Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103627/2023
Voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit bei divergierenden Gutachten
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103627/2023vom 09.09.2024Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde des ***1*** ***2***, ***3***, ***4***, vertreten durch den Erwachsenenvertreter Dr. Christian Burghardt, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Am Hof 13/1/18, vom 8.2.2023, Postaufgabe 9.2.2023, gegen die Bescheide des Finanzamts Österreich vom 6.2.2023, Ordnungsbegriff ***5***, mit denen der Antrag des im April 1994 geborenen Beschwerdeführers vom 29.6.2022 1. auf Familienbeihilfe für sich selbst und 2. auf den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung jeweils ab März 2022 abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden ersatzlos aufgehoben.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig;
Entscheidungsgründe
Wegfall des Anspruchs auf Familienbeihilfe
Im elektronischen Beihilfeprogramm der Finanzverwaltung FABIAN ist ersichtlich, dass für den im April 1994 geborenen Beschwerdeführer (Bf) ***1*** ***2*** bis Februar 2022 Familienbeihilfe bezogen und am 17.2.2022 an den Bf durch das Finanzamt eine Mitteilung über den Wegfall des Anspruches auf Familienbeihilfe ab März 2022 erstellt worden ist.
Anträge vom 29.6.2022
Am 29.6.2022 stellte der Bf ***1*** ***2*** durch seinen ausgewiesenen Erwachsenenvertreter folgende Anträge:
Familienbeihilfe (Beih 100-PDF)
Mit dem Formular Beih 100-PDF wurde Familienbeihilfe ab März 2022 beantragt.
Erhöhungsbetrag (Beih 3-PDF)
Mit dem Formular Beih 3-PDF wurde der Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ab März 2022 gestellt. Der Bf beziehe Pflegegeld von der PVA Wien. Die Behinderung wurde nicht angegeben.
Unterlagen
Laut den den Anträgen beigefügten Unterlagen wurde der einschreitende Erwachsenenvertreter mit Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 7.9.2018 bestellt.
Vorgelegt wurde die Geburtsurkunde und ein Auszug auf dem Geburtseintrag, wonach der Bf in Wien geboren ist; weiters ein Staatsbürgerschaftsnachweis für den Bf und, ein Melderegisterauszug.
Abweisungsbescheide
Familienbeihilfe
Mit Bescheid vom 6.2.2023 wies das Finanzamt Österreich den Antrag des Bf vom 29.6.2022 auf Familienbeihilfe für sich selbst ab März 2022 ab. Begründet wurde dies wie folgt:
Der Erhöhungsbetrag wegen einer erheblichen Behinderung wird als Zuschlag zur allgemeinen Familienbeihilfe gewährt.
Da für Ihr Kind die allgemeine Familienbeihilfe nicht zusteht, kann auch der Erhöhungsbetrag nicht ausgezahlt werden.
Laut Bescheinigung des Sozialministeriumservice vom 31. Jänner 2023 wurde ein Grad der Behinderung mit 50 % festgestellt, aber keine dauernde Erwerbsunfähigkeit bescheinigt.
Dieser Bescheid wurde vom Finanzamt Österreich gemäß § 265 BAO dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom 2.11.2023 zur Entscheidung vorgelegt (OZ 2).
Erhöhungsbetrag
Ebenfalls mit Bescheid vom 6.2.2023 wurde vom Finanzamt Österreich der Antrag des Bf vom 29.6.2022 auf Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung ab März 2022 abgewiesen:
Ihnen als volljähriges Kind steht die Familienbeihilfe zu, wenn sie wegen einer erheblichen Behinderung voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig sind.
Diese Voraussetzung trifft nicht zu (§ 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Laut Bescheinigung des Sozialministeriumservice vom 31. Jänner 2023 wurde ein Grad der Behinderung mit 50 % festgestellt, aber keine dauernde Erwerbsunfähigkeit bescheinigt.
Dieser Bescheid wurde dem Bundesfinanzgericht bislang nicht als angefochten vorgelegt.
Beschwerde
Mit Schreiben des Erwachsenenvertreters vom 8.2.2023, zur Post gegeben am 9.2.2023, erhob der Bf Beschwerde wie folgt:
Gegen die Bescheide vom 06.02.2023, mit denen der Antrag vom 29.06.2022 auf 1.Gewährung der Familienbeihilfe und 2, des Erhöhungsbetrages wegen erheblicher Behinderung ab 03/2022 abgewiesen wurde, wird fristgerecht Beschwerde erhoben.
Die Abweisung der allgemeinen - und damit auch des Erhöhungsbetrages wegen erheblicher Behinderung - Familienbeihilfe erfolgte im Wesentlichen mit der Begründung, dass *lt.Bescheinigung des Sozialministeriumservice vom 31.01.2023" zwar ein GdB von 50 % festgestellt, aber keine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegen würde.
In diesem Zusammenhang wird zunächst ein wesentlicher Verfahrensmangel wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht.
Die Behörde darf nur jene Tatsachen für die Begründung ihrer Entscheidung verwenden, die dem Bf zuvor ausdrücklich vorgehalten worden sind (siehe z.B. VwGH 91/02/0142 RS3). Da sie es verabsäumt hat, dem gerichtlichen Erwachsenenvertreter des Bf das Ergebnis ihres Ermittlungsverfahrens (Bescheinigung vom 23.01.2023) zur Stellungnahme zu übermitteln, wurde das Parteiengehör - nach der Jud des VwGH ein fundamentaler Grundsatz jedes rechtsstaatlichen Verfahrens - verletzt und liegt somit ein wesentlicher Verfahrensmangel vor.
Daraus folgend konnte auch nicht überprüft werden, ob bzw. in wie weit sich das Leistungskalkül seit den Begutachtungen durch das Sozialministeriumservice im Februar 2019 und Jänner 2022 tatsächlich soweit gebessert hat, dass dem Bf nunmehr eine Tätigkeit auf dem 1. allgemeinen Arbeitsmarkt - ohne besonderes Entgegenkommen des Arbeitgebers - möglich ist.
Im Gutachten des Sozialministeriumservice vom 27.01.2022 wird das Vorliegen einer *TeilquaIifizierung als Maler und Anstreicher* erwähnt, ohne darauf einzugehen, dass der Bf lediglich im Rahmen der Betreuungsorganisation *Jugend am Werk* in einer von dieser betriebenen Werkstätte tätig ist und eine solche Tätigkeit "auf Taschengeldbasis" nicht mit einer Tätigkeit auf dem 1.allgemeinen Arbeitsmarkt vergleichbar ist.
Es wird daher beantragt, die bekämpften Bescheide aufzuheben und dem Bf die beantragten Leistungen ab 03/2022 zu gewähren, in eventu die bekämpften Bescheide aufzuheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und daran anschließend neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.8.2023 entschied das Finanzamt wie folgt:
Es ergeht die Beschwerdevorentscheidung betreffend der Beschwerde vom 08.02.2023, eingelangt am 09.02.2023 von ***2*** ***1***, ***4***, ***3*** gegen den Abweisungsbescheid vom 06.02.2023. Über die Beschwerde wird aufgrund des § 263 Bundesabgabenordnung (BAO) entschieden:
Ihre Beschwerde vom 08.02.2023 wird als unbegründet abgewiesen.
Abweisung
Begründung
Sie haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn Sie voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig sind. Die Erwerbsunfähigkeit muss vor dem 21. Geburtstag oder während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag eingetreten sein. Bei Ihnen trifft dies nicht zu (§ 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967: Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grade der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2020, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Gemäß § 8 Abs. 6 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtliche dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen durch eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Eine dauernde Erwerbsunfähigkeit wurde für Sie letztmalig im Gutachten des Sozialministeriumservice (kurz SMS) vom 22.2.2019 mit einem Nachuntersuchungstermin mit 22.2.2022 bescheinigt.
Daher wurde die erhöhte Familienbeihilfe für Sie auch bis 02/2022 gewährt.
Laut dem Gutachten des SMS vom 27.1.2022 (der Nachdruck des Gutachtens wurde mit 16.2.2022 versendet) wurde keine dauernde Erwerbsunfähigkeit bescheinigt und die Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe mit 02/2022 eingestellt.
Es erfolgte am 29.6.2022 ein Antrag auf die FB und erhöhte FB ab 03/2022.
Das mit 14.10.2022 angeforderte BSB-Gutachten wurde am 3.2.2023 erstellt, Datum der Bescheinigung mit 31.1.2023. Es wurde eine Behinderung mit 50 % ab 1.4.2010 und keine dauernde Erwerbsunfähigkeit bescheinigt. Das Gutachten wurde am 7.2.2023 versendet.
Der Abweisungsbescheid für die FB und erhöhte FB wurde 7.2.2023 versendet.
Am 9.2.2023 wurde gegen diesen Abweisungsbescheid eine Beschwerde eingebracht.
In Folge dessen wurde am 24.2.2023 ein neuerliches BSB-Gutachten über das SMS angefordert.
In diesem Gutachten vom 11.7.2023, zugesendet am 14.7.2023, wurde eine Behinderung von 50 % ab 1.4.2010 bescheinigt. Die dauernde Erwerbsunfähigkeit wurde nicht festgestellt.
Begründung It. dem Gutachten: Die Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen kann nicht bestätigt werden, da keine höher gradigen psychischen oder kognitiven Beeinträchtigungen durch rezente FA Befunde zu objektivieren sind, welche eine Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt gegenwärtig nicht möglich machen.
Alle weiteren Details sind bitte dem Gutachten selbst zu entnehmen, dem Finanzamt sind keine weiteren Daten, außer den Metadaten bekannt.
Es hat sich in den Gutachten vom 27.1.2022, vom 31.1.2023 und vom 11.7.2023 keine Änderung ergeben.
Die Voraussetzungen für die Gewährung der FB und der erhöhten FB sind nicht gegeben.
Aus den oben angeführte Gründen war Ihre Beschwerde daher abzuweisen.
Vorlageantrag
Am 21.9.2023 stellte der Bf durch seinen Erwachsenenvertreter Vorlageantrag wie folgt:
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.08.2023, zugestellt am 29.08.2023, wurde die Beschwerde vom 08.02.2023 als unbegründet abgewiesen.
Der Bf beantragt, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Gutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen im Finanzamtsakt
Folgende Gutachten bzw. Bescheinigungen des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) sind im elektronisch vorgelegten Akt des Finanzamts enthalten:
Sachverständigengutachten vom 31.1./3.2.2023
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, erstattete am 31.1./3.2.2023 folgendes Gutachten über den Bf:
Sachverständigengutachten
(mit Untersuchung)
nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010)
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Name der / des Untersuchten:
Geschlecht:
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***1*** ***2***
Männlich
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Geburtsdatum:
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***6***
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Verfahrensordnungsbegriff:
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***60***
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Wohnhaft in:
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***4***
***3***
Österreich
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Identität nachgewiesen durch (Amtl. Lichtbildausweis / ausstellende Behörde / Zahl):
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RPÖ
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Rechtsgebiet:
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FLAG
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Verfahren:
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Familienlastenausgleich
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Begutachtung durchgeführte am
In der Zeit
Untersuchung:
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18.01.2023
Von 11:50 bis 12:15 Uhr
In der Landesstelle des Sozialministeriumservice
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Dolmetsch anwesend: NEIN
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Name:
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Begleitperson anwesend: JA
Begleitperson erforderlich
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Name: Betreuerin JAW teilbetreutes Wohnen
Nein
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Name der / des Sachverständigen:
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Dr. ***8******9***
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Fachgebiet der / des Sachverständigen:
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Facharzt für Neurologie und Psychiatrie
Anamnese:
Vorgutachten 6.2.2019
Intelligenzminderung, 50%, unterer Rahmensatz da zwar die integrative Lehre abgeschlossen werden konnte, jedoch weiterhin keine vollständige Unabhängigkeit im Alltag besteht. Die Integration am ersten Arbeitsmarkt bleibt abzuwarten
Trotz rezenten Abschluss der integrativen Lehre bleibt bei eingeschränktem psychosozialen Funktionsniveau die zukünftige Integrierbarkeit in den 1. Arbeitsmarkt abzuwarten.
Vorgutachten 26.1.2022
Es hätte sich seit der Letztbegutachtung 2019 nichts geändert. Es bestehe derzeit kein fachärztliches Betreuungsverhältnis. Er sei arbeitslos. Er sitze den ganzen Tag zu Hause und spiele mit der Playstation. Seit dem Herbst 2018 teilbetreut über JAW, im ADL Bereich sei er selbstständig, Er führe selbstständig den Haushalt. Kleine Einkäufe seien kein Problem.
Daraus zitiert:
PV chefärztliche Stellungnahme, 06.07.2020:
Hauptdiagnose: Leichtgradige Intelligenzminderung
Nebendiagnosen: Persönlichkeitsentwicklungsstörung
Das Gesamtleistungskalkül reicht für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorübergehend mehr als 6 Monate nicht aus ab Antragstellung 26.06.2020. Eine Besserung des Gesundheitszustandes ist nicht ausgeschlossen, Teilqualifizierung als Maler
Zitat Ende
Bemerkung des Gutachters: der AW ist jetzt wieder beim AMS gemeldet, eine PVA Nachuntersuchung sei vermutlich geplant
Außenanamnese mit der begleitenden Betreuerin:
er braucht Hilfe bei der Geldverwaltung, bei Ämtern, Arztbesuchen die außerhalb der Reihe sind, größeren Einkäufen und teilweise auch in der Freizeitgestaltung
Derzeitige Beschwerden:
Die letzte Arbeit hätte er 2019 über JAW gehabt (überbetriebliche Lehre mit Teilqualifizierung), er hätte in der Werkstätte Altmannsdorf bleiben können, musste jedoch aufgrund eines Autoritätsproblems ausscheiden. Danach AMS sowie Feststellung der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit durch PVA 2020.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikation: keine
Neurologisch fachärztliche Betreuung: keine
Psychotherapie: keine
Sozialanamnese:
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Medizinisches Gutachten 10/2017
derzeit für keine Tätigkeiten einsetzbar
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Ernährungszustand:
Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck:
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
HN: stgl. unauffällig
OE: Rechtshändigkeit, Tonus, Trophik o.B., grobe Kraft 5/5, MER stgl. mittellebhaft, VdA o.B., FNV zielsicher, Feinmotorik erhalten, Frontal- und Py-Zeichen negativ UE: Tonus, Trophik o.B., grobe Kraft 5/5, Babinski bds. negativ, MER stgl. mittellebhaft, Schmerzen rechtes Knie, (PSR nicht geprüft) VdB o.B., KHV zielsicher
Sensibilität: stgl. unauffällig
Gesamtmobilität - Gangbild:
Stand und Gang: unauffällig
Psycho(patho)logischer Status:
AW klar, wach, ausreichend orientiert, Duktus einfach, vorbeschriebene leichte Intelligenzminderung, keine produktive Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, wirkt dysthym, Autoritätsproblem beschrieben, Realitätssinn eingeschränkt, Auffassung, Konzentration reduziert
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
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Lfd. Nr.
|
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
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Pos.Nr.
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Gdb %
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1
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Persönlichkeitsentwicklungsstörung mit Intelligenzminderung unterer Rahmensatz, da laut vorliegenden Befunden Intelligenzminderung leichten Grades, eine Teilqualifizierung als Maler/Anstreicher wurde übereine integrative Lehre absolviert
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03.01.03
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50
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
keine
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
keine
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Im Vergleich zum Vorgutachten vom 26.1.2022 keine rezenten Unterlagen vorgelegt, insbesondere kein psychiatrischer oder psychologischer Testbefund, der eine maßgebliche Einschränkung der Intelligenz oder maßgebliche Persönlichkeitsstörung beschreib
GdB liegt vor seit: 04/2010
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
GdB von 50 % vorliegend seit 04/2010 - idem zum Vorgutachten
Herr ***1*** ***2*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
es liegen keine rezenten Unterlagen vor (psychologische Testung, fachpsychiatrischer Befund), die Intelligenzminderung oder Persönlichkeitsstörung beschreiben, die derart ausgeprägt sind um Tätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt entgegenzusprechen
☒ Dauerzustand
☐
Gutachten erstellt am 31.01.2023 von Dr. ***8*** ***9***
Gutachten vidiert am 03.02.2023 von Dr. ***10*** ***11***
Diese Gutachten wurde über Ersuchen des Finanzamts vom Erwachsenenvertreter dem Finanzamt am 6.3.2023 vorgelegt.
Bescheinigungen des Sozialministeriumservice
Folgende Informationen über Bescheinigungen des Sozialministeriumservice, die nicht einmal Metadaten enthalten, wurden dem Bundesfinanzgericht vom Finanzamt vorgelegt (OZ 7):
[Grafik]
Weitere Details sind für das Bundesfinanzgericht auch in FABIAN nicht abrufbar, die Downloadfelder sind inaktiv:
[Grafik]
Vorlage
Mit Bericht vom 2.11.2023 legte das Finanzamt Österreich, Dienststelle Steiermark Mitte (FA69), die Beschwerde betreffend den Abweisungsbescheid betreffend Familienbeihilfe dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte dazu aus:
[Grafik]
Bezughabende Normen
§ 6 Abs. 2 lit d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967), § 2 Abs. 2 lit c FLAG 1967, § 8 Abs. 5 u 6 FLAG 1967
Sachverhalt und Anträge
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (Bf) ist am ***6*** geboren. Für ihn ist seit 07.09.2018 ... als gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt (siehe Beilage zum Antrag auf Familienbeihilfe). Die Erwachsenenvertretung umfasst auch die Vertretung vor Gerichten und Behörden.
Bis einschließlich 02/2022 bezog der Beschwerdeführer die erhöhte Familienbeihilfe.
Am 29.06.2022 langten die Anträge auf Zuerkennung der Familienbeihilfe (Beih100) sowie der Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung (Beih3) bei der Behörde ein. Beantragt wurde beides jeweils ab 03/2022.
Am 14.10.2022 erfolgte die Anforderung eines Sachverständigengutachtens beim Sozialministeriumsservice (kurz: SMS). Das Gutachten wurde am 31.01.2023 erstellt und attestiert einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 % seit 01.04.2010. Eine dauernde Erwerbsunfähigkeit wird verneint.
Am 06.02.2023 wies die Behörde die Anträge vom 29.06.2022 ab. Gestützt auf das Sachverständigengutachten vom 31.01.2023 wird argumentiert, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs 2 lit. d FLAG nicht erfüllt seien (fehlende voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit) und deshalb keine Familienbeihilfe zustehe.
Gegen den Abweisungsbescheid wurde am 09.02.2023 eine Beschwerde eingebracht. Darin wird die Verletzung des Parteiengehörs geltend gemacht. Das Gutachten vom 31.01.2023 sei dem Erwachsenenvertreter nie ausdrücklich vorgehalten worden oder zur Stellungnahme übermittelt worden. Daraus folgend sei es nicht überprüfbar gewesen, ob es dem Beschwerdeführer tatsächlich möglich sei am ersten Arbeitsmarkt tätig zu werden. Es wird beantragt die bekämpften Bescheide aufzuheben und entweder die Leistungen ab 03/2022 zu gewähren oder die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Nach der Erledigung des Finanzamtes (Abweisungsbescheid v. 06.02.2023) erfolgte am 07.02.2023 ein Nachdruck des Gutachtens an den Bf.
Dieses Gutachten wurde vom Beschwerdeführer mittels Vorhalt vom 24.02.2023 mit Zustellung an den Erwachsenenvertreter abverlangt. Der Vorhalt inkl. des Gutachtens vom 31.01.2023 ist am 07.03.2023 beim Finanzamt eingelangt.
Am 24.2.2023 erfolgte eine neuerliche Anforderung eines Gutachtens beim SMS.
Am 11.7.2023 wurde das neue Gutachten durch das SMS erstellt. Dieses attestiert einen GdB von50 % ab 1.4.2010 sowie eine fehlende dauernde Erwerbsunfähigkeit.
Kommentar des SMS ersichtlich im FABIAN wie folgt:
"Die Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen kann nicht bestätigt werden, da keine höhergradigen psychischen oder kognitiven Beeinträchtigungen durch rezente FA Befunde zu objektivieren sind, welche eine Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt gegenwärtig nicht möglich machen."
Es erfolgte am 12.7.2023 ein Nachdruck des Gutachtens an den Bf.
Am 22.08.2023 wurde die Beschwerde vom 09.02.2023 als unbegründet abwiesen. In der Begründung wird im Wesentlichen angeführt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe nicht vorliegen, da laut Gutachten des SMS seit 03/2022 keine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit mehr vorliege. Mehrere Gutachten (vom 27.1.2022, vom 31.1.2023 und vom 11.7.2023) hätten hier keine Änderung ergeben und alle die Erwerbsfähigkeit festgestellt.
Im Gutachten vom 22.2.2019 war eine dauernde Erwerbsunfähigkeit zuletzt bescheinigt worden und ein GdB von 50 % ab 1.4.2010, mit einer Nachuntersuchung am 22.2.2022 festgesetzt.
Aufgrund dieses Gutachten war die FB und erhöhte FB von 10/2018 - 02/2022 befristet gewährt worden. In den nachfolgenden angeführten Gutachten wurde keine dauernde Erwerbsunfähigkeit mehr bescheinigt, somit erfolgte die Einstellung sowohl der Familienbeihilfe als auch der erhöhten Familienbeihilfe mit 02/2022.
Am 21.09.2023 brachte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag ein.
Beweismittel:
Anträge vom 29.6.2023 (Beih100 und Beih3) samt Beilagen
Gutachten des SMS vom 31.01.2023
Ergebnisse der danach ergangenen Gutachten
Stellungnahme:
Die eingebrachten Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe sowie des Erhöhungsbetrages zielen auf die Bestimmung des § 6 Abs 2 lit d FLAG ab. Auf diese Regelung gestützt kann die Familienbeihilfe für das ganze Leben zustehen (Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, 2. Aufl. 2020, § 8 Rz 21).
§ 6 Abs 2 lit d stellt darauf ab, dass der Vollwaise (oder einer solchen gleichgestellten Person) auf Grund einer zu einem bestimmten Zeitpunkt eingetretenen Behinderung außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Eine derartige geistige oder körperliche Behinderung kann die Folge einer Krankheit sein, die schon seit längerem vorliegt (bei angeborenen Krankheiten oder genetischen Anomalien etwa seit Geburt), sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt, ist der Tatbestand des § 6 Abs 2 lit d FLAG erfüllt.
Mithin kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend)einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt; die vom Gesetzgeber geforderte Feststellung des tatsächlichen Eintritts der Erwerbsunfähigkeit eines Antragstellers kann immer nur mit hoher Wahrscheinlichkeit den Tatsachen entsprechen ( VwGH 20.11.2014, Ra 2014/16/0010; s auch VwGH 2.7.2015, 2013/16/0170, zum Zeitpunkt des Eintritts eines Behinderungsgrades von 50 %). Liegen keine Befunde vor einem bestimmten Zeitraum vor, ist es einem Gutachter nicht möglich, bereits davor eine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, festzustellen, sofern kein Leidenszustand vorliegt, der eindeutig eine Erwerbsfähigkeit bereits von vorneherein ausschließt (BFG 17.7.2019, RV/7105214/2018).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrundeliegenden Gutachten gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechend waren (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/13/0014 und VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053, mwN).
Die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe und der erhöhten Familienbeihilfe sind im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Die BF hat das 18. Lebensjahr mit 04/2012 und das 21. Lebensjahr mit 04/2015 vollendet. Über das SMS wurde eine Behinderung von 50 % ab 1.4.2010 und keine dauernde Erwerbsunfähigkeit festgestellt. Es liegen 3 Gutachten mit dem gleichen Ergebnis vor (27.1.2022, 31.1.2023 und 11.7.2023), welche alle gleichlautend sind und deshalb keiner weiteren Überprüfung durch die Behörde zugänglich sind.
Da das Finanzamt laut der oben ersichtlichen Rechtsprechung zwingend an die Feststellungen des SMS gebunden ist und dieses zu keiner anderen Ansicht gekommen ist, wird die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Gutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen
Über Ersuchen des Gerichts übermittelte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diesem am 9.8.2024 folgende Gutachten betreffend den Bf:
Fach/Ärztliches Sachverständigengutachten vom 13.4.2010
Betr.: ***2*** ***1***
Vers.Nr.: ***12***
Untersuchung am: 2010-04-13 10:00 Ordination
Identität nachgewiesen durch: RP
Anamnese:
Laut KM besteht eine lang bekannte Unkonzentriertheit und Entwicklungsverzögerung. 2004 erfolgte eine stat. Aufnahme am AKH Kinderpsychiatrie, die eine Entwicklungsverzögerung ergab. SS o.B. Geburt 37 SSW 2900g. Motorische E. o.B. Sprachentwicklung verzögert. Sauber etwa altersentspr. Kindergarten von 4-7 Jahren ohne Verhaltensstörungen( siehe Brief AKH 31.03.04). Derzeit besucht ***1*** eine FMS Integrationsschule zum Abschluß der Pflichtschule.
Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz):
Es besteht derzeit kein Therapeutisches Angebot.
Untersuchungsbefund:
Sehr stämmiger leicht adipöser junger Mann. Intern. o.b.
Status psychicus / Entwicklungsstand:
Sehr hilfreich, leicht einfach strukturiert. Antrieb leicht reduziert.
Stimmung und Befindlichkeit o.B. Orientierung etwa entsprechend der Situation gegeben. Schlaf o.B.
Relevante vorgelegte Befunde:
2004-03-31 AKH WIEN KINDERPSYCHIATRIE DR. ***13***, DR. ***14***.
Entwicklungsverzögerung. Ergotherapie, Logopädie und Erziehungsberatung wurden empfohlen.
2003-04-29 MAG. ***15*** ***16*** PSYCHOLOGIN
Störung des Sozialverhaltens bei vorhandenen Bindungen, Kombinierte Entwicklungsstörung.
Diagnose(n):
Entwicklungsverzögerung.
Richtsatzposition: 578 Gdb: 030% ICD: F83.0
Rahmensatzbegründung:
Rezente relevante Befunde oder ein entsprechender therapeutischer Rahmen erscheint nicht gegeben.
Gesamtgrad der Behinderung: 30 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt am 2010-04-13 von ***17*** ***18***
Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde
zugestimmt am 2010-04-14
Leitender Arzt: ***19*** ***20***
Fach/Ärztliches Sachverständigengutachten vom 14./15.2013
Betr.: ***2*** ***1***
Vers.Nr.: ***12***
Untersuchung am: 2013-07-10 15:09 Im Bundessozialamt Wien
Identität nachgewiesen durch: Pass
Anamnese:
Entw.verzögerung im Rahmen stat. DU KJNP/AKH 2004 festgestellt. Ausbildung:
Sonderschule, seit 9/2011 in integrativer Lehre von JaW für Maler/Anstreicher.
Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz):
keine Medikation; keine Therapien
Untersuchungsbefund:
unauffällig
Status psychicus / Entwicklungsstand:
lebt bei der Mutter, Analphabet, Rechenschwäche, kein Freundeskreis, Antrieb leicht reduziert, verbringt meiste Zeit daheim, depressiv verstimmt, nicht motiviert Schreiben zu lernen, kleine Einkäufe selbständig möglich, in ADLs unselbständig
Relevante vorgelegte Befunde:
2013-05-15 JAW
seit 5.9.2011 h.o. in Beschäftigungstherapie
Diagnose(n):
Entwicklungsverzögerung
Richtsatzposition: 030103 Gdb: 050% ICD: F79.0
Rahmensatzbegründung:
Unterer Rahmensatz, da integrative Ausbildung erforderlich.
Gesamtgrad der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Eine Nachuntersuchung in 3 Jahren ist erforderlich.
Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab 2010-04-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
seit 16.Lj. (4/2010) - Änderung zum VGA von 4/2010.
erstellt am 2013-07-14 von ***21*** ***22***
Facharzt für Neurologie und Psychiatrie
zugestimmt am 2013-07-15
Leitender Arzt: ***19*** ***20***
Sachverständigengutachten vom 24./25.11.2016
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, erstattete am 24./25.11.2016 folgendes Gutachten über den Bf:
Sachverständigengutachten
(mit Untersuchung)
nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010)
|
Name der / des Untersuchten:
Geschlecht:
|
***1*** ***2***
Männlich
|
Geburtsdatum:
|
***6***
|
Verfahrensordnungsbegriff:
|
***23***
|
Wohnhaft in:
|
...
Österreich
|
Identität nachgewiesen durch (Amtl. Lichtbildausweis / ausstellende Behörde / Zahl):
|
Rp
|
Rechtsgebiet:
|
FLAG
|
Verfahren:
|
Familienlastenausgleich
|
Begutachtung durchgeführte am
In der Zeit
Untersuchung:
|
22.11.2016
Von 11:45 bis 12:01 Uhr
In der Landesstelle des Sozialministeriumservice
|
Dolmetsch anwesend: NEIN
|
Name:
|
Begleitperson anwesend: JA
Begleitperson erforderlich
|
Name: ***24******2*** (Mutter)
Nein
|
Name der / des Sachverständigen:
|
Dr.in ***22******21***
|
Fachgebiet der / des Sachverständigen:
|
Neurologie
Anamnese:
Lt. VGA von 7/2013 50% GdB mit Diagnose Entwicklungsverzögerung.
Entwicklungsverzögerung im Rahmen stationärer Durchuntersuchung KJP/AKH 2004 festgestellt.
Derzeitige Beschwerden:
subjektiv werden keine Beschwerden angegeben
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
keine Medikation, keine FÄ-Betreuung , keine Psychotherapie
Sozialanamnese:
Ausbildung: Sonderschule (S-Lehrplan?), 9/2011- ca. 9/2013 in integrativer Maler/Anstreicher-Lehre bei JaW, nun Fortsetzung geplant.
Lebt bei der Mutter; teilbetreutes Wohnen geplant.
Nicht besachwaltet; kein PG-Bezug.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
keine rezenten Befunde vorhanden
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
o.B.
Ernährungszustand:
o.B.
Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck:
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
o.B.
Gesamtmobilität - Gangbild:
o.B.
Psycho(patho)logischer Status:
sehr reduzierte schulische Fertigkeiten, verbringt meiste Zeit daheim, kein Freundeskreis, kleine Einkäufe selbständig möglich, in ADLs relativ unselbständig, Freundin vorhanden, euthym.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
|
Lfd. Nr.
|
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
|
Pos.Nr.
|
Gdb %
|
1
|
IntelligenzminderungUnterer Rahmensatz, da integrative Ausbildung möglich.
|
03.01.03
|
50
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu Vorgutachten:
keine Änderung gegenüber dem VGA von 7/2013
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:
☒ ja ☐ nein
GdB liegt vor seit: 04/2010
Herr ***1*** ***2*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA
Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist vor vollendetem 18. Lebensjahr eingetreten.
Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist vor vollendetem 21. Lebensjahr eingetreten.
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Erwerbsunfähigkeit (idem zu VGA), da eingeschränkte kognitive Fähigkeiten vorhanden.
☐ Dauerzustand
☒ Nachuntersuchung: 11/2017
Anmerkung hins. Nachuntersuchung:
Nachuntersuchung mit rezenten Befunden zwecks Kontrolle der Unterhaltsfähigkeit erforderlich da Besserung möglich.
Gutachten erstellt am 24.11.2016 von Dr.in ***22*** ***21***
Gutachten vidiert am 25.11.2016 von Dr. ***25*** ***26***
Sachverständigengutachten vom 14.5.2018
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, erstattete am 14.5.2018folgendes Gutachten über den Bf:
Sachverständigengutachten
(mit Untersuchung)
nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010)
|
Name der / des Untersuchten:
Geschlecht:
|
***1*** ***2***
Männlich
|
Geburtsdatum:
|
***6***
|
Verfahrensordnungsbegriff:
|
***27***
|
Wohnhaft in:
|
...
Österreich
|
Identität nachgewiesen durch (Amtl. Lichtbildausweis / ausstellende Behörde / Zahl):
|
Reisepass
|
Rechtsgebiet:
|
FLAG
|
Verfahren:
|
Familienlastenausgleich
|
Begutachtung durchgeführte am
In der Zeit
Untersuchung:
|
14.05.2018
Von 10:00 bis 10:15 Uhr
In der Landesstelle des Sozialministeriumservice
|
Dolmetsch anwesend: NEIN
|
Name:
|
Begleitperson anwesend: JA
Begleitperson erforderlich
|
Name: Onkel***2******28*** und Mutter***24******2***
Nein
|
Name der / des Sachverständigen:
|
Dr. ***29******30******31******32******33***
|
Fachgebiet der / des Sachverständigen:
|
Allgemeinmedizin
Anamnese:
Die letzte Begutachtung erfolgte 2016-11, mit Anerkennung von 50% GdB für die Diagnose Intelligenzminderung.
Schwangerschaft und Geburt unauffällig, keine Operationen
2004 erfolgte eine stat. Aufnahme am AKH Kinderpsychiatrie, die eine Entwicklungsverzögerung ergab.
Derzeitige Beschwerden:
Die Anamnese wird mit dem AW durchgeführt, gibt keine Beschwerden an.
Lt. Eltern könne er sich nicht richtig ausdrücken, er sei mit der Schrift, Sprache und Rechnen zurückgeblieben.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
keine Medikation, keine FÄ-Betreuung, keine Psychotherapie
Sozialanamnese:
wohnt zusammen mit einem jüngeren Bruder und Schwester bei der Mutter (Mutter in Pension, Vater Dachdecker, kein Kontakt ) FMS Integrationsschule zum Abschluß der Pflichtschule, seit 9/2011 in integrativer Lehre von JaW für Maler/Anstreicher Abschluß 4 2018. Jetzt beim AMS gemeldet, sei in Krankenstand wegen Schulterverletzung beim Fußballspielen. Wolle dann als Maler arbeiten. Besachwaltet für finanzielle Angelegenheit. kein PG. Mit Freunden immer Computer und Fußballspielen.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
keine aktuellen Befunde
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
24 jähriger junger Mann in gutem Allgemeinzustand
Ernährungszustand:
gut
Größe: 170,00 cm Gewicht: 82,00 kg Blutdruck: 120/80
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
Caput: HNAP frei, Rachen bland, Lichtreaktion unauffällig
Collum: Halsorgane unauffällig
Thorax: symmetrisch, Cor HT rein, rhythmisch, n.f.
Pulmo: VA, sonorer KS
Abdomen: BD im TN, Hepar am RB, keine pathologischen Resistenzen tastbar
WS: im Lot, FBA: 5 cm, altersentsprechend frei beweglich
Extremitäten: keine Ödeme, altersentsprechend frei beweglich,
Haut: unauffällig
Gesamtmobilität - Gangbild:
unauffällig, Zehen- Fersengang gut möglich, Einbeinstand beidseits frei
Psycho(patho)logischer Status:
einfach strukturiert , gut kontaktfähig, Gedanken in Form und Inhalt geordnet, psychomotorisch ausgeglichen, keine produktive oder psychotische Symptomatik, Antrieb unauffällig , Stimmung ausgeglichen.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Es ist kein Grad der Behinderung zu ermitteln.
Begründung:
Derzeit keine einschätzungsrelevantes Leiden objektivierbar bzw. Befunddokumentiert
Die KM wurde darauf aufmerksam gemacht, das mit der Vorlage aktueller Befunde ein Einspruch erhoben werden kann
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Behinderungsrelevantes psychisches Leiden ist durch diesbezügliche ärztliche Befundberichte nicht mehr belegt.
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:
☒ ja ☐ nein
GdB liegt vor seit: 05/2018
Herr ***1*** ***2*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
kein Leiden dokumentiert, das eine Erwerbsunfähigkeit bedingt
☒ Dauerzustand
☐
Gutachten erstellt am 14.05.2018 von Dr. ***29*** ***30*** ***31*** ***32*** ***33***
Gutachten vidiert am 14.05.2018 von Dr. ***29*** ***34*** ***35***
Sachverständigengutachten vom 22./25.2.2019
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, erstattete am 22./25.2.2019 folgendes Gutachten über den Bf:
Sachverständigengutachten
(mit Untersuchung)
nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010)
|
Name der / des Untersuchten:
Geschlecht:
|
***1*** ***2***
Männlich
|
Geburtsdatum:
|
***6***
|
Verfahrensordnungsbegriff:
|
***36***
|
Wohnhaft in:
|
***4***
***3***
Österreich
|
Identität nachgewiesen durch (Amtl. Lichtbildausweis / ausstellende Behörde / Zahl):
|
Reisepass ...
|
Rechtsgebiet:
|
FLAG
|
Verfahren:
|
Familienlastenausgleich
|
Begutachtung durchgeführte am
In der Zeit
Untersuchung:
|
06.02.2019
Von 10:00 bis 10:30
In der Landesstelle des Sozialministeriumservice
|
Dolmetsch anwesend: NEIN
|
Name:
|
Begleitperson anwesend: NEIN
Begleitperson erforderlich
|
Name:
Nein
|
Name der / des Sachverständigen:
|
Dr.in ***37******38******39***
|
Fachgebiet der / des Sachverständigen:
|
Psychiatrie
Anamnese:
Vorgutachten vom 11/2016 (Dr. ***22*** ***21***) mit Anerkennung von einem GdB von 50 v.H. für die Diagnose Intelligenzminderung. Im Folgegutachten von 05/2018 (Dr. ***33***): kein GdB zu ermitteln, da kein einschätzungsrelevantes Leiden objektivierbar bzw. in Befunden dokumentiert.
Bis Frühjahr 2018 integrative Lehre von Jugend am Werk zum Maler und Anstreicher absolviert. Lehrabschlussprüfung im April 2018 bestanden. Nach Lehrabschluss noch keinen Job gefunden, derzeit am AMS gemeldet.
Derzeitige Beschwerden:
Es werden keine subjektiven Beschwerden angegeben. Der Antragsteller berichtet, dass er seit Nov. 2018 erstmalig selbstständig in einer eigenen Gemeindewohnung leben würde. Zuvor im Familienverband. Dzt. Betreuung durch Jugend am Werk (teilbetreutes Wohnen). Die Haushaltsführung mache ihm keine Schwierigkeiten, es ist jedoch erhebbar, dass Einschränkungen in der Handlungsplanung, insbesondere beim Einhalten von Terminen und Fristen, bestehen.
U.a. berichtet der Antragsteller bis vor kurzem durch einen "Job Coach" betreut worden zu sein. Da er sich bei diesem jedoch nicht mehr gemeldet habe, sei die Betreuung ausgelaufen. Die eigenständige Jobsuche habe sich im vergangen Jahr als schwierig gestaltet.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Keine regelmäßige FÄ Betreuung.
Keine Psychotherapie.
Keine Medikation.
Sozialanamnese:
Seit Herbst 2018 in teilbetreutem Wohnen von Jugend am Werk nach Auszug aus dem Familienverband. 09/2011-Frühjahr 2018 integrative Lehre von Jugend am Werk zum Maler und Anstreicher. Integrative Lehre abgeschlossen. Derzeit beim AMS gemeldet. Für finanzielle Angelegenheiten, Vertretung vor Gerichten, Behörden/Sozialversicherungsträgern und Vertretung bei Rechtsgeschäften besachwaltet.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Klin. psych. Befund (Mag. ***25*** ***40***) 17.10.2018: Schlussfolgerndes logisches Denken sowie motorische Koordination unterdurchschnittlich. Grundstimmung und Bedürfnis nach Halt und Sicherheit werden sichtbar. Eigenwilliger Zugang zur Welt und fehlende Anpassungsbereitschaft werden dokumentierbar.
Diagnosen: Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten, leichte Intelligenzminderung.
FÄ neurologischer Befundbericht (Dr. ***41*** ***42***) vom 04.12.2018:
Diagnosen: Intelligenzminderung, Anpassungsstörung, Zustand nach Entwicklungsverzögerung, Soziophobie.
Derzeit keine medikamentöse Therapie erforderlich.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
altersentsprechend
Ernährungszustand:
Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck:
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
grobklinisch unauffällig
Gesamtmobilität - Gangbild:
grobklinisch unauffällig
Psycho(patho)logischer Status:
Wach, bewusstseinsklar, allseits orientiert. Konzentration und Mnestik reduziert. Auffassung reduziert. Ductus kohärent und zum Ziel führend bei unauffälligem Tempo. Keine produktiv-psychotische Symptomatik fassbar. Affekt unauffällig. Keine depressive Symptomatik. Stimmungslage ausgeglichen. Keine psychomotorische Unruhe. Keine Impulskontrollstörung. Handlungsplanung eingeschränkt. Keine Ängste, keine Zwänge. Im Verhalten angepasst. Keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung fassbar.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
|
Lfd. Nr.
|
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
|
Pos.Nr.
|
Gdb %
|
1
|
Intelligenzminderung Unterer Rahmensatz da zwar die integrative Lehre abgeschlossen werden konnte, jedoch weiterhin keine vollständige Unabhängigkeit im Alltag besteht. Die Integration am ersten Arbeitsmarkt bleibt abzuwarten.
|
03.01.03
|
50
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
-
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
keine
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Im Rahmen der Beurteilung des Längsschnittverlaufes der Erkrankung sowie der zusätzlich eingebrachten Befunde kann ein GdB von 50 v.H. neuerlich bestätigt werden.
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:
☒ ja ☐ nein
GdB liegt vor seit: 04/2010
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
Idem zum Gutachten von Dr. ***21***.
Herr ***1*** ***2*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA
Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist vor vollendetem 18. Lebensjahr eingetreten.
Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist vor vollendetem 21. Lebensjahr eingetreten.
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Trotz rezentem Abschluss der Integrativen Lehre, bleibt - bei eingeschränktem psychosozialen Funktionsniveau - die zukünftige Integrierbarkeit in den 1. Arbeitsmarkt bleibt abzuwarten.
☐ Dauerzustand
☒ Nachuntersuchung: in drei Jahren
Anmerkung hins. Nachuntersuchung:
Verlaufskontrolle, da Verbesserung des Anpassungsniveaus und Integration am 1. Arbeitsmarkt möglich.
Gutachten erstellt am 22.02.2019 von Dr.in ***37*** ***38*** ***39***
Gutachten vidiert am 25.02.2019 von Dr. ***43*** ***44***
Sachverständigengutachten vom 27./29.1.2022
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, erstattete am 27./29.1.2022 folgendes Gutachten über den Bf:
Sachverständigengutachten
(mit Untersuchung)
nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010)
|
Name der / des Untersuchten:
Geschlecht:
|
***1*** ***2***
Männlich
|
Geburtsdatum:
|
***6***
|
Verfahrensordnungsbegriff:
|
***45***
|
Wohnhaft in:
|
***4***
***3***
Österreich
|
Identität nachgewiesen durch (Amtl. Lichtbildausweis / ausstellende Behörde / Zahl):
|
E Card Mit LB ***12***.
|
Rechtsgebiet:
|
FLAG
|
Verfahren:
|
Familienlastenausgleich
|
Begutachtung durchgeführte am
In der Zeit
Untersuchung:
|
26.01.2022
Von 09:25 bis 09:50
In der Landesstelle des Sozialministeriumservice
|
Dolmetsch anwesend: NEIN
|
Name:
|
Begleitperson anwesend: JA
Begleitperson erforderlich
|
Name: Frau ***46******47***
Nein
|
Name der / des Sachverständigen:
|
Dr.in ***48******49***-***50***
|
Fachgebiet der / des Sachverständigen:
|
Neurologie
Anamnese:
Intelligenzminderung
Die letzte Begutachtung erfolgte am 06.02.2019 mit Anerkennung von 50 % GdB
Dauerzustand für die Diagnose "Intelligenzminderung" mit Nachuntersuchung in 3 Jahren.
Derzeitige Beschwerden:
Der AW kommt gehend ohne Hilfsmittel in Begleitung der Betreuerin (JaW) .
Es gehe ihm gut, er hätte keine Beschwerden.
Es hätte sich seit der Letztbegutachtung 2019 nichts geändert. Es bestehe derzeit kein fachärztliches Betreuungsverhältnis.
Er sei arbeitslos. Er sitze den ganzen Tag zu Hause und spiele mit der Playstation.
Er wohne seit dem Herbst 2018 teilbetreut (über JaW), dies sei befristet bis Februar 2024.
Im ADL Bereich sei er selbstständig. Er führe selbstständig den Haushalt. Kleine Einkäufe seien kein Problem. Er hätte nicht so viele Freunde.
Ausbildung:
Er hätte im April 2018 die Teilqualifizierung zum Maler und Anstreicher (über JaW) absolviert und wäre einige Monate beim AMS gewesen. Warum er abgemeldet sei, wisse er bzw. wisse auch seine Betreuerin nicht. Aktuell wolle er nicht beim AMS gemeldet sein, da dies zu stressig wäre und er keine Bewerbungen schreiben wolle.
Er sei besachwaltert, PG beziehe er nicht.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Behandlungen: keine
Medikamente: keine
Hilfsmittel: keine
Sozialanamnese:
Ledig, wohne alleine teilbetreut im 2. Stock mit Lift: Beruf: Teilqualifizierung Maler und Anstreicher
Nik: 20 Z/T
Alk: 0
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Mitgebrachter Befund
Wohnen plus, Jugend am Werk, 01.04.2019
Betreuungsvertrag
Stufe 2 im Rahmen des Teilbetreuten Wohnens
in der eigenen Wohnung
Nachgereichte Befunde
AMS 07.07.2020
Gemäß § 33 Abs.2 in Verbindung mit den §§ 38, 7, 24 Abs.1 und 8 Abs.1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AIVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, wird die Notstandshilfe mangels Arbeitsfähigkeit ab dem nachstehend angeführten Tag eingestellt:
06.07.2020
PV Chefärzt. Stellungnahme, 06.07.2020
Hauptdiagnose:
Leichtgradige Intelligenzminderung
Nebendiagnosen: Persönlichkeitsentwicklungsstörung
Berufsschutz liegt nicht vor.
Das Gesamtleistungskalkül reicht für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorübergehend mehr als 6 Monate nicht aus ab Antragstellung 26.06.2020.
Eine Besserung des Gesundheitszustandes ist nicht ausgeschlossen.
Teilqualifizierung als Maler
derzeit Jugend am Werk, Besachwaltung - bei Aggressionsdurchbrüchen
Maßnahme: Fortsetzen der Tagesstruktur bei Jugend am Werk
PV Ärzt. Gutachten, Dr. B. ***51***, 30.06.2020
Diagnosen in deutscher Sprache: (Maßgeblich für die Minderung der Erwerbsfähigkeit)
a) Hauptdiagnose:
Leichtgr. Intelligenzminderung
b) Nebendiagnosen:
Persönlichkeitsentwicklungsstörung
Intern präsentiert sich der Kunde cardiorespiratorisch kompensiert und stabil.
Beim Kunden besteht eine leichtgr. Intelligenzminderung sowie eine Persönlichkeitsentwicklungsstörung und eine soziale Phobie. Der Kunde wird von Mitarbeitern vom Jugend am Werk begleitet. Der Kunde ist besachwaltet und im teilbetreutem Wohnen. Teilqualifizierung als Maler und Anstreicher wurde mit Problemen (Aggressionsdurchbrüche) abgeschlossen.
Derzeit besteht keine Arbeitsfähigkeit. Eine Tagesstruktur mit Jugend am Werk wird befürwortet.
BBRZ, Arbeitsmed. Sachverständigengutachten, Dr. ***52***, 20.10.2017
Tätigkeiten, die zurzeit gesundheitlich möglich sind: keine
BBRZ; Arbeitsmedizisches Sachverständigengutachten, 4.12.2018, Dr. ***42***, FA für Neurologie und Psychiatrie
…aus medizinischer Sicht ist Herr .... zum jetzigen Zeitpunkt am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht einsetzbar.
…Im Rahmen einer entsprechenden Maßnahme sind rein körperliche leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Sitze, Stehen und Gehen zumutbar…
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Gut
Ernährungszustand:
Spur Adipös
Größe: 178,00 cm Gewicht: 85,00 kg Blutdruck:
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
Neurologischer Status gemäß COVID-19 Regelung:
wach, voll orientiert, kein Meningismus
Caput: HN unauffällig.
OE: Rechtshändigkeit, Trophik unauffällig, Tonus unauffällig, grobe Kraft proximal und distal 5/5, Vorhalteversuch der Arme: unauffällig, Finger-Nase-Versuch: keine Ataxie, MER (RPR, BSR, TSR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, Eudiadochokinese beidseits, Pyramidenzeichen negativ.
UE: Trophik unauffällig, Tonus seitengleich unauffällig, grobe Kraft proximal und distal 5/5, Positionsversuch der Beine: unauffällig, Knie-Hacke-Versuch: keine Ataxie, MER (PSR, ASR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, Pyramidenzeichen negativ.
Sensibilität: intakte Angabe. Sprache: unauffällig
Romberg: unauffällig
Unterberger: unauffällig
Fersen- und Zehengang: unauffällig.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Mobilitätsstatus: Gangbild: sicher ohne Hilfsmittel, Standvermögen: sicher, prompter Lagewechsel
Psycho(patho)logischer Status:
wach, zeitlich ausreichend orientiert (Jänner 2022), in den übrigen Qualitäten orientiert, Duktus kohärent, Denkziel wird erreicht, Aufmerksamkeit Spur vermindert, kognitive Defizite, Affekt unauffällig, Stimmungslage ausgeglichen, Antrieb unauffällig, Konzentration gering reduziert, keine produktive Symptomatik, zeitweise Schlafstörungen
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
|
Lfd. Nr.
|
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
|
Pos.Nr.
|
Gdb %
|
1
|
Intelligenzminderung Unterer Rahmensatz, da laut Befund 2020 leichtgradigen Ausmaßes. Teilqualifizierung als Maler/Anstreicher. Persönlichkeitsentwicklungsstörung im Rahmensatz inkludiert, Erwachsenenvertretung.
|
03.01.03
|
50
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
-
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
-
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Verglichen mit dem Vorgutachten von 02/2019: Leiden 1 wird unverändert übernommen.
GdB liegt vor seit: 04/2010
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
Rückwirkende Anerkennung gemäß Vorgutachten
Herr ***1*** ***2*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Es liegt kein Leiden welches eine Erwerbsunfähigkeit begründet vor, eine Teilqualifizierung als Maler und Anstreicher ist vorliegend.
☒ Dauerzustand
☐
Gutachten erstellt am 27.01.2022 von Dr.in ***48*** ***49***-***50***
Gutachten vidiert am 29.01.2022 von Dr. ***53*** ***54***
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Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 AlVG, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 255 Abs. 7 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103627/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103627.2023
- Stammnummer
- 145749
- Gültig
- 09.09.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF