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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7300043/2024

Finanzordnungswidrigkeiten, Vorstrafen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300043/2024vom 08.10.2024Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Wien 3 des Bundesfinanzgerichtes hat durch ***15***, den Richter ***16*** und die fachkundigen Laienrichter ***17*** und ***18*** in der Finanzstrafsache gegen 1) ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch RA Dr. Doris Hohler-Rössel, Grazer Straße 23, 2700 Wiener Neustadt und 2) die ***28***, ebenfalls vertreten durch RA Dr. Doris Hohler-Rössel, Grazer Straße 23, 2700 Wiener Neustadt, wegen der Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über 1) die Strafbeschwerde der Amtsbeauftragten vom 10.7.2024, 2) die Strafbeschwerde des Beschuldigten vom 29.7.2024 und 3) die Schuldbeschwerde der Amtsbeauftragten vom 10.7.2024 betreffend den belangten Verband gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 6.6.2024, ***14*** am 8.10.2024 in Anwesenheit der Schriftführerin ***19*** im Rahmen einer Beratung und Beschlussfassung des Senates unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zu Recht erkannt: Der Strafbeschwerde der Amtsbeauftragten wird stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates wie folgt abgeändert: Über ***Bf1*** wird gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 24.000,00 verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen festgesetzt. Die Strafbeschwerde des Beschuldigten wird als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG betragen die Kosten des Verfahrens € 500,00. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 6.6.2024 wurde der Beschuldigte zu Spruchpunkt 1) des Erkenntnisses schuldig erkannt, er habe als Geschäftsführer des Verbandes ***28***, steuerlich erfasst unter St.Nr. ***1*** Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate 1-12/2015 in Höhe von 14.779,35 Euro für die Monate 1-12/2016 in Höhe von 22.043,66 Euro für die Monate 1-12/2017 in Höhe von 34.309,84 Euro für die Monate 1-12/2018 in Höhe von 42.396,58 Euro für die Monate 1-12/2019 in Höhe von 24.415,25 Euro für den Monat 1/2020 in Höhe von 2.400,57 Euro für den Monat 2/2020 in Höhe von 7.047,48 Euro für den Monat 3/2020 in Höhe von 10.531,84 Euro für den Monat 4/2020 in Höhe von 3.001,11 Euro für den Monat 5/2020 in Höhe von 5.581,30 Euro für den Monat 3/2021 in Höhe von 7.877,58 Euro für den Monat 4/2021 in Höhe von 2.881,18 Euro nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet (abgeführt). ***Bf1*** habe hierdurch die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen und werde hiefür nach § 49 Abs. 2 FinStrG zu einer Geldstrafe in der Höhe von € 16.000,- (in Worten: Sechzehntausend Euro), für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen verurteilt. Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG habe er die Kosten des Verfahrens in der Höhe von € 500,-- zu ersetzen. 2) Hingegen wurde das Finanzstrafverfahren gegen den Verband ***28*** aufgrund der Anlastungen des Amtes für Betrugsbekämpfung, Team 7 (***13***) vom 6.4.2023 gemäß § 136 FinStrG eingestellt. Zur Begründung wird im Erkenntnis ausgeführt: "Durch das abgeführte Finanzstrafverfahren wurde folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt: ***Bf1*** ist österreichischer Staatsbürger und seit 6.5.2014 als Geschäftsführer der ***28*** steuerlich erfasst. Der Betriebsgegenstand ist ***2***. Mit 30.9.2022 kam es zu einer Betriebsaufgabe und befindet sich die ***28*** in Liquidation. ***Bf1*** weist sechs finanzstrafrechtliche Vorstrafen auf, der Verband ***28*** ist finanzstrafrechtlich unbescholten. ***Bf1*** hat keine Sorgepflichten für Kinder und monatlich ein durchschnittliches Nettoeinkommen von € 1.390,-- Laut letzter Einkommensteuerveranlagung des Geschäftsführers ***Bf1*** für 2019 mit Bescheid vom 20.3.2020 wurde ein Einkommen in Höhe von € 10.502,88 festgestellt, der letzte Umsatzsteuerbescheid vom 13.3.2020 weist einen Umsatz von 0,00 Euro aus. Für den Verband wurde mit 5.5.2022 ein Körperschaftsteuerbescheid für 2020 mit einem Einkommen von 19.127,34 Euro sowie ein Umsatzsteuerbescheid für 2020 mit einem Umsatz in der Höhe von 530.100,84 Euro erlassen. Es erfolgte eine komplette Schadensgutmachung. Im inkriminierten Tatzeitraum von 1/2015 durchgehend bis 4/2021 wurden verspätet Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und es kam zu Umsatzsteuernachforderungen in den Umsatzsteuerjahreserklärungen Die Umsatzsteuervoranmeldungen sowie die Umsatzsteuerjahreserklärungen wurden jeweils als konkludente Selbstanzeige gewertet, jedoch mangels rechtzeitiger Entrichtung binnen einem Monat ab Nachreichung konnten diese keine strafbefreiende Wirkung erlangen. ***Bf1*** hielt es ernstlich für möglich und fand sich damit ab Umsatzsteuervorauszahlungen für 1/2015 bis 4/2021 im gesamt strafbestimmenden Wertbetrag von € 177.265,74 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit zu entrichten bzw. zu melden. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen gründen sich auf die Erhebungen der Finanzstrafbehörden, insbesondere des Amtes für Betrugsbekämpfung, Team 7 (***13***) sowie auf den erstatteten Selbstanzeigen in Form von Umsatzsteuerjahreserklärungen sowie den Angaben des Geschäftsführers ***Bf1*** in der mündlichen Verhandlung am 6.6.2024. Der Beschuldigte ***Bf1*** bekannte sich in der mündlichen Verhandlung prinzipiell schuldig zu den Anlastungen, gab jedoch vor, dass er durch einen Steuerberater, ***3***, aus ***13***, vertreten war, welcher zuständig für die UVA-Meldungen war, somit gab es eine externe Buchhaltung und einen Steuerberater. 2016 sei seine Gattin fürs Controlling zuständig gewesen und 2022 sei der Beschuldigte schwer erkrankt. In einer schriftlichen Stellungnahme vom 14.2.2022 sowohl für den Geschäftsführer als auch für den Verband wurde angegeben, dass dem zuständigen Finanzamt jederzeit es möglich gewesen wäre eine regelmäßige Prüfung, somit eine Haltungskorrektur bei der GmbH durchzuführen. Eine regelmäßige Prüfung eines Unternehmens generell wäre empfehlenswert. Die verspätete Meldung der Umsatzsteuer basiert auf fehlendem Wissen im steuerlichen Bereich. Tatsächlich wurden die Abgaben verspätet, jedoch im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten und dem Wissensstand überwiesen. Auch wurde für die verspäteten Zahlungen Säumniszuschläge seitens des Finanzamtes verrechnet, die aus Sicht des Geschäftsführers eine Akzeptanz der verspäteten Zahlung gezeigt hat. Weiters wurde vom Beschuldigten für den inkriminierten Zeitraum auch die Pandemie 2020/2021 angeführt, der aufgrund publizierten Erleichterung des Bundeskanzleramtes und des zuständigen Ministers einer gesonderten Beurteilung unterliegen und bei diesem Verdacht berücksichtigt werden sollte. Die Absicht des Geschäftsführers war es, die Meldungen jeweils mit Jahresabschluss bzw. mit Umsatzsteuererklärungen zu korrigieren um etwaige fehlerhafte Meldungen, aber auch Nichtmeldungen, einer Jahreskorrektur zuzuführen. Für diese unrichtige Annahme und Unkenntnis entschuldigt sich Herr ***24***. Eine wissentliche Steuerhinterziehung sei nicht erfolgt. In der mündlichen Verhandlung wurde dem Beschuldigten noch der Vorhalt gemacht, dass er von 2015 und 2017 strafrechtliche Vorhalte bekommen hat, wodurch ihm die UVA-Meldung bekannt gewesen ist und wurde diese nicht entsprechend berücksichtigt bzw. beantwortet. Weiters wurde auch vorgehalten, dass bei der entsprechenden Höhe der UVA dem Beschuldigten dies aufgefallen sein muss, dass er monatlich prinzipiell UVA zu zahlen hat und dies nicht geschehen ist. Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite beruhen auf der objektiven Vorgangsweise des Beschuldigten, welcher immerhin sechs finanzstrafrechtliche Vorstrafen aufweist und 2017 bereits einen strafrechtlichen Vorhalt für die inkriminierten Geschehnisse erhalten hat. Der geforderte Vorsatz muss dich demnach auf die im Tatbild relevante Versäumnis des dort genannten Termins richten. Ob den Beschuldigten an der Unterlassung der fristgerechten Bekanntgabe der geschuldeten Beträge ein Verschulden trifft, ist irrelevant, weil sich der in der genannten Bestimmung geforderte Vorsatz bloß auf die tatbildmäßig relevante Versäumung des Termins für die Entrichtung von Selbstbemessungsabgaben richten muss. Somit ist dem Beschuldigten zumindest bedingt vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: Das Finanzvergehen nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich der Finanzordnungswidrigkeit begeht, wer vorsätzlich, unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe des § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechende Voranmeldungen nicht spätestens am fünften Tag nach jeweils eingetretener Fälligkeit entrichtet oder abführt. (Anmerkung: Der letzte Satz wurde wortwörtlich aus dem Erkenntnis des Spruchsenates wiedergegeben.) Wie sich insbesondere aus dem letzten Halbsatz aus dieser Gesetzesstelle klar ergibt, ist dies vom Grundsatz beherrscht, dass die an sich pönalisierte Versäumung eines Zahlungstermins gerade in den von der dezidierten Bestimmung genannten Fällen unter Strafe gestellt wird und zwar um zu verhindern, dass der Vertrauensvorschuss, den die Abgabengesetze dem Steuerpflichten durch die Selbstbemessung einräumen, missbraucht wird. Der geforderte Vorsatz muss sich demnach auf die im Tatbild relevante Versäumung des dort genannten Termins richten. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes hat der Beschuldigte ***Bf1*** die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG in subjektiver und objektiver Hinsicht erfüllt und war daher mit einem Schuldspruch vorzugehen. Zugunsten des Beschuldigten wurde das Verfahren gegen die ***28*** aufgrund der Anlastungen des Amtes für Betrugsbekämpfung, Team 7 (***13***) vom 6.4.2023 eingestellt, zumal davon auszugehen ist, dass die Tätigkeit von der in Liquidation befindlichen GmbH nicht mehr aufgenommen wird und daher eine allenfalls fällige Geldbuße nicht bezahlt werden wird. Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat mildernd: das Geständnis, die schwere Erkrankung, die vollständige Schadensgutmachung und die teilweise gescheiterte Selbstanzeige erschwerend: die sechs finanzstrafbehördlichen Vorstrafen. Im Hinblick auf die genannten Strafzumessungsgründe, der Persönlichkeit des Täters sowie sein Verhalten nach der Tat, insbesondere die komplette Schadensgutmachung, erscheint die zu verhängende Geldstrafe bzw. Ersatzfreiheitsstrafe im untersten Bereich gerade noch als schuld- und tatangemessen." **** Dagegen richten sich die Beschwerden der Amtsbeauftragten vom 10.7.2024 mit folgenden Ausführungen: "1. Beschwerdegegenstand: Die zuständige Amtsbeauftragte der Finanzstrafbehörde des Amtes für Betrugsbekämpfung erhebt an das Bundesfinanzgericht binnen offener Frist gem. § 150 Abs. 1 FinStrG. Beschwerde gegen das Erkenntnis des Spruchsenates vom 06.06.2024, welches mit 25.06.2024 zugestellt wurde. Die Beschwerde richtet sich gegen die Höhe der Strafe gegen den Erstbeschuldigten und gegen die Einstellung des Verfahrens gegen den Zweitbeschuldigten Verband. 2. Sachverhalt und finanzstrafrechtliche Würdigung: Herr ***24*** ist It. Firmenbuch seit 06.05.2014 als Geschäftsführer der ***4***, steuerlich erfasst unter der Steuernummer ***1***, tätig. Betriebsgegenstand It. Firmenbuch ist die ***2***. Mit 30.09.2022 wurde die Betriebsaufgabe gemeldet. Der Erstbeschuldigte weist 6 finanzstrafrechtliche Vorstrafen auf, der Zweitbeschuldigte ist finanzstrafrechtlich unbescholten. Die letzte Einkommensteuerveranlagung des Geschäftsführers wurde für das Jahr 2021 mit Bescheid vom 02.05.2024 und einem Einkommen in Höhe von EUR 25.063,76 durchgeführt, der letzte Umsatzsteuerbescheid, ebenfalls vom 02.05.2024, weist einen Umsatz von EUR 100.000,-- aus. Mangels Vorlage von Abgabenerklärungen, wurden die Besteuerungsgrundlagen gem. § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt. Für den Verband wurde mit 22.05.2024 ein Körperschaftsteuerbescheid für 2021 mit einem Einkommen von EUR 67.727,89 sowie ein Umsatzsteuerbescheid für 2021 mit einem Umsatz in Höhe von EUR 381.119,28 erlassen. Mangels Vorlage von Abgabenerklärungen, wurden die Besteuerungsgrundlagen gem. § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt. Dem gegenständlichen Strafverfahren wurden die verspätet gemeldeten Umsatzsteuervoranmeldungen sowie die aus den Umsatzsteuerjahreserklärungen resultierenden Umsatzsteuernachforderungen zugrunde gelegt. Die Umsatzsteuervoranmeldungen sowie die Umsatzsteuerjahreserklärungen wurden zwar jeweils als konkludente Selbstanzeigen gewertet, mangels rechtzeitiger Entrichtung binnen eines Monats ab Nachreichung konnte diesen jedoch keine strafbefreiende Wirkung zuerkannt werden. Dieser Sachverhalt wurde den Strafverfahren mit den Strafnummern FV-***20*** und FV-***21*** mit folgender Anschuldigung zugrunde gelegt: I. Herr ***24***, geb: ***5***, steht im Verdacht, vorsätzlich als Geschäftsführer des Verbandes "***28***", steuerlich erfasst unter St.Nr: ***1***, Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate 1-12/2015 in Höhe von 14.779,35 Euro für die Monate 1-12/2016 in Höhe von 22.043,66 Euro für die Monate 1-12/2017 in Höhe von 34.309,84 Euro für die Monate 1-12/2018 in Höhe von 42.396,58 Euro für die Monate 1-12/2019 in Höhe von 24.415,25 Euro für den Monat 1/2020 in Höhe von 7.047,48 Euro für den Monat 2/2020 in Höhe von 2.400,57 Euro für den Monat 3/2020 in Höhe von 10.531,84 Euro für den Monat 4/2020 in Höhe von 3.001,11 Euro für den Monat 5/2020 in Höhe von 5.581,30 Euro für den Monat 3/2021 in Höhe von 7.877,58 Euro für den Monat 4/2021 in Höhe von 2.881,18 Euro nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet (abgeführt) zu haben. Strafbestimmender Wertbetrag gem. § 49 Abs. 1 lit a FinStrG: 177.265,74 Euro Der Beschuldigte habe dadurch das Finanzvergehen gem. § 49 Abs. 1 lit a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) begangen und sei dafür gem. § 49 Abs. 2 FinStrG schuldangemessen zu bestrafen. II. Gegen den Verband ***28***, ***6***, ***7***, steuerlich erfasst unter St.Nr: ***1***, besteht der Verdacht, dass ein Entscheidungsträger im Sinne des § 2 Abs. 1 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) iVm § 28a Finanzstrafgesetzes (FinStrG) zu Gunsten des Verbandes ein Finanzvergehen begangen hat und somit eine Verantwortlichkeit des Verbandes gemäß § 3 Abs. 2 VbVG iVm § 28a FinStrG gegeben ist. Der Verband habe hiermit das Finanzvergehen gem. § 49 Abs. 1 lit a FinStrG zu verantworten und sei über ihn gem. § 49 Abs. 2 i.V.m. § 28a FinStrG, unter Bedachtnahme auf § 23 FinStrG, eine schuldangemessene Geldbuße zu verhängen. Anzumerken ist, dass eine komplette Schadengutmachung erfolgte. Nach Würdigung des Sachverhalts und der schriftlichen Rechtfertigung des Beschuldigten wurde seitens der Finanzstrafbehörde die Finanzordnungswidrigkeit gem. § 49 Abs. 1 lit a FinStrG als erfüllt angesehen und der Fall zur Durchführung der mündlichen Verhandlung und Fällung des Erkenntnisses an den Spruchsenat vorgelegt. In der am 06.06.2024 stattgefundenen mündlichen Verhandlung bekannte sich der Beschuldigte ***Bf1*** grundsätzlich schuldig. Gegen den Verband ***28*** wurde das Verfahren gem. § 136 FinStrG eingestellt. Gegen den Erstbeschuldigten ***Bf1*** erfolgte ein Schuldspruch gem. § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG und er wurde hierfür nach § 49 Abs. 2 FinStrG zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 16.000,--, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen, verurteilt. 3. Zulässigkeit der Beschwerde: Da seitens der Amtsbeauftragten Beschwerde innerhalb offener Frist am 06.06.2024 angemeldet und das Erkenntnis am 25.06.2024 übernommen wurde, ist die Beschwerde rechtzeitig. Auch ist die Amtsbeauftragte gem. § 151 Abs. 1 lit. b FinStrG zur Erhebung einer Beschwerde gegen das Erkenntnis des Spruchsenates aktivlegitimiert. Die Beschwerde ist demnach zulässig. 4. Beschwerdegründe: 4.1. Beschwerde gegen die Strafhöhe hinsichtlich des Erstbeschuldigten ***Bf1*** Die Beschwerde richtet sich gegen die Höhe der ausgesprochenen Strafe (Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe), die für ***Bf1*** im Erkenntnis des Spruchsenats vom 06.06.2024 festgesetzt wurden. Nach Ansicht des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde ist die Strafe zu niedrig angesetzt. Der strafbestimmende Wertbetrag der Finanzordnungswidrigkeit gem. § 49 Abs. 1 lit a FinStrG beträgt EUR 177.265,74. Der Strafrahmen bewegt sich zwischen einer Höchststrafe und einer Mindeststrafe. Gem. § 49 Abs. 2 FinStrG wird die Finanzordnungswidrigkeit gem. § 49 Abs. 1 FinStrG mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß die Hälfte des nicht oder verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages beträgt. Im vorliegenden Fall beträgt die Höchststrafe EUR 88.632,87. Die Mindeststrafe richtet sich nach § 23 Abs. 4 FinStrG und beträgt ein Zehntel (10%) des Höchstausmaßes der angedrohten Geldstrafe, im vorliegenden Fall EUR 8.863,28. Gem. § 23 Abs. 2 FinStrG sind bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Die ausgesprochene Geldstrafe in Höhe von EUR 16.000,-- und 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe stellen daher ca. 18 % der Höchststrafe dar. Sie liegt daher im untersten Strafrahmen und sind keineswegs bei der Strafbemessung durch die angeführten Erschwerungs- und Milderungsgründe gerechtfertigt. Lt. Erkenntnis wurden folgende Milderungs- und Erschwerungsgründe berücksichtigt. Mildernd: das Geständnis, die schwere Erkrankung, die vollständige Schadensgutmachung und die teilweise gescheiterte Selbstanzeige Erschwerend: sechs finanzstrafbehördliche Vorstrafen. Insbesondere ist die ausgesprochene Strafe angesichts der 6 finanzstrafbehördlichen Vorstrafen keineswegs gerechtfertigt. Aufgrund seiner langjährigen unternehmerischen Tätigkeit und den bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren, ebenfalls im Zusammenhang mit Umsatzsteuervoranmeldungen, war sich der Beschuldigte sehr wohl über seine Pflichten als Geschäftsführer eines Unternehmens bewusst. ***Bf1*** wusste über seine Pflicht zur Einreichung von rechtzeitigen Umsatzsteuervoranmeldungen Bescheid, ihm war bei Zuwiderhandeln ebenfalls bewusst, dass er dadurch einen Tatbestand des Finanzstrafgesetztes erfüllt. Angesichts dessen ist festzustellen, dass der Beschuldigte sein Verhalten nach den bereits abgeschlossenen Finanzstrafverfahren nicht änderte, diese somit keine spezialpräventive Wirkung beim Beschuldigten zeigten. Ergänzend ist festzuhalten, dass diese 6 Vorstrafen zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits formell rechtskräftig und noch nicht getilgt waren, weshalb jede einzelne davon bei der Bemessung der Strafhöhe zu berücksichtigen ist. Ebenfalls wurde der lange Tatzeitraum als weiterer Erschwerungsgrund bei der Bemessung der Strafhöhe außer Acht gelassen. Laut Lehre und Rechtsprechung liegt der Erschwerungsgrund des langen Tatzeitraumes ab zumindest 3 Jahren vor. Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt zieht sich über einen Zeitraum von 7 Jahren, von 2015 bis 2021. Hier besteht kein Zweifel, dass auch hier von einem langen Tatzeitraum gesprochen werden kann und dies als erschwerend in der Berechnung der Strafhöhe zu berücksichtigen ist. Zusätzlich ist noch auf § 23 Abs. 2 FinStrG zu verweisen. Hier bestimmt das Gesetz, dass bei der Bemessung der Strafe auch darauf Bedacht zu nehmen sei, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat, eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Im konkreten Fall können beide diese Fälle der wiederkehrenden Begehung als erfüllt angesehen werden. Der verfahrensgegenständliche Zeitraum erstreckt sich über die Jahre 2015 bis 2021, wobei jeder einzelne dieser Zeiträume als eigene Tat angesehen wird. Auch an dieser Stelle wird nochmals auf die 6 finanzstrafbehördlichen Vorstrafen verwiesen. § 23 Abs. 2 FinStrG verweist hinsichtlich der Milderungs- und Erschwerungsgründe auf die §§ 32 bis 35 StGB. Daher ist diesbezüglich auch anzumerken, dass eine gleiche schädliche Neigung ua dann vorliegt, wenn sie gegen das selbe Rechtsgut gerichtet ist. Das geschützte Rechtsgut aller Finanzvergehen ist die Finanzhoheit des Staates. Somit wirkt jede Vorstrafe wegen eines Finanzvergehens erschwerend. Getilgte Vorstrafen dürfen zwar nicht berücksichtigt werden, solche liegen allerdings nicht vor, da der Beschuldigte jeweils während der Tilgungsfrist der Vorstrafen, erneut strafbare Handlungen begangen hat und erneut rechtskräftig bestraft wurde. Es wird daher beantragt, diese Ausführungen zur Strafbemessung zu berücksichtigen und eine höhere Strafe (Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe) für den Beschuldigten ***Bf1*** auszusprechen. 4.2. Beschwerde gegen die Einstellung gem. § 136 FinStrG hinsichtlich des zweitbeschuldigten Verbandes ***28***. Die Beschwerde richtet sich gegen die Einstellung des Verfahrens gem. § 136 FinStrG gegen den Verband ***28***. In der Begründung wird ausgeführt, dass das Verfahren zugunsten des Beschuldigten gegen die ***28*** aufgrund der Anlastungen des Amtes für Betrugsbekämpfung, Team 7 (***13***) vom 06.04.2023 eingestellt wird, zumal davon auszugehen ist, dass die Tätigkeit von der in Liquidation befindlichen GmbH nicht mehr aufgenommen wird und daher eine allenfalls fällige Geldbuße nicht bezahlt werden kann. Dem ist entgegenzuhalten, dass eine Bestrafung nicht zu unterbleiben hat, weil der Senat der Ansicht ist, dass eine allfällige Geldbuße nicht bezahlt werden kann. Erst durch die Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch verliert diese ihre Rechtspersönlichkeit und kann keine Geldbuße mehr verhängt werden. Solange dies aber noch nicht geschehen ist, ist eine Geldbuße über den Verband zu verhängen und bei einer eventuellen späteren Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch ist die Geldbuße, soweit sie nicht im Wege der Rechtsnachfolge auf einen anderen Verband übergeht, zu löschen. Ansonsten wären die gesetzlichen Bestimmungen des VBVG, insbes. der §§ 10 VBVG ff., obsolet. Bei Beendigung von Kapitalgesellschaften muss zwischen der Auflösung und der Beendigung unterschieden werden. Die Auflösung einer Gesellschaft bedeutet noch nicht das gesellschaftsrechtliche Ende der Gesellschaft, sondern dieses tritt erst mit Abschluss der Liquidation und Löschung im Firmenbuch ein. Mit 10.07.2024 wurde erneut eine Abfrage des Firmenbuchs durchgeführt und es wurde festgestellt, dass mit 20.05.2023 die Gesellschaft infolge rechtskräftiger Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens und Zahlungsunfähigkeit zwar aufgelöst ist, einen Löschung im Firmenbuch hat aber bis dato noch nicht stattgefunden. Somit steht fest, dass auf die ***28*** nach wie vor das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz Anwendung findet und über den Verband eine Verbandsgeldbuße zu verhängen sei. Es wird daher beantragt, über den Verband ***28*** eine schuldangemessene Verbandsgeldbuße zu verhängen. 5. Beschwerdeanträge: Aus diesen Gründen richten sich an das Bundesfinanzgericht die Anträge, 1. Gem. § 161 Abs. 1 FinStrG mit Beschluss das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenats aufzuheben und 2. gem. § 161 Abs. 1 FinStrG in der Sache selbst zu entscheiden und hinsichtlich des Erst- und Zweitbeschuldigten eine schuld-und tatangemessene Strafe bzw. Verbandsgeldbuße zu verhängen." **** Mit Schreiben vom 25.7.2024 wurden dem Beschuldigten und dem belangten Verband die Beschwerden der Amtsbeauftragten übermittelt und dazu ein Vorhalt zu den Anlastungen laut Aktenlage erlassen: "Tat ist jeweils die Verkürzung einer Vorauszahlung eines Monates. Zu den von Ihnen erstatteten Meldungen und den angelasteten Taten: 2015: | Zeitraum | Buchung | Betrag in € | 1/2015 | 30.3.2015 | 821,00 | 2/2015 | 29.4.2015 | 3.520,00 | 3/2015 | 18.5.2015 | -1.421,77 | 4/2015 | 29.06.2015 | 2.636,80 | 5/2015 | 30.7.2015 | 36,04 | 6/2015 | 28.8.2015 | 1.863,10 | 7/2015 | 29.9.2015 | 13,51 | 8/2015 | 29.10.2015 | 565,06 | 9/2015 | 27.11.2015 | 252,85 | 10/2015 | 28.12.2015 | 0,89 | 11/2015 | 15.1.2015 | 4.174,39 | 12/2015 | 26.02.2015 | 1.437,96 Summe: € 13.900,03 Die Jahreserklärung hat zu einer bescheidmäßigen Festsetzung einer Nachforderung von € 14.779,35 mit 7.11.2017 geführt, die nicht entsprechend den Vorgaben des § 29 Abs. 2 FinStrG entrichtet wurde. 2016 | Zeitraum | Buchung | Betrag in € | 1/2016 | 30.3.2016 | 4.542,30 | 2/2016 | 28.4.2016 | 989,55 | 3/2016 | 30.5.2016 | 3.651,86 | 4/2016 | 7.7.2016 | 3.973,63 | 5/2016 | 28.7.2016 | 3.043,42 | 6/2016 | 30.8.2016 | 2.159,21 | 7/2016 | 29.9.2016 | 1.697,54 | 8/2016 | 28.10.2016 | 17,10 | 9/2016 | 29.11.2016 | 3.207,27 | 10/2016 | 28.12.2016 | 1.405,06 | 11/2016 | 30.1.2017 | 3.274,93 | 12/2016 | 27.2.2017 | 5.430,87 Summe: € 33.436,40 Die Jahreserklärung hat zu einer bescheidmäßigen Festsetzung einer Nachforderung von € 22.043,66 mit 9.11.2018 geführt, die nicht entsprechend den Vorgaben des § 29 Abs. 2 FinStrG entrichtet wurde. 2017 | Zeitraum | Buchung | Betrag in € | 1/2017 | 30.3.2017 | 7.632,81 | 2/2017 | 21.4.2017 | -239,17 | 3/2017 | 30.5.2017 | 3.311,99 | 4/2017 | 19.6.2017 | -384,39 | 5/2017 | 28.7.2017 | 3.153,13 | 6/2017 | 30.8.2017 | 2.577,33 | 7/2017 | 28.9.2017 | 3.631,08 | 8/2017 | 30.10.2017 | 2.715,92 | 9/2017 | 29.11.2017 | 1.404,22 | 10/2017 | 8.1.2018 | 2.913,68 | 11/2017 | 29.1.2018 | 2.142,39 | 12/2017 | 27.2.2018 | 3.113,96 Summe € 31.972,95 Die Jahreserklärung hat zu einer bescheidmäßigen Festsetzung einer Nachforderung von € 35.109,84 mit 9.9.2019 geführt, die nicht entsprechend den Vorgaben des § 29 Abs. 2 FinStrG entrichtet wurde. 2018 | Zeitraum | Buchung | Betrag in € | 1/2018 | 29.3.2018 | 6.247,45 | 2/2018 | 19.4.2018 | -1.192,96 | 3/2018 | 29.5.2018 | 4.625,36 | 4/2018 | 28.6.2018 | 2.526,64 | 5/2018 | 30.7.2018 | 1.436,53 | 6/2018 | 3.9.2018 | 207,15 | 7/2018 | 9.10.2018 | 2.503,40 | 8/2018 | 30.10.2018 | 2.421,25 | 9/2018 | 3.12.2018 | 2.915,28 | 10/2018 | 8.1.2019 | 1.350,00 | 11/2018 | 29.1.2019 | 3.394,52 | 12/2018 | 21.3.2019 | 6.792,65 Summe: € 33.227,27 Die Jahreserklärung hat zu einer bescheidmäßigen Festsetzung einer Nachforderung von € 25.622,22 mit 20.8.2020 geführt, die nicht entsprechend den Vorgaben des § 29 Abs. 2 FinStrG entrichtet wurde. 2019 | Zeitraum | Buchung | Betrag in € | 1/2019 | 15.4.2019 | 5.917,73 | 2/2019 | 29.4.2019 | 3.104,52 | 3/2019 | 29.5.2019 | 3.292,50 | 4/2019 | 9.7.2019 | 1.604,17 | 5/2019 | 26.8.2019 | 1.557,21 | 6/2019 | 2.9.2019 | 6.657,21 | 7/2019 | 17.10.2019 | 902,47 | 8/2019 | 19.12.2019 | -485,20 | 9/2019 | 19.12.2019 | 5.431,01 | 10/2019 | 30.12.2019 | 2.664,29 | 11/2019 | 28.1.2019 | 5.640,34 | 12/2019 | 27.2.2019 | 5.222,08 Summe: € 41.508,33 Die Jahreserklärung hat zu einer bescheidmäßigen Festsetzung einer Nachforderung von € 12.698,38 mit 30.7.2021 geführt, die nicht entsprechend den Vorgaben des § 29 Abs. 2 FinStrG entrichtet wurde. 2020 | Zeitraum | Buchung | Betrag in € | 1/2020 | 16.7.2020 | 7.047,48 | 2/2020 | 16.7.2020 | 2.400,57 | 3/2020 | 31.7.2020 5.8.2021 | 0 10.531,84 | 4/2020 | 31.7.2020 5.8.2021 | 0 3.001,11 | 5/2020 | 31.7.2020 5.8.2021 | 0 5.581,30 Die verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen wurden weder bei Fälligkeit noch bei Nachreichung der Meldungen nach den Vorgaben des § 29 Abs. 2 FinStrG entrichtet. 2021: Die UVAen für 3 und 4/2021 mit einer Zahllast von € 7.877,58 Euro und € 2.881,18 Euro wurden erst am 15.7.2021 eingereicht und die geschuldeten Beträge nicht entsprechend der Vorgaben des § 29 Abs. 2 FinStrG entrichtet. Für die Zeiträume 1-12/2015, 1-12/2016, 1-12/2017, 1-12/2018 und 1-12/2019 wurde demnach jeweils nur ca. die Hälfte der geschuldeten Beträge mittels Voranmeldung gemeldet, wie die Gegenüberstellung mit den tatsächlichen Zahllasten laut Jahreserklärungen ergibt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist ein tatbezogener Betrag einer nicht fristgerecht gemeldeten Abgabe anzusetzen, wobei bei Unkenntnis der Behörde des tatsächlich auf einen Tatzeitraum entfallenden Betrages auch mit dessen Schätzung vorgegangen werden kann. Bei unveränderter Annahme der strafbestimmenden Wertbeträge mit deren Jahressummen, würde, sollten Sie dazu kein anderes Zahlenmaterial vorlegen, seitens des BFG in Präzisierung des Spruches der Entscheidung jeweils eine Aliquotierung der Nachforderungsbeträge vorgenommen werden. Beispielsweise für 2015: Nachforderung € 14.779,35: 12 = € 1.231,61 für 1 -11/2015 und € 1.231,64 für 12/2015. Zu den weiteren Anfragen: Wer hat die Umsatzsteuervoranmeldungen erstellt? Wieso wurde nur jeweils die Hälfte der tatsächlichen Zahllast mittels UVAen erklärt? Wer war am Firmenkonto zeichnungsberechtigt und hätte die monatlichen Überweisungen vornehmen sollen? Dazu ist aus der Kontolage bekannt, dass stets lediglich Meldungen erstattet und nicht zeitgleich Zahlungen geleistet wurden, sondern saldowirksam und nicht zu den Fälligkeitstagen Zahlungen eingegangen sind." **** Der Beschuldigte und der belangte Verband haben am 29.7.2024 ebenfalls Beschwerden erhoben. In diesem Schriftsatz wurde ausgeführt: "Klagende Parteien: 1- ***Bf1***, ***23***, 2. ***28***, ***22*** ln außen bezeichneter Finanzstrafsache wurde Herr ***Bf1*** am 6.6.2024 zu einer Geldstrafe von € 16.000,00, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen verurteilt. Herr ***Bf1*** hat das Rechtsmittel der Beschwerde angemeldet. Nach Zustellung der Erkenntnisausfertigung wird erstattet nachstehende Beschwerde Die Beschwerde richtet sich hinsichtlich des verurteilenden Teiles bezüglich Herrn ***Bf1***. Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd das Geständnis, die schwere Erkrankung, die vollständige Schadensgutmachung und die teilweise gescheiterte Selbstanzeige, als erschwerend die sechs finanzstrafbehördlichen Vorstrafen. Der Spruchsenat hat jedoch nicht alle vorhandenen Milderungsgründe erfasst, die zu einer geringeren Strafe geführt hätten. Die Vorgangsweise im Büro ist diejenige, als die Daten gesammelt werden und einige Tag vor dem Steuertermin an die Steuerberatung weitergeleitet werden, damit eine Steuererklärung abgegeben werden kann. Diesbezüglich dürfte sich im von Herrn ***24*** geführten Unternehmen Unstimmigkeiten in der Kommunikation zwischen Büro und Steuerberatung eingeschlichen haben. Auch wenn die Daten entsprechend vor dem Steuertermin an die Steuerberatung weitergeleitet wurden, wurden die entsprechenden Erklärungen nicht fristgerecht abgegeben. Diesbezüglich konnte kein Einfluss auf die Steuerberatung gemacht werden, da Herr ***24*** der Meinung und guten Glaubens war, dass die Erklärungen durch die Steuerberatung fristgerecht abgegeben wurden. Diesbezüglich war auch keine Einflussnahme durch Herrn ***24*** möglich. Auch die Höhe der verhängten Strafe entspricht nicht den Einkommensverhältnissen von Herrn ***24***. Herr ***24*** bezieht als Pensionist ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.390,00. Stellt man die Höhe der verhängten Geldstrafe in Relation zum Einkommen von Herrn ***24***, so ist eine große Divergenz gegeben. Der Spruchsenat hätte mit einer weitaus geringeren Geldstrafe das Auslangen finden können um dem Strafzweck gerecht zu entsprechen. Mit der relativ geringen Pension ist es mehr als schwierig diesen Geldbetrag zu finanzieren als die Höhe der Strafe an den tatsächlichen Einkommensverhältnissen vorbeidenkt. Auch wurde die komplette Schadensgutmachung zu wenig Gewicht beigemessen. Die Gläubigerin ist zur Gänze befriedigt. Die nunmehr verhängte Sanktion stellt ein Tite (Anmerkung: Der Satz wird wortwörtlich wiedergegeben.) für nicht gehöriges Verhalten das und bedarf es nicht einer Sanktion in der konkret verhängten Höhe. Es wäre erforderlich die über Herrn ***24*** verhängte Strafe entsprechend seinen Einkommensverhältnissen herabzusetzen um dem Strafzweck Genüge zu tun. Es wird gestellt der Antrag, die über Herrn ***24*** verhängte Strafe entsprechend seinen Einkommensverhältnissen herabzusetzen." **** Der Vorhalt wurde nicht beantwortet. Nach einem Schriftverkehr der Vorsitzenden mit der Verteidigerin zur Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens gegen den belangten Verband hat der Beschuldigte am 1.10.2024 bei der Vorsitzenden vorgesprochen. Dazu wurde folgender Aktenvermerk angefertigt: "Zum Vorhalt der Vorsitzenden v. 25.7.2024 und der Mängelbehebung. V: Das Verfahren gegen die ***4*** wurde durch den Spruchsenat eingestellt, daher liegt keine Beschwer vor. Bf.: Die Umsatzsteuervoranmeldungserstellung lag bis ca. 2016 im Aufgabenbereich meiner Frau. Sie ist dann aber erkrankt, daher musste ich eine Buchhalterin bestellen. Ich gehe aber davon aus, dass die Voranmeldungen stets vom Steuerberater gemacht wurden. Wenn demnach nicht alle Rechnungen schon Eingang in die Voranmeldungen gefunden haben, hat mir die Steuerberatungskanzlei gesagt, dass man das am Jahresende korrigieren kann. Ich habe eine Verkürzung nicht für gewiss gehalten. Der Behörde werfe ich vor, dass sie erst nach so vielen Jahren kommen und prüfen. Mit dem zuständigen Vollstrecker hatte ich stets ein gutes Einvernehmen. Ich habe immer Raten bezahlt und es liegt auch eine Schadensgutmachung vor. Ich kann nicht sagen, auf welche Monate die Differenzen entfallen. Ich bin nunmehr nicht mehr erwerbstätig. Es war mir nicht bewusst, wie hoch die Differenzen jeweils waren. Ich habe ca. 1.700 Euro Pension, kein Vermögen, keine Sorgepflichten. Auch meine Tochter war im Unternehmen tätig und ist von heute auf morgen ausgeschieden, weil sie Familie gegründet hat. Ich bin durch Zufall zum ***27***n gekommen und hatte bis zu 32 Verträge mit Gemeinden und einen sehr geringen Deckungsbeitrag. Ich bekenne mich der Finanzordnungswidrigkeiten schuldig und schränke auf eine reine Strafbeschwerde ein. Nach Erläuterung, dass das Verfahren gegen den Verband durch den Spruchsenat eingestellt wurde, wird die Beschwerde für die ***4*** zurückgezogen. Es wird mitgeteilt, dass der Verband laut Beschwerde der Amtsbeauftragten derzeit noch nicht gelöscht ist. Der Bf. gibt bekannt, dass die Löschung aber beantragt ist und der Verband keine Geldmittel mehr hat. Es wird beantragt, die Strafbeschwerden der Amtsbeauftragten abzuweisen und die Strafe auf eine Mindeststrafe zu reduzieren." Zur Wahrung des Parteiengehörs wurde der vom Beschuldigten unterfertigte Aktenvermerk zu seinen Angaben und Willensbekundungen der Amtsbeauftragten übermittelt und auch ihr mitgeteilt, dass wegen der reinen Strafbeschwerde des Beschuldigten demnach eine mündliche Verhandlung vor dem Senat des Bundesfinanzgerichtes unterbleiben und die Entscheidung als Sitzungsstück des Senates schriftlich ergehen könnte. In der Folge hat die Amtsbeauftragte am 2.10.2024 bekannt gegeben, dass der Verband zwischenzeitig am 6.8.2024 gelöscht wurde und auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu ihrer Schuldbeschwerde betreffend die ***4*** verzichtet. Über die Beschwerde wurde erwogen: Rechtslage: Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, insbesondere Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im Übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermins für sich allein nicht strafbar. Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. § 29 Abs. 1 FinStrG: Wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, wird insoweit straffrei, als er seine Verfehlung darlegt (Selbstanzeige). Die Darlegung hat, wenn die Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften dem Zollamt Österreich obliegt, gegenüber diesem, sonst gegenüber einem Finanzamt oder dem Amt für Betrugsbekämpfung zu erfolgen. Sie ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen. Abs. 2: War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offen gelegt werden, und binnen einer Frist von einem Monat die sich daraus ergebenden Beträge, die vom Anzeiger geschuldet werden, oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung entrichtet werden. Die Monatsfrist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Abgaben- oder Haftungsbescheides zu laufen und kann durch Gewährung von Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO) auf höchstens zwei Jahre verlängert werden. Lebt die Schuld nach Entrichtung ganz oder teilweise wieder auf, so bewirkt dies unbeschadet der Bestimmungen des § 31 insoweit auch das Wiederaufleben der Strafbarkeit. Abs. 5: Die Selbstanzeige wirkt nur für den Anzeiger und für die Personen, für die sie erstattet wird. Abs.7: Wird eine Selbstanzeige betreffend Vorauszahlungen an Umsatzsteuer im Zuge der Umsatzsteuerjahreserklärung erstattet, bedarf es keiner Zuordnung der Verkürzungsbeträge zu den einzelnen davon betroffenen Voranmeldungszeiträumen. Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden. § 160 Abs. 1 FinStrG ist über Beschwerden nach vorangegangener mündlicher Verhandlung zu entscheiden, es sei denn, die Beschwerde ist zurückzuweisen oder der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben, das Verfahren einzustellen oder es ist nach § 161 Abs. 4 vorzugehen. Abs. 2 lit. b: Das Bundesfinanzgericht kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn nur die Höhe der Strafe bekämpft wird und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde beantragt hat. Abs. 5: Unterbleibt nach Abs. 2 oder 3 eine mündliche Verhandlung vor einem Senat für Finanzstrafrecht beim Bundesfinanzgericht, kann der Vorsitzende die Beratung und Beschlussfassung des Senates unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel veranlassen. Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. § 161 Abs. 3 FinStrG: Eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten ist nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig. Es liegen eine Strafbeschwerde der Amtsbeauftragten zur Bestrafung des Beschuldigten, eine Schuldbeschwerde der Amtsbeauftragten zur ***4*** und eine Strafbeschwerde des Beschuldigten vor. Die Beschwerde des belangten Verbandes wurde zurückgezogen. Dies erfolgte allerdings nach Löschung des Verbandes im Firmenbuch, demnach war der Beschuldigte als ehemaliger Geschäftsführer nicht mehr vertretungsbefugt und die Zurückziehung wurde nicht rechtswirksam (Siehe in der Folge die Ausführungen zur Verbandsverantwortlichkeit.) Auf eine Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zur Schuldbeschwerde wurde verzichtet. Zu den Schuldsprüchen hinsichtlich der durch den Beschuldigten begangenen Finanzordnungswidrigkeiten ist Teilrechtskraft eingetreten. Die Vorsitzende hat demnach die Beratung und Beschlussfassung des Senates am 8.10.2024 unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel veranlasst. Zum Verwaltungsgeschehen: Mit Verständigungen vom 26.11.2021 wurden gegen den Beschuldigten und gegen den belangten Verband Finanzstrafverfahren im Umfang der Behandlung durch den Spruchsenat eingeleitet. Rechtfertigung vom 4.2.2022: "In Belangen zur im Betreff angeführten Geschäftszahl darf ich als nunmehriger Geschäftsführer zur Einleitungsverständigung-Verband ***8*** mit diesem Schreiben erstmalig Stellung nehmen. Der Ordnung halber, da es sich letztlich um die gleiche Angelegenheit handelt, darf ich ersuchen die beiden "Verdachtsfälle", auch aus Kostengründen zusammenzulegen und beantworte aus diesem Grund Ihre beiden Verständigungen in einer schriftlichen Einheit, die ich Sie ersuche bei beiden Verfahren zu berücksichtigen. Zunächst darf ich festhalten, dass Sie richtigerweise "einen Verdacht" sehen und halte wie folgt fest. Ein Verdacht sollte jedoch keinen Schuldspruch beinhalten, sondern lediglich die Ansichten des Verdachts darstellen. Bei Übernahme als Geschäftsführer habe ich diese Funktion aus Krankheitsgründen meiner Vorgängerin übernommen und waren Strukturen in Form von externen Buchhaltungen gegeben. Wobei festzuhalten ist, dass das ursprüngliche Buchungsbüro ***9*** aufgrund von personellen Problemen und unqualifiziertem Personal gekündigt worden ist und die Agenden an die Steuerberatungskanzlei ***3***, ***13***, übertragen wurden. Durch diesen Wechsel war eine regelmäßige Buchhaltung und Transparenz gewährleistet. Sie führen die Umsatzsteuervorauszahlungen und die Abgabe der verspäteten Umsatzsteuervoranmeldungen für die Jahre 2015-2021 an. Hierbei ist festzuhalten, dass es dem zuständigen Finanzamt jederzeit möglich gewesen wäre, eine regelmäßige Prüfung und somit Haltungskorrektur seitens der ***10*** sowie dem zuständigen Geschäftsführer herbeizuführen. Eine regelmäßige Prüfung eines Unternehmens generell in einem kürzeren Zeitraum wäre empfehlenswert. Eine Prüfung über einen längeren Zeitraum zeigt jedoch, dass die ursprünglichen Fehler, nämlich nicht nach dem fünften Tag der Fälligkeit entrichtete, bzw. zeitgerecht zum jeweiligen 15.d.M. gemeldet hat. und somit verspätete abgeführte Beiträge auf ein fehlendes Wissen im steuerlichen Bereich betreffend Abgaben basiert. (Anmerkung: Der letzte Satz wurde wortwörtlich wiedergegeben.) Tatsächlich wurden die Abgaben zwar verspätet, jedoch im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten und dem Wissenstand wohl abgeführt/überwiesen. Auch wurden für die verspäteten Zahlungen Versäumniszuschläge seitens des zuständigen Finanzamt verrechnet, die aus Sicht des Unternehmens und des Geschäftsführers eine Akzeptanz der verspäteten Zahlung gezeigt haben. Zum Zeitraum sei angeführt, dass hierbei auch der Zeitraum der Pandemie 2020/21 angeführt wird, der aufgrund von publizierten Erleichterungen des Bundeskanzleramtes und des zuständigen Ministers einer gesonderten Beurteilung unterliegen sollte und bei diesem Verdacht nicht zu berücksichtigen sein sollte. In der abschließenden Feststellungsgrundlage führen Sie an, dass Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen als konkludente Selbstanzeige gewertet werden. Hierbei sei nochmals festgehalten, dass es meine persönliche und jederzeit durch das Finanzamt jederzeit korrigierbare Ansicht gewesen ist, die Meldungen mit jeweils Jahresabschluss/Umsatzsteuererklärungen zu korrigieren um etwaige fehlerhafte Meldungen, aber auch Nichtmeldungen einer Jahreskorrektur zuzuführen. Für diese unrichtige Annahme und Unkenntnis darf ich mich in diesem Zusammenhang entschuldigen. Anzuführen ist in diesem aber auch, dass über die angeführten Jahre Steuerzahlungen sehr wohl seitens der ***10*** auf Weisung des Geschäftsführers erfolgt sind und sohin lediglich, wenngleich auch nicht entschuldbar, die Fehlerhaftigkeit des Meldungszeitraums strafbar ist, jedoch nicht eine wissentliche Steuerhinterziehung, da aus meiner persönlichen Sicht eine Steuerhinterziehung ausschließlich gegeben ist, wenn keine Meldungen und/oder Zahlungen erfolgen. Das ist in vorliegendem Fall nicht gegeben, sondern lediglich das Versäumnis bzw. die unbeabsichtigte Verspätung von Meldungen und unregelmäßigen Zahlungen. Aus der gegebenen Einleitungsverständigung ist lediglich ersichtlich, dass ein Verfahren eingeleitet wird, jedoch nicht stattgefunden hat. Ebenso wurde seitens des zuständigen Finanzamt bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Einvernahme/Anhörung des Geschäftsführers vorgenommen und stellt das vorliegende Schreiben die erste Stellungnahme dar. Ich ersuche um persönliche Einvernahme zur Darstellung der bisherigen Vorgangsweisen und ersuche gegebenenfalls um Einstellung des Verfahrens aufgrund offensichtlich vorliegender unrichtiger Ansichten des Geschäftsführers bzw. meiner Person. Allfällige formale Fehler darf ich Sie ersuchen aufgrund fehlender Erfahrungen in diesem Bereich zu entschuldigen." Niederschrift zur Verhandlung vor dem SpS am 6.6.2024: "Generalien: geb. ***5***, monatliches Nettoeinkommen ca. € 1.390,--, keine Sorgepflichten für Kinder Besch. gibt an: Ich war durch einen Stb. ***3*** in ***13*** vertreten. Der war all die Jahre zuständig für die UVA-Meldungen. Ich hatte immer einen externen Buchhalter und Stb. 2016 war meine Gattin fürs Controlling zuständig. 2022 bin ich schwer erkrankt und leide bis heute daran. Ich bin jetzt 72 Jahre und werde in den nächsten Wochen alles in Ruhe ordnen. Es mag sein, dass ich das verspätet bezahlt habe. Die Firma ist jetzt in Liquidation und hat keine Umsätze und ich bekomme trotzdem Steuervorschreibungen. Erörtert wird, dass das Ganze wegen finanzieller Probleme passiert ist. Prinzipiell bekenne ich mich schuldig zur verspäteten Zahlung und ersuche um möglichst geringe Strafe. Vert. bringt vor, dass es bekannt ist, dass es zu Fehlern in der Administration kommt, insbesondere als es zu einem Übergang von der Ehegattin im Büro zu einer Angestellten gekommen ist. Vorhalt 2015 Beginn des Tatzeitraums: Es wurde 2017 ein strafrechtlicher Vorhalt gemacht und ab dann spätestens muss dies bekannt gewesen sein. Dieser wurde nicht beantwortet." Anmeldung der Beschwerden der Amtsbeauftragten 6.6.2024 Anmeldung der Beschwerde des Beschuldigten 7.6.2024. Sachverhalt: Der Beschuldigte fungierte ab 6.5.2014 als handelsrechtlicher Geschäftsführer des belangten Verbandes, der ***4***. Der Beschuldigte ist Entscheidungsträger der ***4***. Für diese Gesellschaft wurden in den Jahren 2015, 2016, 2017, 2018 und 2019 zwar monatlich Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht, jedoch wiesen die jeweiligen Jahreserklärungen Differenzen aus, die nicht entsprechend den Vorgaben des § 29 Abs. 2 FinStrG entrichtet wurden, zudem lag keine Täternennung gemäß § 29 Abs. 5 FinStrG für den Beschuldigten vor. Die Umsatzsteuervoranmeldungen für 1-5/2020, 3 und 4/2021 wurden nicht zu den gesetzlich vorgesehenen Terminen eingereicht und auch keine entsprechenden Vorauszahlungen entrichtet. Die Voranmeldungen und Jahreserklärungen wurden durch eine Steuerberatungskanzlei erstellt und eingereicht. Die monatliche Zahlungsverpflichtung lag beim Beschuldigten. Am 24.4.2023 wurde das Konkursverfahren über den belangbaren Verband eröffnet und am 28.6.2024 die Löschung im Firmenbuch beantragt. Die ***4*** wurde am 6.8.2024 im Firmenbuch gelöscht. Zum objektiven Tatbestand: Gemäß § 21 Abs. 1 UStG hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuß unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Tat ist jeweils die Verkürzung einer Vorauszahlung eines Monates. 2015: | Zeitraum | Buchung | Betrag in € | 1/2015 | 30.3.2015 | 821,00 | 2/2015 | 29.4.2015 | 3.520,00 | 3/2015 | 18.5.2015 | -1.421,77 | 4/2015 | 29.06.2015 | 2.636,80 | 5/2015 | 30.7.2015 | 36,04 | 6/2015 | 28.8.2015 | 1.863,10 | 7/2015 | 29.9.2015 | 13,51 | 8/2015 | 29.10.2015 | 565,06 | 9/2015 | 27.11.2015 | 252,85 | 10/2015 | 28.12.2015 | 0,89 | 11/2015 | 15.1.2015 | 4.174,39 | 12/2015 | 26.02.2015 | 1.437,96 Summe: € 13.900,03 Die Jahreserklärung hat zu einer bescheidmäßigen Festsetzung einer Nachforderung von € 14.779,35 mit 7.11.2017 geführt, die nicht entsprechend den Vorgaben des § 29 Abs. 2 FinStrG entrichtet wurde. Für Zwecke der Tatbestimmung im Zusammenhang mit Überlegungen zur Strafbemessung (siehe Ausführungen zu diesem Punkt) wird für 1-11/2015 mangels anderer Anhaltspunkte im Schätzungsweg von einem strafbestimmenden Wertbetrag von jeweils € 1.231,61 und für 12/2015 von einem Betrag von € 1.231,64 ausgegangen. 2016 | Zeitraum | Buchung | Betrag in € |

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7300043/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7300043.2024
Stammnummer
145934
Gültig
08.10.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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