jahren 2015 und 2016 hätten für diese zur Herstellung des vermietbaren Zustandes notwendigen Sanierungsmaßnahmen die finanziellen Mittel gefehlt, welche dann in den Jahren 2018 und 2019 stattgefunden hätten. 2017 sei dies geplant und die Finanzierung aufgestellt worden. In den Nachfolgejahren habe aufgrund der COVID-Pandemie kaum eine Nachfrage nach Gewerbeimmobilien zu Bürozwecken bestanden. Seit dem Abschluss der Sanierungsarbeiten habe die Beschwerdeführerin aktiv nach Mietern gesucht und dazu 2020 einen Immobilienmakler beauftragt. Dies habe zu Inseraten in verschiedensten Medien geführt und wurden entsprechende Banner in den Fenstern der Liegenschaft platziert. Anfang Juli 2024 sei ein Interessent gefunden worden und die Liegenschaft seit 1. August 2024 wieder vermietet. Die Art der Bewirtschaftung dieser Liegenschaft habe sich zu keinem Zeitpunkt geändert und sei das Bestreben der Beschwerdeführerin immer auf das Erzielen eines Gesamtüberschusses ausgerichtet gewesen. Bis zur Unbrauchbarmachung für die Weitervermietung durch den ehemaligen Mieter sei ein Gesamtüberschuss erzielt worden. Die Beschwerdeführerin habe die für das Erzielen eines Gesamtgewinnes erforderlichen Maßnahmen gesetzt und die erforderliche Renovierung infolge der Zerstörungen durchführen lassen und anschließend die entsprechende Bewerbung der Immobilie vorgenommen, weswegen keine Liebhaberei vorliege. Bei der Immobilie ***1***, ***2*** seien Aufwendungen für Rückbaumaßnahmen, wie schon früher ausgeführt, fälschlicherweise zu den Anschaffungskosten aktiviert worden, obwohl diese als Instandsetzungsaufwendungen einzuordnen seien. Dieser sich über mehrere Besteuerungsperioden auswirkende Fehler, könne in den Wurzeljahren 2014 und 2015 aufgrund der bereits eingetretenen Verjährung nicht mehr steuerwirksam berichtigt werden. Eine Korrektur könne daher nur durch Zu- oder Abschläge mit sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 gemäß § 28 Abs. 7 EStG 1988 im letzten noch nicht verjährten Jahr erfolgen. Die Einkommensteuer für die Jahre 2014 und 2015 sei 2020 beziehungsweise 2021 verjährt, die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens für die Einkommensteuer 2016 mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 7. Juli 2024 abgewiesen worden. Das Jahr 2017 sei daher das letzte noch nicht verjährte Jahr und daher die Korrektur an der Wurzel für Instandsetzungsaufwendungen in Höhe von € 24.422,61 und Absetzung für Abnutzung in Höhe von € 34.105,44 da vorzunehmen. Darüber hinaus wiederholte die Beschwerdeführerin ihr bisheriges Begehren und den Antrag auf mündliche Verhandlung zurückzuziehen, sofern ihr die Möglichkeit eingeräumt werde, auf eine etwaige Stellungnahme des Finanzamtes zu replizieren. Diesem Schreiben beigelegt waren Auflistung beruflicher Tätigkeiten der Beschwerdeführerin im Zuge der Vermietungen, eine Aufstellung der Mieter in der ***4***, ein Konvolut aus Fotos der dortigen Schäden, verschiedene Inserate, Fotos der eigenständigen Werbung in den Fenstern und ein Mietanbot vom 10. Juli 2024. In der Beschreibung ihrer Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Rahmen der Vermietung ihrer Immobilien führte die Beschwerdeführerin noch aus, dass sie zwar immer wieder Hausverwaltungen engagiert habe, diese aufgrund massiver Mängel wie Doppelverrechnungen und Betrug, wieder wechseln habe müssen. "Von 2019 bis 2014" habe sie daher fünf verschiedene Hausverwaltungen engagiert, welche sie wegen gravierender Mängel wieder habe kündigen müssen. Die Aufgaben einer Hausverwaltung habe daher von der Beschwerdeführerin übernommen werden müssen. Sie habe daher den Aufwand gehabt die Machenschaften der Hausverwaltungen herauszufinden, Klagsunterlagen aufzubereiten, mit Sachverständigen Gespräche zu führen, sich mit Anwälten abzustimmen und Klage zu führen. Bei allen vermieteten Immobilien habe die Beschwerdeführerin die fristgerechte Bezahlung des Mietzinses vorgenommen, unzählige Telefongespräche und persönliche Gespräche mit den Mietern geführt, Lösungsmöglichkeiten für Zahlungsschwierigkeiten ihrer Mieter gesucht, die entsprechenden Unterlagen gesichtet, Mahnungen erstellt, gerichtliche Mahnverfahren mit anwaltlicher Unterstützung und auch Exekutionen und Räumungen inklusive aller dazu notwendigen Arbeiten durchgeführt.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104218/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7104218.2019
Stammnummer
146220
Gültig
15.11.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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