Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7400089/2014
Wenn keine Hinweise auf Unrichtigkeiten der Selbstberechnung vorliegen, hat ein Geschäftsführer bei Übernahme seiner Geschäftsführerfunktion nicht auch noch die Pflicht, die gesamte Buchhaltung und das gesamte Rechenwerk sowie die Aufzeichnungen nachzuprüfen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400089/2014vom 06.09.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Wie aus der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 18.4.2012 ersichtlich ist, ergaben sich die Kommunalsteuernachforderungen aus einer nicht richtig erfassten Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kfz durch eine Dienstnehmerin bzw aus der Nacherfassung eines Geschäftsführerbezuges. Dass es Hinweise gegeben habe, aus denen der Beschwerdeführer hätte schließen können, dass die Selbstberechnungen der Kommunalsteuer für die Jahre 2008 bis 2010 unrichtig waren, ist nicht ersichtlich und angesichts der Ursache für die Kommunalsteuernachforderung auch nicht anzunehmen.
Die Entdeckung der mangelhaften Selbstberechnung der Kommunalsteuer wäre daher nur bei einer Nachprüfung der Buchhaltung und des Rechenwerks sowie der Aufzeichnungen möglich gewesen. Eine solche Nachprüfung war jedoch nach der Rechtsprechung nicht erforderlich.
Eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Nichtentrichtung der Kommunalsteuer lag somit bis Ende April 2012 nicht vor.
Da der Beschwerdeführer jedoch seit Ende April 2012 Kenntnis von den Kommunalsteuerrückständen betreffend die Jahre 2008 bis 2010 hatte, war er ab diesem Zeitpunkt auch zur Entrichtung der Abgaben verpflichtet.
Zu den abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters gehört es, dafür zu sorgen, dass die Abgaben entrichtet werden. Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob den Vertreter diese Pflicht getroffen hat, bestimmt sich danach, wann die Abgabe nach den abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wäre. Bei Selbstbemessungsabgaben ist maßgebend, wann die Abgabe bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung zu entrichten oder abzuführen gewesen wäre (zB VwGH 25.4.2016, Ra 2015/16/0139 mwN).
Die Kommunalsteuer für die Zeiträume 07/2012 und 08/2012 resultiert aus der Zeit der Geschäftsführertätigkeit des Beschwerdeführers. Er war daher für die Entrichtung der Abgabe bis zum jeweils 15. des Folgemonates verpflichtet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung annehmen darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war.
Die Heranziehung des Vertreters zur Haftung erfordert, dass zwischen der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters und der Uneinbringlichkeit der Forderung ein Rechtswidrigkeitszusammenhang besteht. Ein solcher Zusammenhang besteht, wenn der Vertreter bei oder nach Fälligkeit der Verbindlichkeit Mittel für die Bezahlung zur Verfügung hatte und nicht, wenn auch nur anteilig, für die Abgabentilgung Sorge getragen hat.
Der Vertreter haftet für die nicht entrichteten Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschuld im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten.
Nicht die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Vertreter das Fehlen ausreichender Mittel. Auf dem Vertreter lastet auch die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote und des Betrages, der bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen der Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 9 BAO ist daher für den Fall, dass die vorhandenen Mittel nicht ausreichten, um sämtliche Verbindlichkeiten voll zu tilgen, für die Darstellung der Gläubigergleichbehandlung zunächst der Nachweis zu erbringen, dass die Abgabenschulden gegenüber anderen Verbindlichkeiten nicht benachteiligt wurden, indem konkret und nachvollziehbar dargelegt wird, dass von den Abgabenschulden nicht eine geringere Quote beglichen wurde als von anderen Verbindlichkeiten, wobei auch Zug-um-Zug Geschäfte zu berücksichtigen sind. Dabei kommt es nicht nur auf die am Fälligkeitstag geleisteten Tilgungen an; der Haftende hat vielmehr darzutun, dass er die vorhandenen liquiden Mittel ab der Fälligkeit für eine (im Vergleich zu anderen Gläubigern) anteilige Befriedigung des Abgabengläubigers verwendet hat (VwGH 20.9.2023, Ra 2023/13/0050 mwN).
Die qualifizierte Mitwirkungspflicht des Vertreters, den Betrag der bei Gläubigergleichbehandlung zu entrichtenden Abgaben und zur Errechnung einer entsprechenden Quote nachzuweisen, bedeutet allerdings nicht, dass die Behörde von jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre; entspricht der Vertreter der Gesellschaft nämlich seiner Obliegenheit, das Nötige an Behauptung und Beweisanbot zu seiner Entlastung darzutun, dann liegt es an der Behörde, erforderlichenfalls Präzisierungen und Beweise vom Vertreter abzufordern, jedenfalls aber konkrete Feststellungen über die von ihm angebotenen Entlastungsbehauptungen zu treffen (VwGH 2.7.2015, 2013/16/0220 mwN).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat aber nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Vertreter das Fehlen ausreichender Mittel. Der Vertreter haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden. Widrigenfalls haftet er für die in Haftung gezogene Abgabe zur Gänze (VwGH 28.5.2008, 2006/15/0089).
Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass die GmbH über überhaupt keine liquiden Mittel verfügt habe (Liquidität im Zeitraum 28.4.2011 bis Konkurseröffnung: € 0,00; Stellungnahme vom 20.8.2013), er habe daher keinerlei Gläubigerforderungen bedient und somit den Magistrat der Stadt Wien auch nicht benachteiligt; die Vorlage entsprechender weiterer Berechnungen über die Gläubigergleichbehandlung sei daher weder möglich noch erforderlich Man kann über nicht Vorhandenes keine Aufstellung machen; Beschwerde).
Wird eine Abgabe nicht entrichtet, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel zur Verfügung hat, so verletzt der Vertreter dadurch keine abgabenrechtliche Pflicht.
Eine schuldhafte Verletzung der Vertreterpflichten ist anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe darlegen kann, auf Grund derer ihm die Erfüllung seiner Pflichten unmöglich gewesen ist. Nur der Vertreter wird nämlich regelmäßig jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung des Vertretenen haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht. Daher hat er für die Möglichkeit des Nachweises seines pflichtgemäßen Verhaltens vorzusorgen (VwGH 21.12.2007, 2007/17/0204).
Bereits mit Schreiben vom 31.1.2013 forderte der Magistrat der Stadt Wien den Beschwerdeführer auf, ua eine Liquiditätsaufstellung für Juli 2012 bis August 2012 vorzulegen.
Mit Schreiben vom 31.3.2014 forderte der Magistrat der Stadt Wien den Beschwerdeführer sodann ua auf, die Richtigkeit seiner Behauptung, ab 28.4.2011 seien keine Mittel mehr vorhanden gewesen, es seien keine Zahlungen mehr geleistet worden und keine Geschäftstätigkeit mehr entfaltet worden durch taugliche Unterlagen unter Beweis zu stellen, wobei jedenfalls Kontoauszüge der GmbH vorzulegen wären sowie die Vermögensverhältnisse der GmbH durch eine Liquiditätsaufstellung im Detail für den genannten Betrachtungszeitraum bekanntzugeben, ua auch den Stand der Verbindlichkeiten und die liquiden Mittel zB Kontostände auch zahlenmäßig zu beziffern.
Ebenso erfolgte eine entsprechende Aufforderung durch das Gericht mit Beschluss vom 3.5.2024, wobei der Beschwerdeführer ua aufgefordert wurde, das Kassabuch der GmbH für die Jahre 2011 und 2012 sowie für den Zeitraum ab Übernahme der Geschäftsführung am 28.4.2011 bis zur Konkurseröffnung die Kontoauszüge betreffend das Bankkonto bei der X****-Bank AG und betreffend sämtliche weiteren Bankkonten der GmbH vorzulegen und durch Vorlage entsprechender Buchhaltungsunterlagen nachzuweisen, über welche Bankkonten die GmbH in diesem Zeitraum verfügte bzw nachzuweisen dass die GmbH neben dem bereits bekanntgegebenen Bankkonto bei der X****-Bank AG über kein weiteres Bankkonto verfügte. Ebenso wurde er aufgefordert, für den genannten Zeitraum die Buchhaltungskonten der GmbH über sonstige Vermögensbestandteile, insbesondere Forderungen sowie die Verrechnungskonten der GmbH mit ihm als Gesellschafter bzw Geschäftsführer vorzulegen.
Der Beschwerdeführer hat abgesehen von dem mit Schreiben vom 18.4.2014 vorgelegten E-Mail der X****-Bank AG vom 18.4.2014, in welchem ausgeführt wird:
"wunschgemäß teilen wir Ihnen mit, dass auf dem o.g. Konto seit 28.04.2011 keine Begegnungen stattgefunden haben" keinerlei Unterlagen beigebracht, um sein Vorbringen betreffend die nicht vorhandene Liquidität der GmbH zu untermauern. Die Aufforderung durch den Magistrat der Stadt Wien erfolgte dabei noch innerhalb der gewöhnlichen Aufbewahrungsfrist betreffend die Buchhaltungsunterlagen und damit jedenfalls zu einem Zeitpunkt, zu dem die Vorlage entsprechender Unterlagen möglich sein musste. Angesichts des anhängigen Beschwerdeverfahrens wäre es jedoch am Beschwerdeführer gelegen gewesen, die entsprechenden Unterlagen auch darüber hinaus bis zum Abschluss dieses Verfahrens weiterhin aufzubewahren.
Mit seinem nur allgemein und pauschal gehaltenen Vorbringen hat der Beschwerdeführer den ihm obliegenden Nachweis zur Gläubigergleichbehandlung bzw zur behaupteten nicht vorhandenen Liquidität nicht angetreten, sodass der Magistrat der Stadt Wien sowie das Gericht auch nicht über das bereits erfolgte Maß hinausgehend verhalten waren, ihn zu weiteren Darlegungen aufzufordern.
Ein solcher Nachweis durch den Beschwerdeführer war umso mehr geboten, als der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, die von der GmbH im Jahr 2012 teilweise für mehrere Monate beschäftigten Dienstnehmer hätten die Aufgabe gehabt offene Forderungen einzubringen, wären damit jedoch gänzlich erfolglos gewesen. Er habe diese Dienstnehmer mit privat ausgeborgten Mitteln bezahlt. Dass diese Bemühungen jedoch gänzlich erfolglos gewesen wären erscheint nicht aufs erste glaubhaft und wäre daher vom Beschwerdeführer umso mehr zu belegen gewesen.
Die Aktenlage bietet (auch mangels Vorlage entsprechender Unterlagen) keinen Hinweis darauf, dass im Zeitraum 28.4.2011 bis 17.9.2012 tatsächlich keinerlei liquide Mittel vorhanden gewesen wären.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf das E-Mail der X****-Bank AG beruft ist ihm weiters zu erwidern, dass auch bei (im Beschwerdefall nicht erfolgter) Vorlage des Bankkontos - selbst bei Zutreffen, dass auf dieses keine Mittel zugeflossen sind - nicht von vornherein auf die Vermögenslosigkeit der GmbH geschlossen werden kann, da nicht erkannt werden kann, ob dieser Mittel zugeflossen sind. Dazu wäre auch die Vorlage des Kassabuches sowie der weiteren abverlangten Unterlagen erforderlich gewesen, jedoch wurde ein Kassabuch vom Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung gar nicht geführt und wurden die weiteren Buchhaltungsunterlagen nicht vorgelegt.
Die Beschwerde erweist sich damit bereits aufgrund des bisher Gesagten als unbegründet.
Gegen das Gebot der Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger wird auch verstoßen, wenn Zahlungen für Löhne, Gehälter, Reisekosten, Materiallieferungen etc geleistet werden, die Abgabenschulden aber unberücksichtigt bleiben (zB VwGH 24.9.2008, 2006/15/0279; VwGH 25.1.1999, 97/17/0144; Lachmayer, Einzelfragen zur Haftung gemäß § 9 BAO, RdW 2023, 682).
Der Beschwerdeführer wendet ein, es sei zu keiner Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes gekommen, da die Löhne bzw Gehälter der im Jahr 2012 beschäftigten Dienstnehmer nicht von der GmbH, sondern von ihm selbst mit ausgeborgtem Geld bezahlt worden seien.
Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde gleichfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Leistet der Vertreter an Gläubiger des Abgabepflichtigen aus eigenen Mitteln in Erfüllung einer Verbindlichkeit des Vertreters gegenüber dem Abgabepflichtigen, so liegt darin eine Verfügung über Mittel des Abgabepflichtigen; dabei unterliegt er der Verpflichtung zur Gleichbehandlung des Abgabegläubigers. Aber auch dann, wenn er Mittel dem Abgabepflichtigen zur Verfügung stellt, ohne dadurch eine eigene Verbindlichkeit gegenüber dem Abgabepflichtigen zu erfüllen, bewirkt dieses Zur-Verfügung-Stellen (auch bei Direktzahlung an den Gläubiger), dass es sich damit um Mittel des Abgabepflichtigen handelt; diese Mittel unterliegen der Gleichbehandlungspflicht. Nur dann, wenn dies nicht von ihm zu beeinflussen ist (etwa Drittschuldnerexekution gegen ihn persönlich), besteht keine Verpflichtung zur Gleichbehandlung.
Der Beschwerdeführer hat aus von ihm durch private Kreditaufnahme besorgten Mitteln die Arbeitnehmer der GmbH bezahlt, ohne dabei die Gleichbehandlungspflicht gegenüber dem Abgabengläubiger zu beachten, da der offene Kommunalsteuerrückstand sowie die Kommunalsteuer für die Zeiträume 07/2012 und 08/2012 nicht auch anteilig berichtigt wurde. Damit hat er die Abgabenschulden im Verhältnis schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel.
Die erfolgte Auszahlung von Löhnen bzw Gehältern durch den Beschwerdeführer bei gleichzeitiger Nichtentrichtung fälliger Abgaben bewirkte folglich eine Schlechterstellung des Abgabengläubigers und somit eine haftungsbegründende Pflichtverletzung des Beschwerdeführers.
Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erstreckt sich im Falle der Benachteiligung des Abgabengläubigers die Haftung des Vertreters nur auf jenen Betrag, um den bei gleichmäßiger Behandlung der Verbindlichkeiten die Abgabenbehörde mehr erlangt hätte, als sie infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des Vertreters tatsächlich bekommen hat. Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, obliegt dem Vertreter. Vermag er nachzuweisen, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich erfolgten Zahlung. Dies setzt allerdings voraus, dass der Geschäftsführer im Verfahren die Grundlagen für die behördlichen Feststellungen des zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zur Bezahlung der Abgabenschuld zur Verfügung stehenden Anteils an liquiden Mitteln beigebracht hat (VwGH 21.12.2007, 2007/17/0204).
Eine solche, ziffernmäßig konkretisierte Behauptung hat der Beschwerdeführer weder vorgebracht noch die Grundlagen für entsprechende Feststellungen beigebracht. Eine weitere Prüfung dieser Frage kann daher unterbleiben.
Beschwerdevorentscheidungen (§ 262 BAO) und Erkenntnisse (§ 279 BAO) müssen berücksichtigen, ob die haftungsgegenständliche Abgabenschuld (zwischenzeitig, allenfalls teilweise) durch eine andere Person als den Haftungspflichtigen entrichtet wurde. Daher ist Bescheidbeschwerden insoweit stattzugeben, als solche zwischenzeitige (nach Zustellung des Haftungsbescheides, vor Erledigung der Bescheidbeschwerde) Entrichtungen erfolgt sind (Ritz/Koran, BAO7, § 7 Rz 11; Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 9 Anm 15).
E**** R**** hat auf den haftungsgegenständlichen Rückstand insgesamt € 71,16 entrichtet.
Gemäß § 214 BAO sind in den Fällen einer zusammengefassten Verbuchung der Gebarung Zahlungen und sonstige Gutschriften grundsätzlich auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen.
Im Umfang der durch den weiteren Haftungspflichtigen E**** R**** erfolgten Zahlungen von € 71,16 tritt nach dem Gesagten eine Befreiung des Beschwerdeführers aus der Haftung ein; die Zahlungen sind gemäß § 214 BAO im Rahmen der Kommunalsteuer 1-12/2008 zu berücksichtigen. Insoweit ist daher der Beschwerde Folge zu geben.
Die Haftungsinanspruchnahme liegt im Ermessen (§ 20 BAO) der Abgabenbehörde. Dieses Ermessen umfasst auch das Ausmaß der Heranziehung zur Haftung (Ritz/Koran, BAO7, § 7 Rz 5 mwN).
Im Rahmen der Ermessensübung ist auch auf den Zeitabstand zwischen dem Entstehen der Abgabenschuld oder dem Hervorkommen der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin einerseits und der bescheidmäßigen Inanspruchnahme zur Haftung Bedacht zu nehmen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein langer Zeitabstand zwischen dem Entstehen der Abgabenschuld oder dem Hervorkommen der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin einerseits und der bescheidmäßigen Inanspruchnahme zur Haftung andererseits ein Umstand, den die Abgabenbehörde bei der Inanspruchnahme zur Haftung im Sinne des Ermessens nicht außer Betracht lassen darf. Ein solcher Umstand kann jedoch auch lediglich einer von mehreren Gesichtspunkten sein, die im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen sind. Inwieweit dieser Gesichtspunkt beim Ermessen Berücksichtigung findet, hängt vom Einzelfall ab. Eine Ermessensüberschreitung oder ein Ermessensmissbrauch liegt dann vor, wenn ein solcher Umstand bei der Ermessensentscheidung überhaupt nicht berücksichtigt wird (VwGH 20.9.2023, Ra 2023/13/0050).
Die beschwerdegegenständliche Haftungsinanspruchnahme betrifft Kommunalsteuer für die Zeiträume 01-12/2008, 01-12/2009, 01-12/2010, 07/2012 und 08/2012 sowie Säumniszuschlag 01-12/2008 und 01-12/2009. Die diese Abgaben betreffenden abgabenbehördlichen Prüfungen fanden im Jahr 2012 statt, im Jahr 2012 wurde auch das Insolvenzverfahren betreffend die GmbH eröffnet.
Bereits mit Datum vom 21.12.2012 richtete der Magistrat der Stadt Wien betreffend die Jahre 2008 bis 2010 einen ersten Haftungsvorhalt an den Beschwerdeführer, mit 31.1.2013 einen zweiten Vorhalt, mit Datum vom 22.2.2013 erging bereits der angefochtene Haftungsbescheid auch betreffend die Zeiträume 07/2012 und 08/2012.
Die Haftungsinanspruchnahme erfolgte somit in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Bekanntwerden bzw Entstehen der Abgabenansprüche. Ein langer Zeitabstand zwischen dem Entstehen der Abgabenschuld oder dem Hervorkommen der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin einerseits und der bescheidmäßigen Inanspruchnahme zur Haftung andererseits lag daher im Beschwerdefall nicht vor.
Der Beschwerdeführer hat die ihm als Geschäftsführer der GmbH auferlegten Pflichten verletzt.
Die Geltendmachung der Haftung entspricht den Ermessensrichtlinien der Zweckmäßigkeit und Billigkeit des § 20 BAO, da nach der Aktenlage kein Hinweis darauf besteht, dass der aushaftende Betrag bei der Primärschuldnerin überhaupt noch eingebracht werden könnte und der Abgabenausfall auf ein Verschulden des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. Es ist daher den Zweckmäßigkeitsgründen der Vorrang vor den Billigkeitsgründen einzuräumen. Im Hinblick auf die Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin ist die Geltendmachung der Haftung die einzige Möglichkeit, für die Einbringlichkeit der gegenständlichen Abgaben zu sorgen.
Eine Vermögenslosigkeit und/oder Arbeitslosigkeit des Haftenden steht nach der Rechtsprechung in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung, zumal eine allfällige (im Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheides bestehende) Uneinbringlichkeit nicht ausschließt, dass künftig neu hervorkommendes Vermögen und künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit führen können (zB VwGH 8.7.2009, 2009/15/0013; VwGH 2.9.2009, 2008/15/0139; VwGH 12.10.2009, 2009/16/0085; VwGH 27.5.2020, Ra 2020/13/0027).
Die gegebene Vermögenssituation des Beschwerdeführers (ein Schuldenregulierungsverfahren wurde mangels Kostendeckung nicht eröffnet, der Beschwerdeführer ist zahlungsunfähig [Beschluss des zuständigen BG vom 18. Jänner 2022]) hat daher im Rahmen der Ermessensübung unberücksichtigt zu bleiben.
Aufgrund der genannten Umstände ist daher der Beschwerdeführer im Rahmen der Ermessensübung zur Gänze für den noch offenen Rückstand zur Haftung heranzuziehen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zu lösenden Rechtsfragen beschränken sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hängt der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Tatfragen sind kein Thema für eine ordentliche Revision. Eine ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.
Der Beschwerde war daher gemäß § 279 BAO betreffend Haftung für Kommunalsteuer 01-12/2008 teilweise Folge zu geben und der angefochtene Bescheid insoweit abzuändern, im Übrigen war die Beschwerde jedoch als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 6. September 2024
Normen und Schlagworte
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 7 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 7 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- §§ 80 ff BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6a Abs. 1 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7400089/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7400089.2014
- Stammnummer
- 145916
- Gültig
- 06.09.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF