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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103037/2023

Erwerb von Sprachkenntnissen in einem Vorstudienlehrgang

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103037/2023vom 26.08.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Konkret ist für jedes einzelne Monat darzustellen, ob bzw. welche Kurse besucht wurden und wie hoch einerseits die jeweilige Kurszeit (Präsenz, Online) und andererseits die jeweilige Vor- und Nachbereitungszeit zu Hause war. Zusätzlich werden Sie gebeten darzulegen, ob und wann etwaige diesbezügliche Prüfungen abgelegt wurden. Bitte legen Sie auch die Zeugnisse über die abgelegten Prüfungen vor. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Die Bf ***1*** ***2*** ist die Mutter der im Juli 2003 geborenen ***6*** ***2*** und der im August 2001 geborene ***7*** ***8*** ***2***. Die Mutter und die Töchter sind österreichische Staatsbürger. Die Töchter lebten auf den Philippinen, wo sie jeweils eine höhere Schule erfolgreich abschlossen. Im Juli 2021 zogen die Töchter zur Mutter nach Österreich. Da sie die deutsche Sprache nicht in einem für ein Studium erforderlichem Ausmaß beherrschten, besuchten die Töchter in Österreich Deutschkurse. Außerdem mussten für ein Studium in Österreich bestimmte Prüfungen nachgeholt werden. Die ältere Tochter ***7*** ***8*** ***2*** begann ab dem Sommersemester 2022 (Zulassung vom 28.3.2022) als ordentlich Studierende das Bachelorstudium Europäische Ethnologie, davor wurde ein Monat lang der Vorstudienlehrgang besucht. Vorher besuchte sie von 10/2021 bis 12/2021 einen Intensivkurs Deutsch. Europäische Anthropologie wurde ein Semester lang studiert (SS 2023), derzeit befindet sich die Tochter im 5. Semester (WS 2024/2025) Psychologie. Im Zeitraum Juni 2021 bis Februar 2022 war ***7*** ***8*** ***2*** wie in der im Verfahrensgang wiedergegebenen Beilage 1 zur Auskunft der Bf vom 1.8.2024 ersichtlich beschäftigt. Im Einzelnen erfolgte von 1.6.-16.8.2021 die Vorbereitung auf die am 16.8.2021 erfolgreich abgelegte Deutschprüfung B1 zu Hause im Umfang von 28 - 32 Stunden pro Woche. Zwischen 4.10. und 21.12.2021 wurden auf dem DIALOG Sprachcampus Kurse zu B2.2., C.1.1 und C1.2 im Ausmaß zwischen 18 und 21 Wochenstunden besucht, die C1-Prüfung wurde im Jänner 2022 erfolgreich abgelegt. Von 24.2. bis 28.3.2002 nahm ***7*** ***8*** ***2*** an einem Vorbereitungskurs Geschichte 1&2 mit 16 Wochenstunden teil. Die jüngere Tochter ***6*** ***2*** besuchte von März 2022 bis März 2023 den universitären Vorstudienlehrgang und schloss diesen im März 2023 erfolgreich ab und begann ab diesem Zeitpunkt als ordentliche Studierende das Bachelorstudium Geschichte. Sie besuchte sie von 11/2021 bis 12/2021 einen Intensivkurs Deutsch. Geschichte wurde ein Semester lang studiert (SS 2023), derzeit befindet sich die Tochter im 3. Semester (SW 2024/2025) Erdwissenschaften. Im Zeitraum August 2021 bis Februar 2023 war ***6*** ***2*** wie in der im Verfahrensgang wiedergegebenen Beilage 1 zur Auskunft der Bf vom 1.8.2024 ersichtlich beschäftigt. Im Einzelnen erfolgte von 1.6.-16.8.2021 die Vorbereitung auf die am 16.8.2021 erfolgreich abgelegte Deutschprüfung A2 zu Hause im Umfang von 30 - 32 Stunden pro Woche. Zwischen 4.10. und 21.12.2021 erfolgte die Teilnahme an weiteren Deutschkursen (B1, B2, B2.2) mit einem Umfang von 18 - 26 Wochenstunden. Von 1.3.-24.6.2022 wurde ein Deutsch Vorbereitungskurs am Sprachenzentrum der Universität Wien mit einem Zeitaufwand von 15 bis 18 Wochenstunden besucht, von 29.2.2022 bis Anfang Jänner 2022 ein Vorbereitungskurs Deutsch und Geschichte mit einem Zeitaufwand von (zusammen) 18 - 20 Wochenstunden. Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und sind nicht strittig. Vorläufige Sachverhaltsfeststellungen wurden den Parteien bereits mit Beschluss vom 15.7.2024 bekanntgegeben. Die Abweichungen hiervon sowie die weiteren Feststellungen ergeben sich aus der Auskunft der Bf vom 1.8.2024 samt Beilagen. Die Feststellungen zum zeitlichem Umfang beruhen auf den Angaben der Bf, die vom Finanzamt nicht bestritten wurden. Rechtsgrundlagen § 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, a) für minderjährige Kinder, b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß, c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung; im Anschluss daran für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird, (Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010) g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden, h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden, i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird, k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, dd) Europäischen Solidaritätskorps nach der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014. (2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. (3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person a) deren Nachkommen, b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen, c) deren Stiefkinder, d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches). (3a) Kinder im Sinne dieses Abschnittes sind auch Kinder, die aufgrund einer akut gefährdenden Lebenssituation kurzfristig von Krisenpflegepersonen betreut werden (Krisenpflegekinder). Krisenpflegepersonen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die im Auftrag des zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträgers ausgebildet und von diesem mit der vorübergehenden Pflege und Erziehung eines Kindes für die Dauer der Gefährdungsabklärung betraut wurden. (4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung. (5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält, b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt, c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4). Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört. (6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht. (7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes. (8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. (9) Die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen: a) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise, b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise, c) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist, d) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist. § 5 Abs. 3 FLAG 1967 lautet: (3) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten. § 8 FLAG 1967 lautet: § 8. (1) Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird. (2) Die Familienbeihilfe beträgt monatlich (Anm.: Z 1 mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft getreten) (Anm.: Z 2 mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft getreten) 3. ab 1. Jänner 2018 a) 114 € (Anm. 1) für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats der Geburt, b) 121,9 € (Anm. 2) für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet, c) 141,5 € (Anm. 3) für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10. Lebensjahr vollendet, d) 165,1 € (Anm. 4) für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet. (3) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind (Anm.: Z 1 mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft getreten) (Anm.: Z 2 mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft getreten) 3. ab 1. Jänner 2018, wenn sie a) für zwei Kinder gewährt wird, um 7,1 € (Anm. 5), b) für drei Kinder gewährt wird, um 17,4 € (Anm. 6), c) für vier Kinder gewährt wird, um 26,5 € (Anm. 7), d) für fünf Kinder gewährt wird, um 32 € (Anm. 8), e) für sechs Kinder gewährt wird, um 35,7 € (Anm. 9), f) für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 52 € (Anm. 10). (4) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist, (Anm.: Z 1 mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft getreten) (Anm.: Z 2 mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft getreten) 3. ab 1. Jänner 2018 um 155,9 € (Anm. 11). (5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist. (6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die Kosten für dieses ärztliche Sachverständigengutachten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen. Das ärztliche Sachverständigengutachten ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) gegen Ersatz der Kosten aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen an die antragstellende Person zu übermitteln, eine Übermittlung des gesamten ärztlichen Sachverständigengutachtens an das Finanzamt Österreich hat nicht zu erfolgen. Der Nachweis des Grades der Behinderung in Form der Bescheinigung entfällt, sofern der Grad der Behinderung durch Übermittlung der anspruchsrelevanten Daten durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) aufgrund des Verfahrens nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, zur Ausstellung eines Behindertenpasses, nachgewiesen wird. (6a) Für eine Person, bei der eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c festgestellt wurde, besteht kein Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe, wenn sie in einem Kalenderjahr ein Einkommen bezieht, das die in § 5 Abs. 1 festgelegte Grenze übersteigt. Wenn das Einkommen in einem nachfolgenden Kalenderjahr unter der in § 5 Abs. 1 festgelegten Grenze liegt, lebt der Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe wieder auf. Wenn die Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c als Dauerzustand festgestellt wurde, ist kein weiteres Sachverständigengutachten erforderlich. (7) Die Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6 Anspruch auf Familienbeihilfe haben. (8) Für jedes Kind, das in einem Kalenderjahr das 6. Lebensjahr bereits vollendet hat oder vollendet und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhöht sich die Familienbeihilfe für den August dieses Kalenderjahres um 100 € (Anm. 12). (9) Die Familienbeihilfe erhöht sich für den September 2020 um eine Einmalzahlung von 360 € für jedes Kind. Der Aufwand für die Auszahlung dieser Einmalzahlung im September 2020 ist aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu tragen. (10) Die Familienbeihilfe erhöht sich für den August 2022 um eine Einmalzahlung von 180 Euro für jedes Kind. (__________________ Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 413/2022 für 2023: 120,6 € gemäß BGBl. II Nr. 328/2023 für 2024: 132,3 € Anm. 2: für 2023: 129 € für 2024: 141,5 € Anm. 3: für 2023: 149,7 € für 2024: 164,2 € Anm. 4: für 2023: 174,7 € für 2024: 191,6 € Anm. 5: für 2023: 7,5 € für 2024: 8,2 € Anm. 6: für 2023: 18,4 € für 2024: 20,2 € Anm. 7: für 2023: 28 € für 2024: 30,7 € Anm. 8: für 2023: 33,9 € für 2024: 37,2 € Anm. 9: für 2023: 37,8 € für 2024: 41,5 € Anm. 10: für 2023: 55 € für 2024: 60,3 € Anm. 11: für 2023: 164,9 € für 2024: 180,9 € Anm. 12: für 2023: 105,8 € für 2024: 116,1 €) § 10 FLAG 1967 lautet: § 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen. (2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt. (3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden. (4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal. (5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. § 11 FLAG 1967 lautet: § 11. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, monatlich durch das Finanzamt Österreich automationsunterstützt ausgezahlt. (2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung. (3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen. § 12 FLAG 1967 lautet: § 12. (1) Das Finanzamt Österreich hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen. (2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen. § 13 FLAG 1967 lautet: § 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das Finanzamt Österreich zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen. § 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet: (3) 1. Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro (Anm. 1) für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden. 2. Der Kinderabsetzbetrag ist mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres mit dem Anpassungsfaktor des § 108f ASVG zu vervielfachen. Der Vervielfachung ist der im vorangegangenen Kalenderjahr geltende Betrag zugrunde zu legen. Der vervielfachte Betrag ist kaufmännisch auf eine Dezimalstelle zu runden. Der Bundesminister für Finanzen hat den für das folgende Kalenderjahr geltenden Betrag bis spätestens 15. November jeden Jahres zu ermitteln und mit Verordnung kundzumachen. Mängelbehebung Der der Beschwerde ursprünglich anhaftende Mangel der fehlenden Unterschrift wurde von der Bf fristgerecht behoben. Die Beschwerde gilt daher als ursprünglich richtig eingebracht. Verfahrensgegenstand Über die Beschwerde wurde bereits mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.7.2023 entschieden. Der Abweisungsbescheid wurde dahingehend abgeändert, dass für ***7*** ***8*** ***2*** der Antrag auf Familienbeihilfe für den Zeitraum von Juni 2021 bis Februar 2022 und für ***6*** ***2*** der Antrag auf Familienbeihilfe für den Zeitraum August 2021 bis Februar 2023 abgewiesen wurde. Das Bestehen und auch das Nichtbestehen des Anspruches auf Familienbeihilfe für ein Kind kann je nach Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (vgl. VwGH 26.4.2018, Ra 2018/16/0003; 24.6.2010, 2009/16/0127; 25.3.2010, 2009/16/0121; 25.3.2010, 2009/16/0119; 25.3.2010, 2009/16/0115; 29.9.2004, 2000/13/0103). Die Prüfung, ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen wurde, ist an Hand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum vorzunehmen. Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist, wie sich dies den Regelungen des § 10 Abs. 2 und 4 FLAG 1967 entnehmen lässt, der einzelne Monat (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020, § 26 Rz 28). Das Finanzamt kann gemäß § 263 Abs. 1 BAO im Beschwerdeverfahren den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern, diesen aufheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abweisen. Es ist aber dabei stets an die Sache des Beschwerdeverfahrens gebunden. Es ist dem Finanzamt daher verwehrt, in der Beschwerdevorentscheidung erstmals eine Rückforderung für einen Zeitraum auszusprechen, der vom angefochtenen Rückforderungsbescheid nicht umfasst war. Gleiches gilt für das diesbezügliche Erkenntnis des BFG (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020, § 26 Rz 35). Wurde einer Beschwerde gegen einen Abweisungsbescheid mit Beschwerdevorentscheidung teilweise Folge gegeben und richtet sich der Vorlageantrag nur gegen den abweisenden Teil der Beschwerdevorentscheidung, ist also der stattgebende Teil der Beschwerdevorentscheidung in Rechtskraft erwachsen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesfinanzgericht nur mehr die mit Vorlageantrag angefochtene Rückforderung. Gleiches gilt, wenn ein abweisender Teil der Beschwerdevorentscheidung in Rechtskraft erwächst (vgl. BFG 3.4.2024, RV/7102219/2023). Mit ihrem Vorlageantrag hat die Bf ersichtlich nur den abweisenden Teil der Beschwerdevorentscheidung bekämpft. Sache im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist daher nur mehr die Abweisung betreffend ***6*** ***2*** hinsichtlich des Zeitraums August 2021 bis Februar 2023 und betreffend ***7*** ***8*** ***2*** hinsichtlich des Zeitraums Juni 2021 bis Februar 2022. Minderjährige und volljährige Kinder Für minderjährige Kinder gemäß § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 wird unabhängig davon, ob sie einer Berufsausbildung nachgehen, Familienbeihilfe gewährt. Wenn für Jugendliche, also für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Familienbeihilfe gewährt wird, wie die Bf in ihrer Beschwerde schreibt, so entspricht dies der Rechtslage. Die beiden im August 2001 und Juli 2003 geborenen Töchter der Bf waren jedoch im Beschwerdezeitraum bereits volljährig. Für volljährige Kinder ist Voraussetzung für die Beihilfengewährung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, dass diese für einen Beruf ausgebildet werden. Für den Zeitraum Juni 2021 bis Juli 2021, in welchem ***6*** ***2*** noch minderjährig war, hat das Finanzamt ohnehin gemäß § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 Familienbeihilfe gewährt. Zeit zwischen zwei Berufsausbildungen Die Zeit zwischen zwei Berufsausbildungen, wie dem Abschluss der Schulausbildung auf den Philippinen (vor der Übersiedlung nach Österreich) und dem Beginn eines Universitätsstudiums (August 2021), ist für sich genommen keine Berufsausbildung. Für ein volljähriges Kind steht daher für diese Zeit grundsätzlich keine Familienbeihilfe zu, allerdings werden bestimmte Ausnahmen im Gesetz genannt. Berufsausbildung Das Gesetz nennt in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 als Berufsausbildung ausdrücklich die Aufnahme als ordentlicher Hörer in einer in § 3 StudFG genannten Einrichtung, wie einer Universität. Im Beschwerdezeitraum waren beide Kinder unstrittig nicht ordentliche Studierende, sodass diese Regelung nicht anwendbar ist. Im Übrigen enthalt das Gesetz eine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung" nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter diesen Begriff jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (vgl. etwa VwGH 18.11.1987, 87/13/0135; VwGH 23.10.1990, 87/14/0031; VwGH 7.9.1993, 93/14/0100; VwGH 1.3.2007, 2006/15/0178; VwGH 27.8.2008, 2006/15/0080; VwGH 7.9.2022, Ra 2020/16/0116). Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Ziel einer Berufsausbildung ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Eine Berufsausbildung kann unabhängig davon vorliegen, ob ein "gesetzlich anerkannter Ausbildungsweg", "ein gesetzlich definiertes Berufsbild" oder ein "gesetzlicher Schutz der Berufsbezeichnung" existiert (vgl. VwGH 26.6.2001, 2000/14/0192). Zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 kommt es überdies nicht nur auf das (ernstliche und zielstrebige) Bemühen um den Studienfortgang an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. etwa VwGH 18.5.2020, Ra 2020/16/0017; VwGH 7.9.2022, Ra 2020/16/0116). Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein. Auf die allenfalls nur wenige Monate währende Dauer eines dabei zu beurteilenden Lehrganges kommt es nicht an (vgl. VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0005, unter Verweis auf VwGH 23.2.2011, 2009/13/0127). Unter den Begriff "Berufsausbildung" sind jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Bei kursmäßigen Veranstaltungen kommt es darauf an, dass sich die Ausbildung in quantitativer Hinsicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privaten Interessen unterscheidet (vgl. VwGH 22.12.2011, 2009/16/0315; VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0005). Auch Teilabschnitte einer gesamten Berufsausbildung können den Begriff der Berufsausbildung erfüllen. Es kommt nicht darauf an, ob eine Berufsausbildung aus dem Motiv erfolgt, diesen Beruf später tatsächlich auszuüben, oder aus anderen Motiven (vgl. VwGH 25.11.2010, 2010/16/0128); die Beurteilung des Anspruchs auf Familienbeihilfe hat ex ante zu erfolgen (vgl. VwGH 27.9.2012, 2010/16/0013). Die Lehre (Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § Rz 40) geht von einer Berufsausbildung gemäß FLAG 1967 dann aus, wenn bei kursmäßigen Ausbildungen oder bei Maturaschulen ein wöchentlicher Zeitaufwand für Kursbesuch und Vorbereitungszeit außerhalb des Kurses von mindestens 30 Stunden anfällt. Das Bundesfinanzgericht nimmt bei Schulen für Berufstätige einen erforderlichen wöchentlichen Zeitaufwand von durchschnittlich20 bis 25 Stunden zuzüglich Hausaufgaben an (vgl. BFG 6.7.2016, RV/5101257/2015), insgesamt von mindestens 30 Wochenstunden (vgl. BFG 23.5.2016, RV/7101739/2014; "Echtstunden" zu 60 Minuten, BFG 29.2.2016, RV/7105391/2014), um von einer Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 zu sprechen (vgl. BFG 21.9.2017, RV/7105997/2015; BFG 19.10.2017, RV/7102012/2016). Ein Berufsschulbesuch nimmt bei einer ganzjährigen Berufsschule rund 20% der Ausbildungszeit des Kindes in Anspruch (die restliche Ausbildungszeit wird im Lehrbetrieb verbracht). Wird nur einmal wöchentlich die Berufsschule besucht, steht mangels überwiegender zeitlicher Auslastung des Kindes Familienbeihilfe nicht zu (vgl. BFG 20.6.2014, RV/7101194/2014; BFG 7.6.2017, RV/7104779/2015; BFG 4.1.2022, RV/7103720/2019; BFG 25.4.2023, RV/7100574/2022; BFG 22.8.2023, RV/7102840/202). Gleiches gilt für die bloße Vorbereitung oder auf das Warten auf die Lehrabschlussprüfung ohne Berufsschulbesuch (vgl. BFG 9.8.2023, RV/7102709/2022). Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung ausgeführt, dass der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen als außerordentlicher Hörer zur Erreichung der in § 2 Abs. 1 Z 4 Studienberechtigungsgesetz für die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung vorgeschriebenen Vorbildung dienen mag, sich aber vor allem in quantitativer Hinsicht nicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privatem Interesse unterscheide und ist daher noch nicht als Ausbildung zu erkennen, in deren Rahmen sich noch nicht berufstätige Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen aneignen (vgl. VwGH 1.3.2007, 2006/15/0178), wenn lediglich Lehrveranstaltungen von zwei Wochenstunden im Semester besucht werden (vgl. VwGH 27.9.2012, 2010/16/0013). Vorstudienlehrgang Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich bereits mehrfach mit dem Erwerb von Sprachkenntnissen als notwendige Voraussetzung für ein Studium, auch im Rahmen eines Vorstudienlehrgangs, zu befassen. In seinem Erkenntnis VwGH 18.11.2009, 2009/13/0106, führte der Verwaltungsgerichtshof zum Erlernen der spanischen Sprache zum Zweck eines Studiums an einer spanischen Universität unter anderem aus: Der Zusammenhang zwischen dem von der Tochter der Beschwerdeführerin ins Auge gefassten Studium in Spanien und dem von ihr (offenbar bis Mai 2007) besuchten Sprachkurs beschränkt sich damit auch nach den Ausführungen in der Beschwerde darauf, dass Kenntnisse der Landessprache für das Studium in einem fremden Land erforderlich sind, um den in der Landessprache gehaltenen Lehrveranstaltungen folgen zu können. Ein solcher Zusammenhang reicht jedoch - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - nicht aus, um einen deshalb absolvierten mehrmonatigen Sprachkurs selbst zur "Berufsausbildung" werden zu lassen und für die Zeit seines Besuches den Anspruch auf Familienbeihilfe zu begründen (vgl. zum Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen etwa auch die hg. Erkenntnisse vom 7. September 1993, Zl. 93/14/0100, und vom 1. März 2007, Zl. 2006/15/0178). Der Verwaltungsgerichtshof bekräftigte diese Auffassung mit Beschluss VwGH 22.4.2015, Ro 2015/16/0008: Mit dem angefochtenen Erkenntnis [BFG 28.7.2014, RV/7102176/2014] versagte das Bundesfinanzgericht dem Revisionswerber Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge ab Juni 2013 und sprach aus, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof sei zulässig. Das Gericht gelangte in rechtlicher Würdigung des Sachverhaltes unter Zitierung der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. September 1993, Zl. 93/14/0100, vom 1. März 2007, Zl. 2006/15/0178, und vom 18. November 2009, Zl. 2009/13/0106, sowie von Rechtsprechung des unabhängigen Finanzsenates zur Frage einer "Berufsausbildung" im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG zum Schluss, "(n)ach ständiger Rechtsprechung des UFS ist die Absolvierung von Deutschkursen nicht als Berufsausbildung iSd FLAG anzusehen. Daran ändert auch der Umstand nicht, dass anschließend ein ordentliches Studium begonnen wird. Judikatur des BFG zu diesem Thema liegt noch nicht vor. Das Bundesfinanzgericht teilt die in den UFS-Entscheidungen zum Ausdruck kommende Rechtsansicht, dass mit dem Erwerb von Deutschkenntnissen keine spezifischen beruflichen Kenntnisse erworben werden. Deutschkurse sind - ungeachtet des Umstandes, dass gemäß § 63 Abs. 1 Z 3 Universitätsgesetz 2002 die Zulassung zu einem ordentlichen Studium die Kenntnis der deutschen Sprache voraussetzt - auch nicht Teil des nachfolgend begonnenen Studiums und können nicht als Einheit zusammen mit diesem angesehen werden, da die Kurse für eine Fülle von in Betracht kommenden Berufen von Bedeutung und auch essentiell für das tägliche Leben im Inland sind. Dies unterscheidet auch den vorliegenden Fall von dem dem Erkenntnis VwGH 7.9.1993, 93/14/0100, zugrunde liegenden Sachverhalt, da die Kurse für das allgemeine Funkerzeugnis und den Privatpilotenschein einer beruflichen Verwertung nur im Rahmen der daran anschließenden Berufspilotenausbildung zugänglich sind, nicht aber in anderen Berufen. Auch das Erkenntnis des VwGH 18.11.2009, 2009/13/0106, folgt dieser Judikaturlinie, wenn es die bloßen Kenntnisse der Landessprache, die für ein Studium in einem fremden Land erforderlich sind, um den in der Landessprache gehaltenen Lehrveranstaltungen folgen zu können, nicht als ausreichend ansieht, um einen deshalb absolvierten mehrmonatigen Sprachkurs selbst zur Berufsausbildung werden zu lassen. Im gegenständlichen Fall ist daher nicht vom Besuch von auf eine bestimmte Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen auszugehen und es kommt den besuchten (Lehr-)Veranstaltungen der Charakter einer Berufsausbildung iSd FLAG nicht zu." ... Die Revision begründet ihre Zulässigkeit damit, das Absolvieren des Vorstudienlehrganges sei für drittstaatsangehörige Studierende, die nicht etwa an einer österreichischen Schule (Auslandsschule) maturiert hätten, in allen in deutscher Sprache angebotenen Studien verpflichtend, um das ordentliche Studium antreten zu können. Auch andere Ergänzungsprüfungen bei nicht völliger Gleichwertigkeit des Sekundarabschlusses (Matura) könnten vorgeschrieben werden. Demgemäß sei von der Entscheidung auch eine größere Personengruppe betroffen und die Rechtsfrage, ob in diesen Fällen grundsätzlich ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe, werde in der Praxis häufiger auftauchen. Daher komme der Klärung dieser Frage grundsätzliche Bedeutung zu. ... Gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG wird auf das vom Gericht zitierte Erkenntnis vom 18. November 2009 verwiesen; der Verwaltungsgerichtshof führte im Hinblick auf die zu beantwortende Rechtsfrage des Vorliegens einer Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG tragend aus, "(d)er Zusammenhang zwischen dem von der Tochter ins Auge gefassten Studium in Spanien und dem von ihr (offenbar bis Mai 2007) besuchten Sprachkurs beschränkt sich nach den Ausführungen der Mutter darauf, dass Kenntnisse der Landessprache für das Studium in einem fremden Land erforderlich sind, um den in der Landessprache gehaltenen Lehrveranstaltungen folgen zu können. Ein solcher Zusammenhang reicht jedoch nicht aus, um einen deshalb absolvierten mehrmonatigen Sprachkurs selbst zur ,Berufsausbildung' werden zu lassen und für die Zeit seines Besuches den Anspruch auf Familienbeihilfe zu begründen (vgl. zum Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen etwa auch die hg. Erkenntnisse vom 7. September 1993, Zl. 93/14/0100, und vom 1. März 2007, Zl. 2006/15/0178)." Entgegen der Ansicht des Gerichts kam dem Umstand, dass im damaligen Beschwerdefall letztlich ein Studium in Deutschland und nicht in Spanien begonnen wurde, kein entscheidendes Gewicht zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat auch ausgesprochen, dass in solchen Fällen eine ex-ante-Betrachtung anzustellen ist und die tatsächliche spätere Berufsausübung (oder weitere Berufsausbildung) nicht entscheidend ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. September 2012, Zl. 2010/16/0013, und vom 29. September 2011, Zl. 2011/16/0086). Schon durch das zitierte Erkenntnis vom 18. November 2009 war damit die Frage, ob ein dem Studium vorangehender Sprachkurs selbst zur "Berufsausbildung" im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG zählt, beantwortet, sodass, nachdem das Gericht auch nicht von dieser Rechtsprechung abwich, keiner der Fälle des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt. Auch kommt der von der Revision für ihre Zulässigkeit ins Treffen geführten Überlegung, dass die Beantwortung dieser Rechtsfrage für eine größere Personengruppe von Bedeutung sei, nach Art. 133 Abs. 4 B-VG keine Bedeutung zu. Aus diesen Erwägungen war daher die Revision wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. ... Die von der Bf in diesem Beschwerdeverfahren vorgebrachten Argumente entsprechen jenen, mit denen sich das Höchstgericht bereits auseinanderzusetzen gehabt hat. Auch wenn die Zeit der beiden Töchter in den jeweiligen Streitzeiträumen überwiegend durch das Erlernen der deutschen Sprache in Anspruch genommen worden ist und entsprechende Sprachkenntnisse Voraussetzung für die Universitätsstudien in Österreich gewesen sind, ändert dies nichts daran, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs diesbezüglich keine Berufsausbildung i.S.v. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ist. Das Bundesfinanzgericht sieht daher keine Veranlassung, von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen. Auch wenn das Bundesfinanzgericht Verständnis für die Situation der Bf und ihrer Töchter hat, ändert dies nichts daran, dass die Gewährung von Familienbeihilfe für volljährige Kinder an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist, die im verbliebenen Beschwerdezeitraum nach der der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht vorliegen. Soweit die Töchter sich auf Ergänzungsprüfungen aus Geschichte vorbereitet haben, lag der jeweilige Zeitaufwand unter jenem, der erforderlich ist, damit von einer überwiegenden zeitlichen Inanspruchnahme der Töchter durch diese Vorbereitung gesprochen werden kann. Für die Zeit zwischen dem Beginn der Volljährigkeit bzw. dem Beginn des Aufenthalts in Österreich und dem jeweiligen Beginn eines ordentlichen Universitätsstudiums durch ihre Töchter steht der Bf daher keine Familienbeihilfe zu. Ob die im Vorlagebericht vertretene Auffassung des Finanzamts, unter bestimmten, hier nicht gegebenen Voraussetzungen könne dennoch bei Besuch eines universitären Vorstudienlehrgangs "im Einzelfall" Familienbeihilfe gewährt werden, zutreffend ist, braucht hier nicht beurteilt zu werden, da die Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesfinanzgericht durch den Vorlageantrag auf die im Spruch genannten Zeiträume eingeschränkt wurde. Es ist jedenfalls in Erinnerung zu rufen, dass die Beurteilung des Anspruchs auf Familienbeihilfe ex ante und nicht ex post zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.9.2012, 2010/16/0013). Keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids im Umfang der Anfechtung durch den Vorlageantrag Der angefochtene Bescheid erweist sich daher im Umfang seiner Anfechtung durch den Vorlageantrag als nicht rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG). Die Beschwerde in der Fassung des Vorlageantrags ist daher als unbegründet abzuweisen. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheids im Umfang der Beschwerdevorentscheidung ist in Rechtskraft erwachsen und vor dem Bundesfinanzgericht nicht mehr verfahrensgegenständlich. Nichtzulassung der Revision Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Daher ist eine Revision nicht zuzulassen (vgl. insbesonders VwGH 18.11.2009, 2009/13/0106). Wien, am 26. August 2024

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Normen und Schlagworte

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103037/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103037.2023
Stammnummer
145480
Gültig
26.08.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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