Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0677-S/02
Berufung gegen die Abweisung eines Ansuchens um Rückzahlung
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0677-S/02vom 10.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des K, Rechtsanwalt, in S, als ehm.
Masseverwalter der Firma R., in M, vom 25. März 2002 gegen den Bescheid des
Finanzamtes St. Johann im Pongau vom 28. Jänner 2002 betreffend
Abweisung eines Rückzahlungsantrages (§ 239 BAO)
entschieden:
Die Berufung
wird gemäß
§ 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung
(BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig
zurückgewiesen.
Begründung
Im Zuge des
Konkursverfahrens der Fa. R . stellte der Berufungswerber (Bw) K als
Masseverwalter und somit Vertreter dieser Firma einen Antrag auf
Rückzahlung einer Umsatzsteuergutschrift.
Dieser am 13.
September 2001 eingebrachte Rückzahlungsantrag wurde seitens des
Finanzamtes St. Johann/iP. nach Beendigung des Konkursverfahrens mit Bescheid
vom 28. Jänner 2002, gerichtet an die Fa. R . z.H. des Liquidators HS,
abgewiesen.
Dagegen erhob
der Bw im eigenen Namen als ehemaliger Masseverwalter im Konkurs der Fa. R mit
Schriftsatz vom 25. März 2002 das Rechtsmittel der Berufung. Diese
Berufung wurde seitens des Finanzamtes mit Berufungsvorentscheidung vom 10.
April 2002 als unbegründet abgewiesen, wogegen sich der Vorlageantrag des
Bw vom 7. Mai 2002 richtet.
Aus dem
Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:
Aus dem
Firmenbuchauszug der gegenständlichen Firma ist zu ersehen, dass das
Konkursgericht mit Beschluss vom 13. November 2001 den Konkurs aufgehoben
hat. Die Funktion des Masseverwalters wurde mit 22. November 2001
gelöscht.
Gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid
zurückzuweisen, wenn die Berufung a) nicht zulässig ist
oder b) nicht fristgerecht eingebracht ist.
Gem. § 260
steht diese Befugnis auch dem Unabhängigen Finanzsenat als
Abgabenbehörde zweiter Instanz zu.
Da der Bw zum
Zeitpunkt der Berufung am 25. März 2002 nicht mehr Masseverwalter und somit
Vertreter der Fa. R . war, konnte er diese Firma im gegenständlichen
Berufungsverfahren nicht mehr vertreten. Eine Aktivlegitimation des Bw im
eigenen Namen zur Erhebung einer Berufung besteht daher nicht. Dazu ist
festzustellen, dass bereits der den Rückzahlungsantrag abweisenden Bescheid
nach Aufhebung des Konkurses und somit nach Beendigung der Funktion des Bw
ergangen ist. Eine an den Bw erfolgte Zustellung des Abweisungsbescheides (lt.
Berufung am 25. März 2002) konnte somit keine Wirkung
entfalten.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
10. März 2005
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0677-S/02
- Stammnummer
- 14588
- Gültig
- 10.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF