Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7400089/2014
Wenn keine Hinweise auf Unrichtigkeiten der Selbstberechnung vorliegen, hat ein Geschäftsführer bei Übernahme seiner Geschäftsführerfunktion nicht auch noch die Pflicht, die gesamte Buchhaltung und das gesamte Rechenwerk sowie die Aufzeichnungen nachzuprüfen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400089/2014vom 06.09.2024Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hajicek über die Beschwerde (vormals Berufung) des A**** I****, 1*** Wien, Y****gasse **, vom 25.3.2013, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 22.2.2013, MA 6/DII/***/12/E, betreffend Haftung für Abgabenschulden der M**** GmbH nach einer am 6.9.2024 (Datum der Verkündung des Erkenntnisses) durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.
Im Umfang der durch E**** R**** erfolgten Entrichtung von € 71,16 verringert sich die Haftung des Beschwerdeführers hinsichtlich Kommunalsteuer 01-12/2008.
Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, das der Beschwerdeführer nunmehr zur Haftung gemäß den §§ 9 und 80 BAO im Ausmaß von € 1.932,75 herangezogen wird.
Die Haftungssumme gliedert sich (nunmehr) wie folgt:
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Zeitraum
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Betrag in EUR
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Kommunalsteuer
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01-12/2008
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558,86
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Säumniszuschlag
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01-12/2008
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12,60
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Kommunalsteuer
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01-12/2009
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1.033,50
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Säumniszuschlag
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01-12/2009
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20,67
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Kommunalsteuer
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01-12/2010
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185,86
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Kommunalsteuer
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07/2012
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59,49
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Kommunalsteuer
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08/2012
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61,77
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Summe
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1.932,75
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer zur Haftung für Abgabenschulden der M**** GmbH (bis tt.3.2012 W**** GmbH [Eintragung im Firmenbuch; Antrag eingelangt am 23.1.2012]; idF auch bloß kurz: GmbH) herangezogen.
Mit Beschluss des zuständigen Gerichtes vom tt.9.2012 wurde über das Vermögen dieser GmbH der Konkurs eröffnet.
Geschäftsführer der GmbH war bis 28.4.2011 [Eintragung im Firmenbuch am tt.5.2011] E**** R****.
Seit 28.4.2011 [Eintragung im Firmenbuch am tt.5.2011] war der Beschwerdeführer Geschäftsführer und Alleingesellschafter der GmbH.
Mit Vorhalt vom 21.12.2012 teilte der Magistrat der Stadt Wien dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 80 BAO und § 6a KommStG mit, er hafte als Vertreter für die die GmbH treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese infolge schuldhafter Verletzung der ihm auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden könne, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Der Betrag von € 1.882,65 (Kommunalsteuer samt Säumniszuschlag für die Zeiträume 1-12/2008 und 1-12/2009 sowie Kommunalsteuer für den Zeitraum 1-12/2010) sei bisher nicht entrichtet worden, wodurch die gesetzliche Voraussetzung für die Haft- und Zahlungspflicht des Beschwerdeführers gegeben sei. Dem Beschwerdeführer werde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
In einer Stellungnahme vom 25.1.2013 erklärte der Beschwerdeführer dazu, der genannte Rückstand stamme aus der Zeit vor seiner Geschäftsführertätigkeit und sei bei Übernahme der Geschäftsführerfunktion nicht bekannt gewesen. Auch seien keine Gelder zu dessen Begleichung vorhanden gewesen. Schon eine Woche nach Eintragung des Beschwerdeführers im Firmenbuch sei es zu einer Pfändung über rund € 74.000 durch das Finanzamt gekommen. Auch dieses Geld sei nicht vorhanden gewesen. Er habe daraufhin sämtliche Tätigkeiten mit Ausnahme der Verschickung von Mahnungen eingestellt. Auch habe er keine Zahlungen getätigt, da kein Geld vorhanden gewesen sei sowie um keine Gläubiger zu bevorzugen oder zu benachteiligen. Es könne daher keine Haftung gegen ihn geltend gemacht werden.
In einem weiteren Vorhalt vom 31.1.2013 führte der Magistrat der Stadt Wien aus, ein Geschäftsführer hafte auch für Abgabenrückstände, die vor seiner Tätigkeit fällig geworden seien. Die Pflicht zur Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten ende erst mit ihrer Abstattung.
Der Geschäftsführer einer GmbH habe sich bei Übernahme der Geschäftsführerfunktion darüber zu unterrichten, ob und in welchem Ausmaß die nunmehr von ihm vertretene Gesellschaft bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen sei (Hinweis VwGH 24.2.2010, 2006/13/0094).
Der Rückstand an Kommunalsteuer und Säumniszuschlag belaufe sich nunmehr auf € 2.003,92 (zusätzlich Kommunalsteuer 07-08/2012: € 121,27).
Betreffend sein Vorbringen der Gläubigergleichbehandlung möge er eine monatliche, per Fälligkeitstag der Abgaben, das sei der 15. eines jeden Monats, gegliederte Liquiditätsaufstellung für den Zeitraum Jänner 2008 bis Dezember 2010 sowie Juli 2012 bis August 2012 vorlegen. Der monatliche Betrachtungszeitraum falle daher zwischen dem 16. des Vormonates bis zum 15. des Fälligkeitsmonates und habe zu enthalten:
1. Eine Auflistung der im jeweiligen Betrachtungszeitraum bestandenen und neu entstandenen Verbindlichkeiten, in Gegenüberstellung mit
2. einer Auflistung aller Zahlungen und sonstigen Tilgungen im Betrachtungszeitraum und
3. eine Aufstellung der liquiden Mittel zum Fälligkeitstag.
Der Beschwerdeführer gab dazu in einer Stellungnahme vom 15.2.2013 an, der Kommunalsteuerrückstand habe sich erst unmittelbar vor Konkurseröffnung [tt.9.2012] aus einer [abgabenbehördlichen] Prüfung heraus ergeben.
Es sei klar, dass man nicht etwas bezahlen könne, was noch nicht bekannt sei. Als dies bekannt geworden sei hätten jedoch keine Zahlungen mehr geleistet werden können, weil
1. keine Mittel mehr vorhanden gewesen seien, was in der Folge auch unmittelbar zum Konkurs geführt habe und
2. ein Gläubiger gegenüber den anderen bevorzugt worden wäre.
Die nunmehrigen Rückstände resultierten aus einer nach Konkurseröffnung durchgeführten Prüfung.
Der Magistrat der Stadt Wien erließ in der Folge den angefochtenen Haftungsbescheid, mit welchem er den Beschwerdeführer gemäß § 6a KommStG 1993 zur Haftung für den Rückstand der GmbH an Kommunalsteuer samt Nebenansprüchen von € 2.003,92 für den Zeitraum Jänner 2008 bis Dezember 2010 und Juli 2012 bis August 2012 heranzog.
In der Begründung dieses Bescheides führte der Magistrat der Stadt Wien aus, gemäß § 6a Abs 1 KommStG 1993 hafteten die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden könne, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Mit Beschluss des Gerichts vom tt.9.2012 sei über das Vermögen der GmbH ein Konkursverfahren eröffnet worden. Die bereits vom Gesetzgeber als typischen Fall der erschwerten Einbringung angeführte Voraussetzung für die Haftung sei durch die Eröffnung des Konkurses jedenfalls erfüllt.
Der Beschwerdeführer sei seit tt.4.2011 im Firmenbuch als Geschäftsführer der GmbH eingetragen und habe weder die Bezahlung veranlasst, noch irgendwelche Schritte zur Abdeckung des Rückstandes unternommen.
Er habe somit die ihm als Geschäftsführer der GmbH auferlegten Pflichten verletzt und sei daher für den Rückstand haftbar, da dieser bei der GmbH nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden könne.
Die Geltendmachung der Haftung entspreche auch den Ermessensrichtlinien der Zweckmäßigkeit und Billigkeit nach § 20 BAO, da nach der Aktenlage kein Hinweis darauf bestehe, dass der nunmehr aushaftende Betrag bei der Primärschuldnerin überhaupt noch eingebracht werden könnte. Der Rückstand setzte sich laut Abgabenkonto wie folgt zusammen:
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Rückstand
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Zeitraum
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Betrag in EUR
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Kommunalsteuer
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01-12/2008
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630,02
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Säumniszuschlag
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01-12/2008
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12,60
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Kommunalsteuer
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01-12/2009
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1.033,50
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Säumniszuschlag
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01-12/2009
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20,67
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Kommunalsteuer
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01-12/2010
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185,86
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Kommunalsteuer
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07-08/2012
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121,27
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Summe
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2.003,92
Bei Abgaben, welche der Abgabenschuldner selbst zu berechnen und abzuführen habe, bestimmt sich der Zeitpunkt, ab dem zu beurteilen sei, ob der Geschäftsführer seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachgekommen sei danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären (Hinweis VwGH 25.10.1996, 93/17/0280) und nicht danach, wann die Nachforderungen anlässlich einer Revision festgestellt worden seien.
Der Beschwerdeführer sei seit 28.4.2011 Geschäftsführer der GmbH. Der Abgabenrückstand, welcher im Zug der Revision anhand der Geschäftsunterlagen festgestellt und vom Masseverwalter für richtig befunden worden sei, betreffe den Zeitraum Jänner 2008 bis Dezember 2010 und Juli 2012 bis August 2012; für diese Zeiträume sei der Beschwerdeführer daher für die Entrichtung der Abgaben verantwortlich.
Nach dem Gleichheitsgrundsatz habe der Vertreter die vorhandenen Mittel zwar nicht in erster Linie zur Begleichung der Abgabenschulden zu verwenden, er dürfe allerdings auch nicht den Abgabengläubiger schlechter behandeln, als alle anderen Gläubiger; er dürfe also nicht andere Verbindlichkeiten vor den Abgabenschulden erfüllen. Seien zwar Geldmittel vorhanden, reichten sie aber nicht zur Deckung aller fälligen Verbindlichkeiten, müssten - damit dem Gleichheitsgrundsatz entsprochen werde - alle Verbindlichkeiten anteilig im gleichen Verhältnis erfüllt werden (Hinweis VwGH 8.6.1982, 81/14/0171, 82/14/0070-0072).
Von einer anteiligen Begleichung könne nicht gesprochen werden, wenn zB die Löhne zur Gänze ausbezahlt würden und die Abgabe nicht entrichtet würden, denn zur Vermeidung eines haftungsrelevanten Verschuldens hätten die anfallenden Abgabenverbindlichkeiten zumindest anteilig entrichtet werden müssen und die Löhne nur in entsprechend geringeren Ausmaß ausbezahlt werden dürfen (Hinweis VwGH 25.1.1999, 97/17/0144; VwGH 29.6.1999, 99/14/0040).
Im Beschwerdefall seien laut Aktenlage zwar die Löhne und Gehälter im Haftungszeitraum ausbezahlt, die dabei fälligen Abgaben jedoch nicht entrichtet worden. Durch die Schlechterstellung des Abgabengläubiger habe der Beschwerdeführer somit seine Pflicht zur Gleichbehandlung aller Gläubiger verletzt. Der Beschwerdeführer sei außerdem mit Schreiben vom 31.1.2013 aufgefordert worden, zum Nachweis dafür, dass er den Abgabengläubiger nicht benachteiligt habe, monatliche Liquiditätsaufstellungen vorzulegen. Diese Aufforderung sei er jedoch nicht nachgekommen.
Eine Nachweis, dass die Entrichtung der aushaftenden Abgaben nicht möglich gewesen sei bzw dass er sich bei der Übernahme der Geschäftsführertätigkeit entsprechend davon überzeugt habe, ob und in welchem Ausmaß Abgabenschuldigkeiten bestünden, habe der Beschwerdeführer nicht erbracht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung vom 25.3.2013 (nunmehr Beschwerde). Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe bereits mehrfach ausgeführt, weshalb im Beschwerdefall keine Haftung zum Tragen komme und verweise dazu auf sein bisheriges Vorbringen.
Die Abgaben seien nicht in seiner Zeit als Geschäftsführer angefallen. Daher könne er von deren Nichtentrichtung bzw unrichtiger Berechnung auch keine Kenntnis haben. Daher sei auch das im angefochtenen Bescheid zitierte Erkenntnis des VwGH unzutreffend, weil dieses Zitat einen Fall betreffe, wo der Geschäftsführer zum Zeitpunkt des Anfalls der abgabenrechtlichen Verbindlichkeiten und des Konkurses der gleiche gewesen sei. Im Beschwerdefall seien die abgabenrechtliche Rückstände erst durch die Prüfung aufgedeckt worden. Dies sei erst unmittelbar vor Konkurseröffnung gewesen.
Er frage sich, woher der Magistrat die Information habe, dass die GmbH Gehälter bezahlt habe. Dies sei nicht der Fall gewesen. Es sei überhaupt nichts mehr bezahlt worden und damit seien alle Gläubiger gleichbehandelt worden. Dies gelte für die Zeit seiner Geschäftsführertätigkeit, für welche er auch gerne die Haftung für alle Handlungen übernehme. Er sei punktgenau nach dem Insolvenzrecht vorgegangen.
Zu dem vom Magistrat der Stadt Wien reklamierten Fehlen einer Liquiditätsaufstellung bringe er vor, dass er bereits mitgeteilt habe, dass es keine Mittel mehr gegeben habe. Über nicht Vorhandenes könne keine Aufstellung gemacht werden.
Erst aus einer Prüfung heraus, unmittelbar vor Konkurs, habe sich ein Kommunalsteuerrückstand ergeben. Man könne nicht etwas bezahlen, was noch gar nicht bekannt sei. Als es bekannt geworden sei, hätten keine Zahlungen geleistet werden können, weil
1. keine Mittel vorhanden gewesen seien, was in der Folge auch zum Konkurs geführt habe und weil
2. ein Gläubiger gegenüber den anderen bevorzugt worden wäre.
Neben dem Beschwerdeführer wurde auch dessen Vorgänger als Geschäftsführer E**** R**** mit Bescheid zur Haftung für den Kommunalsteuerrückstand für die Zeiträume 01-12/2008, 01-12/2009, 01-12/2010 sowie Säumniszuschlag für die Zeiträume 01-12/2008 und 01-12/2009 von € 1.882,65 herangezogen.
Der Magistrat der Stadt Wien erließ eine abweisende Berufungsvorentscheidung und führte in der Begründung aus, Voraussetzungen für die Haftung seien:
eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die erschwerte Einbringung der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die erschwerte Einbringung.
Nach der Aktenlage stehe fest, dass die im angefochtenen Bescheid angeführten Abgabenforderungen tatsächlich bestünden.
Weiters sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der GmbH zu dem in § 80 Abs 1 BAO angeführten Personenkreis gehöre.
Ebenfalls unbestritten sei, dass die angeführten Abgabenrückstände bei der GmbH erschwert einbringlich seien.
Es sei Aufgabe des Vertreters, nachzuweisen, dass ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten für die Gesellschaft unmöglich gewesen sei, weil nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen derjenige, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfülle, die Gründe darzutun habe, aus denen ihm die Erfüllung unmöglich gewesen sei, widrigenfalls angenommen werden könne, dass er seiner Pflicht schuldhafter Weise nicht nachgekommen sei.
Der Beschwerdeführer bringe im Wesentlichen vor, dass die Abgaben nicht in seiner Zeit als Geschäftsführer angefallen seien und er daher auch nicht von deren Nichtentrichtung bzw der unrichtigen Berechnung habe Kenntnis haben können. Weiters führe er an, dass in seiner Zeit als Geschäftsführer keine Gehälter bezahlt und daher alle Gläubiger gleichbehandelt worden seien. Er sei punktgenau nach dem Insolvenzrecht vorgegangen.
Dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach er für die im Zeitraum vor seiner Bestellung entstandenen Rückstände nicht hafte, sei entgegenzuhalten, dass die GmbH verpflichtet bleibe, Abgabenschuldigkeiten, mit deren Abfuhr bzw Einzahlung sie in Rückstand geraten sei, zu erfüllen. Nach der Rechtsprechung müsse sich der Geschäftsführer bei Übernahme seiner Geschäftsführertätigkeit darüber unterrichten, ob und in welchem Ausmaß die von ihm nunmehr vertretene Gesellschaft bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen sei. Dem Betreffenden obliege die Beweislast, dass er sich in diesem Sinn unterrichtet habe (VwGH 23.6.2009, 2007/13/0005; VwGH 24.2.2010, 2006/13/0094).
Ein entsprechendes Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer von den Abgabenrückständen der GmbH ohne sein Verschulden keine Kenntnis gehabt habe, habe er nicht erstattet, weshalb er auch für die vor seiner Bestellung entstandenen Abgabenrückstände haftbar sei.
Zum Vorbringen der nicht ausbezahlten Gehälter werde entgegnet, dass, wie im angefochtenen Bescheid bereits angeführt, die Abgabenrückstände im Zuge einer "Gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben" durch das zuständige Finanzamt anhand der Geschäftsunterlagen festgestellt und vom Masseverwalter für richtig befunden worden seien. Es sei daher davon auszugehen, dass die ermittelten Bemessungsgrundlagen den Tatsachen entsprächen.
Der Beschwerdeführer habe nicht nachweisen oder glaubhaft machen können, dass die Gehälter in seiner Zeit als Geschäftsführer nicht ausbezahlt worden seien.
Der Beschwerdeführer habe in seiner Beschwerde somit nicht den Nachweis erbracht, dass ihm die Erfüllung seiner Pflichten unmöglich gewesen sei. Die Pflichtverletzung des Beschwerdeführers ergebe sich aus der Missachtung der abgabenrechtlichen Bestimmungen. Der Beschwerdeführer hätte Sorge tragen müssen, dass die Kommunalsteuer und die Dienstgeberabgabe für den Haftungszeitraum fristgerecht entrichtet werde. Aufgrund dieser Tatsachen und da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft habe nachweisen können, dass die Bemessungsgrundlagen der GPLA-Prüfung unrichtig seien, sei die Berufung (nunmehr Beschwerde) als unbegründet abzuweisen.
Der Beschwerdeführer stellte einen Vorlageantrag, wobei er sein bisheriges Vorbringen wiederholte.
Mit Vorhalt vom 23.7.2013 hielt der Magistrat der Stadt Wien dem Beschwerdeführer die Niederschrift des Finanzamtes vom 18.4.2012 über die Schlussbesprechung betreffend die Kommunalsteuerprüfung bei der GmbH für den Zeitraum 1/2008 bis 12/2010 vor.
Zudem forderte der Magistrat der Stadt Wien den Beschwerdeführer erneut auf, eine Liquiditätsaufstellung für die Zeiträume Jänner 2008 bis Dezember 2010 sowie Juli 2012 bis August 2012 vorzulegen. Die Liquiditätsaufstellung habe - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitspunkte der der Haftung zugrundeliegenden Abgaben - sämtliche Verbindlichkeiten sowie die der Gesellschaft zur Verfügung stehenden Mittel auszuweisen, darzustellen welche Verbindlichkeiten tatsächlich befriedigt wurden und eine Quotenberechnung zu enthalten:
1. eine Auflistung der im jeweiligen Betrachtungszeitraum (falle zwischen 16. des Vormonats bis zum 15. des Fälligkeitsmonates) bestandenen und neu entstandenen Verbindlichkeiten, in Gegenüberstellung mit
2. einer Auflistung aller Zahlungen und sonstigen Tilgungen im Betrachtungszeitraum (falle zwischen 16. des Vormonats bis zum 15. des Fälligkeitsmonates) und
3. eine Aufstellung der liquiden Mittel zum Fälligkeitstag (15. des Fälligkeitsmonates)
(zB der Betrachtungszeitraum für den Monat Mai 2011 falle zwischen 16. Mai 2011 bis zum 15. Juni 2011).
Eine konkrete Aufstellung der Verbindlichkeiten, neu entstandene Verbindlichkeiten und die Zahlung dieser habe nach Fälligkeit, alle Gläubiger mit Firmennamen und Betrag zu enthalten (zB Lieferverbindlichkeiten, Miete, Pacht, Gas, Strom, Wasser, Versicherungen, Löhne und Gehälter, Gebietskrankenkasse, Finanzamt etc).
Darüber hinaus sei eine Aufstellung der liquiden Mittel zum jeweiligen Fälligkeitstag (15. des Folgemonats) beizubringen.
In einer mit 20.8.2013 datierten Stellungnahme erklärte der Beschwerdeführer, eine Liquiditätsaufstellung für den Zeitraum Jänner 2008 bis Dezember 2010 sei für eine Heranziehung zur Haftung ohne jede Relevanz, da er zu diesem Zeitpunkt noch nicht Geschäftsführer gewesen sei. Die Liquiditätssituation der Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt sei daher für die gegen ihn geltend gemachte Haftung völlig bedeutungslos, da er damals weder in der GmbH tätig noch deren Geschäftsführer gewesen sei. Er habe damals nicht einmal von der Existenz der GmbH gewusst.
Nachdem bereits kurz nach der Übernahme der GmbH durch ihn das Finanzamt mit einer Forderung über mehr als € 70.000 an die GmbH herangetreten sei und diese auch zu exekutieren versucht habe, seien von ihm keine weiteren Geschäfte mit der GmbH betrieben worden. Dass der Exekutionsversuch des Finanzamtes keinen Erfolg gehabt habe zeige, dass im Mai 2011 bereits keine Liquidität mehr vorhanden gewesen sei.
Da die GmbH ab dem Zeitpunkt seiner Übernahme keine Geschäfte mehr getätigt habe und die Gewerbeberechtigung mit 7.12.2011 zurückgelegt worden und die Gültigkeit der UID ab 30.11.2012 (richtig: 2011) erloschen sei, habe die GmbH ab diesem Zeitpunkt auch keine Geschäfte mehr tätigen können.
Nachdem es nicht gelungen sei, offene Forderungen einzutreiben (dies sei auch später der Masseverwalterin nicht gelungen), sei auch keine Liquidität vorhanden gewesen.
Die Liquiditätsaufstellung sehe wie folgt aus:
Liquidität im Zeitraum 28.4.2011 bis Konkurseröffnung: € 0,00; es seien daher keinerlei Zahlungen an Gläubiger erfolgt und seien damit auch keinerlei Verbindlichkeiten befriedigt worden.
Als Unterlagen zu seinen Ausführungen übersende er in Kopie folgende Beilagen:
Firmenbuchauszug, aus welchem hervorgehe, dass er ab tt.4.2011 Geschäftsführer gewesen sei.
Den Bescheid über die Begrenzung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Die Verständigung über die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung.
Berufung gegen die Finanzamtsbescheide vom 16.5.2012.
[Anmerkung: Aus den Bescheid über die Begrenzung der Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist ersichtlich, dass die UID der GmbH mit 30.12.2011 begrenzt wurde. Aus der Verständigung des Magistrates der Stadt Wien vom 9.12.2011 ist ersichtlich, dass aufgrund der Zurücklegung die Gewerbeberechtigung der GmbH zur Ausübung des Gewerbes Werbeagentur mit 7.12.2011 im Gewerberegister gelöscht wurde. Die vorgelegte Berufung der GmbH gegen die Bescheide über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages für die Jahre 2008 bis 2010, gegen die Bescheide über die Festsetzung des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2008 bis 2010 sowie gegen die Haftungsbescheide für die Jahre 2009 und 2010 datiert vom 16.5.2012.]
Mit Schreiben vom 31.3.2014 forderte der Magistrat der Stadt Wien den Beschwerdeführer auf, die Richtigkeit seiner Behauptung, ab 28.4.2011 (maßgeblich sei der Betrachtungszeitraum 28.4.2011 bis 17.9.2012) seien keine Mittel mehr vorhanden gewesen und es seien keine Zahlungen mehr geleistet worden, durch tauglich Unterlagen unter Beweis zu stellen, wobei jedenfalls die Kontoauszüge der GmbH vorzulegen wären.
Weiters werde er aufgefordert, bekanntzugeben und zu belegen, welche Kosten für die Erhaltung der Geschäftsanschrift und die Aufrechterhaltung der GmbH angefallen seien und wie diese beglichen worden seien (zB Miete, Versicherungen, Strom, Wasser, Firmenbucheingaben wie Jahresabschluss und Geschäftsanschriftsänderung).
Zudem werde er aufgefordert, die Vermögensverhältnisse der GmbH stichtagsbezogen laut Liquiditätsaufstellung im Detail für den oben genannten maßgeblichen Betrachtungszeitraum bekanntzugeben, ua auch den Stand der Verbindlichkeiten. Die liquiden Mittel (zB Kontostände etc.) wären auch zahlenmäßig zu beziffern.
In Beantwortung dieses Schreibens legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.4.2014 ein E-Mail der X****-Bank AG vom 18.4.2014 vor, in welchem ausgeführt wird:
"[…]: Betreff: M**** GmbH, Konto Nr. […]
Sehr geehrter Herr I****,
wunschgemäß teilen wir Ihnen mit, dass auf dem o.g. Konto seit 28.04.2011 keine Begegnungen stattgefunden haben."
Der Beschwerdeführer führte dazu aus, wie aus der Beilage hervorgehe, habe ab dem Zeitpunkt seiner Übernahme als Geschäftsführer also ab 28.4.2011 keine Kontobewegung mehr stattgefunden. Miete, Versicherungen, Strom, Gas und Wasser habe die GmbH nicht zu zahlen gehabt, weil sie zunächst in seiner Privatwohnung untergebracht gewesen sei. Erst in späterer Folge habe die GmbH in einem Gemeinschaftsbüro in 1*** Wien, X****gasse 2/7, residiert. Auch diese Mitbenützung sei der GmbH gratis zur Verfügung gestellt worden, was auch im Zuge des Konkursverfahrens der Masseverwalterin mitgeteilt worden sei.
Firmenbucheingaben seien nicht mehr bezahlt worden, eine Liquiditätsaufstellung, auch zahlenmäßig, habe er bereits mit seinem Schreiben vom 20.8.2013 übermittelt.
Es sei klar, dass hier keinerlei Haftung zum Tragen komme. Jede andere Vorgangsweise würde das Insolvenzverfahren ad absurdum führen und wahrscheinlich auch das Delikt des Amtsmissbrauches gemäß § 302 Abs 1 StGB darstellen. Könnten alle Zahlungen an den Magistrat der Stadt Wien geleistet werden, so müssten auch an alle anderen Gläubiger alle Zahlungen voll geleistet werden. Dann gebe es aber keine Konkurse und auch kein Insolvenzrecht.
Anlässlich der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht führte der Magistrat der Stadt Wien in seiner Stellungnahme aus, der Beschwerdeführer habe im Ermittlungsverfahren nicht den Nachweis erbringen können, dass keine Mittel zur Begleichung der Abgabenrückstände zur Verfügung gestanden seien bzw keine Gläubigerungleichbehandlung stattgefunden habe. Ein entsprechendes Vorbringen, wonach er von den Abgabenrückständen der Gesellschaft ohne sein Verschulden keine Kenntnis gehabt habe, habe der Beschwerdeführer nicht erstattet, weshalb dieser auch für die vor seiner Bestellung entstandenen Abgabenrückstände haftbar sei. Die Haftung gegen den Beschwerdeführer sei daher zu Recht erfolgt.
Über Aufforderung des Gerichtes teilte der Magistrat der Stadt Wien mit E-Mail vom 21.6.2023 mit, dass sich der entsprechend dem Haftungsbescheid bestehende Rückstand durch Zahlungen im Rahmen des Abschöpfungsverfahrens des weiteren Haftungspflichtigen E**** R**** (welches mit Beschluss des zuständigen Gerichtes vom 14.6.2022 unter Erteilung der Restschuldbefreiung beendet worden sei) um insgesamt € 71,16 verringert habe (zu den Details siehe sogleich den Vorhalt vom 3.5.2024).
Mit Datum vom 3.5.2024 richtete das Gericht an den Beschwerdeführer folgenden Vorhalt:
Beim Bundesfinanzgericht ist Ihre Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Haftung für Abgabenschulden der M**** GmbH für Kommunalsteuer für die Zeiträume 01-12/2008, 01-12/2009, 01-12/2010 und 07-08/2012 sowie betreffend Säumniszuschläge für die Zeiträume 01-12/2008 und 01-12/2009 anhängig.
Sie haben im Beschwerdeverfahren bisher zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, die M**** GmbH habe während der Zeit Ihrer Geschäftsführertätigkeit über keinerlei liquiden Mittel verfügt, daher keinerlei Zahlungen geleistet und folglich auch den Magistrat der Stadt Wien als Abgabengläubiger nicht schlechter als die anderen Gläubiger behandelt.
Bitte beantworten Sie dazu innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens die nachfolgenden Fragen und legen Sie die angesprochenen Unterlagen vor:
1. Das Bundesfinanzgericht beabsichtigt in seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Sie waren von 28.4.2011 bis zur Konkurseröffnung am tt.9.2012 Geschäftsführer der M**** GmbH (Firmenbuch).
Ebenso waren Sie seit tt.4.2011 Alleingesellschafter dieser GmbH (Firmenbuch).
Im Rahmen einer gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben der M**** GmbH wurde festgestellt, dass Kommunalsteuer für die Zeiträume 01-12/2008, 01-12/2009 und 01-12/2010 (somit in der Zeit vor Ihrer Geschäftsführertätigkeit) nicht ordnungsgemäß entrichtet worden war. Die Prüfungsfeststellungen betrafen im Wesentlichen die Nachverrechnung von Pkw-Sachbezügen sowie die Nacherfassung von Geschäftsführerbezügen.
Die Schlussbesprechung zu dieser Prüfung fand am 18.4.2012 statt, wobei Sie in der Niederschrift als Teilnehmer angeführt sind.
Mit Schlussbesprechung vom 2.11.2012 wurde eine weitere gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben der M**** GmbH abgeschlossen. Diese Prüfung fand bereits nach Konkurseröffnung statt, der Prüfungsauftrag wurde der Masseverwalterin zur Kenntnis gebracht. Im Rahmen dieser Prüfung wurde für den Zeitraum 07-08/2012 anhand der vorgelegten Lohnkonten festgestellt, dass die M**** GmbH von Ende März bis Ende August 2012 Arbeitnehmer beschäftigt hat (siehe dazu im Detail unten).
Aus dieser Prüfung resultiert für den Zeitraum 07-08/2012 Kommunalsteuer von € 121,27, wobei die Bemessungsgrundlagen für Juli 2012 € 1.983,11 und für August 2012 € 2.059,11 betragen; es ergibt sich damit eine Kommunalsteuer für Juli von € 59,49 und für August von € 61,77.
Mit Bescheid vom 22.2.2013 (angefochtener Bescheid) wurden Sie vom Magistrat der Stadt Wien für folgende Abgaben zur Haftung herangezogen:
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Zeitraum
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Betrag in EUR
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Kommunalsteuer
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01-12/2008
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630,02
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Säumniszuschlag
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01-12/2008
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12,60
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Kommunalsteuer
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01-12/2009
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1.033,50
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Säumniszuschlag
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01-12/2009
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20,67
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Kommunalsteuer
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01-12/2010
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185,86
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Kommunalsteuer
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07-08/2012
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121,27
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Summe
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2.003,92
Mit E-Mail vom 21.6.2023 hat der Magistrat der Stadt Wien dem Bundesfinanzgericht mitgeteilt, dass per 21.6.2023 folgender Rückstand besteht (der Rückstand ist laut Auskunft des Magistrates der Stadt Wien vom 3.5.2024 gegenwärtig unverändert):
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Zeitraum
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Betrag in EUR
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Kommunalsteuer
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01-12/2008
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572,19
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Säumniszuschlag
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01-12/2008
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**
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Kommunalsteuer
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01-12/2009
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1.033,50
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Säumniszuschlag
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01-12/2009
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20,67
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Kommunalsteuer
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01-12/2010
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185,13
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***
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Kommunalsteuer
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07-08/2012
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121,27
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Summe
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1.932,76
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* € 57,83 bezahlt im Rahmen des Abschöpfungsverfahrens des weiteren Gesamtschuldners R**** E****, welches mit Beschluss vom 14.6.2022 beendet wurde; dem Schuldner wurde die Restschuldbefreiung erteilt.
** Säumniszuschlag 2008 € 12,60 bezahlt im Rahmen des Abschöpfungsverfahrens des weiteren Gesamtschuldners R**** E****.
*** € 0,73 bezahlt von der Y***** Treuhand für R**** E****.
Es wird Ihnen Gelegenheit gegeben, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen.
2. Die Lohn- und Kommunalsteuerprüfung betreffend die Jahre 2008 bis 2010 wurde somit im April 2012 und damit noch vor Konkurseröffnung abgeschlossen.
Spätestens ab diesem Zeitpunkt mussten Ihnen daher auch die bei der Lohn- und Kommunalsteuerprüfung festgestellten Kommunalsteuerrückstände bekannt sein, zumal Sie laut Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 18.4.2012 bei der Schlussbesprechung anwesend waren.
Nehmen Sie bitte zu diesem Punkt Stellung.
3. Die Lohn- und Kommunalsteuerprüfung ua für den Zeitraum 07-08/2012 wurde zwar erst nach Konkurseröffnung abgeschlossen (Datum der Schlussbesprechung: 2.11.2012), sie betrifft jedoch einen Zeitraum, in welchem Sie Geschäftsführer der GmbH waren. Ihnen mussten daher die für die Kommunalsteuerschuld relevanten Umstände und damit auch die Kommunalsteuerschuld selbst bekannt gewesen sein.
Nehmen Sie bitte zu diesem Punkt Stellung.
4. Nach der Aktenlage bzw laut Niederschrift über die Schlussbesprechung betreffend die Lohn- und Kommunalsteuerprüfung ua für den Zeitraum 07-08/2012 vom 2.11.2012 hat die M**** GmbH im Zeitraum 3/2012 bis 8/2012 insgesamt bis zu fünf Dienstnehmer beschäftigt. Entsprechende Lohnzettel wurden an das Finanzamt übermittelt. Dies betrifft im Einzelnen laut Jahreslohnkonten 2012 folgende Dienstnehmer:
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Sch**** J****
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3.7.2012 - 31.8.2012
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St***** A*****
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3.7.2012 - 31.8.2012
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F***** K*****
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22.3.2012 - 31.8.2012
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R***** N*****
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24.6.2012 - 31.8.2012
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M***** V*****
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1.5.2012 - 31.8.2012
Laut Jahreslohnkonten wurden die Gehälter jeweils zum Monatsletzten ausgezahlt.
Das Bundesfinanzgericht geht daher nach der Aktenlage (vorläufig) davon aus, dass Sie als Geschäftsführer der M**** GmbH während der Zeit Ihrer Tätigkeit Löhne an die genannten Dienstnehmer ausbezahlt haben; es ist nicht anzunehmen, dass die Dienstnehmer trotz allfälliger Nichtzahlung des Lohnes über mehrere Monate (betrifft insbesondere die Dienstnehmer M***** und F*****) bei der M**** GmbH in Beschäftigung geblieben wären, vielmehr wäre im Fall einer Nichtzahlung der Löhne eine Kündigung durch die Dienstnehmer anzunehmen.
Eine solche Auszahlung von Löhnen und Gehältern bei gleichzeitiger Nichtentrichtung fälliger Abgaben (Ihnen waren wie bereits oben angeführt die Kommunalsteuerrückstände für die Jahre 2008 bis 2010 spätestens seit April 2012 bekannt) bewirkt jedoch eine Schlechterstellung des Abgabengläubigers und somit im allgemeinen eine haftungsbegründende Pflichtverletzung.
a) Nehmen Sie bitte zu den genannten Punkten Stellung.
b) Geben Sie bitte weiters bekannt, welcher Tätigkeit diese Arbeitnehmer konkret nachgegangen sind.
5. Hat die M**** GmbH ab der Übernahme der Geschäftsführung durch Sie am 28.4.2011 bis zur Konkurseröffnung Umsätze erzielt.
6. Konnte die M**** GmbH im Zeitraum ab Ihrer Übernahme der Geschäftsführung am 28.4.2011 bis zur Konkurseröffnung offene Forderungen einbringlich machen?
7. Legen Sie bitte das Kassabuch der M**** GmbH für die Jahre 2011 und 2012 vor.
8. Legen Sie bitte die Kontoauszüge betreffend das Bankkonto bei der X****-Bank AG sowie betreffend sämtliche weiteren Bankkonten der M**** GmbH für den Zeitraum ab Ihrer Übernahme der Geschäftsführung am 28.4.2011 bis zur Konkurseröffnung vor.
9. Weisen Sie bitte durch Vorlage entsprechender Buchhaltungsunterlagen nach, über welche Bankkonten die M**** GmbH Zeit ab Ihrer Übernahme der Geschäftsführung am 28.4.2011 bis zur Konkurseröffnung verfügte bzw dass die M**** GmbH neben dem bereits bekanntgegebenen Bankkonto bei der X****-Bank AG über kein weiteres Bankkonto verfügte.
10. Legen Sie bitte die Buchhaltungskonten der M**** GmbH über sonstige Vermögensbestandteile, insbesondere Forderungen für die Zeit ab Ihrer Übernahme der Geschäftsführung am 28.4.2011 bis zur Konkurseröffnung vor.
11. Legen Sie bitte die Verrechnungskonten der M**** GmbH mit Ihnen als Gesellschafter bzw Geschäftsführer für die Zeit ab Ihrer Übernahme der Geschäftsführung am 28.4.2011 bis zur Konkurseröffnung vor.
Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet.
Am 6.9.2024 fand über Antrag des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung statt. In dieser Verhandlung bestätigte der Beschwerdeführer im Wesentlichen den in Punkt 1. des Vorhaltes vom 3.5.2024 dargestellten Sachverhalt, er erklärte jedoch, er sei nicht mehr sicher, ob er an der Schlussbesprechung betreffend die Jahre 2008 bis 2010 tatsächlich teilgenommen habe, er bezweifle dies jedoch, da keine Äußerung von ihm in der Niederschrift angeführt sei.
Die im Vorhalt abverlangten Unterlagen legte der Beschwerdeführer insgesamt nicht vor und erklärte, die Buchhaltungsunterlagen hätte er nicht mehr persönlich, diese seien aus Platzgründen bei R**** E**** gelagert worden, er nehme jedoch an, dass diese nicht mehr existierten, da diese einen schon so weit zurückliegenden Zeitraum beträfen.
Er brachte vor, er habe überhaupt kein Geld gehabt. Hätte er Geld gehabt, zB € 1.000, dann hätte er damit keine Schulden gezahlt, denn die Aufteilung dieser € 1.000 auf diese vielen Schulden wäre nicht möglich gewesen, zB habe allein das Finanzamt eine Forderung von rund € 74.000 gehabt. Er hätte diese € 1.000 dann einfach liegen gelassen für den Masseverwalter.
Weiters verwies der Beschwerdeführer auf die Bilanz der GmbH für das Jahr 2010. Aus dieser ist ein Kassabestand (inklusive Schecks und Guthaben bei Kreditinstituten) von € 71,79 ersichtlich.
Die im Vorhalt angeführten fünf Dienstnehmer hätten tatsächlich für die GmbH gearbeitet. Sie hätten Mahnungen verschickt und die Schuldner persönlich aufgesucht um die ausständigen Verbindlichkeiten einzubringen. Dies sei allerdings nicht erfolgreich gewesen. Die Schuldner hätten Mängel der Leistungen behauptet und die Schulden nicht gezahlt. Nach Konkurseröffnung habe der Masseverwalter bei diesen Schuldnern selbst dann auch nichts einbringen können und habe keine Beträge lukrieren können. Es sei kein Geld in der GmbH da gewesen, die Dienstnehmer hätten aber trotzdem teilweise ein Gehalt bekommen. Dieses habe jedoch nicht die GmbH bezahlt, sondern der Beschwerdeführer habe sich bei dritten Personen Geld ausgeborgt und damit den Arbeitnehmern einen Teil des Gehalts bzw Lohnes gezahlt (in einer Art Vergleich). Er habe sich dieses Geld privat ausborgen müssen und dann auch wieder zurückzahlen. Dies hätten die Dienstnehmer teilweise auch gewusst, dass sich der Beschwerdeführer das Geld ausborgen musste. Es werde wohl teilweise wirklich der Fall gewesen sein, dass die Leistungen der GmbH mangelhaft gewesen seien. Dies könne der Beschwerdeführer jedoch nicht beurteilen, da er nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse betreffend die Leistungen der GmbH verfüge. Es sei jedenfalls nicht möglich gewesen, Geld einzubringen. Daher sei der Konkurs auch unausweichlich gewesen.
Die GmbH habe nach der Geschäftsführungsübernahme durch den Beschwerdeführer keine Umsätze mehr erzielt.
Die GmbH habe keine Forderungen einbringlich machen können.
Zu seiner Zeit als Geschäftsführer habe es kein Kassabuch gegeben da es auch keine Einnahmen mehr gegeben habe. Er habe auch keinen Kassastand übernommen.
Ihm sei nur das Konto bei der X****-Bank bekannt. Er habe sich dort jedoch nicht einmal als zeichnungsberechtigt eintragen lassen da ohnehin kein Geld auf dem Konto gewesen sei und auch keine Eingänge zu verzeichnen gewesen sei. Wären Kontoeingänge aufgetreten hätte sich dann natürlich als zeichnungsberechtigt eintragen lassen.
Ihm sei kein weiteres Konto bekannt als das bei der X****-Bank.
Er könne höchstens noch zur X****-Bank gehen und sich Kontoauszüge ausdrucken lassen. Die X****-Bank habe jedoch geschrieben, dass keine Kontobewegungen stattgefunden hätten.
Es habe kein Verrechnungskonto für ihn während seiner Zeit als Geschäftsführer gegeben. Ein allfälliges Verrechnungskonto hätte es höchstens vielleicht für seinen Vorgänger geben können.
Der Beschwerdeführer verwies nochmals auf die Auskunft der X****-Bank, wonach es ab dem Tag der Übernahme der Geschäftsführung durch ihn keine Kontobewegungen auf dem Konto gegeben habe.
Betreffend Liquiditätsaufstellung verwies der Beschwerdeführer auf sein Schreiben vom 20.8.2013, in dem er ausgeführt hat, dass die GmbH über € 0,00 verfügt habe und daher keinem Gläubiger etwas gezahlt habe. Er frage sich, wie man etwas nachweisen solle, was nicht passiert sei.
Betreffend die bisher erfolgten Zahlungen durch R**** E**** im Rahmen von dessen Haftungsverfahren betreffend dieselben Haftungsbeträge bzw Abgaben erhob der Beschwerdeführer keine Einwände, die Zahlung von € 71,16 zur Gänze auf die Kommunalsteuer 2008 anzurechnen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vom Magistrat der Stadt Wien vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere die dargestellten Bescheide der Abgabenbehörde und die Schriftsätze des Beschwerdeführers, sowie in die Arbeitsbögen der Prüfer der durch das Finanzamt durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfungen und durch das Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Danach steht folgender Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführer war von 28.4.2011 bis zur Konkurseröffnung am tt.9.2012 Geschäftsführer der M**** GmbH (Firmenbuch).
Ebenso war er seit tt.4.2011 Alleingesellschafter dieser GmbH (Firmenbuch).
Der Konkurs der GmbH wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom tt.4.2013 mangels Kostendeckung aufgehoben; die Firma wurde gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit amtswegig gelöscht (Löschung im Firmenbuch eingetragen am tt.8.2013).
Die GmbH stellte ihre Geschäftstätigkeit mit Mai 2011 ein, es gab keinen Fortbetrieb.
Mit Schreiben vom 11.8.2011 teilte der Magistrat der Stadt Wien der GmbH mit, dass der bisherige gewerberechtliche Geschäftsführer angezeigt habe, dass das Rechtsverhältnis zur GmbH, diese berechtigt zur Ausübung des Gewerbes: Werbeagentur, mit Wirkung vom 4.5.2011 aufgelöst worden sei. Gemäß § 39 Abs 4 GewO sei das Ausscheiden eines Geschäftsführers vom Gewerbeinhaber der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
Mit Antwortschreiben vom 24.8.2011 teilte der Beschwerdeführer namens der GmbH dem Magistrat der Stadt Wien das Ausscheiden des bisherigen gewerberechtlichen Geschäftsführers mit und teilte weiters mit, dass die GmbH zur Zeit keine Tätigkeit ausübe und daher keine gewerberechtlichen Geschäftsführer benötige.
Im Rahmen einer gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben der M**** GmbH wurde festgestellt, dass Kommunalsteuer für die Zeiträume 01-12/2008, 01-12/2009 und 01-12/2010 nicht ordnungsgemäß entrichtet worden war. Die Prüfungsfeststellungen betrafen im Wesentlichen die Nachverrechnung von Pkw-Sachbezügen sowie von Geschäftsführerbezügen.
Die Schlussbesprechung zu dieser Prüfung fand am 18.4.2012 statt, wobei der Beschwerdeführer in der Niederschrift als Teilnehmer angeführt ist.
Der Prüfungsauftrag betreffend diese Prüfung wurde dem Beschwerdeführer am 4.4. oder 5.4.2012 zur Kenntnis gebracht (vom Beschwerdeführer unterschriebenes Beiblatt zum Prüfungsauftrag - Arbeitsbogen des Prüfers).
Dem nicht datierten Prüfungsbericht betreffend Kommunalsteuer 01-12/2008, 01-12/2009 und 01-12/2010 ist zu entnehmen, dass die Prüfungsfeststellungen anerkannt wurden.
In der (nicht unterschriebenen) Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 18.4.2012 betreffend Kommunalsteuer, Lohnsteuer- und Sozialversicherungsprüfung 01-12/2008, 01-12/2009 und 01-12/2010 sind als Teilnehmer der Beschwerdeführer und "Hr. T***** (Lohnverrechnung und Buchhaltung im Prüfungszeitraum)" angeführt, weiters ist angekreuzt, dass eine Kopie der Niederschrift verlangt und übergeben wurde an: "Hr. T***** (stellvertretend für Hr. R****)". Die Schlussbesprechung fand an der Adresse ******, offenbar bei Hrn. T***** statt (Niederschrift vom 18.4.2012).
Der Bericht über die Lohnsteuerprüfung 01-12/2008, 01-12/2009 und 01-12/2010 datiert vom 24.4.2012 und ist an die GmbH an der Wohnadresse des Beschwerdeführers adressiert.
Dem Beschwerdeführer waren spätestens seit Ende April 2012 die bei der Lohn- und Kommunalsteuerprüfung festgestellten Kommunalsteuerrückstände der GmbH für die Zeiträume 01-12/2008, 01-12/2009 und 01-12/2010 bekannt.
Mit Schlussbesprechung vom 2.11.2012 wurde eine weitere gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben der M**** GmbH abgeschlossen. Diese Prüfung fand bereits nach Konkurseröffnung statt, der Prüfungsauftrag wurde der Masseverwalterin zur Kenntnis gebracht. Im Rahmen dieser Prüfung wurde für den Zeitraum 07-08/2012 anhand der vorgelegten Lohnkonten festgestellt, dass die GmbH von Ende März bis Ende August 2012 Arbeitnehmer beschäftigt hatte (siehe dazu im Detail unten).
Aus dieser Prüfung resultiert für den Zeitraum 07-08/2012 Kommunalsteuer von € 121,26, wobei die Bemessungsgrundlagen für Juli 2012 € 1.983,11 und für August 2012 € 2.059,11 betragen; es ergibt sich damit eine Kommunalsteuer für Juli von € 59,49 und für August von € 61,77.
Mit Bescheid vom 22.2.2013 (angefochtener Bescheid) wurde der Beschwerdeführer vom Magistrat der Stadt Wien für folgende Abgaben zur Haftung herangezogen:
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Zeitraum
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Betrag in EUR
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Kommunalsteuer
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01-12/2008
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630,02
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Säumniszuschlag
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01-12/2008
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12,60
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Kommunalsteuer
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01-12/2009
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1.033,50
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Säumniszuschlag
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01-12/2009
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20,67
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Kommunalsteuer
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01-12/2010
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185,86
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Kommunalsteuer
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07-08/2012
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121,27
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Summe
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2.003,92
Neben dem Beschwerdeführer wurde auch dessen Vorgänger als Geschäftsführer E**** R**** mit Bescheid zur Haftung für den Kommunalsteuerrückstand für die Zeiträume 01-12/2008, 01-12/2009, 01-12/2010 sowie Säumniszuschlag für die Zeiträume 01-12/2008 und 01-12/2009 im Betrag von in Summe € 1.882,65 herangezogen (in der mündlichen Verhandlung vom Magistrat der Stadt Wien vorgelegter Haftungsbescheid betreffend E**** R****).
E**** R**** entrichtete im Rahmen eines Abschöpfungsverfahrens insgesamt € 71,16 auf den Rückstand der GmbH. Mit Beschluss des zuständigen Gerichtes vom 14.6.2022 wurde dieses Abschöpfungsverfahren unter Erteilung der Restschuldbefreiung beendet (E-Mail des Magistrates der Stadt Wien vom 21.6.2023).
Die M**** GmbH beschäftigte im Zeitraum 3/2012 bis 8/2012 insgesamt bis zu fünf Dienstnehmer. Entsprechende Lohnzettel wurden an das Finanzamt übermittelt. Dies betrifft im Einzelnen laut Jahreslohnkonten 2012 folgende Dienstnehmer:
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Sch**** J****
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3.7.2012 - 31.8.2012
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St***** A*****
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3.7.2012 - 31.8.2012
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F***** K*****
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22.3.2012 - 31.8.2012
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R***** N*****
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24.6.2012 - 31.8.2012
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M***** V*****
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1.5.2012 - 31.8.2012
Die Löhne bzw Gehälter wurden jeweils zum Monatsletzten ausgezahlt (Lohnkonten) (Niederschrift über die Schlussbesprechung betreffend die Lohn- und Kommunalsteuerprüfung ua für den Zeitraum 07-08/2012 vom 2.11.2012).
Die Löhne bzw Gehälter der Arbeitnehmer wurden nicht von der GmbH bezahlt, sondern vom Beschwerdeführer persönlich bzw privat. Der Beschwerdeführer hatte sich dazu privat die entsprechenden Beträge ausgeborgt (Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung).
Aus der im Akt erliegenden Bilanz der GmbH zum 31.12.2010 (die GmbH war überschuldet und hatte ein negatives Eigenkapital) ist neben Verbindlichkeiten von rund € 316.000 und Forderungen von rund € 200.000 ein Kassastand (Kassabestand, Schecks, Guthaben bei Kreditinstituten) von € 71,79 ersichtlich.
Mit Beschluss vom 18.1.2022 des zuständigen Bezirksgerichtes wurde ein den Beschwerdeführer betreffendes Schuldenregulierungsverfahrens mangels Kostendeckung nicht eröffnet; der Beschwerdeführer sei zahlungsunfähig. Die Nichteröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens mangels Kostendeckung ist rechtskräftig (Beschluss des zuständigen Bezirksgerichtes vom 10.2.2022)
Diese Feststellungen gründen sich auf die angeführten Beweismittel sowie auf folgende Beweiswürdigung:
Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer spätestens seit Ende April 2012 die bei der Lohn- und Kommunalsteuerprüfung festgestellten Kommunalsteuerrückstände für die Zeiträume 01-12/2008, 01-12/2009 und 01-12/2010 bekannt waren gründet sich auf seine Stellung als Alleingeschäftsführer der GmbH, die Anwesenheit des Beschwerdeführers bei der Schlussbesprechung vom 18.4.2012 laut Niederschrift über die Schlussbesprechung, die Kenntnis des Prüfungsauftrages durch den Beschwerdeführer sowie die Adressierung des Lohnsteuerprüfungsberichtes an den Wohnsitz des Beschwerdeführers. Es ist davon auszugehen, dass der bei der Schlussbesprechung ebenfalls anwesende Hr. T***** als Vertreter der GmbH und damit mit Wissen des Beschwerdeführers teilgenommen hat. Die behauptete Unkenntnis des Beschwerdeführers ist daher auszuschließen. Dass keine Äußerung des Beschwerdeführers in der Niederschrift festgehalten wurde führt zu keinem anderen Ergebnis, da laut Bericht über die Kommunalsteuerprüfung die Feststellungen anerkannt wurden.
Im Übrigen sind die Feststellungen unstrittig.
Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 1 des Kommunalsteuergesetzes 1993 (KommStG) unterliegen der Kommunalsteuer die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.
Die Steuerschuld entsteht gemäß § 11 Abs 1 und 2 KommStG mit Ablauf des Kalendermonats, in dem ua Lohnzahlungen gewährt worden sind und ist vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag) zu entrichten.
Gemäß § 6a KommStG haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Gemäß § 80 Abs 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Personen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, werden gemäß § 7 Abs 1 BAO durch Geltendmachung dieser Haftung (§ 224 Abs 1 BAO) zu Gesamtschuldnern.
Persönliche Haftungen (§ 7 Abs 1 BAO) erstrecken sich gemäß § 7 Abs 2 BAO auch auf Nebenansprüche (§ 3 Abs 1 und 2 BAO).
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme zur Haftung sind somit eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die erschwerte Einbringung der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die erschwerte Einbringung.
Zu den zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen iSd § 80 Abs 1 BAO zählt auch der Geschäftsführer der GmbH (§ 18 Abs 1 GmbHG).
Die Verantwortung als Geschäftsführer einer Gesellschaft beginnt nicht erst mit der Begründung der Vertretungsfunktion, weil der Geschäftsführer auch verpflichtet ist, bis dahin angesammelte Abgabenrückstände zu begleichen (VwGH 16.9.2003, 2000/14/0162).
Es kommt nicht darauf an, dass der die Steuerpflicht der Gesellschaft auslösende Sachverhalt vor der Übernahme der Geschäftsführertätigkeit verwirklicht worden ist, weil die Pflicht der Gesellschaft zur Abgabenentrichtung erst mit deren Abstattung endet und die Gesellschaft verpflichtet bleibt, Abgabenschuldigkeiten, mit deren Abfuhr oder Einzahlung sie in Rückstand geraten ist, zu erfüllen (VwGH 27.2.2008, 2005/13/0094).
Die Haftungsvoraussetzung des § 6a KommStG, dass die Abgabe nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann ist aufgrund der Konkurseröffnung am 18.9.2012 und der Löschung der GmbH im Firmenbuch infolge Vermögenslosigkeit erfüllt.
Die Haftung nach § 6a Abs 1 KommStG setzt weiters ein Verschulden des Geschäftsführers an der Pflichtverletzung (und damit am Abgabenausfall) voraus.
Gibt es keine Hinweise, aus denen der Geschäftsführer schließen könnte, dass die Steuererklärungen oder (bei Selbstbemessungsabgaben) die Selbstberechnungen der zu entrichtenden Abgaben unrichtig gewesen seien, hat ein Geschäftsführer bei Übernahme seiner Geschäftsführerfunktion - wenn keine Hinweise auf Unrichtigkeiten vorliegen - nicht auch noch die Pflicht, (etwa innerhalb des Verjährungszeitraumes) die gesamte Buchhaltung und das gesamte Rechenwerk sowie die Aufzeichnungen nachzuprüfen (VwGH 28.2.2014, 2012/16/0101).
Nach den Feststellungen hat der Beschwerdeführer von den aus der abgabenbehördlichen Prüfung resultierenden Kommunalsteuerrückständen für die Jahre 2008 bis 2010 (erst) im April 2012 Kenntnis erlangt.
Normen und Schlagworte
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 7 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 7 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- §§ 80 ff BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6a Abs. 1 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7400089/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7400089.2014
- Stammnummer
- 145916
- Gültig
- 06.09.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF