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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103627/2023

Voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit bei divergierenden Gutachten

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103627/2023vom 09.09.2024Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die belangte Behörde ist daher aufzufordern darzulegen, hinsichtlich welchen Bescheides oder hinsichtlich welcher Bescheide die Beschwerdevorentscheidung vom 22.8.2023 ergangen ist. Sollte die Beschwerdevorentscheidung beide am 6.2.2023 ausgefertigten Abweisungsbescheide betreffen, möge angegeben werden, aus welchen Gründen nur die Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid betreffend Familienbeihilfe und nicht auch gegen den Abweisungsbescheid betreffend Erhöhungsbetrag gemäß § 265 BAO dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom 2.11.2023 zur Entscheidung vorgelegt worden ist; gegebenenfalls wäre die diesbezügliche Vorlage (mit einer gesonderten Vorlage im elektronischen Verfahren unter Hinweis auf das gegenständliche Verfahren) nachzuholen. Sollte die Beschwerdevorentscheidung nur den Grundbetrag betreffen, ist anzugeben, warum bislang betreffend den Erhöhungsbetrag nicht entschieden worden ist. Belehrung und Hinweise Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig. Sie können erst in der Revision oder Beschwerde gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden (§ 25a Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, § 88a Abs. 3 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953). Die vom Gericht gesetzte Frist kann von diesem über rechtzeitigen, begründeten Antrag verlängert werden. Äußerung des Finanzamts vom 21.8.2024 Das Finanzamt gab am 21.8.2024 folgende Äußerung ab: Das Bundesfinanzgericht hat dem Finanzamt Österreich, als belangte Behörde, mit Beschluss vom 11. August 2024 aufgetragen, sich zum Verfahren mit der GZ. RV/7103627/2023 zu äußern. Der Beschluss war in den Punkten I. und IV. an die Behörde gerichtet. I. Den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden der bisherige Verfahrensgang und die vom Bundesfinanzgericht beigeschafften Gutachten des Sozialministeriumservice zur Kenntnis gebracht. Die Parteien mögen sich dazu bis 30.9.2024 äußern. Dem Verfahrensgang ist nichts hinzuzufügen. Zu den beigeschafften Gutachten wird vorgebracht, dass alle verfahrensgegenständlichen Sachverständigengutachten (alle nach dem verfahrensgegenständlichen Antrag vom 29.06.2022) übereinstimmend einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 % sowie das Fehlen einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit feststellen. Das Sachverständigengutachten vom 31.1./3.2.2023 verneinte eine dauernde Erwerbsunfähigkeit und äußerte sich dazu wie folgt: "es liegen keine rezenten Unterlagen vor (psychologische Testung, fachpsychiatrischer Befund), die Intelligenzminderung oder Persönlichkeitsstörung beschreiben, die derart ausgeprägt sind um Tätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt entgegenzusprechen" Das Sachverständigengutachten vom 11.7.2023 verneinte ebenfalls eine dauernde Erwerbsunfähigkeit und äußerte sich dazu folgendermaßen: "Die Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen kann nicht bestätigt werden, da keine höher gradigen psychischen oder kognitiven Beeinträchtigungen durch rezente FA Befunde zu objektivieren sind, welche eine Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt gegenwärtig nicht möglich machen." Auch das vor dem gegenständlichen Verfahren ergangene Sachverständigengutachten vom 27./29.1.2022 verneint eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit und führt aus: Es liegt kein Leiden welches eine Erwerbsunfähigkeit begründet vor, eine Teilqualifizierung als Maler und Anstreicher ist vorliegend." Da in den Sachverständigengutachten übereinstimmend ein GdB von 50 % festgestellt wird und die dauernde Erwerbsunfähigkeit immer mit der gleichen Begründung verneint wird, kann kein Widerspruch in den verschiedenen Sachverständigengutachten erkannt werden. Die verfahrensgegenständlichen Gutachten sind auch in sich schlüssig und vollständig. IV. Die belangte Behörde möge bis 10.9.2023 darlegen, hinsichtlich welchen Bescheides oder hinsichtlich welcher Bescheide die Beschwerdevorentscheidung vom 22.8.2023 ergangen ist. Sollte die Beschwerdevorentscheidung beide am 6.2.2023 ausgefertigten Abweisungsbescheide betreffen, möge angegeben werden, aus welchen Gründen nur die Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid betreffend Familienbeihilfe (Grundbetrag) und nicht auch gegen den Abweisungsbescheid betreffend Erhöhungsbetrag gemäß § 265 BAO dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom 2.11.2023 zur Entscheidung vorgelegt worden ist; gegebenenfalls wäre die diesbezügliche Vorlage nachzuholen. Zur Beschwerdevorentscheidung bringt die Behörde vor: Die Beschwerdevorentscheidung vom 22.08.2023 enthält im Spruch die Wendung "gegen den Abweisungsbescheid vom 06.02.2023". An diesem Tag sind zwei Abweisungsbescheide ergangen, weshalb der Spruch nicht eindeutig ist. In Einklang mit der Rechtsprechung des VwGH (etwa VwGH vom 21.10.2004, VwGH 99/13/0219) ist die Begründung bei der Auslegung des Spruchs heranzuziehen. In der Begründung steht: "Die Voraussetzungen für die Gewährung der FB und der erhöhten FB sind nicht gegeben." Die Beschwerdevorentscheidung umfasst somit nach Ansicht der Behörde beide am 06.02.2023 ergangenen Abweisungsbescheide, da diese Absicht aus der Begründung hervorgeht. Zur Vorlage der Beschwerde bringt die Behörde vor: Die Beschwerde der Partei vom 08.02.2023, eingelangt am 09.02.2023, enthält folgenden Satz: " Gegen die Bescheide vom 06.02.2023, mit denen der Antrag vom 29.06.2022 auf 1. Gewährung der Familienbeihilfe und 2. Des Erhöhungsbetrages wegen erheblicher Behinderung ab 03/22 abgewiesen wurde, wird fristgerecht Beschwerde erhoben." Die Beschwerde vom 08.02.2023, eingelangt am 09.02.2023, richtet sich somit in einem Schriftstück gegen beide Bescheide. Es wurden somit beide Beschwerden, vereint in einem Schriftstück, vorgelegt. Allerdings wurde von der Behörde übersehen, beide angefochtenen Bescheide vorzulegen. Vorgelegt wurde bisher nur der Abweisungsbescheid betreffend den Grundbetrag. Der Abweisungsbescheid vom 06.02.2023 betreffend den Erhöhungsbetrag wird im Zuge der Äußerung ebenfalls vorgelegt. Äußerung des Bf vom 29.8.2024 Der Bf gab durch seinen Erwachsenenvertreter mit Schreiben vom 29.8.2024 folgende Äußerung ab: In Erledigung der Aufforderung vom 11.08.2024, wird Folgendes ausgeführt: Zu Pkt.I und II.: Im Sachverständigengutachten des BASB Landesstelle Wien vom 24./25.11.2016 wird neben einem GdB von 50% festgestellt, dass die Unfähigkeit des Bf, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vor dem 18. bzw. 21 Lj. eingetreten ist. Die Ausführungen in den Gutachten des BASB vom 27./29.1.2022, 31.1/3.2.2023 und 11.07.2023 lassen bei gleicher Diagnose nicht erkennen, wie sich das Leistungskalkül derart gebessert haben soll, dass der Bf eine regelmäßige Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne besonderes Entgegenkommen des AG ausüben könnte. Hinzu kommt, dass die PVA Landesstelle Wien den Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension vom 23.07.2019 mit Bescheid vom 07.01.2020 mit der Begründung abgelehnt hat, dass beim Bf originäre Invalidität gem.§ 255 (7) ASVG vorliege, er somit bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner geistigen Kräfte außer Stande war, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen (Bescheid anbei). Der in den jeweiligen Gutachten des BASB Landesstelle Wien angeführte Hinweis darauf, dass der Bf in einer Werkstätte von "Jugend am Werk" im Rahmen der Behindertenhilfe eine Teilqualifizierung als Maler und Anstreicher erworben habe, ist mit einer Tätigkeit auf dem 1. (allgemeinen) Arbeitsmarkt nicht vergleichbar (wobei angemerkt sei, dass der Bf selbst bei JAW nicht "einorderbar" war). Zu Pkt.HI. Der Bf bezieht von der MA 40 Sozialzentrum ***59*** Mindestsicherung (DLU/GDW 976,66 + Mietbeihilfe 89,89 + Behindertenzuschlag 208,05) (Bescheid anbei). Dem Bf werden am 1.j.M und 10.j.M. jeweils 220.- als "Lebensbedarf" überwiesen. Außertourliche Kosten, wie z.B. zuletzt am 28.08.2024 300.-für einen Urlaub, werden gesondertüberwiesen. Ein auszugsweiser Kontendruck des Mündelgeldkontos liegt bei (31. Juli 2024 bis dato). Beigefügt waren: Der Bescheid der PVA Landesstelle Wien vom 7.1.2020, wonach der Antrag vom 23. Juli 2019 auf Gewährung einer Invaliditätspension abgelehnt wurde. Die Begründung dazu lautet: "Anspruch auf Invaliditätspension besteht auch, wenn der Pensionswerber 1. bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande war, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, 2. dennoch aber mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat. Das auf Grund Ihres Antrages durchgeführte Verfahren hat ergeben, dass Sie nicht erforderliche Mindestanzahl von 120 Beitragsmonaten der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben. Der Antrag auf Invaliditätspension ist daher abzulehnen. Das durchgeführte Verfahren ergab auf Grund der ärztlichen Gutachten zusammenfassend folgende maßgebliche Diagnose: Leichtgradige Intelligenzminderung Das Gutachten war nicht beigefügt. Der Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 11.6.2024 betreffend Zuerkennung von Mindestsicherung (Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarf € 976,66, Mietbeihilfe € 89,89, Zuschlag für Behindertenpassinhaber € 208,05 unter Berücksichtigung von Notstandshilfe AMS € 5,78 tgl.).+ und ein Kontoumsatzauszug. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Der im April 1994 geborene Beschwerdeführer litt in seiner Kindheit an Entwicklungsverzögerungen, die mit 9 Jahren von einer Psychologin diagnostiziert wurden. Er wurde mit 10 Jahren in der Kinderpsychiatrie des AKH vorübergehend stationär aufgenommen, wobei Ergotherapie, Logopädie und Erziehungsberatung empfohlen wurde. Der Pflichtschulabschluss erfolgte an einer FMS Integrationsschule (Sonderschule). Im April 2018 (mit 24 Jahren) wurde die Lehrabschlussprüfung als Maler und Anstreicher im Rahmen einer integrativen Lehre bei Jugend am Werk, die im September 2011 begonnen wurde, bestanden. Arbeitsmedizinische Sachverständigengutachten vom 20.10.2017 und vom 4.12.2018 stellen fest, dass dem Bf derzeit keine Tätigkeiten gesundheitlich möglich seien. Im Herbst 2018 wurde eine Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten sowie eine leichte Intelligenzminderung und eine Sozialphobie diagnostiziert. Nach dem Lehrabschluss war der Bf zwar arbeitslos gemeldet, fand aber keine Arbeit. Im Jahr 2020 wurde vom Arbeitsmarktservice die Notstandshilfe mangels Arbeitsfähigkeit gemäß § 33 Abs. 2 AlVG eingestellt. Laut ärztlichem Gutachten der PVA vom 30.6.2020 und chefärztlicher Stellungnahme der PVA vom 6.7.2020 reiche das Gesamtleistungskalkül für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorübergehend mehr als sechs Monate nicht aus, wobei eine Besserung des Gesundheitszustands nicht ausgeschlossen sei. Eine Psychotherapie oder eine entsprechende Medikation erfolgte nie. Der Bf lebte zunächst bei seiner Mutter, dann in einer eigenen Wohnung im teilbetreuten Wohnen. Er hat einen Erwachsenenvertreter. Er bestreitet seinen Lebensunterhalt von der Mindestsicherung, ein Antrag auf Invaliditätspension wurde zufolge fehlender Versicherungszeiten durch Erwerbstätigkeit mit Bescheid vom Jänner 2020 gemäß § 254 ASVG, § 255 Abs. 7 ASVG abgelehnt. Ein erstes Gutachten des Sozialministeriumservice vom 13./14.4.2010 bescheinigte keine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit, weitere vom 14./15.7.2013 und 24./25.11.20216 unter Hinweis auf erforderliche Nachuntersuchungen, da eine Besserung möglich sei, schon, da eingeschränkte kognitive Fähigkeiten vorhanden seien. Dagegen wurde mit Gutachten vom 14.5.2018 kein Grad der Behinderung und keine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit bescheinigt, da ein behinderungsrelevantes psychisches Leiden durch diesbezügliche ärztliche Befundberichte nicht mehr belegt sei. Ein weiteres Gutachten vom 22./25.2.2019 stellte einen GdB von 50% wegen Intelligenzminderung fest, wobei die Integration am ersten Arbeitsmarkt abzuwarten sei. In diesem Gutachten wurde bescheinigt, dass der Bf voraussichtlich dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, wobei diese Unfähigkeit bereits vor vollendetem 18. Lebens jahr eingetreten sei. Trotz rezentem Abschluss der Integrativen Lehre, bleibe - bei eingeschränktem psychosozialen Funktionsniveau - die zukünftige Integrierbarkeit in den ersten Arbeitsmarkt abzuwarten. Eine Verbesserung des Anpassungsniveaus und die Integration am ersten Arbeitsmarkt sei jedoch einer Verlaufskontrolle zu unterziehen. Mit Gutachten vom 27./29.1.2022 wurde der GdB von 50% zwar bestätigt, aber unter Hinweis auf die "Teilqualifizierung als Maler und Anstreicher" eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit verneint. Das Gutachten vom 31.1./3.2.2023 bestätigt den GdB von 50% seit April 2010 (16. Lebensjahr), sieht aber ebenfalls keine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit, da keine rezenten Unterlagen vorlägen, die eine "Intelligenzminderung oder Persönlichkeitsstörung beschreiben, die derart ausgeprägt sind, um Tätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt entgegenzusprechen". Diesen Auffassungen folgt auch das Gutachten vom 11.7.2023. Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere auch aus den verschiedenen Gutachten des Sozialministeriums. Sie sind unstrittig. Rechtsgrundlagen Siehe Beschluss vom 11.8.2024 Verfahrensrechtliches Das Finanzamt hat im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht klargestellt, dass mit der Beschwerdevorentscheidung vom 22.8.2023 über die Beschwerde betreffend Grundbetrag und über die Beschwerde betreffend Erhöhungsbetrag entschieden worden ist und die Vorlage an das Bundesfinanzgericht die Beschwerde gegen beide Bescheide betrifft. Rechtsausführungen zu Familienbeihilfe und Erhöhungsbetrag Siehe Beschluss vom 11.8.2024 Widersprüchliche Gutachten Wie im Beschluss vom 11.8.2024 ausgeführt, müssen Gutachten des Sozialministeriumservice den an ärztliche Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen an ihre Nachvollziehbarkeit zu entsprechen und dürfen sich insbesondere nicht widersprechen oder sich auf bloße Behauptungen beschränken. Das Bundesfinanzgericht ist an unschlüssige oder widersprüchliche Gutachten nicht gebunden und hat gegebenenfalls von diesen abzugehen. Wie im Sachverhalt festgehalten ist, ist beim Bf seit seiner Jugend eine Intelligenzminderung und eine Sozialphobie diagnostiziert. Er besuchte eine Sonderschule und benötigte für die bei Jugend am Werk erfolgte Maler- und Anstreicherlehre (Lehrberuf nunmehr Maler und Beschichtungstechniker) statt der vorgesehenen drei Jahre sieben Jahre. Er fand nach erfolgter Lehrabschlussprüfung niemals eine Arbeit. Die Pensionsversicherungsanstalt hat bescheidmäßig festgestellt, dass der Bf gemäß § 255 Abs. 7 ASVG niemals fähig war, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen. Das Sozialministeriumservice hat bereits in den Gutachten vom 14./15.7.2013 und 24./25.11.20216 eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit bescheinigt und dies mit Gutachten vom 22./25.2.2019 bestätigt. Es bleibe laut letzterem trotz Lehrabschluss die zukünftige Integrierbarkeit in den ersten Arbeitsmarkt abzuwarten. Obwohl der Bf seit seinem verzögerten Lehrabschluss niemals am Arbeitsmarkt integriert war und mit Bescheid vom 7.1.2020 von der PVA festgestellt wurde, dass der Bf niemals fähig war, einer regulären Erwerbstätigkeit nachzugehen, wurde im Gutachten vom 27./28.2022 unter Hinweis auf die "Teilqualifizierung als Maler und Anstreicher" eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit verneint. Die Gutachten vom 31.1/3.2.2023 und 11.7.2023 beschränken sich darauf, auf fehlende rezente Unterlagen zu verweisen, die eine "Intelligenzminderung oder Persönlichkeitsstörung beschreiben, die derart ausgeprägt sind, um Tätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt entgegenzusprechen". Der Bf ist mit seinem Vorbringen im Recht, dass die Ausführungen in den Gutachten des Sozialministeriumservice vom 27./29.1.2022, 31.1/3.2.2023 und 11.7.2023 bei gleicher Diagnose wie in den Gutachten vom 14./15.7.2013, 24./25.11.20216 und 22./25.2.2019 nicht erkennen lassen, wie sich das Leistungskalkül derart gebessert haben soll, dass der Bf eine regelmäßige Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne besonderes Entgegenkommen des Arbeitgeber ausüben könnte. Trotz Lehrabschluss hatte das Gutachten vom 22./25.2.2019 Zweifel an einer Integrierbarkeit am Arbeitsmarkt, während das Gutachten vom 27./29.1.2022 unter Hinweis auf diesen Lehrabschluss trotz dem Bescheid der PVA vom 7.1.2020 und trotz fehlender Erwerbstätigkeit bei gleicher Diagnose eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit verneint. Was die Gutachten vom 31.1/3.2.2023 und 11.7.2023 betrifft, ist für das Gericht nicht ersichtlich, warum sich die bescheinigten Behinderungen derart gebessert haben sollten, dass trotz niemaliger Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nunmehr Erwerbsfähigkeit gegeben sein soll. Das Bundesfinanzgericht folgt daher dem Gutachten des Sozialministeriumservice vom 22./25.2.2019, dass trotz Lehrabschluss bei den bestehenden Behinderungen eine voraussichtliche Erwerbsfähigkeit nur dann gegeben wäre, wenn eine über Arbeitsversuche (die hier nicht einmal gegeben sind) hinausgehende Beschäftigung am ersten Arbeitsmarkt dokumentiert wäre. Da dies nicht der Fall war, sondern der Bf schon vor seiner Volljährigkeit voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig war, ist auch weiterhin von einer voraussichtlichen Erwerbsunfähigkeit auszugehen. Voraussichtliche Erwerbsunfähigkeit Der Bf ist daher gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 i.V.m. § 6 Abs. 5 FLAG 1967 voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen; sollte ihm gemäß dieser Bestimmung Familienbeihilfe zustehen, stünde ihm auch der Erhöhungsbetrag nach § 8 Abs. 4 FLAG 1967 zu. Mindestsicherung, aber eigener Haushalt Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 i.V.m. § 6 Abs. 5 FLAG 1967 bestünde dann kein Familienbeihilfeanspruch, wenn Unterhalt des Bf zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird und dieser keinen eigenständigen Haushalt führt. Da der Bf seinen Lebensunterhalt ausschließlich aus der Mindestsicherung durch die öffentliche Hand finanziert, wird sein Unterhalt (einschließlich des behinderungsbedingten Mehraufwands) zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen. Allerdings führt der Bf einen eigenständigen Haushalt, sodass diese Einschränkung hier nicht greift. Dass der Bf im Rahmen des teilbetreuten Wohnens hierbei Unterstützung erfährt, ändert nichts daran (vgl. BFG 21.6.2022, RV/7102850/2021; BFG 5.5.2020, RV/7106317/2019; BFG 6.8.2019, RV/7100300/2018 BFG 10.2.2017, RV/7101641/2016). Stattgabe Die angefochtenen Bescheide vom 6.2.2023 (Grundbetrag und Erhöhungsbetrag jeweils ab März 2022) sind daher rechtswidrig (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) und gemäß § 279 BAO ersatzlos aufzuheben. Das FLAG 1967 kennt keine bescheidmäßige Zuerkennung von Familienbeihilfe. Gleiches gilt für den gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 gemeinsam mit der Familienbeihilfe auszuzahlenden Kinderabsetzbetrag. Steht Familienbeihilfe zu, ist diese gemäß § 11 FLAG 1967 vom Finanzamt auszuzahlen und darüber vom Finanzamt gemäß § 12 FLAG 1967 eine Mitteilung auszustellen. Diese Mitteilung ist nicht rechtskraftfähig. Nur wenn einem Antrag auf Familienbeihilfe nicht oder nicht zur Gänze stattzugeben ist, ist hinsichtlich des (monatsbezogenen) Abspruchs über die Abweisung gemäß § 13 Satz 2 FLAG 1967 ein Bescheid (Abweisungsbescheid) auszufertigen (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 3 m.w.N.; BFG 11.8.2020, RV/7103367/2020 u.v.a.). Hebt das Bundesfinanzgericht einen gemäß § 13 FLAG 1967 ergangenen Abweisungsbescheid auf, weil Familienbeihilfe (und Kinderabsetzbetrag) auszuzahlen ist, ist das Finanzamt gemäß § 25 Abs. 1 BFGG und § 282 BAO verpflichtet, im gegenständlichen Fall mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Bundesfinanzgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen und die Auszahlung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags (allenfalls: des Unterschiedsbetrags zu einer ausländischen Familienleistung) vorzunehmen (vgl. VwGH 18.10.2022, Ro 2021/16/0004). Revisionsnichtzulassung Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Würdigung eines Sachverständigengutachtens, und damit auch die Frage, ob ein Verwaltungsgericht einem Gutachten folgt oder nicht, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Teil der Beweiswürdigung. Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung läge eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. VwGH 20.4.2022, Ra 2020/06/0157; VwGH 29.11.2017, Ra 2015/04/0014, m.w.N.). Wien, am 9. September 2024

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103627/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103627.2023
Stammnummer
145749
Gültig
09.09.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF