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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103905/2023

Zeitpunkt des Eintritts der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103905/2023vom 07.10.2024Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde der ***1*** ***6*** ***2***, ***3***, ***4***, vertreten durch den Erwachsenenvertreter Mag. Wolfgang Ruckenbauer, Rechtsanwalt, 1010 Wien, An der Hülben 1/15, vom 15.3.2022 gegen die Bescheide des Finanzamts Österreich vom 7.2.2022, Ordnungsbegriff ***5***, mit denen 1. der Antrag auf Familienbeihilfe ab Juli 2022 und 2. der Antrag auf Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung ab Juli 2021, beide Anträge vom 21.7.2021 und betreffend die im Dezember 1978 geborene Beschwerdeführerin, abgewiesen wurden, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden ersatzlos aufgehoben. II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe Anträge vom 21.7.2021 Die Beschwerdeführerin (Bf) ***1*** ***6*** ***2*** stellte durch ihren Erwachsenenvertreter unter Vorlage des Beschlusses des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 14.10.2020 betreffend Bestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters gemäß § 271 ABGB unter anderem für die Vertretung vor Gerichten und Behörden Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe und Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe. Beih 100-PDF Laut dem Formular Beih 100-PDF, ist die Bf österreichische Staatsbürgerin und ledig. Beantragt werde Familienbeihilfe für sich selbst, ein Beginndatum ist im Formular nicht angegeben. Beih 3-PDF Laut Formular Beih 3-PDF werde Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung und zwar Intelligenzminderung mit regressiver Verhaltensstörung ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den die/der medizinische Sachverständige feststellt im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung gestellt. Bericht Berufs Diagnostik Austria (BBRZ Österreich) vom 30.9.2009 Beigeschlossen war ein Bericht von Berufs Diagnostik Austria (BBRZ Österreich) vom 30.9.2009 betreffend Abklärung der Einsetzbarkeit der Bf am Arbeitsmarkt. Laut diesem liegt eine Einsetzbarkeit nicht vor, weil unbefristet Arbeitsunfähigkeit nach ASV vorliege. Aus dem Bericht: Frau ***2*** habe 8 Jahre, die Waldorfschule besucht. Beruflich sei sie derzeit bei ***7*** im Rahmen von Jugend am Werk (JAW) beschäftigt. Zuvor sei sie bei Wien Work (12/98 - 08/00) und im Rahmen der Arbeitstherapie von 09/00 - 08/02 als Raumpflegerin tätig gewesen. Ein Antrag auf Gewährung von I-Pension sei im Mai 2007 abgelehnt worden. Zur Abklärung der kognitiven Leistungsfähigkeit wurde bei Frau ***2*** eine Leistungsdiagnostik durchgeführt, zu der sie von ihrer Mutter begleitet wurde. Frau ***2*** wirkte im Verhalten eher unsicher. Es liegt mit einem Gesamt-IQ von 69 bei Frau ***2*** eine leichte Intelligenzminderung vor. Sie strebe an, von der B-Therapie weg. zu kommen und eine Betätigung im Bereich der Raumpflege anzunehmen, was allerdings aufgrund der hierorts vorliegenden Informationen nicht befürwortet wird. Es wird der Verbleib in der B-Therapie empfohlen. ... Frau ***2*** erschien pünktlich zur Diagnostik und zeigte sich sehr bemüht und motiviert, die Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen zu beantworten. Sie wurde von ihrer Mutter zum BBRZ begleitet, die Testung wurde allerdings nicht im Beisein der Mutter durchgeführt. Sie zeigte sowohl hohe Ausdauer, als auch hohe Konzentration bei der Beantwortung der Fragen und wollte keine Pausen machen hierbei. Bemerkungen Frau ***2*** wirkte im Verhalten eher unsicher und hatte bei der Beantwortung der Fragen Schwierigkeiten damit. Begriffe zu erklären. Sie betonte, dass sie für die Bereiche Geschichte und Technik sehr großes Interesse aufbringe und sich gerne weiterbilden würde. Sie äußerte die Bitte, eine Förderung in Anspruch nehmen zu können, da sie von der B-Therapie weg wolle und eine Tätigkeit als Raumpflegerin anstrebe. ... Schulbildung: 8 Jahre Waldorfschule Berufsausbildung: keine Weiterbildungen: 3 Jahre Ausbildung bei Wien Work für Raumpflegerin, ... Jobsuche intensiv... Monsun (1 Jahr) Berufserfahrungen: Wien Work 12/98-08/00, ... Raumpflegerin von 09/00 - 08/02, derzeit bei ***7*** (JAW) Sprache mündlich: Sprachverständnis und Ausdrucksfähigkeit mündlich sind gegeben. ... Grundintelligenz: Bei der Erfassung der kognitiven Leistungsgeschwindigkeit erbrachte Frau ***2*** ein weit unterdurchschnittliches Ergebnis (PR-0). Auffallend war, dass Frau ***2*** das Verfahren sehr langsam bearbeitete. Nach dem Grund hierfür befragt, gab sie bekannt, dass sie immer danach trachte, Dinge sehr genau zu machen, auch wenn die Geschwindigkeit darunter leide. Das Gesamtergebnis der Intelligenzdiagnostik liegt im unterdurchschnittlichen Bereich (Gesamt-IQ=69). Die Ergebnisse im visuell handlungsbezogenen Bereich (Handlungs-IQ=74) sind höher als im sprachlichen Bereich (Verbal-IQ=69) ausgeprägt. Defizite zeigten sich in den Bereichen Sprachverständnis (1=8.1, PR=10), Wahrnehmungsorganisation (1=79; PR 8), Arbeitsgedächtnis (1=66: PR=1) und Arbeitsgeschwindigkeit (1=59; PR=0,3). Es liegt mit einem Gesamt-IQ von 69 bei Frau ***2*** eine leichte Intelligenzminderung vor. ... Einsetzbarkeit: kann den bisher bzw. überwiegend ausgeübten Beruf weiter ausüben ... Aufgrund der hierorts vorliegenden Informationen kann höchstens von einer eingeschränkten Qualifizierbarkeit ausgegangen werden. ... Es wird der Verbleib in B- Therapie empfohlen. ... Psychiatrisch-Neurologischen Gutachten vom 21.7.2020 Dr. ***24*** ***23***, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapeut, Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, erstatte am 21.7.2020 für das Pflegschaftsgericht ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten: Im Auftrag des Bezirksgerichtes Fünfhaus wird folgendes Gutachten im Wege des DES darüber erstattet, wieweit die betroffene Person aus medizinischer Sicht in der Lage ist, ihre Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen. Insbesondere wird dazu Stellung genommen, ob die betroffene Person betreffend medizinische Behandlung und Entscheidung ihres Aufenthaltes einsichts-und urteilsfähig ist. Es wird auch dazu Stellung genommen, für welche Bereiche allenfalls zur Abwehr einer ernstlichen und erheblichen Gefahr für die die vertretene Person der Vorbehalt einer Genehmigung durch den Erwachsenenvertreter erforderlich ist, (§ 242 Abs 2 ABGB). Weiters wird dazu Stellung genommen, wieweit die betroffene Person fähig ist, der mündlichen Verhandlung mit Gutachtenserörterung zu folgen oder ihr Wohl bei Anwesenheit in der Verhandlung gefährdet würde Dieses Gutachten gründet sich auf das Studium des gegenständlichen Gerichtsaktes und die eigene Untersuchung der betroffenen Person am 21.07.1010 von 16 Uhr 22 bis 16 Uhr 48 in meiner Ordination. Dem Akt wird entnommen: Die betroffene Person regte eine Erwachsenvertretung für sich an und führte dazu aus, dass sie an Diabetes und Legasthenie leide. Aus dem Clearingbericht geht hervor, dass die Betroffene sich mit der Erledigung von Angelegenheiten, die sich aus dem Tod ihrer Mutter ergeben überfordert ist, sie habe Schwierigkeiten sich auszudrücken und das Beamtendeutsch zu verstehen. Bei der Erstanhörung durch das Gericht gab die Betroffene an Legasthenie zu haben und Schwierigkeiten im Umgang mit Behörden und mit organisatorischen Abläufen zu haben. Sie benötige einen Erwachsenenvertreter im Zusammenhang mit der Verlassenschaft nach dem Tod ihrer Mutter. Angaben der betroffenen Person bei der eigenen Untersuchung: Sie halte es für gut, wenn sie einen Erwachsenvertreter hat, sie habe nach dem Tod ihrer Mutter Schwierigkeiten, die damit in Verbindung stehenden Schriftstücke zu erfassen und sie könne sich auch vor Behörden nicht ausdrücken. Sie habe derzeit weder körperliche noch seelische Beschwerden, An Medikamenten nehme sie Diamicron und Metformin, sie trinke keinen Alkohol, sie rauche nicht, der Appetit und Schlaf seien gut, mit Harn und Stuhl habe sie keine Probleme, sie habe nie Drogen konsumiert und sei auch niemals geschlechtskrank gewesen. Sie habe keine ernsten Vorerkrankungen und keine Knochenbrüche oder schweren Verletzungen gehabt, Sie sei zuckerkrank. Sie sei niemals an einer Abteilung für Psychiatrie oder Neurologie stationär behandelt worden und niemals in nervenfachärztlicher Behandlung gestanden, sie habe nie epileptische Anfälle gehabt. Sie lebt gemeinsam mit ihrem Bruder habe keine Partnerbeziehung und keine Kinder und auch keinen Freundeskreis, sic arbeite ganztags in einer Behindertenwerkstatt im Kreativbereich und führe den Haushalt gemeinsam mit ihrem Bruder, sie beziehe eine Invaliditätspension von etwa 900.- Euro, habe kein Vermögen, keinen Besitz und keine Schulden. Sie habe 10 Jahre die Waldorfschule besucht, nach dem 9. Schuljahr hätte sie einen Test machen sollen, den sie nicht bestanden hatte und musste daher ein Jähr länger die Schule besuchen, sei dann einige Jahre als Reinigungskraft berufstätig gewesen, dann pensioniert worden und in die Behindertenwerkstatt gekommen. 7 und 4 ist 11, ein Dutzend wird nicht gewusst, wenn ihr gesagt wird, dass ein Dutzend 12 Stück sind, kann sie zwar den Rechengang angeben, jedoch seien 4 Dutzend 44, 3 mal ist 12, 100-7 ist 93, die Hälfte von 10 ist 5, die Hälfte von 17 sei 7 oder 8. Die Gemeinsamkeit zwischen "Apfel und Banane" wird mit "Schale" angegeben, die Gemeinsamkeit zwischen "Tisch und Sessel" wird mit "zum Sitzen" angegeben, die Gemeinsamkeit zwischen "Hut und Kleid" wird mit zum Aufsetzen und zum Anziehen angegeben, 1kg Eisen sei schwerer als 1 kg Federn. Der Name des derzeitigen Bundeskanzlers und Bundespräsidenten in Österreich wird richtig genannt, die aktuelle Währung in Österreich ist der Euro, um einen Euro bekomme sie eine Limonade. PSYCHISCHER BEFUND: Gepflegte Person in witterungsgemäßer, sauberer Kleidung. Gut kontaktfähig und kooperativ. Bewusstseinswach und klar Zeitlich, örtlich und über die Situation und zur Person völlig orientiert. Die Aufmerksamkeit gut fixierbar, die Auffassung komkrelistisch, die Konzentration unbeeinträchtigt. Das Ultrakurzzeitgedächtnis erhalten, das Kurzzeitgedächtnis erhalten, das Langzeitgedächtnis leicht herabgesetzt. Der Gedankenablauf flüssig, kohärent und zielführend bei einfacher Wortwahl und Syntax. Die Grundintelligenz leicht herabgesetzt, es liegen keine Abbauzeichen vor, Die Kritikfähigkeit ist leicht herabgesetzt. Die Krankheitseinsicht gegeben. Die Intentionalität ist leicht herabgesetzt. Es finden sich keinerlei Hinweise auf Wahnsymptome oder Sinnestäuschungen. Ich Störungen sind ebenfalls nicht explorierbar. Die Stimmungslage ist ausgeglichen, die Befindlichkeit negativ getönt, die Affektlage indifferent, die Affizierbarkeit und affektive Modulation in allen Skalenbereichen kongruent und adäquat, der Antrieb entspricht dem Habitualzustand. Es finden sich weder phobische noch anankastische Symptome. Es liegt keine Biorhythmusstörung vor, Die Persönlichkeit ist einfach strukturiert mit regressiver Verhaltensstörung. Es findet sich kein Hinweis auf Suizidalität oder sonstige selbstaggressive Impulse. Es findet sich kein Hinweis auf fremdaggressive Impulse. NEUROLOGISCHER BEFUND: Schädel von unauffälliger Form, Größe und Beweglichkeit, kein Meningismus, das Seh-und Hörvermögen für Untersuchungszwecke ausreichend, die übrigen Hirnnerven sind frei, an den Gliedmaßen keine Muskelverschmächtigungen, seitengleich intakter Spannungs-und Kraftzustand, keine Strangzeichen. Gang: Keine Startschwierigkeiten, flüssig, symmetrisch, raumgreifend, ohne Gehhilfe sicher. Keine Aphasie, keine Apraxie, kein Neglect. DIAGNOSE: Leichte Intelligenzminderung mit regressiver Verhaltensstörung. GUTACHTEN: Bei der betroffenen Person liegt eine leicht unter dem Normniveau liegende verstandesmäßige Befähigung vor, sodass ihr abstrakte Begriffe nicht zugänglich sind uns sie in ihrer Argumentation auch sehr ungeschickt ist, Bei kognitiver Überforderung tritt eine Leistungshemmung auf, dies ist Ausdruck der regressiven Verhaltensstörung. Sie kann daher abstrakte und komplexere Sachverhalte nicht realitätsangemessen erfassen und ist auch nicht in der Lage potentiell konfliktgeneigte Situationen zu bewältigen. ZUSAMMENFASSUNG: Bei der betroffenen Person liegt eine einer psychischen Krankheit gleichzuachtende Beeinträchtigung und zwar eine leichte Intelligenzminderung ohne Verhaltensstörung vor. Sie kann daher aus medizinischer Sicht folgende ihrer Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen: -Vertretung im Verlassenschaftsverfahren. -Vertretung vor Gerichten, Behörden, Ämtern und Sozialversicherungsträgern Sie ist ausreichend einsichts-und urteilsfähig, um über medizinische Behandlungen und die Wahl ihres Aufenthaltes entscheiden zu können. Ein Genehmigungsvorbehalt ist nicht erforderlich. Sie ist teilweise der Lage der mündlichen Verhandlung bei Gericht zu folgen und die Teilnahme daran wäre ihrem Wohl nicht abträglich. Bescheide vom 7.2.2022 Mit Datum 7.2.2022 erließ das Finanzamt Österreich gegenüber der Bf zu Handen ihres Erwachsenenvertreters folgende Bescheide: Abweisungsbescheid Familienbeihilfe Der Antrag vom 21.7.2021 auf Familienbeihilfe für die Bf wurde mit Bescheid vom 7.2.2022 ab Juli 2021 abgewiesen und dies wie folgt begründet: Sie haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn Sie voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig sind. Die Erwerbsunfähigkeit muss vor dem 21. Geburtstag oder während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag eingetreten sein. Bei Ihnen trifft dies nicht zu (§ 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Dieser Bescheid ist nicht im elektronischen Beschwerdeakt des Finanzamts enthalten und wurde vom Gericht von Amts wegen im elektronischen Beihilfeprogramm FABIAN erhoben. Abweisungsbescheid Erhöhungsbetrag Der Antrag vom 21.7.2021 auf Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung für die Bf wurde mit Bescheid vom 7.2.2022 ebenfalls ab Juli 2021 abgewiesen: Der Erhöhungsbetrag wegen einer erheblichen Behinderung wird als Zuschlag zur allgemeinen Familienbeihilfe gewährt. Da für Ihr Kind die allgemeine Familienbeihilfe nicht zusteht, kann auch der Erhöhungsbetrag nicht ausgezahlt werden Beschwerde Gegen beide Abweisungsbescheide mit Bescheid vom 7.2.2022 erhob die Bf durch ihren Erwachsenenvertreter mit Schreiben vom 15.3.2022 Beschwerde: Ordnungsbegriff ***5*** Betreuungssache ***2*** ***1***, VN ***8*** Beschwerde gegen die Bescheide vom 07.02.2022 Abweisung der Familienbeihilfe Abweisung des Erhöhungsbeitrages wegen erheblicher Behinderung Sehr geehrter Referent! Zu oben angeführter Betreuungssache wird gegen die oben bezeichneten Bescheide vom 07.02.2022 wegen der Gewährung von Familienbeihilfe und der Gewährung des Erhöhungsbeitrages wegen erheblicher Behinderung, beide zugestellt am 15.02.2022, binnen offener Frist, nachstehende Beschwerde erhoben: Die Bescheide sind rechtswidrig und werden zur Gänze angefochten. Beantragt werden die Aufhebung der Bescheide und die Gewährung der beantragten Ansprüche zur Familienbeihilfe für die betreute Person. Es ist unzutreffend, dass die Voraussetzungen des Krankheitseintrittes vor dem 21. Lebensjahr nicht vorliegen. Von der Beratungs- und Betreuungseinrichtung Berufsdiagnostik Wien liegt ein Leistungs- und Persönlichkeitsprofil vom 30.09.2009 vor, das die Beschäftigungen ausweist, die ausschließlich durch das extreme Entgegenkommen der Arbeitgeber möglich waren. Eine tatsächliche Arbeitsfähigkeit bestand nicht. Es ist auch nur empfohlen, dass eine Weiterbeschäftigung in Beschäftigungstherapieprojekten möglich ist. Bei der betreuten Person besteht eine Intelligenzminderung mit einem IQ in Höhe von 69 seit Geburt. Dies entspricht in der Diagnose einer leichten Intelligenzminderung mit regressiver Verhaltensstörung. Ein gegenteiliges Beweisergebnis liegt nicht vor und wurde nicht übermittelt. Es liegt daher zumindest ein Verfahrensfehler vor, der eine abschließende Beurteilung des Bescheides und seiner Grundlagen unterbindet. Weiters kann kein Vergleich mit den vorliegenden Unterlagen vorgenommen werden. Es handelt sich daher um einen wesentlichen Verfahrensfehler. Die Beeinträchtigung trat mit Geburt und jedenfalls vor dem 21. Lebensjahr auf und bewirkt die tatsächliche Erwerbsunfähigkeit durch eine marktkonforme regelmäßige Beschäftigung. Der im Bescheid angeführte Abweisungsgrund ist daher nicht gegeben. Der Zustand der Beeinträchtigung ist auch unverändert mit der Auswirkung der Erwerbsunfähigkeit gegeben. Der Langzeitverlauf zeigt, dass keine Änderung eintritt. Die Voraussetzungen zur Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe sind daher gegeben und der Anspruch gerechtfertigt. Es wird daher der Antrag wiederholt, die angefochtenen Bescheide aufzuheben und die antragsgemäße Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe sowie des Erhöhungsbeitrages wegen erheblicher Behinderung bescheidmäßig auszusprechen. Beigefügt war das im Erwachsenenvertretungsverfahren erstellte Gutachten von Dr. ***24*** ***23*** sowie der Bericht der Beratungs- und Betreuungseinrichtung Berufsdiagnostik Wien vom 30.9.2009. Beschwerdevorentscheidungen Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 20.12.2022 entschied das Finanzamt Österreich wie folgt: Beschwerdevorentscheidung I Es ergeht die Beschwerdevorentscheidung betreffend der Beschwerde vom 15.03.2022, eingelangt am 15.03.2022 von ***2*** ***1***, ***4***, ***3*** gegen den Abweisungsbescheid vom 07.02.2022. Über die Beschwerde wird aufgrund des § 263 Bundesabgabenordnung (BAO) entschieden: Ihre Beschwerde vom 15.03.2022 wird als unbegründet abgewiesen. Begründung Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, wenn Sie voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig sind. Die Erwerbsunfähigkeit muss vor dem 21. Geburtstag oder während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag eingetreten sein. Bei Ihnen ist das nicht der Fall (§ 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Laut Gutachten des Sozialministeriumservices vom 14.12.2022 wurde eine dauernde Erwerbsunfähigkeit rückwirkend ab 01.04.2005 bescheinigt. Da dies jedoch nach Vollendung Ihres 21. Lebensjahres bzw. nicht während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag erfolgte, steht Ihnen die allgemeine Familienbeihilfe nicht zu. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Dieser Bescheid ist nicht im elektronischen Beschwerdeakt des Finanzamts enthalten und wurde vom Gericht von Amts wegen im elektronischen Beihilfeprogramm FABIAN erhoben. Beschwerdevorentscheidung II Es ergeht die Beschwerdevorentscheidung betreffend der Beschwerde vom 15.03.2022, eingelangt am 15.03.2022 von ***2*** ***1***, ***4***, ***3*** gegen den Abweisungsbescheid vom 07.02.2022. Über die Beschwerde wird aufgrund des § 263 Bundesabgabenordnung (BAO) entschieden: Ihre Beschwerde vom 15.03.2022 wird als unbegründet abgewiesen. Begründung Der Erhöhungsbetrag wegen einer erheblichen Behinderung wird als Zuschlag zur allgemeinen Familienbeihilfe gewährt. Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, wenn Sie voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig sind. Die Erwerbsunfähigkeit muss vor dem 21. Geburtstag oder während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag eingetreten sein. Bei Ihnen ist das nicht der Fall (§ 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Da Ihnen die allgemeine Familienbeihilfe nicht zusteht, kann auch der Erhöhungsbetrag nicht ausgezahlt werden. Vorlageantrag Am 23.1.2023 stellte die Bf durch ihren Erwachsenenvertreter mit Schreiben vom 22.1.2023 Vorlageantrag: Ordnungsbegriff ***5*** Betreuungssache ***2*** ***1***, VN ***8*** Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidungen vom 20.12.2022 Abweisung der Familienbeihilfe Abweisung des Erhöhungsbeitrages wegen erheblicher Behinderung Sehr geehrter Referent! Zu oben angeführter Betreuungssache wird gegen die oben bezeichneten Bescheide (Beschwerdevorentscheidungen)vom 20.12.2022 wegen der Gewährung von Familienbeihilfe und der Gewährung des Erhöhungsbeitrages wegen erheblicher Behinderung, beide zugestellt am 28.12.2022, binnen offener Frist, nachstehende Beschwerde erhoben: Die Bescheide sind rechtswidrig und werden zur Gänze angefochten. Beantragt werden die Aufhebung der Bescheide und die Gewährung der beantragten Ansprüche zur Familienbeihilfe für die betreute Person. Es ist unverändert unzutreffend, dass die Voraussetzungen des Krankheitseintrittes vor dem 21. Lebensjahr nicht vorliegen. Bei der betreuten. Person besteht eine Intelligenzminderung mit einem IQ in Höhe von 69 seit Geburt. Dies entspricht in der Diagnose einer leichten Intelligenzminderung mit regressiver Verhaltensstörung. Derartige Beeinträchtigungen können nicht im Nachhinein entstehen, unabhängig davon, wann sie attestiert wurden. Ein dem widersprechendes inhaltliches Beweisergebnis liegt nicht vor. Die Beeinträchtigung trat mit Geburt und jedenfalls vor dem 21. Lebensjahr auf und bewirkt die tatsächliche Erwerbsunfähigkeit durch eine marktkonforme regelmäßige Beschäftigung. Der im Bescheid angeführte Abweisungsgrund ist daher nicht gegeben. Der Zustand der Beeinträchtigung ist auch unverändert mit der Auswirkung der Erwerbsunfähigkeit gegeben. Der Langzeitverlauf zeigt, dass keine Änderung eintritt. Die Voraussetzungen zur Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe sind daher gegeben und der Anspruch gerechtfertigt. Es wird daher der Antrag wiederholt, die angefochtenen Bescheide aufzuheben und die antragsgemäße Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe sowie des Erhöhungsbeitrages wegen erheblicher Behinderung bescheidmäßig auszusprechen. Gutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen Folgendes Gutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) ist aktenkundig: Sachverständigengutachten vom 14./19.12.2022 Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, erstattete am 14./19.12.2022 folgendes Gutachten über die Bf: Sachverständigengutachten (mit Untersuchung) nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) | Name der / des Untersuchten: Geschlecht: | ***1*** ***2*** Weiblich | Geburtsdatum: | ***9*** | Verfahrensordnungsbegriff: | ***24*** | Wohnhaft in: | ***4*** ***3*** Österreich | Identität nachgewiesen durch (Amtl. Lichtbildausweis / ausstellende Behörde / Zahl): | RP ... | Rechtsgebiet: | FLAG | Verfahren: | Familienlastenausgleich | Begutachtung durchgeführte am In der Zeit Untersuchung: | 14.12.2022 Von 07:45 bis 08:10 Uhr In der Landesstelle des Sozialministeriumservice | Dolmetsch anwesend: NEIN | Name: | Begleitperson anwesend: JA Begleitperson erforderlich | Name: Herr ***10******11*** Nein | Name der / des Sachverständigen: | Dr.in ***12******13***-***14*** | Fachgebiet der / des Sachverständigen: | Fachärztin für Neurologie Anamnese: Intelligenzminderung Derzeitige Beschwerden: Die AW kommt gehend ohne Hilfsmittel in Begleitung des Betreuers (Lebenshilfe). Es gehe ihr einigermaßen gut. Sie würde nun aber in Urlaub gehen, dies wolle sie nicht, da sie planlos sei. Der Urlaub würde 2-3 Wochen gehen. Sie ziehe sich nicht mehr zurück wie früher, sie sei aktiv. Sie könne mt ihren Kollegen reden. Freunde hätte sie nur in der Arbeit. Fachärztlich betreut werde sie derzeit nicht. Sie wohne mit ihrem jüngeren Bruder, dieser sei 42 Jahre alt. Sie selber sei 43 Jahre alt. Im ADL Bereich sei sie selbstständig. Ausbildung: Sie hätte 8 Jahre die Waldorfschule besucht und wäre dann 12/1998-08/2000 bei Wien Work und i.R. einer Arbeitstherapie von 09/2000 bis 08/2002 als Raumpflegerin tätig gewesen. Sie sei bei JaW seit 2003 in einer Tagesstruktur. Sie fahre selbstständig hin - und zurück. Den Befund der Tagesstruktur soll nachgereicht werden. Sie werde in der Freizeit von der Lebenshilfe unterstützt. Es bestehe eine Erwachsenenvertretung, sie beziehe kein PG Bezug. Mit Geld könne sie umgehen. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Behandlungen: keine Medikamente: antidiabetische Therapie-Name nicht erinnerlich Hilfsmittel: keine Sozialanamnese: Ledig, wohne mit dem Bruder im 3. Stock ohne Lift. Keine Kinder. Beruf: Tagesstruktur. Nik:0 Alk: 0 Drogen: 0 Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): BBRZ Simmeringer Hauptstrasse, 30.09.2009 Es liegt mit einem Gesamt-IQ von 69 bei Frau .... eine leichte Intelligenzminderung vor. Dr. .... ***23***, FA für Psychiatrie und Neurologie, 21.07.2020 DIAGNOSE: Leichte Intelligenzminderung mit regressiver Verhaltensstörung. Gutachten: Bei der betroffenen Person liegt eine leicht unter dem Normniveau liegende verstandesmäßige Befähigung vor, sodass ihr abstrakte Begriffe nicht zugänglich sind uns sie in ihrer Argumentation auch sehr ungeschickt ist, Bei kognitiver Überforderung tritt eine Leistungshemmung auf, dies ist Ausdruck der regressiven Verhaltensstörung. Sie kann daher abstrakte und komplexere Sachverhalte nicht realitätsangemessen erfassen und ist auch nicht in der Lage potentiell konfliktgeneigte Situationen zu bewältigen. Zusammenfassung: Bei der betroffenen Person liegt eine einer psychischen Krankheit gleichzuachtende Beeinträchtigung und zwar eine leichte Intelligenzminderung ohne Verhaltensstörung vor. Sie kann daher aus medizinischer Sicht folgende ihrer Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen: -Vertretung im Verlassenschaftsverfahren. -Vertretung vor Gerichten, Behörden, Ämtern und Sozialversicherungsträgem. Sie ist ausreichend einsichts-und urteilsfähig, um über medizinische Behandlungen und die Wahl ihres Aufenthaltes entscheiden zu können. Beschwerde, Name nicht ersichtlich, 15.03.2022 Beschwerde gegen die Bescheide vom 07.02.2022 Abweisung der Familienbeihilfe Abweisung des Erhöhungsbeitrages wegen erheblicher Behinderung Nachgereichter Befund JaW, Sozial:Raum, 14.12.2022 Frau ... besucht seit 01. 04. 2005 in unserer Institution die Beschäftigungstherapie und Tagesstruktur. Diese Beschäftigungstherapie und Tagesstruktur stellt entweder eine Maßnahme nach § 9 des Wiener Chancengleichheitsgesetzes dar und wird seitens des Fonds Soziales Wien gewährt oder nach § 30 (Hilfe zur beruflichen Eingliederung) beziehungsweise § 32 (Hilfe zur sozialen Eingliederung) des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 dar und wird seitens der Niederösterreichischen Landesregierung gewährt. Frau .... steht somit in keinem arbeitsrechtlichen Dienstverhältnis. Das im Rahmen der Beschäftigungstherapie gewährte Taschengeld zwischen € 28 und € 82 pro Monat stellt eine Leistung der freien Wohlfahrtspflege gemäß § 292 Abs.4 ASVG dar. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Gut Ernährungszustand: Adipös Größe: 170,00 cm Gewicht: 106,00 kg Blutdruck: Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: Neurologischer Status gemäß COVID-19 Regelung: wach, voll orientiert, kein Meningismus Caput: HN unauffällig. OE: Rechtshändigkeit, Trophik unauffällig, Tonus unauffällig, grobe Kraft proximal und distal 5/5, Vorhalteversuch der Arme: unauffällig, Finger-Nase-Versuch: keine Ataxie, MER (RPR, BSR, TSR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, Eudiadochokinese beidseits, Pyramidenzeichen negativ. UE: Trophik unauffällig, Tonus seitengleich unauffällig, grobe Kraft proximal und distal 5/5, Positionsversuch der Beine: unauffällig, Knie-Hacke-Versuch: keine Ataxie, MER (PSR, ASR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, Pyramidenzeichen negativ. Sensibilität: intakte Angabe. Sprache: unauffällig Romberg: unauffällig Unterberger: unauffällig Fersen- und Zehengang: unauffällig. Gesamtmobilität-Gangbild: Mobilitätsstatus: Gangbild: sicher ohne Hilfsmittel, Standvermögen: sicher, prompter Lagewechsel. Kein Führerschein vorhanden Psycho(patho)logischer Status wach, ruhige Dame, wirkt etwas uninteressiert, in allen Qualitäten orientiert, Duktus kohärent, Denkziel wird erreicht, unterdurchschnittliche Kognition, Affekt ngativ getönt, Stimmungslage subdepressiv, Antrieb Spur reduziert, Konzentration Spur reduziert, keine produktive Symptomatik, Durchschlafstörungen Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: | Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | Gdb % | 1 | IntelligenzminderungUnterer Rahmensatz bei Selbstständigkeit im ADL Bereich. Tagesstruktur | 03.01.03 | 50 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: - Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Stellungnahme zu Vorgutachten: Erstantrag GdB liegt vor seit: 04/2005 Begründung - GdB liegt rückwirkend vor: Rückwirkende Anerkennung kann gemäß der vorgelegten Befunde mit 04/2005 gegeben werden. Frau ***1*** ***2*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA Dies besteht seit: 04/2005 Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Die Fähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist weiterhin nicht gegeben, da kognitive Beeinträchtigungen vorhanden sind, welche eine Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt gegenwärtig nicht möglich machen. ☐ Dauerzustand ☒ Nachuntersuchung: in fünf Jahren Anmerkung hins. Nachuntersuchung: Re-Evaluierung einer etwaigen Erwerbsfähigkeit. Gutachten erstellt am 14.12.2022 von Dr.in ***12*** ***13***-***14*** Gutachten vidiert am 19.12.2022 von Dr. ***15*** ***16*** ***17*** ***18*** ***19*** ***20*** Vorlage Mit Bericht vom 28.11.2023 legte das Finanzamt Österreich, Dienststelle Wien 8/16/17 (FA06), die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. [Grafik]   [Grafik]   Bezughabende Normen § 6 Abs 2 lit d, iVm § 8 Abs. 5 und Abs. 6 FLAG 1967 Sachverhalt und Anträge Sachverhalt: Mit 21.07.2021 wurde ein Eigenantrag durch die Erwachsenenvertretung von ***2*** ***1*** auf Gewährung der Familienbeihilfe gestellt. Auch am 21.07.2021 wurde ein Beih.3 Formular mit Antrag auf den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung eingebracht. Ein durch das Finanzamt veranlasstes BSB Gutachten vom 15.10.2021 wurde am 18.01.2022 ohne Bescheinigung beendet. Als Stellungnahme wurde übermittelt: "Kunde nicht erschienen." Auf Basis der Nichterscheinung zu der Untersuchung erging am 07.02.2022 (Versand am 11.02.2022) der Abweisungsbescheid ab 07/2021. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Erhöhungsbetrag wegen einer erheblichen Behinderung als Zuschlag zur allgemeinen Familienbeihilfe gewährt werde. Da die allgemeine Familienbeihilfe nicht zustehe, könne auch der Erhöhungsbetrag nicht ausgezahlt werden. Dagegen wurde am 15.03.2022 Beschwerde eingereicht unter Beilage eines Leistungs- und Persönlichkeitsprofils der Beratungs- und Betreuungseinrichtung Berufsdiagnostik Wien aus dem Jahr 2009, sowie einem Psychiatrisch-Neurologischem Gutachten von Dr. ***24*** ***23*** vom 21.07.2020. Die Beschwerde brachte im Wesentlichen vor, dass es unzutreffend sei, dass die Voraussetzungen des Krankheitseintrittes vor dem 21. Lebensjahr nicht vorlägen. Von der Beratungs- und Betreuungseinrichtung Berufsdiagnostik Wien läge ein Leistungs- und Persönlichkeitsprofil vom 30.09.2009 vor, das belege, dass eine tatsächliche Arbeitsfähigkeit bereits 2009 nicht bestanden habe. Bei der betreuten Person bestehe eine Intelligenzminderung mit einem IQ in Höhe von 69 seit Geburt. Der Zustand sei unverändert und daher seien die Voraussetzungen zur Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gegeben und der Anspruch gerechtfertigt. Mit 19.10.2022 wurde ein weiteres BSB Gutachten unter Beilage der vorgebrachten Befunde und Unterlagen beantragt, welches am 14.12.2022 den Grad der Behinderung mit 50%, ab 01.04.2005 feststellte. Ebenso wurde die dauernde Erwerbsunfähigkeit mit 01.04.2005 festgestellt. Als Stellungnahme wurde übermittelt: "Die Fähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist weiterhin nicht gegeben, da kognitive Beeinträchtigungen vorhanden sind, welche eine Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt gegenwärtig nicht möglich machen." Eine Nachuntersuchung zur Re-Evaluierung einer etwaigen Erwerbsfähigkeit wurde mit 14.12.2027 festgesetzt. Im angeforderten Befund wurde festgehalten: "Rückwirkende Anerkennung kann gemäß der vorgelegten Befunde mit 04/2005 gegeben werden." Die Beschwerdevorentscheidung unter Abweisung der Beschwerde erging am 20.12.2022. Der Bescheid wurde im Wesentlichen mit Verweis auf das Gutachten des Sozialministeriumsservice begründet. Laut Gutachten des Sozialministeriumservice vom 14.12.2022 sei eine dauernde Erwerbsunfähigkeit rückwirkend ab 01.04.2005 bescheinigt worden. Da dies jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres bzw. nicht während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag erfolgte, stehe die allgemeine Familienbeihilfe nicht zu. Am 23.01.2023 wurde ein Vorlageantrag eingebracht. Dieser bringt im Wesentlichen das gleiche vor, wie bereits die Beschwerde. Beweismittel: Vorgelegte Aktenteile Stellungnahme: § 6 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 in der derzeit gültigen Fassung lautet: (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist. Nach § 6 (2) lit d FLAG haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt; dies gilt nicht für Vollwaisen, die Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sind, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden. Gemäß § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 in der derzeit gültigen Fassung gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem nicht nur eine vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. § 8 Abs. 6 FLAG 1967 bestimmt zur Lösung der Frage, ob das Kind voraussichtlich dauernd unfähig ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, die Nachweisführung ausschließlich durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice). Der Grad der Behinderung, oder die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit, ist durch eine Bescheinigung aufgrund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens gemäß § 4 der Einschätzungsverordnung nachzuweisen. Der Erhöhungsbetrag wegen einer erheblichen Behinderung wird als Zuschlag zur allgemeinen Familienbeihilfe gewährt. Anhand des (Fach-) ärztlichen Gutachtens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) vom 14.12.2022 beträgt der Grad der Behinderung 50% ab 01.04.2005. Ebenso ab diesem Datum wurde die dauernde Erwerbsunfähigkeit festgestellt. In den Ausführungen des SMS wurde festgestellt, dass aufgrund der vorliegenden medizinischen Befunde bzw. Unterlagen der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit rückwirkend mit diesem Datum anerkannt werden kann. Diese Stellungnahmen wirken schlüssig und nachvollziehbar. Die in der Beschwerde vorgebrachten Gutachten und Stellungnahmen des Beschwerdeführers wurden im Gutachten des BSB bereits berücksichtigt und führten zu einer Feststellung des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit rückwirkend ab 01.04.2005. Aus den Erkenntnissen des VfGH 10.12.2007, B 700/07, sowie des VwGH (sh. zB VwGH 30.3.2017, Ra 2017/16/0023) folgt, dass die Abgabenbehörde und das BFG an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrundeliegenden Gutachten gebunden sind und diese nur insoweit prüfen dürfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechen (sh. auch VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053; 22.12.2011, 2009/16/0307 und 2009/16/0310, mwN). Wurde von der Abgabenbehörde bereits ein solches Sachverständigengutachten eingeholt, erweist sich dieses als schlüssig und vollständig und wendet der Bf nichts Substantiiertes ein, besteht für das BFG kein Grund, neuerlich ein Sachverständigengutachten einzuholen (s VwGH 26.5.2011, 2011/16/0059). Durch ein Privatgutachten, Röntgenbilder, chemische Analysen oder Ähnliches könnte allenfalls die Schlüssigkeit der vom Sozialministeriumservice eingeholten Gutachten widerlegt werden (s zB VwGH 29.9.2011, 2011/16/0063, mwN; 22.12.2011, 2009/16/0307). (Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, 2. Aufl. 2020, § 8, II. Erhebliche Behinderung [Rz 10 - 35]) Die Schlüssigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen wird durch das Finanzamt nicht in Zweifel gezogen und auch die Beschwerde sowie der Vorlageantrag vermochten es nicht Umstände aufzuzeigen, die einen solchen Zweifel an den Beurteilungen der Ärzte des BSB ableiten ließen. Da die dauernde Erwerbsunfähigkeit erst mit 01.04.2005 eingetreten ist und die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt sich bereits im 27. Lebensjahr befand, steht gemäß § 6 Abs 2 lit d iVm § 8 Abs 5 und 6 FLAG die Familienbeihilfe nicht zu und daher steht auch kein Erhöhungsbetrag zu, ungeachtet vom Grad der Behinderung. Es wird daher beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Da unter OZ 2 ("Bescheide") im elektronischen Beschwerdeakt des Finanzamts nur der Abweisungsbescheid betreffend den Erhöhungsbetrag enthalten ist und im Vorlagebericht nur ein nicht näher präzisierter Abweisungsbescheid vom 7.2.2022 als angefochten angegeben wurde, war zunächst davon auszugehen, dass die Vorlage nur den Erhöhungsbetrag betrifft. Beschluss vom 21.8.2024 Am 21.8.2024 beschloss das Bundesfinanzgericht: I. Den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden der bisherige Verfahrensgang und das aktenkundige Gutachten des Sozialministeriumservice zur Kenntnis gebracht. Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, sich dazu bis 30.9.2024 äußern. II. Die Beschwerdeführerin möge bis 30.9.2024 dem Bundesfinanzgericht den Bescheid betreffend Zuerkennung einer Invaliditätspension samt dem diesen zugrundeliegenden Gutachten vorlegen. III. Weiters möge die Beschwerdeführerin bis 30.9.2024 dem Bundesfinanzgericht bekannt geben, 1. bis wann sie mit ihrer zwischenzeitig verstorbenen Mutter im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, 2. ob sie jemals am regulären Arbeitsmarkt berufstätig gewesen ist, bejahendenfalls bei welchem Arbeitgeber und wann. IV. Das Finanzamt Österreich möge bis 30.9.2024 einen vollständigen Versicherungsdatenauszug betreffend Versicherungszeiten der Beschwerdeführerin seit ihrer Geburt beischaffen und dem Bundesfinanzgericht vorlegen. V. Das Finanzamt Österreich möge bis 30.9.2024 dem Bundesfinanzgericht bekannt geben, aus welchen Gründen dem Bundesfinanzgericht bislang offensichtlich nur die Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid betreffend Erhöhungsbetrag, nicht aber betreffend den Grundbetrag an Familienbeihilfe gemäß § 265 BAO dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom 28.11.2023 zur Entscheidung vorgelegt worden ist; gegebenenfalls wäre die diesbezügliche Vorlage nachzuholen. Begründend wurde nach Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs unter anderem ausgeführt: Rechtsgrundlagen § 6 FLAG 1967 lautet: § 6. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist. (2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie a) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder b) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung; im Anschluss daran, wenn sie das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, oder c) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird, oder d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt; dies gilt nicht für Vollwaisen, die Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sind, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden, oder (Anm.: lit. e aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010) f) In dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; Vollwaisen die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Vollwaisen keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. k gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden, g) erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden, h) sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, i) das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird, j) das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, k) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und teilnehmen am aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, dd) Europäischen Solidaritätskorps nach der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014. (3) Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) einer Vollwaise führt bis zu einem Betrag von 15.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 15.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die der Vollwaise nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 15.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise bleiben außer Betracht: a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis, c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse, d) Ausgleichszulagen und Ergänzungszulagen, die aufgrund sozialversicherungs- oder pensionsrechtlicher Vorschriften gewährt werden. e) Pauschalentschädigungen gemäß § 36 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001, die für den außerordentlichen Zivildienst gemäß § 34b in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 oder den Einsatzpräsenzdienst gemäß § 19 Abs. 1 Z 5 des Wehrgesetzes 2001 gewährt werden. (4) Als Vollwaisen gelten Personen, deren Vater verstorben, verschollen oder nicht festgestellt und deren Mutter verstorben, verschollen oder unbekannt ist. (5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3). (6) § 6 Abs. 5 gilt nicht für Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden. (7) Die Anspruchsdauer nach Abs. 2 lit. a bis c und lit. f bis i verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen: a) für volljährige Vollwaisen, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise, b) für volljährige Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise, c) für volljährige Vollwaisen, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. c bis f), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist,

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103905/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103905.2023
Stammnummer
145879
Gültig
07.10.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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