Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102642/2017
Steuerschuld kraft Rechnungslegung, weil die Leistungen nicht bzw. von einem Nichtunternehmer erbracht wurden.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7102642/2017vom 02.05.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Mit dieser Rechnung hat die beschwerdeführende Partei der 4444-4 die Leistung "Projektgestaltung und Planung Kosmetikstudio" mit einem Pauschalbetrag von 12.500,00 € netto plus 20% USt in Rechnung gestellt, welche laut den Feststellungen des Finanzamtes nie bezahlt wurde. Im Rahmen der Beschwerdeergänzung vom 28.04.2014 wurden mehrere von der beschwerdeführenden Partei "geplante und gezeichnete Modellvarianten" vorgelegt. Hierbei handelt es sich um eine DIN A4-Seite, welche vier unterschiedliche Abbildungen eines Grundrisses sowie die Überschriften "Variante 1 bis Variante 4" enthält. Weitere Unterlagen hierzu, wie vor allem Verträge oder Stundenaufzeichnungen, wurden dem Finanzamt nicht vorgelegt. Ebenso wurde der Zahlungsfluss nicht nachgewiesen, hinsichtlich der Zahlweise liegen überdies widersprüchliche Aussagen vor. Einbringungsmaßnahmen seitens der beschwerdeführenden Partei wurden nicht getätigt.
Anzumerken ist, dass auf dieser Rechnung bereits die UID-Nummer der beschwerdeführenden Partei, die erst im Februar 2011 wieder ihre Gültigkeit erlangte, angeführt ist.
Aufgrund der vorliegenden Feststellungen wird davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer weder die in Rechnung gestellten Leistungen erbracht noch jemals mit der Bezahlung gerechnet hat.
2) AR 2011/001 vom 04.03.2011 in Höhe von 1.750,00 € + 350,00 € USt
Mit dieser Rechnung hat die beschwerdeführende Partei der 4444-4 die Montage von Möbeln und Equipment im Ausmaß von 50 Arbeitsstunden à 35 € verrechnet. Der Rechnungsbetrag beträgt 1.750,00 € netto plus 20% USt und wurde laut Beleg am 04.03.2011 bezahlt und auch in der UVA 03/2011 erfasst.
3) AR 2011/002 vom 31.03.2011 in Höhe von 100.000,00 € + 20.000,00 € USt
Mit dieser Rechnung hat die beschwerdeführende Partei der 4444-4 eine 1. Teilrechnung mit einem Pauschalbetrag um 100.000,00 € netto plus 20 % USt übergeben und "Baukosten nach Ihren Vorgaben für Geschäftslokal S Zeitraum 09.2010 bis 12.2010" verrechnet. Hiezu sei angemerkt, dass die 4444-4 erst im Oktober neu gegründet wurde.
Festgestellt wird, dass über die abgerechneten Leistungen weder Aufzeichnungen noch Rechnungen über verbrauchtes Material vorhanden sind, sowie die Verrechnung erst per 31.03.2011 erfolgte. Im Rahmen der Beschwerdeergänzung vom 28.04.2014 wurde ausgeführt, dass es am Wesen einer pauschalen Teilrechnung liege, dass es keine Detailnachweise gibt. Weitere Ausführungen wurden nicht erstattet.
Die beschwerdeführende Partei erwarb erst mit Kaufvertrag vom 25.05.2011 Anteile der Liegenschaft, in der sich das Unternehmen befindet.
Ob die Leistungen erbracht wurden, wurde nicht nachgewiesen. Vorgebracht wurde, dass die 4444-4 (= Mieterin) der beschwerdeführenden Partei insgesamt einen Betrag von 281.094,00 € schulde, diesen in monatlichen Ratenzahlungen in Höhe von 3.000,00 € beginnend mit 01.01.2012 zu begleichen hatte, trotzdem wurde ein Hinweis auf eine prompte Zahlung auf der Rechnung vermerkt. Zur Besicherung des aushaftenden Betrages wurden die Gegenstände aus der Rechnung vom 17.12.2010 (brutto 143.994,00 €) verpfändet.
Der auf der Rechnung vermerkte Hinweis "prompte Bezahlung" widerspricht der monatlichen Ratenzahlungs-Vereinbarung ab 01.12.2012 und dem tatsächlichen Geschehen.
Nach Aussage der beschwerdeführenden Partei handelte es sich bei diesem Objekt um einen Durchgang zweier Gebäude, die sie verbaute und Räume errichtete, und schließlich an die 4444-4 vermietete.
Ein vertraglicher Auftrag von der 4444-4 wurde nicht vorgelegt, weiters sagte die beschwerdeführende Partei vor dem Spruchsenat anlässlich ihres Finanzstrafverfahrens aus, dass sie das Material als Privatperson gekauft hat.
Der steuerliche Vertreter sprach von Vermietung des Objektes, obwohl keine Mieteinnahmen erklärt wurden. Diesbezüglich sagt die beschwerdeführende Partei aus, dass sie nicht wisse, ab welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe die 4444-4 Miete bezahlte. Die GmbH erzielte nicht die Umsätze, die errechnet wurden, da die angedachten Kassenverträge mit den Krankenkassen nicht abgeschlossen wurden.
In Ansehung der gesamten Umstände ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei diese Leistungen nicht erbracht hat.
Tz 6: Vorsteuer-Abzug 2011
Bei näherer Betrachtung der in Frage stehenden Rechnung 11/007 vom 31.01.2011 der T ist zunächst festzustellen, dass diese auf einem ersten Blick alle zwingenden Rechnungsmerkmale im Sinne von § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 aufweist.
Allerdings erscheinen in diesem Zusammenhang einige Aspekte durchaus problematisch, welche auch vonseiten des Finanzamtes thematisiert wurden und nun näher zu beurteilen sind.
Zur Gültigkeit der UID-Nummern
Auf der genannten Rechnung ist die UID-Nummer der rechnungslegenden T mit UID angeführt. In einem Schreiben des Steuerberaters der beschwerdeführenden Partei (steuerlicher Vertreter 1) vom 23.09.2013 wurde dem damaligen rechtlichen Vertreter der beschwerdeführenden Partei (steuerlicher Vertreter) mitgeteilt, dass eine Überprüfung dieser UID-Nummer vorgenommen wurde und zu keiner Beanstandung geführt habe. Zudem ist dem Akt, der dem Bundesfinanzgericht vorliegt, eine Überprüfung der UID-Nummer vom 17.06.2011 mit dem Ergebnis "MwSt-Nummer gültig" angeschlossen.
Bei Überprüfung der angegebenen UID-Nummer durch das Bundesfinanzgericht wird die Gültigkeit der UID-Nummer vom 23.06.2006 bis 06.12.2016 bestätigt.
Hinzuweisen ist, dass die Abfrage (Bestätigungsverfahren Stufe 2) im Zusammenhang mit dem Namen und der Anschrift der T durchgeführt wurde.
Zur Gültigkeit der UID-Nummer des Leistungsempfängers (hier die beschwerdeführende Partei) ist auszuführen, dass diese UID-Nummer (ATU 000) erst ab 09.02.2011 ihre Gültigkeit erlangte, nachdem diese mit 13.05.2004 begrenzt wurde.
Zur konkreten Anbahnung sowie Abwicklung des Geschäfts
Nach dem Vorbringen hat sich das Geschäft in dem Lokal Lokal im Rahmen einer Veranstaltung angebahnt. Hierbei hat die beschwerdeführende Partei Herrn MS von der Firma TM kennengelernt, weitere Treffen zwischen den beiden folgten im Anschluss in diesem Lokal, wo das Geschäft schließlich auch abgewickelt wurde. Nach den Feststellungen der Finanzverwaltung ist MS immer über eine slowakische Telefonnummer kontaktiert worden, obwohl sich dieser als Vertreter eines inländischen Handelsunternehmens ausgegeben hat. Zudem ist dieser nicht Dienstnehmer der T gewesen bzw stand in einem vertraglichen Auftragsverhältnis zu diesem Unternehmen, wenn gleich er sich als solcher laut Aussage der beschwerdeführenden Partei ausgewiesen hat. Daher gibt es keinen Nachweis dafür, dass die beschwerdeführende Partei zu irgendeinem Zeitpunkt einen direkten Kontakt zu dem auf der Rechnung angeführten leistungserbringenden Unternehmen hatte.
Nach den Feststellungen des Finanzamts und des Bundesfinanzgerichtes (Aussage der beschwerdeführenden Partei und deren Gattin im Finanzstrafverfahren bzw in der mündlichen Verhandlung) wurde der Rechnungsbetrag in Höhe von 108.000,00 € bar bezahlt und sogleich im Restaurant Lokal an MS übergeben. Im Sinne der Aussage der steuerlichen Vertretung vom 16.11.2012 wurde die Kaufsumme mit einem Kredit finanziert, was im Widerspruch zu bisherigen Aussagen der beschwerdeführenden Partei steht. Demnach habe sie das Bargeld hierfür teilweise zu Hause gehabt, teilweise würde es aus Casinogewinnen bzw einem Kredit sowie aus Entnahmen aus der C- GmbH stammen.
Eine solche Vorgehensweise, nämlich die Barzahlung eines sechsstelligen Betrags in einem Restaurant und somit einerseits außerhalb gewöhnlicher Geschäftsräume und andererseits bar, entgegen dem Hinweis auf eine Kontoüberweisung auf der Rechnung, erscheint durchaus ungewöhnlich.
Widersprüchliches liegt weiters vor, weil nach Aussage der beschwerdeführenden Partei, die Ware am Tag der Übergabe (in Kärnten an ihre Gattin) am 25.01.2011 bar im Restaurant Lokal in Wien bezahlt wurde, jedoch die Rechnung erst am 31.01.2011 mit der noch nicht vergebenen UID-Nummer der beschwerdeführenden Partei und Leistungsempfänger und mit dem Vermerk den Betrag auf die genannte Bankverbindung zu überweisen, ausgestellt wurde. Demzufolge hätte die beschwerdeführende Partei zwar nach Lieferung der Ware, jedoch den offenen Betrag ohne Rechnung und entgegen der Vereinbarung die Bezahlung per Überweisung vorzunehmen, bezahlt.
Zur verkauften bzw. erworbenen Ware
Auf der Rechnung 11/007 vom 31.01.2011 wurde zum Geschäftsgegenstand folgendes vermerkt: "Hiermit fakturieren wir wegen Geschäftsauflösung eines unserer Unternehmen laut beiliegender Inventarliste". Die hierbei angehängte Inventurliste mit dem Stand 31.12.2010 enthält Waren wie Rutschmatten, Kosmetik- und Behandlungsliegen oder Massageliegen und damit Gegenstände, welche zur Tätigkeit eines Kosmetikstudios passen.
Daher erscheint es nicht überraschend, dass die beschwerdeführende Partei eine Rechnung an die 4444-4 über diverse Einrichtungsgegenstände sowie Geräte gelegt hat (und nach den Feststellungen des Finanzamts zu überhöhten Preisen weiterverrechnet hat). Dies bestätigte die beschwerdeführende Partei überdies mit einer Aussage im Rahmen des (eingestellten) Finanzstrafverfahrens, wonach die Rechnung der T Geräte für das Studio betroffen hat, welche sie als Privatperson gekauft und an das Vitalstudio weiterverkauft hat.
Nach Angaben der beschwerdeführenden Partei war die von MS verkaufte Ware großteils originalverpackt und hatte einen Marktwert von rund 138.000,00 €. Dies ist ein Wert, der 30.000,00 € über dem Brutto-Verkaufspreis liegt, womit die beschwerdeführende Partei die Waren sichtlich deutlich unter Marktwert erhalten hatte. Zudem hatte die beschwerdeführende Partei keine Kenntnis zur Herkunft dieser Waren. Dieser hätte jedoch bei sorgfältiger Überprüfung auffallen können und müssen, dass der Geschäftszweig der T, nämlich erkennbar nicht in der Belieferung von Betriebsausstattungen für Kosmetikstudios besteht.
Zur Aussage der T
Zudem hat die T auf ein Ansuchen der Finanzverwaltung zur Rechnung vom 31.01.2011 mitgeteilt, "dass dieses Schriftstück nicht von uns erstellt wurde. Wir haben weder an diese Firma irgendetwas verkauft, noch fakturiert, noch angeboten. Die genannte Firma/Person sind uns völlig unbekannt und wir haben dorthin keinerlei Kontakt." Wie sich somit zeigt, bestreitet das in der Rechnung aufscheinende Handelsunternehmen, Kenntnis von diesem Liefervorgang zu haben und hat die Lieferung nicht der Umsatzsteuer unterzogen. Auch der beschwerdeführenden Partei war nach eigenen Angaben nicht klar, wer die entsprechenden Waren versteuert hat.
Hinsichtlich der Person MS ist auszuführen, dass einerseits die Firma T MS nicht kennt und dieser auch nicht bei der Sozialversicherung als Dienstnehmer gemeldet war und andererseits die beschwerdeführende Partei ohne weitere Überprüfung angenommen hat, dass MS für das Unternehmen T als Vertreter oder in dessen Auftrag tätig ist. Eine vom Bundesfinanzgericht durchgeführte Abfrage im ZMR ergab keinen Anhaltspunkt eines Aufenthaltes von MS in Österreich.
Durch die ungewöhnliche Art der Abwicklung des Geschäftes (Anbahnung in einem Geschäftslokal, Barzahlung, österreichisches Unternehmen, slowakische Telefonnummer) ist davon auszugehen, dass MS nicht für das Unternehmen T aufgetreten ist und befugt war für diese Geschäfte abzuwickeln. Auch die Rechnung mit unterschiedlichen Unternehmensbezeichnungen auf der Rechnung (am Kopf TM & Internetservices und in der Fußzeile T) und der noch nicht vergebenen UID-Nummer der beschwerdeführenden Partei lässt den Schluss zu, dass es der beschwerdeführenden Partei bewusst sein musste, dass es sich nicht um eine ordnungsgemäße Rechnung handelt.
Sonstige auffällige Aspekte dieses Rechtsgeschäfts
Letztlich erscheinen bei näherer Betrachtung der Rechnung 11/007 vom 31.01.2011 weitere Aspekte durchaus ungewöhnlich, welche vonseiten des Finanzamts im bisherigen Verfahren noch nicht thematisiert wurden: Zunächst ist auffällig, dass der Firmenname des rechnungslegenden Unternehmens, welcher in der Fußzeile der Rechnung mit "T" angeführt wird, nicht mit jenem in der Kopfzeile übereinstimmt (hier wird von einer "TM & Internetservices" gesprochen). Der Firmenname "TM" findet sich auch in der angeführten E-Mail-Adresse wieder und beim Verweis auf die AGB, obwohl ein solches Unternehmen nicht im Firmenbuch eingetragen ist.
Unter Berücksichtigung sämtlicher der genannten Umstände kommt der erkennende Senat daher zum Entschluss, dass die vorhandenen Beweise auf einen Umsatzsteuerbetrug durch MS hindeuten und es sich sohin bei diesem Schreiben der T vom 31.01.2011 mit dem Titel "Rechnung 11/007" um eine Scheinrechnung handelt, welche tatsächlich nicht von diesem Unternehmen, sondern von einem Nichtunternehmer ausgestellt wurde.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)
Rechtliche Grundlagen
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer.
Gemäß § 2 Abs. 2 UStG 1994 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
§ 11 Abs. 14 UStG 1994 besagt: Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt oder nicht Unternehmer ist, schuldet diesen Betrag.
Gemäß § 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994 iddgF kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. … Wurde die Lieferung oder die sonstige Leistung an einen Unternehmer ausgeführt, der wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht, entfällt das Recht auf Vorsteuerabzug. Dies gilt insbesondere auch, wenn ein solches Finanzvergehen einen vor- oder nachgelagerten Umsatz betrifft.
Tz 3: Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2010 - sonstige Einkünfte
Im Rahmen der Beweiswürdigung hat sich ergeben, dass es sich bei den in Frage stehenden Zahlungsströmen nicht um steuerpflichtige Einkünfte der beschwerdeführenden Partei handelt. Aus diesem Grund hat das Finanzamt zu Recht die Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2010 vom 12.11.2013 zugunsten der beschwerdeführenden Partei abgeändert.
Folglich ist der Beschwerde in diesem Punkt stattzugeben.
Tz 4: Umsatzsteuerpflicht der nicht erklärten Einnahmen 2011 (FU 3/2011)
Unstrittig steht fest, dass die beschwerdeführende Partei im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit eine Einnahme in Höhe von 2.000,00 € erhielt, wobei es sich um eine Teilzahlung für die am 31.03.2011 ausgestellte Rechnung R2011/002 handelt und daher nur mehr 118.000,00 € zu bezahlen wären. Nachdem der ganze Betrag der Umsatzsteuer unterzogen wird, ist die Teilzahlung bereits integriert und würde doppelt besteuert werden.
Folglich ist der Beschwerde in diesem Punkt stattzugeben.
Tz 5: Umsatzsteuerschuld aufgrund der Rechnung
AR 2011/001 vom 04.03.2011 in Höhe von 1.750,00 € + 350,00 € USt
Die Ausgangsrechnung AR 2011/001 vom 04.03.2011 wurde - wie bereits oben ausgeführt - laut Beleg vom 04.03.2011 bezahlt und in der UVA 3/2011 erfasst.
Dieser Betrag ist in der Festsetzung FU 03/2011 nicht (nochmals) anzusetzen.
In diesem Punkt wird der Beschwerde Folge gegeben.
AR 2010/001 vom 15.10.2010 in Höhe von 12.500,00 € + 2.500,00 € USt und AR 2011/002 vom 31.03.2011 in Höhe von 100.000,00 € + 20.000,00 € USt an die 4444-4
Zusammenfassend ist auszuführen, dass bezüglich der verrechneten Leistungen keine Aufzeichnungen sowie keine Rechnungen über verbrauchtes Material vorgelegt wurden, sodass kein Nachweis über die in Rechnung gestellten Leistungen erbracht wurde.
Den beiden Rechnungen gemeinsam ist weiters, dass einerseits ein Ersuchen um prompte Bezahlung auf der Rechnung vermerkt ist, jedoch keine Zahlung erfolgte. Dies wurde insofern erklärt, dass eine Vereinbarung auf Zahlungsaufschub und Ratenzahlung geschlossen wurde. Auch dieser angeblichen Vereinbarung wurde nicht entsprochen, da keine Zahlungen erfolgt sind und die beschwerdeführende Partei auch keine Maßnahmen zwecks Einbringung des ausständigen Betrages setzte.
Hingewiesen wird, dass die AR 2010/001 die noch nicht vergebene UID-Nummer beinhaltet.
Eine Leistung wird dann gegen Entgelt im Sinne des § 1 Abs. 1 UStG 1994 erbracht, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitig Leistungen ausgetauscht werden. Es muss somit eine Vereinbarung zwischen den Parteien des Leistungsaustausches bestehen, die letztlich zu Leistung und Gegenleistung führt. Zwischen einander fremden Vertragspartner führt der üblicherweise bestehende Interessensgegensatz zu einem Verhalten, welches üblicherweise fremdüblich sein wird.
Zwischen nahen Angehörigen oder sonst sich nahestehenden Vertragspartners fehlt es an diesem Interessengegensatz, sodass derartige Vereinbarungen mit einer gewissen Skepsis begegnet werden muss. Bestehen zudem Zweifel am Inhalt oder der Ernsthaftigkeit der Vereinbarung, welche dem Leistungsaustausch zugrunde liegen soll, fordert der VwGH in ständiger Rechtsprechung für deren steuerliche Anerkennung, dass diese nach Außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen und klaren Inhalt haben und zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen geschlossen worden wären (VwGH vom 18.05.1977, 347/77; VwGH vom 09.04.2014, 2011/15/0135). Die Kriterien sind im Rahmen der Würdigung der Beweise für das Vorliegen eines anzuerkennenden Leistungsaustausches zu prüfen (VwGH vom 11.11.1980, 1175/80; VwGH vom 27.05.1981, 1299/80; VwGH vom 19.10.1993, 93/14/0129, VwGH vom 29.03.2007, 2003/15/0085).
Mangels Nachweis der sonstigen Leistungen durch Aufzeichnungen, Verträge oder Materialrechnungen konnte nicht verifiziert werden, dass die beschwerdeführende Partei tatsächlich die Leistungen erbracht hat. In Anbetracht der Tatsache, dass zwischen dem Rechnungsaussteller (beschwerdeführende Partei als Einzelunternehmer) und Rechnungsempfänger (alleinige Gesellschafterin-Geschäftsführerin der GmbH) ein Naheverhältnis vorliegt, muss dieses Vertragsverhältnis dem sogenannten Fremdvergleich standhalten. Bei Überprüfung anhand des Fremdvergleiches erscheint es völlig unüblich, dass zwei fremd zueinanderstehende Personen, Rechnungen in dieser Höhe akzeptieren ohne nähere Beschreibung und Nachweis für die behaupteten erbrachten Leistungen, dass es keine Aufzeichnungen über Zeit- und Materialeinsatz gibt. Ebenfalls völlig fremdunüblich ist, dass die Nichtzahlung einer Rechnung tatenlos hingenommen wird.
Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang, dass ein Widerspruch hinsichtlich der Bezahlung vorliegt. Auf der Rechnung wird um prompte Zahlung ersucht, andererseits gibt es einen Zahlungsaufschub bis September 2011 (= erste Ratenzahlung) und danach eine Ratenvereinbarung, die nicht eingehalten wurde. Weiters wurden keine Einbringungsmaßnahmen nach dem Zahlungsverzug versucht, ebenso wurde die vereinbarte Verzinsung nicht durchgeführt.
Zu diesen beiden Rechnungen (AR 2010/01 vom 15.10.2020 und AR 2011/02 vom 31.03.2011) ist festzuhalten, dass aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht von einem Leistungsaustausch im umsatzsteuerlichen Sinn zu sprechen ist. Es wurde in beiden Rechnungen jeweils ein Steuerbetrag ausgewiesen, welcher aufgrund einer nicht ausgeführten Lieferung oder sonstigen Leistung geschuldet wird.
Da die beschwerdeführende Partei eine sonstige Leistung in einer Rechnung ausgewiesen hat, die sie nicht ausgeführt hat, schuldet sie gemäß § 11 Ab. 14 UStG 1994 diesen Betrag.
Da der erkennende Senat davon ausgeht, dass die Leistung nicht erbracht wurde, kann der Verweis des steuerlichen Vertreters auf das Erkenntnis vom Bundesfinanzgericht, BFG vom 13.07.2023, RV/3100930/2016 nicht zum Erfolg verhelfen, da in diesem unstrittig festgestellt wurde, dass im Gegensatz zu diesem Fall die Leistungen erbracht wurden.
Die Beschwerde hinsichtlich der AR 2010/001 vom 15.10.2010 (betrifft Umsatzsteuer 2010) und AR 2011/002 vom 31.03.2011 (betrifft UVA 03/2011) ist als unbegründet abzuweisen.
Tz 6: Festsetzung von Umsatzsteuer Februar 2011: 18.000,00 €
Strittig ist, ob der beschwerdeführenden Partei aufgrund der vorliegenden Rechnung (Rechnung 11/007 vom 31.01.2011) der Fa. T ein Vorsteuerabzug in Höhe von 18.000,00 € zusteht.
Nach dem ersten Teiltatbestand des § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 ist der Unternehmer zum Abzug berechtigt für "die von einem anderen Unternehmer in einer Rechnung an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstigen Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind". Das bedeutet, Vorsteuern sind nur abziehbar, wenn sie von einem anderen Unternehmer erbrachte Leistungen betreffen.
Hierbei ist zu prüfen, ob der Leistungsempfänger die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrgenommen hat. Bei dieser Beurteilung sind jedoch nicht die persönlichen Fähigkeiten, Gewohnheiten und Kenntnisse des Unternehmers maßgebend, sondern vielmehr ein objektiver Maßstab, welcher in Abhängigkeit von den verschiedenen Geschäftszweigen variieren kann. Entscheidend sind jedenfalls die konkreten Umstände des Einzelfalls, wobei allgemein gilt: Je ungewöhnlicher ein Sachverhalt im Vergleich zu den branchenspezifischen Gepflogenheiten erscheint, umso höher muss die Sorgfalts- und Nachforschungspflicht des Unternehmers sein (Ruppe/Achatz, UStG4 § 12 Tz 95). Eine solche auffällige ungewöhnliche Geschäftsabwicklung wurde in der Rechtsprechung beispielsweise dann angenommen, wenn das Geschäft unter Umständen abgewickelt wurde, welche sich vom typischen Geschäftsverlauf unterschieden (zB Übergabe der Ware auf offener Straße) oder auch die Barzahlung unüblich hoher Geldbeträge sowie die daran anschließende Weiterveräußerung mittels Banküberweisung (UFS 13.07.2007, RV/2014-W/04; UFS 25.06.2008, RV/0110-G/07; BFG 06.12.2016, RV/2101548/2015).
Setzt der Steuerpflichtige sämtliche ihm zumutbaren Schritte, um sich von der Unternehmereigenschaft des jeweiligen Lieferanten zu überzeugen, und legt das Finanzamt keine Beweismittel vor, die etwaige Verdachtsmomente nachweisen, wonach dieser gewusst hat oder wissen hätte müssen, dass er sich an einem Umsatzsteuerbetrug beteiligt, darf der Vorsteuerabzug nicht verwehrt werden (BFG 25.03.2015, RV/7103090/2007; BFG 22.11.2016, RV/7103435/2012).
Begründet wurde dies mit der Rechnung 11007, welche laut den vorgelegten Unterlagen von der Firma T mit 31.01.2011 gelegt wurde. Demnach wurden diverse Wirtschaftsgüter an die beschwerdeführende Partei fakturiert. Nach Überprüfung dieser Rechnung sind jedoch einige schwerwiegende Ungereimtheiten zu erkennen, welche auf eine potenzielle Umsatzsteuerhinterziehung hindeuten, dies insbesondere mit einer Stellungnahme der T, welche gegenüber der Finanzverwaltung erklärt hat, dass diese Rechnung nicht von ihnen stammt und nichts an die ihnen unbekannte beschwerdeführende Partei geliefert wurde (siehe Tz 2 der Niederschrift vom 07.10.2013).
Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, dass die Ware tatsächlich vorhanden war, eine "ordnungsgemäße" Rechnung vorliege und die UID-Nummer überprüft worden sei, reichen aufgrund der vielen außergewöhnlichen Umstände des Zustandekommens des Geschäftes (Kennenlernen in einem Lokal, Abschluss des Geschäftes in einem Lokal, Barzahlung von 108.000,00 € in einem Lokal) nicht aus, sodass die beschwerdeführende Partei nicht davon ausgehen konnte, dass sie die Ware von einem Unternehmer erhalten hat. Auch das äußere Erscheinungsbild der Rechnung weist gewisse Ungereimtheiten auf, so ist im Kopf als Rechnungsaussteller die TM & Internetservices und in der Fußzeile die T ausgewiesen. Lediglich die Vorlage einer Visitenkarte und die Überprüfung einer UID-Nummer reichen nicht aus, sich einer etwaigen Unternehmereigenschaft zu vergewissern.
Bei der T handelt es sich um eine Medienagentur, sie bietet Internet- und Webservices an, womit es völlig unglaubwürdig erscheint, dass sie auch anlässlich einer etwaigen Geschäftsauflösung Geräte, wie Elektrostimulationsgerät, Thermotherapiegerät, Rutschmatten, … (laut Inventurliste) veräußern hätte können. In dieses Bild passt die Aussage von der Fa. T, dass MS zu keinem Zeitpunkt Dienstnehmer war.
Die beschwerdeführende Partei konnte folglich nicht darlegen, auf Grund welcher Umstände sie von der Unternehmereigenschaft des Lieferenden ausgegangen ist.
Ebenso wusste die beschwerdeführende Partei, dass die (eigene) auf der Rechnung aufscheinende UID-Nummer noch nicht vergeben war und sie sich folglich zu Unrecht als Unternehmerin ausgab.
Ein Abzug der Vorsteuer ist dann zu verweigern, wenn der Unternehmer wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht. Ob der Abnehmer von einem solchen Umsatzsteuer-Betrug wusste oder wissen musste, ist eine Tatfrage, die die Abgabenbehörde in freier Beweiswürdigung zu beurteilen hat (Ruppe/Achatz, UStG4 § 12 Tz 95).
Aus der hier vorliegenden Fallkonstellation ergibt sich, wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung näher thematisiert wurde, dass die beschwerdeführende Partei unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände - wie insbesondere die Barzahlung eines hohen Geldbetrages, die Geschäftsabwicklung außerhalb gewöhnlicher Geschäftsräume, das Wissen um den deutlich unter dem Marktwert liegenden Verkaufspreises sowie die Unkenntnis über die Herkunft der erworbenen Ware - objektiv hätte wissen müssen, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht. Überdies hätte der beschwerdeführenden Partei auffallen müssen, dass der Kauf von diesen Geräten für das Vitalstudio offensichtlich nicht zum Geschäftsbereich der T gehören kann und es sich sohin um eine ungewöhnliche Geschäftsabwicklung im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung handelt.
Weiters hat die beschwerdeführende Partei in ihrer Beschwerdeergänzung vom 28.04.2014 zu diesem Punkt vorgebracht, dass nur zwei "Interpretationen" denkbar seien: "Die Firma T stellte eine Schutzbehauptung auf, um eventuell nicht erklärte Erlöse zu verschleiern oder die beschwerdeführende Partei ist einem Betrug durch Herrn MS aufgesessen", weswegen der beschwerdeführenden Partei kein unlauteres Verhalten nachgewiesen werden könne und der Vorsteuerabzug anzuerkennen sei. Hinsichtlich des Vorwurfs der Schutzbehauptung vonseiten der T ergeben sich aus den Unterlagen keinerlei Umstände, welche an der Richtigkeit der Aussage zweifeln lassen würden. Vielmehr erscheint diese Aussage mit den anderen Feststellungen dieses Gerichts im Einklang zu stehen und daher nachvollziehbar zu sein. Deutlich wahrscheinlicher erscheint es dahingegen, dass die beschwerdeführende Partei wohl einem Betrug durch MS aufgesessen ist bzw mitgewirkt hat, da sie sich mit einer noch nicht vergebenen gültigen UID-Nummer als Unternehmerin ausgewiesen hat. Allerdings ist es nicht erforderlich, dass der beschwerdeführenden Partei ein unlauteres Verhalten nachgewiesen wird, da es nach der Rechtsprechung für den Verlust des Vorsteuerabzugs keiner aktiven Beteiligung am Umsatzsteuerbetrug bedarf (EuGH 14.4.2021, C-108/20, Finanzamt Wilmersdorf). Vielmehr hätte die beschwerdeführende Partei schlicht die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes walten lassen müssen, was diese jedoch nicht getan hat. Daher können diese Ausführungen der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.
Weiters ist das Erkenntnis des Spruchsenats beim Finanzamt Wien 17/18/19 Klosterneuburg vom 11.11.1111 zum Finanzstrafverfahren zu berücksichtigen, welches gegen die beschwerdeführende Partei vor allem aufgrund des Verdachts der Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs. 1 FinStrG geführt wurde. Da bei der beschwerdeführenden Partei kein vorsätzliches oder auch kein fahrlässiges Verhalten zweifelsfrei festgestellt werden konnte, erfolgte eine Einstellung des Verfahrens nach § 136 FinStrG. In diesem Zusammenhang ist jedoch wichtig zu betonen, dass der beschwerdeführenden Partei "lediglich" kein Vorsatz (bzw. Fahrlässigkeit) an einer Abgabenhinterziehung vorgeworfen werden konnte. Wie bereits zuvor festgestellt wurde, kommt es hierauf jedoch in diesem Verfahren auch gar nicht an. Vielmehr ist entscheidend, ob die beschwerdeführende Partei von der potenziellen Umsatzsteuerhinterziehung durch MS aufgrund der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes Kenntnis hätte haben können (was bereits bejaht wurde).
Zudem hat die beschwerdeführende Partei im Rahmen dieses Finanzstrafverfahrens mündlich ausgesagt, dass sie die in Frage stehenden Waren bei diesem Rechtsgeschäft als Privatperson gekauft und an die 4444-4 weiterverkauft hat. Dies erscheint insofern problematisch, als der Vorsteuerabzug nur Unternehmern zusteht und auch nur für Leistungen, die im Zeitpunkt des Leistungsbezugs für sein Unternehmen ausgeführt worden sind (Ruppe/Achatz, UStG4 § 12 Tz 21, Tz 102). Da dies in diesem Fall nicht gegeben ist, wäre der Vorsteuerabzug bereits aus diesem Gesichtspunkt zu verweigern.
Wenn der steuerliche Vertreter vorbringt, dass die Nennung eines Fantasienamens oder eines Logos im Briefkopf als unschädlich zu erachten ist, solange die Identifikation des Leistungserbringers eindeutig möglich ist, ist dem zu entgegnen, dass die eindeutige Identifikation des Leistungserbringers aufgrund dieses Sachverhaltes eben nicht eindeutig möglich ist. Gleiches gilt für den Sorgfaltsmaßstab, wonach ein ordentlicher gewissenhafter Kaufmann alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen hat. Wie bereits oben ausgeführt, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen und aufgrund der festgestellten Umstände hat die beschwerdeführende Partei nicht alle zumutbaren Maßnahmen getroffen, im Gegenteil auch sie hat falsche Angaben gemacht (UID-Nummer).
Daher ist das Finanzamt zu Recht davon ausgegangen, dass die Umsatzsteuer in Höhe von 18.000,00 € wohl zu keinem Zeitpunkt an das zuständige Finanzamt in Österreich abgeführt wurde.
Im Ergebnis ist somit die Nichtanerkennung des Vorsteuerabzugs gemäß § 12 UStG 1994 und die entsprechende Berichtigung der UVA für Februar 2011 um den Betrag von 18.000,00 € zu Recht erfolgt. Aus diesem Grund wird die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet abgewiesen.
Berechnung Einkommensteuer 2008
In Jahr 2008 hat die beschwerdeführende Partei keine Einkünfte erklärt, es ist keine Einkommensteuer festzusetzen.
Berechnung Einkommensteuer 2009
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Einkünfte aus selbständiger Arbeit
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13.761,60 €
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Sonderausgaben
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-60,00 €
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Einkommen
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13.701,60 €
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Bis 11.000,00 € 0%
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0,00 €
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Über 11.000,00 € bis 25.000,00 € (13.611,60 - 11.000,00) : 14.000 x 5.110
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986,08 €
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Festgesetzte Einkommensteuer
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986,08 €
Die Einkommensteuer für das Jahr 2009 wird in Höhe von 986,08 € festgesetzt.
Berechnung Einkommensteuer 2010
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Einkünfte aus selbständiger Arbeit
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11.972,60 €
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Sonderausgaben
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-60,00 €
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Einkommen
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11.912,60 €
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Bis 11.000,00 € 0%
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0,00 €
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Über 11.000,00 € bis 25.000,00 € (11.912,60 - 11.000,00) : 14.000 x 5.110
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333,10 €
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Festgesetzte Einkommensteuer
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333,10 €
Die Einkommensteuer für das Jahr 2010 wird in Höhe von 333,10 € festgesetzt.
Umsatzsteuer 2010
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Die festgesetzte Umsatzsteuer beträgt 2.500,00 €.
Festsetzung der Umsatzsteuer Februar 2011
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Die geltend gemachte Vorsteuer in Höhe von 18.000,00 € wird nicht anerkannt.
Berechnung der Festsetzung der Umsatzsteuer März 2011
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Bescheid
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FA
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BFG
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Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen und sonstigen Leistungen
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*3.416,67 €
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2.100,00 €
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20% Normalsteuersatz
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*683,33 €
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350,00 € €
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§ 11 Abs. 12 und 14
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20.350,00 €
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20.000,00 €
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Summe Umsatzsteuer
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21.033,33 €
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20.350,00 €
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Gesamtbetrag der Vorsteuern
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-497,36 €
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-497,36 €
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Zahllast (Abgabennachforderung)
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20.535,97 €
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19.852,64 €
*Dieser Betrag setzt sich aus den beiden Zahlungen vom 04.03.2011 in Höhe von 2.100,00 €, netto 1.750,00 € und 350,00 € USt und vom 18.03.2011 in Höhe von 2.000,00 €, netto 1.666,67 € und 333,33 € zusammen.
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Kassa-Eingang
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BMG
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USt
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04.03.2011
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2.100,00 €
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1,750,00 €
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**350,00 €
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18.03.2011
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2.000,00 €
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1.666,67 €
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***333,33 €
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3.416,67 €
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683,33 €
Die vom BFG rechnerisch vorgenommenen Änderungen entsprechend den oben ausgeführten Begründungen finden sich einerseits in der veranlagten Umsatzsteuer aus der Rechnung vom 04.03.2011 in Höhe von 350,00 € (**) befindet und daher nicht im Umsatz gemäß § 11 Abs. 14 UStG anzusetzen ist und andererseits die Teilzahlung vom 18.03.2011 in Höhe von 2.000,00 € für die nicht anerkannte Rechnung vom 31.03.2011 in Höhe von 120.000,00 € ebenfalls erklärt wurde, wodurch sich die BMG der erklärten Umsätze um diesen Betrag verringert.
Die Umsatzsteuer 03/2011 wird in Höhe von 19.852,64 € festgesetzt.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur zur Vorschreibung von Umsatzsteuer wegen Steuerausweis und Vorsteuerabzug, darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.
Wien, am 2. Mai 2024
Normen und Schlagworte
- § 29 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 22 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 136 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 4 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 19 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 19 Abs. 2 lit. b UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 17 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102642/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102642.2017
- Stammnummer
- 144940
- Gültig
- 02.05.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF