Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103905/2023
Zeitpunkt des Eintritts der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103905/2023vom 07.10.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
d) für volljährige Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. c bis f), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist.
§ 8 FLAG 1967 lautet:
§ 8. (1) Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird.
(2) Die Familienbeihilfe beträgt monatlich
(Anm.: Z 1 mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft getreten)
(Anm.: Z 2 mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft getreten)
3. ab 1. Jänner 2018
a) 114 € (Anm. 1) für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats der Geburt,
b) 121,9 € (Anm. 2) für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet,
c) 141,5 € (Anm. 3) für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10. Lebensjahr vollendet,
d) 165,1 € (Anm. 4) für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet.
(3) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind
(Anm.: Z 1 mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft getreten)
(Anm.: Z 2 mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft getreten)
3. ab 1. Jänner 2018, wenn sie
a) für zwei Kinder gewährt wird, um 7,1 € (Anm. 5),
b) für drei Kinder gewährt wird, um 17,4 € (Anm. 6),
c) für vier Kinder gewährt wird, um 26,5 € (Anm. 7),
d) für fünf Kinder gewährt wird, um 32 € (Anm. 8),
e) für sechs Kinder gewährt wird, um 35,7 € (Anm. 9),
f) für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 52 € (Anm. 10).
(4) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist,
(Anm.: Z 1 mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft getreten)
(Anm.: Z 2 mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft getreten)
3. ab 1. Jänner 2018 um 155,9 € (Anm. 11).
(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist.
(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die Kosten für dieses ärztliche Sachverständigengutachten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen. Das ärztliche Sachverständigengutachten ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) gegen Ersatz der Kosten aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen an die antragstellende Person zu übermitteln, eine Übermittlung des gesamten ärztlichen Sachverständigengutachtens an das Finanzamt Österreich hat nicht zu erfolgen. Der Nachweis des Grades der Behinderung in Form der Bescheinigung entfällt, sofern der Grad der Behinderung durch Übermittlung der anspruchsrelevanten Daten durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) aufgrund des Verfahrens nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, zur Ausstellung eines Behindertenpasses, nachgewiesen wird.
(6a) Für eine Person, bei der eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c festgestellt wurde, besteht kein Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe, wenn sie in einem Kalenderjahr ein Einkommen bezieht, das die in § 5 Abs. 1 festgelegte Grenze übersteigt. Wenn das Einkommen in einem nachfolgenden Kalenderjahr unter der in § 5 Abs. 1 festgelegten Grenze liegt, lebt der Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe wieder auf. Wenn die Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c als Dauerzustand festgestellt wurde, ist kein weiteres Sachverständigengutachten erforderlich.
(7) Die Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6 Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
(8) Für jedes Kind, das in einem Kalenderjahr das 6. Lebensjahr bereits vollendet hat oder vollendet und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhöht sich die Familienbeihilfe für den August dieses Kalenderjahres um 100 € (Anm. 12).
(9) Die Familienbeihilfe erhöht sich für den September 2020 um eine Einmalzahlung von 360 € für jedes Kind. Der Aufwand für die Auszahlung dieser Einmalzahlung im September 2020 ist aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu tragen.
(10) Die Familienbeihilfe erhöht sich für den August 2022 um eine Einmalzahlung von 180 Euro für jedes Kind.
§ 10 FLAG 1967 lautet:
§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.
(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.
(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.
(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
§ 13 FLAG 1967 lautet:
§ 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das Finanzamt Österreich zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.
Voraussetzungen für die Gewährung von Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag
Erhöhungsbetrag setzt Anspruch auf den Grundbetrag voraus
Anspruch auf den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung besteht nur, wenn auch Anspruch auf den Grundbetrag besteht (BFG 15.7.2014, RV/7102479/2013).
Erhöhte Familienbeihilfe
Besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe (Grundbetrag) gemäß § 2 Abs. 1 lit. a, b, d, e, g, i, j, k oder l FLAG 1967 oder gemäß § 6 Abs. 1 oder Abs. 2 lit. a, b, c, f, h, i, j oder k FLAG 1967, steht gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 dem Bezieher der Familienbeihilfe ein Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe zu, wenn das Kind erheblich behindert ist. In diesen Fällen besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe (Grundbetrag) aus anderen Gründen als zufolge einer Behinderung des Kindes, in der Regel wegen Minderjährigkeit oder wegen einer Berufsausbildung. Hingegen ist Anspruchsvoraussetzung für Familienbeihilfe (Grundbetrag und Erhöhungsbetrag) gemäß § 2 Abs. 1 lit. c oder h FLAG 1967 oder gemäß § 6 Abs. 2 lit. d oder g FLAG 1967 entweder eine behinderungsbedingte voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit (§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967) oder eine erhebliche Behinderung (§ 2 Abs. 1 lit. h FLAG 1967, § 6 Abs. 2 lit. g FLAG 1967).
Behinderung
Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten.
Diese Definition der Behinderung entspricht grundsätzlich jener in § 3 BEinstG, wonach eine Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen ist, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren, wobei auch hier als nicht nur vorübergehend ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten gilt. Zur Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie RL 2000/78/EG hat der EuGH judiziert, dass der Begriff "Behinderung" im Sinne der RL 2000/78/EG dahin auszulegen ist, dass er einen Zustand einschließt, der durch eine ärztlich diagnostizierte heilbare oder unheilbare Krankheit verursacht wird, wenn diese Krankheit eine Einschränkung mit sich bringt, die insbesondere auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen zurückzuführen ist, die in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren den Betreffenden an der vollen und wirksamen Teilhabe am Berufsleben, gleichberechtigt mit den anderen Arbeitnehmern, hindern können, und wenn diese Einschränkung von langer Dauer ist (vgl. EuGH 11.4.2013, C-335/11, 337/11 Ring und Werge). Eine "Funktionsbeeinträchtigung" bzw. eine "Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen ist eine Einschränkung jener Funktionen, die bei einem gesunden Gleichaltrigen in der Regel vorhanden sind (vgl. OGH 28.6.2023, 9 ObA 36/23v zu § 3 BEinstG). Nicht jede Funktionsbeeinträchtigung ist allerdings auch eine Behinderung. Zusätzlich ist nach dem BEinstG erforderlich, dass die Auswirkung der Beeinträchtigung die Teilhabe des Betroffenen am Arbeitsleben erschweren kann (vgl. OGH 26.11.2018, 8 ObA 66/18s; OGH 28.90.2021, 9 ObA 45/21i). Bei dieser Beurteilung ist auf den abstrakten Arbeitsmarkt abzustellen (vgl. OGH 26.11.2018, 8 ObA 66/18s).
Das BEinstG ist auch für den Bereich des FLAG 1967 von Bedeutung, da gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 für die Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem FLAG 1967 § 14 Abs. 3 BEinstG ("Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates gemäß § 8 BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.") und die dazu ergangene Einschätzungsverordnung anzuwenden sind.
Voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 und § 6 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, und zwar auf erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967, für Kinder, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden. Selbsterhaltungsfähigkeit ist gegeben, wenn das Kind sämtliche Unterhaltsbedürfnisse im Rahmen der bestimmten konkreten Lebensverhältnisse aus eigenen Kräften zu finanzieren imstande ist, und zwar auch außerhalb des elterlichen Haushalts. Selbsterhaltungsfähig ist ein Kind nur dann, wenn es - auf sich allein gestellt - mit seinen Einkünften alle Lebensbedürfnisse, also auch den (allenfalls fiktiven) Geldaufwand zur Erlangung notwendiger Pflege- und Erziehungsleistungen, decken könnte (vgl. OGH 24. 10. 2019, 4 Ob 156/19y).
"Sich selbst den Unterhalt zu verschaffen" bedeutet, dass das Kind grundsätzlich auf dem "Ersten Arbeitsmarkt", also dem regulären Arbeitsmarkt, vermittelbar ist und so imstande ist, sich selbst ohne Zuwendungen anderer und ohne staatliche Zuschüsse zu erhalten (vgl. BFG 2.10.2019, RV/7101860/2018). Eine bloße Beschäftigungsmöglichkeit in einer "geschützten Behindertenwerkstätte" führt nicht zu einer Selbsterhaltungsfähigkeit, da sich das Kind in diesem Fall den Unterhalt nicht selbst verschafft, sondern durch staatlich oder karitativ finanzierte Einrichtungen alimentiert wird. Würde eine Person etwa nur bei Vorliegen von im Wesentlichen karitativen Motiven eines Arbeitsgebers oder zu therapeutischen Zwecken beschäftigt werden, ohne dass der Arbeitgeber realistischerweise eine Arbeitsleistung erwarten könnte und würde der Beschäftigte dabei lediglich eine Art Taschengeld erhalten, reicht dies noch nicht aus, um von der Selbsterhaltungsfähigkeit dieser Person auszugehen (vgl. VwGH 21.12.1999, 94/14/0125; VwGH 13.12.2012, 2009/16/0325).
Der Nachweis der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit ist gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 grundsätzlich durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu führen. Auch eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit infolge einer psychischen Erkrankung vermittelt einen Familienbeihilfeanspruch (vgl. BFG 10.2.2017, RV/7101641/2016; BFG 28.2.2017, RV/7102140/2016; VwGH 30.5.2017, Ro 2017/16/0009). Besteht keine vor dem 21. (bei Berufsausbildung: 25.) Lebensjahr eingetretene dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, steht weder Grund- noch Erhöhungsbetrag zu. Besteht eine derartige Unterhaltsunfähigkeit, steht sowohl Grund- als auch Erhöhungsbetrag zu (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG 2. A. § 8 Rz 19).
Erkrankung mit variierendem Verlauf
Eine Behinderung im Sinn des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 mit einen Grad von mindestens 50 v. H. bzw. eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit längerem vorliegt, sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Aber erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche (bei i.W. unter 21jährigen, im Fall der sich in Berufsausbildung befunden habenden unter 25jährigen) einen Grad von mindestens 50 v.H. aufweist bzw. (bei i.W. über 21jährigen bzw. im Fall der sich in Berufsausbildung befunden habenden unter 25jährigen) eine damit verbundene voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, ist - ab diesem Zeitpunkt - der Tatbestand des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 erfüllt (vgl. BFG 30.10.2017, RV/7104275/2017). Mithin kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend) einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche einen Grad von mindestens 50 v.H. erreicht bzw. die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit nach sich zieht (vgl. BFG 19.1.2017, RV/7106028/2016; VwGH 30.3.2017, Ra 2017/16/0023; VwGH 2.7.2015, 2013/16/0170; VwGH 20.11.2014, Ra 2014/16/0010).
Nachweisführung
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 bestimmt zur Lösung der Frage, ob das Kind behindert oder voraussichtlich dauernd unfähig ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, die Nachweisführung durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (früher: Bundessozialamt, jetzt: Sozialministeriumservice). Diese Bescheinigung hat gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu erfolgen. Die Beweisregelung des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 geht als Spezialnorm den allgemeinen Bestimmungen des § 166 BAO betreffend Beweismittel und des § 177 BAO betreffend den Sachverständigenbeweis grundsätzlich vor (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 8 Rz 12 m w.N.), schließt deren ergänzende Anwendung aber nicht aus (vgl. BFG 2.10.2019, RV/7101860/2018).
Bei der Antwort auf die Frage, ob das Kind erheblich behindert war bzw. ist oder dauernd außerstande war bzw. ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist die Behörde bzw. das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten grundsätzlich gebunden. Sie hat diese aber zu prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und nicht einander widersprechend sind (vgl. VwGH 29.9.2011, 2011/16/0063; VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068, VwGH 21.2.2024, Ra 2023/16/0133, und die bei Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 8 Rz 29 zitierte Rechtsprechung). Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung daher grundsätzlich von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen (vgl. VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068). Dem um die Erstattung des Gutachtens ersuchten Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen kommt aber die Befugnis zur Entscheidung (Zuerkennung oder Abweisung) über den Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe nicht zu (vgl. VwGH 31.5.1994, 94/14/0013). Diese Entscheidung hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht auf Grund des Gutachtens oder der Gutachten sowie der sonstigen Beweismittel (§§ 166, 167 BAO) zu treffen.
Inhaltliche Anforderungen an Gutachten des Sozialministeriumservice
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 27.4.2016, Ra 2015/10/0076, m.w N.) muss ein Sachverständigengutachten, das von einer Behörde - oder einem Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0058, m.w.N.) - der jeweiligen Entscheidung zu Grunde gelegt wird, einen Befund und das Gutachten im engeren Sinn enthalten sowie ausreichend begründet sein (vgl. VwGH 28.6.2017, Ra 2017/09/0015). Die aus dem Befund abgeleiteten fachlichen Schlüsse (Gutachten im engeren Sinn) sind in nachvollziehbarer Weise darzustellen (vgl. etwa VwGH 8.8.1996, 96/14/0043). Der Befund besteht in der Angabe der tatsächlichen Grundlagen, auf denen das Gutachten (im engeren Sinn) aufbaut, und der Art, wie sie beschafft wurden. Während somit der Befund die vom Sachverständigen vorgenommenen Tatsachenfeststellungen enthält, bilden die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Fähigkeiten benötigt, das Gutachten im engeren Sinn (vgl. VwGH 16.2.2017, Ra 2016/05/0026, m.w.N.).
Ein Gutachten ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf der Basis des objektiv feststellbaren Sachverhalts durch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen stützen (vgl. für viele VwGH 25.9.2013, 2013/16/0013).
Die Behörde hat - im Rahmen ihrer Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes (§ 115 BAO) - ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen und ist dabei auch gehalten, sich im Rahmen der Begründung des Bescheides mit dem Gutachten auseinander zu setzen und es entsprechend zu würdigen (vgl. etwa VwGH 28.6.2017, Ra 2017/09/0015 oder VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0057, m.w.N). Auch die Gutachten der Ärzte des Sozialministeriumservice haben den an ärztliche Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen an ihre Nachvollziehbarkeit zu entsprechen. Sie dürfen sich daher insbesondere nicht widersprechen oder in bloßen Behauptungen erschöpfen (vgl. etwa VwGH 8.8.1996, 96/14/0043). Es ist nochmals ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Behörden des Verwaltungsverfahrens verpflichtet sind, die Beweiskraft der Gutachten des Sozialministeriumservice zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen (vgl. etwa VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068, m.w.N.). Dies setzt voraus, dass sich Behörde vor Erlassung ihrer Entscheidung Kenntnis vom gesamten Inhalt des jeweiligen Gutachtens verschafft.
Einwendungen gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens
Die Parteien haben die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0057, m.w.N.; VwGH 25.9.2019, Ra 2017/05/0268, m.w.N.). Einwendungen gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus, haben ebenso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens auch dann Gewicht, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten erhoben werden. Die unvollständige und unrichtige Befundaufnahme vermag auch ein Laie nachvollziehbar darzulegen (vgl. VwGH 16.2.2017, Ra 2016/05/0026; VwGH 24.4.2014, 2011/06/0004; jeweils m.w.N). Das Verwaltungsgericht ist in diesem Fall verpflichtet, sich mit diesen - der Sachverhaltsfrage zuzurechnenden - Einwendungen auseinanderzusetzen (vgl. VwGH 23.2.2022, Ra 2019/07/0077, m.w.N.; VwGH 10.1.2023, Ra 2021/06/0091).
Keine unbedingte Bindung an Bescheinigungen des Sozialministeriumservice
Es besteht nach der Rechtsprechung beider Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zu § 8 Abs. 6 FLAG 1967 keine unbedingte Bindung an die Bescheinigungen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt die Entscheidung darüber, ob ein Gutachten im Sinne des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 unschlüssig oder ergänzungsbedürftig ist, in jedem Fall der Beihilfenbehörde (dem Verwaltungsgericht). Eine Gutachtensergänzung oder ein neues Gutachten stellen Beweismittel dar.
Das Verwaltungsgericht ist nicht verpflichtet, solche Gutachten in jedem Fall seiner Entscheidung über den geltend gemachten Familienbeihilfenanspruch zugrunde zu legen (vgl. BFG 2.10.2019, RV/7101860/2018). Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfGH 10.12.2007, B 700/07, kann von solchen Gutachten nach "entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung" auch abgegangen werden. In ständiger Rechtsprechung wird diese Ansicht auch vom Verwaltungsgerichtshof vertreten (vgl. VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068; VwGH 13.12.2012, 2009/16/0325; VwGH 25.9.2013, 2013/16/0013; VwGH 30.5.2017, Ro 2017/16/0009). Das Bundesfinanzgericht ist daher nicht in jedem Fall an die Gutachten des Bundessozialamtes (nunmehr Sozialministeriumservice) gebunden, sondern kann von diesen nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung auch abgehen und hat dies gegebenenfalls auch zu tun (vgl. BFG 14.1.2021, RV/5100611/2020; BFG 2.10.2019, RV/7101860/2018).
Keine Beweisregeln in der Bundesabgabenordnung
Im gegenständliche Verfahren ist gemäß § 2 lit. a BAO die Bundesabgabenordnung anzuwenden. Die Bundesabgabenordnung kennt in ihren Bestimmungen über das Ermittlungsverfahren keine gesetzlichen Beweisregeln, insbesondere keine Regelung, dass die Feststellung des Eintritts einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 ausschließlich davon abhängt, ob eine zeitnah zum Eintritt erstattete ärztliche Bestätigung vorliegt (vgl. BFG 21.6.2022, RV/7102850/2021). Nach § 166 BAO kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falls zweckdienlich ist. Die Behörde (und das Verwaltungsgericht) hat gemäß § 167 BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Verfahrensergebnisse nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht (vgl. BFG 21.6.2022, RV/7102850/2021). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. VwGH 26.7.2019, Ra 2019/16/0082; VwGH 31.5.2017, Ro 2014/13/0025; VwGH 31.5.2017, Ro 2014/13/0044; VwGH 20.7.2011, 2009/17/0132; VwGH 5.4.2011, 2010/16/0168 u.v.a.m.).
Die Beweiswürdigung ist nur insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also ob sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut oder den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen. Ob die Beweiswürdigung materiell richtig ist, daher, ob sie mit der objektiven Wahrheit übereinstimmt, entzieht sich dagegen der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof. Dieser prüft die Beweiswürdigung somit nur auf ihre Schlüssigkeit (vgl. VwGH 29.2.2024, Ra 2023/16/0132; VwGH 31.5.2017, Ro 2014/13/0025; VwGH 31.5.2017, Ro 2014/13/0044; VwGH 24.9.2014, Ra 2014/03/0012; VwGH 20.7.2011, 2009/17/0132; VwGH 5.4.2011, 2010/16/0168 u.v.a.m.).
Zu Spruchpunkt I
Es werden den Parteien der der bisherige Verfahrensgang und das aktenkundige Gutachten des Sozialministeriumservice zur Kenntnis gebracht. Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, sich dazu bis 30.9.2024 äußern.
Zu Spruchpunkt II
Laut Gutachten im Pflegschaftsverfahren bezieht die Bf eine Invaliditätspension. Sie ist daher aufzufordern, den Bescheid betreffend Zuerkennung einer Invaliditätspension samt dem diesen zugrundeliegenden Gutachten vorlegen.
Zu Spruchpunkt III
Ein Eigenantrag gemäß § 6 FLAG 1967 setzt voraus, dass keine Person gemäß § 2 FLAG 1967 als bezugsberechtigt in Frage kommt. Sollte die Bf mit ihrer zwischenzeitig verstorbenen Mutter im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, wäre für die Dauer der Haushaltszugehörigkeit bei der Mutter diese (bzw. nun der oder die Gesamtrechtsnachfolger) bezugsberechtigt und stünde diese einem Eigenanspruch der Bf entgegen. Die Bf ist daher aufzufordern anzugeben, bis wann sie mit ihrer zwischenzeitig verstorbenen Mutter im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Weiters möge die Bf angeben, ob sie jemals am regulären Arbeitsmarkt berufstätig gewesen ist, bejahendenfalls bei welchem Arbeitgeber und wann.
Zu Spruchpunkt IV
Ein Versicherungsdatenauszug ist bislang nicht aktenkundig. Das Finanzamt Österreich ist daher gemäß § 269 Abs. 2 BAO zu ersuchen, einen vollständigen Versicherungsdatenauszug betreffend Versicherungszeiten der Beschwerdeführerin seit ihrer Geburt beischaffen und dem Bundesfinanzgericht vorlegen.
Zu Spruchpunkt V
Wie dargestellt, hat das Finanzamt Österreich mit Datum 7.2.2022 zwei Abweisungsbescheide erlassen. Es wurde am 15.3.2022 gegen beide Abweisungsbescheide Beschwerde erhoben, über die mit Datum 20.12.2022 mit zwei Beschwerdevorentscheidungen entschieden wurde, wogegen sich (gegen beide) der Vorlageantrag vom 23.1.2023 richtet. Vorgelegt wurde offenbar jedoch nur die Beschwerde betreffend den Erhöhungsbetrag.
Das Finanzamt Österreich ist daher aufzufordern bekannt zu geben, aus welchen Gründen dem Bundesfinanzgericht bislang offensichtlich nur die Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid betreffend Erhöhungsbetrag, nicht aber betreffend den Grundbetrag an Familienbeihilfe gemäß § 265 BAO dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom 28.11.2023 zur Entscheidung vorgelegt worden ist; gegebenenfalls wäre die diesbezügliche Vorlage (mit einer gesonderten Vorlage im elektronischen Verfahren unter Hinweis auf das gegenständliche Verfahren) nachzuholen.
Bemerkt wird, dass eine Entscheidung über die Beschwerde betreffend den Erhöhungsbetrag voraussetzt, dass zunächst über die Beschwerde betreffend den Grundbetrag entschieden wird. Der Anspruch auf den Erhöhungsbetrag nach § 8 Abs. 4 FLAG 1967 setzt den Anspruch auf den Grundbetrag nach § 8 Abs. 1 FLAG 1967 voraus (vgl. BFG 1.10.2021, RV/7104562/2020).
Zur Nachricht
(Belehrung gemäß § 280 Abs. 4 BAO)
Gegen diesen verfahrensleitenden Beschluss ist eine abgesonderte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 3 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 - VfGG) oder eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG) nicht zulässig.
Die vom Gericht festgesetzte Frist kann gemäß § 2a BAO i.V.m. § 110 Abs. 2 BAO über rechtzeitigen begründeten Antrag verlängert werden.
Stellungnahme des Finanzamts vom 26.9.2024
Am 26.9.2024 gab das Finanzamt bekannt, dass sich die Vorlage sowohl auf den Grundbetrag als auch auf den Erhöhungsbetrag beziehe, da sich die Beschwerde gegen beide Bescheide richte. Der Abweisungsbescheid zum Grundbetrag, der irrtümlich nicht hochgeladen worden sei, wurde nachgereicht.
Versicherungsdaten
Laut dem vom Finanzamt am 26.9.2024 hochgeladenen Versicherungsdatenauszug vom selben Tag war die Bf von 1.9.2000 bis 31.8.2002 Arbeiterin bei Wien Work-Integrative Betriebe und Ausbildungsgmbh mit folgendem beitragspflichtigem Einkommen war (2000 und 2001 in Schilling):
[Grafik]
.
Dies war die einzige Beschäftigung als Arbeitnehmerin (2000: € 1.404,77/Jahr allgemein, 2001: € 4.885,72/Jahr, 2002: € 3.077,62/Jahr). Zwischen September 2002 und Oktober 2009 wurde Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen, seit November 2009 eine Pension infolge geminderter Arbeitsfähigkeit.
Stellungnahme Erwachsenenvertreter vom 30.9.2024
Mit Telefax vom 30.9.2024 gab der gerichtliche Erwachsenenvertreter für die Bf folgende Stellungnahme ab:
Ad I. Gutachten des Sozialministeriumservice
Zu diesem wird auf die erstattete Beschwerde verwiesen und das darin enthaltenen bestreitende Vorbringen aufrecht erhalten. Es liegt eine angeborene Behinderung in Form einer leichten Intelligenzminderung vor, die die Beschwerdeführerin erwerbsunfähig macht. Die Einstufung mit Vorliegen seit 04/2005 ist daher unrichtig.
Eine Nachuntersuchung führt auch zu keiner Verbesserung und keinem anderen Ergebnis.
Die eine Erwerbsfähigkeit ausschließende Beeinträchtigung liegt daher seit Geburt vor.
Ad II. PVA
Der angeforderte Bescheid und das Gutachten der PVA wurden trotz Anforderung und Urgenz von der PVA nicht zur Verfügung gestellt. Dem einschreitenden gesetzlichen Vertreter wurden diese Unterlagen auch nicht übergeben.
Es wird daher ausgleichend der Antrag auf Beischaffung des Pensionsaktes der Beschwerdeführerin bei der PVA unter Verlesung des Bescheides und des diesem zugrundeliegenden Gutachtens gestellt.
Ad III. 1. Wohnort der Beschwerdeführerin und deren Mutter
Die Beschwerdeführerin ist seit 03.01.1970 in der Wohnung top 2 in ***3***, ***4***, hauptgemeldet und wohnhaft. Seit dem Mietvertrag vom 27 10.1998/25.11.1996 ist die Beschwerdeführerin alleinige Hauptmieterin dieser Wohnung und lebt in dieser alleine, davor waren die Eltern und der Bruder ebenfalls dort wohnhaft. Die Mutter der Beschwerdeführerin, ebenso wie der Vater und der Bruder lebten nach Auszug im Jahr 1993 bis zum jeweiligen Ableben in ***21***, ***22***.
Als Nachweis werden der Meldezettel der Beschwerdeführerin vom 03.01.1979 sowie die Meldebestätigung der Beschwerdeführerin vom 22.08.2024, beide zur Wohnadresse der Beschwerdeführerin in ***3***, ***4***/top 2 und der Mietvertrag vom 27.10.1998/25.11.1996 vorgelegt.
Ad III 2. Beschäftigungen der Beschwerdeführerin
Zu Beschäftigungen der Beschwerdeführerin wird der eingeholte Versicherungsdatenauszug der ÖGK-W vom 20.09.2024 vorgelegt und dazu vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt am ersten Arbeitsmarkt beschäftigt war. Es liegt nur eine Beschäftigung bei der Wien Work -Integrative Betriebe und Ausbildungs GmbH vor, danach bestand Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und schließlich Pensionsvorschuss bis es zur Pensionierung kam. Die genannte Beschäftigung war keine des ersten Arbeitsmarktes und hing von dem Entgegenkommen des Arbeitgebers ab.
Zusammengefasst bestand bei der Beschwerdeführerin nie eine Erwerbsfähigkeit und sie lebte ab Ende 1998 in ihrer Mietwohnung getrennt von der restlichen Familie.
Es bleibt datier der gestellte Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe im erhöhten Ausmaß vollinhaltlich aufrecht.
Beigefügt war ein Versicherungsdatenauszug vom 20.9.2024, der dem bereits vom Finanzamt übermittelten inhaltlich entspricht, der Mietvertrag, eine Mietzinsvorschreibung, eine Meldebestätigung und ein Meldezettel.
Lohnzettel
Laut Einsicht in die Lohnzettel der PVA im Finanzinformationssystem der Bundesfinanzverwaltung betrugen die steuerpflichtigen Bezüge (Kennzahl 245) der Bf in den letzten Jahren (erster Bezug November bis Dezember 2009, € 397,92):
2016: € 2.284,68
2017: € 2.302,92
2018: € 2.353,56
2019: € 2.414,76
2020: € 11.008,20
2021: € 11.393,52
2022: € 11.735,28
2023: € 12.643,68.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die im Dezember 1978 geborene Bf besuchte acht Jahre lang die Waldorfschule. Womit die Bf in den an den Schulbesuch anschließenden Jahren beschäftigt war oder ob der Schulbesuch insgesamt bis zum 20. Lebensjahr dauerte, steht nicht fest. Von Dezember 1998 bis August 2000 war sie bei Wien Work tätig, wofür sie kein Entgelt erhielt. Im Rahmen einer Arbeitstherapie arbeitete sie bei Wien Work von September 2000 bis August 2002 als Raumpflegerin, wobei die sozialversicherungsrechtlichen allgemeinen Bemessungsgrundlagen im Jahr 2000 € 1.404,77, im Jahr 2001 € 4.885,72 und im Jahr 2002: € 3.077,62 betrugen. Danach wurde sie von Jugend am Werk betreut, und zwar seit April 2005 mit Beschäftigungstherapie und Tagesstruktur. Abgesehen von den Einkünften in den Jahren 2000 bis 2002 war die Bf niemals versicherungspflichtig beschäftigt. Im Rahmen der Beschäftigungstherapie erhält sie ein monatliches Taschengeld zwischen € 28 und € 82. Nach der Arbeitstherapie bezog die Bf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe, seit November 2009 eine Pension infolge geminderter Arbeitsfähigkeit. Die Pensionseinkünfte (steuerpflichtiges Einkommen laut Kennzahl 245 der Lohnzettel) betrugen bis einschließlich des Jahres 2019 unter € 10.000 im Jahr, ab dem Jahr 2020 (Einkommensgrenze € 15.000, § 6 Abs. 3 FLAG 1967 und § 55 Abs. 48 FLAG 1967 i.d.F. BGBl I Nr. 109/2020) jeweils unter € 15.000.
Die Bf leidet an einer Intelligenzminderung. Mit Gutachten des Sozialministeriumservice vom 14./12.2022 wurde der Bf bescheinigt, voraussichtlich dauernd außerstande zu sein, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die kognitiven Beeinträchtigungen der Bf stünden einer Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt entgegen. Eine rückwirkende Anerkennung sei demzufolge gemäß der vorgelegten Befunde (Beginn der Beschäftigungstherapie und Tagesstruktur bei Jugend am Werk) ab 4/2005 möglich.
Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und sind unstrittig.
Hinsichtlich der Beschäftigungszeiten wird den vorliegenden Versicherungsdatenauszügen gefolgt. Die im Bericht von Berufs Diagnostik Austria (BBRZ Österreich) vom 30.9.2009 genannten Zeiten (12/98 - 08/00 bei Wien Work, 09/00 - 08/02 Arbeitstherapie) entsprechen den Angaben in der Anamnese im Gutachten des Sozialministeriumservice vom 14./19.12.2022 (von 12/1998 bis 8/2000 bei Wien Work und dann im Rahmen einer Arbeitstherapie von 9/2000 bis 8/2002 als Raumpflegerin). Auch im Abgabeninformationssystem der Bundesfinanzverwaltung sind nur Lohnzettel für die Zeiträume 9-12/2000, 1-12/2001 und 1-9/2002 ersichtlich (der letzte Lohnzettel umfasst auch September 2002, das Gericht folgt den Beschäftigungszeiten laut Versicherungsdaten). Eine im Bericht von BBRZ Österreich angegebene berufliche Beschäftigung bei Jugend am Werk im Jahr 2009 führte offensichtlich ebenso wenig zu Einkünften wie die Tätigkeiten bei Wien Work im Zeitraum 12/1998 bis 8/2000. Zum diesbezüglich erhaltenen Taschengeld ist auf das Gutachten des Sozialministeriumservice vom 14./12.2022 zu verweisen.
Rechtsgrundlagen
Siehe Beschluss vom 21.8.2024
Verfahrensrechtliches
Das Finanzamt hat im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht klargestellt, dass sich die Vorlage sowohl auf den Grundbetrag als auch auf den Erhöhungsbetrag beziehe.
Rechtsausführungen zu Familienbeihilfe und Erhöhungsbetrag
Siehe Beschluss vom 21.8.2024
Teilweise unschlüssiges Gutachten
Wie im Beschluss vom 21.8.2024 ausgeführt, müssen Gutachten des Sozialministeriumservice den an ärztliche Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen an ihre Nachvollziehbarkeit zu entsprechen und dürfen sich insbesondere nicht widersprechen oder sich auf bloße Behauptungen beschränken. Das Bundesfinanzgericht ist an unschlüssige oder widersprüchliche Gutachten nicht gebunden und hat gegebenenfalls von diesen abzugehen. Das Gutachten des Sozialministeriumservice vom 14./12.2022 bescheinigt der Bf schlüssig, voraussichtlich dauernd außerstande zu sein, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Dies ist angesichts der diagnostizierten Intelligenzminderung und des festgestellten Tätigkeitsverlaufs bei integrativen Einrichtungen schlüssig.
Das Bundesfinanzgericht hält es jedoch nicht für schlüssig, im gegenständlichen Fall von einem Eintritt der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit erst ab dem Zeitpunkt der integrativen Beschäftigungstherapie und Tagesstruktur bei Jugend am Werk (laut Gutachten seit April 2005) auszugehen. Wie der gerichtliche Erwachsenenvertreter in seiner Stellungnahme vom 30.9.2024 vorbringt, ist die Erwerbsunfähigkeit auch nach Auffassung des Sozialministeriumservice auf eine angeborene Behinderung in Form einer leichten Intelligenzminderung zurückzuführen. Diese eine Erwerbsfähigkeit ausschließende Beeinträchtigung liegt daher seit Geburt vor. Die Bf war nach dem Schulbesuch (vor Vollendung des 21. Lebensjahres) bereits rund eineinhalb Jahre lang bei Wien Work tätig, ohne ein versicherungspflichtiges Einkommen zu beziehen. Es handelt sich dabei um einen der acht integrativen Betriebe Österreichs. Sie alle bieten Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung in privatwirtschaftlichen Unternehmen keinen Arbeitsplatz finden, einen (Wieder-) Einstieg ins Berufsleben (https://www.wienwork.at/de/ueber-uns). Sie war dann bei Wien Work rund zwei Jahre unter Berücksichtigung ihrer besonderen Bedürfnisse als Raumpflegerin (mit monatlichen Bruttoeinkünften von rund € 350 bis € 400) versicherungspflichtig beschäftigt. Danach bestand kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mehr; seit dem Jahr 2009 besteht ein Pensionsbezug infolge eingeschränkter Erwerbsfähigkeit. Zusammengefasst war die Bf niemals am ersten Arbeitsmarkt tätig. Da, wie im Beschluss vom 21.8.2024 ausgeführt, die Bundesabgabenordnung keine Beschränkung der Beweismittel kennt und gemäß § 167 BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Verfahrensergebnisse nach freier Überzeugung zu beurteilen ist, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht, hält es im gegenständlichen Fall das Gericht für erwiesen, dass die bescheinigte voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres (und nicht erst mit 27 Jahren) eingetreten ist.
Voraussichtliche Erwerbsunfähigkeit
Die Bf ist daher gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 i.V.m. § 6 Abs. 5 FLAG 1967 voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen; es steht ihr auch der Erhöhungsbetrag nach § 8 Abs. 4 FLAG 1967 zu. Das von der Bf erzielte zu versteuernde Einkommen aus der Pension überschreitet jeweils nicht den maßgebenden Grenzbetrag nach § 6 Abs. 3 FLAG 1967.
Stattgabe
Die angefochtenen Bescheide vom 7.2.2022 (Grundbetrag ab Juli 2022 und Erhöhungsbetrag ab Juli 2021) sind daher rechtswidrig (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) und gemäß § 279 BAO ersatzlos aufzuheben.
Das FLAG 1967 kennt keine bescheidmäßige Zuerkennung von Familienbeihilfe. Gleiches gilt für den gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 gemeinsam mit der Familienbeihilfe auszuzahlenden Kinderabsetzbetrag. Steht Familienbeihilfe zu, ist diese gemäß § 11 FLAG 1967 vom Finanzamt auszuzahlen und darüber vom Finanzamt gemäß § 12 FLAG 1967 eine Mitteilung auszustellen. Diese Mitteilung ist nicht rechtskraftfähig. Nur wenn einem Antrag auf Familienbeihilfe nicht oder nicht zur Gänze stattzugeben ist, ist hinsichtlich des (monatsbezogenen) Abspruchs über die Abweisung gemäß § 13 Satz 2 FLAG 1967 ein Bescheid (Abweisungsbescheid) auszufertigen (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 3 m.w.N.; BFG 11.8.2020, RV/7103367/2020 u.v.a.). Hebt das Bundesfinanzgericht einen gemäß § 13 FLAG 1967 ergangenen Abweisungsbescheid auf, weil Familienbeihilfe (und Kinderabsetzbetrag) auszuzahlen ist, ist das Finanzamt gemäß § 25 Abs. 1 BFGG und § 282 BAO verpflichtet, im gegenständlichen Fall mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Bundesfinanzgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen und die Auszahlung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags (allenfalls: des Unterschiedsbetrags zu einer ausländischen Familienleistung) vorzunehmen (vgl. VwGH 18.10.2022, Ro 2021/16/0004).
Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens sind die Abweisungsbescheide vom 7.2.2022. Diese werden mit dieser Entscheidung ersatzlos aufgehoben. Aus der Zusammenschau der Anbringen vom 21.7.2021 ergibt sich, dass die Bf Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag rückwirkend ab dem gemäß § 10 Abs. 3 FLAG 1967 frühestmöglichen Zeitpunkt begehrt. Dies wird bei der Auszahlung gemäß § 11 FLAG 1967 zu berücksichtigen sein.
Revisionsnichtzulassung
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Die Würdigung eines Sachverständigengutachtens, und damit auch die Frage, ob ein Verwaltungsgericht einem Gutachten folgt oder nicht, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Teil der Beweiswürdigung. Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung läge eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. VwGH 20.4.2022, Ra 2020/06/0157; VwGH 29.11.2017, Ra 2015/04/0014, m.w.N.).
Wien, am 7. Oktober 2024
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Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 und 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 13 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103905/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103905.2023
- Stammnummer
- 145879
- Gültig
- 07.10.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF