Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0844-L/04
Vorliegen der Erwerbsunfähigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0844-L/04vom 07.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung vom 1. Juni 2004 der Bw., gegen den
Bescheid des Finanzamtes x vom 19. Mai 2004 betreffend Abweisung eines Antrages
auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für y,
entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 19.5.2004 den Antrag auf
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für den volljährigen
Sohn der Berufungswerberin für die Zeit ab 1.6.2004 abgewiesen, weil
für volljährige Kinder die Familienbeihilfe und erhöhte
Familienbeihilfe nur zustehen würden, wenn diese voraussichtlich dauernd
außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Laut der
ärztlichen Bescheinigung des Bundessozialamtes seien 50 % festgestellt
worden, jedoch sei das Kind nicht voraussichtlich dauernd außerstande,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (§ 8 Abs. 5 und 6
Familienlastenausgleichsgetz 1967). Dagegen wurde eine Berufung
eingebracht. Die belangte Behörde stütze ihre Entscheidung
ausschließlich auf das der Berufungswerberin nicht vorgelegte Gutachten.
Die belangte Behörde sei daher ihrer Begründungspflicht gem. § 60
AVG nicht nachgekommen, weil dem Bescheid nicht zu entnehmen sei, von welchem
Sachverhalt in Bezug auf die Einstellung der erhöhten Familienbeihilfe
ausgegangen werde, welche Überlegungen im Rahmen der Beweiswürdigung
für die Feststellung maßgebend seien und aus welchen rechtlichen
Überlegungen sie der Ansicht sei, dass die Weitergewährung der
erhöhten Familienbeihilfe unzulässig sei. Die Berufungswerberin
zitiert in der Folge den § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 und führt weiter
aus, dass diesbezüglich auf das Vorliegen einer Konzentrationsschwäche
und Merkfähigkeit sowie auf das Bestehen einer krankheitsbedingten
Antriebslosigkeit hinzuweisen sei. Aus diesem Grund sei und wäre dem Kind
bislang auch nur die Ausübung eines Arbeitsverhältnisses in geringem
Stundenausmaß von maximal 20 Wochenstunden möglich gewesen. Es sei
auch rasch eine Überforderung eingetreten und es sei ihrem Sohn die
Bewältigung solcher Situationen nur eingeschränkt möglich. Das
bestehende Krankheitsbild und die damit verbundenen Einschränkungen im
Bereich der Feinmotorik sowie im kognitiven Bereich und das Erfordernis der
Unterstützung würden das Vorliegen einer dauernden Unfähigkeit,
sich selbst den Unterhalt verschaffen zu können, indizieren. Es sei in
diesem Zusammenhang auch auf den dauernden Charakter der Behinderung zu
verweisen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 14.7.2004 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. Unter Hinweis auf die §§ 8
Abs. 5 und 2 Abs. 1 FLAG 1967 wird angeführt, dass für
volljährige Kinder Anspruch auf Familienbeihilfe einschließlich der
erhöhten Familienbeihilfe bestehe, wenn das Kind durch eine
körperliche oder geistige Behinderung voraussichtlich außerstande
sei, sich selbst den Lebensunterhalt zu verschaffen. Aus dem ärztlichen
Sachverständigengutachten gehe hervor, dass der Gesamtgrad der Behinderung
50 % betrage und das Kind nicht voraussichtlich dauernd außerstande sei,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Im Vorlageantrag wird ausgeführt, dass das
medizinische Gutachten, erstellt am 12.7.04, insofern widersprüchlich sei,
als auf die bestehenden Einschränkungen des Sohnes der Berufungswerberin
hingewiesen werde und sich aus diesen, auch auf die nachteiligen Auswirkungen
auf dessen Fähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu erwerben,
schließen lasse. Ungeachtet der Ausführungen über den mentalen
Zustand des Sohnes der Berufungswerberin werde diesem jedoch die Fähigkeit,
sich den Unterhalt selbst verschaffen zu können, zugesprochen. Es werde
dabei außer Acht gelassen, dass gerade die Merkfähigkeit,
Belastbarkeit sowie die Fähigkeit Aufträge umzusetzen, unabdingbare
Voraussetzungen für eine Erwerbstätigkeit, welche der Verschaffung
eines umfassenden Unterhalts dienen würde, darstellen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 2
Abs. 1 lit c Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor
Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen
körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd
außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Gem. § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt ein Kind, bei dem eine
nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht, als erheblich behindert. Als nicht nur
vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um
ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden
Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach
fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen. Nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der
Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes
für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten
sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu
ersetzen.
Aus den vom
Finanzamt vom Bundessozialamt angeforderten ärztlichen Gutachten vom
16.4.2004 und vom 13.7.2004 geht hervor, dass der Sohn der Berufungswerberin auf
Grund seines Leidens nicht voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen. Im Schreiben v. 29.7.2004 wird von
der Berufungswerberin zum Gutachten vom 13.7.2004 angeführt, dass das
medizinische Gutachten, erstellt am 12.7.04, insofern widersprüchlich sei,
als auf die bestehenden Einschränkungen ihres Sohnes hingewiesen werde und
sich aus diesen auch auf die nachteiligen Auswirkungen auf dessen
Fähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu erwerben, schließen lasse.
Ungeachtet der Ausführungen über den mentalen Zustand von ihres Sohnes
werde diesem jedoch die Fähigkeit, sich den Unterhalt selbst verschaffen zu
können, zugesprochen. Es werde dabei außer Acht gelassen, dass gerade
die Merkfähigkeit, Belastbarkeit sowie die Fähigkeit Aufträge
umzusetzen, unabdingbare Voraussetzungen für eine Erwerbstätigkeit,
welche der Verschaffung eines umfassenden Unterhalts diene,
darstellen. Auf Grund dieser Ausführungen wurde das Bundessozialamt
vom unabhängigen Finanzsenat nochmals ersucht mitzuteilen, aus welchen
medizinischen Erwägungen zu schließen sei, dass der Sohn der
Berufungswerberin voraussichtlich nicht dauernd außerstande sei, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Aus dem Schreiben des Bundessozialamtes vom 26.1.2005 geht
hervor, dass beim Sohn der Berufungswerberin eine geistige Behinderung mit einer
Beeinträchtigung der Lernfähigkeit bestehe. Diese Schwierigkeiten
würden die Bildungsfähigkeit und die berufliche Qualifikation
erheblich einschränken (IQ 82 - Testpsychologisch im
CPM). Nach den vorliegenden Gutachten und Befunden sei aber anzunehmen,
dass dem Behinderten das Erlernen einfacher Tätigkeiten möglich sei
und die Hilfstätigkeiten dann relativ selbständig durchgeführt
werden könnten bzw alltägliche Abläufe weitgehend
selbständig bewältigt werden könnten. Die Ausübung
einer Erwerbstätigkeit in einer gewissen Regelmäßigkeit sei auch
bei schwachem intellektuellem Leistungsvermögen (keine körperliche
Beeinträchtigung) möglich. (Anmerkung auch in einem anderen Gutachten
- grundsätzlich sei bei bestehendem intellektuellem Niveau eine
berufliche Tätigkeit zu erwarten) Aus medizinischer Sicht sei der
Sohn der Berufungswerberin voraussichtlich nicht dauernd außerstande sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Dies wurde der Berufungswerberin mit Vorhalt vom 7.2.2005
zur Kenntnis gebracht. Ihrer Stellungnahme dazu vom 15.2.2005 fügte die
Berufungswerberin ein Gutachten eines Facharztes für Neurologie und
Psychiatrie vom 28.1.2005 über die Arbeitsfähigkeit ihres Sohnes bei,
in dem bestätigt wird, dass dieser am freien Arbeitsmarkt nicht
arbeitsfähig sei. Er scheine auch im geschützten Bereich auf
große Schwierigkeiten zu stoßen, da zweimal der Versuch nach
einjähriger Arbeit nicht verlängert worden sei. Ab 1.7.2003 erscheine
er auch im geschützten Bereich als arbeitsunfähig, die Voraussetzung
zu einem allfälligen neuen Startversuch im geschützten Bereich
wäre ein Arbeitstraining in einem der einschlägigen
Zentren.
Dem Bundessozialamt wurde dieses Gutachten am 17.2.2005 zur
Stellungnahme übermittelt. Am 2.3.2005 wurde von diesem Amt
mitgeteilt, dass die in diesem Gutachten bescheinigte Erwerbsunfähigkeit
bestätigt werde und es anzunehmen sei, dass der Sohn der Berufungswerberin
auf Grund seiner geistigen und körperlichen Beeinträchtigung
voraussichtlich dauernd außerstande sein werde, sich selbst den Unterhalt
zu verschaffen.
Somit kann vom Vorliegen der Voraussetzungen für die
Gewährung der Familienbeihilfe und erhöhten Familienbeihilfe für
die Zeit ab 1.6.2004 ausgegangen werden.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 7.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0844-L/04
- Stammnummer
- 14507
- Gültig
- 07.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF