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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100662/2023

1. Mangel der Begründung des Aufhebungsbescheides ist sanierbar 2. Zur Frage der Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung nach Pensionsantritt des Ehemannes (betreffend Abzug von Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2100662/2023vom 23.10.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Nach einer gewissen Zeit, die nicht schematisch, sondern stets im Einzelfall zu beurteilen ist, ist es dem Steuerpflichtigen in aller Regel zumutbar, den Familienwohnsitz in den Nahebereich seiner Arbeitsstätte zu verlegen. (VwGH 22.4.1986, 84/14/0198). Dabei ist von einer angemessenen Frist auszugehen, die sich ua. nach den Möglichkeiten der Beschaffung eines Familienwohnsitzes im Einzugsbereich des Beschäftigungsortes orientiert. Im Falle der grundsätzlichen Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung wird dem Pflichtigen, weil es Zeit in Anspruch nimmt, die Wohnsituation am Beschäftigungsort zu gestalten, eine gewisse Übergangsfrist (ab Eintritt der Zumutbarkeit) zur Wohnsitzverlegung eingeräumt (VwGH 21.6.2007, 2005/15/0079). Die LStR nennen bei verheirateten Paaren einen Zeitraum von zwei Jahren. Im Fall der Bf. erscheint ein Zeitraum von zwei Jahren jedoch nicht erforderlich, da die Pensionierung des Gatten der Bf. (Jänner 2018) vorhersehbar war und die Bf. am Beschäftigungsort ohnedies schon seit langem eine geeignete Wohnmöglichkeit inne hat. Das Haus der Bf. in (bei) Graz hat eine Wohnfläche von 105m² und verfügt über einen komplett ausgestatteten Haushalt (s. das Vorbringen der Bf. in ihrer die Jahre 2020 und 2021 betreffenden Stellungnahme vom 30.8.2024, die sie dem BFG im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegt hat). Das BFG erachtet daher im Fall der Bf. einen Übersiedlungszeitrahmen von rund einem Jahr mehr als angemessen (Jänner 2018 bis Dezember 2018). Eine vorübergehende doppelte Haushaltsführung im steuerlichen Sinn lag sohin zumindest seit Anfang Jänner 2019 nicht mehr vor. In ihrem Vorlageantrag vom 14.9.2023 verweist die Bf. ua. auf ihren die Jahre 2020 bzw. 2021 betreffenden Vorlageantrag vom 2.11.2022. Darin werden wiederholt ganz allgemein "Beweise" angeboten, in concreto etwa die Vorlage eines Testamentes (mutmaßlich jenes des Ehegatten der Bf.) sowie der Ehegatte als Zeuge. Auch in der dem BFG im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegten - ebenfalls die Einkommensteuer 2020 und 2021 betreffenden - Stellungnahme vom 30.8.2024 werden Beweise (Einvernahme der Bf., Ehegatte und eine weitere namentlich genannte Person als Zeugen, vorzulegendes Testament) genannt. Beweisanträge haben neben dem Beweismittel das Beweisthema, somit die Tatsachen und Punkte, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen, anzugeben (zB VwGH 27.2.2001, 97/13/0091; VwGH 2.9.2009, 2008/15/0057; uva.). Die Beweisanbote der Bf. werden diesen Anforderungen nicht gerecht. In den genannten Schriftsätzen wird jeweils mehrere Absätze lang diverses Vorbringen erstattet (im Wesentlichen dazu, dass näher bestimmte Tatsachen die Wohnsitzverlegung an den Arbeitsort unzumutbar machen würden) und zwischendurch werden ganz allgemein gehalten verschiedene Beweise angeführt. Welche konkreten Punkte oder Umstände diese Beweise belegen sollen, geht jedoch nicht hervor. Zudem ist nach § 183 Abs. 3 zweiter Satz BAO von der Aufnahme beantragter Beweise ua. dann abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind. Im Beschwerdefall besteht hinsichtlich des maßgeblichen Sachverhaltes kein Streit (s. oben bzw. das Verhandlungsprotokoll des BFG vom 23.10.2024). Strittig ist lediglich, ob die von der Bf. relevierten Umstände, deren Vorliegen dem Grunde nach weder vom Finanzamt noch vom BFG in Zweifel gezogen wird, eine steuerlich beachtliche Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes nach Graz begründen. Eine derartige Beurteilung kann von Zeugen, die nur über ihre Tatsachenwahrnehmungen Auskunft geben können, jedoch nicht vorgenommen werden. Diese Beurteilung obliegt dem Finanzamt bzw. dem BFG. Das BFG hat zudem ausführlich dargelegt, dass und aus welchen Gründen die von der Bf. ins Treffen geführten Umstände im Streitjahr nicht zu einer Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung führen. Es ist - siehe oben - nicht von Relevanz, ob sich zB der Ehegatte (testamentarisch oder rechtsgeschäftlich) zur Erhaltung seines Hauses in Wien verpflichtet oder ob er dort Wertgegenstände gelagert hat; ebenso wenig, ob die Bf. und deren Ehegatte in Wien gute und der beruflichen Tätigkeit der Bf. förderliche Verbindungen pflegen. Die Richtigkeit dieser Tatsachen war letztlich für die rechtliche Beurteilung des BFG unerheblich, da sie der Beschwerde ohnehin nicht zum Erfolg verhelfen konnten. Die allgemein angeführten Beweise waren daher nicht aufzunehmen: Formal und inhaltlich korrekt gestellte Beweisanträge liegen nicht vor, die mutmaßlich damit zu beweisenden Tatsachen waren unerheblich und wurden vom BFG ohnehin als richtig anerkannt. Aus den dargestellten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. 3. Zur Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das BFG konnte sich auf die in der oa. Begründung (umfangreich) zitierte Rechtsprechung stützen. Eine Rechtsfrage im oa. Sinne lag daher nicht vor und war die Revision folglich nicht zuzulassen. Graz, am 23. Oktober 2024

Normen und Schlagworte

Familienheimfahrtendoppelte HaushaltsführungBeweisantragAufhebung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100662/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.2100662.2023
Stammnummer
146161
Gültig
23.10.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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