Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7105805/2017
Bloße Gebrauchsüberlassung einer Immobilie an die Eltern
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7105805/2017vom 17.05.2024Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden Dr. ***Ri1***, LL.M., den Richter ***Ri2***, LL.M. sowie die fachkundigen Laienrichter ***Ri3*** und DI ***Ri4**** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***3***, ***Adr 1***, über die Beschwerde vom 25. April 2017 gegen den Bescheid über die Nichtveranlagung der Umsatzsteuer 2015 vom 25. Jänner 2015 und gegen den Umsatzsteuerbescheid 2016 vom 7. März 2019 (ursprünglich Beschwerde gegen den Bescheid über die Nichtfestsetzung der Umsatzsteuer 01-11/2016 vom 25. Jänner 2017) des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg und die Beschwerde vom 17. Oktober 2017 gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 11. Oktober 2017 zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde gegen den Bescheid über die Nichtveranlagung der Umsatzsteuer 2015 wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der Bescheid wird aufgehoben.
II. Der Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2016 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der Umsatzsteuerbescheid 2016 wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
III. Der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
IV. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Prüfungsauftrag vom 22.3.2016 begann eine Umsatzsteuersonderprüfung bei der Beschwerdeführerin. Gegenstand dieser Prüfung war im Wesentlichen die geltend gemachte Vorsteuer für die Errichtung einer Immobilie. Die Prüfung wurde vom FA Judenburg-Liezen angeordnet und durchgeführt.
Während der Durchführung der Prüfung erfolgte ein Wohnsitzwechsel der Beschwerdeführerin. Für das Finanzamt Judenburg-Liezen lag damit die Zuständigkeit nicht mehr vor, der Steuerakt wurde an das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg abgetreten. Die Prüfung durch das FA Judenburg-Liezen wurde mangels Zuständigkeit eingestellt.
Mittels eines neuen Prüfungsauftrags des zuständigen Finanzamts Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 25.7.2016 wurde abermals eine Außenprüfung angeordnet. Aus verfahrensökonomischen Gründen wurden Organe des Finanzamtes Judenburg-Liezen mit dieser Prüfung beauftragt.
Die Prüfung wurde mittels Schlussbesprechung am 17.11.2016 beendet, die Unterfertigung der Schlussbesprechnungsniederschrift erfolgte ebenfalls am 17.11.2016.
Mit Schriftsatz vom 29.11.2016 brachte der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin, Herr ***3***, eine Stellungnahme zum Ergebnis der Schlussbesprechung ein.
Zum 25.1.2017 wurde ein Bescheid erlassen, mit dem ausgesprochen wurde, dass die Umsatzsteuer 2015 nicht veranlagt werde. Außerdem wurde am gleichen Tag ein weiterer Bescheid erlassen, mit dem ausgesprochen wurde, dass die Umsatzsteuer für den Zeitraum 01-11/2016 nicht festgesetzt werde. Für beide Jahre ging das Finanzamt davon aus, dass es sich bei der streitgegenständlichen Vermietung um keine unternehmerische Tätigkeit iSd § 2 Abs 1 UStG handle. Die Begründung der beiden Bescheide verwies jeweils auf den Außenprüfungsbericht vom 9.1.2017.
Die Einbringung der Bescheidbeschwerde betreffend Umsatzsteuer 2015 und 01-11/2016 erfolgte nach Verlängerung der Rechtsmittelfrist fristgerecht am 25.4.2017.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.10.2017 wurde die Beschwerde vom Finanzamt Wien 9/18/19/Klosterneuburg als unbegründet abgewiesen.
Mit Vorlageantrag vom 17.10.2017 beantragte der steuerliche Vertreter im Namen und Auftrag der Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde betreffend die Umsatzsteuer 2015 und 01-11/2016.
Am 11.10.2017 erließ das Finanzamt darüber hinaus den Einkommensteuerbescheid 2015, in dem die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit EUR 0,00 festgesetzt wurden. In Anknüpfung an die Feststellungen im Rahmen der Umsatzsteuersonderprüfung ging das Finanzamt davon aus, dass die streitgegenständliche Vermietung auch keine einkommensteuerlich relevante Einkunftsquelle darstellt.
Mit Schreiben vom 17.10.2017 wurde gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 fristgerecht Beschwerde erhoben. Diese wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.12.2017 als unbegründet abgewiesen. Am 28.12.2017 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht den Antrag auf Vorlage der Beschwerde.
In der Zwischenzeit wurde am 7.3.2019 der Umsatzsteuerbescheid 2016 als Null-Bescheid erlassen.
Am 4.10.2023 fand ein Erörterungstermin und Lokalaugenschein in der streitgegenständlichen Immobilie statt. Bei diesem Termin fand eine Begehung der Immobilie durch den berichterstattenden Richter und den beiden Parteien statt. Im Anschluss an die Begehung wurde der Sachverhalt im Detail mit den Parteien besprochen und deren Anmerkungen zum vorläufig festgestellten Sachverhalt eingearbeitet. Anschließend wurde auch die Rechtslage im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erläutert.
Am 12.3.2024 fand vor dem Bundesfinanzgericht die beantragte mündliche Verhandlung statt, in der die beiden Parteien nochmals zum bis dahin festgestellten Sachverhalt Stellung nehmen konnten und die Rechtslage nochmals detailliert erläutert wurde. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung stellte die belangte Behörde den Antrag zu prüfen, ob die Vermietung des Obergeschosses Liebhaberei darstellt. Aus diesem Grund wurde die mündliche Verhandlung auf den 13.5.2024 vertagt.
Mit Schreiben vom 26.3.2024 zog die belangte Behörde den Antrag wieder zurück. Daher wurde die mündliche Verhandlung, die für 13.5.2024 anberaumt wurde, abberaumt.
Mit Schreiben vom 6.5.2024 nahm die Beschwerdeführerin nochmals zu den in der mündlichen Verhandlung besprochenen Sachverhalt und der Rechtslage Stellung. In diesem Schreiben bekräftigte die Beschwerdeführerin nochmals ihre Standpunkte zum Sachverhalt und zur rechtlichen Würdigung des Sachverhalts und untermauerte diese mit ergänzenden Unterlagen.
Am 13.5.2024 hat der zuständige Senat des Bundesfinanzgerichts über die Rechtssache entschieden.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
1.1. Familiäre Vorgeschichte
Der Vater der Beschwerdeführerin Herr ***3*** hat neben der Beschwerdeführerin noch zwei weitere Kinder (***1*** und ***2***) aus seiner ersten Ehe mit Frau ***5***. Die Beschwerdeführerin entstammt der zweiten Ehe von Herrn ***3*** mit Frau ***4***.
Im Jahr 2009 erbte die Halbschwester der Beschwerdeführerin (***1***) von ihrer verstorbenen Mutter ***5*** das streitgegenständliche Haus an der Adresse ***Adr 1***.
2012 verstirbt auch die Großmutter (Mutter von ***5***) der Geschwister ***1*** und ***2***. Eine Woche vor ihrem Tod ändert die Großmutter entgegen der vorherigen familieninternen Vereinbarungen ihr Testament und setzt ***2*** zum Alleinerben ein.
Die Beschwerdeführerin war hinsichtlich der Mutter und der Großmutter ihrer Halbgeschwister nicht erbberechtigt, nach dem Testament von der Mutter ***5*** wurden die beiden Häuser der Verstorbenen auf ihre Kinder ***2*** (Haus ***Ort 1*** in Deutschland) und ***1*** (Haus ***Ort 4*** in Österreich) vererbt. Da später ***2*** aufgrund der Testamentsänderung seiner Großmutter auch das zweite, wesentlich wertvollere Haus in ***Ort 2*** (Deutschland) erben sollte, haben sich die Geschwister ***2*** und ***1*** zur Vermeidung eines Erbstreites und einer Testamentsanfechtung darauf geeinigt, dass ***1*** das Haus in ***Ort 2*** erhält und ihrem Bruder ***2*** die Nutzung an der streitgegenständlichen Liegenschaft in ***Ort 2*** überlässt.
Das streitgegenständliche Haus in ***Ort 3*** war zu diesem Zeitpunkt renovierungsbedürftig und vermietet. Die monatlichen Mieteinnahmen betrugen EUR 600,00. Da sich die erforderlichen Sanierungsarbeiten (Dach, Heizung und thermische Sanierung) selbst aus den erhöhten Mieteinnahmen nicht finanzieren ließen, waren weder ***1*** als Eigentümerin noch ihr Bruder ***2*** als Fruchtgenussberechtigter bereit, die anstehenden Sanierungen durchzuführen.
1.2. Geplante Entwicklung der Immobilie und schlussendlicher Erwerb durch die Beschwerdeführerin
Anfang 2014 beschließt die Mutter der Beschwerdeführerin, Frau ***4***, ihre bisherigen Umbaupläne für ihr Haus in ***6*** zu verwerfen (bis dato gemeinsamer Wohnsitz gemeinsam mit dem Ehegatten Herrn ***3***) und eine altersgerechte Wohnung zu mieten.
Daraufhin entsteht bei Gesprächen innerhalb der Familie die Idee, dass die Beschwerdeführerin die Immobilie an der Adresse ***Adr 1*** von ihrer Halbschwester ***1*** gegen Leistung einer Versorgungsrente an ihren Halbbruder ***2*** erwerben könnte.
Des Weiteren wird geplant, dass die Beschwerdeführerin das Haus renoviert und derart vergrößert, dass je eine Wohnung im Erdgeschoss und im Obergeschoss entsteht. (Schlussendliche Nutzung siehe Pkt. 1.8.)
Das Erdgeschoss soll dabei langfristig an die Eltern der Beschwerdeführerin ***3*** und ***4*** vermietet werden. Das Obergeschoss soll entweder als Dauerwohnung vermietet oder touristisch genutzt werden. Es stand auch die Überlegung im Raum, dass die Beschwerdeführerin in unbestimmter Zukunft das Obergeschoss unter Umständen selber nutzt.
Am 30.12.2014 wurde ein notariell beglaubigter Übergabevertrag zwischen ***1*** und der Beschwerdeführerin abgeschlossen, mit dem ***1*** die streitgegenständliche Liegenschaft an die Beschwerdeführerin übergibt. ***2*** nahm diese Übergabe zustimmend zur Kenntnis und erhält eine monatliche, indexierte Versorgungsrente von EUR 600,00.
1.3. Baurecht des Vaters und Steuerberater ***3*** an der Liegenschaft
Neben der Entwicklung des Grundstücks durch die Beschwerdeführerin, wird auch dem Vater und Steuerberater ***3*** ein Baurecht zur Errichtung eines Garagen- und Bürozubaus an der Nordseite des bestehenden Gebäudes eingeräumt. Der Baurechtsvertrag wird auf Basis des Anbot von Herrn ***3*** vom 7.1.2015 durch Annahme von durch ***3*** am 21.12.2014 geschlägerten Bauholz konkludent angenommen (siehe auch unten Punkt 1.6.).
Die Wirkung des Baurechts begann mit 1.7.2015. Das Baurecht wurde auf die Dauer von dreißig Jahren bis einschließlich 31.6.2044 eingeräumt. Als Baurechtszins wurden EUR 1.800,00 zzgl Umsatzsteuer pro Jahr vereinbart. Der Baurechtzins wurde auf Basis des Verbraucherpreisindex wertgesichert.
Im Baurechtsvertrag wurde vereinbart, dass die Baurechtsbestellerin (Beschwerdeführerin) das Recht hat, das Baurecht durch einseitige Erklärung aufzulösen, wenn der Bauberechtigte mit der Bezahlung des vereinbarten Bauzinses für zwei aufeinanderfolgende Jahre säumig ist.
Außerdem war vereinbart, dass bei Beendigung des Baurechtes durch Zeitablauf einschließlich einer allfälligen Rücklage zur Erhaltung und Verbesserung entschädigungslos an die Beschwerdeführerin zu leisten. Herr ***3*** verzichtete unwiderruflich auf die Geltendmachung von Ansprüchen jeder Art aus dem entschädigungslosen Eigentumsübergang.
Auch im Fall der Insolvenz des Bauberechtigen ist vereinbart, dass das Baurecht beendet ist und die Objekte lastenfrei und entschädigungslos in das Eigentum der Beschwerdeführerin übergehen.
Aufgrund dieses Baurechtsvertrags investierte die Steuerberatungskanzlei von Herrn ***3*** auf eigene Rechnung auf diesem Grundstück. Dabei wurde ein Büro samt Sanitäreinheit sowie sämtliche Garagen am Objekt errichtet. Die Vermietungsobjekte der Beschwerdeführerin selbst haben keine dazugehörigen Garagen.
1.4. Finanzierung des Projekts
Den für die Sanierung und Erweiterung erforderlichen Eigenmittelanteil von rund EUR 525.000 hat die Beschwerdeführerin von ihrer Mutter aus dem Verkaufserlös ihres Hauses in ***6*** erhalten. Dabei wurde der Beschwerdeführerin ein Betrag von EUR 375.769,95 geschenkt und EUR 150.000 als unbefristetes, unverzinsliches Darlehen gewährt. Zu diesem Privatdarlehen gab es keinen schriftlichen Vertrag. Der Rest wurde mit einem Bankkredit fremdfinanziert.
Da der Verkauf des Hauses in ***6*** und damit auch die Schenkung erst nach der Fertigstellung des Hauses in ***Ort 3*** erfolgte, war es zusätzlich notwendig, den geplanten Eigenmittelanteil zwischen zu finanzieren. Die Beschwerdeführerin selbst verfügte als Studentin nicht über die notwendigen, liquiden Mittel, um die entsprechenden Mittel für die Finanzierung des Gebäudes bereitzustellen. Daher war sie bei der Realisierung des Projekts auf die finanzielle Unterstützung ihrer Eltern, die auch die Mieter des Erdgeschosses sind, angewiesen.
Schlussendlich wurde am 1.6.2015 ein Kreditvertrag mit der ***Bank*** auf Basis eines Angebots vom 27.4.2015 abgeschlossen. Dabei wurde ein auf die Beschwerdeführerin und ihre Eltern ***3*** und ***4*** lautendes Wohnbaukonto von EUR 850.000,00 eröffnet, das bis spätestens 1.7.2017 zurückzuzahlen war. Die Eltern und Mieter waren also unmittelbare Vertragsparteien der Zwischenfinanzierung. Als Besicherung für den Kredit dienten dabei hauptsächlich sowohl die streitgegenständliche Liegenschaft als auch der bisherige Wohnsitz der Familie, der im Eigentum von Frau ***4*** stand. Es war eine Vorgabe der ***Bank***, dass die Zwischenfinanzierung gemeinsam von der Beschwerdeführerin und ihren Eltern/Mietern aufgenommen wird.
Die finale Bankfinanzierung erfolgte schlussendliche durch die ***Bank*** AG mit einem Verbraucher-Kreditvertrag über EUR 500.000, der am 12.6.2018 ausbezahlt wurde. Der Kredit ist variabel verzinst. Die Beschwerdeführerin war alleinige Kreditnehmerin. Als Sicherheiten wurden bestellt:
Lohn-/Gehaltsverpfändung durch die Beschwerdeführerin
Bürgschaft der Eltern
Höchstbetragshypothek über EUR 625.000,00 auf das streitgegenständliche Grundstück
1.5. Rechtliche Vereinbarungen
Am 7.1.2015 wird vom Vater ***3***
ein schriftliches Anbot für den Abschluss eines Baurechtsvertrages hinsichtlich des geplanten Zubaus (siehe auch oben Punkt 1.3.),
ein schriftliches Anbot auf Abschluss eines Mietvertrages zur Nutzung des Obergeschosses für das Gesundheitshotel ***Hotel***, das von der Familie betrieben wird und an dem auch die Beschwerdeführerin den streitgegenständlichen Jahren als stille Gesellschafterin beteiligt war,
und von den Ehegatten ***3*** und ***4*** ein schriftliches Angebot auf Abschluss eines Mietvertrages für das Erdgeschoss gestellt.
Den Anboten auf Abschluss der Mietverträge sind je eine Planskizze für den Umfang des Mietobjektes sowie je eine Beschreibung der Bauausführung angefügt.
Kurz darauf nimmt die Beschwerdeführerin durch konkludente Handlung, nämlich Übernahme des von ***3*** am 21.12.2014 geschlägerten Bauholzes, die drei schriftlichen Vertragsangebote an. Dieses vom Vater erworbene Bauholz wurde zur Errichtung des Hauses verwendet. Es wurden keine schriftlichen Verträge erstellt, die von sämtlichen Vertragsparteien unterzeichnet hätten werden können.
Das Anbot auf Abschluss eines Mietvertrages zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn ***3*** für sein Gesundheitshotel ***Hotel*** umfasst die geplante Wohnung im Dachgeschoss mit einer Nutzfläche von ca. 200m², davon ca 50 m² Balkon und Terrasse. Das Anbot enthält dabei auszugsweise die folgenden wesentlichen Vereinbarungen:
Die Vertragsdauer wird mit 10 Jahren festgelegt.
Nach Ablauf der Befristung kann das Mietverhältnis von jeder Vertragspartei zu jedem Monatsletzten unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist aufgelöst werden. Als Mietzins wurde ein Entgelt von EUR 670,00 zzgl EUR 134,00 Umsatzsteuer vereinbart. Der Mietzins wird auf Basis des Verbraucherpreisindex wertgesichert. Als Kaution wurden EUR 2.500 vereinbart.
Zusätzlich wurde vereinbart, dass der Mieter die anteiligen Heizkosten sowie Müll-, Wasser- und Kanalgebühren sowie Feuer- und Haftpflichtversicherung des Gebäudes trägt. Der Mieter trägt ebenso die Stromgebühren des Bestandobjekts sowie die Prämien der Haftpflichtversicherung und Feuerversicherung des Inventars.
Der Mieter hat sämtlich Mietgegenstände zu warten und Instand zu halten. Mieterinvestition gehen lt Vertrag nach Beendigung des Mietverhältnisses grundsätzlich entschädigungslos auf die Vermieterin über, wobei betreffend allfälliger Ablöseansprüche bei Beendigung des Mietverhältnisses das Einvernehmen schriftlich herzustellen ist.
Am 20.12.2015 wurde eine Zusatzvereinbarung zwischen ***3*** (Gesundheitshotel ***Hotel***) und der Beschwerdeführerin geschlossen, dass sich die jährliche Miete um 2% (netto) erhöht, wenn die Baukosten EUR 255.000,00 (netto) übersteigen. Die Feststellung der Baukosten erfolge nach Vorliegen aller Baurechnungen.
Das Anbot über den Abschluss eines Mietvertrags zwischen der Beschwerdeführerin und den Ehegatten ***3*** und ***4*** umfasst die geplante Wohnung im Erdgeschoss mit einer Nutzfläche von ca. 280m², ca. 81 m² Kellergeschoss sowie 125m² Terrassenfläche und einem Schwimmbiotop.
Das Mietverhältnis wurde auf die Dauer von 20 Jahren abgeschlossen. Das Mietentgelt wurde mit EUR 1.960,00 zzgl EUR 196,00 festgesetzt. Die Miete wurde auf Basis des Verbraucherpreisindex wertgesichert. Es wurde ein Kaution iHv EUR 6.500,00 vereinbart. Ansonsten sind die Bedingungen ident mit dem oben beschriebenen Anbot.
Am 20.12.2015 wurde eine Zusatzvereinbarung zwischen den Eltern und der Beschwerdeführerin geschlossen, dass sich die jährliche Miete um 2% (netto) erhöht, wenn die Baukosten EUR 760.000,00 (netto) übersteigen. Die Feststellung der Baukosten erfolge nach Vorliegen aller Baurechnungen.
Schlussendlich wurde zu Beginn der Vermietung für das Obergeschoss (Seminarraum Hotel) EUR 600,00 anstatt der vereinbarten EUR 670,00 vom Gesundheitshotel ***Hotel*** bezahlt. Die Mietzahlungen wurden indexiert.
Bei Beginn die Vermietung wurde von den Eltern EUR 1.960,00 als Miete bezahlt. Die Mietzahlungen wurden in den Folgejahren indexiert. Trotz Baukostenüberschreitung wurde die mit der Zusatzvereinbarung vom 20.12.2015 vereinbarte, erhöhte Miete nicht bezahlt. Es kam vielmehr zu einer einmaligen Pauschalabgeltung von EUR 29.500,00. Zu dieser Pauschalabgeltung gibt es keine gesonderte, schriftliche Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Eltern.
Bis 2020 wurden die vertraglichen Indexierungen abgerechnet und bezahlt.
Ab 2021 kam es sodann zu keiner Wertanpassung der Mieten. In Anbetracht des Vorteils der Beschwerdeführerin aus der Zinsersparnis der von den Mietern in der Zwischenzeit unverzinslich zur Verfügung gestellten Gelder, nämlich ***3*** ca. EUR 100.000,00, ***4*** EUR 150.000,00 und Gesundheitshotel ***Hotel*** EUR 66.500,00 wurde als Vorteilsausgleich vereinbart, dass Wertsicherungsverrechnungen ab 2021 erst nach Tilgung der Verbindlichkeiten an die Mieter erfolgen.
1.6. Planungs- und Bauphase
Am 9.5.2014 wurde die Firma ***7*** mit der Erstellung von Planungsentwürfen beauftragt. Entsprechende Vorschläge wurden am 7.7.2014 samt einer Kostenschätzung unterbreitet.
Am 10.12.2014 stellte die Beschwerdeführerin an die Gemeinde ***Ort 3*** das Ansuchen um Baugenehmigung, danach fand die Bauverhandlung statt und anschließend erging ein Baubescheid.
Nach den ursprünglichen Plänen war das Objekt als 2-Familienwohnhaus ausgelegt. Die ersten Vorgaben an den Architekten wiesen im Dachgeschoß noch eine "Wohneinheit ***" aus (mit 2 Varianten, nämlich großer und kleinerer Wohnungsvariante). Bei der kleineren Wohnungsvariante war eine Ferienwohnung für den Halbbruder ***2*** mit 70 m² vorgesehen. Schlussendlich wurde das Obergeschoss allerdings durch den Vater ***3*** zur betrieblichen Nutzung für sein Hotel ***Hotel*** gemietet (siehe auch Punkt 1.8.).
Der Baubeginn für die Um- und Ausbaumaßnahmen erfolgt am 26.5.2015. Zunächst wurde das bestehende Haus vollständig geschliffen. Lediglich der Keller des alten Gebäudes blieb als Fundament erhalten. Anschließend wurde mit der Errichtung des geplanten Gebäudes fortgefahren.
Die Eltern und zukünftigen Mieter unterstützen die Beschwerdeführerin bei der Planung und Durchführung des Projekts. Herr ***3*** kümmerte sich als erfahrener Steuerberater vor allem um die rechtliche und steuerliche Konzeption des Vorhabens. Die Mutter, Frau ***4***, koordinierte die Bauarbeiten. Für die Unterstützung anlässlich der Errichtung der Immobilie war kein Entgelt zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Eltern vereinbart.
Die Immobilie und dabei insbesondere das Erdgeschoss und die angrenzenden Außenanlagen wurden auf die persönlichen Bedürfnisse der Eltern abgestimmt. Die Eltern machten der Vermieterin sehr präzise Angabe betreffend die Innenausstattung der zu mietenden Wohnung (Kachelofen, Kamin, Bad von Devon & Devon etc). Auch die Außenanlagen wurden nach dem Wunsch der Eltern gestaltet und so wurde bspw ein Schwimmteich/Naturpool angelegt.
Die Bauausführung wurde dabei federführend von den Eltern (insbesondere Frau ***4***) überwacht, die auch die hauptsächliche Ansprechpartnerin für die beauftragten Professionisten war. Die Eltern bestimmten im Bauprozess daher auch maßgeblich die konkrete Ausstattung und Baudurchführung, wobei schlussendlich die Entscheidungen immer mit der Beschwerdeführerin final abgesprochen wurden. Die Rechnungen der Baufirmen und Handwerker wurden auf die Beschwerdeführerin ausgestellt, wenn auch in einigen Fällen die Angebote zunächst auf die Eltern gelautet haben.
1.7. Beschaffenheit des Gebäudes und Aufteilung der Vorsteuern im Jahr 2016
Während das Erdgeschoss voll ausgebaut (inkl Boden, Sanitäreinrichtungen etc) an die Mieter übergeben wurde, wurde das Obergeschoss als sogenannter "Edelrohbau" (ohne Boden, Sanitäreinrichtungen, Wandbemalung etc) an das Hotel ***Hotel*** übergeben.
Im Jahr 2016 sind dem Obergeschoss Vorsteuern iHv EUR 9.344,26 zuzurechnen.
1.8. Feststellungen zum funktionierenden Mietmarkt und Renditemiete von gut rentierlichen Wohnungen im streitgegenständlichen Zeitraum
Es existiert kein funktionierender Mietmarkt für Objekte, die mit der streitgegenständlichen Liegenschaft und insbesondere dem privat genutzten Erdgeschoss vergleichbar sind.
Die Mietrendite für gut rentierliche Wohnungen im urbanen Raum lag im Jahr 2016 in der Bandbreite von 3,5% - 4,5%. Bei der Vermietung des Erdgeschosses wird die Renditemiete nicht erreicht.
1.9. Schlussendliche Nutzung des Erdgeschosses durch die Eltern
Mitte Mai 2016 beginnt die Nutzung des Erdgeschosses durch die Mieter ***3*** und ***4*** und die monatlichen Mietzahlungen. Die Wohnung wurde auch von der Beschwerdeführerin während ihrer Aufenthalte in ***Ort 3*** mitbenutzt. Es bestand keine separate Vereinbarung hinsichtlich der Mitnutzung der gemieteten Immobilie durch die Vermieterin selbst. Die Beschwerdeführerin nutzte als Tochter die von den Eltern gemietete Wohnung mit.
1.10. Gesellschaftsrechtliche Stellung der Beschwerdeführerin in Bezug auf das Hotel ***Hotel***
Mit Gesellschafts- und Zusammenschlussvertrag vom 14.9.2015 beteiligte sich die Beschwerdeführerin als atypisch stille Gesellschafterin am Betrieb des Hotels ***Hotel***, das Herr ***3*** als Geschäftsherr in der Rechtsform des Einzelunternehmers betreibt.
1.11. Nutzung des Obergeschosses durch das Hotel ***Hotel***
Beim Hotel ***Hotel*** handelte es sich um ein Gesundheitshotel im Zentrum von ***Ort 3***. Ursprünglich war geplant, dass das Hotel zusätzlich zum innerörtlichen Betrieb in der streitgegenständlichen Immobilie einen Seminarraum entwickelt und den von der Beschwerdeführerin vermieteten Edelrohbau im Obergeschoss sukzessive zu vollwertigen, touristisch nutzbaren Betriebsräumlichkeiten ausbaut.
Beim Obergeschoss handelt es sich um einen separaten Teil des Gebäudes, der zwar durch die selbe Haupteingangstür wie das Erdgeschoss betreten wird, allerdings schlussendlich vollständig durch einen eigenen Aufgang und eine Tür vom Erdgeschoss getrennt ist.
Im April 2016 beginnt die Vermietung des Obergeschosses an das Hotel ***Hotel*** und die monatlichen Mietzahlungen. Gleich zu Beginn des Mietverhältnisses fand auch von 3.4-15.4.2016 ein Seminar im Rahmen der Ausbildung zum F.X.-Mayr-Arzt statt.
Anschließend wurde bis 2017 versucht, das Obergeschoss als Yoga- und Meditationsraum zu vermarkten. Allerdings gelang es dem Hotel ***Hotel*** nicht, die Räumlichkeiten im Obergeschoss weiter zu vermarkten.
Ab 2021 wird durch die nunmehrige Gesundheitshotel ***Hotel*** KG mit dem Umbau zu einer Ferienwohnung begonnen. So wurden laut Buchhaltung der Gesundheitshotel ***Hotel*** KG bis Ende 2023 rund TEUR 111 durch das Hotel ***Hotel*** in das Obergeschoss investiert.
Zum Zeitpunkt des Erörterungstermins (4.10.2023) ist die Ferienwohnung noch nicht in Betrieb. Es ist noch die Fertigstellung des Balkons und die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen notwendig. In der mündlichen Verhandlung gab der Vertreter der Beschwerdeführerin an, dass geplant sei, die Ferienwohnung wahrscheinlich im Herbst 2024 in Betrieb zu nehmen.
1.12. Steuerliche Behandlung im streitgegenständlichen Zeitraum
Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass die Vermietung des Erdgeschosses an die Eltern und die Vermietung des Obergeschosses an das Hotel ***Hotel*** sowohl eine unternehmerische Tätigkeit gem § 2 Abs 1 UStG als auch eine ertragsteuerlich anzuerkennende Vermietungstätigkeit sind.
2. Beweiswürdigung
Allgemeine Anmerkungen
Der oben festgestellte Sachverhalt wurde auf Basis der unten im Detail beschriebenen Beweismittel festgestellt.
Im Erörterungstermin vom 4.10.2023 wurde der Sachverhalt detailliert mit den beiden Parteien besprochen und ihre Anmerkungen diskutiert und eingearbeitet.
Anschließend wurde der Sachverhalt lediglich um einige Informationen ergänzt (insbesondere Aufteilung der Anschaffungskosten, Renditemiete etc ) und die mitunternehmerschaftliche Beteiligung der Beschwerdeführerin am Betrieb des Hotel ***Hotel*** eingearbeitet.
In der mündlichen Verhandlung wurde der Sachverhalt inkl der schlussendlichen Ergänzungen vom berichterstattenden Richter vorgetragen. Beide Parteien äußerten in der mündlichen Verhandlung keine Einwendungen gegen den festgestellten Sachverhalt. Das Thema Renditemiete und der Vorsteuerbetrag für das Jahr 2016 wurde in der mündlichen Verhandlung separat im Detail anhand der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen besprochen.
Zu Punkt 1.1. Familiäre Vorgeschichte
Die Sachverhaltsfeststellungen zur familiären Vorgeschichte zur streitgegenständlichen Immobilienentwicklungen beruhen im Wesentlichen auf den glaubhaften Darstellungen in der Beschwerde betreffend die Umsatzsteuerbescheide vom 25.4.2017 (insbesondere Seite 3 Punkt 1-4 und Ausführungen auf Seite 10), die in den entscheidungswesentlichen Punkten mit den Feststellungen der Finanzbehörde, die im Außenprüfungsbericht vom 9.1.2017 dargestellt sind, deckungsgleich sind.
Die Darstellungen decken sich auch mit den Ausführungen in der Präambel zur Vereinbarung betreffend die Übertragung des streitgegenständlichen Hauses vom 30.12.2014 von ***1*** an ***8*** (Beilage 1 zum Außenprüfungsbericht vom 9.1.2017).
Zu Punkt 1.2. Geplante Entwicklung der Immobilie und schlussendlicher Erwerb durch die Beschwerdeführerin
Die Sachverhaltsfeststellungen zur geplanten Entwicklung der Immobilie stützen sich auf den glaubhaften Ausführungen in der Beschwerde betreffend die Umsatzsteuerbescheide vom 25.4.2017 (insbesondere Punkt 5 und 6), die in den entscheidungswesentlichen Punkten mit den Feststellungen der Finanzbehörde, die im Außenprüfungsbericht vom 9.1.2017 dargestellt sind, deckungsgleich sind.
Die Feststellungen betreffend den Erwerb des Grundstücks ergeben sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Übergabevertrag vom 30.12.2014 zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Halbgeschwistern (Beilage 1 zum Außenprüfungsbericht vom 9.1.2017).
Zu Punkt 1.3. Baurecht des Vaters und Steuerberater ***3*** an der Liegenschaft
Die Ausführungen zum Baurecht fußen auf dem glaubhaften Vorbringen in der Beschwerde vom 25.4.2017 (Punkt 6, Teilstrich 3). Die Ausgestaltung des Baurechts ergibt sich eindeutig aus dem Anbot auf Abschluss eines Baurechtvertrages vom 7.1.2015, das glaubhaft durch konkludente Annahme von Bauholz angenommen wurde (Beilage 8 zum Außenprüfungsbericht vom 9.1.2017).
Die Beschreibung der vom Baurecht umfassten Gebäudeteile beruht auf den Feststellungen des berichterstattenden Richters im Zuge des Lokalaugenscheins vom 4.10.2023 und den in Anlage A zum Schreiben vom 25.9.2023 übermittelten Planskizzen in den Projektbeschreibungsunterlagen.
Zu Punkt 1.4. Finanzierung des Projekts
Die Feststellungen hinsichtlich der Schenkung des Geldes aus der Verwertung des bisherigen Wohnsitzes der Familie, das als Eigenkapital für die Errichtung des neuen Gebäudes dienen soll beruht auf den übereinstimmenden Ausführungen im Außenprüfungsbericht vom 9.1.2017 (Seite 8) und in der Beschwerde vom 25.4.2017 (Punkt 6 Teilstrich 3).
Die gemeinsame Aufnahme der Zwischenfinanzierung bei der ***Bank*** ergibt sich unstrittig aus den der Beschwerde vom 25.4.2017 vorgelegten Kreditunterlagen (Beilage 8 zum Außenprüfungsbericht vom 9.1.2017). Die Kreditbedingungen und hier insbesondere die Besicherung durch die beiden Grundstücke ergibt sich ebenfalls unstrittig aus den Kreditdokumenten.
Dass die ***Bank*** die gemeinsame Kreditaufnahme der Beschwerdeführerin mit Ihren Eltern forderte, ergibt sich aus den übereinstimmenden niederschriftlichen Aussagen vom 22.9.2016 von der Beschwerdeführerin (Seite 15), Frau ***4*** (Seite 17) und Herrn ***3*** (Seite 22).
Die Ausführungen zu den seinerzeitigen Vermögensverhältnissen der Beschwerdeführerin in den streitgegenständlichen Zeiträumen beruhen auf den glaubhaften Feststellungen im Außenprüfungsbericht vom 9.1.2017 (Seite 19), die auch von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen nicht bestritten wurde. Diese Feststellungen werden insbesondere durch die Aussage der Beschwerdeführerin in Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 22.9.2016 (Seiten 3, 8, 9) bestätigt.
Die schlussendliche Finanzierungsstruktur (Schenkung: EUR 375.769,95, Privatdarlehen: EUR 150.000; Hypothekarkredit der ***Bank***) beruht auf den glaubhaften Ausführungen im Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 25.9.2023 (vgl Pkt 1 und Pkt 2). Die Eigenmittelfinanzierung wurde auch im Rahmen des Erörterungstermins nochmals mit beiden Parteien besprochen. Im Zuge dieser Besprechung bestätigte der steuerliche Vertreter auch, dass es für das unverzinsliche Privatdarlehen keinen schriftlichen Vertrag gab.
Zu Punkt 1.5. Rechtliche Vereinbarungen
Der Inhalt der Mietverträge ergibt sich unstrittig aus den Anboten auf Abschluss eines Mietvertrages vom 7.1.2015, die glaubhaft konkludent durch die Übernahme von Bauholz abgeschlossen wurden.
Das Bundesfinanzgericht stützt sich dabei auf die Versionen, die mit der Beschwerde vom 25.4.2017 übermittelt wurden. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind glaubhaft, dass es bei der ursprünglichen Übermittlung der Verträge zu einem Kopierfehler kam und versehentlich zweimal ein Anbot, das die Überlassung des Obergeschosses betroffen hat, übermittelt wurde. Daher spiegeln die übermittelten Anbote für das Gericht unzweifelhaft die Bedingungen des schlussendlich konkludent abgeschlossenen Mietvertrages wider.
Die Vereinbarungen über die 2%ige Erhöhung ergeben sich aus den vorgelegten Zusatzvereinbarungen vom 20.12.2015 (Beilage 3 und 6 zum Außenprüfungsbericht vom 9.1.2017).
Dass schlussendlich die vertraglich vereinbarte Erhöhung von 2% der Miete nicht durchgeführt wurde und stattdessen eine Pauschalabgeltung iHv EUR 29.500,00 geleistet wurde, ergibt sich für das Bundesfinanzgericht unzweifelhaft aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Erlöskonten (Kto-Nr. 4010, 4020).
Die Information, dass die Mieten ab dem Jahr 2021 nicht mehr indexiert wurden, da die Beschwerdeführerin im Gegenzug dafür unverzinsliche Darlehen von ihren Eltern und vom Gesundheitshotel ***Hotel*** erhalten hat, wurde den Ausführungen in Punkt 7 des Schreibens des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 25.9.2023 entnommen. Die dort angeführten Informationen sind auch mit den Buchhaltungsunterlagen (Erlöskonten, Verrechnungskonten) zweifelsfrei abstimmbar.
Zu Punkt 1.6. Planungs- und Bauphase
Die Feststellungen zur Rolle der Mutter der Beschwerdeführerin, die die Planungs- und Bauarbeiten unentgeltlich organisierte ergeben sich unstrittig aus den übereinstimmenden, niederschriftlichen Aussagen der Beschwerdeführerin und ihrer Eltern vom 22.9.2016 (Beilagen 15, 16 und 17 zum Außenprüfungsbericht vom 9.1.2017). Diese Aussagen werden auch durch den vom Finanzamt vorgelegten Schriftverkehr zwischen Frau ***4*** und den involvierten Professionisten bestätigt (vgl Beilagen zum Außenprüfungsbericht vom 9.1.2017, Beilagen 50-68).
Dass die Liegenschaft (insbesondere das Erdgeschoss) nach den Anforderungen der Eltern errichtet wurde, ergibt sich unter anderem unstrittig aus der niederschriftlichen Einvernahme vom 22.9.2016 von Frau ***4*** (Seite 8f) und Herrn ***3*** (Seite 8).
Zu Punkt 1.7. Beschaffenheit des Gebäudes und Aufteilung der Vorsteuern im Jahr 2016
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12.3.2024 wurde die Aufteilung der Vorsteuern mit den Parteien im Detail besprochen (siehe Anlage 4 zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 12.3.2024).
In Summe wurden in der Buchhaltung der Beschwerdeführerin am Konto 2500 Vorsteuern iHv EUR 71.454,00 verbucht. Von diesem Betrag entfallen EUR 9.249,92 auf die Einrichtung des Erdgeschosses. Die verbleibenden EUR 62.295,08 sind auf das Obergeschoss und das Erdgeschoss aufzuteilen. Das Bundesfinanzgericht hat dabei schätzungsweise einen Aufteilungsschlüssel von 15% (Obergeschoss) und 85% Erdgeschoss für die Aufteilung herangezogen. Diese Schätzung ist dadurch begründet, dass das Obergeschoss als sogenannter "Edelrohbau" an das Hotel ***Hotel*** vermietet wurde, während das Erdgeschoss voll ausgebaut überlassen wird. Außerdem gehören zum Erdgeschoss auch noch weite Teile der Gartengestaltung (insbesondere Naturpool).
In der mündlichen Verhandlung stimmten beide Parteien zu, dass diese Aufteilung sachgerecht ist und dem Obergeschoss EUR 9.344,26 an Vorsteuern zuzurechnen sind (vgl Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 12.3.2024, Seite 5).
Zu Punkt 1.8. Feststellungen zu funktionierenden Mietmarkt und Renditemiete von gut rentierlichen Wohnungen im streitgegenständlichen Zeitraum
Ein funktionierender Mietenmarkt ist nach der Rsp des VwGH (vgl VwGH 15.11.2016, 2013/15/0256) nur dann als gegeben anzunehmen, wenn ein wirtschaftlich agierender und nur am Mietertrag interessierte Investor Objekte vergleichbarer Gediegenheit und Exklusivität (mit vergleichbaren Kosten) errichten und am Markt gewinnbringend vermieten würde. Das ein funktionierender Mietenmarkt in Bezug auf die zu beurteilende Immobilie vorliegt ist nach der Rechtsprechung des VwGH vom Steuerpflichtigen nachzuweisen (vgl etwa VwGH 22.3.2018, Ra 2017/15/0047).
Im vorliegenden Fall konnte die Beschwerdeführerin nicht nachweisen, dass für Immobilien jener Art und Ausstattung ein funktionierender Mietenmarkt zum Zeitpunkt des Beginns der Vermietung vorgelegen hat. Im Gegenteil gibt der Steuerberater und Vater der Beschwerdeführerin in der niederschriftlichen Einvernahme vom 22.9.2016 sogar an, dass es wenig vergleichbare Objekte gibt. Auch in der mündlichen Verhandlung räumte der Vertreter der Beschwerdeführerin ein, dass es in Bezug auf langfristige Vermietungen keinen funktionierenden Mietenmarkt hinsichtlich des streitgegenständlichen Objekts gibt (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 12.3.2024, Seite 2).
Ergänzend wird in diesem Zusammenhang angemerkt, dass der Lokalaugenschein des streitgegenständlichen Objekts ergeben hat, dass es sich bei dem Gebäude um eine Immobilie der gehobenen Kategorie handelt. Insbesondere der Wohnbereich ist auf die Bedürfnisse der nunmehrigen Mieter angepasst. Daher kann - abgesehen vom nicht erbrachten Nachweis durch die Beschwerdeführerin - bereits aufgrund des Erscheinungsbildes des Gebäudes mit höchster Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass es in Bezug auf dieses Gebäude keinen funktionierenden Mietenmarkt gibt.
Die Feststellung der Renditemiete für gut rentierliche Wohnungen im urbanen Raum für das Jahr 2016 beruht auf folgenden Daten:
In der Entscheidung des VwGH vom 7.12.2020, Ra 2020/15/0004 ist eine Renditetabelle für das Jahr 2016 abgebildet, die laut Angaben aus der Fachzeitschrift "Der Sachverständige" entnommen wurde, die die erzielbaren Immobilienrenditen wie folgt abbildet:
[Grafik]
In dieser Tabelle wird die Rendite für Wohnliegenschaften in guter bis mäßiger Lage mit 3-5,5% angegeben.
Diese Renditeerwartungen werden auch durch eine weitere Quelle bestätigt. In einer Publikation der Raiffeisen Research (Fokus Immobilien: Österreich - 9 Länder, 9 Märkte Wien vom 14.3.2022, Seite 16f) in einer Zeitreihe die Bruttomietrendite für Kleinwohnungen in Wien und auch die Mietrendite für den Gesamtmarkt dargestellt:
[Grafik]
Die Grafik zeigt deutlich, dass die Bruttomietrendite für Kleinwohnungen in Wien (VwGH-Judikatur: "kleinere Wohnungen im urbanen Bereich") deutlich über 4% und selbst auch die auf dem Gesamtmarkt erzielten Immobilienrenditen im Zeitpunkt 2016 über 3,5% lag.
Auf Basis der Daten geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass im Zeitraum April/Mai 2014 die maßgebliche erzielbare Rendite für Kleinwohnungen im urbane Raum in der Bandbreite von 3,5%-4,5% lag.
Im Vorhalt der gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung verschickt wurde, informierte das Bundesfinanzgericht beide Parteien, dass der Entscheidung eine relevante Renditemiete im streitgegenständlichen Zeitraum vom 3,5%-4,5% zugrunde liegt. Dabei wurden beiden Parteien die zitierten statistischen Auswertungen offengelegt und um eine Stellungnahme ersucht. Die Datengrundlagen und die Feststellung wurden von keiner der Parteien im Laufe des Verfahrens und in der mündlichen Verhandlung beanstandet.
Die Feststellung, dass die Renditemiete bei der Vermietung des Erdgeschosses nicht erreicht wird, ergibt sich auf Basis der durch das Bundesfinanzgericht angestellten Berechnungen, die in der mündlichen Verhandlung im Detail mit den beiden Parteien durchbesprochen wurden (Beilage 1a-3b zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 12.3.2024). Bei dieser Berechnung wurden gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die vereinbarten Mieten mit den Anschaffungskosten gegenübergestellt. In einer Alternativberechnung wurden auch die tatsächlichen Zahlungen (zB inkl Einmalzahlung iHv EUR 29.500) berücksichtigt
Selbst bei einer reinen Aufteilung nach Flächenverhältnissen ohne Berücksichtigung der unterschiedlichen Bauzustände des Obergeschosses und des Erdgeschosses, bei der dem Erdgeschoss weniger Anschaffungskosten zugerechnet würden, konnte die Beschwerdeführerin die geforderte Mindestrendite nicht erreichen.
Bei einer sachgerechteren Aufteilung der Anschaffungskosten von 85% (Erdgeschoss) zu 15% (Obergeschoss), bei der zum einen schätzungsweise berücksichtigt wurde, dass das Obergeschoss als sogenannter "Edelrohbau" an das Hotel ***Hotel*** übergeben wurde und auch der Großteil der Kosten für die Gartengestaltung (zB Naturpool) dem Erdgeschoss zurechenbar sind, zeigten die Berechnungen, dass eine Mietrendite für das Erdgeschoss in allen Berechnungsvarianten von deutlich unter 3% erzielt wurden. Aus diesem Grund war die Feststellung im Sachverhaltsteil entsprechend zu treffen.
Hinsichtlich der Berechnung macht der Vertreter der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 12.3.2024 geltend, dass seiner Ansicht nach die Baurechtserlöse, die die Beschwerdeführerin in Bezug auf das Grundstück bezieht, in die Renditeberechnung einzubeziehen seien. Dieser Ansicht folgt das Bundesfinanzgericht nicht, da die Baurechtserlöse in keinem Zusammenhang mit der Vermietung des Erdgeschosses stehen.
Außerdem machte der Vertreter der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung geltend, dass seiner Ansicht nach - wie von ihm in der Stellungnahme vom 6.3.2024 rechnerisch dargestellt - auch etwaige ersparte Instandhaltungsaufwendungen bei der Berechnung der Renditemiete einzubeziehen wären, da die Instandhaltungskosten für das Mietobjekt vertraglich auf die Mieter überbunden seien. Dieser Ansicht folgt das Bundesfinanzgericht ebenfalls nicht, da laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Berechnung der Renditemiete lediglich die vereinbarte Jahresmiete den Anschaffungskosten des Gebäudes gegenüberzustellen sind, was in den in der mündlichen Verhandlung besprochenen Berechnungen zweifelslos erfolgte. Etwaige in der Zukunft liegende Ersparnisse sind in eine solche Berechnung nicht einzubeziehen.
Schlussendlich räumte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung ein, dass die vom Berichterstatter vorgetragenen Berechnungsvarianten der Renditemiete im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes korrekt seien (vgl Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 12.3.2024, Seite 5). Die Beschwerdeführerin vertrete allerdings wie dargestellt eine andere Rechtsansicht, nach der neben der Miete auch andere Vorteile aus dem Mietverhältnis (zB zukünftig ersparte Instandhaltungsaufwendungen) bei der Berechnung der Renditemiete zu berücksichtigen seien.
Zu Punkt 1.9. Schlussendliche Nutzung der Immobilie durch die Eltern
Die Feststellungen zur schlussendlichen Nutzung der Immobilie durch die Eltern ergeben sich unstrittig aus den Ausführungen in der Beschwerde vom 25.4.2017 (Punkt 24 und 25), die sich auch mit den Feststellungen der Finanzbehörde im Außenprüfungsbericht vom 9.1.2017 decken.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin bei ihren Aufenthalten in der Steiermark in der von ihr vermieteten Wohnung gewohnt hat, ergibt sich unter anderem aus der niederschriftlichen Einvernahme von Frau ***4*** (Seite 10).
Zu Punkt 1.10. Gesellschaftsrechtliche Stellung der Beschwerdeführerin in Bezug auf das Hotel ***Hotel***
Die Gesellschafterstellung der Beschwerdeführerin am Betrieb des Hotels ***Hotel*** als atypisch stille Beteiligte ergibt sich unzweifelhaft aus dem übermittelten Gesellschaftsvertrag vom 14.9.2015. Gem Punkt XI. "Gewinn- und Verlustverteilung, Beteiligung am Vermögen" ist die Beschwerdeführerin am Vermögen (einschließlich stiller Reserven) und am Firmenwert/Good-Will beteiligt. Aus den Regelungen des Gesellschaftsvertrages ergibt sich daher klar, dass es sich aus einkommensteuerlicher Sicht um eine Beteiligung in Form einer Mitunternehmerschaft handelt.
Auch das Finanzamt Judenburg Liezen geht von einer mitunternehmerschaftlichen Beteiligung der Beschwerdeführerin aus. So wurde mit Bescheid vom 5.5.2017 der Bescheid über die Feststellung von Einkünften gem § 188 BAO für das Jahr 2015 erlassen, mit dem für die Beschwerdeführerin eine Verlusttangente von EUR -7.381,50 festgestellt wurde.
Zu Punkt 1.11. Nutzung des Obergeschosses durch das Hotel ***Hotel***
Die Feststellung der Nutzung des Seminarraums für ein Seminar zur Ausbildung von F.X.-Mayr-Ärzten beruht auf den glaubhaften Ausführungen im Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 23.9.2023, samt der übermittelten Teilnehmerliste.
Das im Jahr 2017 versucht wurde das Obergeschoss als Yoga- und Meditationsraum zu vermarkten beruht auf den glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres steuerlichen Vertreters beim Erörterungstermin.
Die Investitionen des Hotel ***Hotel*** (nunmehr: Gesundheitshotel ***Hotel*** KG) ergeben sich aus dem Konto 0160 ("Invest. In Mietobjekte"), dass dem Bundesfinanzgericht im Rahmen des Schreibens vom 25.9.2023 in der Anlage F übermittelt wurde. Die vom Hotel ***Hotel*** übermittelten Anschaffungskosten für Investitionen in das Obergeschoss sind für das Bundesfinanzgericht glaubhaft. Im Rahmen des Erörterungstermins vor Ort, konnte der berichterstattende Richter das Obergeschoss besichtigen. Dabei war klar ersichtlich, dass der ursprüngliche Edelrohbau weiterentwickelt wurde. So wurden bspw Sanitäranlage, eine Galerie und andere Installationen errichtet.
Dass die Ferienwohnung zum Zeitpunkt des Erörterungstermins im Jahr 2023 noch nicht betriebsbereit ist, hat der berichterstattende Richter beim Lokalaugenschein festgestellt. Beim Erörterungstermin, war der Balkon noch nicht fertiggestellt. Außerdem war die Wohnung zum Teil mit gebrauchten Möbeln provisorisch eingerichtet.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Allgemeine Ausführungen
Beschwerdepunkt Verletzung des Parteiengehörs
In der Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihres Parteiengehörs vor. So sei zu wesentlichen Punkten im Betriebsprüfungsbericht keine Stellungnahme der Beschwerdeführerin oder ihres steuerlichen Vertreters eingeholt worden.
Im Besonderen die Berechnung der Marktkonformität der verrechneten Mieten würde nunmehr im BP-Bericht auf den Seine 39-43 eine Ermittlung der marktkonformen Miete nach dem umgekehrten Ertragswertverfahren vorgenommen. In dieser Vorgangweise sei der Verstoß gegen das Überraschungsverbot zu sehen, der Entscheidung der Abgabenbehörde legen nämlich Sachverhaltselemente zugrunde, von denen die Partei erstmals in der Entscheidung der Behörde erfahren hat.
Für das Bundesfinanzgericht ergibt sich: Das Parteiengehör (§ 115 Abs 2 BAO) gehört zu den fundamentalen Grundsätzen des Rechtsstaates (vgl VwGH 1.9.2015, 2013/15/0295, mwN). Gemäß § 183 Abs 4 BAO ist den Parteien vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. Der Verfahrensmangel der unterbliebenen Gewährung von Parteiengehör während des erstinstanzlichen Verfahren ist im Rechtsmittelverfahren saniert, wenn im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird (vgl VwGH 19.3.2008, 2008/15/0002, mwN; VwGH 22.3.2018, Ra 2017/15/0044, Rn 46). Nach der Judikatur des VwGH kann daher die Verletzung des Parteiengehör im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht nachgeholt werden.
Im vorliegenden Fall hat das Bundesfinanzgericht ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt bei dem die Anhörungsrechte der beiden Parteien gewahrt wurden. So fand am 4.10.2023 ein Lokalaugenschein der Immobilie durch den berichterstattenden Richter statt. Bei diesem Lokalaugenschein wurde zum einen die Immobilie und die drei unterschiedlichen Gebäudeteile (Wohnung, Obergeschoss und Büro und Garage am Baurechtsgrund) besichtigt. Außerdem wurde in einer Besprechung mit dem steuerlichen Vertreter und der Beschwerdeführerin insbesondere der vorläufig festgestellte Sachverhalt detailliert erläutert und der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, zu den einzelnen Fragen Stellung zu nehmen. Über den Lokalaugenschein und die anschließende Besprechung wurde eine Niederschrift erstellt, die vom Vertreter der Beschwerdeführerin und von der Beschwerdeführerin selbst unterfertigt wurde.
Am 12.3.2024 fand vor dem Bundesfinanzgericht die mündliche Verhandlung statt bei der der Sachverhalt und die rechtlichen Grundlagen nochmals im Detail erläutert wurden.
Es kann somit festgehalten werden, dass das Parteiengehör im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht vollumfänglich gewahrt wurde.
Beschwerdepunkt unvollständiger, aktenwidriger und teilweise falsch dargestellter Sachverhalt
Gemäß § 269 BAO hat das Bundesfinanzgericht sämtlich Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt werden. Das Bundesfinanzgericht als Rechtsmittelinstanz hat somit die volle Kognitionsbefugnis und stellt den entscheidungsrelevanten Sachverhalt selbstständig fest.
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts decken sich der in der Beschwerde vorgebrachte Sachverhalt und der durch das Finanzamt im Außenprüfungsbericht dargestellte Sachverhalt in den entscheidungswesentlichen Punkten.
Bei der Ermittlung des Sachverhalts ist das Bundesfinanzgericht allerdings explizit auf die Beanstandungen des Beschwerdeführers auf den Seiten 10-20 in der Beschwerde vom 25.4.2017 eingegangen und hat die dort präsentierten, glaubhaften Sachverhaltselemente und Präzisierungen in seine Feststellungen aufgenommen.
Beschwerdepunkt fehlerhafte Beweiswürdigung und mangelhafte Begründung der Bescheide
Das Bundesfinanzgericht hat sämtliche Beweise selbständig gewürdigt und bewertet. Etwaige Mängel im erstinstanzlichen Verfahren sind somit saniert. Generell kann ohnehin festgestellt werden, dass der festgestellte Sachverhalt nunmehr den in der Beschwerde vom 25.4.2017 präsentierten Sachverhalt entspricht, womit das Bundesfinanzgericht die Ausführungen der Beschwerdeführerin grundsätzlich als glaubwürdig eingestuft hat.
3.2. Zu Spruchpunkt I. und II. (Umsatzsteuer 2015 und 2016)
Beschwerde gegen Nichtfestsetzungsbescheid Umsatzsteuer 01-11/2016 (§ 253 BAO)
Ursprünglich richtete sich die Beschwerde vom 25.4.2017 unter anderem gegen den Bescheid über die Nichtfestsetzung der Umsatzsteuer 01-11/2016. Mittlerweile wurde aber am 7.3.2019 der Umsatzsteuerbescheid 2016 von der belangten Behörde erlassen.
Gem der Judikatur des VwGH scheiden Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide (§ 21 Abs 3 UStG, hier: Nichtfestsetzungsbescheid) mit der Erlassung der diese Zeiträume umfassenden Umsatzsteuerjahresbescheide (§ 21 Abs 4 UStG) aus dem Rechtsbestand aus (vgl VwGH 22.10.2015, Ro 2015/15/0035). Daher können die unterjährigen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide nicht mehr gesondert bekämpft werden.
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Normen und Schlagworte
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 253 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7105805/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7105805.2017
- Stammnummer
- 144997
- Gültig
- 17.05.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF