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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101386/2024

Behauptete Verfassungswidrigkeit des Energiekrisenbeitrag-Strom

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101386/2024vom 23.08.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates vom 6. Oktober 2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise sieht in Erwägung näher genannter Gründe in Bezug auf die im gegenständlichen Fall anzuwendende Regelung des Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag-Strom (EKBSG), BGBl. I Nr. 220/2022, im Wesentlichen Folgendes vor: In KAPITEL I wird unter der Überschrift "Gegenstand und Begriffsbestimmungen" in Artikel 1 als Gegenstand und Anwendungsbereich Folgendes festgelegt: "In dieser Verordnung sind Notfallmaßnahmen festgelegt, um die Auswirkungen der hohen Energiepreise durch außerordentliche, gezielte und zeitlich begrenzte Maßnahmen abzumildern. Ziel dieser Maßnahmen ist es, den Stromverbrauch zu senken, eine Obergrenze für die mit der Stromerzeugung erzielten Markterlöse bestimmter Erzeuger einzuführen und diese Erlöse gezielt an Stromendkunden weiter zu verteilen, Möglichkeiten für die Mitgliedstaaten zu schaffen, mit öffentlichen Eingriffsmaßnahmen in die Festsetzung der Stromversorgungspreise für Haushaltskunden und KMU einzugreifen und Vorschriften für einen befristeten obligatorischen Solidaritätsbeitrag von im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich tätigen Unternehmen und Betriebsstätten der Union einzuführen, um zu einer bezahlbaren Energieversorgung von Haushalten und Unternehmen beizutragen." Gemäß den in KAPITEL II unter der Überschrift "Maßnahmen in Bezug auf den Strommarkt" in Abschnitt 1 zunächst Maßnahmen zur Nachfragesenkung normiert werden, regelt Abschnitt 2 die Obergrenze für Markterlöse und Verteilung der Überschusserlöse und der Engpasserlösüberschüsse an die Stromendkunden folgendermaßen: "Artikel 6 Verbindliche Obergrenze für Markterlöse (1) Die Markterlöse, die Erzeuger für die Stromerzeugung aus den in Artikel 7 Absatz 1 genannten Quellen erzielen, werden auf höchstens 180 EUR je MWh erzeugter Elektrizität begrenzt. (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Obergrenze für Markterlöse auf alle Markterlöse der Erzeuger und gegebenenfalls der Vermittler, die im Namen von Erzeugern an Stromgroßhandelsmärkten teilnehmen, angewandt wird, unabhängig davon, in welchem Marktzeitraum die Transaktion stattfindet und ob der Strom bilateral oder auf einem zentralen Markt gehandelt wird. (3) Die Mitgliedstaaten treffen wirksame Maßnahmen, um eine Umgehung der Verpflichtungen der Erzeuger gemäß Absatz 2 zu verhindern. Sie stellen insbesondere sicher, dass die Obergrenze für Markterlöse wirksam angewandt wird, wenn Erzeuger unter der Kontrolle oder teilweise im Besitz von anderen Unternehmen stehen, insbesondere wenn sie Teil eines vertikal integrierten Unternehmens sind. (4) Die Mitgliedstaaten entscheiden, ob die Obergrenze für Markterlöse zum Zeitpunkt der Abwicklung des Energieaustauschs oder danach angewandt wird. (5) Die Kommission gibt für die Mitgliedstaaten Leitlinien für die Durchführung dieses Artikels heraus. Artikel 7 bestimmt die Anwendung der Obergrenze für Markterlöse auf Stromerzeuger wie folgt: "(1) Die Obergrenze für Markterlöse gemäß Artikel 6 gilt für die mit dem Verkauf von Strom aus folgenden Quellen erzielten Markterlöse: a) Windenergie; b) Solarenergie (Solarthermie und Fotovoltaik); c) Erdwärme; d) Wasserkraft ohne Speicher; e) Biomasse-Brennstoffe (feste oder gasförmige Biomasse-Brennstoffe) außer Biomethan; f) Abfall; g) Kernenergie; h) Braunkohle; i) Erdölerzeugnisse; j) Torf. (2) Die in Artikel 6 Absatz 1 vorgesehene Obergrenze für Markterlöse gilt nicht für Demonstrationsprojekte oder für Erzeuger, deren Erlöse pro MWh erzeugten Stroms bereits aufgrund von nicht gemäß Artikel 8 erlassenen staatlichen oder öffentlichen Maßnahmen begrenzt sind. (3) Die Mitgliedstaaten können insbesondere in Fällen, in denen die Anwendung der Obergrenze für Markterlöse gemäß Artikel 6 Absatz 1 zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand führt, beschließen, diese Obergrenze für Markterlöse nicht auf Stromerzeuger anzuwenden, die Strom mit Anlagen mit einer installierten Kapazität von bis zu 1 MW erzeugen. Die Mitgliedstaaten können - insbesondere, wenn bei Anwendung der Obergrenze für Markterlöse gemäß Artikel 6 Absatz 1 ein Anstieg der CO2-Emissionen und eine Verringerung der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen droht - beschließen, diese Obergrenze für Markterlöse nicht auf in Hybridanlagen erzeugten Strom anzuwenden, in denen auch konventionelle Energiequellen zum Einsatz kommen. (4) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Obergrenze für Markterlöse nicht auf die Erlöse aus dem Verkauf von Strom auf dem Regelleistungsmarkt und aus dem Ausgleich für Redispatching und Countertrading anzuwenden. (5) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Obergrenze für Markterlöse nur auf 90 % der die Obergrenze für Markterlöse gemäß Artikel 6 Absatz 1 überschreitenden Markterlöse anzuwenden. (6) Erzeuger, Vermittler und relevante Marktteilnehmer sowie gegebenenfalls Netzbetreiber stellen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls den Netzbetreibern und nominierten Strommarktbetreibern unabhängig von dem Marktzeitraum, in dem die Transaktion stattfindet, und davon, ob der Strom bilateral, unternehmensintern oder auf einem zentralen Markt gehandelt wird, alle für die Anwendung von Artikel 6 erforderlichen Daten, auch über den erzeugten Strom und die damit verbundenen Markterlöse, zur Verfügung. Artikel 8 bestimmt: "Nationale Krisenmaßnahmen (1) Die Mitgliedstaaten können a) Maßnahmen aufrechterhalten oder einführen, durch die die Markterlöse der Erzeuger, die Strom aus den in Artikel 7 Absatz 1 genannten Quellen erzeugen, weiter begrenzt werden, wobei auch zwischen Technologien unterschieden werden kann, und durch die die Markterlöse anderer Marktteilnehmer, einschließlich im Stromhandel tätiger Marktteilnehmer, weiter begrenzt werden; b) für Erzeuger, die Strom aus den in Artikel 7 Absatz 1 genannten Quellen erzeugen, eine höhere Obergrenze für Markterlöse festlegen, wenn deren Investitions- und Betriebskosten die in Artikel 6 Absatz 1 festgelegte Obergrenze überschreiten; c) nationale Maßnahmen zur Begrenzung der Markterlöse von Erzeugern, die Strom aus nicht in Artikel 7 Absatz 1 genannten Quellen erzeugen, beibehalten oder einführen; d) für Markterlöse aus dem Verkauf von aus Steinkohle erzeugtem Strom eine gesonderte Obergrenze festlegen; e) auf Wasserkraftanlagen, die durch Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d nicht erfasst werden, eine Obergrenze für Markterlöse anwenden, oder Maßnahmen für diese Anlagen beibehalten oder einführen, durch die deren Markterlöse weiter begrenzt werden, wobei auch zwischen Technologien unterschieden werden kann. (2) Für die in Absatz 1 genannten Maßnahmen gilt im Einklang mit dieser Verordnung Folgendes: Sie a) sind verhältnismäßig und diskriminierungsfrei; b) dürfen Investitionssignale nicht gefährden; c) stellen sicher, dass die Investitions- und Betriebskosten gedeckt sind; d) dürfen das Funktionieren der Stromgroßhandelsmärkte nicht verzerren und insbesondere keine Auswirkungen auf die Einsatzreihenfolge (Merit Order) und die Preisbildung auf dem Großhandelsmarkt haben; e) sind mit dem Unionsrecht vereinbar." Artikel 9 bestimmt die Verteilung der Engpasserlösüberschüsse aus der Zuweisung zonenübergreifender Kapazität wie folgt: "(1) Abweichend von den Unionsvorschriften über Engpasserlöse können die Mitgliedstaaten die Engpasserlösüberschüsse aus der Zuweisung zonenübergreifender Kapazität dazu verwenden, Maßnahmen zur Unterstützung von Stromendkunden im Sinne von Artikel 10 zu finanzieren. (2) Die Verwendung der Engpasserlösüberschüsse gemäß Absatz 1 unterliegt der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats. (3) Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission über die Verwendung von Engpasserlösüberschüssen gemäß Absatz 1 innerhalb eines Monats nach dem Tag des Erlasses der einschlägigen nationalen Maßnahme." Artikel 10 bestimmt zur Verteilung der Überschusserlöse Folgendes: "(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Überschusserlöse, die sich aus der Anwendung der Obergrenze für die Markterlöse ergeben, gezielt zur Finanzierung von Maßnahmen verwendet werden, mit denen Stromendkunden unterstützt werden, um die Auswirkungen der hohen Strompreise auf diese Kunden abzumildern. (2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen müssen eindeutig festgelegt, transparent, verhältnismäßig, diskriminierungsfrei und überprüfbar sein und dürfen der Verpflichtung zur Senkung des Bruttostromverbrauchs gemäß den Artikeln 3 und 4 nicht entgegenwirken. (3) Wenn die Erlöse, die direkt durch Anwendung der Obergrenze für Markterlöse im Hoheitsgebiet erzielt werden, und die Erlöse, die indirekt aus grenzüberschreitenden Vereinbarungen erzielt werden, nicht ausreichen, um die Stromendkunden angemessen zu unterstützen, können die Mitgliedstaaten zu demselben Zweck und denselben Bedingungen andere geeignete Mittel, beispielsweise Haushaltsmittel, einsetzen. (4) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen können beispielsweise Folgendes umfassen: a) Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für Stromendkunden für die Senkung ihres Stromverbrauchs, unter anderem durch Auktionen oder Ausschreibungen zur Nachfragesenkung; b) direkte Überweisungen an Stromendkunden, auch in Form proportionaler Senkungen der Netztarife; c) einen Ausgleich für Versorger, die nach einem staatlichen oder öffentlichen Eingriff in die Preisfestsetzung gemäß Artikel 13 ihre Kunden zu einem Preis unterhalb der Kosten mit Strom beliefern müssen; d) Senkung der Strombezugskosten der Stromendkunden, auch für eine begrenzte Menge des verbrauchten Stroms; e) Förderung von Investitionen von Stromendkunden in Dekarbonisierungstechnologien, erneuerbare Energien und Energieeffizienz." In Artikel 11 ist Folgendes bestimmt: "Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten (1) In Fällen, in denen die Abhängigkeit eines Mitgliedstaats von Nettoeinfuhren 100 % oder mehr beträgt, schließen der Einfuhrmitgliedstaat und der wichtigste Ausfuhrmitgliedstaat bis zum 1. Dezember 2022 eine Vereinbarung über die angemessene Aufteilung der Überschusserlöse. Solche Vereinbarungen können alle Mitgliedstaaten im Geiste der Solidarität schließen, wobei sich die Vereinbarungen auch auf Einnahmen aus nationalen Krisenmaßnahmen gemäß Artikel 8, einschließlich Stromhandelstätigkeiten, erstrecken können. (2) Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten während des gesamten Verhandlungsprozesses und fördert und erleichtert den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten." In der Folge werden in Abschnitt 3 Maßnahmen in Bezug auf Endkunden geregelt. Gemäß § 1 Abs. 1 Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom (EKBSG), BGBl. I Nr. 220/2022, in Kraft getreten am 01.12.2022, wird der Energiekrisenbeitrag-Strom (EKB-S) näher geregelt und die Verordnung (EU) 2022/1854 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise, ABl. Nr. L 261 vom 7.10.2022, S. 1, (idF. EU-NotfallmaßnahmenVO) umgesetzt. Gemäß § 1 Abs. 2 EKBSG ist der EKB-S eine ausschließliche Bundesabgabe. Gemäß § 1 Abs. 3 EKBSG unterliegt dem EKB-S die Veräußerung von im Inland erzeugtem Strom aus Windenergie, Solarenergie, Erdölerzeugnissen, Torf und Biomasse-Brennstoffen ausgenommenen Biomethan, durch den Stromerzeuger einschließlich der Realisierung von Veräußerungsrechten auf Strom. Gemäß § 3 Abs. 1 EKBSG ist Bemessungsgrundlage für den EKB-S die Summe der monatlichen Überschusserlöse aus der Veräußerung von Strom gemäß § 1 Abs. 3 EKBSG, die zwischen dem 01.12.2022 und dem 31.12.2023 erzielt wurde, Aufwendungen können nicht berücksichtigt werden. Gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 EKBSG bedeutet "Überschusserlöse" eine positive Differenz zwischen den Markterlösen des Beitragsschuldners je MWh Strom und der jeweiligen Obergrenze für Markterlöse gemäß Z 3. Gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 EKBSG bedeutet "Markterlöse" die realisierten Erträge, die ein Beitragsschuldner für den Verkauf und die Lieferung von Strom in der Union erhält. Gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 EKBSG beträgt die "Obergrenze für Markterlöse" a) für Überschusserlöse, die von 1.12.2022 bis 31.5.2023 erzielt wurden, 140 Euro je MWh Strom, b) für Überschusserlöse, die nach dem 31.5.2023 erzielt wurden, 120 Euro je MWh Strom. Gemäß § 3 Abs. 3 EKBSG können, wenn die notwendigen direkten Investitions- und Betriebskosten der Energieerzeugung über der Obergrenze für Markterlöse liegen, diese Kosten zuzüglich eines Aufschlags von 20% der notwendigen, direkten Investitions- und Betriebskosten als Obergrenze für Markterlöse angesetzt werden, sofern der Beitragspflichtige die Voraussetzungen nachweist. Gemäß § 3 Abs. 5 EKBSG beträgt der EKB-S 90% der Überschusserlöse. Gemäß § 3 Abs. 6 EKBSG stellt der EKB-S eine abzugsfähige Betriebsausgabe dar. Gemäß § 4 Abs. 1 EKBSG kann vom gemäß § 3 ermittelten EKB-S unter näher angeführten Voraussetzungen ein Absetzbetrag für begünstigte Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeffizienz abgezogen werden. Gemäß § 5 Abs. 2 EKBSG wird der EKB-S für den Zeitraum 01.12.2022 bis 30.06.2023 am 30.09.2023, für den Zeitraum 01.7.2023 bis 31.12.2023 am 31.03.2024 fällig. Gemäß § 6 Abs. 1 EKBSG obliegt die Erhebung des Beitrags dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt. Gemäß § 6 Abs. 2 EKBSG hat der Beitragsschuldner den Beitrag selbst zu berechnen und am Fälligkeitstag an das zuständige Finanzamt zu entrichten. Gemäß § 8 Abs. 2 EKBSG hat der Beitragsschuldner dem zuständigen Finanzamt am Fälligkeitstag (§ 5 Abs. 2) eine Aufstellung zu übermitteln, aus der sich die Berechnung des abgeführten Beitrags nachvollziehbar und überprüfbar ergibt. Gemäß § 9 Abs. 1 EKBSG wird der Bundesminister für Finanzen gemeinsam mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt 1. die Ableitung der Markterlöse für erzeugte Strommengen im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 2 sowie die Voraussetzungen samt Inlandsbezug für den Absetzbetrag für begünstigte Investitionen gemäß § 4, 2. die Plausibilitätsprüfung gemäß § 7 und 3. die Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten gemäß § 8 mit Verordnung näher zu konkretisieren. Eine EU-Verordnung hat gemäß Art 288 Abs 2 AEUV allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, auch für natürliche und juristische Personen in den Mitgliedstaaten. Es bedarf keiner Mitwirkung nationaler Legislativ- oder Administrativorgane, um die Geltung und Wirksamkeit von EU-Verordnungen für und in den Mitgliedstaaten herbeizuführen (Stocker/Vcelouch in Jaeger/Stöger, EUV/AEUV Art 288 AEUV Rz 19 (Stand 1.7.2023, rdb.at) mwN). Andererseits können EU-Verordnungen auch die Erlassung nationaler Durchführungsvorschriften zur Erreichung ihrer Ziele erfordern. Derartigen Bestimmungen kommt Richtliniencharakter zu. In solchen Fällen ist zwar die innerstaatliche Durchführung bzw. Konkretisierung von EU-Verordnungen zulässig, jedoch dürfen die mitgliedstaatlichen Durchführungsvorschriften die Tragweite der Vorschriften der EU-Verordnung nicht ändern (Stocker/Vcelouch aaO Art 288 AEUV Rz 32 mwN). In der Beschwerdeergänzung vom 22.04.2024 wird die Verfassungswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vorgebracht, da der Gesetzgeber den vorgegebenen unionsrechtlichen Rahmen in Art. 6 EU-NotfallmaßnahmenVO und damit die Obergrenze iHv. EUR 180,- / MWh in § 3 Abs. 2 Z 3 EKBSG überschritten habe. Aufgrund des Leistungsfähigkeitprinzips sei überdies diese Obergrenze gem. § 3 Abs. 2 Z 3 EKBSG willkürlich gewählt worden (Seite 6 der Beschwerdeergänzung vom 22.04.2024). Demgegenüber ist auszuführen, dass die Höhe der von § 3 Abs. 2 Z 3 EKBSG normierten Obergrenze für Markterlöse gemäß der durch die am 21.06.2023 kundgemachte Änderung des EKBSG, BGBl. Nr. I 64/2023, auf EUR 120,- je MWh Strom für ab dem 01.06.2023 erzielte Markterlöse herabgesetzt wurde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verletzen zwar gesetzliche Vorschriften, die nachträglich an früher verwirklichte Tatbestände steuerliche Folgen knüpfen und dadurch die Rechtsposition des Steuerpflichtigen mit Wirkung für die Vergangenheit verschlechtern, im Allgemeinen den Gleichheitssatz, wenn der Eingriff von erheblichem Gewicht ist und der Steuerpflichtige in einem berechtigten Vertrauen auf die Rechtslage enttäuscht wurde (zB VfGH 19.06.1996, Zl. B2756/94). Die Bf. legt nicht dar, inwiefern die ohnehin nur wenige Wochen betreffende rückwirkende Herabsetzung der Obergrenze von EUR 140,- auf EUR 120,- je MWh für sie einen Eingriff von erheblichem Gewicht, der in verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte einschränkt, bedeutet hätte. Die EU-NotfallmaßnahmenVO spricht für eine an den Markt angepasste Vorgehensweise der Mitgliedstaaten, wobei in den Erwägungsgründen Folgendes ausgeführt ist: "In einer Situation, in der die Verbraucher extrem hohen Preisen ausgesetzt sind, die auch der Wirtschaft der Union schaden, müssen die außergewöhnlichen Markterlöse von Erzeugern mit niedrigeren Grenzkosten vorübergehend begrenzt werden, indem auf diese Markterlöse aus dem Stromverkauf in der Union die Obergrenze für Markterlöse angewandt wird" (Erwägungsgrund 25 zur EU-NotfallmaßnahmenVO). Die Obergrenze iHv. EUR 120,-/ MWh führt im konkreten Fall zu einer Abschöpfung von solchen Überschusserlösen, die die bei einer normalen Marktentwicklung erwartbaren Markterlöse überschritten haben. Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 3 EKBSG ist nicht gegeben. Der Gesetzgeber hat mit der Herabsetzung der Obergrenze die Abschöpfung der Überschusserlöse lediglich an die geänderten Marktbedingungen angepasst, wie es zu den gesunkenen Großhandelspreisen in der Begründung des Initiativantrags (IA 3373/A XXVII. GP) ausgeführt ist wie folgt: "Die Inflation in Österreich ist nach wie vor hoch. Im März gab es zwar einen Rückgang von fast zwei Prozentpunkten; im April wurde jedoch gemäß Schnellschätzung der Statistik Austria wieder ein Anstieg auf 9,8% verzeichnet. Verantwortlich dafür ist u.a. die Tarifstruktur im Energiebereich. In Umsetzung des Ministerratsvortrages "Maßnahmenpaket gegen die Teuerung", Nr. 58/15 vom 10. Mai 2023 soll dementsprechend die Senkung der Elektrizitäts- und Erdgasabgabe auf das in der Europäischen Union zulässige Mindestbesteuerungsniveau um ein halbes Jahr verlängert werden. Auf Grund der gesunkenen Großhandelspreise soll zusätzlich beim Energiekrisenbeitrage-Strom die Obergrenze für Markterlöse von 140 Euro auf 120 Euro abgesenkt werden." Daher kann nicht von einer willkürlichen Vorgehensweise des Gesetzgebers gesprochen werden. Gemäß § 4 Abs. 1 EKBSG kann von dem gemäß § 3 ermittelten EKB-S ein Absetzbetrag für begünstigte Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeffizienz abgezogen werden, so diese Investitionen nach dem 31.12.2021 und vor dem 01.01.2024 anfallen. Selbst in der Literatur wird dazu die Rechtsmeinung vertreten, dass "unter Ausschöpfung der entsprechenden Maßnahmen (...) sich der Referenzwert dadurch auf EUR 180,-/ MWh" wie es in der EU-Verordnung vorgesehen sei, erhöhen könne (Achatz/ Kirchmayr, Energiekrisenbeiträge als neue Steuern, taxlex 2023/8). Hierzu normiert Art. 8 Abs. 1 lit. a EU-NotfallmaßnahmenVO, dass Mitgliedstaaten optional Maßnahmen einführen können, durch die die Markterlöse der Erzeuger weiter begrenzt werden. Die Ausübung dieser Option hat gemäß den in Art. 8 Abs. 2 EU-NotfallmaßnahmenVO dargelegten Kriterien zu erfolgen. Diesbezüglich sind zum einen Investitionssignale im Sinne des Art. 8 Abs. 2 lit. b EU-NotfallmaßnahmenVO nicht gefährdet. Gemäß § 4 Abs. 1 EKBSG kann nämlich von dem gemäß § 3 ermittelten EKB-S ein Absetzbetrag für begünstigte Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeffizienz abgezogen werden, wenn diese Investitionen nach dem 31.12.2021 und vor dem 1.1.2024 anfallen. Gemäß Art. 8 Abs. 2 lit. c EU-NotfallmaßnahmenVO ist sichergestellt, dass Investitions- und Betriebskosten gedeckt sind. § 3 Abs 3 EKBSG normiert dazu die Möglichkeit zur Anpassung der Obergrenze, wenn notwendige Investitions- und Betriebskosten der Energieerzeugung über der Obergrenze für Markterlöse liegen. Eine Verzerrung des Stromgroßhandelsmarktes gemäß Art. 8 Abs. 2 lit. d EU-NotfallmaßnahmenVO wurde nicht vorgebracht und kann auch nicht festgestellt werden. Das EKBSG gilt für alle Stromerzeuger, für die auch in der EU-NotfVO eine Begrenzung der Markterlöse vorgesehen oder möglich ist. Österreich wendet durch § 3 Abs 5 EKBSG die Begrenzungsmöglichkeit der Markterlöse mit 90% (Art 7 Abs 5 EU-NotfVO) an. Die Bf. zieht die entrichtete Abgabe gemäß § 3 Abs. 6 EKBSG als abzugsfähige Betriebsausgabe im Sinne des Einkommensteuergesetzes ab und mindert damit ihre Steuerbemessungsgrundlage. Diese zusätzlichen vom Gesetzgeber geschaffenen Investitionsanreize lässt die Bf. in ihrer Beschwerde außer Acht. In der Beschwerdeergänzung vom 22.04.2024 wird die Verfassungswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vorgebracht, dass eine Ungleichbehandlung von Stromerzeugern und Fernwärmeversorgern eine Verletzung des Gleichheitssatzes durch unsachliche Differenzierung bewirken würde, da beide Wirtschaftsakteure Energieversorger und im gleichen Sektor tätig und durch den starken Preisanstieg im Energiesektor sowie die hohe Inflationsrate im Beschwerdezeitraum die Fernwärmeversorger besonders betroffen wären. Demgegenüber sind für die Fernwärmeversorger keine außergewöhnlichen Preissteigerungen oder Übergewinne entstanden, weshalb der Gesetzgeber keine Notwendigkeit sah, eine besondere Besteuerung vorzusehen. Die Preissteigerungen im Sektor Fernwärme waren im Beschwerdezeitraum auf den Anstieg der Gaspreise zurückzuführen, da Fernwärmeversorger das Gas, das sie zur Herstellung der Fernwärme einsetzten, schon zu erhöhten Preisen einkaufen mussten. Aus diesem Grund sind daher in Bezug auf die Nichtbesteuerung der Fernwärmeerzeuger keine verfassungsrechtlichen Bedenken zu erkennen. In der Beschwerdeergänzung vom 22.04.2024 wird die Verfassungswidrigkeit des angefochte-nen Bescheides vorgebracht, dass eine Ungleichbehandlung von Stromerzeugern und Stromhändlern eine Verletzung des Gleichheitssatzes bewirken würde, da dem Energiekrisenbeitrag die Veräußerung von im Inland erzeugtem Strom durch den Stromerzeuger, einschließlich der Realisierung von Veräußerungsrechten auf Strom unterliegt, womit nur Stromproduzenten erfasst seien, wobei Stromhändler ohne Assetposition hingegen keinen auf die von ihnen erzielten Zufallsgewinne leisten müssten. Die Bf. bringt vor, dass Stromhändler ebenso von gestiegenen Strompreisen und damit zusammenhängende Termingeschäfte noch höhere Übergewinne über eine übliche Marge hinaus erzielen würden. Dass solche Stromhändler vom Energiekrisenbeitrag ausgenommen seien, würde eine unsachliche Ungleichbehandlung von Stromproduzenten und Stromhändlern darstellen, welche gleichheitswidrig und somit verfassungswidrig sei. Demgegenüber ist anzumerken, dass die von der Bf. genannten Stromhändler sich bereits beim Stromeinkauf mit erhöhten Preisen der Stromerzeuger konfrontiert sahen und dadurch keine Erhöhung der Marge im Stromhandel einherging. Der von der Bf. eingewandte "Übergewinn" trifft somit auf Stromhändler nicht zu. Zu weiteren Vorbringen der Bf. in der Beschwerdeergänzung vom 22.04.2024, dass eine Ungleichbehandlung der Stromerzeuger untereinander vorliege, da die Stromerzeugung aus Erdöl, Steinkohle und Braunkohle in vielfacher Hinsichtlich nicht mit der Stromerzeugung aus Windkraft vergleichbar ist, weil die Energieträger am Markt eingekauft werden müssten. Das habe der EU-Verordnungsgeber erkannt und die Stromerzeugung aus Gas und Steinkohle aus der EU-NotfallmaßnahmenVO ausgenommen. Da die Bf. mit Kraftwerken ungleich höhere Investitionskosten pro erzeugter MWh als Betreiber eines abgeschriebenen Braunkohlekraftwerks hätte, würden zwei unterschiedliche Sachverhalte gleichbehandelt, was Unsachlichkeit und Verfassungswidrigkeit des § 3 Abs. 2 EKBSG, der den Begriff des Überschusserlöses und die Obergrenze einheitlich für alle in § 1 Abs. 3 genannten Quellen regelt, hervorrufen würde. Demgegenüber ist anzumerken, dass sogar die EU-NofallmaßnahmenVO die Obergrenze für Markterlöse für Technologien, deren Grenzkosten unter der Obergrenze für Markterlöse liegen, wie beispielsweise Wind-, Solar-, Kernenergie oder Braunkohle einheitlich festgelegt hat (Rn 32). Dass die angeführten Normen Veräußerung von im Inland erzeugtem Strom aus Braun- und Steinkohle erfassen, ist in Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. c EU-Notfallmaßnahmen-VO gerechtfertigt (vgl. EB 3024/A XXVII. GP, S 6), wobei die Kriterien gemäß Art. 8 Abs. 2 EU-NotfallmaßnahmenVO als erfüllt zu beurteilen sind. Eine (Entscheidungs-) Relevanz des Braun- und Steinkohlesektors im Inland hat die Bf. weder vorgebracht, noch ist diese im konkreten Fall gegeben. Zuletzt bringt die Bf. ins Treffen, dass das Ziel des EKB-S, eine Senkung der Energiepreise für Endkunden herbeizuführen, nicht erreicht werden könne, da das Mittel (EKB-S) zur Zielerreichung und damit zur Erreichung von geringeren Strompreisen für Endverbraucher völlig ungeeignet sei, da dadurch keine Dämpfung auf die Endverbraucherpreise erfolgt sei auch sei durch eine Abwälzung auf die Endverbraucher sogar das Gegenteil zu beobachten. Die Stromerzeuger seien dadurch die falschen Adressaten des EKB-S, da sie nicht an die Endkunden verkaufen würden. Demgegenüber ist anzuführen, dass in Kapitel I des EKBSG "Gegenstand und Begriffsbestimmungen" in Artikel 1 das Ziel durch den Gesetzgeber genau festgelegt wird: "(…) Ziel dieser Maßnahmen ist es, den Stromverbrauch zu senken, eine Obergrenze für die mit der Stromerzeugung erzielten Markterlöse bestimmter Erzeuger einzuführen und diese Erlöse gezielt an Stromendkunden weiterzuverteilen (…)" Aus dem Erwägungsgrund 25 zur EU-NotfallmaßnahmenVO (in deren Umsetzung das EKBSG erlassen wurde), ergibt sich die sachliche Rechtfertigung der Bestimmungen des EKBSG zum Zweck der Bewältigung einer Krisensituation in der sich der Energiemarkt im Beschwerdezeitraum befand. Dabei wurde verzeichnet, dass "der Preisanstieg an den Stromgroßhandelsmärkten (…) zu einem dramatischen Anstieg der Endkundenpreise" als Folge des "hohen Gaspreises" führen würde. Das Ziel sei, dass "die Auswirkungen hoher Energiepreise sollten abgefedert und sichergestellt werden, dass die derzeitige Krise keine dauerhaften Schäden für Verbraucher und Wirtschaft mit sich bringt" (vgl AB 1817 Big XXVII GP). Aus diesem Grund ist die Festlegung der Notfallmaßnahme (EKB-S) sachlich gerechtfertigt und diesem Ziel hat der Gesetzgeber mit der Normierung des EKBSG entsprochen. Die Regelung gemäß § 3 Abs. 3 EKBSG berücksichtigt zudem jene Fälle, in denen die direkten Investitions- und Betriebskosten der Energieerzeugung über der im EKBSG normierten Obergrenze für Markterlöse lagen. Da der Gesetzgeber somit besonders auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Bedacht genommen hat, liegt auch der von der Bf. monierte Verstoß des EKB-S gegen das objektive Nettoprinzip nicht vor. Das objektive Nettoprinzip gilt nicht absolut, der Gesetzgeber darf es durchbrechen, wenn es sachlich gerechtfertigt ist (Mechtler/Pinetz, ecolex 2015, 148). Der außerfiskalische Zweck des EKBSG liegt daher im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Nach der Judikatur des VfGH steht das objektive Nettoprinzip nicht im Verfassungsrang, eine Abweichung davon kann dann gerechtfertigt sein, wenn es sachliche Gründe dafür gibt. Lenkungseffekte - wie sie sich im konkreten Fall schon aufgrund der Bestimmungen der EU-NotfallmaßnahmenVO und somit sogar auf Ebene des Europarechts ergeben - dienen zur Begründung der Verhältnismäßigkeit und zur Rechtfertigung. In ständiger Rechtsprechung anerkennt der Verfassungsgerichtshof einen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, innerhalb dessen es dem Gesetzgeber freisteht, seine politischen Ziele auf die ihm geeignete Art zu verfolgen. Der Gesetzgeber ist dabei bei der Wahl der Mittel weitgehend frei, er darf jedoch keine zur Zielerreichung völlig ungeeigneten Mittel oder Mittel vorsehen, die zwar an sich geeignet wären, die aber zu einer sachlich nicht begründeten Ungleichbehandlung führen. Die vom Gesetzgeber eingesetzten Mittel müssen geeignet, erforderlich und angemessen sein, sodass die damit verbundenen Ungleichbehandlungen gerechtfertigt werden können (VfSIg 11775). Der Gleichheitssatz ist nur dann verletzt, wenn es für eine Ungleichbehandlung keinen rechtfertigenden Grund gibt (Berka, Art 7 B-VG, Kneihs/Lienbacher, Rill-Schäffer, Kommentar Bundesverfassungsrecht, Rz. 44). Im konkreten Fall sind die Mittel schon von vorneherein geeignet, da die Maßnahmen an den Großhandelspreis anknüpfen, welcher im Beschwerdezeitraum tatsächlich gestiegen ist. Durch die Einführung der EU-NotfallmaßnahmenVO sollten die Auswirkungen der hohen Energiepreise abgemildert werden, wie es im Erwägungsgrund 72 verzeichnet ist. Das Argument der Bf., das EKBSG habe nicht zu einer Senkung der Strompreise geführt, geht ins Leere, da der erzielte Übergewinn der Bf. genau deshalb besteuert wurde, um damit in der Folge die Endverbraucher und die Wirtschaft zu entlasten. Der Einwand der Bf., der EKB-S führe dazu, dass manche Betriebe ihre Betriebskosten nicht vollständig decken könnten, wurde von der Bf. nicht nachgewiesen und ist gemäß § 3 Abs. 3 EKBSG nicht berechtigt. Dass konkret der Bf. wegen der Begrenzung der Markterlöse mit den erwähnten Obergrenzen keine hinreichende Marge verblieben wäre, ihre Stromgestehungskosten zu decken, ist nicht zu erkennen. Die Bf. zieht die entrichtete Abgabe gemäß § 3 Abs. 6 EKBSG als abzugsfähige Betriebsausgabe im Sinne des Einkommensteuergesetzes ab und mindert damit ihre Steuerbemessungsgrundlage. Soweit die Bf. im EKBSG eine Bestimmung über die Verwendung der Überschusserlöse zur Finanzierung von Maßnahmen zur Unterstützung von Stromendkunden vermisst, ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Verpflichtung schon aus Art. 10 der EU-NotfallmaßnahmenVO ergibt, gemäß Art. 19 Abs. 1 der VO die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats die Umsetzung u.a. der in Art. 10 genannten Maßnahmen in ihrem Hoheitsgebiet überwacht und gemäß Art. 19 Abs. 3 lit. c der VO die Mitgliedstaaten der Kommission über die Maßnahmen zur Verteilung der Überschusserlöse zur Abmilderung der Auswirkungen der hohen Strompreise auf die Stromendkunden gemäß Art. 10 Bericht erstatten. Somit sind die Regelungen des EKBSG sachlich gerechtfertigt, nämlich im Falle des Bestehens von Übergewinnen der Bf. zweckentsprechend zu besteuern und die Folge der Anwendung differenzierender Regelungen, die bereits auf Unionsebene vorgezeichnet sind. Zum Vorbringen der Bf. in der Beschwerdeergänzung vom 22.04.2024, der Gesetzgeber habe den "Finanzierungszweck des EKBSG" zu allgemein gehalten und durch das Stromkostenzuschussgesetz BGBl I 2022/156 idgF (SKZG) könne dieser nicht erreicht werden, da dieses zwei Monate zuvor beschlossen wurde, ist auszuführen, dass eine Legisvakanz bzw. ein Unterschied in der Normengebung von zwei Monaten der Zielerreichung und dem Zweck eines EKBSG nicht entgegensteht. Gerade im Bereich der Steuern und Abgaben können Gesetzesänderungen über das Jahr verteilt auftreten. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch daraus kann nicht abgeleitet werden. Dass dadurch das Ziel zur Finanzierung von Unterstützungsmaßnahmen für Stromendkunden nicht erreicht werden könne, ist nicht ersichtlich. Mit dem Stromkostenzuschussgesetz wurde der Zielsetzung der EU-NotfallmaßnahmenVO Rechnung getragen, als die Kostenbelastung von Haushaltskunden durch die Sicherstellung einer leistbaren Stromversorgung verringert wurde und ein Anreiz geschaffen wurde, den Stromverbrauch zu reduzieren (2.900 kWh-Grenze). Der Stromkostenzuschuss steht insoweit in einem eindeutigen sachlichen Zusammenhang mit der EU-NotfallmaßnahmenVO und dem EKBSG, als dieses der Finanzierung von Maßnahmen sicherstellt, um die Auswirkungen der hohen Strompreise auf die Stromendverbraucher abzumildern. Die Bf. argumentiert in ihrer Beschwerdeergänzung vom 22.04.2024, dass Windenergieproduzenten wie die Bf. aufgrund der hohen Fixkosten potentiell besonders betroffen wären, "weil sie auch nicht flexibel auf Marktpreise reagieren können. Ein Stromerzeuger, der Strom aus Erdöl erzeugt, kann beispielsweise entscheiden, weniger Erdöl einzusetzen (und damit die Gesamtkosten zu reduzieren und weniger zu erzeugen) wenn die Strompreise niedrig sind, oder mehr Erdöl einzusetzen (und damit die Gesamtkosten zu erhöhen und mehr zu erzeugen) wenn die Strompreise hoch sind." Die Bf. behauptet, ihre Fixkosten seien höher als jene der Erdölstromerzeuger; dadurch sei der Gleichheitssatz verletzt. Demgegenüber ist festzustellen, dass Erdölstromerzeuger zusätzlich zu ihren Fixkosten mit höheren variablen Kosten belastet sind (zB. beim Einkauf von Erdöl und dadurch die Erhöhung der Gesamtkosten), welchen die Bf., als Windenergieproduzentin, nicht ausgeliefert ist. Falls die Bf. meint, sie habe höhere Abschreibungsbeträge auf Anlagevermögen als andere Stromerzeuger, kann allgemein festgestellt werden, dass sich die Stromerzeugung grundsätzlich als eine anlagenintensive Geschäftstätigkeit darstellt. Überdies ergibt sich aus den Materialien zum EKBSG (vgl AB 1817 Big XXVII GP) sowie aus den Erwägungsgründen zur EU-NotfallmaßnahmenVO (ErwGr 25), in deren Umsetzung das EKBSG erlassen wurde, dass das EKBSG der Bewältigung der Krisensituation dienen sollte, die infolge des Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine am Energiemarkt eingetreten ist. Dies war eine Folge des hohen Gaspreises, da Gas in Spitzenzeiten für die Stromerzeugung verwendet wird. Der Preisanstieg an den Stromgroßhandelsmärkten führte zuvor zu einem dramatischen Anstieg der Endkundenpreise. Für das Vorliegen eines tatsächlichen, unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers ist verfassungsrechtlich eine gewisse Schwere gefordert, da andernfalls nicht von einer Unverhältnismäßigkeit und somit nicht von einer Ungleichbehandlung gesprochen werden kann. Aus diesem Grund kann der Gleichheitssatz wegen hoher Fixkosten der Windenergieerzeuger nicht verletzt sein, da diese am Anstieg der Endkundenpreise profitiert haben unabhängig von bzw. bei gleichbleibender Höhe ihrer Fixkosten. Wenn die Bf. vermeint, der Gesetzgeber müsse auf die Erlöselastizität aller Stromerzeuger gesonderte Regelungen vorsehen, ist dies in einer Gesamtabwägung zwischen Eingriffsschwere und der bestehenden rechtfertigenden Gründe rechtlich nicht gefordert. Die vorübergehende Begrenzung der außergewöhnlichen Markterlöse von Erzeugern mit niedrigeren Grenzkosten ergibt sich eindeutig aus den Gesetzesmaterialen (GP XXVII IA 3024/AAB 1817 S. 187), weshalb sich eine Unsachlichkeit daraus ebenso nicht ergibt. Die Bf. argumentiert in ihrer Beschwerdeergänzung vom 22.04.2024, dass ein Verstoß gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip vorliegen würde, da im Gegensatz zum EKB-F auf Erträge und nicht auf Gewinne abgestellt würde. Damit würde in nicht rechtfertigender Art und Weise der unionsrechtliche Rahmen nicht eingehalten. Demgegenüber ist festzustellen, dass das Abstellen auf Erträge sich gemäß Art. 6 Abs. 1 EU-Notfallmaßnahmen-VO unmittelbar ergibt. Die sachliche Rechtfertigung ergibt sich im konkreten Fall aus den durch die genannte Krisensituation und den damit hervorgerufenen Preiserhöhungen ohne dass diesen höhere Grenzkosten gegenübergestanden wären. Im Erwägungsgrund 45 der EU-Notfallmaßnahmen-VO ist Folgendes bestimmt: "Die Geschäfts- und Handelspraktiken und der Rechtsrahmen im Stromsektor unterscheiden sich deutlich vom Sektor für fossile Brennstoffe. Damit der Obergrenze für Markterlöse das Marktergebnis nachgebildet werden soll, das die Erzeuger hätten erwarten können, wenn die globalen Lieferketten seit Februar 2022 normal und ohne Störungen bei den Gaslieferungen funktionieren würden, muss die Maßnahme für Stromerzeuger auf die Erlöse aus der Stromerzeugung angewandt werden. Umgekehrt muss der befristete Solidaritätsbeitrag, da er auf die Rentabilität von im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich tätigen Unternehmen und Betriebsstätten der Union abzielt, die im Vergleich zu den Vorjahren erheblich zugenommen hat, auf deren Gewinne angewandt werden." Eine Differenzierung des EKB-F und des EKB-S ist daher sowohl unionsrechtlich geboten wie sachlich gerechtfertigt. Für die EU-NotfallmaßnahmenVO gilt nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes der umfassende Anwendungsvorrang des Unionsrechts vor dem gesamten nationalen Recht, einschließlich des nationalen Verfassungsrechts (Berka, Verfassungsrecht8, Rz 358). Eine Ausnahme würde nur für die Grundprinzipien der Bundesverfassung, was im konkreten Fall nicht vorliegt. Auf Grund des in Art 18 Abs. 1 B-VG verankerten Legalitätsprinzips ist das Bundesfinanzgericht verpflichtet, seine Entscheidungen auf der Grundlage der geltenden Gesetze zu treffen. Gemäß Art 89 Abs. 1 B-VG steht den ordentlichen Gerichten, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Gesetze nicht zu. Sowohl die belangte Behörde als auch das Bundesfinanzgericht haben daher grundsätzlich die Bestimmungen des EKBSG so lange anzuwenden, wie sie dem Rechtsbestand angehören. Der Gleichheitsgrundsatz setzt dem Normengeber insofern nur inhaltliche Schranken, als er verbietet sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen. Innerhalb dieser Schranken ist es dem Normengeber nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignete Art zu verfolgen. Die Bf. hat keinen wesentlichen Eingriff in ihre Rechtssphäre und in rechtlich geschützte Interessen begründen können, weshalb keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des EKBSG zu erkennen sind. Somit besteht kein Anlass, gemäß Art. 89 Abs. 2 B-VG einen Aufhebungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen, da keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so muss gemäß § 201 Abs. 1 BAO nach Maßgabe des Abs. 3 leg. cit. auf Antrag des Abgabepflichtigen eine Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist. Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO hat die Festsetzung einer Abgabe zu erfolgen, wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht ist. Die Abgabeschuld für den Energiekrisenbeitrag Strom betreffend das Monat 06/2023, gemäß Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen gebucht am 04.10.2023 für die Monate 12/2022 bis 06/2023 gem. § 201 Abs. 3 Z 1 BAO betrug für die Bf. EUR ***1***. Eine etwaige Unrichtigkeit, welche die belangte Behörde zu einer bescheidmäßigen Festsetzung gemäß § 201 BAO verpflichtet hätte, liegt im konkreten Fall nicht vor, weshalb die belangte Behörde den Antrag der Bf. zu Recht abgewiesen hat. Auf Grundlage der oben angeführten Bestimmungen des EKBSG und der EU-NotfallmaßnahmenVO ist spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die von der Bf. durchgeführte Selbstberechnung des EKB-S erfolgte unstrittig im Einklang mit den Bestimmungen des EKBSG und des § 201 Abs. 3 Z 1 BAO. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt nicht vor, da sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zugelassen. Wien, am 23. August 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101386/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101386.2024
Stammnummer
145454
Gültig
23.08.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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