RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100555/2019

Werkvertrag oder Personalgestellung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100555/2019vom 08.07.2024Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Anneliese & Mag. Gerhard Rein Steuerberatung GmbH, Am Grillenhang 4, 8230 Hartberg, und Kölly Anwälte OG, Rosengasse 55, 7350 Oberpullendorf, über die Beschwerde vom 23. November 2018 gegen die Bescheide des Finanzamtes Oststeiermark vom 25. Oktober 2018 betreffend Haftung für Abzugsteuer gemäß § 99 EStG 1988 für die Zeiträume 04-12/2012, 01-12/2013, 01-12/2014 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Zwischen den Parteien ist die Frage strittig, ob das für die Beschwerdeführerin tätige polnische Unternehmen ***5***. ***g1***, ***g2*** als Werkunternehmerin agierte oder ob es sich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise um Arbeitskräftegestellung (mit der Konsequenz der Haftung der Beschwerdeführerin für Abzugsteuer) handelte. I. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin ist eine gewerbliche Tischlerei und beschäftigt sich mit der Erzeugung von Fenstern und Türen sowie mit dem Handel von Zubehör. Im Zuge einer im Jahre 2018 durchgeführten Außenprüfung wurde festgestellt, dass von dem polnischen Unternehmen regelmäßig Montagetätigkeiten in Österreich erbracht und abgerechnet worden seien. Es sei ein Rahmenvertrag abgeschlossen worden, indem das polnische Unternehmen beauftragt worden sei, auf diversen Baustellen laufend Montagearbeiten durchzuführen. Die Außenprüfung kam zum Schluss, dass die vom polnischen Unternehmen im Auftrag der Beschwerdeführerin durchgeführten Montagearbeiten im Rahmen eines Personalgestellungsverhältnisses erfolgt seien und die Abzugsteuer von den vom polnische Unternehmen an die Beschwerdeführerin verrechneten Kosten (iHv. € 282.906,72 für das Jahr 2012/2013, € 254.725,70 für das Jahr 2013/2014, sowie € 62.626,30 für das Jahr 2014/2015) mittels Haftungsbescheid der Beschwerdeführerin vorzuschreiben sei. Die Abzugsteuer für das Jahr 2014/2015 sei jedoch lediglich von den Kosten vor dem Mai 2014 zu berechnen, da für die Zeiträume Mai bis Oktober 2014 das Montagepersonal bei der Beschwerdeführerin angestellt und danach die Verrechnung über eine österreichische Betriebsstätte des polnischen Unternehmens vorgenommen worden sei. Bescheide Das Finanzamt Oststeiermark schloss sich der Rechtsansicht der Betriebsprüfung an und erließ jeweils datierend mit 25.10.2018 die nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheide. Die Beschwerdeführerin wurde als die zur Einbehaltung und Abfuhr der Abzugsteuer (§ 99 EStG 1988) Verpflichtete gemäß § 100 Abs. 2 EStG 1988 i.V.m. § 202 BAO und § 224 BAO für den Zeitraum 04-12/2012 mit € 46.544,76, für den Zeitraum 2013 mit € 46.578,67 und für den Zeitraum 2014 mit € 26.928,31 zur Haftung herangezogen. Bescheidbeschwerde Dagegen richtete sich die mit 22.11.2018 datierte Beschwerde, in der ausgeführt wurde, dass der VwGH in seinem Erkenntnis vom 22.8.2017, Ra 2017/11/0068, es für die Umqualifikation eines Werkvertrages in einen Überlassungsvertrag nicht mehr als ausreichend erachtet, dass nur ein Tatbestandsmerkmal des § 4 Abs. 2 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz als erfüllt anzusehen sei. Der VwGH folge der EuGH Rechtsprechung (Rechtsache Martin Meat, RL 96/71/EWG), der zum Schluss gekommen sei, "dass für die Feststellung, ob ein Vertragsverhältnis als Arbeitskräfteüberlassung einzustufen ist, jeder Anhaltspunkt dafür zu berücksichtigen ist, ob der Wechsel des Arbeitnehmers in den Aufnahmemitgliedstaat den eigentlichen Gegenstand der Dienstleistung, auf den sich dieses Vertragsverhältnis bezieht, darstellt oder nicht. Einen Hinweis darauf, dass ein solcher Wechsel nicht der eigentliche Gegenstand der betreffenden Dienstleistung ist, stellt grundsätzlich unter anderem der Umstand dar, dass der Dienstleistungserbringer die Folgen der nicht vertragsgemäßen Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistung trägt, sowie der Umstand, dass es dem Dienstleistungserbringer freisteht, die Zahl der Arbeitnehmer zu bestimmen, deren Entsendung in den Aufnahmemitgliedstaat er für sachgerecht hält. Hingegen erlaubt der Umstand, dass das Unternehmen, dem die betreffende Leistung zu Gute kommt, kontrolliert, ob diese vertragsgemäß ist, oder allgemeine Anweisungen an die Arbeitnehmer des Dienstleistungserbringers erteilen kann, als solcher nicht die Schlussfolgerung, dass eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt". Da nur die Kontrolle von Mitarbeitern des Auftraggebers, ob die Leistung sachgerecht erbracht worden sei, keine Personalbereitstellung begründe und da eine Personalbereitstellung immer dann ausgeschlossen werde, wenn der Werkvertragsnehmer die Zahl der Arbeitnehmer selbst bestimme, die er für sachgerecht hält, sei eine Personalbereitstellung im streitgegenständlichen Fall ausgeschlossen, da beides bei dem Vertragsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem polnischen Unternehmen der Fall sei. Der Beschwerde angeschlossen waren Montageberichte, bei denen die Abnahme direkt vom Kunden erfolgt sei, sowie eine Untersuchung des Vertragsverhältnisses anhand des Kriterienkatalog Pendlinger (WT Fachjournal 1/2017 Seite 29ff), die zeige, dass Werkverträge im Rahmen von Zielschuldverhältnissen vorliegen und dass kein Dauerschuldverhältnis in Form einer Passivleistung der Arbeitskräfteüberlassung vorliege. Beschwerdevorentscheidung Mit Beschwerdevorentscheidung vom 3.4.2019 wurden die Beschwerden gegen die streitgegenständlichen Haftungsbescheide von der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen, da die Leistungen des polnischen Unternehmens im Rahmen eines Arbeitskräfteüberlassungsvertrages erbracht worden seien. Die belangte Behörde führte dazu aus, dass die Übernahme der Haftung für die erbrachte Leistung zwar vertraglich für den Gewährleistungszeitraum von drei Jahren vereinbart worden sei, tatsächlich im Prüfungszeitraum jedoch nur drei Verrechnungen an das polnische Unternehmen aufgrund von Schadensfällen vorgenommen worden seien, die jedoch nicht mit der Herstellung eines gewährleistungsfähigen, abgrenzbaren Werkes zusammenhängen, sondern lediglich die Beschädigung eines Teleskopstaplers bzw. die Verschmutzung eines Baustellencontainers betroffen hätten und die Übernahme von der Hälfte des Rechnungsbetrages einer vom Kunden nichtbezahlten Rechnungen wegen Unannehmlichkeiten bei der Lieferung. Aus Sicht der belangten Behörde spräche auch die Kostenübernahme zur Hälfte für eine Vermischung der Tätigkeit zwischen der Beschwerdeführerin und dem polnischen Unternehmen. Denn würde ein abgrenzbarer Gewährleistungsfall aufgrund einer mangelhaften Leistung bei Herstellung eines Werkes durch das polnische Unternehmen vorliegen, käme es wohl nicht zu einer einvernehmlichen Kostenübernahme je zur Hälfte. Weiters seien zur Vermeidung des Entstehens von Gewährleistungsansprüchen bzw. Schadenersatzpflichten im Jahr 2014 die Arbeitnehmer des polnischen Unternehmens von der Beschwerdeführerin angestellt worden, da die Leistungserbringung aufgrund nicht näher definierter Probleme des Subunternehmers in Polen ansonsten nicht gewährleistet gewesen wäre. Daran ließe sich erkennen, dass das wirtschaftliche Risiko die Beschwerdeführerin trage und diese Vorgehensweise im Interesse der Beschwerdeführerin geboten gewesen sei, um Schadenersatzansprüche aus etwaigen Terminproblemen aufgrund der fehlenden Arbeitskräfte, die im Prüfungszeitraum durchgehend für die Beschwerdeführerin tätig gewesen seien, zu vermeiden. Der ehemalige Geschäftsführer der Beschwerdeführerin habe bei seiner Befragung dazu angegeben, dass das polnische Unternehmen in Polen nicht näher bekannte Probleme bekommen hätte, die polnischen Mitarbeiter aber von der Beschwerdeführerin benötigt worden seien, weswegen die Monteure bei der Beschwerdeführerin angestellt worden seien. Danach sei auf Ersuchen der Beschwerdeführerin die österreichische Betriebsstätte der polnischen Firma gegründet worden. Auch dies spräche nach Ansicht der belangten Behörde nicht für eine wirtschaftlich unabhängige Tätigkeit des polnischen Unternehmens, das, um weiterhin Aufträge von der Beschwerdeführerin ausführen zu können, auf Ersuchen der Beschwerdeführerin eine österreichische Betriebsstätte gegründet habe. Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung soll auch Herr ***2***, der persönlich haftende Gesellschafter des polnischen Unternehmens, selbst als Ansprechperson im Wesentlichen vor Ort auf den Baustellen gewesen sein und mitgearbeitet haben. Dafür spräche auch, dass sein Name auf sämtlichen der Beschwerde beiliegenden Montageberichten stehe und Stunden in gleichen Umfang wie für die übrigen Arbeitskräfte abgerechnet worden seien. Es sei daher nach Ansicht der belangten Behörde auch in Zweifel zu ziehen, dass neben der Tätigkeit für die Beschwerdeführerin noch eigenständig Arbeiten in wirtschaftlich relevantem Umfang für andere Auftraggeber stattgefunden haben können. Im Übrigen bestimme die Anzahl der entsendeten Mitarbeiter im Wesentlichen die Beschwerdeführerin, die die Montageaufträge aufgrund der Bestellungen und der Produktionsgegebenheiten mit den Kunden vereinbare und terminisiere. Die Einholung der Aufträge, die Planung, die Produktion und die Abrechnung an den Kunden erfolge durch die Beschwerdeführerin. Aufgrund der Bestellung werde dem polnischen Unternehmen die Montageanleitung übermittelt, aus der sich Anzahl, Form etc. der zu montierenden Elemente sowie auch die einzuhaltenden Termine ergeben. Die Anzahl der eingesetzten Arbeitskräfte werde tatsächlich an den dadurch vorgegebenen Bedarf angepasst sein bzw. könne die Beschwerdeführerin Aufträge nur dann an das polnische Unternehmen weitergeben, wenn die rechtzeitige Erfüllung aufgrund des Personalstandes überhaupt möglich sei. Nach Ansicht der belangten Behörde unterliege die Bestimmung des Personaleinsatzes durch das polnische Unternehmen schon aufgrund des Ablaufs und der Terminplanung durch die Beschwerdeführerin einer äußerst eingeschränkten Dispositionsmöglichkeit. Zudem werde im Vorhinein vereinbart, für welche einzelnen Arbeiten die Beschwerdeführerin die Kosten der Unterkunft bezahle. Die Anzahl der eingesetzten Arbeitnehmer sei somit fremdbestimmt und abhängig von der Auftragslage der Beschwerdeführerin. Nach Ansicht der belangten Behörde spräche dafür, dass die Arbeitskraft geschuldet werde und nicht die Erstellung eines Werkes, dass die Abrechnung laut den vorgelegten Montageberichten nach Stunden erfolge. Die Beschwerdeführerin führe zwar aus, dass grundsätzlich nach Laufmetern abgerechnet werde, jedoch seien nur Montageaufträge, Montagepreislisten, Montageberichte und Rechnungen vorgelegt worden, aufgrund welcher die Verrechnung nach Arbeitsstunden erfolge. Die für den Prüfungszeitraum über den Montagerahmenvertrag vom 19.3.2010 hinausgehenden, vorgelegten Montageaufträge sprächen aufgrund der Inhalte, wie Abrechnung nach Stunden, Beistellung des Materials durch den Auftraggeber, Kostenübernahme der Unterkunft für vom Auftraggeber bestimmte Anzahl an Mitarbeitern, Kontrollbefugnis durch Mitarbeiter des Auftraggebers, für das Vorliegen einer Personalgestellung. Das polnische Unternehmen sei von der Beschwerdeführerin mit der laufenden Erbringung ihrer Arbeitsleistung bei diversen Bauvorhaben beauftragt worden. Eine konkretisierte, individuelle Leistungsvereinbarung über die Erbringung eines bestimmten Werkes sei nicht vorgelegen. Vorlageantrag Mit Eingabe vom 16.4.2019, bei der belangten Behörde am 17.4.2019 eingelangt, stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag und führte zur Übernahme der Haftung aus, dass das polnische Unternehmen nur in drei Fällen zur Haftung herangezogen worden sei. Die Aufteilung des Schadens mit 50:50 könne nicht ausschlaggebend für eine Vermischung der Tätigkeiten zwischen der Beschwerdeführerin und dem polnischen Unternehmen und somit nicht ausschlaggebend für die Qualifizierung eines Vertrages als Personalbereitstellungsvertrag sein. Eine gemeinsame Tragung eines Schadens im täglichen Leben komme laufend vor. Das polnische Unternehmen hafte für Mängel. Dies sei auch dadurch dokumentiert, dass Deckungs- und Haftrücklässe zur Verrechnung gelangt seien. Zur Anstellung der Mitarbeiter des polnischen Unternehmens bei der Beschwerdeführerin brachte die Beschwerdeführerin vor, dass das polnische Unternehmen in Polen Probleme mit diversen Genehmigungen gehabt hätte. Die Beschwerdeführerin habe einen Montageauftrag übernommen, in welchem sie Pönalzahlungen in erheblichen Umfang für eine verspätete Übergabe akzeptiert habe. Wenn durch eine auf Seiten des polnischen Unternehmens liegende Ursache der vereinbarte Übergabetermin nicht gehalten worden wäre, hätte die Beschwerdeführerin diese Pönalverpflichtung an das polnische Unternehmen weitergeben müssen. Daher seien die Mitarbeiter des polnischen Unternehmens bei der Beschwerdeführerin angemeldet und die Kosten hierfür in weiterer Folge an das polnische Unternehmen verrechnet worden. Zur Bestimmung der Anzahl der Mitarbeiter führte die Beschwerdeführerin aus, dass bei einem Personalbereitstellungsvertrag der Beschäftigter die Anzahl der benötigten Arbeitnehmer direkt bestimmen müsse. Im vorliegenden Fall sei es stets im Verantwortungsbereich des polnischen Unternehmens gelegen, wie viele Mitarbeiter es für welche Montageaufträge einsetze. Es sei am polnischen Unternehmen gelegen, wie viele Aufträge es annehme. Die Leitung- und Aufsichtsbefugnis der Mitarbeiter sei beim polnischen Unternehmen gelegen. Die Leistungsabrechnung betreffend brachte die Beschwerdeführerin vor, dass das polnische Unternehmen nach Laufmetern abgerechnet habe. Die eine oder andere Zusatzleistung sei gelegentlich nach Stunden abgerechnet worden. Diese gelegentliche Abrechnung nach Stunden könne die Umqualifizierung eines Werkvertrages in einen Personalbereitstellungsvertrag nicht nach sich ziehen. Bei einem Personalbereitstellungsvertrag wäre stets nach Stunden abgerechnet worden. Ergänzend führte die Beschwerdeführerin aus, dass das polnische Unternehmen sein eigenes Werkzeug und sein eigenes Material verwendet habe. Es habe über jene eigenen Arbeitsmittel verfügt, die zur Montage erforderlich gewesen seien. Die Qualifikation der Mitarbeiter des polnischen Unternehmens sei unterschiedlich gewesen; diese sei jedoch dem polnischen Unternehmen überlassen gewesen. Die Einschulung der Mitarbeiter sei durch das polnische Unternehmen erfolgt. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 21.12.2020 Im Zuge des Vorhalteverfahrens beim Bundesfinanzgericht wurden von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21.12.2020 Montagerechnungen inklusive Montageberichte für den Zeitraum vom 1.4.2012 bis 31.3.2015, ein Montagevertrag vom 20.2.2012 (abgeschlossen zwischen der Beschwerdeführerin und dem polnischen Unternehmen) sowie die Montagepreisliste für Montagefirmen vom 1.12.2009 vorgelegt. Zur Anstellung der Mitarbeiter des polnischen Unternehmens bei der Beschwerdeführerin gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass der Grund hierfür gewesen sei, dass der Polier eines Generalunternehmers den Mitarbeitern des polnischen Unternehmens am 27.2.2014 den Zugang zur Baustelle des Bauvorhabens ***P1*** verwehrt habe. Bei verspäteter Übergabe hätten der Beschwerdeführerin Pönalzahlungen gedroht, die sie jedoch an das polnische Unternehmen weiterverrechnet hätte, wenn der vereinbarte Übergabetermin aufgrund einer auf Seiten des polnischen Unternehmens liegenden Ursache gescheitert wäre. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8.2.2021 Auf Ersuchen des Bundesfinanzgerichts vom 30.11.2020 und vom 11.1.2021 um Vorlage der (Einzel-)Montageaufträge/-verträge mit dem polnischen Unternehmen brachte die Beschwerdeführerin vor, dass es mit dem polnischen Unternehmen einen Montagevertrag vom 20.12.2012 gegeben habe, der als Rahmenvertrag für die zu erbringenden Montageaufträge gegolten habe. Für kleinere Montageverträge seien keine eigenen Verträge geschlossen worden. Für größere Verträge seien neben dem Rahmenvertrag separate Werk- und Montageverträge abgeschlossen worden. Eingabe der belangten Behörde vom 4.3.2021 Zur Anstellung der Mitarbeiter des polnischen Unternehmens bei der Beschwerdeführerin führte die belangte Behörde aus, dass es nicht ungewöhnlich sei, dass Arbeitnehmern der Zutritt verweigert werde, wenn nicht klar sei, wer sie sind und von wem sie gesendet werden. Außergewöhnlich sei jedoch die Anmeldung der Mitarbeiter des Subunternehmers auf das eigene Unternehmen und die dadurch bedingte Haftungsübernahme. Es sei zu keiner Neufassung von Verträgen gekommen. Erst nach der vorübergehenden Anstellung bei der Beschwerdeführerin hätten die Verträge auf die österreichische Firma des Herrn ***2*** gelautet. Zu den mit Schreiben vom 8.2.2021 vorgelegten Verträgen, einerseits dem Vertrag zwischen ***3*** GmbH und ***1*** und andererseits dem Montageauftrag der Beschwerdeführerin an ***1***, führte die belangte Behörde aus, dass diese Verträge Unterschiede enthielten. So werde von der Beschwerdeführerin grundsätzlich auf den Rahmenvertrag vom 19.3.2010 (und nicht auf den Rahmenvertrag vom 20.2.2012) verwiesen und werden von der Beschwerdeführerin Ansprechpersonen auf der Baustelle namhaft gemacht. Die Abrechnung erfolge noch Stunden, die aus den von einem Mitarbeiter der Beschwerdeführerin abgezeichneten Montageberichten hervorgingen, hingegen bei der ***3*** GmbH ein Festpreis vereinbart sei. Die Kosten für Montagematerial und Unterkunft von sieben Personen würde die Beschwerdeführerin tragen, eine derartige Vereinbarung sei beim Vertrag mit der ***3*** GmbH nicht vorhanden. Deckungs- und Haftrücklass seien identisch, die Gewährleistungsfrist sei bei der Beschwerdeführerin mit drei Jahren und sechs Monaten um ein halbes Jahr länger als beim Vertrag mit der ***3*** GmbH. Letztendlich sei der als Werkvertrag titulierte Vertrag mit der ***3*** GmbH beidseitig unterfertigt, was bei dem Montagevertrag der Beschwerdeführerin nicht der Fall sei. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 17.5.2022 Nach Vorhalt des Bundesfinanzgerichts gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass es dem polnischen Unternehmen grundsätzlich und innerhalb der gesetzlichen Vorgaben freigestanden sei, die Anzahl der Arbeitnehmer und den jeweiligen Arbeitnehmer selbst zu bestimmen. Der Beschwerdeführerin sei das Recht auf Zurückweisung einzelner Arbeitskräfte nicht zugestanden. Die Arbeitnehmer seien stets unter Leitung und Aufsicht von Herrn ***2***, der die polnische Sprache spreche, gestanden. Die Mehrzahl der Arbeiter des polnischen Unternehmens hätte nicht Deutsch gesprochen; es sei schon aus diesem Grunde für die Beschwerdeführerin unmöglich gewesen, den Mitarbeitern des polnischen Unternehmens Anweisungen zu erteilen. Auch die Dienst- und Fachaufsicht über die Arbeitskräfte des polnischen Unternehmens hätte Herr ***2*** gehabt. Er sei insbesondere für die Arbeitseinteilung, die Kontrolle der Arbeitskräfte, für Krank- und Urlaubsmeldungen zuständig gewesen. Der von der Beschwerdeführerin für die Baustelle zuständige technische Vertriebsmitarbeiter habe lediglich mit Herrn ***2*** selbst die Einzelheiten des jeweiligen Auftrages besprochen. Die Qualifikation der Arbeitskräfte des polnischen Unternehmens habe Herr ***2*** bestimmt. Die Einschulung der Arbeiter des polnischen Unternehmens sei ausschließlich durch Herrn ***2*** erfolgt. Auf die Frage, ob die Aufsicht der Beschwerdeführerin über die von einem Werkbesteller üblicherweise vorgenommenen Kontrollmaßnahmen hinausgegangen seien, führte die Beschwerdeführerin aus, dass der Umfang der jeweiligen Baustelle und die durch das polnische Unternehmen vorzunehmenden Montagearbeiten vom technischen Vertriebsmitarbeiter der Beschwerdeführerin mit Herrn ***2*** vorbesprochen worden seien. Die laufenden Arbeiten seien stets von Herrn ***2*** selbst im Hinblick auf die Vorgaben von der Beschwerdeführerin kontrolliert worden. Der technische Vertriebsmitarbeiter der Beschwerdeführerin sei bei größeren Baustellen fallweise vor Ort gewesen, um gemeinsam mit Herrn ***2*** den Arbeitsfortgang zu überprüfen. Bei Übergabe der Baustelle seien die gesamten Montagetätigkeiten auf ihre Mängelfreiheit überprüft worden bzw. seien Überprüfung entfallen, wenn der Kunde der Beschwerdeführerin das Montageprotokoll ohne Mängel bestätigt habe. Der Beschwerdeführerin sei es nicht bekannt gewesen, wie die Arbeitskräfte des polnischen Unternehmens angereist sind. Der Personentransport zu den einzelnen Baustellen sei nicht von der Beschwerdeführerin organisiert worden. Die Mitarbeiter des polnischen Unternehmens hätten das Werkzeug vom polnischen Unternehmen verwendet. Sie hätten entweder eigene Arbeitskleidung getragen oder Arbeitskleidung, die vom polnischen Unternehmen gestellt worden sei. Das zur Montage notwendige Arbeitsmaterial sei, sowie von allen anderen Subfirmen, grundsätzlich vom polnischen Unternehmen gestellt worden, da diese Positionen von der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Beauftragung mitbeauftragt worden sind. Eine kostenlose Unterkunft sei den Arbeitskräften des polnischen Unternehmens von der Beschwerdeführerin nicht verschafft worden. Die Arbeiten des polnischen Unternehmens seien eindeutig abgrenzbar, denn sie beinhalten die Montage der Fenster und Türen auf den Baustellen. Die Arbeiter des polnischen Unternehmens seien in die Betriebsorganisation der Beschwerdeführerin nicht eingegliedert. Die Termine seien vom Auftraggeber der Beschwerdeführerin vorgegeben worden. Der Beschwerdeführerin sei vom polnischen Unternehmen eine Leistung einer definierten Qualität (beispielsweise Ö-Norm) geschuldet worden. Es habe entsprechende Abzüge und sonstige Konsequenzen gegeben, wenn diese Qualität durch ein Subunternehmen nicht erreicht worden sei. Das polnische Unternehmen sei in drei Fällen von der Beschwerdeführerin zur Haftung herangezogen worden. Bei größeren Bauvorhaben seien auch Deckungs- und Haftrücklässe zurückbehalten worden. Das wirtschaftliche Risiko für die Erfüllung der Montagearbeiten habe das polnische Unternehmen getragen. Aus dem Titel der Gewährleistung sei das polnische Unternehmn, außer in drei Fällen, nicht in Anspruch genommen worden. Für die langfristige Lieferantenbeziehung seien die vom polnischen Unternehmen erbrachten guten Leistungen ausschlaggebend gewesen. Die Abrechnung sei nach Pauschalsätzen erfolgt, die sich an der Anzahl der montierten Fenster bzw. Laufmeter berechnet habe. Es habe vereinzelt Aufträge gegeben, bei denen das polnische Unternehmen für die Beschwerdeführerin in Regie tätig geworden sei. Diese Aufträge seien zu dem vereinbarten Stundensatz abgerechnet worden (so wie bei allen anderen Sublieferanten). Es sei immer (außer bei den wenigen Regieaufträgen) vor Beginn des Auftrages, werksvertragstypisch ein fixes Entgelt für die jeweilige zu erbringende Leistung vereinbart worden. Die Bezahlung des polnischen Unternehmens durch die Beschwerdeführerin sei ausschließlich mittels Überweisung erfolgt. Das polnische Unternehmen hätte die übernommenen Aufträge auch an einen Sublieferanten weitergeben können. Das polnische Unternehmen habe für Diebstahl-, Sach- und Personenschäden seiner Dienstnehmer gehaftet. Fallweise sei es zu Abweichungen von der Regelung laut Montagevertrag in Form von Einzelvereinbarungen zwischen dem polnischen Unternehmen und der Beschwerdeführerin gekommen. Dies sei beispielsweise der Fall gewesen, wenn für ein Bauvorhaben nur ein eingeschränktes Budget vorhanden gewesen sei, oder wenn es einen Grund für Mengenrabatt gegeben habe, etwa da eine Vielzahl von gleichen Fenstern und Türen bei einem einfach zugänglichen Bauvorhaben zu montieren gewesen sind. Auch das polnische Unternehmen habe in Einzelfällen fallweise statt eines Preisnachlasses der Beschwerdeführerin die Zurverfügungstellung von Montagematerial oder Einbauhilfen durch die Beschwerdeführerin verhandelt. Eingabe der belangten Behörde vom 15.6.2022 In der Stellungnahme zum Schreiben der Beschwerdeführerin vom 17.5.2022 wies die belangte Behörde darauf hin, dass einige Punkte anders beantwortet worden seien, als die vorgelegten Unterlagen dies darlegen würden. Zur Auswahl und Zurückweisung von Arbeitskräften verwies die belangte Behörde auf die Verpflichtungserklärung vom 10.2.2012, wonach der Dienstleistungserbringer eine Woche vor Beginn der Arbeiten die zum Einsatz kommenden Monteure schriftlich zu melden habe, keine anderen als die gemeldeten Monteure einzusetzen und Monteure, deren Einsatz von der Beschwerdeführerin nicht genehmigt werden, nicht auf den Baustellen einzusetzen habe. Daraus schloss die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführerin das Recht auf Zurückweisung einzelnen Arbeitskräfte zustehe. Zur Aufsicht über Arbeitskräfte zitierte die belangte Behörde § 4 des Montagevertrages vom 19.3.2010 bzw. § 2 des Montagevertrages vom 13.10.2014, wonach der Projektleiter und der Bauleiter der Beschwerdeführerin das Recht hätten, den genauen Montageablauf zu bestimmen und der Bauleiter dem polnischen Unternehmen namentlich zur Kenntnis gebracht werde. Hinsichtlich der Qualifikation der Arbeitskräfte zitierte die belangte Behörde § 3 des Montagevertrages vom 19.3.2010 bzw. § 2 des Montagevertrages vom 13.10.2014 und führte aus, dass für eine Arbeitskraft die Qualifikation mit "deutschsprechender Tischler" von der Beschwerdeführerin vorgegeben sei. Alle anderen Arbeitskräfte des polnischen Unternehmens würden eine gültige Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung benötigen. Zur Einschulung von Arbeitskräften führte die belangte Behörde aus, dass Herr ***2*** selbst bei der Beschwerdeführerin bis 2007 beschäftigt gewesen sei und daher die nötige Qualifikation bei der Beschwerdeführerin erworben haben dürfte. Betreffend die Unterkunft der Arbeitskräfte wurde der Montagevertrag vom 13.11.2012 der Beschwerdeführerin angeführt, in welchem die Kostenübernahme für Montagematerial und Unterkunft (max. 7 Personen) durch die Beschwerdeführerin vereinbart worden sei. Zur Abrechnung nach Pauschalsätzen oder Stunden brachte die belangte Behörde vor, dass die Abrechnungen nicht vereinzelt, sondern überwiegend nach Stunden erfolgt seien. Diese Form der Abrechnung könne immer nur im Nachhinein geschehen, eine werksvertragstypische Pauschalabrechnung im Voraus liege in derartigen Fällen nicht vor. Hinsichtlich einer Vertretungsmöglichkeit durch einen anderen Sublieferanten führte die belangte Behörde aus, dass eine solche im Prüfungszeitraum nicht stattgefunden habe. Haftungen für Diebstahl, Sach- oder Personenschäden seien nicht vorgelegt worden. Die belangte Behörde wies im Zusammenhang mit der Frage zu "Abweichungen zu Montagevertrag" daraufhin, dass, wenn Abrechnungen für Rechnungen des polnischen Unternehmens vorgelegt worden seien, dies fast ausschließlich Stundenabrechnungen gewesen seien. Zur Frage der Übernahme von Montagematerialkosten zitierte die belangte Behörde eine Passage der Montage-Preisliste ("Die Preise verstehen sich inkl. vertragen, versetzen, fachgerecht befestigen, ausschäumen der Maueranschlussfugen und inkl. Montagematerial, Schaum, Bänder, Schrauben sowie das Ausschäumen der Keile und Wegschneiden des Schaumes! Es wird darauf hingewiesen, dass nur von der Firma ***Bf1*** genehmigtes Montagematerials verwendet werden darf - schriftliche Freigabe Herr ***4***") und verwies auf das Bauvorhaben ***P2***, bei welchem das Montagematerial von der Beschwerdeführerin beigestellt worden sei. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20.7.2022 Replizierend auf das Schreiben der belangten Behörde vom 15.6.2022 führte die Beschwerdeführerin zur Auswahl und Zurückweisung von Arbeitskräften aus, dass einzelne Arbeitskräfte im vorliegenden Einzelfall, sowie allgemein von allen ausländischen Subunternehmen, der Beschwerdeführerin vorab gemeldet worden seien. Dies sei deshalb erfolgt, da die Beschwerdeführerin aufgrund der eigenen Haftung gegenüber ihrem Auftraggeber sicherstellen müsse, dass nur Arbeitskräfte von ausländischen Subunternehmen beschäftigt werden, die alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Zur Aufsicht über die Arbeitskräfte gab die Beschwerdeführerin an, dass es richtig sei, dass der Montageablauf den örtlichen Gegebenheiten und dabei insbesondere auf die Vor- und Nachgewerke abgestimmt werden müssen. Dies sei, nicht zuletzt mangels Sprachkenntnisse vieler Arbeitskräfte der ausländischen Subunternehmer, nur in Abstimmung mit dem zuständigen Projektleiter der Beschwerdeführerin möglich, der als Bindeglied zum Architekten und Bauherren anzusehen sei. Nur wenn sich einzelne Gewerke untereinander abstimmen, sei es möglich, eine Baustelle effizient durchzuführen. Richtig sei darüber hinaus die Feststellung, dass der für die Baustelle geltenden Sicherheits- und Gefahrenplan eine Woche vor Auftragserteilung dem polnischen Unternehmen bekannt gegeben worden sei und dass sich das polnische Unternehmen gegenüber der Beschwerdeführerin verpflichtet habe, diesen Sicherheits- und Gefahrenplan strikt einzuhalten. Anderenfalls könnte nach Meinung der Beschwerdeführerin eine Baustelle nicht effizient durchgeführt werden und würde das Sicherheits- und Gefahrenrisiko für alle auf der Baustelle tätigen Unternehmen enorm steigen. Im Übrigen hafte das polnische Unternehmen für alle Folgen und Schadenersatzforderungen, die dem Auftraggeber bei Nichteinhaltung des Sicherheits- und Gefahrenplan entstünden. Die Namhaftmachung der für ein Bauvorhaben zuständigen Bauleitung an das polnische Unternehmen bei Auftragserteilung diene ebenso der effizienten Abwicklung einer Baustelle. Der Bauleiter werde jedoch nicht von der Beschwerdeführerin, sondern von dem jeweiligen Bauherrn bzw. Generalunternehmer bestimmt. Die Beschwerdeführerin leite die Daten des Bauleiters lediglich an seine Subunternehmer weiter, damit diese allfällige Fragen betreffend die Baustelle direkt mit dem Bauleiter abklären können. Richtig sei, dass der Projektleiter von der Beschwerdeführerin bestimmt werde, da dieser ein Mitarbeiter der Beschwerdeführerin und für die Koordination des jeweiligen Bauvorhabens zuständig sei. Der Projektleiter sei somit Ansprechperson für die Subunternehmer bei allfälligen Fragen, die das Gewerk der Beschwerdeführerin betreffen. Dieser Projektleiter sei allerdings nur gelegentlich auf der Baustelle und es obliege ihm nicht die ständige Beaufsichtigung der Baustelle. Im Zusammenhang mit der Qualifikation der Arbeitskräfte verwies die Beschwerdeführerin auf § 2 des Montagevertrages, wonach als Monteure "nach Möglichkeit" einheimische Tischler einzusetzen seien. Wenn dies nicht möglich sei, könnten auch nicht deutschsprachige Arbeitnehmer eingesetzt werden, nur bräuchten diese eben eine gültige Arbeit-und Aufenthaltsbewilligung. Richtig sei lediglich, dass laut Rahmenmontagevertrag der Montageleiter, der als verantwortlicher Ansprechpartner fungiere, deutschsprachig sein müsse. Diese Voraussetzung sei von der Beschwerdeführerin aus dem Grund in alle Rahmenverträge mit ihren Subunternehmen aufgenommen worden, weil es in der Vergangenheit immer wieder Probleme bei der Abwicklung von Bauprojekten gegeben habe, wenn die zuständige Ansprechperson eines Subunternehmens nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt habe. Zum Thema Unterkunft der Arbeitskräfte brachte die Beschwerdeführerin vor, dass große Verträge einzeln verhandelt worden seien. Bei einzelnen Aufträgen und im Ausnahmefall sei Montagematerial oder eine Unterkunft gestellt worden, um den erhöhten Montageaufwand bei einem komplexen Bauvorhaben zu kompensieren. Die Kostenübernahme der Unterkunft für die Arbeiter vom polnischen Unternehmen sei nicht die Regel gewesen, sondern nur eine von wenigen Ausnahmen. Die Feststellung, wonach nur nach Stunden abgerechnet worden sei, sei unrichtig. Die Beschwerdeführerin verwies auf den Auftrag der "***P3***" und den Auftrag "***P4***". Es sei vielmehr so gewesen, dass bei den Aufträgen im Vorhinein die Preise nach den zu montierenden Laufmetern oder Stück festgelegt worden seien. Die tatsächliche Abrechnung sei nach Auftragsende anhand der tatsächlichen montierten Laufmetern oder Stück erfolgt. Diese sei in der Baubranche die übliche Vorgehensweise und stelle keine Besonderheit dar. Insbesondere bei Montagearbeiten sei es üblich nach tatsächlichem Aufwand abzurechnen, da der tatsächliche Arbeitsaufwand im Vorhinein nur sehr schwer abgeschätzt werden könne. Trotzdem seien jedoch mit dem polnischen Unternehmen und anderen Subunternehmen fallweise auch Pauschalhonorare vereinbart worden. Zu den Abweichungen vom Montagevertrag führte die Beschwerdeführerin aus, dass der Montagevertrag als Rahmenvertrag zu sehen sei, der bei kleineren Bauvorhaben Basis für die Abrechnung und bei größeren Bauvorhaben Basis für die individuelle Verhandlung der Konditionen sei. Die Kostenübernahme von Montagematerial oder Unterkunft sei jedoch nur in Ausnahmefällen bei größeren Bauvorhaben vorgekommen. Grundsätzlich sei sowohl das Material als auch eine allenfalls erforderliche Unterkunft vom polnischen Unternehmen selbst bezahlt worden. Eingabe der belangten Behörde vom 19.8.2022 Hinsichtlich der Auswahl und Zurückweisung von Arbeitskräften brachte die belangte Behörde vor, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 17.5.2022 angegeben habe, dass der Beschwerdeführerin ein Recht auf Zurückweisung einzelner Arbeitskräfte nicht zustehe, in ihrer Stellungnahme vom 20.7.2022 jedoch den Hintergrund der vertraglichen Zurückweisungsmöglichkeit beleuchtet habe. Bezüglich der Unterkunft von Arbeitskräften verwies die belangte Behörde auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 17.5.2022, in der diese angegeben habe: "Den Arbeitskräften von ***2*** wurde von ***Bf1*** keine kostenlose Unterkunft verschafft." Hingegen führe sie in ihrer Stellungnahme vom 20.7.2022 aus: "Bei einzelnen Aufträgen und im Ausnahmefall wurde Montagematerials oder eine Unterkunft gestellt." Auch betreffend die Abrechnung (Pauschalsätze, Stunden, vorweg vereinbartes Entgelt) wies die belangte Behörde auf die Stellungnahmen der Beschwerdeführerin vom 17.5.2022 und 20.7.2022 hin, welche sich inhaltlich nicht decken würden. Mündliche Verhandlungen am 21.3. sowie am 8.4.2024 Aufgrund von Beweisanträge der Beschwerdeführerin wurden in den mündlichen Verhandlungen zwei Zeugeneinvernahmen durchgeführt. Am 21.3.2024 wurde ein Montageleiter der Beschwerdeführer einvernommen und am 8.4.2024 wurde der Gesellschafter des polnischen Unternehmens einvernommen. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin produziert Holzfenster- und Holzalufensterelemente. Der Verkauf der Fenster erfolgt meist inklusive Montage, wofür sie laufend Subunternehmer einsetzt. Eines dieser Subunternehmen ist das polnische Unternehmen ***5***. ***g1***, ***g2***, welches in Polen Fenster, Terrassen, Glastüren und Duschkabinen verkauft und vertreibt und auf Kundenwunsch auch liefert und montiert sowie im Prüfungszeitraum in Österreich regelmäßig Montagearbeiten für die Beschwerdeführerin durchführte und abrechnete. Bei dem polnischen Subunternehmen handelt es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach polnischen Recht, deren Gesellschafter (***g1*** und ***g2***) im streitgegenständlichen Zeitraum keinen Wohnsitz in Österreich hatten. ***g2*** war, bevor er das polnische Unternehmen gründete, in der Zeit zwischen 1991 und 2005 als Montage- und Servicemitarbeiter bzw. Montageleiter bei der Beschwerdeführerin tätig. Das polnische Unternehmen war in den streitgegenständlichen Jahren einerseits als Subunternehmer für die Beschwerdeführerin in Österreich tätig, andererseits führte es auch eigenständig Arbeiten in Polen durch. Neben ***g2***, der selbst als Monteur in seinem Unternehmen mitarbeitete, waren im Schnitt weitere fünf Mitarbeiter, zum Teil Monteure und zum Teil angelernte Arbeiter, im polnischen Unternehmen auf den Baustellen beschäftigt. ***g2*** war für die Auswahl der Mitarbeiter verantwortlich und zuständig. ***g2*** war für die Arbeitseinteilung der Mitarbeiter des polnischen Unternehmens auf der Baustelle zuständig und hatte die Dienst- und Fachaufsicht über. Während ihrer Tätigkeit in Österreich schliefen die Mitarbeiter des polnischen Unternehmens in Pensionen oder Hotels, die ***g2*** über eine elektronische Buchungsplattform bereits in Polen ausgesucht und gebucht hat. Im Normalfall trug das polnische Unternehmen die Unterkunftskosten seiner Mitarbeiter. In Ausnahmefällen wurden die Unterkunftskosten von der Beschwerdeführerin übernommen, insbesondere wenn es sich um Baustellen handelte, die eines weiteren Anfahrtsweges bedurften. Die Übernahme der Hotelkosten durch die Beschwerdeführerin war Verhandlungssache und musste explizit in den jeweiligen Vertrag aufgenommen werden. Um die Fahrten von Polen nach Österreich und zurück, aber auch um die Fahrten von den österreichischen Schlafstätten zu den Baustellen zu bestreiten, besaß das polnische Unternehmen zwei Montageautos. Vertragliche Grundlage der Tätigkeit des polnischen Unternehmens für die Beschwerdeführerin war der am 19.3.2010 geschlossene Montagevertrag. In § 1 dieser Vereinbarung wird auf die Gewerbeberechtigung des polnischen Unternehmens für das reglementierte Gewerbe Tischler (Handwerk) lt. Gewerberegisterauszug der BH ***6*** vom 15.3.2010 hingewiesen. Es ist in § 1 dieser Vereinbarung normiert, dass die Beschwerdeführerin auf Grundlage dieses Montagevertrages das polnische Unternehmen laufend mit der Durchführung von Montagearbeiten auf diversen Baustellen der Beschwerdeführerin beauftragt. Für jede zu beauftragende Baustelle werden laut dieser Vereinbarung die zu erbringenden Leistungen und die dafür zur Verrechnung gelangenden Preise aufgrund der bestehenden Preisliste festgelegt und ein gesonderter Montageauftrag erteilt. In den Preisen sind alle Nebenkosten (Reisespesen, Nächtigungen, Überstunden, Auslösen und Trennungsgeld, etc.) enthalten. In § 2 dieser Vereinbarung wird festgehalten, welche Leistungen die Montage beinhaltet, nämlich 1) das Abladen und Vertragen aller zu montierenden/einzubauenden Elemente und Teile auf der Baustelle, soweit nicht im Einzelfall (im Montageauftrag) eine gesonderte Vereinbarung getroffen wird; 2) die gesamte Montage/Einbau laut Leistungsverzeichnis einschließlich aller erforderlichen Anpassungs- und Versiegelungsarbeiten; 3) die Räumung der Baustelle von Abfall und die ordnungsgemäße Übergabe bzw. Abnahme der erbrachten Leistung. Es wird ausgeführt, dass die für die Durchführung der Montage notwendigen Pläne dem polnischen Unternehmen spätestens drei Werktage vor dem geplanten Montagebeginn gemeinsam mit dem Montageauftrag zur Verfügung zu stellen sind. Die Montage muss genau nach den aufliegenden Plänen und Detailplänen fachgerecht und den erforderlichen Ö- und DIN- Normen entsprechend durchgeführt werden. § 3 der Vereinbarung führt aus, dass als Monteure nur Arbeitnehmer mit gültiger Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung beschäftigt werden dürfen. Das polnische Unternehmen haftet nach dieser Bestimmung für alle Folgen, falls Monteure ohne gültige Arbeitsbewilligung auf der Baustelle betreten werden. Als Montageleiter und verantwortlicher Ansprechpartner auf der Baustelle ist jedenfalls ein Deutsch sprechender Tischler namhaft zu machen. Nach § 4 dieser Vereinbarung muss der genaue Montageablauf den örtlichen Gegebenheiten angepasst und mit dem zuständigen Projektleiter der Beschwerdeführerin abgestimmt und fixiert werden. Der für die betreffende Baustelle geltenden Sicherheit- und Gefahrenplan wird dem polnischen Unternehmen eine Woche vor Auftragserteilung bekannt gemacht und verpflichtet es sich, alle darin enthaltenen Vorschriften strikt einzuhalten. Es haftet für alle Folgen und Schadenersatzforderungen, die aus der Nichteinhaltung des SiGe-Planes der Beschwerdeführerin entstehen. Spätestens bei Auftragserteilung wird dem polnischen Unternehmen auch der für das jeweilige Bauvorhaben zuständige Bauleiter namentlich zur Kenntnis gebracht. Aus § 6 dieser Vereinbarung ist ersichtlich, dass die Fertigstellung des Bauvorhabens (bzw. der einzelnen Bauabschnitte) entsprechend dem jeweiligen Terminplan vorgegeben bzw. fixiert ist. Sollte der Terminplan aus Gründen, die das polnische Unternehmen zu verantworten hat, nicht eingehalten werden, wird es mit sämtlichen Kosten belastet, die die Beschwerdeführerin wegen der Terminüberschreitung treffen. Weiters trifft das polnische Unternehmen die Mitteilungs- und Informationspflicht über alle auf der Baustelle vorkommenden Ereignisse, insbesondere über Verzögerungen in der Abwicklung des Bauvorhabens. Verletzt das polnische Unternehmen diese Mitteilungspflicht gegenüber der Beschwerdeführerin, haftet das polnische Unternehmen für alle Forderungen, die die Beschwerdeführerin aus dem Titel Terminüberschreitung zu erfüllen hat. Laut § 7 dieser Vereinbarung wird eine förmliche Abnahme aller Leistungen des polnischen Unternehmens vereinbart, wobei der Projektleiter der Beschwerdeführerin dafür zu sorgen hat, dass entweder ein befugter Vertreter des Bauherrn oder er selbst für die Abnahme zur Verfügung steht. Die Rechnungslegung kann erst nach der Abnahme erfolgen; Teilrechnungen müssen ausdrücklich vor Montagebeginn vereinbart werden. In § 8 dieser Vereinbarung wird festgehalten, dass die Gewährleistungsfrist für die vom polnischen Unternehmer erbrachten Leistungen drei Jahre beträgt und mit der förmlichen Abnahme gemäß § 7 beginnt. Deckung- und Haftrücklass werden für jeden Auftrag gesondert vereinbart und im Montageauftrag niedergeschrieben. Gemäß § 9 der Vereinbarung geht die Verwahrungspflicht mit der Anlieferung der Elemente und Teile auf die Baustelle auf das polnische Unternehmen über. Ab diesem Zeitpunkt haftet der Auftragnehmer für die ordnungsgemäße Verwahrung auf der Baustelle, wobei das polnische Unternehmen dafür zu sorgen hat, dass Elemente mit einem Gewicht bis zu 50 kg in einem versperrbaren Raum aufbewahrt werden, sofern sie nicht am Tage der Anlieferung montiert werden. Im Falle des Diebstahls oder der nachweislich mutwilligen Beschädigung von Elementen und Teilen ist das polnische Unternehmen verpflichtet, unverzüglich Anzeige bei den zuständigen Sicherheitsbehörden zu erstatten. Nach § 10 dieser Vereinbarung werden auf alle Rechnungen 3 % Skonto innerhalb von 20 Tagen ab Rechnungseingang bei der Beschwerdeführerin oder 45 Tage netto vereinbart. Die im Rahmenvertrag erwähnte Montage Preisliste datiert vom 1.12.2009. Die Liste weist die Preise pro Laufmeter bzw. pro Stück für die Montage, Demontage bzw. die Lieferung verschiedenster Elemente aus. Ebenso ist der Preis für Regiestunden für Montagen sowie für An- und Abfahrtszeit aufgelistet und ausgeführt, dass Montagen unter einem Wert von € 500,-- bzw. € 700,-- nach Aufwand verrechnet werden. In der Montage Preisliste ist festgehalten, dass die Preise sich inkl. vertragen, versetzen, fachgerecht befestigen, ausschäumen der Maueranschlussfugen und inkl. Montagematerial, Schaum, Bänder, Schrauben sowie das Ausschäumen der Keile und Wegschneidens des Schaumes verstehen, dass die Montageberichte sofort nach erfolgter Montageleistung am darauffolgenden Tag unterschrieben zu übergeben und am Montagebericht der Gesamtstundenaufwand aller Monteure anzuführen ist. Am 10.2.2012 bestätigte das polnische Unternehmen in einer Verpflichtungserklärung rechtsverbindlich und unwiderruflich, dass es alle gesetzlichen Bestimmungen des Lohn-und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung einhalten wird. Das polnische Unternehmen verpflichtete sich, eine Woche vor Beginn der Arbeiten für die Beschwerdeführerin alle zum Einsatz kommenden Monteure schriftlich bekanntzugeben sowie eine Kopie des Reisepasses und ein Leumundszeugnis vorzulegen, dass nicht älter als drei Monate sein darf, keine anderen als die gemeldeten Monteure einzusetzen, ihren Arbeitnehmern den zustehenden Grundlohn zu bezahlen, alle Arbeitnehmerschutzbestimmungen einzuhalten und den Kontrollorganen (der Gebietskrankenkasse oder Finanzpolizei) jederzeit Einsicht in die erforderlichen Unterlagen zu gewähren und Monteure, deren Einsatz von der Beschwerdeführerin nicht genehmigt wird, nicht auf den Baustellen einzusetzen. Am 20.2.2012 schlossen die Beschwerdeführerin und das polnische Unternehmen erneut eine als "Montagevertrag" bezeichnete Vereinbarung. Diese ist mit der am 19.3.2010 fast identisch. Lediglich die Verpflichtungserklärung vom 10.2.2012 ist nunmehr integrierender Bestandteil des Vertrages. § 3 der Vereinbarung vom 20.2.2012 ist dahingehend formuliert, dass als Monteure nach Möglichkeit einheimische Tischler einzusetzen sind. Ausländische Arbeitnehmer dürfen nur mit gültiger Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung beschäftigt werden. Als Montageleiter und verantwortlicher Ansprechpartner auf der Baustelle ist jedenfalls ein Deutsch sprechender Tischler namhaft zu machen. § 7 dieser Vereinbarung führt ergänzend aus, dass Regiearbeiten der vorherigen schriftlichen Anordnung bedürfen und die Regienachweise dem örtlichen Bauleiter der Beschwerdeführerin vorzulegen sind. Leistungen, für die keine bestätigten Regienachweise vorliegen, werden nicht vergütet. Für den Nachweis der Schriftlichkeit genügt auch ein E-Mail. Ein Geschäftsfall der Beschwerdeführerin, bei dem das polnische Unternehmen als Subunternehmen tätig wurde, lief in der Regel wie folgt ab: Die Einholung der Aufträge, die Planung, die Produktion und die Abrechnung an den Kunden erfolgte durch die Beschwerdeführerin. Für größere Aufträge wurden mit dem polnischen Unternehmen weitere schriftliche Montageaufträge abgeschlossen. Dies betraf im streitgegenständlichen Zeitraum bis Ende Mai 2014 folgende Bauaufträge: BVH ***P5***, das BVH ***P6***, das BVH ***P7***, das BVH ***P8*** sowie das BVH ***P9***. Mit diesen Montageaufträgen wurde das polnische Unternehmen beauftragt, eine ziffernmäßig im jeweiligen Montageauftrag angeführte Anzahl an Fenstern bzw. Fensterelementen oder an Türelementen bzw. eine ziffernmäßig im jeweiligen Montageauftrag angeführte Anzahl an Feldern mit Oberlichten nach den übergebenen Fertigungslisten, Einbaudetails und Grundrissen bis zu in den Aufträgen angeführten Fertigstellungsterminen zu montieren. Bei all diesen Bauvorhaben trug die Beschwerdeführerin die Kosten für das Montagematerial und die Unterkunft der Mitarbeiter des polnischen Unternehmens (max. 6 Personen, beim BVH ***P9*** max. 9 Personen). Die Abrechnung der Montagearbeiten erfolgte bei diesen Bauvorhaben nach tatsächlichem Aufwand, wobei ein Regiestundensatz i.H.v. € 24,-- bzw. € 25,-- als Auftragssumme genannt ist. Die Fertigstellungstermine dieser Bauvorhaben waren allesamt pönalisiert. Deckungsrücklässe waren in drei dieser Schreiben ausgewiesen, Haftrücklässe und Gewährleistungsfristen zwischen 3 und 5 Jahren waren in all diesen Schreiben ausgewiesen. Für die übrigen mit dem polnischen Unternehmen im streitgegenständlichen Zeitraum abgewickelten Aufträge wurden dem polnischen Montageunternehmen die Eckdaten der Bauvorhaben im Vorhinein geschickt, aus denen sich Anzahl, Form etc. der zu montierenden Elemente sowie auch die einzuhaltenden Termine ergaben. Bei Annahme des Auftrages durch das polnische Montageunternehmen wurde in weiterer Folge die Montageanleitung übermittelt. Die Übermittlung der Montageanleitung erfolgte im Voraus, meist per Mail. Die Durchführung des vereinbarten Leistungsinhaltes erfolgte eigenverantwortlich durch das polnische Unternehmen. Nach Durchführung der Montagearbeiten durch das polnische Unternehmen wurde durch das polnische Unternehmen jeweils ein Montagebericht ausgefüllt, welcher an die Beschwerdeführerin übermittelt wurde. Die Abnahme der durch das polnische Unternehmen erbrachten Arbeiten erfolgte gegenüber dem polnischen Unternehmen entweder durch den Bauherrn selbst, wobei es zu keiner zusätzlichen Abnahme durch die Beschwerdeführerin kam, oder durch Mitarbeiter der Beschwerdeführerin. Die Abrechnung der vom polnischen Unternehmen ausgeführten Bauaufträge erfolgte entweder nach geleisteten Stunden, nach Laufmetern bzw. Stück der eingebauten Fenster, Türen, Jalousien, etc. oder nach einem Pauschalentgelt. Die Bezahlung durch die Beschwerdeführerin erfolgte durch Überweisung auf ein polnisches Konto. Bei einzelnen Rechnungen des polnischen Unternehmens kam es vorerst aufgrund der vereinbarten Deckungs- und Haftrücklässe zur nicht vollständigen Begleichung der ausgewiesenen Rechnungssumme. Die Beschwerdeführerin bezahlte zwei Rechnungen des polnischen Unternehmens nicht vollständig, da es bei der Montage zu einem Glasbruch durch die Mitarbeiter des polnischen Unternehmens kam. Die Beschwerdeführerin zog in diesen zwei Fällen € 560,39 (Rechnung vom 6.9.2012, Nr. FA/66/09/2012) bzw. € 900,-- (Rechnung vom 7.5.2013, Nr. FA/46/05/2013) von der Rechnungssumme ab. Mit Belastungsnote 62265 vom 31.3.2013 wurden dem polnischen Unternehmen aufgrund der Beschädigung der Frontscheibe eines Teleskopstaplers auf der Baustelle zum BVH ***P5*** ein Betrag iHv. € 1.253,68 von der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellt. Mit Belastungsnote 62169 vom 17.10.2013 wurden dem polnischen Unternehmen von der Beschwerdeführerin € 460,-- in Rechnung gestellt, da ein Kunde aufgrund von Unannehmlichkeiten bei der Lieferung und Montage die von der Beschwerdeführerin verrechnete Leistung iHv. € 919,10 nicht bezahlte. Mit Belastungsnote 62282 vom 31.3.2014 wurden dem polnischen Unternehmen von der Beschwerdeführerin ihr entstandene Kosten iHv. € 275,08 für Reinigungs- und Reparaturarbeiten an einem Container auf der Baustelle zum BVH ***P5*** weiterverrechnet.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100555/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.2100555.2019
Stammnummer
145569
Gültig
08.07.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF