Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101568/2018
Einkünfte aus der Geschäftsführertätigkeit einer zypriotischen Gesellschaft bei Doppelwohnsitz in Österreich und der Slowakei
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101568/2018vom 25.09.2024Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Renate Schohaj in der Beschwerdesache ***1***, vertreten durch ***2***, gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling (nunmehr Finanzamt Österreich), betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2002 bis 2010 zu Recht erkannt:
I. Den Beschwerden betreffend Einkommensteuer 2002 und 2003 wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben und die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2002 und 2003 aufgehoben.
II. Den Beschwerden betreffend Einkommensteuer 2009 und 2010 wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben und die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2009 und 2010 aufgehoben.
III. Die Beschwerden betreffend Einkommensteuer 2004 bis 2008 werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2004 bis 2008 bleiben unverändert.
IV. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (Bf.) ist Gesellschafter-Geschäftsführer seiner zypriotischen Gesellschaft ***3***.
Beim Bf. fand für den Zeitraum 1999 - 2008 eine Außenprüfung statt. Dem Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom 14.12.2012 sind zusammengefasst die folgenden strittigen Prüfungsfeststellungen zu entnehmen:
Tz 1 Feststellungen der unbeschränkten Steuerpflicht des Abgabepflichtigen
Beim Abgabepflichtigen fanden auf Anordnung der Staatsanwaltschaft ***17*** und auf Grund der Bewilligung des Landesgerichts ***17*** Hausdurchsuchungen an den beiden Adressen ***4***, und ***5*** statt. Der Grund für die Hausdurchsuchungen lag darin, dass der Verdacht bestand, dass der Abgabepflichtige unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten Abgabenverkürzungen bei der Einkommensteuer bewirkt hat. Die Hausdurchsuchungen fanden am 28. August 2009 statt.
In der Folge wurde vom Finanzamt Baden Mödling ein Prüfungsauftrag gemäß § 147 BAO iVm. § 99 FinStrG für die Abgabenarten Umsatz- und Einkommensteuer (Prüfungszeiträume 1999 - 2008) ausgestellt. Weiters wurde am 25. November 2009 ein Nachschauauftrag für die Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2009 ausgefertigt. Im Zuge der Schlussbesprechung am 29. November 2012 wurde dieser Nachschauauftrag auf die Einkommensteuer 2010 ausgedehnt.
Am 21. Jänner 2010 brachte der steuerliche Vertreter eine Stellungnahme zur Abgabenprüfung und über die Erteilung einer Steuernummer wegen der Steuerpflicht in Österreich ein.
In dieser Stellungnahme wird im Wesentlichen ausgeführt:
Die Rechtsauffassung des Finanzamtes Baden, wonach für den Bf. in Österreich unbeschränkte Steuerpflicht bestehe, werde bestritten. Der Bf. sei seit vielen Jahren nicht in Österreich wohnhaft. Der Bf. lebe in der Slowakei, wo er auch beruflich zu einem großen Teil tätig sei.
An der Meldeadresse ***4***, seien die Eltern des Bf. gemeldet. Der Bf. selbst sei seit seiner Geburt an dieser Adresse gemeldet. Er habe sie nur deshalb beibehalten, um für allfällige Kontaktaufnahmen österreichischer Behörden erreichbar zu sein. Die dem Bf. zugeordnete Wohnung (Top 2) an der Meldeadresse werde von diesem nicht zu Wohnzwecken genutzt. Es handle sich um eine mehr als veraltete Wohnung. Diese Wohnung werde auch nur von seinen Eltern als Abstellraum benutzt.
Im Wohnhaus in ***5***, wohne nur die Gattin des Bf., ***7***, und die eheliche Tochter. Die Ehe des Bf. sei auf Grund der Untreue seiner Ehefrau sowie der lang andauernden Ortsabwesenheiten des Bf. endgültig gescheitert. Die Ehe sei bisher deshalb nicht geschieden worden, da "schlichtweg zu wenig Zeit und kein Bedarf dafür gewesen sei", und der Bf. auch im Falle einer Scheidung im Hinblick auf die gemeinsame Tochter seiner dann geschiedenen Gattin ausreichend Unterhalt gezahlt hätte.
Hinsichtlich des Umstandes, dass im Zuge der Hausdurchsuchung u.a. festgestellt worden sei, dass sich im Wohnhaus in ***5***, auch Männerkleidung befunden habe, werde argumentiert, dass diese Kleidung, falls es sich um Kleidung des Bf. gehandelt habe, aus früheren Jahren stamme und vermutlich vor längerer Zeit von der Meldeadresse in das Wohnhaus gebracht worden sei.
Hinsichtlich des PKW der Marke Mercedes SL 500 mit dem behördlichen Kennzeichen ***8*** werde bestätigt, dass dieses Fahrzeug auf den Bf. angemeldet sei. Dieses Auto habe der Bf. unter anderem auch deshalb in seinem Eigentum behalten, damit er über ein Fahrzeug in Österreich verfüge.
Der Stellungnahme angeschlossen wurde eine eidesstattliche Erklärung der Ehegattin des Bf., ***7***, in der sie im Wesentlichen erklärt:
Sie habe mit dem Bf. seit ihrer Heirat zu keiner Zeit in einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft gelebt. Das Wohnhaus in ***5*** werde ausschließlich von ihr und ihrer Tochter bewohnt. Der Bf. komme nur gelegentlich am Wochenende vorbei, um die gemeinsame Tochter zu besuchen. Ihres Wissens nach habe der Bf. seinen regelmäßigen Wohnsitz in der Slowakischen Republik. Bei den anlässlich der Hausdurchsuchung aufgefundenen Kleidungsstücken handle es sich um alte und nicht mehr gebrauchte Sachen. Sie könne ausschließen, dass ihr Ehegatte an der Adresse ***5***, oder auf der Adresse ***4***, einen Wohnsitz habe.
Entgegen diesen Ausführungen geht die ermittelnde Behörde jedoch davon aus, dass der Abgabepflichtige sowohl seinen Wohnsitz (§ 26 Abs. 1 BAO) als auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 26 Abs. 2 BAO) im Inland hat und daher in Österreich unbeschränkte Steuerpflicht besteht.
Dies aus folgenden Gründen:
Wohnsitz
Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung innehabe unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Hierbei sind unter Wohnung eingerichtete Räume zu verstehen, die jederzeit für den Wohnbedarf genutzt werden können und die nach Größe und Ausstattung ein für die konkreten Lebensverhältnisse (Familienstand) entsprechendes Heim bieten. Unter Innehaben wird die rechtmäßige oder unrechtmäßige, tatsächliche oder rechtliche Verfügungsgewalt über eine Wohnung verstanden. An- und Abmeldung nach § 1 Abs. 1 MeldeG ist nicht entscheidend, kann aber in Zweifelsfällen ein Indiz darstellen. Ebenso Indizwirkung hat die konkrete Ausgestaltung des Haushalts und der sich darin befindlichen Gegenstände, sowie die An- und Abmeldung des Telefons, die Existenz von Post- und Nachsendeaufträgen, etc.
Die genannten Voraussetzungen für einen Wohnsitz im Inland in Sinne des § 26 Abs. 1 BAO liegen beim Bf. für die Adressen ***4***, (vor dem Umzug in das neue Wohnhaus) und ***5***, vor. Der Bf. hat über das Wohnhaus in ***5*** die rechtmäßige, tatsächliche und rechtliche Verfügungsgewalt. Er besitzt die Schlüsselgewalt über das Haus. Das Haus ist luxuriös eingerichtet und bietet ein für die konkreten Lebensverhältnisse des Bf. entsprechendes Heim.
Gewöhnlicher Aufenthalt
Einen gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Nur vorübergehende Abwesenheiten unterbrechen das Verweilen und damit den gewöhnlichen Aufenthalt nicht.
Aus dem Gesamtbild der Verhältnisse lässt sich eindeutig schließen, dass der Bf. nicht nur seinen Wohnsitz nach § 26 Abs. 1 BAO, sondern auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach § 26 Abs. 2 BAO im Prüfungszeitraum (1999 - 2010) in Österreich hatte. Der Bf. wuchs in ***9*** auf. Er besuchte dort die Volksschule. Die weiteren Pflichtschuljahre absolvierte er - davon ist auszugehen - an Schulen in seinem Heimatort bzw. in unmittelbarer Umgebung. In weiterer Folge absolvierte er eine Lehre im elterlichen Betrieb. Dieser befand sich ebenfalls in seinem Heimatort ***9***.
In den Jahren 1997/1998 beschloss er, ein Eigenheim zu errichten. Dazu erwarb er 1998 ein Baugrundstück in ***10***. Diese Ortschaft gehört zur Großgemeinde ***9***. Das neu errichtete Wohnhaus in ***10*** liegt daher in unmittelbarer Nähe zu seinem Elternhaus. Dieses Wohnhaus wurde zum Familienwohnsitz für den Bf., die derzeitige Ehegattin, ***7***, und für ihre im Jahr 1998 geborene gemeinsame Tochter.
Aus den beschlagnahmten Unterlagen geht hervor, dass der Bf. gewohnheitsmäßig in seinem Schriftverkehr (neben seiner Meldeadresse = Elternhaus) die Adresse ***5***, als Adresse angebe und dass er das Wohnhaus gewohnheits- und regelmäßig als Wohnung benütze.
Es ist zu keinem Zeitpunkt ein Ereignis oder eine Handlung erkennbar, woraus zu schließen wäre, dass er die Bindung und den Bezug zum Inland aufgegeben hätte. Daran ändern auch die ins Treffen geführten regelmäßigen Auslandsgeschäftsreisen und der vorgelegte Mietvertrag über die Anmietung einer Wohnung in der Slowakei nichts.
Ausführungen zur Hausdurchsuchung am 28. August 2009 auf der Liegenschaft ***5***
Im 2. Anlassbericht gemäß § 100 Abs. 2 Z 2 StPO (iVm § 113 Abs. 2 BAO) wurde von der Steuerfahndung an die Staatsanwaltschaft Wr. Neustadt folgendes berichtet:
Im Rahmen der Durchsuchung seien diverse Geschäftsunterlagen und auch Aufzeichnungen der privaten Lebensführung des Bf., welche als Beweismittel im gegenständlichen Verfahren in Betracht kämen, sichergestellt worden. Von Beamten der IT-Fahndung der Steuerfahndung seien vor Ort EDV-Daten eines Notebooks und eines Mobiltelefons gesichert worden. Ein Desktop-PC und ein weiteres Notebook hätten vor Ort nicht gesichert werden können und seien zur Anfertigung von Datenkopien sichergestellt worden.
Die Durchsuchung der Räumlichkeiten habe - neben der Tatsache, dass Dokumente, Aufzeichnungen der privaten Lebensführung und Geschäftsunterlagen des Bf. vorgefunden wurden - unter anderem folgende Hinweise auf den tatsächlichen Wohnsitz des Bf. an der gegenständlichen Adresse ergeben:
Der begehbare Schrank im Schlafzimmer enthalte Bekleidung des Bf. Im Schuhkasten des Eingangsbereichs seien auch Herrenschuhe gefunden worden. Im Badezimmer seien männliche Hygieneartikel vorgefunden worden. Das Büro im Kellergeschoß werde eindeutig nur vom Bf. genutzt. Den Aufbewahrungsort des Safeschlüssels habe ***7*** nicht angeben können, dieser sei vom Bf. telefonisch bekannt gegeben worden. Das in der Garage abgestellte Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ***8***, zu welchem kein Schlüssel gefunden werden habe können, werde laut ***7*** ausschließlich vom Bf. genutzt.
Außerdem seien - neben ***7***, welche laut eigenen Angaben seit mehr als 5 Jahren hier ihren Wohnsitz unterhalte - auch die Tochter des Bf. und ein Kindermädchen ohne polizeiliche Meldung an dieser Adresse wohnhaft.
Zum Sachverhalt wurde in diesem Bericht weiters ausgeführt:
Aufgrund der im Zuge der Einvernahmen bzw. Durchsuchungen getroffenen Feststellungen sei davon auszugehen, dass der Bf. samt Familie - entsprechend den Angaben der ***7*** - seit mehr als 5 Jahren (bzw. entsprechend den Angaben des ***11*** wahrscheinlich seit mindestens 8 Jahren) den Wohnsitz in ***5***, ohne polizeiliche Meldung unterhalte. Vor der Übersiedelung an die Adresse in ***5***, sei der Bf. samt Familie an der nach wie vor aufrechten Meldeadresse ***4***, tatsächlich wohnhaft und daher ebenfalls im Inland unbeschränkt steuerpflichtig gewesen.
Auskunft des Zentralen Melderegisters
Im Zentralen Melderegister scheinen für den Bf. folgende Meldedaten auf:
Gemeldet von 15. Dezember 1967 bis 18. März 2010 in ***4***/2. Per 18. März 2010 Abmeldung mit dem Vermerk "Verzogen in die Slowakei".
Kaufverträge über die Liegenschaft ***5***
In den Kaufverträgen über die Liegenschaft ***5***, wurde vom Bf. die Adresse ***27***, als Wohnadresse angegeben.
Errichtung des Wohnhauses in ***5*** von ca. 2000 bis 2003/04
Die Errichtung des Wohnhauses in ***5***, forderte die permanente Anwesenheit des Bauherrn. Der Bf. hat auch immer wieder aktiv in das Baugeschehen eingegriffen (siehe Beweissicherungsverfahren anlässlich Gerichtsverfahren gegen Baumeister DI ***12*** sowie Eignungsbefunde Rauchfangkehrermeister ***13*** jun., die Befunde sind an den Bf. an die Adresse des Wohnhauses adressiert).
Ermittlungsverfahren wegen § 165 Abs. 1 und 3, 1. Fall StGB gegen den Bf.
Anlässlich des Verfahrens gegen den Bf. wegen § 165 Abs. 1 und 3, 1. Fall StGB gab der Bf. gegenüber der Staatsanwaltschaft/BM für Inneres u.a. folgendes an:
Wohnort: ***4*** (am 14. Februar 2003); ausgeübte Erwerbstätigkeit: Geschäftsführer und Aufsichtsratmitglied; Vermögen: Alleineigentümer eines Hauses mit einem Wert von ca. ATS 20 Millionen - lastenfrei; Sorgepflichten: eine Tochter im gemeinsamen Haushalt
Zulassungsverfahren Kraftfahrzeuge bei der Bezirkshauptmannschaft ***14***
Der Bf. hat bei den Zulassungsverfahren seiner Fahrzeuge als Wohnadresse ***4***, angegeben.
Passvergabe bei der Bezirkshauptmannschaft ***14***
Im Zuge der Antragstellung auf Ausstellung eines Zweitpasses im Jahr 2009 hat der Bf. bei der Bezirkshauptmannschaft ***14*** als Wohnadresse ***4***, angegeben. Der Hauptpass wurde ihm zuletzt im Jahr 2002 verlängert. Bei diesem Verlängerungsverfahren hat er als Wohnadresse ***9*** angegeben.
Geschäftsführerfunktion der ***29*** Handelsgesellschaft m.b.H. vom 10. November 1999 bis 21. Oktober 2004
In der Zeit vom 10. November 1999 bis 21. Oktober 2004 war der Bf. Geschäftsführer der ***29***. Handelsgesellschaft m.b.H., einer inländischen Gesellschaft.
Geschäftsführerfunktion der ***30*** Holding Gesellschaft m.b.H., später umbenannt in ***31*** GmbH vom 30. November 1999 bis 9. August 2006
In der Zeit vom 30. November 1999 bis 9. August 2006 hat der Bf. die Funktion eines Geschäftsführers der ***30*** Holding Gesellschaft m.b.H., später umbenannt in ***31*** GmbH, jeweils inländische Gesellschaften, ausgeübt.
Klage ***15*** gegen ***7*** (Ehegattin des Bf.) wegen Herausgabe von Schmuck und Zahlung eines Geldbetrages im Gesamtstreitwert von EUR 109.983,03
In einer Klage gegen ***7*** wegen Herausgabe von Schmuck und Zahlung eines Geldbetrags, gab der Kläger ***15*** in der Klagschrift an, dass die Gattin des Bf., ***7***, in der Zeit der Bekanntschaft (2004 bis 2007) gemeinsam mit dem Bf. das Haus in ***5***, bewohnte. Sie verbrachte zumindest jedes Wochenende gemeinsam mit dem Bf. in deren gemeinsamen ehelichen Wohnung in ***5***.
In der Gegenschrift der Beklagten, führte ***7*** an, dass sie mit dem Bf. und der gemeinsamen Tochter im gemeinsamen Haushalt lebe.
Auszüge aus Schriftverkehr des Bf. (bei Hausdurchsuchung sichergestellt)
Im Schriftverkehr mit Behörden, mit beauftragten Firmen sowie in der Privatkorrespondenz führt der Bf. gewohnheitsmäßig die beiden gegenständlichen inländischen Adressen an. Es werden die bei den Hausdurchsuchungen sichergestellten Schriftstücke aufgelistet.
Ermittlungsverfahren des Finanzamtes Baden Mödling
Vom Prüfer wurden die beschlagnahmten Unterlagen gesichtet und ausgewertet. Während des Prüfungsverfahrens wurde der Bf. bzw. sein steuerlicher Vertreter mehrmals aufgefordert, vor allem Auskunft über seine Wohnsitze und über seine Steuerleistungen im Ausland zu geben und diese Angaben mit entsprechenden Dokumenten zu untermauern. Diese Aufforderungen blieben im Wesentlichen unbeantwortet. Lediglich zum Schluss des Verfahrens wurden einige wenige Unterlagen (ein Mietvertrag über die Anmietung einer Wohnung in der Slowakei und eine slowakische Steuererklärung für das Jahr 2011) vorgelegt. Auch über die Art und Höhe seiner Einkünfte gab der Abgabepflichtige keine Auskunft.
Das Finanzamt Baden richtete Auskunftsersuchen an die zypriotischen und slowakischen Steuerbehörden. An die zypriotischen Steuerbehörden wurde deshalb eine Anfrage gerichtet, da eindeutige Hinweise darauf bestehen, dass der Bf. für zypriotische Gesellschaften in verschiedenen Funktionen im Prüfungszeitraum tätig war. An die slowakischen Steuerbehörden sei deshalb eine Anfrage um Auskunftserteilung gerichtet worden, da der Bf. im Zuge des Prüfungsverfahrens behauptete, in der Slowakei aufhältig zu sein.
Die Anfrage an die zypriotischen Steuerbehörden blieb - trotz Urgenzen - zur Gänze unbeantwortet. Die Anfrage an die slowakischen Steuerbehörden wurde ebenfalls urgiert. Der darauf eingelangten Antwort fehlten jedoch alle für die Ermittlung wichtigen Angaben, insbesondere ob und ab wann der Bf. in der Slowakei einen Wohnsitz hatte sowie ob und inwieweit er in der Slowakei Einkünfte versteuerte.
Da es sich bei dem zu beurteilenden Sachverhalt um einen Sachverhalt mit Auslandsbezug handelt und die ermittelnde Behörde - trotz ihrer Bemühungen - keine oder keine ausreichenden Antworten und Angaben erhalten hat, mussten die Bemessungsgrundlagen nach § 184 BAO ermittelt werden.
Durch die Hinweise in den Unterlagen, geht das Finanzamt Baden davon aus, dass der Bf. Einkünfte aus selbständiger Arbeit bezogen hat. Bei der Höhe der Schätzung orientierte es sich einerseits an den wahrscheinlichen Lebenshaltungskosten, andererseits an den in den beschlagnahmten Unterlagen bekanntgewordenen zugeflossenen Beträgen und den vor 1999 bezogenen Einkünften. Bei den Lebenshaltungskosten wurden die Sorgepflichten des Bf., der gehobene Lebensstandard des Bf., und die sich aus den Unterlagen ergebende Rückzahlungsverpflichtung von Darlehen, welche er von zypriotischen Gesellschaften erhalten haben soll, in die Erwägung miteinbezogen.
Tz 2 Ermittlung der Einkünfte / des Einkommens für die Jahre 2002 - 2011
Der Bf. ist in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig. Die Behörde hat unter Zuhilfenahme des § 184 BAO das Einkommen in folgender Höhe ermittelt:
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2002
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2003
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2004
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2005
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Einkünfte monatlich
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€ 10.000,00
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€ 10.000,00
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€ 10.000,00
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€ 10.500,00
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Jahreseinkünfte
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€ 20.000,00
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€ 120.000,00
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€ 120.000,00
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€ 126.000,00
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2006
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2007
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2008
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2009
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2010
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€ 10.500,00
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€ 10.500,00
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€ 11.000,00
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€ 11.000,00
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€ 11.000,00
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€ 126.000,00
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€ 126.000,00
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€ 132.000,00
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€ 132.000,00
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€ 132.000,00
Das Finanzamt folgte den Feststellungen der Außenprüfung und setzte mit Bescheiden vom 18. Dezember 2012 erstmalig die Einkommensteuer für die Jahre 2002 bis 2010 in folgender Höhe fest:
2002: EUR 8.260,05
2003: EUR 51.750,30
2004: EUR 51.750,30
2005: EUR 54.585,00
2006: EUR 54.585,00
2007: EUR 54.585,00
2008: EUR 57.585,00
2009: EUR 56.205,00
2010: EUR 54.255,00
Gegen die am 18. Dezember 2012 ergangenen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2002 bis 2010 erhob der Bf. das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde) und führte darin aus, dass die Bescheide mit den Mängeln der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung behaftet seien.
Zum Ergebnis der Außenprüfung führte der steuerliche Vertreter des Bf. aus, dass die erstinstanzliche Behörde durch ihre vollkommen einseitige Auswertung von einzelnen Dokumenten in ihrer Außenprüfung zu dem Ergebnis gelange, dass der Bf. einen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich, ***5***, habe. Diese Erkenntnis stütze die Erstbehörde auf das Ergebnis einer Hausdurchsuchung, im deren Zuge lediglich eine Handvoll an den Bf. adressierter Schreiben gefunden worden sei. Bei dem Großteil der gefundenen Unterlagen handle es sich um Schreiben von Unternehmen, die mit Bauarbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung des Hauses ***5***, beauftragt worden seien.
Schon der Umstand, dass lediglich eine Handvoll Poststücke aus dem Zeitraum 2001 bis 2009 gefunden worden sei, spreche gegen das Vorliegen eines Wohnsitzes. Die Lebenserfahrung zeige, dass jemand, der einen Wohnsitz in Österreich habe, an diese Adresse wesentlich mehr Post zugestellt bekommen müsse, als von der Behörde sichergestellt worden sei. Läge daher tatsächlich ein Wohnsitz vor, so hätte die Erstbehörde bei Weitem mehr Briefstücke sicherstellen müssen. Es sei vollkommen logisch, dass Poststücke im Zusammenhang mit dem Hausbau bzw. Sanierungsarbeiten an die Adresse eben dieses Hauses zugestellt worden seien. Der Umstand, dass Professionisten dort zugestellt hätten, sage überhaupt nichts darüber aus, dass der Bf. auch tatsächlich dort gewohnt habe. Wie der Erstbehörde bekannt sei, hätten Frau ***16*** und die gemeinsame Tochter dort immer gewohnt. Frau ***16*** habe Rechnungen einfach per Email an den Bf. zur Erledigung weitergeleitet bzw. im Zuge eines Besuches an den Bf. übergeben.
Richtig sei, dass der Bf. ein auf ihn angemeldetes Fahrzeug am Tag der Haudurchsuchung dort abgestellt habe. Das Auto sei allerdings nicht in seinem Eigentum gestanden und außerdem allein Frau ***16*** zur Verfügung gestanden. Warum kein Fahrzeugschlüssel habe gefunden werden können, sei unerklärlich.
Bei den Kleidungsstücken habe es sich ausschließlich um Altkleidung gehandelt, die der Bf. nicht mitgenommen habe. Darüber hinaus sei es im Falle eines Besuches durchaus praktisch, wenn einzelne Kleidungsstücke vorhanden seien. Gerade auch der Umstand, dass die Erstbehörde verschweige, wie viele Kleidungsstücke tatsächlich vorhanden gewesen seien, lasse wieder auf die Einseitigkeit des Verfahrens schließen. Letztlich seien ein alter, gebrauchter Anzug und ein Paar Schuhe gefunden worden. Auch das könne nur darauf schließen lassen, dass kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt vorliege. Jedermann habe zumindest zwei bis drei Paar Schuhe. Die Behörde verschweige, ob Unterwäsche und Hemden gefunden worden seien und stelle bloß fest, dass Herrenbekleidung gefunden worden sei. Schon aus der Angelegenheit "***15***" müsse sie wissen, dass Herrenbekleidung und Hygieneartikel durchaus auch jemand anderem gehören könnten.
Die Behörde würdige überhaupt nicht die eidesstattliche Erklärung von Frau ***16***, mit der diese - für ihren Standpunkt bei einer Scheidung vollkommen kontraproduktiv - darlege, dass der Bf. zu keinem Zeitpunkt das Haus bewohnt hätte. Die Eheleute ***16*** seien zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung längst auseinandergelebt. Eine Gefälligkeitserklärung stehe außer Frage. Durch die Erklärung belege Frau ***16*** nämlich, dass das Haus in ***5***, niemals Ehewohnung gewesen sei, was im nunmehr anhängigen Scheidungsverfahren dahingehend Auswirkungen haben werde, dass sie keinen Aufteilungsanspruch habe. Warum hätte Frau ***16*** also die Unwahrheit behaupten sollen.
Die Auswertung von Laptop und PC habe offenbar nichts ergeben. Bei den Geräten habe es sich um alte, nicht mehr zu verwendende Geräte gehandelt, die schlicht von Frau ***16*** nicht entsorgt worden seien.
Im Wesentlichen seien an aktuellen Beweismitteln nur die Schreiben der GIS und eine Telefonrechnung an Herrn ***16*** verblieben. Der Bf. verhehle nicht, dass er die Telefonrechnung seiner Tochter bezahlt habe und seinerzeit, weil seine Ehefrau sich nicht ausgekannt habe, die GIS auf sich angemeldet habe. Das sei lediglich niemals korrigiert worden, weil diese Gebühren von der Höhe her unbedeutend gewesen seien.
Die Einseitigkeit der Feststellungen der Behörde wäre auch bei der Bewertung der Klage von Herrn ***15*** offenkundig. Man glaube zwar Herrn ***15***, der in einer Klage natürlich seine einseitige Sicht der Dinge dargelegt habe, wonach der Bf. "zumindest jedes Wochenende" mit seiner Ehefrau verbracht hätte. Der Umstand, dass Frau ***16*** eine dreijährige Beziehung zu einem anderen Mann gehabt habe, mache die Behörde aber nicht stutzig. Es widerspreche der Lebenserfahrung, dass der Bf. eine derartige Beziehung bei aufrechter Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau geduldet hätte.
Die erwähnten Geschäftsführerfunktionen habe der Berufungswerber unentgeltlich ausgeübt. Eine Anwesenheit in Österreich sei dafür nicht erforderlich gewesen.
Unverständlich sei auch, wie die Erstbehörde meinen könne, dass der Umstand, dass der Bf. bei der Passbehörde seine Meldeadresse in ***9***, an der er seit seiner Kindheit gemeldet gewesen sei, dergestalt auslegen habe können, dass der Bf. seinen Wohnsitz in ***10*** gehabt habe. An der Meldeadresse ***9*** seien die Eltern des Bf. wohnhaft (gewesen). Es sei daher gesichert gewesen, dass er Poststücke weitergeleitet bekomme. In Unkenntnis, dass er auch seine richtige Wohnadresse in der Slowakei hätte angeben können, habe der Bf. einfach eine Zustelladresse in Österreich angegeben, bei der er habe sicher sein können, dass er Poststücke auch verlässlich erhalte.
Frau ***16*** und die Tochter seien im Jahr 2002 in das Haus in ***5*** eingezogen. Wäre der Bf. dort wohnhaft gewesen, so hätte er sowohl seine Meldeadresse als auch die seiner Frau entsprechend geändert. Dafür habe er jedoch keinen Anlass gehabt, weil er dort eben niemals eingezogen sei.
Die vom Bf. vorgelegten Unterlagen über seine Wohnung in der Slowakei, wo er tatsächlich wohnhaft sei, seien von der Erstbehörde überhaupt nicht gewürdigt worden. Die Behörde hätte aber feststellen müssen, dass der Bf. einen Wohnsitz dort habe. Insgesamt könne keine Rede davon sein, dass der Bf. seinen gewöhnlichen Aufenthalt und noch viel weniger seinen Wohnsitz in Österreich gehabt habe. Der tatsächliche Wohnsitz sei in der Slowakei.
Zur Mitwirkungspflicht führte der steuerliche Vertreter des Bf. aus, dass diese eindeutig auf verfassungswidriger Grundlage beruhe. Die Außenprüfung sei eingeleitet worden, weil gegen den Bf. Erhebungen wegen Abgabenhinterziehung eingeleitet worden seien. Auch wenn die Vorwürfe vollkommen aus der Luft gegriffen seien, sei das Strafverfahren immer noch nicht eingestellt worden. Solange gegen den Bf. ermittelt werde, könne er nicht verhalten werden, Unterlagen über sein Einkommen vorzulegen. Gerade der Umstand, dass aufgrund von lediglich Indizien ein gewöhnlicher Aufenthalt konstruiert werde, spreche dafür, dass jegliche vorgelegten Unterlagen zur Feststellung einer angeblichen Abgabenhinterziehung herangezogen würden. Aus diesem Grund habe der Bf. von dem Recht, sich nicht belasten zu müssen, bislang Gebrauch gemacht. Er müsse ja davon ausgehen, dass ihm alle Unterlagen über Einkünfte zu seinem Nachteil im Strafverfahren gereichen würden. Hierin liege die Verfassungswidrigkeit, die jedenfalls von der Berufungsbehörde wahrzunehmen sein werde.
Zur Schätzung des Einkommens führte der steuerliche Vertreter des Bf. aus, dass die Schätzung der Erstbehörde auf einem einzigen "Zettel" beruhe, der das im Jahr 2002 erzielte, in Österreich nicht steuerpflichtige Einkommen des Bf., schildern solle. Dieses Einkommen sei vom Bf. auch tatsächlich so erzielt worden. Es habe sich dabei aber um ein außergewöhnlich erfolgreiches Jahr mit einem außergewöhnlichen Ertrag gehandelt. Tatsächlich sei der Bf. seit dem Jahr 1994 Geschäftsführer und auch Mehrheitseigentümer der ***3***. mit Sitz in Zypern. Diese Gesellschaft habe ihm ein jährliches Geschäftsführungsgehalt ausbezahlt. Mit Ausnahme des Jahres 2002 sei er ausnahmslos für diese Gesellschaft tätig gewesen. Wenn er Geschäftsführerfunktionen innegehabt habe, so seien diese, wenn überhaupt, von der Gesellschaft verrechnet worden. Im Wesentlichen seien die Geschäftsführerfunktionen aber Nebenleistungen gewesen, die diese Gesellschaft angeboten habe. Die Schätzung beruhe daher auf unvollständigen und falschen Annahmen.
Zu den vom Bf. erzielten Einkünften führte der steuerliche Vertreter aus, dass die Behörde für das Jahr 2002 zunächst ein in Österreich nicht steuerpflichtiges Einkommen festgestellt habe. Dieses Einkommen habe der Bf. tatsächlich bezogen. Dieses Einkommen sei weit über dem durchschnittlichen Einkommen des Bf. ab dem Jahr 1999 gelegen und seien in den Monaten November und Dezember 2002 keine weiteren Einkünfte erzielt worden. Die Schätzung für die Folgejahre beruhe auf dem für den Bf. außerordentlichen Geschäftsjahr 2002, das nicht die Realität widerspiegle. Tatsächlich habe der Bf. in den Jahren 1999 bis 2010 (mit Ausnahme des Jahres 2002) sein gesamtes Einkommen aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der ***3***. bezogen.
Er sei Mehrheitseigentümer dieser Gesellschaft. Solche Einkünfte seien - aus österreichischer Sicht - nach § 22 Z 2 EStG Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, weil eine wesentliche Beteiligung vorliege. Diese Bestimmung sei seit 1. Jänner 1982 in Kraft. Nach ständiger Rechtsprechung sei diese Bestimmung dann anwendbar und hinsichtlich eines Doppelbesteuerungsabkommens von Relevanz, wenn das Doppelbesteuerungsabkommen nach In-Kraft-Treten dieser Bestimmung abgeschlossen worden sei.
Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Zypern zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen, BGBl III 1990/709 (in weiterer Folge DBA Zypern) sei am 20. November 1990 verlautbart worden und habe erst ab diesem Zeitpunkt gegolten. Nach Artikel 14 des DBA Zypern dürften Einkünfte aus einer sonstigen selbständigen Tätigkeit nur in diesem Staat besteuert werden. Die sonstige selbständige Tätigkeit sei die Tätigkeit des Bf. als Geschäftsführer gewesen, weshalb diese Einkünfte nur in Zypern besteuert werden dürften. Der Vollständigkeit halber werde ausgeführt, dass dem Bf. zu keinem Zeitpunkt für die Ausübung der Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung gestanden hätte. Die Einkünfte, die er in seiner Funktion als Geschäftsführer der ***3***. erzielt habe, wären daher ausschließlich in Zypern zu versteuern. Weitere Einkünfte habe er nicht bezogen.
Zur Vorlage von Unterlagen führte der steuerliche Vertreter aus, dass sich der Bf. bislang gewehrt habe, Unterlagen über seine Einkünfte aus seiner Geschäftsführertätigkeit vorzulegen, weil er der Ansicht gewesen sei, diese würden im Strafverfahren zu seinen Lasten ausgelegt werden. Da die einseitigen Feststellungen der Erstbehörde ihm aber nunmehr keine andere Wahl ließen, habe er die relevanten Unterlagen bei der steuerlichen Vertretung der ***3***. angefordert. Wie aus den Medienberichten hinlänglich bekannt sei, herrsche in Zypern derzeit aufgrund der Bankenkrise ein Ausnahmezustand, der insbesondere die Steuerberater übergebühr beanspruche. Die grundsätzlich zugesagten Unterlagen seien aus diesem Grund noch nicht übermittelt worden und könnten mit der Berufung noch nicht vorgelegt werden. Der Bf. ersuche daher diesbezüglich um neuerliche Fristerstreckung von drei Monaten, sohin bis 27. Juni 2013 um die vollständigen Unterlagen schon für eine Berufungsvorentscheidung vorlegen zu können.
Am 9. Oktober 2013 legte das Finanzamt dem Unabhängigen Finanzsenat (nunmehr Bundesfinanzgericht) die Beschwerde unmittelbar zur Entscheidung vor.
Mit Vorhalt vom 30. September 2016 wurde dem Bf. bei gleichzeitiger Übermittlung des Vertragstextes des Artikel 14 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich und Zypern mitgeteilt, dass das Bundesfinanzgericht auf Grund des bisherigen Ermittlungsverfahrens und in Ermangelung anderer Anknüpfungspunkte davon ausgehe, dass der Bf. seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der zypriotischen ***3***. in den Jahren 2002 bis 2010 von seinem Wohnsitz in Österreich nachgekommen sei. In diesem Zusammenhang wurde der Bf. gebeten, Stellung zu beziehen.
In seiner Vorhaltsbeantwortung vom 25. Oktober 2016 teilte der Bf. mit, dass Artikel 14 des DBA Zypern auf ihn nicht anzuwenden sei. Der Bf. habe im Zeitraum 2002 - 2010 weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich gehabt, sodass er auch nicht "ansässig" im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens gewesen sei. Um Wiederholungen zu vermeiden lege der Bf. seinen Vorlageantrag vom 18. November 2013 (Anmerkung: hier handelt es sich um den Vorlageantrag betreffend die Berufung vom 14. Juni 2013 gegen den Bescheid über die Festsetzung von Nebengebühren (Säumniszuschläge) vom 10. Mai 2013) nochmals vor, der ausführlich die wirtschaftliche Geschichte des Bf. wiedergebe.
Ergänzend sei auszuführen, dass gegen den Bf. ein Strafverfahren wegen Abgabenhinterziehung hinsichtlich der in diesem Abgabenverfahren auch eingeforderten Abgaben anhängig gewesen sei. Die Anklageschrift habe dem Beschwerdeführer vorgehalten, er habe seinen Wohnsitz iSd § 26 Abs. 1 BAO als auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt iSd § 26 Abs. 2 BAO in Österreich gehabt. Nach jahrelanger Ermittlungszeit sei es schließlich am 11. Juni 2013 zur Hauptverhandlung gekommen. Das Ergebnis des Strafprozesses sei ein Freispruch gewesen, weil kein Wohnsitz iSd § 26 Abs. 1 BAO in Österreich nachweisbar gewesen sei. Der Protokolls- und Urteilsvermerk sei insofern unvollständig, als er nicht enthalte, dass auch kein gewöhnlicher Aufenthalt iSd § 26 Abs. 2 BAO nachweisbar gewesen sei, ein Freispruch sei aber nur möglich gewesen, wenn beide Umstände gegeben wären, sodass dieser Tatbestand ebenfalls mitabgehandelt worden sei.
In ständiger Rechtsprechung urteile der Verwaltungsgerichtshof, dass ein rechtskräftiges Strafurteil bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen entfalte. Ein vom bindenden Strafurteil abweichendes Abgabenverfahren würde zu Lasten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, einer Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und einer unzulässigen Kontrolle der Rechtsprechung durch die Verwaltung gleichkommen; die Bindungswirkung erstrecke sich auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen, wobei die Bindung selbst dann bestehe, wenn die maßgebliche Entscheidung rechtswidrig sei (vgl. VwGH 30.3.2000, 99/16/0141).
Das Landesgericht ***17*** habe festgestellt: "Dem Angeklagten konnte kein Wohnsitz in Österreich nachgewiesen werden".
Diese Feststellung entfalte nach ständiger Judikatur Bindungswirkung auch für das Abgabenverfahren. Die Abgabenbehörde habe daher zur Kenntnis zu nehmen, dass dem Bf. auch für die Einkommensteuerbemessung selbst, kein Wohnsitz (und auch kein gewöhnlicher Aufenthalt) nachgewiesen werden könne, sodass dies zur Einstellung des Abgabenverfahrens führen müsse. Sollte das Bundesfinanzgericht nicht schon aufgrund der nunmehr vorgelegten Urkunden zu einer die bekämpften Steuerbescheide aufhebenden Entscheidung gelangen, so beantrage der Bf. ausdrücklich die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zum Zwecke seiner Einvernahme sowie der beantragten Zeugen.
Mit Erkenntnis vom 12.12.2016, RV/7102523/2013, gab das Bundesfinanzgericht den Beschwerden betreffend Einkommensteuer 2002 und 2003 Folge und hob die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2002 und 2003 auf. Die Beschwerden betreffend Einkommensteuer 2004 bis 2010 wurden als unbegründet abgewiesen.
Dagegen erhob der Bf. außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, welcher die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes mit Erkenntnis vom 21.3.2018, Ra 2017/13/0014, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben hat.
Der Verwaltungsgerichtshof führt aus, dass im gegenständlichen Fall ausschlaggeben sei, ob der Bf. nicht - ungeachtet eines Wohnsitzes in Österreich - in der Slowakischen Republik ansässig war. Die Verneinung (zumindest auch) eines Wohnsitzes in der Slowakischen Republik sei im angefochtenen Erkenntnis vor allem ohne Auseinandersetzung mit den beantragten und nicht aufgenommenen Beweisen (Einvernahme des Bf. sowie der von ihm namhaft gemachten Zeugen), aber auch ohne Auseinandersetzung mit der schon aktenkundigen detaillierten Aussage des Bf. in der Hauptverhandlung erfolgt.
Mit Ermittlungsauftrag gemäß § 269 Abs. 2 BAO vom 5. Juni 2019 wurde die belangte Behörde ersucht, die seitens des Bf. beantragte Einvernahmen seiner Lebensgefährtin, ***18***, ***19***, seines langjährigen rechtlichen Vertreters in der Slowakischen Republik ***20***, ***21***, sowie seiner eigenen Person durchzuführen.
In der Folge hat die belangte Behörde die Zeugeneinvernahmen mit ***18*** und ***20*** vorgenommen und dem Bundesfinanzgericht die Niederschriften vom 25. September 2019 übermittelt. Des Weiteren wurde der Bf. selbst einvernommen und die Niederschrift vom 13. Februar 2020 übermittelt.
Schließlich wurde das Urteil im strittigen Ehescheidungsverfahren zwischen dem Bf. und ***7*** sowie sämtliche in diesem Verfahren aufgenommenen Verhandlungsprotokolle übermittelt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Zum Freispruch im gerichtlichen Verfahren
Mit Urteil des Landesgerichtes ***17*** vom 20. Juni 2013 wurde der Bf. von dem ihm zu Last gelegten Vorwurf der Abgabenhinterziehung gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen, weil dem Angeklagten kein Wohnsitz in Österreich nachgewiesen werden konnte.
Dem Vorbringen des Bf., wonach ein rechtskräftiges Strafurteil bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen auch für das Abgabenverfahren entfalte, ist insoweit beizupflichten, als nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Abgabenbehörde an die im Spruch des die Partei betreffenden rechtskräftigen Strafurteils (erster Instanz) festgestellten Tatsachen bzw. an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen dieser Spruch beruht, gebunden ist, soweit es sich um verurteilende Entscheidungen handelt (z.B. VwGH 30.3.1998, 95/16/0324; VwGH 30.42003, 2002/16/0006, 0007; VwGH 28.5.2009, 2007/16/0161); bei Freisprüchen besteht keine solche Bindung (z.B. VwGH 28.2.2008, 2005/16/0091; VwGH 2.9.2009, 2008/15/0045; VwGH 29.4.2010, 2007/15/0227; VwGH 25.5.2011, 2007/13/0152).
Im vorliegenden Fall ist das Bundesfinanzgericht nur an die vom Landesgericht ***17*** als Hauptfrage entschiedene Feststellung, wonach keine hinterzogenen Abgaben vorliegen, gebunden. Denn dies ist für das Bundesfinanzgericht im vorliegenden Verfahren nur eine Vorfrage. Bei der vom Bundesfinanzgericht als Hauptfrage zu entscheidenden Frage, betreffend das Vorliegen eines inländischen Wohnsitzes, besteht hingegen keine Bindungswirkung an das freisprechende Urteil des Landesgerichtes ***17***.
Somit ist es dem Bundesfinanzgericht unbenommen, im gegenständlichen Fall nach eigener Anschauung im Rahmen der freien Beweiswürdigung über das Vorliegen eines inländischen Wohnsitzes zu entscheiden.
2. Zum Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
Nach § 274 Abs. 1 BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung u.a. dann stattzufinden, wenn dies in der Beschwerde oder im Vorlageantrag beantragt wurde. Ein Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung setzt einen rechtzeitigen Antrag des Bf. voraus (sh. Z.B. VwGH 27.6.2012, 2008/13/0148).
Im gegenständlichen Fall hat der Bf. in seinen Beschwerden vom 27. März 2013, betreffend die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2002 bis 2010, keine mündliche Verhandlung beantragt. Da keine Beschwerdevorentscheidung erlassen wurde, konnte auch kein Antrag auf Vorlage der Beschwerden gestellt werden. Erst in seiner Eingabe vom 25. Oktober 2016 (Vorhaltsbeantwortung) beantragte der Bf. die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zum Zwecke seiner eigenen Einvernahme sowie jener der beantragten Zeugen.
Da somit der erstmalige Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2016 verspätet ist und ein nachträglicher Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung keinen Rechtsanspruch hierauf vermittelt, war eine mündliche Verhandlung nicht durchzuführen.
Die Einvernahmen der beantragten Zeugen sowie des Bf. wurden von der belangten Behörde am 25 September 2019 sowie am 13. Februar 2020 durchgeführt.
Sofern der Bf. auf den seiner Vorhaltsbeantwortung vom 25. Oktober 2016 beigelegten Vorlageantrag verweist, in welchem die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde, ist festzustellen, dass es sich dabei um einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung von Nebengebühren (Säumniszuschlag) vom 10. Mai 2013 handelt. Diese Beschwerde ist nicht verfahrensgegenständlich.
3. Feststellungen
Der Bf. erzielte in den Streitjahren 2002 bis 2010 Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Gesellschafter Geschäftsführer der zypriotischen Gesellschaft ***3***.
In Zypern hatte der Bf. weder einen Wohnsitz noch eine Betriebstätte noch eine feste Niederlassung im Zusammenhang mit seiner Geschäftsführertätigkeit.
Der Bf. hatte in den Streitjahren 2004 bis 2010 einen Wohnsitz in Österreich, in ***5***.
Daneben hatte der Bf. einen weiteren Wohnsitz in der Slowakischen Republik, in ***22***.
Das Bundesfinanzgericht stellt fest, dass der Bf. zumindest bis zum Ende des Jahres 2008 den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich hatte.
Streitgegenständlich ist die Frage, in welchem Staat die Besteuerung der Geschäftsführer Gehälter der zypriotischen Gesellschaft ***3***. für die Jahre 2004 bis 2010 zu erfolgen hat.
Die Situation in den Streitjahren 2002 und 2003 wird sich wegen Verjährung der Abgabenfestsetzung als irrelevant erweisen.
4. Beweiswürdigung
4.1. Die Feststellung, wonach der Bf. in den Streitjahren einen Wohnsitz in Österreich hatte, beruht auf folgenden Indizien:
Laut Auskunft des Zentralen Melderegisters des Bundesministeriums für Inneres hatte der Bf. im vorliegenden Fall seinen Hauptwohnsitz vom 15. Dezember 1967 bis 18. März 2010 an der Adresse ***27***. Dabei handelt es sich um die Wohnadresse der Eltern des Bf., an welcher dieser seit seiner Geburt gemeldet war.
In den Jahren 2000 bis 2003/04 ließ der Bf. an der Adresse ***5***, ein Wohnhaus errichten. Auf Grund des Grundbuchsauszuges vom 22. August 2024 steht fest, dass der Bf. Alleineigentümer der Liegenschaft ***23*** ***10*** ist. Darüber hinaus gibt der Bf. selbst anlässlich des Verfahrens gegen ihn wegen § 165 Abs. 1 und 3, 1. Fall StGB an, Alleineigentümer des Hauses an der Adresse ***5*** mit einem Wert von ca. ATS 20 Millionen lastenfrei zu sein. Daraus resultiert die rechtliche Verfügungsgewalt des Bf. über sein Wohnhaus.
An der Adresse ***5*** liegt keine polizeiliche Meldung des Bf. vor. Nach dem Gesetzeswortlaut ist ein Wohnsitz jedoch dann anzunehmen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die auf das Beibehalten und Benützen der Wohnung schließen lassen.
Im Rahmen des Strafverfahrens wegen Abgabenhinterziehung am 28. August 2009 hat im Wohnhaus des Bf. an der Adresse ***5***, eine Hausdurchsuchung stattgefunden. Dabei wurden zum einen Kleidungsstücke des Bf., Herrenschuhe und männliche Hygieneartikel, zum anderen Dokumente, Geschäftsunterlagen und Aufzeichnungen der privaten Lebensführung des Bf. sowie an ihn adressierte Schriftstücke gefunden. Die beschlagnahmten Gegenstände stellen starke Indizien für einen aufrechten Wohnsitz des Bf. an der Adresse ***5***, dar.
Auch bei dem in der Garage des Wohnhauses abgestellten Kraftfahrzeug mit österreichischem Kennzeichen, welches auf den Bf. zugelassen war, handelt es sich um eine Feststellung, die einen aufrechten Wohnsitz des Bf. an der Adresse seines Wohnhauses indiziert. Soweit der Bf. vorbringt, dass seine Gattin allein das Auto benütze, ist festzustellen, dass diese genau das Gegenteil behauptet.
Im Schriftverkehr mit Behörden, mit beauftragten Firmen sowie in der Privatkorrespondenz führt der Bf. entweder die Adresse in ***27*** oder die Adresse in ***5***, als Wohnadresse an, was als weiteres Indiz für einen inländischen Wohnsitz zu werten ist.
Der Bf. wendet ein, selbst nie in das Wohnhaus eingezogen zu sein, sondern es seiner Ehefrau und Tochter zur Verfügung gestellt zu haben und verweist auf die eidesstattliche Erklärung der Ehegattin, welche belege, dass das Haus in ***5***, niemals Ehewohnung gewesen sei.
Dazu ist festzustellen, dass die eidesstattliche Erklärung der Ehegattin des Bf., wonach das Wohnhaus ausschließlich von ihr und ihrer Tochter bewohnt werde und der Bf. nur gelegentlich am Wochenende vorbeikomme, um die gemeinsame Tochter zu besuchen, im krassen Widerspruch zu ihrer Aussage in der Gegenschrift einer an sie gerichteten Klage (Klagebeantwortung vom 30. Juli 2007) steht, in der die Ehegattin angibt, mit dem Bf. und der gemeinsamen Tochter im gemeinsamen Haushalt in ***5***, zu leben.
Aber auch die Aussagen des Bf. selbst sind widersprüchlich, wenn er einerseits vorbringt, nie in das Wohnhaus in ***5***, eingezogen zu sein, sondern es seiner Ehefrau und Tochter zur Verfügung gestellt zu haben, anlässlich des Verfahrens gegen ihn wegen § 165 Abs. 1 und 3, 1. Fall StGB aber ausführt, eine Tochter im gemeinsamen Haushalt zu haben.
Im Hinblick auf die Widersprüchlichkeit der Aussagen einerseits des Bf. selbst und andererseits der Ehegattin des Bf. kommt dem Vorbringen des Bf. betreffend das Nichtvorliegen eines Wohnsitzes an der Adresse ***5***, ebenso wenig Glaubwürdigkeit zu wie der eidesstattlichen Erklärung der Ehegattin, wonach das Wohnhaus ausschließlich von ihr und ihrer Tochter bewohnt werde.
Das Bundesfinanzgericht hat von der Möglichkeit auszugehen, die die höchste Wahrscheinlichkeit für sich hat. Bei Gesamtwürdigung der Verhältnisse des gegenständlichen Falles ist im Hinblick auf das Alleineigentum des Bf. an der Liegenschaft ***23*** ***10*** im Zusammenspiel mit den oben genannten Indizien, davon auszugehen, dass der Bf. an dieser Adresse gemeinsam mit seiner Ehefrau und seiner Tochter im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Daraus resultiert die die rechtliche Verfügungsgewalt ergänzende tatsächliche Verfügungsmacht des Bf. über sein Wohnhaus.
Hinweise, wonach der Bf. seine Verfügungsmacht über die Räumlichkeiten verloren hätte, liegen nicht vor. Dass der aus dem Eigentumsrecht des Bf. resultierenden rechtlichen Möglichkeit, das Haus, namentlich in dem in Rede stehenden Zeitraum, für seine Wohnzwecke zu benützen, tatsächliche Umstände entgegengestanden wären, wurde nicht behauptet. Auch wurde nicht behauptet, dass der Bf. daran gehindert gewesen wäre, das Haus nicht nur aus seiner Eigentümerstellung heraus, sondern auch auf Grund der Tatsache der aufrechten Ehe weiterhin für seine Wohnzwecke zu benützen.
Unter Bedachtnahme auf die getroffenen Feststellungen bestehen daher nach Überzeugung des Bundesfinanzgerichtes keine Zweifel daran, dass der Bf. im streitgegenständlichen Zeitraum über einen inländischen Wohnsitz im Sinne des § 26 BAO an der Adresse ***5***, verfügte.
4.2. Die Feststellung, wonach der Bf. in den Streitjahren einen Wohnsitz in der Slowakischen Republik hatte, beruht zentral auf dem Vorbringen des Bf.:
Der Bf. hat bei seiner Einvernahme vor dem Landesgericht ***17*** in der Strafsache 40 Hv 22/13h (siehe Hauptverhandlungsprotokoll vom 11. Juni 2013) ausgeführt, dass er seine Berufstätigkeit im Jahr 1995 in der Slowakischen Republik begonnen und in der Folge im Jahr 1997 eine Genossenschaftswohnung in ***22***, angemietet habe. Diesbezüglich hat der Bf. den entsprechenden Mietvertrag vom 27. August 1997 vorgelegt.
Auch im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht bringt der Bf. vor, einen Wohnsitz in der Slowakei zu haben.
Laut Auskunft des Zentralen Melderegisters des Bundesministeriums für Inneres ist der Bf. per 18 März 2010 in die Slowakei verzogen.
4.3. Die Feststellung, wonach der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf. jedenfalls bis zum Jahr 2008 in Österreich lag, beruht auf folgenden Indizien:
Die im Streitzeitraum für den Bf. in Österreich aufrechte polizeiliche Meldung stellt ein Indiz für den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf. in Österreich dar, während an seinem Wohnsitz in ***22***, welcher nach seinen Darstellungen seinen tatsächlichen Wohnsitz darstellt, keine Meldung vorliegt.
Stärkere wirtschaftliche Bezugspunkte hat eine Person zu dem Staat, in dem ihre Einkunftsquelle liegt oder wo sich ihr Vermögen befindet (vgl. VwGH 25.7.2013, 2011/15/0193). Das im Alleineigentum des Bf. stehende Wohnhaus in ***5***, suggeriert jedenfalls einen stärkeren wirtschaftlichen Anknüpfungspunkt an Österreich als die gemietete Genossenschaftswohnung in ***22***, an die Slowakische Republik.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.11.2015, 2011/13/0091; 22.3.1991, 90/13/0073), dass die stärkste persönliche Beziehung im Regelfall zu dem Ort besteht, an dem jemand regelmäßig mit seiner Familie lebt. Der Umstand, dass der Bf. in aufrechter Ehe lebt und - wie oben in Gesamtwürdigung der Verhältnisse zur Frage des Vorliegens eines inländischen Wohnsitzes bereits ausgeführt - davon auszugehen ist, dass der Bf. an der Adresse in ***5***, mit seiner Ehefrau und der Tochter im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, ist somit ein gewichtiges Indiz für den Lebensmittelpunkt in Österreich.
Dazu kommt, dass der Bf. - obwohl er angibt, bereits ab dem Jahr 2002 mit seiner slowakischen Lebensgefährtin am Wohnsitz in ***24*** in einer Lebensgemeinschaft gelebt zu haben - noch im Juli 2003 mit seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter sowie befreundeten Familien einen Familienurlaub verbracht hat (siehe Prüfungsbericht). Die diesbezügliche Erklärung des Bf. in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde vom 13. Februar 2020, wonach der Urlaub auf Vorschlag der Taufpatin der gemeinsamen Tochter stattgefunden habe und die Ehefrau des Bf. dabei sein wollte, lässt nicht erkennen, inwiefern dies auf eine stärkere persönliche Beziehung des Bf. zu seinem slowakischen Wohnsitz schließen ließe.
Normen und Schlagworte
- Art. 14 DBA CY (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Zypern (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 709/1990
- Art. 4 DBA CY (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Zypern (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 709/1990
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 274 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 26 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 4 DBA CSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechoslowakische Sozialistische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101568/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101568.2018
- Stammnummer
- 145861
- Gültig
- 25.09.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF