Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102642/2017
Steuerschuld kraft Rechnungslegung, weil die Leistungen nicht bzw. von einem Nichtunternehmer erbracht wurden.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7102642/2017vom 02.05.2024Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende Mag. Andrea Müller-Dobler MBA MSc, den Richter Mag. Wolfgang Tiwald, sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Barbara Bindhofer-Fally und Mag. Jörg Kargl in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch CURA Treuhand- und Revisions GmbH, Gumpendorfer Straße 26, 1060 Wien, über die Beschwerde vom 28. März 2014 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 12. November 2013 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2008 bis 2010, Umsatzsteuer für das Jahr 2010 sowie Umsatzsteuerfestsetzung der Monate 2/2011 und 3/2011, Steuernummer ***BF1StNr1*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26. April 2024 in Anwesenheit des Schriftführers Dietmar Gratz
zu Recht erkannt:
I.I. Der Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2010 wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Für das Jahr 2008 wird keine Einkommensteuer festgesetzt.
Die Einkommensteuer für das Jahr 2009 wird in Höhe von 986,08 € festgesetzt.
Die Einkommensteuer für das Jahr 2010 wird in Höhe von 333,10 € festgesetzt.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
I.II. Die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2010 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
I.III. Der Beschwerde gegen den Festsetzungsbescheid der Umsatzsteuer für den Monat Februar 2011 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
I.IV. Der Beschwerde gegen den Festsetzungsbescheid der Umsatzsteuer für den Monat März 2011 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die beschwerdeführende Partei erklärte in den verfahrensgegenständlichen Jahren Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus ihren Tätigkeiten als Geschäftsführerin bzw. als Gesellschafter-Geschäftsführer/Prokurist.
Mit Bescheiden jeweils vom 12.11.2013 wurden für die Jahre 2008, 2009 und 2010 die Einkommensteuer im Wege einer Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen (neu) und die Umsatzsteuer für das Jahr 2010 und Umsatzsteuer für 02/2011 und 03/2011 festgesetzt.
Dem lag eine Außenprüfung zugrunde, die folgende Feststellungen getroffen hat (Bericht vom 04.11.2013):
Tz 1: Funktionen der beschwerdeführenden Partei
Die beschwerdeführende Partei sei Iaut Eintragungen im Firmenbuch im Prüfungs- und Nachschauzeitraum für folgende Unternehmen tätig gewesen:
Gesellschaft 1 (FN 0000):
Prokurist vom 10.09.2003 bis 19.06.2012
Gesellschafter (75%) vom 10.09.2003 bis 27.04.2012
Gesellschaft 2 (FN 1111):
Gesellschaft 3
Privatstiftung (FN 2222):
Vorstand vom 15.4.2010 - 04.06.2013
Geellschaft 4 (FN 3333):
Geschäftsführer seit 16.10.2010
Gesellschafter (100%) seit 16.10.2010
Gesellschaft 5 (FN 4444):
Geschäftsführer seit 23.12.2011
Gesellschafter (100%) seit 23.12.2011
Gesellschaft 6 (FN 5555):
Geschäftsführer vom 31.03.2012 bis 05.01.2013
Gesellschaft 7 (FN 6666)
Geschäftsführer vom 17.04.2012 bis 10.01.2013
Tz 2: Einkünfte Iaut Erklärung
Die beschwerdeführende Partei habe im Prüfungszeitraum folgende Einkünfte erklärt:
2008: keine Einkünfte
2009: Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 13.761,60 €
2010: Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 11.972,60 €
Weitere Einkünfte habe die beschwerdeführende Partei nicht erklärt. Die Veranlagung für das Jahr 2011 sei noch nicht durchgeführt worden.
Tz 3: Sonstige Einkünfte
Es wurden Geldeingänge aus nach Ansicht der Außenprüfung bisher nicht offen gelegten Einkunftsquellen als sonstige Einkünfte gemäß § 29 Z 3 EStG 1988 zum Ansatz gebracht.
Bei der Überprüfung der vorgelegten Unterlagen sei die Betriebsprüfung auf das Konto xxxxx der Bank gestoßen.
Die Kontonummer sei auf einer Rechnung der beschwerdeführenden Partei angeführt gewesen, die Kontoauszüge hätten sich jedoch nicht unter den vorgelegten Unterlagen befunden. Das Bankkonto sei auch in den vom Steuerberater der beschwerdeführenden Partei erstellten Gewinnermittlungen des Prüfungszeitraumes nicht angeführt gewesen.
Die beschwerdeführende Partei sei aufgefordert worden, die dieses Konto betreffenden Kontoauszüge für den Prüfungs- und Nachschauzeitraum vorzulegen. Nach monatelanger Verzögerung sei die beschwerdeführende Partei dieser Aufforderung teilweise nachgekommen und habe die Buchungsnachweise für dieses Konto für die Jahre 2008 - 2010 vorgelegt. Die Kontoauszüge für den Nachschauzeitraum seien bis zum Abschluss der Betriebsprüfung nicht vorgelegt worden.
Auf dem o.a. Bankkonto habe es im gesamten Prüfungszeitraum wiederholt Geldeingänge gegeben, deren Herkunft von der beschwerdeführenden Partei nicht mittels geeigneter Unterlagen aufgeklärt werden konnte.
Laut beschwerdeführender Partei (Besprechung vom 12.04.2013) habe es sich bei dem Konto um das private Girokonto seiner Gattin Ehefrau gehandelt. Laut Feststellungen der Betriebsprüfung werde über dieses Konto auch der private Zahlungsverkehr der beschwerdeführenden Partei abgewickelt (Einnahmen aus der Landwirtschaft: Pacht, Holzverkauf; Bareinzahlungen durch die beschwerdeführende Partei, diverse Überweisungen der beschwerdeführenden Partei). Die Bareinlagen würden Iaut der beschwerdeführenden Partei aus Gehaltsnachzahlungen der C- GmbH für Ehefrau und aus Casinogewinnen stammen.
Die von der beschwerdeführenden Partei angegebene Herkunft der eingelegten Barbeträge werde von der Betriebsprüfung bezweifelt, da über deren Herkunft keinerlei Nachweise vorgelegt worden seien. Begründet werde die Nichtvorlage von Nachweisen über die Mittelherkunft von der beschwerdeführenden Partei u.a. damit, dass ihr nach dem Verkauf der C-- und Beratungs GmbH Anfang 2012 keinerlei Unterlagen dieses Unternehmens mehr zur Verfügung gestanden seien, da die gesamten betrieblichen Unterlagen nachweislich an den Käufer des Unternehmens übergeben worden seien. Auch über die angeblichen Casinogewinne, die ausschließlich das Jahr 2009 betreffen, habe die beschwerdeführende Partei keine Unterlagen vorgelegt.
Die unten angeführten Geldeingänge würden nach Ansicht der Betriebsprüfung aus bisher nicht offen gelegten Einkunftsquellen stammen und seien im Prüfungszeitraum als sonstige Einkünfte gemäß § 29 Z 3 EStG 1988 zum Ansatz gebracht worden.
Es wurden folgende Beträge als Einkünfte aus Leistungen § 29 Z 3 EStG 1988 angesetzt:
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2008
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2009
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2010
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Sonstige Einkünfte
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18.600,00 €
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16.700,00 €
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33.968,25 €
Tz 4: Umsatzsteuerpflicht der nicht erklärten Einnahmen 2011 (FU 3/2011): 1.666,67 € plus 333,33 € (2.000,00 €)
Am 18.03.2011 habe die beschwerdeführende Partei von der 4444-4 eine Barzahlung in Höhe von 2.000,00 € erhalten, die bisher nicht erklärt worden sei.
Die UVA 03/2011 werde berichtigt und der Umsatz um netto 20%, das sind 1.666,67 € erhöht.
Tz 5: Umsatzsteuerschuld aufgrund der Rechnung (Ausgangsrechnungen an die 4444-4)
Die beschwerdeführende Partei sei Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin der "Geellschaft 4" in Geschäftanschrift gewesen.
Mit Kaufvertrag vom 25.05.2011 habe die beschwerdeführende Partei Anteile an der Liegenschaft erworben, in der sich das Unternehmen befunden habe.
Im Zusammenhang mit dem Erwerb der Liegenschaft habe die beschwerdeführende Partei mehrere Rechnungen an die "4444-4" ausgestellt:
1. Ausgangsrechnung 2010/001 vom 15.10.2010: netto 20% 12.500,00 €
Mit dieser Rechnung seien folgende Leistungen verrechnet worden:
"Projektgestaltung und Planung Kosmetikstudio" - Pauschalbetrag
2. Ausgangsrechnung 2011/001 vom 04.03.2011: netto 20% 1.750,00 €
Mit dieser Rechnung sei die Montage von Möbeln und Equipment verrechnet worden:
"50 Arbeitseinheiten zu 35,00 €"
3. Ausgangsrechnung 2011/002 vom 31.03.2011: netto 20% 100.000,00 €
Mit dieser Rechnung seien folgende Leistungen verrechnet worden:
"1. Teilrechnung: Baukosten nach Ihren Vorgaben für Geschäftslokal S Zeitraum 09.2010 bis 12.2010" - Pauschalbetrag
Auf allen Rechnungen habe die beschwerdeführende Partei um prompte Bezahlung ersucht.
Das Finanzamt FAÖ habe im Jahr 2011 bei der "4444-4" eine Umsatzsteuersonderprüfung durchgeführt.
Im Rahmen dieser Umsatzsteuersonderprüfung seien die Rechnungen der beschwerdeführenden Partei überprüft worden. Der Prüfer habe festgestellt, dass es über die in den o.a. Rechnungen verrechneten Leistungen keine Aufzeichnungen gab. Dies sei von der beschwerdeführenden Partei in der gegenständlichen Betriebsprüfung auch bestätigt worden.
Zur Ausgangsrechnung 2011/002 habe der Steuerberater der "4444-4" dem Prüfer mit Schreiben vom 10.08.2011 mitgeteilt, dass "die beschwerdeführende Partei im Zeitraum September bis Dezember 2010 Adaptierungsarbeiten und Eigenleistungen im Geschäftslokal erbracht habe. Er sei täglich während der Bauphase mindestens drei bis vier Stunden auf der Baustelle gewesen. Die Materialrechnungen dazu lägen leider nicht mehr vor. Das Objekt sei entsprechend den Bedürfnissen eines Kosmetikstudios nach den Wünschen des Mieters errichtet worden. Dadurch sei eine nur eingeschränkte anderwertige Vermietbarkeit des Objekts gegeben gewesen. Diese Kosten seien daher vom Mieter zu tragen gewesen und seien daher diesem verrechnet worden."
Mit diesem Schreiben sei auch eine mit 31.03.2011 datierte Zahlungsvereinbarung zwischen der beschwerdeführenden Partei und der "4444-4" vorgelegt worden, in der bestätigt wurde, dass die "4444-4" der beschwerdeführenden Partei aufgrund diverser Rechnungen den Betrag von insgesamt 281.094,00 € schulde. Hinsichtlich der Bezahlung der Rechnungen sei vereinbart worden, dass monatliche Ratenzahlungen von 3.000,00 €, beginnend mit 01.01.2012, an die beschwerdeführende Partei zu zahlen seien. Der Saldo sei mit 3% pa zu verzinsen. Zur Besicherung des aushaftenden Betrages seien die Gegenstände aus der Rechnung vom 17.12.2010 (brutto 143.994,00 €) an die beschwerdeführende Partei verpfändet worden.
Zu den o.a. Rechnungen stellt die Betriebsprüfung fest:
Für die in der AR 2011/002 verrechneten Leistungen, die angeblich im Zeitraum September bis Dezember 2010 erbracht wurden, erfolgte die Verrechnung erst am 31.03.2011
Zu diesem Zeitpunkt sei die beschwerdeführende Partei noch nicht Eigentümerin der Liegenschaftsanteile gewesen (Kaufvertrag vom 25.05.2011)
Der Stundensatz bei einer drei- bis vierstündigen Anwesenheit im Zeitraum der Bauphase sei beträchtlich (4 Monate x 30 Tage x 3,5 Std = rd. 286,00 € pro Stunde).
Für die angeblich erbrachten Leistungen gebe es keine Aufzeichnungen.
Rechnungen über angeblich verbrauchtes Material seien nicht aufbewahrt worden.
In der Stellungnahme des Steuerberaters vom 10.08.2011 werde von einer "Vermietung" gesprochen - bisher seien diesbezüglich keine Mieteinnahmen erklärt worden.
Die in der Zahlungsvereinbarung vom 31.03.2011 getroffenen Zahlungsmodalitäten seien nicht eingehalten worden. Bisher seien keine Zahlungen erfolgt.
Auf der Rechnung werde um prompte Bezahlung ersucht, obwohl am Tag der Ausstellung der Rechnung eine Zahlungsvereinbarung für die Zukunft getroffen worden sei (die Zahlungsvereinbarung sei offensichtlich erst während der USO-Prüfung erstellt und auf den 31.03.2011 rückdatiert worden).
Die Höhe der Schulden Iaut Zahlungsvereinbarung beinhalte auch die Rechnung 2011/001 vom 04.03.2011 in Höhe von 2.100,00 €, die als einzige bereits bezahlt worden sei.
Es werde ein Zahlungsaufschub für die erste Teilzahlung bis zum 01.01.2012 gewährt, obwohl die ersten Rechnungen bereits im Oktober 2010 erstellt worden seien.
Die zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger getroffenen Vereinbarungen seien nicht fremdüblich (keine Aufzeichnungen über Zeit- und Materialeinsatz; Schuld Iaut Zahlungsvereinbarung in falscher Höhe; Zahlungsaufschub von 9 Monaten bis zur ersten Rate; keine Einbringungsversuche nach Zahlungsverzug; vereinbarte Verzinsung nicht durchgeführt). Aus diesem Grund sei ein Vorsteuerabzug aus den o.a. Rechnungen der beschwerdeführenden Partei an die "4444-4" im Rahmen der USO-Prüfung nicht anerkannt worden.
Laut Feststellungen der Betriebsprüfung habe die beschwerdeführende Partei Leistungen an ein unter ihrem Einfluss stehendes Unternehmen verrechnet, wobei diese Leistungen mangels Aufzeichnungen nicht nachgewiesen werden konnten. Die in Rechnung gestellten Leistungen seien bisher auch noch nicht bezahlt worden. Es sei davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei die in den o.a. Rechnungen angeführten Leistungen nicht oder nicht im verrechneten Umfang erbracht habe.
Aufgrund der o.a. Feststellungen schulde die beschwerdeführende Partei die in den Rechnungen ausgewiesene Steuer aufgrund der Bestimmung des § 11 Abs. 14 UStG 1994.
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2010
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2011
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USt aus AR 2010/01 vom 15.10.2010
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2.500,00
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USt aus AR 2011001 vom 04.03.2011
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350,00 €
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USt aus AR 2011002 vom 31.03.2011
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20.000,00 €
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Summe
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2.500,00 €
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20.350,00 €
Die Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung betrage im Jahr 2010 2.500,00 € und im Jahr 2011 20.350,00 €.
Tz 6: Nicht anerkannter Vorsteuerabzug 2011 (Eingangsrechnung der T)
Mit der Umsatzsteuervoranmeldung Februar 2011 habe die beschwerdeführende Partei eine Vorsteuer in Höhe von 18.000,00 € geltend gemacht. Diese Vorsteuer stammte Iaut vorgelegten Unterlagen aus der Rechnung 11007 der Fa. T, Ort. Als Rechnungsdatum war der 31.01.2011 angeführt.
Mit dieser Rechnung seien diverse Wirtschaftsgüter an die beschwerdeführende Partei fakturiert worden (Rechnungs-Text: "Hiermit fakturieren wir wegen Geschäftsauflösung eines unserer Unternehmen Iaut beiliegender Inventarliste 90.000,00 €; MWSt 20% 18.000,00 €; Gesamtbetrag brutto 108.000,00 €; RECHNUNG WURDE VON IHNEN BEREITS BEZAHLT"). In der Inventurliste per 31.12.2010 seien diverse Einrichtungsgegenstände und Geräte angeführt, die in einem Kosmetikstudio verwendet werden können.
Die Überprüfung der Rechnung habe diverse Ungereimtheiten ergeben:
Rechnung der T vom 31.01.2011
Inventurliste vom 31.12.2010
Rechnung der beschwerdeführenden Partei an die 4444-4 über diverse Einrichtungsgegenstände und Geräte vom 17.12.2010
Barzahlung von 108.000,00 €
Übergabe des Geldbetrages in einem Restaurant
Unterschiedliche Bezeichnung der verkauften Wirtschaftsgüter in den Rechnungen der T und der beschwerdeführenden Partei.
Die T sei zu ihrer Rechnung vom 31.01.2011 über 108.000,00 € befragt worden. In einem Antwortschreiben an die Finanzverwaltung habe das Unternehmen mitgeteilt, "dass dieses Schriftstück nicht von uns erstellt wurde. Wir haben weder an diese Firma irgendetwas verkauft, noch fakturiert, noch angeboten. Die genannte Firma/Person sind uns völlig unbekannt und wir haben dorthin keinerlei Kontakt." Gezeichnet sei das Schreiben (E-Mail) von SK worden.
Der ehemalige Steuerberater der beschwerdeführenden Partei, die Kanzlei Steuerberater, sei bezüglich des o.a. Sachverhaltes um Stellungnahme ersucht worden. Mit Schreiben vom 16.11.2012 habe die Kanzlei mitgeteilt, dass "die beschwerdeführende Partei bei einer Veranstaltung im Lokal, Adresse, Herrn MS von der Firma TM kennengelernt habe. Sie habe ihn dann mehrmals im Lokal getroffen. Wer die Rechnung und die Inventarliste erstellt habe, sei für die beschwerdeführende Partei nicht nachvollziehbar. Die Rechnung sei bar bei Rechnungsübergabe bezahlt worden. Die Finanzierung der Kaufsumme erfolgte mit einem Kredit."
Laut Feststellungen der Finanzverwaltung sei MS im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht Dienstnehmer der Fa. T gewesen.
Im Rahmen der Schlussbesprechung habe die beschwerdeführende Partei angegeben, dass die von MS verkaufte Ware großteils originalverpackt gewesen sei und einen Marktwert von rund 138.000,00 € netto gehabt habe. Dass sie die Ware für 90.000,00 € netto gegen Barzahlung erhalten habe, sei für sie nicht ungewöhnlich gewesen. Über die Firma T habe sie sich nicht informiert, lediglich ihr Steuerberater sei beauftragt worden, die UID-Nummer des Unternehmens zu überprüfen. Woher die Ware kam, habe die beschwerdeführende Partei nicht interessiert. Das Bargeld für die Bezahlung der Ware habe sie teilweise zu Hause gehabt, teilweise stamme es aus Casinogewinnen und ein Teil stamme aus Entnahmen bei der C- GmbH.
Die Aussage der beschwerdeführenden Partei über die Herkunft des Geldes für die Bezahlung der Rechnung weiche von den bisherigen Aussagen ab ("Die Finanzierung der Kaufsumme erfolgte mit einem Kredit").
Die Fragen über Herkunft und Finanzierung der Ware, die die beschwerdeführende Partei an ihre "4444-4" mit einem hohen Aufschlag weiterverkauft habe, konnten bis zum Abschluss der Betriebsprüfung mangels nachvollziehbarer Antworten der beschwerdeführenden Partei bzw. deren Steuerberater nicht geklärt werden. Wer die an die beschwerdeführende Partei verkaufte Ware in Österreich versteuert habe, konnte ebenfalls nicht geklärt werden. Aufgrund der Aussagen der T sei davon auszugehen, dass die Umsatzsteuer in Höhe von 18.000,00 € nicht an das zuständige Finanzamt abgeführt worden sei.
Im vorliegenden Fall hätte die beschwerdeführende Partei aufgrund folgender Verdachtsmomente und Auffälligkeiten weitere Nachforschungen anstellen müssen:
Das Geschäft sei in einem Restaurant mit einer der beschwerdeführenden Partei, bisher unbekannten Person abgeschlossen worden,
die Ware sei Iaut Angaben der beschwerdeführenden Partei zu einem wesentlich unter dem Marktwert liegenden Preis verkauft worden,
die Herkunft der Ware sei der beschwerdeführenden Partei nicht bekannt gewesen,
das Unternehmen, das auf der Rechnung als Lieferant ausgewiesen war, sei leicht erkennbar kein Handelsbetrieb, insbesondere keiner, der Betriebsausstattung für Kosmetikstudios liefert ("TM & Internetservices") gewesen und
die Rechnung sei bar im Restaurant bezahlt worden.
Die beschwerdeführende Partei habe als einzige Überprüfungshandlung zum vorliegenden Geschäft die UID-Nummer des in der Rechnung angeführten Unternehmens durch ihren Steuerberater kontrollieren lassen. Weitere Überprüfungshandlungen, die aufgrund der o.a. Begleitumstände durchgeführt hätten werden müssen, habe die beschwerdeführende Partei unterlassen.
Es sei einem Unternehmer aufgrund seiner Verpflichtung zur Sorgfalt beim Warenbezug durchaus zumutbar, aufgrund einer gewissen Wachsamkeit sich über den Hintergrund seiner Warenbezüge zu informieren. Derartige Nachforschungen wären zu erwarten gewesen, wenn die beschwerdeführende Partei neben den berechtigten geschäftlichen Interessen auch die Vermeidung der Einbindung in einen Mehrwertsteuer-Betrug im Auge gehabt hätte.
Bei Einhaltung der aufgrund der Verdachtslage gebotenen Sorgfalt hätte die beschwerdeführende Partei erkennen müssen, dass sie mit ihrem Zukauf in einen die Mehrwertsteuer betreffenden Betrug eingebunden ist. Sie verliere daher das Recht auf Vorsteuerabzug aus diesem Zukauf.
Folgende Änderungen wurden aufgrund der Feststellungen vorgenommen:
In weiterer Folge wurden die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2008 bis 2010 wieder aufgenommen und entsprechend der Feststellungen der Außenprüfung neu erlassen.
Einkommensteuer 2008: Einkünfte aus Leistungen wurden als sonstige Einkünfte in Höhe von 18.600,00 € festgesetzt.
Einkommensteuer 2009: Einkünfte aus Leistungen wurden als sonstige Einkünfte in Höhe von 16.700,00 € festgesetzt.
Einkommensteuer 2010: Einkünfte aus Leistungen wurden als sonstige Einkünfte in Höhe von 33.968,25 € festgesetzt.
Umsatzsteuer 2010 wurde um 2.500,00 € erhöht.
Umsatzsteuervoranmeldung Februar 2011: Vorsteuern in Höhe von 18.000,00 € wurden nicht anerkannt.
Umsatzsteuervoranmeldung März 2011: Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung wurde in Höhe von insgesamt 20.350,00 € (aus Rechnung 2011/001 vom 04.03.2011 in Höhe von 350,00 € und aus Rechnung 2011/002 vom 31.03.2011 in Höhe von 20.000,00 €) festgesetzt.
Mit Eingabe vom 28.04.2014 erhob die beschwerdeführende Partei nach mehrmals verlängerter Frist Beschwerde.
Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen die Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2010 und die Umsatzsteuer 2010 sowie gegen die Umsatzsteuerfestsetzung für 02/2011 und 03/2011.
Die Beschwerde richtet sich zunächst gegen die Tz 1 und es wurde vorgebracht, dass es sich bei den Bareingängen um einen Eigenerlag auf das Gemeinschaftskonto mit der Gattin handle und ein Gutteil dieser Bareingänge als Gehaltszahlungen an die Gattin anzusehen seien.
Bei der Feststellung in Tz 2 handle es sich um einen Durchlaufposten. In Tz 3 sei nicht gewürdigt worden, dass die Ware vorhanden gewesen sei und der der T unbekannte MS sich als Vertreter dieser Gesellschaft ausgegeben und eine Visitenkarte ausgehändigt habe. In Tz 4 sei die Leistung erbracht worden.
Das Finanzamt hat am 09.05.2016 eine teilweise stattgebende Beschwerdevorentscheidung erlassen, wonach die als sonstige Einkünfte angesetzten Beträge nicht mehr angesetzt wurden.
Daraufhin beantragte die beschwerdeführende Partei durch ihren steuerlichen Vertreter am 25.10.2016 innerhalb der wieder mehrmals verlängerten Frist die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. Im Zuge dessen wurde keine weitere (ergänzende) Begründung vorgebracht.
Im Rahmen des Vorlageantrages wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Entscheidung durch den Senat beantragt.
Mit Beschluss vom 17.10.2023 wurde die beschwerdeführende Partei aufgefordert, folgende Fragen zu beantworten:
1. Welche Erinnerungen haben Sie daran, wie das Geschäft mit der Firma T konkret zustande gekommen ist bzw sich angebahnt hat? Inwiefern sind Sie mit der T in Kontakt getreten?
2. Die Rechnung Nr 110/07 vom 31.01.2011 der T in Höhe von 108.000,00 € wurde bar bezahlt und der Betrag sogleich im Restaurant Lokal an einen Vertreter der T übergeben. Wie haben Sie dieses Geschäft damals finanziert und bezahlt? Warum sind Sie so vorgegangen?
3. Auf Basis welcher Informationen haben Sie bereits per 17.12.2010 eine Rechnung an die 4444-4 für die Waren laut Inventurliste vom 31.12.2010 legen können? Die in Rede stehende Rechnung ist nachzureichen.
4. Unter Berücksichtigung welcher Informationen kannten Sie den Marktwert der in Frage stehenden Geschäftswaren?
Mit Eingabe vom 31.10.2023 wurden die Fragen wie folgt beantwortet:
1. Ich habe den Herrn der Firma T bei einer Veranstaltung der WKO zu einem Vortrag zur Innovation der Gesundheits- und Wellnessbereiche in einer Lokalität in Wien kennengelernt. Er hat mir damals seine Visitenkarte gegeben. Nach einiger Zeit hat er mich angerufen und wir haben uns wieder getroffen. So kam das Geschäft zustande. Wie mir noch in Erinnerung ist, habe ich auch die UID-Nummer der Firma überprüfen lassen.
2. Ich bin mir nicht sicher, aber ich denke, dass über die Bank finanziert wurde. Ich vermute, dass die Ware gegen Barzahlung geliefert wurde.
3. Zu dieser Frage kann ich mich nicht äußern, da ich mich nicht mehr erinnern kann und die Buchhaltung 2010 nicht mehr existiert. Nach Rücksprache mit meinem damaligen Steuerberater kann auch er keine Unterlagen mehr liefern.
4. Ich kann mich nur daran erinnern, dass ich mit vielen Vertretern gesprochen habe und diese mir die Informationen gegeben haben.
Mit Beschluss des BG Innere Stadt Wien, Aktenzeichen - 444444 vom 00.00.0000 wurde ein Schuldenregulierungsverfahren über die beschwerdeführende Partei eröffnet.
Mit Eingabe vom 29.11.2023 erteilte der Masseverwalter dem ehemaligen steuerlichen Vertreter die Vollmacht zur Vertretung im gegenständlichen Verfahren.
Mit Mail vom 22.04.2024 wurden dem steuerlichen Vertreter die in Rede stehenden Rechnungen zur Akteneinsicht übermittelt.
Mit Mail vom 24.04.2024 brachte der steuerliche Vertreter folgendes ergänzend vor:
In Bezug auf die beiden zentralen Rechnungen verbleibt eine gewisse Abweichung zwischen unseren Rechtsansichten:
1.) Eingangsrechnung T
Der Ihrerseits kritisierte Widerspruch zwischen dem in der Kopfzeile genannten Firmenwortlaut ("TM & Internetservices") und den in der detaillierten Fußzeile dargestellten Daten, welche neben dem tatsächlichen Firmenwortlaut ("T"), Firmenbuchnummer, UID-Nummer und Bankverbindung in konsistenter Form abbilden, erschließt sich mir nicht.
Die Nennung eines Fantasienamens oder eines Logos im Briefkopf ist als unschädlich zu erachten, solange die Identifikation des Leistungserbringers eindeutig möglich ist. Die Stimmigkeit zeigt sich auch in der im Rechnungsfuß genannten Mail-Adresse "office@***.at", welche sich mit der Firmen- bzw Gruppenbezeichnung im Kopf deckt. Eine offensichtliche Unstimmigkeit, welche dem Leistungsempfänger hätte auffallen müssen, zeigt sich daher nicht.
Ferner ist festzuhalten, dass die Rechnungsmerkmale iSd § 11 UStG 1994 durchwegs und konsistent auf der Rechnung enthalten sind. Für Herrn Bf musste damit zu keinem Zeitpunkt der Verdacht entstehen, dass wie vom Betriebsprüfer unterstellt ein Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen bestünde.
Der Abnehmer hat gemäß Bürgler/Stifter in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-ON3.01 § 11 (Stand 1.1.2021, rdb.at) einen Gutglaubensschutz zu genießen, wenn er nachweist, dass er alle zumutbaren Maßnahmen eines ordentlichen, gewissenhaften Kaufmanns getroffen hat, wobei der Sorgfaltsmaßstab nach Geschäftszweigen differieren kann. Bei geschäftsüblichen Transaktionen sollte daher die Ausschöpfung jener Informationsquellen ausreichend sein, die dem Leistungsempfänger zumutbar sind. Nachforschungen, die über dieses Maß hinausgehen, führen zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wirtschaftsverkehrs und sind bei unverdächtig verlaufender Geschäftsabwicklung unverhältnismäßig (Ruppe/Achatz, UStG5 § 12 Rz 99, vgl auch Taucher, SWK 2007 S 74).
In Bezug auf die Sachverhaltsschilderung durch den Betriebsprüfer ist weiters anzumerken, dass die Bezahlung der erhaltenen Ware nicht in einem Lokal erfolgte, sondern Zug um Zug bei Übergabe der Ware.
2.) Ausgangsrechnung 4444-4
Die beschwerdeführende Partei war umsatzsteuerlich zur Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten angehalten. Die Feststellung der Betriebsprüfung zielte darauf ab, dass abweichen hievon Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung zu einer sofortigen Umsatzsteuerschuld führt.
Wir erlauben uns hier Ihre geschätzte Aufmerksamkeit auf das Erkenntnis des BFG vom 13.07.2023, RV/3100930/2016, zu verweisen, in welchem das dortige Gericht in einem vergleichbaren Sachverhalt entschieden hat, dass eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung bei Fällen der (noch) nicht gegebenen Ist-Besteuerung nicht in Betracht komme (vgl. Lisa Bretzl, Ist-Besteuerung und Steuerschuld kraft Rechnungslegung, UStaktuell 2023 H 224, 1).
Nach Ansicht des Gerichts verkannte die Abgabenbehörde im betreffenden Fall, dass die technische Variante der Steuerentrichtung in § 17 UStG 1994 keinen Einfluss auf die materielle Steuerpflicht haben kann. § 11 Abs. 12 UStG 1994 ist bei Ist-Besteuerern (im Judikat Freiberufler) grundsätzlich nur dann anwendbar, wenn ein Umsatzsteuerbetrag in Rechnung gestellt wird, der tatbestandsmäßig nicht geschuldet wird. Im vorliegenden Fall wurden Leistungen erbracht, wofür die Schlussrechnungen auch den zutreffenden und nach der gesetzlichen Lage geschuldeten Steuerbetrag ausweisen. Deshalb fehlt eine wesentliche Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 11 Abs. 12 UStG 1994. Nach Ansicht des BFG geht auch die Argumentation ins Leere, dass, wenn der Steuerpflichtige die Umsatzsteuer "eben noch nicht" schulde, er damit zugleich die Steuer "ohne Schuld" ausweise.
Der unmissverständlichen Judikatur des BFG folgend ist damit im gegenständlichen Fall eine USt kraft Rechnungslegung ebenso nicht anwendbar, da die verrechneten Leistungen unzweifelhaft erbracht wurden sind.
Mit Mail vom 24.04.2024 wurde der Amtspartei die ergänzenden Ausführungen der steuerlichen Vertretung zwecks Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis übermittelt.
In der mündlichen Verhandlung am 26.04.2024 wurde ergänzend vorgebracht:
Die Parteien führen aus wie in den Schriftsätzen im bisherigen Verfahren.
Zahlungseingang vom 18.03.2011 in Höhe von 2.000,00 €
Steuerlicher Vertreter: Wir haben 2 Sichtweisen zu dieser Zahlung, der Zahlungseingang steht in Zusammenhang mit der Rechnung vom 31.03.2011 Re.Nr. 2011/002. In diesem Fall sind die 2.000,00 € bereits in den 120.000,00 € beinhaltet und wären damit doppelt besteuert worden, wenn man davon ausgeht, dass die Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung geschuldet wird. Im zweiten Fall, wenn die Umsatzsteuer nicht kraft Rechnungslegung geschuldet wird, weil der Bf. die Leistung erbracht hat, hat die Besteuerung erst nach Zufluss zu erfolgen (siehe RV/3100930/2016).
Die Vertreterin der belangten Behörde führt aus, dass die Außenprüfung die Umsatzsteuer nach § 11 Abs. 14 UStG 1994 (nicht erbrachte Leistung) festgesetzt hat.
Rechnung vom 31.03.2011 Re.Nr. 2011/002
Frage der Vorsitzenden: Wann haben Sie die 4444-4 eröffnet Herr Bf?
Herr Bf: Das Vitalstudio wurde komplett neu im Oktober 2010 eröffnet. Die Liegenschaft bestand in einem Durchgang in einem großen Gebäude mit ca. 100 Quadratmetern. Das gesamte Gebäude gehörte einer Baufirma. 5.000 Quadratmeter mit Stockwerken, es gab einen linken und einen rechten Trakt. Zuerst habe ich diesen Trakt vom Baumeister gemietet. Der Baumeister hat dann die baubehördliche Abwicklung gemacht. Ich habe es vom Eigentümer bis zum Kauf am 25.05.2011 gemietet. Mit dem Vitalstudio hat es Mietverträge gegeben, diese kann ich aber nicht vorlegen. Die Miete betrug ungefähr 800,00 € im Monat. Am Anfang wurde die Miete nicht bezahlt. Die Rechnung bezieht sich auf meine eigenen Arbeiten wie Verputzen, Fliesen, Sanitärbereich, von der Beleuchtung bis zum Steckdosensetzen, alles. Wir haben eine Rechnung, die sich auf einen Leistungsinhalt des Versetzens des Vitalstudio in einen nutzbaren Zustand bezieht, ausgehend von denen, seitens der Baufirma aufgestellten, Außenmauern. Die Leistungen der Innenausstattung wurden nicht von der Baufirma erbracht, sondern von der beschwerdeführenden Partei persönlich. Von Seiten der 4444-4 wurde die Rechnung auch nicht anerkannt und die Vorsteuer nicht ausbezahlt. Die Strafverfahren gegen Herrn Bf wurden eingestellt.
Die Amtsvertreterin fragt: Gab es weitere Teilrechnungen?
Steuerlicher Vertreter: Es gibt ein Trennungsprinzip, wo auf der einen Seite eine juristische Person z.B. und auf der anderen Seite ein Gesellschaftergeschäftsführer die Geschäfte abwickeln könne. Zu beachten ist der Grundsatz der Fremdüblichkeit, was aber nur auf den Bezug auf die Bewertung von Relevanz ist. Eine nicht nachgewiesene Fremdüblichkeit der Leistungsbeziehung vermag nicht den tatsächlich stattgefundenen Leistungsaustausch in Abrede zu stellen. Man kann darüber streiten wie hoch der Umfang der Leistung gewesen ist. Die Tatsache, dass Leistungen erbracht wurden, ist für mich unstrittig.
Amtsvertreterin: Es ist völlig unlogisch, dass Sie in dieser Art und Weise als Einzelunternehmer auftreten, da Sie ja auch die Vorsteuer geltend machen konnten. Die UID-Nummer gibt es seit 09.02.2011. (Auszug wurde von der Amtspartei vorgelegt). Pro Steuerpflichtigen gibt es 1 UID-Nummer. In diesem Fall wurde die für Herrn Bf vergebene UID-Nummer am 13.05.2004 begrenzt. Am 09.02.2011 erlangte sie auf Antrag der beschwerdeführenden Partei wieder ihre Gültigkeit.
Der steuerliche Vertreter führt aus, dass die in Rede stehende Rechnung eigentlich nur die eigene Rechnung der beschwerdeführenden Partei betrifft und keine Einrichtung, weshalb es keinen Widerspruch zum Vorsteuerabzug ergibt.
Amtsvertreterin: 100.000,00 € für 4 Monate für eine Person?
Der steuerliche Vertreter verweist noch einmal auf das vorherige Erkenntnis des BFG und darauf, dass es nicht darauf ankommt, dass sich die Höhe der verrechneten Leistung mit der Höhe der erbrachten Leistung deckt, sondern darauf, ob eine der Umsatzsteuer unterliegende und mit vereinnahmten Entgelten zu versteuernde Leistung, grundsätzlich vorliegt. Dies steht gemäß BFG einer Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung entgegen.
Herr Bf: Es gibt einen Kreditvertrag, der beim Finanzamt sein müsste.
Vorsitzende: Welchen Beruf haben Sie vorher ausgeübt?
Herr Bf: Ich war selbständig bei der Entwicklung für Behandlungsliegen und habe Kurhäuser geplant. Es gab dann Probleme mit der Umsetzung und Produktion, deshalb habe ich aufgehört.
Rechnung vom 15.10.2010 Re.Nr R 2010/001
Der Außenprüfer hat gesagt, dass die Leistung nicht erbracht wurde.
Herr Bf: Die Planungsunterlagen (ein Din A4 Blatt) benötigt einen enormen Zeitaufwand. Ich habe die Pläne sicher 10-mal geändert und brauchte sicher 3 Wochen dafür.
Steuerlicher Vertreter: Die Planungsunterlagen mussten diversen gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Da gibt es 20 bis 30 verschiedene Unterlagen. Ein Architekt hätte dafür sicher 20.000,00 € verlangt. Die 4444-4 wurde aufgelassen, weil es sich nicht mehr rentierte, davon kann man nicht leben. Wir wollten ein Institut mit Physiotherapeuten machen, was sich aber nicht rentiert hat. Die Kassenverträge, nach denen wir 3 Euro pro Behandlung (20 Min) erhalten hätten, haben wir nicht akzeptiert.
Mag. Tiwald: Haben Sie sich das nicht vorher überlegt?
Herr Bf: Ja, wir haben uns das überlegt, aber die Kassa wollte uns den ursprünglich vereinbarten Vertag nicht mehr geben.
Amtsvertreterin: Ich kann mich nur wiederholen, die Fremdüblichkeit wäre zu prüfen. Auch diese Rechnung wurde nicht bezahlt.
Rechnung TM Internetservices
Herr Bf: Die Waren wären, wenn ich sie in Deutschland gekauft hätte um etwa 30.000,00 -40.000,00 € teurer gewesen. Die Waren waren originalverpackt und neuwertig. Ich habe mit Herrn MS öfters telefoniert. Herr MS erklärte mir, dass er für Polen, Tschechien und Ungarn tätig war. Es hat mir eine Visitenkarte gegeben, auf dieser stand meiner Erinnerung nach sein Name und eine ungarische Adresse. Weiters stand auf der Karte, dass er Manager der Firma T ist. Herr MS wollte bei der WKO auch einen Vortrag halten. Wir haben die Ware geprüft und die UID-Nummer abgefragt. Auf Rat meines Steuerberaters, der mir mitteilte, dass ich dieses Geschäft bedenkenlos abwickeln könne, habe ich die Ware bezahlt.
Steuerlicher Vertreter: Die im Akt befindliche UID-Abfrage erfolgte zu einem späteren Zeitpunkt. Die beschwerdeführende Partei hat aber am Tag der Bezahlung mit steuerlicher Vertreter 1 telefoniert. Er hat eine UID-Abfrage gemacht, von der ich aber keinen Ausdruck habe.
Amtsvertreterin: Wann war die Bezahlung?
Herr Bf: Am Tag der Übergabe wurde es bar bezahlt. Die Ware wurde in Kärnten übergeben, bezahlt habe ich in Wien im Lokal, erst nach dem ok des Steuerberaters.
Mag. Tiwald: Die Übergabe der Ware erfolgte am 25.01.2011, die Rechnung wurde am 31.01.2011 ausgestellt, auf der stand, dass der Betrag auf ein Konto überwiesen werden muss. Warum steht das ein paar Tage danach auf der Rechnung?
Steuerlicher Vertreter: Dass das Geschäft mit einem Unternehmer abgewickelt wurde, hat die beschwerdeführende Partei durch die Abfrage der UID-Nummer durch ihren Steuerberater nachgewiesen. Sie konnte davon ausgehen, dass sie das Geschäft mit einem Unternehmer abgewickelt hat. Es waren keine Hinweise vorhanden, dass die beschwerdeführende Partei wissen hätte müssen, dass der Leistungserbringer an einem USt-Betrug mitgewirkt hat. Indizien waren für die beschwerdeführende Partei nicht ersichtlich. In der Branche ist es durchaus üblich, dass derartige Beträge bar bezahlt werden.
Anmerkung von der Amtsvertreterin: Die UID-Nummer war zu diesem Zeitpunkt nicht gültig. Das Geschäft erscheint dem FA unglaubwürdig.
Herr Bf bringt mehrfach vor, dass er alle Originalbeträge im Finanzstrafverfahren vorgelegt hat und keine Belege mehr hat.
Die Amtspartei verweist auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung auf Seite 6 zweiter Absatz, dass die beschwerdeführende Partei die Geräte als Privatperson gekauft hat. Für die Abgabenbehörde ist die Vorgangsweise nicht schlüssig. Verwiesen wird auf ein Mail von Herrn SK von der Firma T, in dem er angab, dass ihm diese Rechnung nicht bekannt ist. In dem Mailverkehr ist noch enthalten, dass Herr MS kein Dienstnehmer der Firma T war.
Steuerlicher Vertreter: Das heißt nicht, dass Herr MS nicht für die Firma T tätig war.
Vom Finanzamt wird der Schriftverkehr mit der Firma T vorgelegt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Prozessuale Vormerkung
Entgegen der im Vorlagebericht des Finanzamtes Wien 1/23 vom 26.05.2017 aufgezählten angefochtenen Bescheiden, unter denen auch die Wiederaufnahmebescheide gemäß § 303 BAO betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2008 bis 2010 angeführt sind, wurde zwar diesbezüglich ein Fristverlängerungsansuchen gestellt, die begründete Beschwerde (Berufung vom 28.03.2014) richtet sich jedoch explizit nur gegen die "Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide 2008, 2009, 2010 und 2011", weshalb diese nicht Gegenstand dieses Verfahrens vor dem Bundesfinanzgerichts sind.
Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum wurden Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2008, 2009 und 2010, Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2010 und jeweils ein Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 02/2011 und 03/2011 erlassen. Festzuhalten ist, dass für das Jahr 2011 kein Jahresumsatzsteuerbescheid erlassen wurde.
Strittig sind folglich in diesem Verfahren die Einkommensteuerbescheide 2008, 2009 und 2010 (Festsetzung von Einlagen auf einem Bankkonto als sonstige Einkünfte), sowie die Bescheide über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 02/2011 und 03/2011 und der Umsatzsteuerbescheid 2010, in denen einerseits aus strittigen Rechnungen die Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung vorgeschrieben bzw die Vorsteuer nicht anerkannt wurde.
Sachverhalt
Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts basiert auf folgendem Sachverhalt, der in den Akten der Abgabenbehörde abgebildet ist, sowie auf den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 26.04.2024 und soweit nicht gesondert angeführt, unbestritten ist.
Die beschwerdeführende Partei war vor Gründung der 4444-4 selbständig tätig bei der Entwicklung für Behandlungsliegen und Planung von Kurhäusern.
Die beschwerdeführende Partei beantragte im Februar 2011 eine UID-Nummer. Mit Bescheid vom 09.02.2011 wurde ihr die ihr bereits einmal zugeteilte und im Jahr 2004 begrenzte UID-Nummer neu zugeteilt.
Mit Beschluss des BG Innere Stadt Wien, Aktenzeichen 444444 vom 00.00.0000 wurde ein Schuldenregulierungsverfahren über die beschwerdeführende Partei eröffnet.
Die 4444-4, deren alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin die beschwerdeführende Partei war, wurde mit Antrag vom 13.10.2010 am 16.10.2010 als Neugründung im Firmenbuch unter der Firmenbuchnummer FN 3333 eingetragen.
Die Liegenschaft, in der die 4444-4 eingemietet war, wurde von der beschwerdeführenden Partei zunächst von einer Baugesellschaft ab Oktober 2010 gemietet und mit Kaufvertrag vom 25.05.2011 gekauft, dieses Objekt wurde in der Folge an die 4444-4 vermietet. Ab welchem Zeitpunkt das Objekt an die 4444-4 vermietet, in welcher Höhe die Miete vereinbart bzw. ab welchem Zeitpunkt die Miete an den Einzelunternehmer (= beschwerdeführende Partei) bezahlt wurde, konnte nicht festgestellt werden.
Tz 3: Einkommensteuerbescheide 2008 - 2010: Sonstige Einkünfte - Einnahmen laut Bankkonto
Bei dem verfahrensgegenständlichen Konto handelt es um ein Gemeinschaftskonto der beschwerdeführenden Partei und deren Gattin, auf das auch die Gehaltszahlungen der Gattin floßen.
Festgestellt wird, dass die in Rede stehenden Geldeingänge auf das Bankkonto KSPK xxxxx nicht der beschwerdeführenden Partei als Einkünfte zuzurechnen sind.
Tz 4: Umsatzsteuerpflicht der nicht erklärte Einnahmen 2011 (FU 3/2011): 1.666,67 € plus 333,33 €
Am 18.03.2011 hat die beschwerdeführende Partei eine Barzahlung von der 4444-4 in Höhe von 2.000,00 € (brutto) als Teilzahlung bzw Anzahlung für die AR 2011/002 vom 31.03.2011 erhalten, die den Betrag von 120.000,00 € verringert ist und insofern doppelt besteuert wäre.
Tz 5: Umsatzsteuerschuld aufgrund der Rechnung
Weiters wurden folgende Ausgangsrechnungen der beschwerdeführenden Partei an die 4444-4 gelegt (siehe Tz 4 der Niederschrift vom 07.10.2013):
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Rechnungsnummer
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Datum
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Betrag
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USt
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1.
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AR 2010/001
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15.10.2010
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12.500,00 €
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2.500,00 €
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2.
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AR 2011/001
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04.03.2011
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1.750,00 €
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350,00 €
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3.
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AR 2011/002
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31.03.2011
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100.000,00 €
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20.000,00 €
Ad 1. Als Leistungsbeschreibung wurde die "Projektgestaltung und Planung Kosmetikstudio" angeführt, sowie um prompte Zahlung ersucht. Die Rechnung wurde nicht bezahlt. Auf der Rechnung befindet sich die UID-Nummer der beschwerdeführenden Partei. Angemerkt wird, dass die auf der Rechnung befindliche UID-Nummer erst am 09.02.2011 erteilt wurde.
2. Als Leistungsbeschreibung wurde die "Montage 01.01.2011 bis 01.03.2011 von Möbel und Equipment, 50 Arbeitseinheiten zu 35,00 €" angeführt, sowie um prompte Zahlung ersucht. Auf der Rechnung befindet sich die UID-Nummer der beschwerdeführenden Partei.
Aus dem vorliegenden Bescheid (Festsetzung an Umsatzsteuer 03/2011) ist ersichtlich, dass die beschwerdeführende Partei diesen Betrag in ihrer UVA 03/2011 bereits erklärt hat.
3. Als Leistungsbeschreibung wurden "Baukosten nach Ihren Vorgaben für Geschäftslokal S, Zeitraum 09.2010 bis 12.2010" angeführt, sowie um prompte Zahlung ersucht. Auf der Rechnung befindet sich die UID-Nummer der beschwerdeführenden Partei.
Die beschwerdeführende Partei hat mit den Rechnungen 1 + 3 verschiedene Leistungen an ein (zum damaligen Zeitpunkt) unter ihrem Einfluss stehendes Unternehmen verrechnet, ein Nachweis für die Leistungserbringung wurde mangels Aufzeichnungen und Materialrechnungen jedoch nicht erbracht.
Festgestellt wird, dass die Leistungen in AR 2010/001 und AR 2011/002 nicht erbracht wurden, die Rechnungen nicht bezahlt und auch die vereinbarten Zahlungsmodalitäten nicht eingehalten wurden.
Tz 6: Nicht anerkannter Vorsteuerabzug 2011
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AR 11007
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31.01.2011
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90.000,00 €
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18.000,00 €
Der Rechnungskopf lautet auf TM & Internetservices, der Rechnungsaussteller auf T, als Lieferung wurde eine Lieferung verschiedener Gegenstände "wegen Geschäftsauflösung eines unserer Unternehmen laut beiliegender Inventarliste" angeführt. Diese Inventarliste besteht aus einem Din A4-Blatt, auf dem folgende Gegenstände aufgezählt sind: Elektrostimulationsgerät inklusive Tisch, Thermotherapiegerät, Rutschmatten, Leiter, Saugglockengerät, Gerät zur Erhitzung von Wärmeträgern, Fuß- und Behandlungsliege, Kosmetik- und Behandlungsliege, Fräsgerät kombiniert, Behandlungsturm komplett, Dampfgerät, Lupenleuchten, Massagenliegen elektrisch, Sterilisatioren, Depilationsgeräte, Präparatetisch und Aufbereitungsgerät.
Auf der Rechnung findet sich die UID-Nummer 000 der beschwerdeführenden Partei, die im Zeitpunkt der Ausstellung und Lieferung der Ware begrenzt war und noch nicht wieder ihre Gültigkeit erlangt hat.
Die Rechnung wurde laut Aussage der beschwerdeführenden Partei bei Übergabe der Ware am 25.01.2011 (Vermerk auf der Rechnung) bar bezahlt, trotz Hinweis auf der Rechnung vom 31.01.2011, dass der Rechnungsbetrag auf das genannte Bankkonto zu überweisen ist.
Festgestellt wird, dass die im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung vom Februar 2011 geltend gemachte Vorsteuer in Höhe von 18.000,00 € basierend auf der Rechnung vom 31.01.2011 von einem Nicht-Unternehmer ausgestellt wurde.
2. Beweiswürdigung
Gemäß § 167 Abs. 2 BAO haben sowohl die Abgabenbehörde als auch das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
In Befolgung dieser Grundsätze ist der oben dargestellte Sachverhalt deshalb wie folgt zu würdigen.
Tz 3: Einkommensteuerbescheide 2008 - 2010: Sonstige Einkünfte - Einnahmen laut Bankkonto
Das Finanzamt ging infolge der bei der beschwerdeführenden Partei durchgeführten Außenprüfung bei den verfahrensgegenständlichen Zahlungsströmen von sonstigen Einkünften (§ 29 Z 3 EStG 1988) aus, zumal die beschwerdeführende Partei deren Herkunft nicht erklärt hat und auch eine Besteuerung dieser Einkünfte unterblieben ist.
Aufgrund der vorgelegten Kontoauszüge des Kontos xxxxx der Bank für die verfahrensgegenständlichen Jahre wurden Geldeingänge festgestellt, deren Herkunft von der beschwerdeführenden Partei zunächst nicht aufgeklärt wurden (18.600,00 € im Jahr 2008, 16.700,00 € im Jahr 2009 sowie 33.698,25 € im Jahr 2010). Aufgrund dieser Feststellungen klassifizierte das Finanzamt diese Zahlungsströme als sonstige Einkünfte im Sinne des § 29 Z 3 EStG 1988 und erließ am 12.11.2013 entsprechende Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2008 bis 2010.
Diese Feststellung hat die beschwerdeführende Partei im Rahmen ihrer "Berufung" (Anmerkung des BFG: gemeint Beschwerde) bekämpft und in der Beschwerdeergänzung vom 28.04.2014 das Folgende hierzu erklärt: Bei dem in Frage stehenden Konto handle es sich um ein Gemeinschaftskonto, ein Gutteil der Bareingänge seien der Gattin der beschwerdeführenden Partei zuzuordnen. Überdies würden diese Zahlungsströme Casinogewinne enthalten. Einer schriftlichen Aufforderung des Finanzamts vom 14.04.2015 zur näheren Darlegung dieser Behauptungen kam die beschwerdeführende Partei jedoch nicht nach.
Aufgrund der Beschwerdeergänzung vom 28.04.2014 sowie insbesondere aufgrund der Aussage der Gattin der beschwerdeführenden Partei und deren Mutter im Rahmen der Verhandlung vor dem Spruchsenat beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg am 11.11.1111 wurden Nachweise über die Herkunft dieser Gelder erbracht. Wenngleich bei der Beurteilung des Wahrheitsgehalts dieser Aussage das persönliche Naheverhältnis der aussagenden Person zur beschwerdeführenden Partei (Ehegatten) zu berücksichtigen ist, so geht aus der Beschwerdevorentscheidung vom 09.05.2016 hervor, dass das Finanzamt dieser Aussage ausreichend Glauben geschenkt und die Herkunft der fraglichen Zahlungsströme nun für ausreichend geklärt hat, weshalb das Finanzamt der Beschwerde in diesem Punkt stattgegeben hat. Mangels anderer Anhaltspunkte besteht sohin kein Anlass von der Beurteilung des Finanzamts abzuweichen.
Daher ist die Tatsache, dass es sich bei dem Konto xxxxx der Bank auch um das Gehaltskonto der Gattin handelt und ihr diese Einkünfte zuzurechnen sind, aufgrund der Aussage von eben dieser nach § 167 Abs. 2 BAO für wahr zu halten.
Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die Angaben der beschwerdeführenden Partei, ihrer Gattin, deren Mutter, auf die dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Unterlagen des Finanzamtes sowie dem Erkenntnis des Spruchsenates Wien 9/18/19/Klosterneuburg vom 11.11.1111, GZ ***1***.
Tz 4: Umsatzsteuerpflicht der nicht erklärten Einnahmen 2011 (FU 3/2011): 1.666,67 € plus 333,33 € (2.000,00 €)
Es ist festzuhalten, dass der Zahlungsstrom von der 4444-4 von der beschwerdeführenden Partei in Höhe von 2.000,00 € (brutto) vom 18.03.2011 grundsätzlich nicht bestritten wird, sondern lediglich die Qualifikation dieser Barzahlung, da es sich nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei um einen Durchlaufposten handelt.
Unstrittig steht fest, dass die beschwerdeführende Partei diesen Betrag erhalten hat.
Zur Einordnung dieser Zahlung ist der entsprechende Zahlungsbeleg vom 18.03.2011 heranzuziehen. Auf diesem ist ersichtlich, dass die 4444-4 als Einzahlerin 2.000,00 € an die beschwerdeführende Partei bezahlt hat. Als Verwendungszweck ist hierbei Folgendes angegeben: "Teilzahlung für AR 2011/002".
Die entsprechende Rechnung "AR 2011/002" wurde jedoch erst am 31.03.2011 erstellt - und somit rund 2 Wochen nach der erfolgten Anzahlung am 18.03.2011. Zum Umstand, dass bereits zwei Wochen vor Ausstellung der AR 2011/002 bereits Bezug auf diese genommen wurde, sagte die beschwerdeführende Partei vor dem erkennenden Senat in der mündlichen Verhandlung aus, dass sie die Nummer der Rechnung bereits zu diesem Zeitpunkt wussten, da die 4444-4 zu diesem Zeitpunkt noch keine Umsätze hatte.
Tz 5: Umsatzsteuerschuld aufgrund der Rechnung
Im vorliegenden Fall wurde bei drei Rechnungen, die die beschwerdeführende Partei jeweils an die 4444-4 ausgestellt hat, von der Außenprüfung die Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung festgestellt.
Zu beachten ist, dass zwischen der beschwerdeführenden Partei und der 4444-4 ein Naheverhältnis besteht, da die beschwerdeführende Partei zum Zeitpunkt der jeweiligen Rechnungsausstellungen Geschäftsführerin und alleinige Gesellschafterin der 4444-4 war.
Hinsichtlich aller in Rede stehenden Rechnungen gibt es weder (Kalender-)Aufzeichnungen noch Rechnungen über verbrauchtes Material, widersprüchliche Angaben zur Leistung (Material beinhaltet oder nicht), Angaben zur Zahlweise, einerseits findet sich ein Hinweis auf der Rechnung "Ich bitte um prompte Zahlung", andererseits gibt es eine vertragliche Vereinbarung für einen Zahlungsaufschub mit anschließender Ratenzahlung mit Verzinsung. Unstrittig steht jedoch fest, dass die Rechnungen weder bezahlt noch die Ratenvereinbarungen eingehalten wurden und seitens der beschwerdeführenden Partei als Rechnungsausstellerin keine Einbringungsmaßnahmen gesetzt wurden.
1) AR 2010/001 vom 15.10.2010 in Höhe von 12.500,00 € + 2.500,00 € USt
Normen und Schlagworte
- § 29 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 22 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 136 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 4 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 19 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 19 Abs. 2 lit. b UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 17 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102642/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102642.2017
- Stammnummer
- 144940
- Gültig
- 02.05.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF