Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1059
Tschechische Immobilien-k.s
geltende FassungEAS-AuskunftI 44/2-IV/4/97vom 21.04.1997
Wortlaut laut Findok
Sind in Österreich ansässige Personen an einer
tschechischen k.s. beteiligt, die einer inländischen KG entspricht und die
eine gewerbliche Grundstücksverwertung betreibt, dann sind die hiebei
erzielten Gewinnanteile nach Artikel 7 DBA-CSSR in Österreich unter
Progressionsvorbehalt von der Besteuerung freizustellen. Dies gilt auf der
Grundlage der "Bilanzbündeltheorie" auch für Sondervergütungen
(Zinsen), die die österreichischen Gesellschafter für
Gesellschafterdarlehen erhalten; und zwar vor allem dann, wenn dies auch auf
tschechischer Seite korrespondierend so gehandhabt wird und sonach kein
negativer Qualifikationskonflikt entsteht.
Allerdings wird - wie bereits in EAS 1042 zum Ausdruck
gebracht wurde - zu beachten sein, dass die steuerliche Behandlung von
Personengesellschaften und die hiebei laufend auftretenden
"Qualifikationskonflikte" zur Zeit im Rahmen der Arbeiten des Fiskalkomitees der
OECD einer vertieften Untersuchung unterzogen werden. Es ist nicht
ausgeschlossen, dass hiebei ein Ergebnis erzielt wird, das Österreich
nötigt, die in Form von Sondervergütungen gezahlten Zinsen als unter
Artikel 11 DBA-CSSR fallend anzusehen, mit der Folge, dass dann inländische
Steuerpflicht besteht.
Es könnte aber auch sein, dass Artikel 23 Abs. 2
künftig so zu interpretieren sein wird, dass in Fällen eines negativen
Qualifikationskonfliktes (der sich ergibt, wenn die Gesellschafterzinsen nur aus
tschechischer Sicht keinen von Art. 7
DBA-CSSR erfassten Gewinn darstellen, sondern als unter Art. 11 fallende Zinsen
qualifiziert werden) keine Steuerfreistellungsverpflichtung mehr für
Österreich erwächst. Denn wenn Tschechien auf seiner Seite Artikel 11
anwendet, dann untersagt in diesem Fall das Abkommen, dass diese Einkünfte
in Tschechien besteuert werden, sodass damit die in Art. 23 Abs. 2 lit. a
für die Steuerfreistellung in Österreich geforderte Voraussetzung
nicht erfüllt ist.
Im Interesse der Rechtssicherheit hält das BM für
Finanzen allerdings in Bezug auf alle nicht der Steuerumgehung dienenden
Gestaltungen derzeit noch an der bisherigen (auf Art. 3 Abs. 2 DBA-CSSR
abgestützten) Auslegung fest, derzufolge der den tschechischen
Betriebstätten der Personengesellschaften zuzurechnende und in
Österreich von der Besteuerung freizustellende Gewinnanteil nach
österreichischem inländischen Recht (unter Berücksichtigung der
Bilanzbündeltheorie) zu bestimmen ist. Sollte sich allerdings erweisen,
dass diese Auslegung für Steuerumgehungszwecke, insbesondere zur Schaffung
von Kapitalanlagen unter Vermeidung der österreichischen KESt, missbraucht
wird, dann muss damit gerechnet werden, dass die Sachgerechtheit der derzeit
bestehenden Auslegung noch vor internationaler Abklärung der Angelegenheit
einseitig neu beurteilt und dann im Verordnungsweg geregelt werden
wird.
Die vorstehenden Überlegungen gelten
sinngemäß für die Frage, was zu geschehen hat, wenn die
Beteiligungen an der tschechischen k.s veräußert werden.
Der Umstand, dass die k.s. hinsichtlich der auf die
Kommanditisten entfallenden Gewinnanteile wie eine Körperschaft besteuert
und folglich die Gewinnausschüttung an die Kommanditisten als eine unter
Artikel 10 DBA-CSSR fallende Dividende beurteilt wird, würde
Österreich zwar aus tschechischer Sicht ein Besteuerungsrecht daran
zuweisen; da eine Gewinnausschüttung einer Personengesellschaft an ihre
Gesellschafter aber keinen nach österreichischem Steuerrecht erfassbaren
Steuertatbestand darstellt, löst diese Gewinnausschüttung keine
inländische Steuerpflicht aus (siehe in diesem Sinn auch EAS 53 und
231).
21. April
1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 7 DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
- Art. 7 DBA SK (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Slowakische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
- Art. 11 DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
- Art. 11 DBA SK (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Slowakische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
- Art. 23 Abs. 2 DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
- Art. 23 Abs. 2 DBA SK (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Slowakische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
- Art. 23 Abs. 2 lit. a DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
- Art. 23 Abs. 2 lit. a DBA SK (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Slowakische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
- Art. 3 Abs. 2 DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
- Art. 3 Abs. 2 DBA SK (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Slowakische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
- Art. 10 DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
- Art. 10 DBA SK (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Slowakische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
BeteiligungSteuerfreistellung unter Progressionsvorbehaltvergleichbare inländische Gesellschaftsform: PersonengesellschaftDarlehenFreistellungBetriebstätteAuslandsbetriebstätteZurechnungMissbrauchBeteiligungsveräußerungKapitalertragsteuerDividendenausschüttung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- I 44/2-IV/4/97
- Stammnummer
- 14618
- Gültig
- 21.04.1997 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF