Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0713-L/04
Gebührenpflicht eines Bestandvertrages, Gebührenschuldner
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0713-L/04vom 04.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 3. Mai 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 28. April 2004,
St.Nr. 736/6457, betreffend Rechtsgebühr entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber schloss am 25. Juli 2002 als Mieter
einen Mietvertrag über eine im Vertrag näher bezeichnete Wohnung. Nach
dem Vertrag beginnt das Mietverhältnis am 15. Oktober 2002 und wird
auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Nach Vertragspunkt 11. trägt der Mieter
die Kosten der Errichtung und Vergebührung dieses Mietvertrages. Mit
dem angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt die Rechtsgebühr
gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG fest; der Gebührenbemessung
wurde der dreifache Jahreszins zugrunde gelegt.
Dagegen richtet sich die Berufung mit sinngemäß
folgender Begründung: Die Mietdauer habe nur fünfzehneinhalb
Monate betragen und die Gebühr sei daher nach der tatsächlichen
Vertragsdauer zu berechnen. Außerdem habe die Vermieterin beim
Vertragsabschluss den Berufungswerber insofern arglistig getäuscht, als sie
schwere Mängel am Mietobjekt verschwiegen habe. Da sich der Berufungswerber
"diesen Betrug nicht gefallen lasse, wolle sie (Anm.: die Vermieterin), dass wir
im nachhinein den Vertrag zahlen sollten". Das Finanzamt wies die
Berufung ab.
Im Antrag gemäß
§ 276 BAO wird
ausgeführt, dass der Berufungswerber die Gebühr nicht bezahlen werde,
weil sie nicht im Vertrag eingetragen war, er habe sich extra erkundigt, und ihm
sei gesagt worden, es sei nichts zu verbriefen, sonst wäre der Betrag auch
eingegeben worden. Auf dem Mietvertrag sei dies auch durchgestrichen.
Außerdem haben Sie (gemeint offenbar das Finanzamt) bestätigt, dass
beide Vertragsteile zur Gebührenentrichtung verpflichtet seien, die
Behörde solle sich an die Vermieterin wenden, weil diese zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses das Haus gar nicht vermieten hätte
dürfen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG unterliegen
Bestandsverträge (§§ 1090 ff ABGB) und sonstige Verträge,
wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit
und gegen einen bestimmten Preis erhält, nach dem Wert einer Gebühr in
Höhe von 1 v.H. Bei unbestimmter Vertragsdauer sind die wiederkehrenden
Leistungen mit dem Dreifachen des Jahreswertes zu bewerten.
Gemäß
§ 15 Abs. 1 GebG sind
Rechtsgeschäfte nur dann gebührenpflichtig, wenn über sie eine
Urkunde errichtet wird, es sei denn, dass in diesem Bundesgesetz etwas
Abweichendes bestimmt ist.
Die Gebührenschuld entsteht, wenn eine Urkunde
über das Rechtsgeschäft im Inland errichtet wird, bei zweiseitig
verbindlichen Rechtsgeschäften, wenn die Urkunde von den Vertragsteilen
unterzeichnet wird, im Zeitpunkt der Unterzeichnung (§ 16 Abs. 1 Z 1 lit. a
GebG). Nach § 17 Abs. 1 GebG ist für die Festsetzung der
Gebühren der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten
Schrift (Urkunde) maßgebend. Zum Urkundeninhalt zählt auch der Inhalt
von Schriften, der durch Bezugnahme zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht
wird. Abs. 5 des § 17 ordnet an, dass die Vernichtung der Urkunde, die
Aufhebung des Rechtsgeschäftes oder das Unterbleiben seiner Ausführung
die entstandene Gebührenschuld nicht aufheben. Zur Entrichtung der
Gebühren sind gemäß
§ 28 Abs. 1 Z 1 lit. a GebG bei
zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften, wenn die Urkunde von beiden
Vertragsteilen unterfertigt ist, die Unterzeichner der Urkunde.
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies
Folgendes: Nicht bestritten wird, dass der Mietvertrag rechtswirksam
zustandegekommen ist und demgemäß im Sinne des § 16 GebG die
Gebührenschuld entstanden ist. Für das Entstehen der
Gebührenschuld ist nicht maßgeblich, ob die Bemessungsgrundlage
für die Gebühr oder die Höhe der Gebühr in der Urkunde
genannt ist. Nach der klaren Anordnung des § 17 Abs. 5 GebG ist weiters
nicht von Bedeutung, ob in der Folge das Rechtsgeschäft
vereinbarungsgemäß ausgeführt oder der Vertrag aufgehoben wird
oder die Ausführung überhaupt unterbleibt. Dem Einwand der arglistigen
Täuschung ist in diesem Zusammenhang entgegenzuhalten, dass die
zivilrechtliche Anfechtbarkeit eines Rechtsgeschäftes für das
Gebührenrecht insoweit ohne Bedeutung ist, als das Rechtsgeschäft
nicht rechtswirksam angefochten wurde, ebenso wenig ist von Bedeutung, ob die
Vermieterin nach den Wohnbauvorschriften oder anderen Bestimmungen berechtigt
war, das Bestandobjekt zu vermieten.
Was die Festsetzung der Gebühr an den Berufungswerber
betrifft, ist auszuführen, dass nach § 28 GebG die
Vertragsteile die Gebührenschuldner sind. Dabei handelt es sich um ein
Gesamtschuldverhältnis, das heißt, beide Vertragsteile schulden die
Gebühr in voller Höhe und die Behörde wäre berechtigt, die
Gebühr jedem der Vertragsteile vorzuschreiben. Bei der Festsetzung muss
sich allerdings die Behörde im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens
zuerst an den Vertragsteil wenden, der vereinbarungsgemäß die
Gebühr tragen soll; das ist nach Vertragspunkt 11. der Mieter. Nur wenn
Umstände vorliegen, die eine Gefährdung der Einbringlichkeit der
Abgabe erkennen lassen, wird eine Vorschreibung an den Gesamtschuldner, der nach
dem Innenverhältnis die Abgabe nicht tragen sollte, nahe liegen; derartige
Umstände wurden allerdings weder vorgebracht noch sind welche aktenkundig.
Wer von den Vertragsteilen die Gebühr endgültig trägt, ist
allenfalls im Zivilrechtsweg zu entscheiden.
Die Festsetzung der Gebühr wie im angefochtenen
Bescheid erfolgte somit zu Recht und über die Berufung ist
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 4.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 17 Abs. 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0713-L/04
- Stammnummer
- 14493
- Gültig
- 04.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF