Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103322/2023
Geschäftsführerhaftung, überproportionale Abgabenentrichtung trotz fehlenden Gleichbehandlungsnachweises im Ermessen zu berücksichtigen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7103322/2023vom 26.09.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Im Ersuchen führe das Bundesfinanzgericht als Grundlage eine Tabelle an, mit welcher die Abgaben, für die der Bf. haften möge, aufgelistet würden. Im Unterschied zum beschwerdegegenständlichem Haftungsbescheid weise diese Tabelle eine Spalte mit "Fälligkeiten bzw. Ratenzahlungsterminen" auf, die der Haftungsbescheid im Spruch mit Verweis "laut Beilage" Zeitraum 2018 - 2020 weder in der beigefügten Beilage noch in wörtlicher Form in der Begründung ausweise.
Durch die nunmehrige Nennung von Fälligkeitszeiträumen und Ratenzahlungsterminen greife das Bundesfinanzgericht in verfassungswidriger Weise in den Haftungsbescheid ein, ergänze diesen im Umfang und versuche ihn zu begründen.
Diese Kompetenz stehe dem Bundefinanzgericht nicht zu. Die Aufgabe des Verwaltungsgerichtes sei die objektive Rechtmäßigkeitskontrolle der angefochtenen Entscheidung. Weiters werde um Informationen für Abgaben aus dem Zeitraum 2017, also einem Zeitraum, der im Spruch des Haftungsbescheides nicht Deckung finde, ersucht.
Der Spruch sei allein die der Rechtskraft fähige Willenserklärung normativen (rechtsgestaltenden oder feststellenden) Inhalts der Behörde und somit das Kernstück jedes Bescheides. Nur der Spruch erlange rechtliche Geltung, weshalb auch nur dieser und nicht allenfalls eine Ausführung in der Begründung angefochten werden könne.
Bereits an dieser Stelle werde darauf verwiesen, dass die im Vorhalt vom 29.04.2022 beigefügte Rückstandsaufgliederung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erstellt worden sei und die weit vor Konkurseröffnung liegenden Zahlungen entgegen den Verrechnungsvorschriften des § 214 Abs. 1 BAO erfolgt seien.
Es würden weder im Haftungsbescheid noch in der Beschwerdevorentscheidung Fälligkeiten der Abgaben, für die der Bf. zur Haftung herangezogen werde, genannt.
Dem Bf. sei über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch Kenntnis zu verschaffen und zwar vor allem über Grund und Höhe des feststehenden Abgabenanspruches. Eine solche Bekanntmachung habe durch Zusendung einer Ausfertigung (Ablichtung) der maßgebenden Bescheide über den Abgabenanspruch, allenfalls durch Mitteilung des Bescheidinhalts zu erfolgen. Das Unterbleiben einer solchen Bekanntmachung mache den Haftungsbescheid rechtswidrig. Es liege dann ein Mangel vor, der im Verfahren über die Berufung gegen den Haftungsbescheid nicht sanierbar sei (vgl. VwGH vom 24.2.2010, 2005/13/0145).
Dem Haftungsbescheid seien lediglich folgende Bescheide beigefügt gewesen:
Umsatzsteuerbescheid vom 14.12.2018
Körperschaftssteuerbescheid vom 04.02.2021
Umsatzsteuerbescheid vom 01.04.2021, adressiert an den Masseverwalter
Körperschaftssteuerbescheid 2020, adressiert an den Masseverwalter
Es würden aber Haftungen auch für Säumniszuschläge und Stundungszinsen geltend gemacht. Diesbezügliche Bescheide seien von der Abgabenbehörde nicht vorgelegt worden. Diese Rechtswidrigkeit sei im Rechtmittelverfahren nicht mehr zu sanieren.
Zur letzten Tabellenposition Umsatzsteuer 2020 in Höhe von € 400,00 sei anzumerken, dass dieser Betrag mit Bescheid des Finanzamtes vom 01.04.2021, sohin erst nach Konkurseröffnung festgesetzt worden sei. Wie bereits mehrfach ausgeführt, sei es dem Bf. einerseits gar nicht möglich gewesen, die Umsatzsteuer fristgerecht zu begleichen, und andererseits sei die Frist für die Umsatzsteuerjahreserklärung 2020 zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung D-3 noch nicht abgelaufen gewesen.
Dem beschwerdegegenständlichen Haftungsbescheid sei der Umsatzsteuerbescheid 2020 vom 01.04.2021 beigelegt worden. Die Begründung habe wie folgt gelautet:
"Bemessungsgrundlage für die Schätzung gem. § 184 BAO waren die eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen für das Kalenderjahr 2020, die Vorsteuerberichtigung nach § 16 UStG erfolgte aufgrund des Konkurses."
Werde die Notwendigkeit der Vorsteuerberichtigung erst durch ein Insolvenzverfahren ausgelöst, dann könne die Abgabenbehörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 2.7.1985, 82/14/0309) nicht davon ausgehen, dass den Geschäftsführer bereits seinerzeit eine Pflicht zur Berichtigung getroffen habe. Vielmehr sei es in einem solchen Fall Aufgabe des Masseverwalters, die Vorsteuerberichtigungen vorzunehmen und die daraus resultierenden Umsatzsteuernachzahlungen aus allenfalls noch vorhandenen Mitteln der GmbH zu entrichten (vgl. Stammrechtssatz UFS RV/0138-W/06 RS1).
Zur ersten Zeile Umsatzsteuer 2017 der Tabelle werde festgehalten, dass diese keine Fälligkeit 15.02.2018 haben könne, denn es habe 2018 bei der Gesellschaft eine Steuerprüfung für das Jahr 2017 stattgefunden, die bezüglich Umsatzsteuer mit Bescheid des Finanzamtes vom 14.12.2018, 10 Monate nach angeblicher Fälligkeit, abgeschlossen worden sei. Auch sei die Frist für die Umsatzsteuerjahreserklärung zum 15.2.2018 noch nicht abgelaufen gewesen. Woher diese(r) Zeitpunkt(e) des Bundesfinanzgerichts in der Tabelle stammten und auf welcher rechtlichen Basis diese gründeten, bleibe es in seinem Ersuchen schuldig darzutun. Auch die Abgabenbehörde habe hierzu nichts vorgebracht. Dies wäre aber für eine Vorhaltsbeantwortung und iSd Parteiengehörs unerlässlich.
Die Begründung des Umsatzsteuerbescheides 2017 vom 14.12.2018, der dem Haftungsbescheid angeschlossen gewesen sei, habe wie folgt gelautet:
"Die Veranlagung erfolgte unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfbericht zu entnehmen sind."
In weiterer Folge sei, weil das Betriebsprüfungsverfahren zu einer Nachzahlung geführt habe, im Frühjahr 2019 um Zahlungserleichterungen angesucht worden, die von der Abgabenbehörde berechtigterweise bewilligt worden seien. In dem am 04.02.2019 stattgebenden Bescheid über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen (Ratenzahlungsvereinbarung) sei in der Begründung explizit der derzeitige Rückstand zugrunde gelegt worden. Weiters seien in diesem Bescheid bereits die Vierteljahresbeträge an Körperschaftsteuer bis Ablauf der Zahlungserleichterungen sohin inklusive Q1/2020 eingerechnet worden.
In der Ratenzahlungsvereinbarung, die den aktuellen Stand aller Finanzamtsverbindlichkeiten zum 04.02.2019 beinhalte, fänden neben Säumniszuschlägen und Stundungszinsen somit auch die Positionen Dienstgeberbeitrag 08/2018 und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 08/2018 Deckung.
Woher diese offenen Positionen stammten, es betreffe lediglich einen Monat, sei für den Bf. nicht nachvollziehbar, die Abgabenbehörde habe weder im Haftungsbescheid noch in der Beschwerdevorentscheidung entsprechende Informationen über die Bescheide bzw. den Bescheidinhalt gegeben. Bei Selbstbemessungsabgaben sei maßgebend, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären; maßgeblich sei daher der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, somit unabhängig davon, ob die Abgabe bescheidmäßig festgesetzt worden sei, und seien diese Außenstände folglich in die Ratenzahlungsvereinbarung miteingeflossen.
Hierzu sei anzumerken, dass die Gesellschaft bezüglich der Dienstgeberbeiträge und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 08/2018 am 04.09.2018 (Beilage ./B) einen Antrag auf Buchung von Selbstbemessungsabgaben gestellt habe, weil zu diesem Zeitpunkt ein Guthaben am Steuerkonto (€ 1.007,94) bestanden habe.
Im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Geschäftsführerhaftung und der Gewährung von Zahlungserleichterungen habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO dann auszuschließen sei, wenn für eine später uneinbringlich gewordene Abgabe tatsächlich zu Recht eine Zahlungserleichterung in Anspruch genommen worden sei (vgl. Stammrechtssätze UFS RV/0716-L/04-RS 3 und 4).
In gegenständlichem Beschwerdefall sei objektiviert, dass die Zahlungserleichterungen berechtigt gewesen sowie dass 11 von 12 Raten vollständig bezahlt worden seien (von der 12. Rate sei immerhin knapp die Hälfte bezahlt worden, sohin mehr als 82 % aller Außenstände bis einschließlich Q1/2020). Die Zahlungsunfähigkeit und auch der Abgabenausfall seien, auch wenn für die Haftung nicht relevant, unverschuldet durch die Insolvenz der G-2 erfolgt, das einzige wesentliche Asset der G-1, die zum beschwerdegegenständlichen Zeitpunkt nur mehr als eine Holdinggesellschaft für diese Beteiligung ohne eigene Mitarbeiter fungiert habe.
Vergleiche man den im Firmenbuch hinterlegten Jahresabschluss zum 31.12.2019 (mit Verweis auf das offene Firmenbuch, Beilage ./A) mit den Kontoauszügen (Beilage ./3 der Vorhaltsbeantwortung), dann sei objektiviert, dass keine sonstigen nicht genannten Kassabestände oder sonstige Guthaben bestanden hätten, denn der im Jahresabschluss genannte Guthabenbetrag in Höhe von € 7.373,00 sei exakt der Betrag, der zu diesem Zeitpunkt am Konto der Gesellschaft gutgeschrieben gewesen sei (davon sei ein Betrag von € 7.000,00 an das Finanzamt gegangen, € 373,00 seien vom Masseverwalter abgeschöpft worden).
Im Jahresabschluss zum 31.12.2018 habe die Position Kassenbestand, Schecks, Guthaben bei Kreditinstituten einen Betrag von € 0,00 ausgewiesen (Beilage ./A).
Es habe sohin im Ergebnis keine Pflichtverletzung des Bf. geben können und aufgrund des jeweiligen Liquidationsstandes der Gesellschaft auch keine Benachteiligung der Abgabenbehörde, weil bis zur letzten Rate alles bezahlt gewesen sei. Schlussendlich käme eine Gläubigerungleichbehandlung und somit eine allfällige Quotenberechnung nur hinsichtlich der Körperschaftssteuer und auch dann nur ab einem gewissen Zeitpunkt in Betracht.
Die Ratenzahlungsvereinbarung (Beilage ./1 der Vorhaltsbeantwortung) beinhalte bereits die gesamte Körperschaftsteuer bis inkl. Q1/2020, die mit den Ratenzahlungen abgegolten worden seien. Sohin seien für die Bewertung der Ungleichbehandlung lediglich die Positionen Körperschaftsteuer 04-06/2020, 07-09/2020 und 10-12/2020 übriggeblieben.
Buchungen auf einem Abgabenkonto hätten für das Erlöschen der Abgabenschuld keine Rechtswirkungen. Denn eine Abgabenschuld erlösche nicht durch Buchung auf dem Abgabenkonto, sondern durch den gesetzlichen Tilgungstatbestand iSd § 211 Abs. 1 BAO (VwGH 19.09.1990, 90/14/0038).
Die Abgabenbehörde habe daher eine der Rechtslage nicht entsprechende Buchung von Amts wegen richtigzustellen.
Der zivilrechtliche Grundsatz, dass Zahlungen auf die beschwerlichste Schuld anzurechnen seien, werde auch in den Verrechnungsvorschriften des § 214 Abs. 1 BAO berücksichtigt, wonach auf die zunächst auf die dem Fälligkeitstag nach älteste Schuld zu verrechnen sei. Statt der Fälligkeitstage seien gegebenenfalls davon abweichende Zahlungstermine maßgebend (vgl. Ritz § 214 BAO Rz 1).
Eine Ungleichbehandlung könne nur dann stattfinden, wenn die Mittel nicht ausreichten, die gesamten Verbindlichkeiten zu diesem Zeitpunkt zu tilgen. Es habe konkret vor dem 20.02.2020 (Zeitpunkt der letzten Rate, Teilzahlung) keine Verbindlichkeiten und daher keine Notwendigkeit der Aliquotierung von Zahlungen durch die Gesellschaft gegeben (Quote gesamt 100 %, Abgabenquote 100 %, Quotenschaden 0).
Hierzu werde nochmals an die Auflistung in der Beschwerde zu Rz 29 verwiesen, die sämtliche anderen zweckgebundenen Zahlungen (zweckgebundene Mittel von dritter Seite) durch den Beschwerdeführer aufliste.
Bereits im Vorlageantrag habe der Bf. mit der Aufstellung dieses Betrages nachgewiesen, welcher (maximale) Betrag bei möglicher anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen (und Benachteiligung aller anderen Gläubiger) an die Abgabenbehörde abzuführen wäre. Der Bf. hafte im Sinne der Rechtsprechung des VwGH somit nur für die Differenz der Benachteiligung der Abgabenbehörde. Abgesehen von einer fehlenden Fälligkeit für Abgabenschulden habe der Bf. seine Haftungsgrenze iS dieser Differenz mit einem Betrag in Höhe von € 1.463,00 nachgewiesen.
Da sämtliche Finanzmittel im relevanten Zeitraum, losgelöst von den Gutschriften des Finanzamtes, von dritter Seite erlegt worden seien, um ausschließlich die vorgenannten Verbindlichkeiten für Steuer/Buchhaltungsagenden/Firmenbuch und insbesondere die offenen Finanzamtsraten zweckgebunden zu bedienen, habe der Bf. überhaupt nicht über irgendwelche Mittel verfügt, deren Verwendung er selbst steuern oder aliquotieren hätte können und müssen, ohne gegen gesetzliche Verbote und Strafbestimmungen zu verstoßen.
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EUR
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Quote
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18.02.2019
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1. Rate
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10.000,00
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100 %
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18.03.2019
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2. Rate
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7.000,00
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100 %
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18.04.2019
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3. Rate
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7.000,00
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100 %
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Bf. direkt
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4. Rate
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7.000,00
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100 %
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21.06.2019
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5. Rate
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7.000,00
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100 %
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16.07.2019
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6. Rate
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7.000,00
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100 %
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24.07.2019
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Amtsblatt
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51,00
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100 %
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14.08.2019
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7. Rate
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7.000,00
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100 %
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14.08.2019
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Steuerberater
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288,00
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100 %
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16.09.2019
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8. Rate
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7.000,00
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100 %
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17.10.2019
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9. Rate
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7.000,00
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100 %
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04.11.2019
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OLG Wien
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55,00
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100 %
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18.11.2019
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10. Rate
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7.000,00
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100 %
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18.11.2019
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Steuerberater
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1.020,00
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100 %
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18.12.2019
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Amtsblatt
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48,00
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100 %
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05.02.2020
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11. Rate
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7.000,00
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100 %
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18.02.2020
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12. Rate
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21.000,00
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48,95 %
In obiger Tabelle werde verdeutlicht (in der Beschwerde zu Rz 39 ff bereits wörtlich dargestellt), dass ab Februar 2019 bis Ende Februar 2020 und folglich bis zur Konkurseröffnung keine anderen Zahlungen (insg. 17 Stück) als jene in der Tabelle erfolgt seien, wobei eine der Zahlungen an das Finanzamt direkt vom Bf. persönlich gestammt habe.
Im Ergebnis hätten zu keinem Zeitpunkt eine Möglichkeit oder Notwendigkeit einer Aliquotierung und ab dem Zeitpunkt der letzten (teilweise) bezahlten Rate keine anderen Verbindlichkeiten bestanden, die zu bedienen gewesen wären.
Über das dann noch vorhandene (Rest-) Vermögen in Höhe von € 373,00 sei vom Bf. nicht mehr verfügt worden. Der Masseverwalter habe diesen Betrag abzüglich (allfälliger) Kontoschließungsgebühren später abgeschöpft (Beweis: P-1, Beilage ./2 der Vorhaltsbeantwortung, beizuschaffende Aktenbestandteile des Aktes des Handelsgerichtes Wien: Konkursantrag samt Beilagen, Kontoschließungsbeleg des Masseverwalters).
Es werde nochmals darauf verwiesen, dass nur die 12. und letzte Rate teilweise nicht habe bezahlt werden können und das Konkursverfahren mit einer Verteilungsquote von 54,79 % abgeschlossen worden sei.
Betrachte man die Daten des Steuerkontos, so habe die Gesellschaft bis 14.12.2018 über ein Guthaben bei der Abgabenbehörde verfügt. Erst durch die Betriebsprüfung und Neufestsetzung der Umsatzsteuer sei eine Steuerverbindlichkeit entstanden, die schlussendlich berechtigterweise zu den Zahlungserleichterungen geführt habe.
Der Vertreter habe bei der Entrichtung von Schulden Abgabenschulden nicht schlechter zu behandeln als andere Schulden; er habe die Schulden im gleichen Verhältnis zu befriedigen (Gleichbehandlungsgrundsatz; VwGH 22.12.2015, Ra 2015/16/0128).
Dazu werde angemerkt, mit Verweis auf die Vorhaltsbeantwortung, die Beschwerde und den Vorlageantrag, dass sämtliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft bis zum Zeitpunkt Q1/2020 bzw. Fälligkeit der letzten Rate am 20.01.2020 zu 100 % beglichen worden seien und die Ratenvereinbarung explizit auch die Körperschaftssteuer bis inklusive Q1/2020 und sonstigen Rückstände beinhaltet habe.
Die Geltendmachung einer Haftung gemäß § 9 BAO setze voraus, dass die schuldhafte Pflichtverletzung kausal für die Uneinbringlichkeit sei. Habe der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so dürfe die Abgabenbehörde mangels dagegensprechender Umstände davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich gewesen sei (zB VwGH 16.12.1999, 97/15/0051; VwGH 20.6.2000, 98/15/0084; VwGH 22.4.2015, 2013/16/0123).
Das Bundesfinanzgericht habe eingangs genanntes Erkenntnis (siehe Rz 1) aber nur teilweise und zum Nachteil des Bf. zitiert, denn in Rz 10 dieser Entscheidung werde darauf verwiesen, dass der Rechtswidrigkeitszusammenhang nur dann bestehe, wenn der in die Haftung genommene bei oder nach der Fälligkeit der Verbindlichkeit Mittel für die Bezahlung - gegebenenfalls nach gleichmäßiger Aufteilung der Zahlungsmittel auf alle Verbindlichkeiten - zur Verfügung gehabt habe und nicht, wenn auch nur anteilig, für die Abgabentilgung Sorge getragen habe (vgl. VwGH 28.10.2008, 2006/15/0248;VwGH 10.09.1998, 96/15/0053; VwGH 21.3.1995, 96/14/0034; jeweils mwN).
Wie dem Akt selbst für den Laien zu entnehmen sei, habe der Bf. Finanzmittel von dritter Seite beschafft, damit die laufenden Raten der Zahlungsvereinbarung vom 04.02.2019 überhaupt hätten bedient werden können. Es habe keine anderen Mittel gegeben.
Sämtliche Mittel von dritter Seite seien ausschließlich für die Ratentilgungen und zu anderen angewiesenen Zahlungen (Rz 30) verwendet worden.
Über die geringfügigen restlichen Mittel in Höhe von € 373,00 sei nicht mehr verfügt und sei dieser Betrag vom Masseverwalter abgeschöpft worden, sämtliche wesentliche Beträge seien an die Abgabenbehörde gegangen.
Im Zusammenhang mit der Pflichtverletzung bzw. Haftungsinanspruchnahme sei festzuhalten, dass hinsichtlich der Pflicht des Vertreters, für die Abgabenschuld zu haften, diese Haftung nicht über die liquiden Mittel des Vertretenen zum Zeitpunkt des Eintritts der Verpflichtung hinausgehen könne. Diese Verpflichtung habe konkret erst im Q1/2020 bestanden. Ab 2020 seien keine anderen Zahlungen als an die Abgabenbehörde getätigt worden.
Alle erhaltenen Mittel seien (vereinbarungsgemäß und zweckgebunden) an den gekorenen Empfänger gegangen, nur jene Zahlungen im Betrag von € 1.463,00 nicht an die Abgabenbehörde, sondern an andere gekorene Empfänger. Dieser Betrag stelle rechnerisch jene Mittel dar, die überhaupt einer (abstrakten) Aliquotierung zugänglich gewesen wären.
Der Bf. habe bereits in der Vorhaltsbeantwortung vom 29.08.2022 nachgewiesen, dass nur knapp € 1.500,00 zweckgebunden für andere Verbindlichkeiten aufgewendet worden seien. Die entsprechenden Kontoauszüge habe er mit gleichem Schreiben vorgelegt. Die Abgabenbehörde oder das Bundesfinanzgericht hätten sich aber bis dato zu keinem Zeitpunkt mit dem Vorbringen des Bf. auseinandergesetzt.
Der Bf. habe somit den Maximalbetrag, der bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, genannt und folglich hafte er nach der Rechtsprechung maximal bis zu diesem Betrag.
Bereits nach der Vorhaltsbeantwortung habe die Abgabenbehörde nicht mehr von der Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben gemäß Haftungsbescheid durch die Pflichtverletzung und den Rechtswidrigkeitszusammenhang ausgehen können.
Mit Beilage ./C würden die Kontoauszüge von B-1 ab März 2019 bis zur Konkurseröffnung vorgelegt. Aus diesem Auszugskonvolut sei ersichtlich, dass der auf den letzten bereits vorgelegten Kontoauszügen genannte Guthabenbetrag in Höhe von € 373,00 bis zur Konkurseröffnung bestanden habe und keine weiteren Mittel verfügbar gewesen seien.
Anzumerken sei, dass die Gesellschaft das Konto bei B-1 erst im März 2019 eröffnet habe. Vorher sei die Gesellschaft Kundin der Oberbank AG gewesen. Das Konto bei der Oberbank sei per 18.09.2018 geschlossen worden. In dieser Zwischenzeit habe die Gesellschaft über kein Konto verfügt. Sie sei in dieser Zeit auch nicht mehr operativ tätig gewesen.
Mit Beilage ./D würden die Kontoauszüge betreffend das Konto bei der Oberbank AG bis zur Schließung vorgelegt. Bemerkenswert sei, dass die Abgabenbehörde am 08.05.2018 einen Betrag in Höhe von € 1.000,00, am 12.06.2018 einen Betrag in Höhe von € 3.000,00 und am 16.08.2018 wiederum einen Betrag in Höhe von € 3.000,00 an die Gesellschaft auf deren Konto zurückbezahlt habe. Bei einem solchen Handeln durch die Abgabenbehörde könne ein Vertreter in der Regel jedenfalls davon ausgehen, dass keine offenen Finanzamtsverbindlichkeiten bestanden hätten. Insbesondere habe dies auch der Beschwerdeführer in Anbetracht des laufenden Betriebsprüfungsverfahrens im Jahr 2018 und der rückwirkenden Festsetzung der haftungsrelevanten Abgaben gekonnt.
Zusammenfassend bleibe kurz festzuhalten, dass die Erlassung des Haftungsbescheides sowie die Führung des Finanzaktes willkürlich erfolgt seien. Es sei objektiviert, dass es zu keinem Quotenschaden gekommen sei. Weiters sei festgestellt worden, dass es keine liquiden Mittel gegeben habe und generell keine Mittel zur Verfügung gestanden seien, die aufgeteilt hätten werden können. Der Haftungsbescheid sei mehrfach rechtswidrig, der verfahrensgegenständliche Zeitraum finde im Spruch keine Deckung und widerspreche den beigefügten Bescheiden.
Um Übrigen werde inhaltlich nochmals auf die bereits vorgelegten Schriftstücke und die Verfassungsgerichtshofbeschwerde verwiesen.
Sämtliche im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge würden aufrechterhalten.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Persönliche Haftungen erstrecken sich gemäß § 7 Abs. 2 BAO auch auf Nebenansprüche im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2. Zu diesen Nebenansprüchen gehören gemäß § 3 Abs. 2 lit. d insbesondere die Nebengebühren der Abgaben, wie die Stundungs- und Aussetzungszinsen, der Säumniszuschlag und die Kosten (Gebühren und Auslagenersätze) des Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens, worunter gemäß § 26 AbgEO insbesondere Pfändungsgebühren und die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen (somit auch Postgebühren) fallen.
Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Abänderungsbefugnis
Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht gemäß § 279 Abs. 1 BAO immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Dem Vorbringen des Bf., dass das Bundesfinanzgericht durch die Nennung von Fälligkeitstagen und Ratenzahlungsterminen in verfassungswidriger Weise in den Haftungsbescheid eingreife, diesen ergänze und ihn zu begründen versuche, ist zu entgegnen, dass die im an den Bf. gerichteten Ersuchen des BFG zur Erbringung eines Gleichbehandlungsnachweises enthaltene Auflistung der haftungsgegenständlichen Abgaben samt den für den Beginn des Betrachtungszeitraumes wesentlichen Zeitpunkten gar keine Abänderung des angefochtenen Bescheides darstellt.
§ 279 Abs. 1 BAO räumt dem Verwaltungsgericht umfangreichende Abänderungsbefugnisse ein, wobei die Änderungsbefugnis durch die "Sache" begrenzt ist. Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides gebildet hat (VwGH 27.9.2012, 2010/16/0032; VwGH 25.4.2013, 2012/15/0161).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Spruch des Haftungsbescheides die Geltendmachung der Haftung für einen bestimmten Abgabenbetrag einer bestimmten Abgabe. Damit wird auch die Sache des konkreten Haftungsverfahrens und insoweit auch der Rahmen für die Abänderungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes im Beschwerdeverfahren iSd § 279 Abs. 1 BAO festgelegt (vgl. VwGH 19.12.2002, 2001/15/0029).
Da die Anführung von Fälligkeiten oder sonstigen Zahlungsterminen hingegen nicht erforderlich ist, war aus diesem Grund weder der angefochtene Haftungsbescheid noch das Ersuchen des BFG mit Rechtswidrigkeit behaftet.
Voraussetzungen für die Haftung gemäß § 9 Abs. 1 BAO
- Abgabenforderungen gegen die vertretene Gesellschaft
- Uneinbringlichkeit der Abgabenforderungen
- Stellung des Geschäftsführers als Vertreter
- abgabenrechtliche Pflichtverletzung des Vertreters
- dessen Verschulden an der Pflichtverletzung
- Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit der Abgaben (Kausalität)
Abgabenforderungen
Die haftungsgegenständlichen Abgaben haften nach wie vor mit den im Haftungsbescheid enthaltenen Beträgen aus, mit Ausnahme der Umsatzsteuer 2017, die nunmehr in Höhe von € 2.282,29 (statt € 2.420,82) im Rückstand aufscheint, weshalb darauf auch noch im Rechtsmittelverfahren Bedacht zu nehmen ist (VwGH 28.5.1993, 93/17/0049), da die Geltendmachung abgabenrechtlicher Haftungen als Einhebungsmaßnahme unter anderem voraussetzt, dass nach dem Grundsatz der materiellen Akzessorietät eine Abgabenschuld entstanden, aber noch nicht erloschen ist (VwGH 17.5.1991, 90/17/0439, 0440).
Festsetzungsbescheide
Aus dem Einwand des Bf., dass der Haftungsbescheid rechtswidrig sei, weil ihm nicht alle haftungsgegenständlichen Festsetzungsbescheide mit dem Haftungsbescheid zugekommen seien, weshalb ein im Beschwerdeverfahren nicht mehr sanierbarer Mangel vorliege (VwGH 24.2.2010, 2005/13/0145), lässt sich nichts gewinnen, weil die monierten Bescheide betreffend Säumniszuschlag 2018 am 09.01.2019 und betreffend Stundungszinsen 2020 am 09.01.2020 erlassen wurden, zu einer Zeit, in der der Bf. nachweislich Geschäftsführer der G-1 war (D-4 bis D-3) und folglich diese Bescheide in seiner Eigenschaft als Vertreter der Gesellschaft auch selbst erhalten hat.
Davon, dass ihm diese Bescheide nicht zur Kenntnis gelangt seien, kann daher keine Rede sein. Der Abgabenanspruch wurde dem Bf. somit bereits zur Kenntnis gebracht, es liegt daher kein Informationsmangel vor (vgl. BFG 30.1.2020, RV/7102464/2019; BFG 14.12.2023, RV/7103107/2023).
Uneinbringlichkeit
Die Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung (VwGH 24.2.1997, 96/17/0066). Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (VwGH 3.7.1996, 96/13/0025). Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären (VwGH 26.5.2004, 99/14/0218).
Im gegenständlichen Fall steht die Uneinbringlichkeit fest, da mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom D-6 der über das Vermögen der G-1 am D-3 eröffnete Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben wurde.
Die im Konkurs erzielte Quotenzahlung von € 12.817,06 wurde gemäß § 214 Abs. 1 BAO zu Recht zur Gänze auf den ältesten Rückstand, im gegenständlichen Fall auf die haftungsgegenständliche Umsatzsteuer 2017, verrechnet.
Vertreterstellung
Unbestritten ist auch, dass der Bf. im Zeitraum vom D-4 bis zur Konkurseröffnung (D-3) Geschäftsführer der genannten GmbH und damit deren Vertreter iSd § 80 BAO war.
Schuldhafte Pflichtverletzung
Dem Bf. oblag auch die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft. Insbesondere ist im Rahmen dieser Verpflichtung für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen (VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 0038). Er hat also darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, andernfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (vgl. VwGH 16.12.2009, 2009/15/0127).
Aus dem Vorbringen des Bf., dass über das Vermögen der G-1 das Insolvenzverfahren zu eröffnen gewesen sei, weil nach der Konkursabweisung der liechtensteinischen G-2, an der sie wesentlich beteiligt gewesen sei, das einzige Asset weggefallen sei, wodurch sie keine Erlöse mehr erzielen habe können, lässt sich nichts gewinnen, da es für die Haftung nach § 9 BAO ohne Bedeutung ist, ob den Vertreter ein Verschulden am Eintritt der Zahlungsunfähigkeit trifft (VwGH 20.9.1996, 94/17/0420).
Wird eine Abgabe nicht entrichtet, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel hat, so verletzt der Vertreter dadurch keine abgabenrechtliche Pflicht (VwGH 20.9.1996, 94/17/0420; VwGH 28.5.2008, 2006/15/0089).
Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden sind, hierzu nicht ausreichen; es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten (VwGH 19.5.2015, 2013/16/0016).
Dazu legte der Bf. die Bankkonten der Gesellschaft für den Zeitraum 01.01.2018 bis 31.12.2020 sowie den Bescheid vom 04.02.2019 über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen vor und erläuterte, dass die Zahlungen für die laut Zahlungsplan bewilligten Raten (von gesamt € 122.905,80) mit Ausnahme der am 20.01.2020 fällig gewesenen letzten Rate, die in etwa zur Hälfte getilgt worden sei, pünktlich und in voller Höhe geleistet worden seien. Die Beträge seien von dritter Seite gekommen und fast ausschließlich für die Begleichung der Abgabenschuld verwendet worden, eine Rate habe er von seinem Privatvermögen entrichtet.
Dieses Vorbringen korrespondiert mit den Buchungen auf den Bankkonten sowie den am Abgabenkonto ersichtlichen Zahlungseingängen.
Im gegenständlichen Fall geht aus den Bankkonten hervor, dass im Zeitraum vom 31.12.2019 bis zur Konkurseröffnung (D-3) ein Betrag von € 373,00 stehen gelassen wurde. Da damit das Gebot quotenmäßiger Befriedigung der offenen Forderungen insoweit nicht beachtet wurde, als keinem der Gesellschaftsgläubiger auch nur anteilig Zahlung geleistet wurde, verletzte der Bf. mit dieser Vorgangsweise die dem Abgabengläubiger gegenüber bestehende Pflicht zur zumindest anteiligen Tilgung der Abgabenforderungen (VwGH 15.12.2004, 2004/13/0146).
Auch kann ihn sein Einwand, dass er wegen Zahlungsproblemen um Ratenzahlung angesucht hätte, nicht exkulpieren. Bleiben Abgaben nämlich unbezahlt, weil ihre Bezahlung trotz gefährdeter Einbringlichkeit im Wege einer Zahlungserleichterung hinausgeschoben werden konnte, dann trifft den Geschäftsführer, der eine solche Gefährdung in Abrede gestellt hat, ein Verschulden am Abgabenausfall (VwGH 24.10.1990, 90/13/0087).
Im Beschwerdefall war im Zahlungserleichterungsansuchen angegeben worden, es bestehe keine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabenschuld, dies jedoch zu Unrecht. Befand sich doch die GmbH bei Einbringung des Zahlungserleichterungsansuchens vom 17.01.2019 bereits in ernsthaften finanziellen Schwierigkeiten, da der am 14.12.2018 in Höhe von € 121.610,87 festgesetzten Umsatzsteuer 2017 laut dem vom Bf. ins Treffen geführten Jahresabschluss zum 31.12.2018 keinerlei liquide Mittel gegenüberstanden. Dies ergibt sich auch aus seiner weiteren Verantwortung, dass die Gesellschaft im Zeitraum vom 18.09.2018 bis 01.03.2019 über kein Bankkonto verfügt habe.
Die Zahlungen der ersten elf Raten erfolgten von dritter Seite bzw. vom Bf. selbst. Dass auf diese Quellen nur bedingt vertraut werden konnte, zeigt die lediglich teilweise Entrichtung der 12. Rate, bei der ein Betrag von € 21.905,80 (teilweise bis zur Überweisung der Konkursquote von € 12.817,06 am D-6) unberichtigt blieb.
Entgegen der Rechtsansicht des Bf. stellen die Zahlungen von dritter Seite sowie Mittel, die der Vertreter selbst der Gesellschaft zur Verfügung stellt, liquide Mittel dar, die der Verpflichtung zur Gleichbehandlung des Abgabengläubigers unterliegen (vgl. VwGH 23.4.2021, Ra 2020/13/0108).
Weiters war festzustellen, dass die haftungsgegenständliche Umsatzsteuer 2017 zwar erst am 14.12.2018 mit einer Nachforderung in Höhe von € 121.610,87 und einer Zahlungsfrist bis 21.01.2019 aufgrund einer Umsatzsteuersonderprüfung bescheidmäßig festgesetzt wurde. Allerdings ist bei Selbstbemessungsabgaben nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes maßgebend, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären (VwGH 15.12.2004, 2004/13/0146), da sich der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, danach bestimmt, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären (VwGH 23.11.2004, 2001/15/0108). Maßgebend ist daher ausschließlich der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, somit unabhängig davon, ob und wann die Abgabe bescheidmäßig festgesetzt wird (VwGH 23.1.2003, 2001/16/0291).
Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.1.2017, Ra 2015/16/0078; VwGH 2.7.2015, 2013/16/0220; VwGH 24.1.2013, 2012/16/0100), womit dieser klarstellte, dass eine Betrachtung der Gläubigergleichbehandlung zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu erfolgen hatte, wurde mit dem Erkenntnis VwGH vom 28.6.2022, Ra 2020/13/0067, aufgegeben:
"Dabei kommt es für den Nachweis der Gläubigergleichbehandlung nicht nur auf die liquiden Mittel zum Fälligkeitstag an, die den an diesem einen Tag jeweilig fälligen Verbindlichkeiten gegenüberzustellen sind, weil eine derartige Betrachtung für nur einen einzigen Tag im Monat ohne Berücksichtigung der vorhandenen liquiden Mittel für die Zeiträume nach der Fälligkeit der Abgaben keinen Nachweis über eine Gläubigergleichbehandlung geben kann."
Deshalb ist der Gleichbehandlungsnachweis nicht mehr nur zum jeweiligen Fälligkeitstag zu erbringen (und auch nicht monatsweise), sondern - für jede Abgabe gesondert - ab dem jeweiligen Fälligkeitstag bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wobei sämtliche liquide Mittel den fälligen Verbindlichkeiten (wobei auch die Zug-um-Zug-Geschäfte zu berücksichtigen sind) in den entsprechenden Zeiträumen gegenüberzustellen sind.
Somit waren hinsichtlich der Umsatzsteuer 2017 entgegen der Rechtsansicht des Bf. nicht die einzelnen Ratenzahlungstermine für den Beginn des Gleichbehandlungszeitraums ausschlaggebend, sondern die am 15.02.2018 eingetretene Fälligkeit.
Gleiches gilt für die am 17.09.2018 fällig gewesenen haftungsgegenständlichen Lohnabgaben 08/2018. Obwohl für aushaftende Abfuhrabgaben wie die Lohnsteuer Ausnahmen vom Gleichheitsgrundsatz gelten (VwGH 15.5.1997, 96/15/0003; 29.1.2004, 2000/15/0168), weil nach § 78 Abs. 3 EStG der Arbeitgeber, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes ausreichen, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten hat, gilt die Gläubigergleichbehandlung in diesem Fall auch für die Lohnsteuer 08/2018, da der Einwand des Bf., dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Lohnabgaben 08/2018 noch aushafteten, weil er bereits am 04.09.2018, somit zu einem Zeitpunkt, zu dem auf dem Abgabenkonto ein ausreichendes Guthaben bestanden habe, einen Antrag auf Buchung dieser Selbstbemessungsabgaben gestellt habe, berechtigt ist.
Es kann ein Vertreter zur Kürzung der Löhne nicht verpflichtet sein, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung die darauf entfallende Lohnsteuer durch das Guthaben zur Gänze abgedeckt werden könnte, die Abgabenbehörde diese Lohnabgaben aber grundlos erst nach Belastung der (entrichteten) Lohnabgaben 09/2018 (am 17.10.2018) sowie der Umsatzsteuer 2017 (am 14.12.2018), durch die das Abgabenguthaben vollständig verbraucht wurde, (am 17.12.2018) verbucht.
Es waren daher alle Lohnabgaben 08/2018 der Gleichbehandlungsberechnung zu unterziehen.
Hingegen waren der Säumniszuschlag 2018 (18.02.2019) sowie die Vorauszahlungen an Körperschaftsteuern 01-03/2019 (15.02.2019), 04-06/2019 (15.05.2019), 07-09/2019 (16.08.2019) und 10-12/2019 (15.11.2019) erst nach dem Zahlungserleichterungsbescheid vom 04.02.2019 fällig, weshalb die Zahlungsfrist ab dem Termin der letzten Rate, dem 20.01.2020, zu laufen begann, da die übrigen Ratentermine und die Teilzahlung der letzten Rate nur die teilweise Entrichtung der Umsatzsteuer 2017 bewirken konnten.
Schließlich war für die nach dem Ablauf der Zahlungserleichterung fälligen weiteren haftungsgegenständlichen Stundungszinsen (17.02.2020), Körperschaftsteuern 01-03/2020 (17.02.2020), 04-06/2020 (15.05.2020), 07-09/2020 (17.08.2020) und 10-12/2020 (16.11.2020) sowie Umsatzsteuer 2020 (15.02.2021) wiederum der Zeitraum ab deren jeweiligen Fälligkeitstag bis zur Konkurseröffnung (D-3) maßgebend.
Zum Einwand des Bf., dass die Umsatzsteuer 2020 wegen der Zahlungsfrist bis 12.05.2021 und des bereits am D-3 eröffneten Konkursverfahrens nicht mehr zu entrichten gewesen sei, wird abermals darauf verwiesen, dass für den Vertreter die Pflicht zur Abgabenberechnung bereits am Fälligkeitstag (15.02.2021) bestand, da es auf eine bescheidmäßige Festsetzung von Selbstbemessungsabgaben nicht ankommt (VwGH 23.1.2003, 2001/16/0291).
Allerdings war dem Einwand des Bf., dass es sich bei dieser Nachforderung um eine durch das Insolvenzverfahren ausgelöste Vorsteuerberichtigung gehandelt habe, zu folgen, weshalb auch die zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 2.7.1985, 82/14/0309) zur Anwendung gelangt, woraus folgt, dass ihn an der Nichtentrichtung der Umsatzsteuer 2020 keine schuldhafte Pflichtverletzung trifft:
"Wird die Notwendigkeit der Vorsteuerberichtigung erst durch das Insolvenzverfahren ausgelöst, dann kann die belangte Behörde nicht davon ausgehen, dass den Bf. bereits seinerzeit eine Pflicht zur Berichtigung getroffen habe. Vielmehr ist es in einem solchen Fall Aufgabe des Masseverwalters, die Vorsteuerberichtigungen vorzunehmen und die daraus resultierenden Umsatzsteuernachzahlungen aus allenfalls noch vorhandenen Mitteln der GmbH zu entrichten."
Am Bf., dem als Geschäftsführer der Primärschuldnerin ausreichend Einblick in die Gebarung zustand, wäre es gelegen gewesen, das Ausmaß der quantitativen Unzulänglichkeit der im Zeitraum zwischen der Fälligkeit bzw. des Ratenzahlungstermins der Abgaben und der Konkurseröffnung zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen (vgl. VwGH 19.11.1998, 97/15/0115, iVm VwGH 28.6.2022, Ra 2020/13/0067), da nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen hat, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel (VwGH 23.4.1998, 95/15/0145).
Weist der Haftungspflichtige nach, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, dann haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und dem tatsächlich bezahlten Betrag. Tritt der Vertreter diesen Nachweis nicht an, dann kann ihm die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden (VwGH 28.9.2004, 2001/14/0176).
Den im Rahmen der besonderen Behauptungs- und Konkretisierungspflicht zur Feststellung des für die aliquote Erfüllung der Abgabenschuld zur Verfügung stehenden Teiles vom Gesamtbetrag der liquiden Mittel geforderte Liquiditätsstatus - in Form einer Gegenüberstellung von liquiden Mitteln und Verbindlichkeiten ab den jeweiligen im Gleichbehandlungsersuchen aufgelisteten Entrichtungstagen der haftungsgegenständlichen Abgaben bis zur Konkurseröffnung, wobei es auf die Abgabenverbindlichkeiten einerseits und die Summe der übrigen Verbindlichkeiten andererseits ankommt - hat der Bf. jedoch nicht einmal ansatzweise aufgestellt.
Im Hinblick auf die unterlassene Behauptung und Konkretisierung des Ausmaßes der Unzulänglichkeit der zur Verfügung gestandenen Mittel zur Erfüllung der vollen Abgabenverbindlichkeiten kommt eine Beschränkung der Haftung des Bf. bloß auf einen Teil der von der Haftung betroffenen Abgabenschulden nicht in Betracht (VwGH 21.1.1991, 90/15/0055).
Kausalität
Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bf. konnte die Abgabenbehörde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.5.2004, 2003/17/0134), auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Ermessen
Die Geltendmachung der Haftung liegt im Ermessen der Abgabenbehörde, das sich innerhalb der vom Gesetz aufgezeigten Grenzen (§ 20 BAO) zu halten hat. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dabei ist dem Begriff "Billigkeit" die Bedeutung von Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einhebung der Abgaben, beizumessen (VwGH 30.6.2021, Ra 2019/15/125).
Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende Ermessensentscheidung iSd § 20 BAO ist innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenze nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Wesentliches Ermessenskriterium ist die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist (VwGH 25.6.1990, 89/15/0067).
Allerdings durfte bei der Ermessensentscheidung nicht unberücksichtigt bleiben, dass von den ursprünglich in Höhe von insgesamt € 129.266,19 festgesetzten haftungsgegenständlichen Abgaben nur mehr € 10.076,14 aushaften, was einer Zahlungsquote von 92,20% entspricht. Diese Quote wäre mit den eigenen liquiden Mittel der Gesellschaft nicht zu erreichen gewesen, sondern wurde der überwiegende Teil vom Bf. selbst sowie von dritter Seite aufgebracht, womit sein Bemühen um überverhältnismäßige Entrichtung der Abgabenschulden dokumentiert ist.
In Abwägung von Zweckmäßigkeit und Billigkeit war der Beschwerde daher im Rahmen des Ermessens stattzugeben und der Haftungsbescheid aufzuheben.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten Judikatur des VwGH.
Wien, am 26. September 2024
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103322/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103322.2023
- Stammnummer
- 145817
- Gültig
- 26.09.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF