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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7300043/2024

Finanzordnungswidrigkeiten, Vorstrafen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300043/2024vom 08.10.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

1/2016 | 30.3.2016 | 4.542,30 | 2/2016 | 28.4.2016 | 989,55 | 3/2016 | 30.5.2016 | 3.651,86 | 4/2016 | 7.7.2016 | 3.973,63 | 5/2016 | 28.7.2016 | 3.043,42 | 6/2016 | 30.8.2016 | 2.159,21 | 7/2016 | 29.9.2016 | 1.697,54 | 8/2016 | 28.10.2016 | 17,10 | 9/2016 | 29.11.2016 | 3.207,27 | 10/2016 | 28.12.2016 | 1.405,06 | 11/2016 | 30.1.2017 | 3.274,93 | 12/2016 | 27.2.2017 | 5.430,87 Summe: € 33.436,40 Die Jahreserklärung hat zu einer bescheidmäßigen Festsetzung einer Nachforderung von € 22.043,66 mit 9.11.2018 geführt, die nicht entsprechend den Vorgaben des § 29 Abs. 2 FinStrG entrichtet wurde. Für Zwecke der Tatbestimmung wird für 1-11/2016 mangels anderer Anhaltspunkte im Schätzungsweg von einem strafbestimmenden Wertbetrag von jeweils € 1.836,97 und für 12/2016 von einem Betrag von € 1.836,99 ausgegangen. 2017 | Zeitraum | Buchung | Betrag in € | 1/2017 | 30.3.2017 | 7.632,81 | 2/2017 | 21.4.2017 | -239,17 | 3/2017 | 30.5.2017 | 3.311,99 | 4/2017 | 19.6.2017 | -384,39 | 5/2017 | 28.7.2017 | 3.153,13 | 6/2017 | 30.8.2017 | 2.577,33 | 7/2017 | 28.9.2017 | 3.631,08 | 8/2017 | 30.10.2017 | 2.715,92 | 9/2017 | 29.11.2017 | 1.404,22 | 10/2017 | 8.1.2018 | 2.913,68 | 11/2017 | 29.1.2018 | 2.142,39 | 12/2017 | 27.2.2018 | 3.113,96 Summe € 31.972,95 Die Jahreserklärung hat zu einer bescheidmäßigen Festsetzung einer Nachforderung von € 35.109,84 mit 9.9.2019 geführt, die nicht entsprechend den Vorgaben des § 29 Abs. 2 FinStrG entrichtet wurde. Für Zwecke der Tatbestimmung wird für 1-11/2017 mangels anderer Anhaltspunkte im Schätzungsweg von einem strafbestimmenden Wertbetrag von jeweils € 2.925,82 und für 12/2017 von einem Betrag von € 2.925,82 ausgegangen. 2018 | Zeitraum | Buchung | Betrag in € | 1/2018 | 29.3.2018 | 6.247,45 | 2/2018 | 19.4.2018 | -1.192,96 | 3/2018 | 29.5.2018 | 4.625,36 | 4/2018 | 28.6.2018 | 2.526,64 | 5/2018 | 30.7.2018 | 1.436,53 | 6/2018 | 3.9.2018 | 207,15 | 7/2018 | 9.10.2018 | 2.503,40 | 8/2018 | 30.10.2018 | 2.421,25 | 9/2018 | 3.12.2018 | 2.915,28 | 10/2018 | 8.1.2019 | 1.350,00 | 11/2018 | 29.1.2019 | 3.394,52 | 12/2018 | 21.3.2019 | 6.792,65 Summe: € 33.227,27 Die Jahreserklärung hat zu einer bescheidmäßigen Festsetzung einer Nachforderung von € 25.622,22 mit 20.8.2020 geführt, die nicht entsprechend den Vorgaben des § 29 Abs. 2 FinStrG entrichtet wurde. Für Zwecke der Tatbestimmung wird für 1-11/2018 mangels anderer Anhaltspunkte im Schätzungsweg von einem strafbestimmenden Wertbetrag von jeweils € 2.135,18und für 12/2018 von einem Betrag von € 2.135,24 ausgegangen. 2019 | Zeitraum | Buchung | Betrag in € | 1/2019 | 15.4.2019 | 5.917,73 | 2/2019 | 29.4.2019 | 3.104,52 | 3/2019 | 29.5.2019 | 3.292,50 | 4/2019 | 9.7.2019 | 1.604,17 | 5/2019 | 26.8.2019 | 1.557,21 | 6/2019 | 2.9.2019 | 6.657,21 | 7/2019 | 17.10.2019 | 902,47 | 8/2019 | 19.12.2019 | -485,20 | 9/2019 | 19.12.2019 | 5.431,01 | 10/2019 | 30.12.2019 | 2.664,29 | 11/2019 | 28.1.2019 | 5.640,34 | 12/2019 | 27.2.2019 | 5.222,08 Summe: € 41.508,33 Die Jahreserklärung hat zu einer bescheidmäßigen Festsetzung einer Nachforderung von € 12.698,38 mit 30.7.2021 geführt, die nicht entsprechend den Vorgaben des § 29 Abs. 2 FinStrG entrichtet wurde. Für Zwecke der Tatbestimmung wird für 1-11/2019 mangels anderer Anhaltspunkte im Schätzungsweg von einem strafbestimmenden Wertbetrag von jeweils € 1.058,19 und für 12/2019 von einem Betrag von € 1.058,29 ausgegangen. 2020 | Zeitraum | Buchung | Betrag in € | 1/2020 | 16.7.2020 | 7.047,48 | 2/2020 | 16.7.2020 | 2.400,57 | 3/2020 | 31.7.2020 5.8.2021 | 0 10.531,84 | 4/2020 | 31.7.2020 5.8.2021 | 0 3.001,11 | 5/2020 | 31.7.2020 5.8.2021 | 0 5.581,30 Die verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen wurden weder bei Fälligkeit noch bei Nachreichung der Meldungen nach den Vorgaben des § 29 Abs. 2 FinStrG entrichtet. 2021: Die UVAen für 3 und 4/2021 mit einer Zahllast von € 7.877,58 Euro und € 2.881,18 Euro wurden erst am 15.7.2021 eingereicht und die geschuldeten Beträge nicht entsprechend der Vorgaben des § 29 Abs. 2 FinStrG entrichtet. Täter und zum subjektiven Tatbestand: Der Beschuldigte fungierte ab 6.5.2014 als handelsrechtlicher Geschäftsführer des belangten Verbandes. In dieser Funktion war er verpflichtet, die steuerlichen Belange der von ihm vertretenen Gesellschaft wahrzunehmen, wozu auch die Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben bei deren Fälligkeit zählt. Er hat sich dazu geständig verantwortet, dieser Zahlungsverpflichtung nicht entsprechend nachgekommen zu sein. Bei den einschlägigen Vorstrafen wegen Abgabenhinterziehung liegt es nahe bei Nichterfassung von ca. der Hälfte der erzielten Umsätze in den Voranmeldungen von Hinterziehungen auszugehen, doch war das BFG diesbezüglich an die Rechtskraft des Schuldspruches durch den Spruchsenat zu Finanzordnungswidrigkeiten gebunden. Der Beschuldigte hat zudem vorgebracht, dass er nicht selbst die Voranmeldungen erstellt und keinen Überblick gehabt habe, ob alle Rechnungen auch ordnungsgemäß und fristgerecht an die Steuerberatungskanzlei übermittelt worden seien und bestreitet, Abgaben wissentlich verkürzt zu haben. Bei der Höhe der jeweils nicht erfassten Umsätze und den einschlägigen Vorstrafen ging der Spruchsenat jedoch davon aus, dass der Beschuldigte seiner Verpflichtung die verfahrensgegenständlichen Abgaben binnen 5 Tagen ab Fälligkeit zu entrichten, bedingt vorsätzlich nicht nachgekommen ist. Er kannte unzweifelhaft die gesetzlichen Termine und seinen Geschäftsumfang, damit hat er es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass Zahlungen nicht bei deren Fälligkeit vorgenommen werden. Als Motiv nicht für die ordnungsgemäße Erfassung aller Umsätze in den Voranmeldungen gesorgt zu haben, wurde die Fokussierung des Beschuldigten auf den operativen Bereich seines Geschäftes vorgebracht, zudem hat es laufend finanzielle Engpässe gegeben. Verbandsverantwortlichkeit Gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG iVm § 3 Abs. 1 und 2 (VbVG) ist eine juristische Person als belangter Verband (§ 1 Abs. 2 VbVG) für Straftaten (die gegenständlichen Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG) von Entscheidungsträgern verantwortlich, wenn 1. die Taten zu ihren Gunsten begangen worden sind oder 2. durch die Taten Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen und der Entscheidungsträger als solcher die Taten rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Gemäß § 2 Abs. 1 VbVG ist Entscheidungsträger im Sinne dieses Gesetzes, wer 1. Geschäftsführer, Vorstandsmitglied oder Prokurist ist oder aufgrund organschaftlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht in vergleichbarer Weise dazu befugt ist, den Verband nach außen zu vertreten, 2. Mitglied des Aufsichtsrates oder des Verwaltungsrates ist oder sonst Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausübt, oder 3. sonst maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Verbandes ausübt. Gemäß § 56 Abs. 5 FinStrG gelten für Verfahren wegen Finanzvergehen gegen Verbände die Bestimmungen über das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind, mit folgender Maßgabe: 1. Der Verband hat in dem gegen ihn und auch in dem gegen den beschuldigten Entscheidungsträger oder Mitarbeiter geführten Verfahren die Rechte eines Beschuldigten (belangter Verband); auch die der Tat verdächtigen Entscheidungsträger und Mitarbeiter haben in beiden Verfahren die Rechtsstellung eines Beschuldigten. 2. Soweit sich die im ersten Satz dieses Absatzes genannten Verfahrensvorschriften auf Verdächtige, Beschuldigte oder Strafen beziehen, sind darunter der belangte Verband oder die Verbandsgeldbuße zu verstehen. 3. Die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens gegen den Beschuldigten begründet auch die Zuständigkeit für das Verfahren gegen den belangten Verband; die Verfahren sind in der Regel gemeinsam zu führen. Der Beschuldigte war als Geschäftsführer des belangten Verbandes ein Entscheidungsträger im Sinne des § 3 Abs. 2 VbVG. Die ***4*** ist im Firmenbuch unter FN ***11*** erfasst. Mit Beschluss des Gerichtes vom 24.4.2023 zu ***12*** wurde das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet. Gemäß § 2 Abs. 2 IO wird durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt, dessen freier Verfügung entzogen. Dazu zählt jedoch nicht eine Geldbuße als Strafsanktion. Ein Insolvenzverwalter tritt in einem Konkursverfahren nur insoweit als gesetzlicher Vertreter an die Stelle des Gemeinschuldners, als Aktiv- oder Passivbestandteile des Insolvenzverfahrens betroffen sind. Selbst die Vertretung der insolventen GmbH in ihrem Finanzstrafverfahren obliegt weiterhin dem Geschäftsführer als Liquidator, der berechtigt ist, sich im Finanzstrafverfahren des Verbandes eines Verteidigers für diese zu bedienen. Die Beschwerde der Amtsbeauftragten und die Beschwerde des belangten Verbandes wurden zu einem Zeitpunkt erhoben, als der Verband noch nicht gelöscht war. Nunmehr wurde jedoch am 6.8.2024 die Löschung im Firmenbuch vorgenommen. Gemäß § 173 FinStrG gilt: Stirbt der Beschuldigte vor Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses (der Strafverfügung), so ist das Strafverfahren einzustellen. Stirbt der Bestrafte nach Rechtskraft des Erkenntnisses (der Strafverfügung), so geht die Verbindlichkeit zur Entrichtung von Geldstrafen, Wertersätzen und Kosten nicht auf die Erben über. Wird ein belangter Verband im Firmenbuch gelöscht und ist ein Rechtsnachfolger im Sinne des § 10 VbVG nicht ersichtlich, ist das Finanzstrafverfahren gegen den belangten Verband in Anlehnung an § 173 FinStrG gemäß §§ 136, 157 FinStrG einzustellen. (siehe dazu auch BFG vom 17.04.2024, RV/3300004/2020). Bei Entscheidungen des BFG gilt die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidungsfindung, daher war über die Beschwerde der Amtsbeauftragten und die Beschwerde des belangten Verbandes nunmehr wegen Löschung des Verbandes nicht mehr inhaltlich abzusprechen. Es bleibt nach § 136 FinStrG eingestellt. Selbstanzeigen, Finanzvergehen: Zur Bekanntgabe von bei deren Fälligkeit nicht gemeldeten Vorauszahlungen an Umsatzsteuer erst im Zuge der Umsatzsteuerjahreserklärung hat der Gesetzgeber eine eigene Bestimmung in § 29 Abs. 7 FinStrG normiert. Es bedarf dazu keiner Zuordnung der Verkürzungsbeträge zu den einzelnen davon betroffenen Voranmeldungszeiträumen, so der Gesetzestext. Es gibt jedoch, obwohl diese Bestimmung mehr als ein Jahrzehnt im Rechtsbestand ist, bisher kein Judikat des Verwaltungsgerichtshofs, dass auch die Behörde bzw. das BFG in einem Beschwerdeverfahren hiermit gänzlich davon entbunden ist, Feststellungen zu bewirkten Finanzvergehen zu treffen. Tat ist die Verkürzung einer bestimmten Abgabe für einen bestimmten Zeitraum und dies kann bei Einreichung einer Jahreserklärung einen Monat oder 12 Monate betreffen. Kann eine exakte Zuordnung eines anteiligen strafbestimmenden Wertbetrages nicht vorgenommen werden, lässt die Judikatur des VwGH Schätzungen zu. Der Schätzungsvorschlag wurde dem Beschuldigten mittels Vorhalt zur Kenntnis gebracht, er hat dem kein konkretes Gegenvorbringen entgegengesetzt, wobei verfahrensgegenständlich wegen der Teilrechtskraft der Schuldsprüche Überlegungen zu einer Vielzahl von Taten ausschließlich für eine Strafbemessung von Relevanz sind. Die Selbstanzeigen durch Einreichung Differenzen zu den Vorauszahlungen ausweisenden Jahreserklärungen sind weder für den Beschuldigten noch für den Verband strafaufhebend geworden, da eben die Entrichtung nicht nach den Vorgaben des § 29 Abs. 2 FinStrG erfolgt ist und zudem hinsichtlich des Beschuldigten keine Täternennungen nach § 29 Abs. 5 FinStrG vorgenommen wurden. Die verspätet eingereichten Voranmeldungen können ebenfalls der ständigen Judikatur folgend als konkludente Selbstanzeigen angesehen werden, jedoch sind auch dazu die Vorgaben des § 29 Abs. 2 und Abs. 5 FinStrG nicht erfüllt worden, weswegen sie ebenfalls keine strafaufhebende Wirkung erzielen konnten. Verjährungsprüfung: Der Beschuldigte hat mehrmals beanstandet, dass er wegen eines sehr langen Tatzeitraumes verfolgt werde, daher werden mit dieser Entscheidung auch die Überlegungen zu einer amtswegig durchzuführenden Verjährungsprüfung mitgeteilt. Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet. Abs. 2: Die Verjährungsfrist beträgt für den Abgabenbetrug (§ 39) mit einem 500 000 Euro übersteigenden strafbestimmenden Wertbetrag und für den grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrug (§ 40) zehn Jahre, für Finanzordnungswidrigkeiten nach §§ 49 bis 49e und § 51b drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr und für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre. Abs. 3: Begeht der Täter während der Verjährungsfrist ein vorsätzliches Finanzvergehen, auf das § 25 oder § 191 StPO nicht anzuwenden ist, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist. Abs. 5: Bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, erlischt die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre und gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c genannte Zeit verstrichen sind. Die letzte dem Beschuldigten angelastete Finanzordnungswidrigkeit betrifft die Umsatzsteuer 4/2021. Dazu gilt der letzte Satz des Absatz 1 des § 31 FinStrG, Verjährungsbeginn mit Ablauf des Jahres 2021. Durch ein weiteres Finanzvergehen nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen innerhalb der Verjährungsfrist wird jeweils die Verjährungsfrist bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des verlängernden Finanzvergehens verlängert, daher gilt die Verjährungsberechnung des letzten Absatzes für alle dem Beschuldigten angelasteten Finanzvergehen. Der Verjährungsbeginn ist demnach für alle Finanzvergehen der Ablauf des Jahres 2021. Ab diesem Zeitpunkt wären 3 Jahre zur Verfügung gestanden, um ein Finanzstrafverfahren anhängig zu machen. Das Verfahren wurde mit Einleitung vom 26.11.2021 anhängig gemacht, demnach liegt keine Verfolgungsverjährung vor. Für eine Finanzordnungswidrigkeit hinsichtlich der Umsatzsteuervorauszahlung für Jänner 2015 tritt nach § 31 Abs. 5 FinStrG mit Ablauf des Jahres 2025 die absolute Verjährung ein, daher ist auch keine absolute Verjährung eingetreten und die Strafbarkeit aller Finanzvergehen noch gegeben. Strafbemessung: Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters. § 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß. § 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. § 23 Abs. 4 FinStrG: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt. § 49 Abs. 2 FinStrG: Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß die Hälfte des nicht oder verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages oder der geltend gemachten Abgabengutschrift beträgt § 20 Abs. 1 FinStrG: Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. § 20 Abs. 2 FinStrG: […] Bei Finanzvergehen, deren Ahndung in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a dem Spruchsenat vorbehalten ist, dürfen die Ersatzfreiheitsstrafen das Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen. Der strafbestimmende Wertbetrag macht € 177.265,74 aus, die Strafdrohung demnach € 88.632,87. Die durch den Spruchsenat ausgesprochene Strafe beträgt lediglich 18,05 % der Strafdrohung. Bei einem geringen Einkommen des Beschuldigten, wertete der Spruchsenat weiters mildernd: das Geständnis, die schwere Erkrankung, die vollständige Schadensgutmachung und die teilweise gescheiterte Selbstanzeige, erschwerend: die sechs finanzstrafbehördlichen Vorstrafen. Erschwerend wurden beim Beschuldigten folgende Vortrafen gewertet, die bisher nicht getilgt sind: Strafverfügung v. 5.12.2017 wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG Straferkenntnis v. 4.12.2015 wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG Straferkenntnis v. 14.2.2012 wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG Strafverfügung v. 11.5.2009 wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG Strafverfügung v. 4.2.2008 wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG Strafverfügung v. 29.5.2002 wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG Gemäß § 41 Abs. 1 FinStrG gilt: Ist der Täter schon zweimal wegen eines der in den §§ 33, 35 oder 37 Abs. 1 bezeichneten Finanzvergehen bestraft worden und wurden die Strafen wenigstens zum Teil, wenn auch nur durch Anrechnung einer Vorhaft, vollzogen, so kann, wenn er nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres neuerlich ein solches Finanzvergehen begeht, das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe, bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, das der angedrohten Geldstrafe um die Hälfte überschritten werden. Abs. 2: Eine frühere Strafe bleibt außer Betracht, wenn seit ihrem Vollzug bis zur folgenden Tat mehr als fünf Jahre vergangen sind. In diese Frist werden Zeiten, in denen der Bestrafte auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, nicht eingerechnet. Ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft vollzogen worden, so beginnt die Frist erst mit Rechtskraft der Entscheidung. Diese Bestimmung zu einer Strafdrohungserhöhung für Rückfallstäter ist auf den Beschuldigten nicht anzuwenden, da er in diesem Verfahren lediglich wegen Finanzordnungswidrigkeiten verfolgt wurde, es haben ihn jedoch die bisherigen Strafen nicht zu einer Änderung seines Verhaltens gebracht, daher hat auch dieser Umstand in eine Strafbemessung einzufließen. Erschwerend ist zudem die Vielzahl an Taten (siehe objektiver Tatbestand), die der Beschuldigte zu verantworten hat. Zum Vorbringen, dass bei der Bemessung der Strafe auch darauf Bedacht zu nehmen sei, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat, eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ist auszuführen, dass dieser Erschwerungsgrund nach Aufhebung des § 38 FinStrG mit EU-FinAnpG 2019 Eingang in § 23 FinStrG gefunden hat. Dieser Erschwerungsgrund liegt jedoch nicht vor, da kein Indiz dafür gegeben ist, dass sich der Beschuldigte oder der Verband eine fortlaufende Einnahme verschafft hätte, die in monatlicher Durchschnittsbetrachtung einen Betrag von € 400,00 überstiegen hätte. Die Verkürzung liegt in der vorübergehenden Nichtentrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen. Infolge der Schadensgutmachung wird dem Beschuldigten auch dahingehend gefolgt, dass kein endgültiger Abgabenausfall intendiert gewesen ist. Der Senat ist daher zu dem Schluss gekommen, die Strafe schuldgemäß anzuheben. Die ausgesprochene Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe entsprechen dem Schuldgehalt der Taten und generalpräventiven Überlegungen (Abhalten potentieller Nachahmungstäter von Finanzvergehen). Spezialpräventive Überlegungen (Abhalten des Beschuldigten von weiteren Finanzvergehen) bestehen in diesem Fall nicht mehr, da sich der Beschuldigte bereits in Pension befindet und der von ihm vertretene Verband schon gelöscht wurde. Kostenentscheidung Die Verfahrenskosten des Beschuldigten in unveränderter Höhe von € 500,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor. Wien, am 8. Oktober 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7300043/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7300043.2024
Stammnummer
145934
Gültig
08.10.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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