Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0243-W/04
Eine Hochrechnung gem. § 3 Abs. 2 EStG 1988 ist nur für Bezüge erforderlich, die nicht ganzjährig bezogen worden sind.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0243-W/04vom 08.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Mag. G., Übersetzerin,
1060 Wien, M.Gasse, vertreten durch Mag. Susanne Moriz, Steuerberater,
1050 Wien, Hollgasse 5/Top 3, vom 17. Dezember 2003 gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk, vom
24. November 2003 sowie den gem. § 293 BAO. diesen berichtigenden
Bescheid vom 1. 12. 2003, betreffend die Einkommensteuer des Jahres 2002
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden aufgehoben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Bw. erzielt im berufungsgegenständlichen Jahr
Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 12.747,29 aus einer
Beteiligung an der Firma H.KEG, W.Gasse. Die Beteiligung war für den
Zeitraum Jänner bis Dezember, also für das ganze Jahr, gegeben. In der
Zeit vom 1. Jänner bis 16. Februar erhielt die Bw. Arbeitslosengeld in
Höhe von € 1.619,15, die gem. § 84 bzw. gem. § 3 Abs. 2 EStG
1988 von der, den Bezug auszahlenden Stelle (Arbeitsmarkservice Österreich)
dem Finanzamt zu melden war.
Bei der Einkommensteuerveranlagung des Jahres 2002 ging das
Finanzamt wie folgt vor:
Aus den Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von
€ 12.747,29 ermittelte das
Finanzamt den Betrag, der auf die 47 Tage entfällt, in denen
Transferleistungen (Arbeitslosengeld) bezogen wurden (€ 1641,24), und den
Betrag, der auf die restlichen 318 Tage entfällt, in denen keine
Transferleistungen bezogen wurden (€ 11.106,05). Dieser Betrag wurde nun
zur Ermittlung des Progressionssteuersatzes hochgerechnet auf einen Jahresbetrag
(€ 12.747,51). Mit Hinweis auf die
Lohnsteuerrichtlinien, wonach andere Einkünfte, die während des
Bezuges derartiger Transferleistungen zufließen, immer in der
tatsächlichen Höhe anzusetzen sind, rechnete das Finanzamt in weiterer
Folge den Betrag von € 1641,24 zu den hochgerechneten Einkünften des
Kalenderjahres hinzu, und ermittelte den Gesamtbetrag der Einkünfte in
Höhe von € 14.388,75. Mit dem Hinweis, dass dieser Betrag höher
sei als die Summe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb (€ 12.747,29) und
Arbeitslosengeld (€ 1619,15), gelangte das Finanzamt zur Auffassung, als
Gesamtbetrag der Einkünfte € 14.234,44 der Einkommensbesteuerung
zu unterziehen (Pauschbetrag für Werbungskosten € - 132).
In der Berufung vom 17. 12. 2003 begründete die Bw.
ihr Begehren wie folgt:
Gem. § 3 Abs. 2 ESTG 1988 sind bei steuerfreien
Bezügen aus Arbeitslosigkeit, die für das RESTLICHE Kalenderjahr
bezogenen laufenden Einkünfte auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Dies
gelte jedoch nur für jene Einkünfte, die außerhalb des
Zeitraumes des Bezuges der oben angeführten Transferleistungen bezogen
wurden. Gleichzeitig während der Zeit der Transferleistungen bezogene
Einkünfte sind daher nicht auf einen Jahrsbetrag hochzurechnen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 lautet: "(2) Erhält der
Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge im Sinne des Abs. 1 Z. 5 lit. a oder
... nur für einen Teil des Kalenderjahres, so sind die für das
restliche Kalenderjahr bezogenen Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z.
1 bis 3 und laufende Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne
des § 41 Abs. 4 für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes auf einen
Jahresbetrag umzurechnen.
Das Einkommen ist mit jenem
Steuersatz zu besteuern, der sich unter
Berücksichtigung der umgerechneten Einkünften ergibt; die
festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei
Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde. ..."
Wie den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage
(277 BlgNR XVII. GP) zu entnehmen ist, hat die zitierte Bestimmung den Zweck,
eine über die Steuerfreistellung des Arbeitslosengeldes
hinausgehende
Progressionsmilderung bei jenen Arbeitseinkünften zu vermeiden, die
der Empfänger eines Arbeitslosengeldes allenfalls in Zeiträumen eines
solchen Jahres erzielt, in denen er kein Arbeitslosengeld erhält. Solche
Arbeitseinkünfte sollen nicht
deswegen geringer besteuert werden, weil der Steuerpflichtige
während eines Teiles des Jahres statt der Arbeitseinkünfte
steuerfreies Arbeitslosengeld bezogen hat (vgl. auch die Ausführungen im
Erkenntnis vom 18. Dezember 1990, 89/14/0283).
Der Umstand, dass das Gesetz ausdrücklich nur eine
Umrechnung jener Arbeitseinkünfte vorsieht, "die für das restliche
Kalenderjahr" bezogen wurden, ist offensichtlich auf die typisierende
Betrachtungsweise zurückzuführen, dass während der Dauer eines
Arbeitslosengeldbezuges regelmäßig keine ins Gewicht fallenden
Arbeitseinkünfte zufließen. Gerade in Fällen, in denen neben dem
Arbeitslosengeldbezug aber nur geringfügige Arbeitseinkünfte erzielt
würden, wäre es mit der Zielsetzung des § 3 Abs. 2 EStG 1988
unvereinbar, diese Bezugszeiträume nicht zu neutralisieren und den
progressionsmildernden Umstand der Steuerbefreiung des Arbeitslosengeldes
für die nicht befreiten Einkünfte zum Tragen kommen zu lassen.
Daraus folgt, dass eine Hochrechnung gem. § 3 Abs. 2
(siehe Sailer, Bernold, Mertens, Kranzl, die Lohnsteuer in Frage und Antwort
1999, Tz. 3/39, Berücksichtigung des Arbeitslosengeldes bei der
Abeitnehmerveranlagung) nur für
Bezüge erforderlich ist, die nicht ganzjährig bezogen worden sind.
Bezüge, die für das ganze Kalenderjahr ausbezahlt wurden, sind in die
Hochrechnung nicht einzubeziehen. Da die Bw. Einkünfte aus
Gewerbebetrieb für eine zwölf Monate andauernde Beteiligung erhalten
hat, war nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates, die Bestimmung des
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden.
Auch käme das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass durch
Ausscheiden der Bezüge, die während des Bezuges des Arbeitslosengeldes
bezahlt wurden, und deren Hochrechnung auf ein Jahreseinkommen, bei nochmaliger
Berücksichtigung des während des Bezuges des Arbeitslosengeldes
bezogenen Einkommens, dieser Einkommensteil zweimal einer Besteuerung
unterworfen wäre. Dies ist aus der Bestimmung des § 3 Abs. 2 EStG 1988
jedoch nicht abzuleiten (siehe oben).
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb betragen €
12.747,29. Die Einkommensteuer für das Jahr 2002 beträgt €
1.570,36.
Der Berufung war daher stattzugeben.
Wien, am 8.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0243-W/04
- Stammnummer
- 14523
- Gültig
- 08.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF