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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100797/2017

Widerrechtliche Verwendung eines Kfz auf österreichischen Straßen - NoVA und Kfz-Steuerpflciht

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100797/2017vom 29.03.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Auch die im Zuge der Vorhaltsbeantwortung vom 07.03.2017 übermittelten Unterlagen können dies nicht widerlegen. Zwar wurden spanische Überweisungsbelege betreffend Betriebs- und Telefonkosten sowie Stromabrechnungen vorgelegt, es wurden jedoch keine vergleichbaren Unterlagen betreffend Österreich vorgelegt. Dies, obwohl der Bf. mit Vorhalt vom 30.01.2017 aufgefordert wurde, für sämtliche Wohnsitze Betriebskostenabrechnungen zu übermitteln. Mangels Vergleichsmöglichkeit mit inländischen Werten haben diese Belege daher keine Aussagekraft. Überdies wurden Betriebskostenbelege nur für die Monate Juli bis September 2016 vorgelegt. Dabei handelt es sich jedoch gerade um die Monate, in denen die Wohnung nahezu durchgehend vermietet war, sodass sich die Kosten gerade nicht aus einer Eigennutzung durch den Bf. ergeben können. Auch aus den Stromrechnungen ergibt sich, dass der Verbrauch besonders hoch war in den Monaten der Vermietung (765 kWh von 24.07.2016 - 22.09.2016) bzw. im Februar, wo das Apartment laut ***IN 1***-Anzeige `komplett neu hergerichtet´ wurde. Unabhängig davon ergibt sich aber ohnehin bereits aus den eigenen Angaben des Bf., dass eine Eigennutzung nur in geringem Ausmaß erfolgt sein hätte können, da an Freizeittagen, die nicht in Österreich verbracht wurden, im Jahr 2016 nur 47 vorhanden waren. Die grundsätzliche Verwendung des gegenständlichen Kfz im Inland durch den Beschwerdeführer steht fest und wurde auch nicht bestritten. Das Kfz wurde bei einer Kontrolle der Finanzpolizei am 23.11.2016 bei der ***Adresse 1*** gesichtet. Weiters gibt der Bf. in der Niederschrift vom 23.11.2016 selbst an, er habe das Kfz erstmals 2014 in Österreich verwendet. Er fahre regelmäßig (monatlich bis zweimonatig) mit dem Kfz nach Österreich, bleibe für ca. 12 Tage und verwende das Kfz während dieser Zeit auch im Inland. Überdies war auf dem Kfz neben einer slowenischen Wochenvignette auch eine österreichische Jahresvignette angebracht. Da also der Beschwerdeführer der Verwender des Kfz ist und seinen Hauptwohnsitz im Inland hat, kommt die Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG zur Anwendung, d.h. das Finanzamt geht davon aus, dass das gegenständliche Kfz seinen Standort im Inland hat. Im Falle der Anwendung der Standortvermutung steht es dem Verwender des Kfz frei, den Gegenbeweis zu erbringen, das heißt den Beweis, dass das Kfz seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG nicht im Inland hat. Nach der Rechtsprechung des VwGH setzt die Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG nicht im Inland hat, Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeuges voraus, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss oder nicht (VwGH 19.03.2003, 2003/16/0007). Hinsichtlich des Gegenbeweises trifft den Verwender, der einen dauernden Standort im Ausland behauptet, schon aufgrund der Verwendung des Fahrzeuges im Inland und des gegebenen Auslandsbezuges die Pflicht, für die Erbringung des allenfalls erforderlichen Gegenbeweises vorzusorgen (Beweisvorsorgepflicht) und die erforderlichen Beweismittel beizuschaffen. Der Verwender hat nachzuweisen, dass die im Wesentlichen dauernde Verwendung des Fahrzeuges tatsächlich in einem bestimmten anderen Land erfolgt ist und dass der dauernde Standort des Fahrzeuges nicht in Österreich gelegen ist (VwGH vom 21.09.2006, 2006/15/0025). Aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes (`Gegenbeweis´), ist eine Glaubhaftmachung der überwiegenden Verwendung in einem anderen Staat nicht ausreichend. Vielmehr muss die Behörde aufgrund der vorgelegten Beweise in freier Beweiswürdigung zu dem Ergebnis kommen, dass die Vermutung des dauernden Standortes im Inland widerlegt ist. Mit Vorhalt vom 30.01.2017 war der Bf. auf die Möglichkeit hingewiesen worden, einen Gegenbeweis iSd § 82 Abs. 8 KFG zu erbringen, wobei ausgeführt wurde, dass der Nachweis der überwiegenden Verwendung eines Kfz im Ausland insbesondere durch Vorlage eines Fahrtenbuches erbracht werden könne und Betankungs-, Reparatur- oder Garagierungsrechnungen sowie Parktickets weitere Indizien sein könnten. In der Vorhaltsbeantwortung vom 07.03.2017 wurde dazu ausgeführt, dass ein Fahrtenbuch nicht geführt werde, da es sich um ein Privatfahrzeug handle. Auch Parktickets und Tankrechnungen seien - mangels Absetzbarkeit dieser Ausgaben und da es sich um ein Privatfahrzeug handle - nicht aufbehalten worden. Jedoch würden sämtliche Reparaturen bzw. die Pickerlüberprüfungen in Spanien vorgenommen, wobei diesbezüglich auf die Beilage ./26 verwiesen wurde. Bei dieser Beilage handelt es sich, grob übersetzt, um einen `Bericht über die technische Inspektion von Fahrzeugen´, datiert mit 13.07.2015. Weiters wurde in Beilage ./20 ein Fährticket der Überfahrt nach Mallorca betreffend das gegenständliche Kfz, datiert mit 24.11.2016 vorgelegt. Daraus kann aber keinesfalls die im Wesentlichen dauernde Verwendung des Kfz in Spanien abgeleitet werden, sondern nur, dass sich das Kfz an genau diesen Tagen in Spanien befunden hat. Weitere Nachweise für eine konkrete weitaus überwiegende Verwendung des Kfz in einem bestimmten anderen Staat sowie die im Vorhalt geforderte tageweise Aufschlüsselung der Verwendung des Kfz im verfahrensgegenständlichen Zeitraum konnten nicht vorgelegt werden. Wenn auf Seite 7 der Beschwerde ausgeführt wird, dass eine ergänzende Befragung des Bf. ergeben würde, dass in den maßgeblichen Jahren ein Großteil der zurückgelegten Kilometer im Ausland gelegen war, ist dazu nochmals zu betonen, dass eine bloße Glaubhaftmachung der Verwendung in einem anderen Staat nicht ausreicht. Zur Widerlegung der Standortvermutung wäre überdies erforderlich, dass der dauernde Standort an einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes nachgewiesen wird, d.h. häufige Auslandsfahrten in unterschiedlichen Ländern sind dafür nicht ausreichend. Die weitaus überwiegende Verwendung des Kfz hätte - entsprechend der Behauptung in der Beschwerde, wonach der Standort des Kfz in Spanien gelegen sei - gerade in Spanien stattfinden müssen, was wohl bereits aufgrund der geringen Aufenthaltsdauert des Bf. dort nicht möglich ist. Das Finanzamt geht daher in freier Beweiswürdigung davon aus, dass der Gegenbeweis nicht erbracht wurde und der dauernde Standort des Kfz im Ausland nicht nachgewiesen werden konnte. Überdies muss bei bestehendem Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers und Nichterbringen des Gegenbeweises die Behörde nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht das überwiegende Verwenden im Inland nachweisen. Die NoVA wurde daher dem Beschwerdeführer als Verwender gemäß § 4 Z 3 NoVAG zu Recht vorgeschrieben. Auch die KfzSt wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der widerrechtlichen Verwendung im Inland gemäß § 3 Z 2 KfzStG zu Recht vorgeschrieben, weshalb die Beschwerde insgesamt abzuweisen war." Mit Schreiben vom 21.04.2017 wurde gegen die Entscheidung des Finanzamtes ein nicht weiter begründeter Vorlageantrag eingebracht. Auf Basis der Ausführungen des Beschwerdeführers konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von Juni 2011 bis 16.05.2014 im Kreuzfahrtschiffbereich (***Fa 5***) als Schiffskrankenpfleger tätig war. Am 12.06.2014 begann der Beschwerdeführer bei der Firma ***Fa 1*** mit Sitz in den Niederlanden und ab April 2016 bei der Firma ***Fa 2*** mit Sitz auf den britischen Inseln auf einer Unterkunftsplattform der Firma ***Fa 3*** zu arbeiten. Dort war der Beschwerdeführer für die medizinische Versorgung und Hygiene zuständig. Die Plattform auf welcher der Beschwerdeführer beschäftigt war, befindet sich in der Nordsee ca 193 km vom britischen Festland entfernt. Die Einkünfte des Beschwerdeführers wurden im Beschwerdezeitraum in Großbritannien versteuert. Für den Beschwerdezeitraum war dementsprechend festzustellen, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum für verschiedene Arbeitgeber im Ausland tätig war. Für den gegenständlichen Fall konnte weiters festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer unstrittigerweise das gegenständliche Kfz, einen VW Passat mit dem amtlichen spanischen Kennzeichen ***Kennzeichen***, erstmalig im Juni 2014 nach Österreich eingebracht hat. Die grundsätzliche Verwendung dieses Kfz auf öffentlichen Straßen in Österreich durch den Beschwerdeführer wurde im gesamten Verfahren nicht bestritten. Der Beschwerdeführer hatte lt ZMR-Abfrage im Beschwerdezeitraum (Juni 2014 bis September 2016) in Österreich seinen Nebenwohnsitz gemeldet. Konkret war der Beschwerdeführer vom 02.09.2013 bis 03.11.2014 in der ***Adresse 5***, vom 03.11.2014 bis 25.07.2016 am ***Adresse 4*** und vom 08.08.2013 bis 29.11.2016 in der in seinem Eigentum befindlichen Eigentumswohnung in der ***Adresse 1*** im Nebenwohnsitz gemeldet. Dazu ist weiters festzustellen, dass die damalige Ehegattin des Beschwerdeführers vom 12.02.2013 bis 02.09.2013 in der ***Adresse 1*** (Anmerkung: an der Adresse der Eigentumswohnung des Beschwerdeführers in Graz), vom 02.09.2013 bis 11.09.2014 in der ***Adresse 5*** und vom 11.09.2014 bis 20.07.2016 am ***Adresse 4*** im Hauptwohnsitz gemeldet war. Es war somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer und seine damalige Gattin im Beschwerdezeitraum an denselben Adressen im Neben- bzw Hauptwohnsitz im amtlichen Zentralen Melderegister gemeldet waren. Der Mutter des Beschwerdeführers ist, in der vom Beschwerdeführer im Jahr 1992 im Schenkungswege erworbenen Eigentumswohnung in der ***Adresse 1***, bereits im Jahr 1992 ein Wohnrecht eingeräumt worden. Im Beschwerdezeitraum war der Beschwerdeführer, wie bereits ausgeführt, im Ausland beruflich tätig. Der Beschwerdeführer legte diesbezüglich in Beilage ./35 - OZ 30 die von ihm im Ausland und somit außerhalb Österreichs verbrachten Tage wie folgt dar: | Tage außerhalb Österreichs | 2014 | 2015 | 2016 | Arbeit | 231 | 202 | 202 | Freizeit | 4 | 30 | 47 | Gesamt Tage Ausland | 235 | 232 | 249 Aus dieser Aufstellung erschließt sich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2014 130 Tage, im Jahr 2015 133 Tage und im Schaltjahr 2016 117 Tage in Österreich aufhältig war. Damit ist weiters festzustellen, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2014 und 2015 mehr als ein Drittel und im Jahr 2016 knapp ein Drittel des Jahres in Österreich verbrachte. Für das verfahrensgegenständliche Kfz wurde weder ein Fahrtenbuch geführt, noch wurden Parktickets oder Tankrechnungen aufgehoben, die eine überwiegende Verwendung des Kfz in Spanien, oder zumindest außerhalb Österreichs, belegen könnten. 2. Beweiswürdigung Mit der Beschwerde wurden in OZ 2 Urkunden als Beweismittel vorgelegt (Beilage ./1 bis ./26). Die Beilagen ./1 bis ./12 (OZ 2) dokumentieren mehrere Krankenhausaufenthalte und Behandlungen der damaligen Gattin des Beschwerdeführers in Österreich beginnend im August 2013, die sich auch im Beschwerdezeitraum fortsetzten. Die mit der Beschwerde in OZ 2 mitvorgelegten Urkunden (Aufenthaltsmeldung aus dem Jahr 2009 - Beilage ./13; Meldebestätigung der damaligen Lebensgefährtin und späteren Gattin des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2007 und 2008 - Beilage ./14; Sozialversicherungsanmeldung der damaligen Lebensgefährtin und späteren Gattin des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2007/2008 - Beilage ./15) sind in spanischer Sprache abgefasst und betreffen nicht den beschwerdegegenständlichen Zeitraum. Dementsprechend können diese Unterlagen den Beschwerdestandpunkt des Beschwerdeführers nicht stützen. Die Beilage ./16 in OZ 2 (Statement of Entry der NMC Nursing & Midwifery Council vom 13.12.2016) enthält folgende in Englisch abgefasste Passage: "This Statement of entry is proof of qualifications only, it is not proof of current registration." Dementsprechend kann aus dieser Urkunde kein Nachweis einer aktuellen Registrierung ("proof of current registration") erschlossen werden. Die Beilage ./17 in OZ 2 (Meldebestätigung des Beschwerdeführers in Spanien/Mallorca) ist in spanischer Sprache abgefasst. Soweit aus dieser Urkunde ersichtlich, erschließt sich aus ihr lediglich die spanische Adresse des Beschwerdeführers auf Mallorca ab 17.02.2016. Die Beilage ./18 in OZ 2 (Kopie des Reisepasses und des Personalausweises) zeigen, dass diese beiden Dokumente des Beschwerdeführers am 19.08.2009 in Madrid ausgestellt wurden. Aus dieser Urkunde kann somit lediglich der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer am 19.08.2009 in Spanien (Madrid) war. Die Arbeitsbestätigung der Ehegattin aus dem Jahr 2012 bzw des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2014 (Beilage./19 - OZ 2) ist in englischer Sprache ausgestellt. Aus dieser Beilage ist ersichtlich, dass das Arbeitsverhältnis der (damaligen) Gattin des Beschwerdeführers am 21.09.2012 und das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers am 16.05.2014 endete. Da der Beschwerdezeitraum Juni 2014 bis September 2016 umfasst, ist aus dieser Beilage für das gegenständliche Verfahren keine, den Beschwerdestandpunkt des Beschwerdeführers stützende, Information zu entnehmen. Aus der Beilage ./20 in OZ 2 (Fährticket Überfahrt nach Mallorca vom 24.11.2016) kann für das gegenständliche Verfahren nur erschlossen werden, dass das gegenständliche Kfz am 24.11.2016, einen Tag nach den Erhebungen der Finanzpolizei, und außerhalb des Beschwerdezeitraumes wieder nach Spanien verbracht wurde. Ein dauernder Standort dieses Kfz im Beschwerdezeitraum in Spanien kann damit jedoch nicht belegt werden. Die Einkünfte des Beschwerdeführers in den Jahren 2014 bis 2016 wurden in Großbritannien versteuert (vgl dazu E-Mail vom 28.11.2016 - OZ 24, Formulare "P60" in englischer Sprache Beilage ./21 der Beschwerde - OZ 2). Zu den Formularen "P60" ist ergänzend festzustellen, dass auf diesen Formularen die österreichische Adresse des Beschwerdeführers (***Adresse 4***) und keine spanische Wohnanschrift angeführt ist. Aus dem Mietvertrag über das Wohnobjekt in Mallorca in spansicher Sprache (Beilage ./ 22 - OZ 2) ergibt sich, dass dieser Mietvertrag offensichtlich nur für den Zeitraum 01.11.2009 bis 31.10.2010 abgeschlossen wurde. Für den verfahrensgegenständlichen Beschwerdezeitraum (Juni 2014 bis September 2016) lassen sich aus diesem Mietvertrag keine relevanten Erkenntnisse gewinnen. Aus den Kopien der US-Visa (Beilage ./23 - OZ 2) geht hervorgeht, dass für den Beschwerdeführer am 13.02.2003 ein Visum mit dem Ablaufdatum 12.02.2013 und am 01.12.2011 ein Visum mit dem Ablaufdatum 30.11.2021 ausgestellt wurde. Aus diesen beiden Visa ist lediglich ersichtlich, dass der Beschwerdeführer offensichtlich öfters in die USA ein- und ausgereist sein dürfte. Über Aufenthaltsdauer und -ort ist aus diesen Visa keine weitere Information zu entnehmen. Weiters ist aus diesen Beweismitteln hinsichtlich des dauernden Standortes des verfahrensgegenständlichen Pkw oder zum Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers im Beschwerdezeitraum nichts zu entnehmen. Aus der Anerkennung des Berufstitels als diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger (Beilage ./24 - OZ 2) ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer diese bereits im Jahr 2008 erhalten hat. Für den Beschwerdezeitraum ist daraus jedoch weder ableitbar, dass der dauernde Standort des verfahrensgegenständlichen Pkw in Spanien gewesen wäre, noch, dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Spanien gewesen wäre. Aus dem Zeitungsbericht aus dem Jahr 2000 (Beilage ./25 - OZ 2) ist für das gegenständliche Verfahren keine Information hinsichtlich des dauernden Standortes des Pkw oder des Lebensmittelpunktes des Beschwerdeführers im Beschwerdezeitraum zu gewinnen. Aus dem spanischen Prüfplakettenbericht vom 13.07.2015 (Beilage ./26 - OZ 2) ist für das gegenständliche Verfahren lediglich abzuleiten, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug am 13.07.2015 in Spanien war. Zu den mit der Vorhaltsbeantwortung vorgelegten Unterlagen (Beilagen ./27 bis ./37 in OZ 30) ist beweiswürdigend auszuführen wie folgt: Aus den in spanischer Sprache abgefassten Meldenachweisen des Beschwerdeführers vom 18.11.2011 (Beilage ./27 - OZ 30), vom 12.08.2008 (Beilage ./28 - OZ 30) und vom 17.11.2009 (Beilage ./29 - OZ 30) erschließt sich jeweils keine Dauer der Meldung an der jeweiligen Adresse. Damit kann aus diesen Urkunden nur der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer zu den jeweiligen Ausstellungsdaten dieser Bestätigungen an der jeweiligen spanischen Adresse gemeldet war. Es kann aus diesen Unterlagen jedoch nicht erschlossen werden, ob der Beschwerdeführer auch im Beschwerdezeitraum in Spanien gemeldet war. Mit der Beilage ./30 in OZ 30 (spanische Meldebestätigung) wird dokumentiert, dass der Beschwerdeführer am 17.02.2016 an der Adresse der Wohnung gemeldet war, die er nach seinen eigenen Angaben (vgl Niederschrift Finanzpolizei vom 23.11.2016 - OZ 19) im Februar 2016 käuflich erworben hatte. Die Beilage ./31 (OZ 30) stellt den diesbezüglichen in spanischer Sprache abgefassten und undatierten Kaufvertrag zu dieser Wohnung dar. Der Beschwerdeführer legte weiters vier Belege betreffend die Betriebskosten in Spanien/Mallorca aus dem Zeitraum 25.07.2016 bis 21.09.2016 (Beilage ./32 - OZ 30), Stromabrechnungen aus dem Jahr 2016 betreffend die spanische Eigentumswohnung (Beilage ./33 - OZ 30) und Belege betreffend Überweisungen an Vodafone Espana vom 21.07.2016, 22.08.2016 und 21.09.2016 (Beilage ./34 - OZ 30) vor. Die Vodafone-Überweisungen (Beilage ./34 - OZ 30) betreffen einen Festnetzanschluss samt Internetanschluss und Mobiltelefonmöglichkeit (vgl Stellungnahme vom 07.03.2017 OZ 30 zum Ergänzungspunkt 6.). Aus der vom Beschwerdeführer dem Finanzamt vorgelegten Übersicht über die im Jahr 2016 erfolgten Vermietungen seiner Eigentumswohnung in Spanien/Mallorca (vgl OZ 25) erschließt sich, dass die im Februar 2016 gekaufte Eigentumswohnung vom 12.06.2016 bis 20.06.2016, vom 14.07.2016 bis 26.07.2016, vom 26.07.2016 bis 09.08.2016, vom 13.08.2016 bis 26.08.2016, vom 26.08.2016 bis 11.09.2016 und vom 14.09.2016 bis 21.09.2016 vermietet war. Die vorgelegten Betriebskostenabrechnungen und die Überweisungen an Vodafon Espana betreffen den Zeitraum in welchem die Eigentumswohnung des Beschwerdeführers unstrittiger Weise vermietet war. Aus den vorgelegten Stromabrechnungen ist ersichtlich, dass der dokumentierte Stromverbrauch nahezu ausschließlich im Zeitraum Juli bis November 2016 angefallen ist. Aus diesen Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2016 tatsächlich dauerhaft gewohnt hat, da zum Zeitpunkt des Kostenanfalles (Betriebskosten, Strom etc) die Wohnung nahezu durchgehend an Feriengäste vermietet war. Mit der Beilage ./35 (OZ 30) hat der Beschwerdeführer eine Auflistung vorlgelegt, aus welcher sich die An- und Abreisetage des Beschwerdeführers zu seinen jeweiligen Arbeitsstätten ergeben. Aus dieser Aufstellung ist, in Verbindung mit dem E-Mail des Beschwerdeführers vom 28.11.2016 an die Finanzpolizei (vgl OZ 24), ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2014 insgesamt 130, im Jahr 2015 133 und im Jahr 2016 117 Tage im Jahr in Österreich war. Die übrige Zeit war der Beschwerdeführer überwiegend bei seinen Arbeitsstätten auf hoher See und hatte in den Jahren 2014 lediglich 4 Tage, 2015 30 Tage und 2016 47 Tage Freizeit die er außerhalb von Österreich verbrachte. Ob und wie viele Freizeittage der Beschwerdeführer in Spanien verbrachte wurde nicht weiter nachgewiesen. Mit der Beilage ./36 (OZ 30), bei der es sich um Ausdrucke aus dem Internet betreffend die "Autozulassung und Steuern" handelt, weist der Beschwerdeführer nach, dass er versuchte sich bereits zu dem Zeitpunkt zu welchem das gegenständliche Kfz erstmalig nach Österreich gekommen ist (Juni 2014) über die geltende Gesetze in diesem Zusammenhang zu informieren. Bei der Beilage ./37 (OZ 30) soll es sich nach den Angaben des Beschwerdeführers um einen Auszug aus einer Lebensversicherungspolizze handeln, aus welcher hervorgehen soll, dass die gegenständliche Versicherung lediglich für Personen mit Hauptaufenthalt in Spanien vorgesehen sei. Die vorgelegte Urkunde ist in Spanisch abgefasst, eine beglaubigte Übersetzung dieser Urkunde wurde nicht vorgelegt. Die im Sachverhalt festgestellten Neben- bzw Hauptwohnsitze des Beschwerdeführers und seiner damaligen Gattin erschließen sich aus den ZMR-Abfragen (OZ 27 und 28). Die im Februar 2016 in Spanien/Mallorca vom Beschwerdeführer gekaufte Eigentumswohnung wurde auf der Internetseite "***IN 1***" (vgl OZ 14) als Ferienimmobilie beworben. Dieses Inserat enthält als Information über den Vermieter (Beschwerdeführer) die folgende Aussage: "Meine Frau ***Gattin*** und ich haben viele Jahre auf Mallorca gelebt und uns nicht nur in diese `Perle des Mittelmeers´ verliebt, sondern Mallorca ist auch unsere zweite Heimat geworden. Berufliche Gründe haben uns nun wieder in unsere ursprüngliche Heimat, das wunderschöne Österreich gebracht." Auf Basis dieses Inserates, kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer selbst, zumindest ab Vermietungsbeginn im Jahr 2016, seinen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen wieder in Österreich verortet hat. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Nach Art 6 Abs 3 B-VG ist der Hauptwohnsitz einer Person dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen. Trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat. Nach § 1 Abs 7 Meldegesetz 1991 (MeldeG) ist der Hauptwohnsitz eines Menschen an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat. Ausgehend von der Bestimmung des § 1 Abs 7 MeldeG geht der VwGH für Zwecke der Vollziehung des KFG davon aus, dass sich der Hauptwohnsitz einer Person an dem Ort befindet, an dem diese sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diesen zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu machen. Trifft diese Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so ist Hauptwohnsitz jener Ort, zu dem das überwiegende Naheverhältnis besteht bzw der die stärksten persönlichen Beziehungen auf sich vereinigt und der daher den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet. Auch wenn an einem Ort wenige oder gar keine beruflichen Lebensbeziehungen bestehen, kann dieser den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen darstellen. (vgl dazu VwGH 21.05.1996, 95/11/0256; VwGH 18.02.1997, 95/11/0338) Eine Person kann zwar mehrere Wohnsitze, aber immer nur einen Mittelpunkt der Lebensinteressen haben (vgl dazu beispielsweise VwGH 28.05.2008, 2006/15/0064). Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist in der Regel jener Ort, an dem sich der Familienwohnsitz befindet. Für den gegenständlichen Fall konnte durch das Bundesfinanzgericht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdezeitraum über weite Strecken am selben Wohnort an dem seine damalige Gattin im Hauptwohnsitz gemeldet war, ebenfalls (im Nebenwohnsitz) im amtlichen Zentralen Melderegister gemeldet war. Es ist dementsprechend festzuhalten, dass im Beschwerdezeitraum der Familienwohnsitz des Beschwerdeführers jedenfalls in Österreich, an den im amtlichen Zentralen Melderegister dokumentierten Adressen, an welchen er mit seiner damaligen Gattin gemeinsam gemeldet war, gelegen ist. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer lediglich im Nebenwohnsitz an den gegenständlichen Adressen gemeldet war ändert an dieser Sichtweise nichts. Als Familienwohnsitz gilt bei einem verheirateten Steuerpflichtigen jener Ort, an dem er mit seinem Ehegatten einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Person bildet (vgl beispielsweise VwGH vom 24.11.2011, 2008/15/0235 zur Rechtsfrage von Familienheimfahrten mit Verweis auf VwGH vom 24.04.1996, 96/15/0006). Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er lediglich zur Unterstützung seiner im Beschwerdezeitraum in ärztlicher Behandlung befindlichen Gattin nach Österreich gekommen sei, konnte auf Basis der vorgelegten Unterlagen nicht gefolgt werden. Es ist zwar aus den Beilagen ./1 bis ./12 in OZ 2 ersichtlich, dass die Gattin des Beschwerdeführers in ärztlicher Behandlung stand, jedoch ist darüber hinaus auch nachgewiesen worden, dass die Gattin des Beschwerdeführers bereits seit dem Jahr 2013 durchgehend in Österreich nichtselbständig beschäftigt war. Der Beschwerdeführer konnte für den Beschwerdezeitraum - mit Ausnahme der im Februar 2016 gekauften Eigentumswohnung - keinen Wohnsitz in Spanien nachweisen. Auch hinsichtlich der im Februar 2016 gekauften Eigentumswohnung in Spanien/Mallorca konnte festgestellt werden, dass diese Wohnung nach der Renovierung im Zeitraum Juni bis September nahezu durchgehend an Feriengäste vermietet wurde. Diesbezüglich beziehen sich die vom Beschwerdeführer nachgewiesenen Betriebskosten und Stromabrechnungen fast zur Gänze auf diesen vermieteten Zeitraum. Dem Beschwerdeführer ist damit kein Nachweis darüber, dass er tatsächlich den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in Spanien hätte, gelungen. Für den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers in Österreich spricht auch der Umstand, dass die Mutter des Beschwerdeführers ebenfalls in Österreich im näheren Umfeld zum festgestellten Familienwohnsitz des Beschwerdeführers in dessen Eigentumswohnung wohnt. Damit verfügt der Beschwerdeführer im Beschwerdezeitraum in Österreich über zwei persönliche Anknüpfungspunkte, nämlich einerseits zu seiner damaligen Gattin und andererseits zu seiner Mutter. Dagegen wurden im gesamten Verfahren keine Umstände bekannt, die für persönliche Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers außerhalb von Österreich sprechen würden. Die Aussage des Beschwerdeführers in der Niederschrift vom 23.11.2016 (OZ 19) in welcher er seinen Lebensmittelpunkt "auf der Plattform in der Nordsee" (also am Arbeitsort) verortete und die Aussage des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 07.03.2017 (OZ 30) in welcher er seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen "zumindest nicht in Österreich" sah, vermag an der Sichtweise des Bundesfinanzgerichtes, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdezeitraum seinen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen und damit seinen Hauptwohnsitz in Österreich unterhielt, nichts zu ändern. Gemäß § 1 Z 3 des Normverbrauchsabgabegesetzes (NoVAG 1991) in der im Beschwerdezeitraum anzuwendenden Fassung BGBl I Nr 34/2010, unterliegt der Normverbrauchsabgabe die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach § 1 Z 1 oder Z 2 NoVAG 1991 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a NoVAG 1991 erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt ua auch die Verwendung eines Fahrzeugs im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht. Bei Verwendung eines Fahrzeugs im Inland, das nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, entsteht die Steuerschuld gemäß § 7 Abs 1 Z 2 NoVAG 1991 mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland. Gemäß § 1 Abs 1 Z 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 (KfzStG 1992) unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung). Bei widerrechtlicher Verwendung eines Kraftfahrzeugs gemäß § 1 Abs 1 Z 3 KfzStG 1992 dauert die Steuerpflicht gemäß § 4 Abs 1 Z 3 KfzStG 1992 vom Beginn des Kalendermonats, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem die Verwendung endet. Gemäß § 79 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) ist das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 KFG 1967 eingehalten werden. Gemäß § 82 Abs 8 KFG 1967 idF BGBl I Nr 26/2014, sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG 1967 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes enthält § 82 Abs 8 KFG 1967 eine widerlegliche Rechtsvermutung, die der Person, die das Kraftfahrzeug in das Bundesgebiet eingebracht hat oder in diesem verwendet, die Möglichkeit einräumt, den Gegenbeweis zu erbringen, dass das Fahrzeug seinen dauernden Standort tatsächlich nicht im Inland hat. Die diesbezügliche Beweislast trifft den Verwender. Dieser muss, wenn er den Gegenbeweis erbringen möchte, entsprechend vorsorgen (Beweisvorsorge) und er hat von sich aus initiativ und umfassend darzulegen, aus welchen Gründen das Fahrzeug nicht als ein Fahrzeug mit dauerndem inländischem Standort anzusehen ist, und dafür auch die erforderlichen Beweise anzubieten. Die für den Gegenbeweis erforderlichen Beweismittel sind unbegrenzt. Reine Behauptungen oder die Glaubhaftmachung sind zur Erbringung des Gegenbeweises nicht ausreichend (VwGH vom 19.12.2023, Ra 2022/15/0055 nwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch schon wiederholt ausgesprochen, dass die Beurteilung der Frage, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des § 82 Abs 8 erster Satz KFG 1967 nicht im Inland hat, Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeuges voraussetzt, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, dass das Fahrzeug in einer Gesamtbetrachtung einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zuzuordnen ist (vgl VwGH vom 19.12.2023, Ra 2022/15/0055; VwGH 28.10.2009, 2008/15/0276). Der Beschwerdeführer legte im Verfahren zum Beweis, dass das gegenständliche Kfz tatsächlich in Spanien genutzt wurde einen Prüfplakettenbericht vom 13.07.2015 (Beilage ./ 26 - OZ 2) und ein Fährticket betreffend die Überfahrt nach Mallorca vom 24.11.2016 (Beilage ./20 - OZ 2) vor. Damit konnte der Beschwerdeführer jedoch lediglich nachweisen, dass das gegenständliche Kfz zum 13.07.2015 tatsächlich in Spanien war und dass er dieses Kfz am 24.11.2016, unmittelbar nach der finanzpolizeilichen Kontrolle, von Österreich wieder nach Spanien verbracht hat. Weitere Beweise, wie zB ein Fahrtenbuch oder weitere Rechnungen, wurden nicht vorgelegt. Der Beschwerdeführer konnte damit nicht beweisen, dass das gegenständliche Kfz überwiegend in Spanien bzw außerhalb Österreichs genutzt wurde. Eine überwiegende Nichtverwendung in Österreich konnte nicht bewiesen werden. Der Beschwerdeführer konnte auch keinen Nachweis für die Zuordnung des Kfz zu einem bestimmten Ort im Ausland erbringen. Dem Beschwerdeführer ist damit der Gegenbeweis der gesetzlichen Standortvermutung des § 82 Abs 8 KFG nicht geglückt. Dadurch, dass der Gegenbeweis der gesetzlichen Standortvermutung des § 82 Abs 8 KFG dem Beschwerdeführer nicht geglückt ist, verbleibt es beim gesetzlich vermuteten dauernden Standort in Österreich. Vor dem Hintergrund der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer einerseits in Österreich im Beschwerdezeitraum seinen Hauptwohnsitz innehatte und andererseits die gesetzliche Standortvermutung des § 82 Abs 8 KFG 1967 nicht mit Beweisen widerlegen konnte, waren die Beschwerden betreffend die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe und der Kraftfahrzeugsteuer abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die gegenständliche Rechtsfrage ob das verfahrensgegenständliche Kfz seinen dauernden Standort in Österreich hatte und ob die Normverbrauchsabgabe und die Kraftfahrzeugsteuer zur Recht vorgeschrieben wurde, war anhand des Gesetzes und der zitierten Judikatur des VwGH, von welcher nicht abgewichen wurde, zu lösen. Es liegt somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Graz, am 29. März 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100797/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.2100797.2017
Stammnummer
144672
Gültig
29.03.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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