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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100797/2017

Widerrechtliche Verwendung eines Kfz auf österreichischen Straßen - NoVA und Kfz-Steuerpflciht

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100797/2017vom 29.03.2024Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, über die Beschwerde vom 27. Dezember 2016 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 24. November 2016, betreffend den Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 06/2014, und vom 29. November 2016 betreffend die Bescheide über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum 07-12/2014, 01-12/2015 und 01-09/2016 alle ergangen zu Steuernummer ***Bf-StNr*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Bisheriger Verfahrensgang Auf Grund einer Erhebung der Finanzpolizei am 23.11.2016 wurden die folgenden und im gegenständlichen Verfahren angefochtenen Bescheide durch die belangte Behörde erlassen: Bescheid vom 24.11.2016 über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 06/2014 Bescheid vom 29.11.2016 über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum 07-12/2014 Bescheid vom 29.11.2016 über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum 01-12/2015 Bescheid vom 29.11.2016 über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum 01-09/2016 Mit Schreiben vom 27.12.2016 wurde gegen diese Bescheide rechtzeitig Beschwerde erhoben. Das Finanzamt wies in weiterer Folge mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.03.2017 die Beschwerde als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer erhob am 21.04.2017 fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht. Mit Schreiben vom 04.03.2024 hat der Beschwerdeführer seinen Antrag auf eine mündliche Verhandlung zurückgezogen und dem Bundesfinanzgericht eine spanische Zustelladresse bekannt gegeben. II. Über die Beschwerde wurde erwogen: 1. Sachverhalt Der Beschwerdeführer war im Beschwerdezeitraum für verschiedene Arbeitgeber im Ausland beruflich tätig. Die Ehe des Beschwerdeführers, die im Beschwerdezeitraum noch aufrecht war, wurde mit 05.03.2018 geschieden. Die (damalige) Gattin des Beschwerdeführers war in Österreich seit 06.05.2013 und in weiterer Folge auch im Beschwerdezeitraum nichtselbständig beschäftigt (vgl Sozialversicherungsauszug AJ-Web Auskunftsverfahren - OZ 27). Am 23.11.2016 erfolgte eine Erhebung der Finanzpolizei betreffend die Verwendung des in Spanien zugelassenen Kfz VW Passat mit dem amtlichen spanischen Kennzeichen ***Kennzeichen*** in Österreich. Im Zuge der dabei aufgenommenen Niederschrift gab der Beschwerdeführer an, dass seine (damalige) Ehefrau dauernd in Graz lebe und er seit Juni 2014 bei der Firma ***Fa 1*** bzw seit April 2016 bei der Firma ***Fa 2*** mit Sitz in Großbritannien auf einer Unterkunftsplattform der Firma ***Fa 3*** tätig und dort für die medizinische Versorgung zuständig sei. Die Plattform auf welcher der Beschwerdeführer tätig sei, stehe in der Nordsee etwa 193 KM vom Festland entfernt. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass das verfahrensgegenständliche Kfz erstmals im Jahr 2014 in Österreich verwendet worden sei. Der Beschwerdeführer sei mit diesem Kfz in ganz Europa unterwegs und fahre monatlich bis zweimonatlich nach Österreich. In Österreich verbleibe der Beschwerdeführer dann jeweils für ca 12 Tage. Das gegenständliche Kfz habe der Beschwerdeführer im Jahr 2009 als Vorführfahrzeug mit einem Kilometerstand von 164 KM gekauft. Die Frage nach dem Haupt- bzw Nebenwohnsitz beantwortete der Beschwerdeführer damit, dass sein Nebenwohnsitz in der ***Adresse 1*** sei. Auf Mallorca in Spanien habe der Beschwerdeführer lt eigenen Angaben im Februar 2016 eine Eigentumswohnung gekauft. Davor habe er in Mietwohnungen in Mallorca gelebt. Auf die Frage wo er seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen sehe, gab der Beschwerdeführer an, dass er diesen auf der Plattform in der Nordsee (Anmerkung: am Arbeitsplatz) sehe, weil er sich dort mehr als 183 Tage im Jahr aufhalte. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er sich derzeit mehr in Österreich als in Spanien aufhalte. Im Jahr 2014 habe sich der Beschwerdeführer beim BMVIT erkundigt, ob für das Kfz in Österreich eine Steuerpflicht bestünde, was jedoch abschlägig beantwortet worden sei. Die Eigentumswohnung des Beschwerdeführers auf Mallorca sei über die Plattform "***IN 1***" inseriert und auch vermietet worden. Am 28.11.2016 sendete der Beschwerdeführer ein E-Mail an die Finanzpolizei und fügte diesem eine Beilage an, aus welcher sich die Zeiten erschließen, zu denen die vom Beschwerdeführer im Februar 2016 gekaufte Eigentumswohnung in Mallorca vermietet wurde. Daraus ergibt sich, dass die Eigentumswohnung des Beschwerdeführers vom 12.06.2016 bis 20.06.2016, vom 14.07.2016 bis 26.07.2016, vom 26.07.2016 bis 09.08.2016, vom 13.08.2016 bis 26.08.2016, vom 26.08.2016 bis 11.09.2016 und vom 14.09.2016 bis 21.09.2016 vermietet war. Weiters gibt der Beschwerdeführer in seinem E-Mail an, dass er im Jahr 2014 insgesamt an 129 Tagen in Österreich und an 235 Tagen außerhalb Österreichs, im Jahr 2015 an 133 Tagen in Österreich und an 232 Tagen außerhalb Österreichs und im Jahr 2016 an 117 Tagen innerhalb Österreichs und an 250 Tagen außerhalb Österreichs gewesen sei. Auf Basis der Erhebungen der Finanzpolizei erließ das Finanzamt die im gegenständlichen Verfahren angefochtenen Bescheide. Begründend führte das Finanzamt hinsichtlich der Normverbrauchsabgabe aus wie folgt: "Im Zuge einer Erhebung der Finanzpolizei Graz-Stadt, Team 92 am 23.11.2016 wurde festgestellt, dass gegenständliches Fahrzeug VW Passat, amtliches Kennzeichen ***Kennzeichen*** (E) mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer ***FIN*** am 01.06.2014 in das Bundesgebiet eingebracht wurde und seitdem regelmäßig in diesem verwendet wurde. Weiters wurde festgestellt, dass Sie Ihren Wohnsitz im Inland haben, wodurch das von Ihnen verwendete Fahrzeug im Sinne des Kraftfahrgesetzes als Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland anzusehen ist. Bei Bestimmung des Mittelpunktes der Lebensinteressen kommt es auf persönliche und wirtschaftliche Beziehungen an. Die persönlichen Beziehungen schlagen sich insbesondere in der Gestaltung des Familienlebens sowie in gesellschaftlichen, religiösen und sozialen Interessen und Aktivitäten nieder. Den persönlichen Beziehungen kommt dabei der Vorrang zu. Im Zuge der Erhebungen wurde festgestellt, dass Sie in aufrechter Ehe zu Ihrer im Inland dauerhaft wohnhaften und unselbständig erwerbstätigen Ehefrau leben und Ihre Mutter im Inland wohnhaft ist. Weiters sind Sie Eigentümer der Wohnung ***Adresse 1***, in welcher Sie auch mittels Nebenwohnsitz gemeldet sind. Die Meldung als Nebenwohnsitz an die zuständige Meldebehörde stellt hier lediglich ein Indiz dar. Ihren niederschriftlichen Angaben ist auch zu entnehmen, dass Sie sich in Ihrer arbeitsfreien Zeit bei Ihrer Familie im Inland aufhalten. Weiters wurde festgestellt, dass Sie Eigentümer einer Wohnung auf der zum Königreich Spanien gehörenden Baleareninsel Mallorca sind, welche auch an Feriengäste vermietet wird. Diesbezüglich ist anzunehmen, dass diese Eigentumswohnung derzeit primär der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dient, als dass sie für eigene Wohnzwecke benutzt wird. Die Meldung des Wohnsitzes an die dort zuständige Meldebehörde stellt ebenfalls lediglich ein Indiz dar. Der Normverbrauchsabgabe unterliegt nach § 1 Z 3 NoVAG die erstmalige Zulassung von Fahrzeugen im Inland sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht. Gemäß § 82 Abs. 8 KFG sind Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Verbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht die Frist nicht. Der Gegenbeweis nach § 82 Abs. 8 KFG wurde nicht erbracht. Die Abgabe war gemäß § 201 BAO von Amts wegen festzusetzen, da kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wurde. […]" Weiters wurden die drei ebenfalls angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheide wie folgt begründet: "Im Zuge einer Erhebung der Finanzpolizei Graz-Stadt, Team 92 am 23.11.2016 wurde festgestellt, dass gegenständliches Fahrzeug VW Passat, amtliches Kennzeichen ***Kennzeichen*** (E) mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer ***FIN*** am 01.06.2014 in das Bundesgebiet eingebracht wurde und seitdem regelmäßig in diesem verwendet wurde. Weiters wurde festgestellt, dass Sie Ihren Wohnsitz im Inland haben, wodurch das von Ihnen verwendete Fahrzeug im Singe des Kraftfahrgesetzes als Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland anzusehen ist. Entscheidungsrelevant ist im vorliegenden Fall, ob der Mittelpunkt der Lebensinteressen und damit der Hauptwohnsitz iSd § 82 Abs. 8 KFG im Inland gelegen ist. Der Begriff des Wohnsitzes im Sinne der österreichischen Rechtsordnung stellt auf den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ab, wobei es auf die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen ankommt. Wirtschaftlichen Beziehungen kommt dabei in der Regel eine geringere Bedeutung zu als persönlichen Beziehungen. Von besonderer Bedeutung sind dabei nach der Rechtsprechung des VwGH etwa Grund- und Hausbesitz, emotionale Bindung an Hab und Gut oder der Familienwohnsitz. Dass eine Person unter einer bestimmten Anschrift aufrecht gemeldet ist, besagt lediglich, dass die Person gegenüber der Meldebehörde eine bestimmte Wohnung als ihren Wohnsitz oder Hauptwohnsitz angegeben hat, dies muss aber keineswegs bedeuten, dass sie dort auch tatsächlich ihren Hauptwohnsitz begründet bzw. innehat. Im Regelfall befindet sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer verheirateten Person am Ort des Aufenthaltes der Familie. Im Zuge der Erhebungen wurde festgestellt, dass Sie in aufrechter Ehe zu Ihrer im Inland dauerhaft wohnhaften und unselbständig erwerbstätigen Ehefrau leben und Ihre Mutter im Inland wohnhaft ist. Weiters sind Sie Eigentümer der Wohnung ***Adresse 1***, in welcher Sie auch mittels Nebenwohnsitz gemeldet sind. Die Meldung als Nebenwohnsitz an die zuständige Meldebehörde stellt hier lediglich ein Indiz dar. Ihren niederschriftlichen Angaben ist auch zu entnehmen, dass Sie sich in Ihrer arbeitsfreien Zeit bei Ihrer Familie im Inland aufhalten. Weiters wurde festgestellt, dass Sie Eigentümer einer Wohnung auf der zum Königreich Spanien gehörenden Baleareninsel Mallorca sind, welche auch an Feriengäste vermietet wird. Diesbezüglich ist anzunehmen, dass diese Eigentumswohnung derzeit primär der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dient, als dass sie für eigene Wohnzwecke benutzt wird. Die Meldung des Wohnsitzes an die dort zuständige Meldebehörde stellt ebenfalls lediglich ein Indiz dar. Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung). Gemäß § 82 Abs. 8 KFG sind Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Verbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht die Frist nicht. Der Gegenbeweis nach § 82 Abs. 8 KFG wurde nicht erbracht. Die Abgabe war gemäß § 201 BAO von Amts wegen festzusetzen, da kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wurde." In der am 27.12.2016 eingebrachten Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits seit vielen Jahren außerhalb von Österreich beruflich tätig gewesen sei. So sei der Beschwerdeführer bereits von 1996 bis 2002 für die ***Fa 4*** tätig gewesen und habe sich dabei vorwiegend in der Türkei, der Dominikanischen Republik und auf Mallorca aufgehalten. Von 2005 bis 2008 habe der Beschwerdeführer eine Ausbildung in Graz an der Krankenpflegeschule absolviert. Danach sei der Beschwerdeführer wieder ausschließlich im Ausland beruflich tätig gewesen. Von Juni 2014 bis 16.05.2015 (vgl dazu auch die Vorhaltsbeantwortung vom 07.03.2017 - OZ 30 zu Ergänzungspunkt 10) sei der Beschwerdeführer bei der ***Fa 5*** als Krankenpfleger im Kreuzfahrtschiffbereich tätig gewesen. Zum damaligen Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer auch seine Ehefrau kennengelernt und sei mit ihr zusammen nach Mallorca gezogen. Ausschließlich gesundheitliche Gründe haben seine Ehefrau veranlasst nach Österreich für anstehende Operationen zurückzukommen. Der Beschwerdeführer verfüge zwar in der ***Adresse 1*** in Graz über eine Eigentumswohnung, jedoch habe er diese im Jahr 1992 im Schenkungswege erhalten und bestehe in dieser Wohnung das alleinige Wohnrecht der Mutter des Beschwerdeführers. Im Beschwerdezeitpunkt arbeite der Beschwerdeführer als Krankenpfleger (Medic) auf einer mobilen Ölplattform. Der Beschwerdeführer sei als Auslandsösterreicher registriert und seien auch seine Ausweise von der österreichischen Botschaft in Madrid ausgestellt worden. Der Beschwerdeführer halte sich bereits seit Jahren in Mallorca auf und verfüge dort über eine im Jahr 2016 erworbene Eigentumswohnung. Nach Österreich komme der Beschwerdeführer nur alle 1 bis 2 Monate und halte sich dann für ca 12 Tage in Österreich auf. Das streitgegenständliche Kfz sei in Spanien gekauft und dort angemeldet worden, Reparaturen, Service etc seien ebenfalls in Spanien erfolgt. Nach einer kurzen Darstellung der im gegenständlichen Fall aus Sicht des Beschwerdeführers relevanten Normen, führt der Beschwerdeführer weiter aus: "[…] Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs setzt die Beurteilung, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der in § 82 (8) 1. Satz KFG 1967 normierten Standortvermutung nicht im Bundesgebiet hat, Feststellungen über den regelmäßigen Ort, sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeuges voraus, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG 1967 einen bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebiet zugeordnet werden muss oder nicht. Nunmehr hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass sein Fahrzeug einerseits in Spanien gekauft wurde, in Spanien eine zugelassene Plakette (Pickerl) hat und dass dieses Fahrzeug auch vorwiegend auf Mallorca Verwendung findet. Allenfalls 2-monatliche Einreisen nach Österreich zum Zwecke des Kontaktes mit seiner Ehegattin, begründen keinen dauernden Standort im Bundesgebiet. […] Unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers bzw. seiner getätigten Angaben und den nunmehr auch zur Vorlage gebrachten Unterlagen, ist davon auszugehen, dass der dauernde Standort nicht im Bundesgebiet gelegen ist. Wie sich eindeutig auch aus den der Behörde zur Verfügung stehenden Unterlagen ergibt, ist der Beschwerdeführer lediglich mit Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet. Selbst jedoch wenn der Halter eines Pkws mit spanischem Kennzeichen seinen Hauptwohnsitz in Österreich hätte - dieser liegt tatsächlich in Mallorca - so wäre eine Nova-Pflicht nicht gegeben, wenn die überwiegende Verwendung des Pkws im Ausland nachgewiesen wird bzw. der dauernde Standort als in Spanien gelegen anzusehen ist. Eine ergänzende Befragung des Beschwerdeführers in einer allfälligen noch zu beantragenden Beschwerdeverhandlung wird auch ergeben, dass in den maßgeblichen Jahren ein Großteil der zurückgelegten Kilometer mit dem Fahrzeug sämtliche im Ausland gelegen waren. Selbst bei einer Gesamtbetrachtung wird sich aufgrund einer ergänzenden Befragung des Beschwerdeführers ergeben, dass als dauernder Standort des Fahrzeug Spanien anzunehmen ist. Fraglich und strittig ist jedoch auch nunmehr im Beschwerdeverfahren, wo der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers gelegen ist. […] Unter Miteinbeziehung sämtlicher im Beschwerdeverfahren nunmehr vorgelegten Urkunden, insbesondere im Hinblick auf die Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers auf der Ölplattform, seinen jahrelangen Aufenthalt in Mallorca, den Ankauf einer Eigentumswohnung in Mallorca, den nachweislichen bereits seit Jahrzehnten bestehenden Aufenthalt im Ausland, der Anmeldung des Fahrzeuges nach Kauf des Fahrzeugs in Spanien, der Vornahme von Servicearbeiten und der Anfertigungen des `Pickerls´ in Spanien, der Registrierung des Beschwerdeführers als Auslandsösterreicher, Anfertigung sämtlicher Personaldokumente bei der Österreichischen Botschaft in Madrid, des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer nur alle 2 Monate bzw. allenfalls auch ab und zu monatlich kurze Zeit in Österreich aufhält, dem Umstand Rechnung tragend, dass die Ehegattin sich davor ebenfalls vorwiegend in Spanien aufgehalten hat und sich lediglich im Hinblick auf die zahlreichen Behandlungen und von ihr zu absolvierenden Operationen im Inland aufgehalten hat, ergibt eine umfassende Überprüfung, dass ein Gegenbeweis hinsichtlich der Standortvermutung des § 82 (8) KFG 1967 gegeben ist, der Beschwerdeführer seien Lebensmittelpunkt nicht in Österreich aufweist, insbesondere aber auch der Standort des Fahrzeugs nicht in Österreich angenommen werden kann. […]" Gemeinsam mit der Beschwerde wurden durch den Beschwerdeführer Urkunden vorgelegt, aus welchen ersichtlich ist, dass die (damalige) Gattin des Beschwerdeführers im Zeitraum 2013 bis 2016 mehrmals in Österreich in ärztlicher Behandlung war und dabei auch immer wieder in stationärer Behandlung stand (Beilage ./1 bis ./12). Weiters wurden vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde die folgenden Unterlagen vorgelegt: Aufenthaltsmeldung aus dem Jahr 2009 (Beilage ./13 - OZ 2) Meldebestätigung der Gattin des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2007 und 2008 (Beilage ./14 - OZ 2) Sozialversicherungsanmeldung der damaligen Lebensgefährtin und späteren Gattin aus dem Jahr 2007/2008 (Beilage ./15 - OZ 2) Statement of Entry der NMC Nursing & Midwifery Council vom 13.12.2016 (Beilage ./16 - OZ 2) Meldebestätigung des Beschwerdeführers in ***Adresse 3*** (Beilage ./17 - OZ 2) Kopie des Reisepasses und des Personalausweises mit Ausstellungsort in der österreichischen Botschaft in Madrid (Beilage ./18 - OZ 2) Arbeitsbestätigung der Ehegattin aus dem Jahr 2012 bzw des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2014 (Beilage ./19 - OZ 2) Fährticket Überfahrt nach Mallorca vom 24.11.2016 (Beilage ./20 - OZ 2) P60 Formulare der Steuerjahre 2014/2015, 2015/2016 (Beilage ./21 - OZ 2) Mietvertrag Wohnobjekt Mallorca (Beilage ./22 - OZ 2) Kopien US-Visa (Beilage ./23 - OZ 2) Staatliche Anerkennung (Homologation) des Berufstitels des Beschwerdeführers als diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger in Spanien aus dem Jahr 2008 (Beilage ./24 - OZ 2) Zeitungsbericht der ***1*** über das Leben des Beschwerdeführers im Ausland vom ***Datum*** (Beilage ./25 - OZ 2) Spanischer Prüfplakettenbericht vom 13.07.2015 (Beilage ./26 - OZ 2) Mit Vorhalt vom 30.01.2017 forderte das Finanzamt den Beschwerdeführer dazu auf, zu insgesamt 13 Ergänzungspunkten Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer beantwortete dieses Schreiben mit einer schriftlichen Stellungnahme vom 07.03.2017 und führte darin - unter Anführung der jeweiligen Fragen des Finanzamtes - aus wie folgt: "[…] Zum Ergänzungspunkt 1.: Nennen Sie bitte sämtliche Adressen in Spanien, an denen im Zeitraum Juni 2014 bis gegenständlich ein Wohnsitz von Ihnen bestand und geben Sie an, ob es sich dabei um Mietobjekte oder Ihr Eigentum handelte. Legen Sie diesbezügliche Meldebestätigungen sowie Miet- bzw. Kaufverträge vor. Der im Zuge der Beschwerde übermittelte Mietvertrag betrifft nur den hier nicht verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.11.2009 bis 31.10.2010: In Spanien waren lediglich zwei Adressen vorhanden, nämlich einerseits ***Adresse 2***. Dabei handelte es sich um eine Unterkunftsmöglichkeit, welche für die Zeit zur Verfügung stehen sollte und musste, während der Beschwerdeführer seiner Tätigkeit auf den Kreuzfahrtschiffen nicht nachging. Eine Meldung erfolgte jedoch bei den spanischen Behörden. Diesbezüglich wird vorsichtshalber auf die unter einem nochmals vorgelegte Bestätigung Ajuntament de Palma, Volant Personal D'Empadronament (Beilage ./27) verwiesen, sowie andererseits ***Adresse 3***. Dabei handelte sich um das Objekt, welches der Beschwerdeführer in sein Eigentum erworben hat. Um einen vollständigen und besseren Überblick auch über die tatsächliche Ernsthaftigkeit sämtlicher Aufenthalte in Spanien tätigen zu können, werden ergänzend noch nachstehende Urkunden zur Vorlage gebracht: Certificat D'Empadronament vom 12.08.2008 (Beilage ./28) Dabei handelt es sich um die erste Meldeanschrift des Beschwerdeführers in Spanien, dies zeitlich nach Abschluss seiner Krankenpflegeausbildung in Österreich. - Meldenachweis Informe Sobre Numero de Seguridad Social o Numero de Afiliacion aus dem Jahr 2009 (Beilage ./29) Dabei handelt es sich um eine Mietwohnung, von der der Mietvertrag bereits vom Beschwerdeführer direkt der Behörde zur Vorlage gebracht worden ist. Diesbezüglich wird auf die beiliegende Bestätigung Ajuntament de Llucmajor vom 17.02.2016 (Beilage ./30) verwiesen. Hinsichtlich der angeforderten Kaufvereinbarung bezüglich des dem Beschwerdeführer eigentümlichen Objektes wird unter einem auf den vorgelegten notariellen Kaufvertrag ***NN 1*** (Beilage ./31) verwiesen. Zum Ergänzungspunkt 2.: In der Beschwerde geben Sie an, Ihr Lebensmittelpunkt sei in Spanien gelegen. Geben Sie an, wo Sie seit 2016 und gegenwärtig in Spanien wohnhaft sind angesichts der Tatsache, dass Ihr Eigentumswohnung in ***Adresse 3*** auf Mallorca als Ferienwohnung angeboten und auch genutzt wird: Diesbezüglich wird auf die bereits vorliegende Stellungnahme und das darin enthaltene Vorbringen verwiesen. Nochmals wird darauf hingewiesen, dass die Vermietung des gegenständlichen Objektes nur wochenweise erfolgte, nämlich an Feriengäste, dies für die Zeit des von diesen konsumierten Urlaubs. Zum Ergänzungspunkt 3.: In der Niederschrift vom 23.11.2016 geben Sie an, die Eigentumswohnung auf Mallorca sei seit Jänner 2016 vier Mal vermietet worden. An anderer Stelle in der Niederschrift sowie in der Beschwerde wird jedoch ausgeführt, die Wohnung sei erst im Februar 2016 erworben worden. Weiters wird in der Beschwerde angegeben, die Wohnung sei nur in der Zeit von Juli bis August 2016 vermietet worden, jedoch sind aus den von Ihnen übermittelten Buchungsaufstellungen zumindest zwei Buchungen von Juni bis September ersichtlich: Richtig ist, dass die Eigentumswohnung tatsächlich käuflich erst im Februar 2016 erworben wurde. Sollte es einen Widerspruch darstellen, dass die Eigentumswohnung auf Mallorca seit Jänner 2016 vier Mal vermietet worden ist, so ist insofern es richtig, dass die Eigentumswohnung im Jahr 2016 tatsächlich sechs Mal vermietet wurde. Dessen ungeachtet befand sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers weiterhin in Spanien. Diesbezüglich wird auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 28.11.2016 an Herrn ***NN 2*** von der Finanzpolizei verwiesen. Zum Ergänzungspunkt 4.: Geben Sie an, ob Sie neben der Eigentumswohnung in der ***Adresse 1*** und der Eigentumswohnung auf Mallorca noch über weitere Wohnungen/Wohnsitze verfügen: Richtig ist, dass der Beschwerdeführer unter der Anschrift seiner Mutter als Nebenwohnsitz gemeldet war. Der Beschwerdeführer war jedoch in den letzten Jahren tatsächlich unter dieser Anschrift nie wohnhaft. Zum Ergänzungspunkt 5.: Übermitteln Sie bitte für den gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum (Juni 2014 bis September 2016) für sämtliche Wohnsitze (insbesondere für die Wohnsitze auf Mallorca und die Eigentumswohnung in Graz) Betriebskostenabrechnungen (Stromrechnungen, Heizkosten, etc.): Hinsichtlich der Eigentumswohnung in Graz wird auf das bisherige Vorbringen verwiesen. Sämtliche Betriebskosten werden von der Mutter des Beschwerdeführers beglichen und verfügt diese über Betriebskostenabrechnungen, zumal der Beschwerdeführer unter dieser Anschrift niemals wohnhaft war. Hinsichtlich der Betriebskostenabrechnung aus Spanien wird beispielsweise auf vier Belege (Beilage ./32) hinsichtlich der Begleichung der Betriebskosten verwiesen. Zum Nachweis werden weiters beispielshafte Auszüge aus den Stromabrechnungen (Beilage ./33) hinsichtlich der spanischen Eigentumswohnung zur Vorlage gebracht. Zum Ergänzungspunkt 6.: Übermitteln Sie weiters noch vorhandene Telefonrechnungen (mobil und Festnetz) für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum: Hinsichtlich der Belege wird unter einem auf das Konvolut aus den beiliegenden Vodafone Überweisungen (Beilage. /34) hingewiesen. Dabei handelt es sich um einen Festnetzanschluss samt Internetanschluss und einer Mobiltelefonmöglichkeit. Zum Ergänzungspunkt 7.: In der Niederschrift vom 23.11.2016 führen Sie aus, Sie würden sich mehr als 183 Tage im Jahr auf der Plattform in der Nordsee aufhalten und derzeit mehr Zeit in Österreich als in Spanien verbringen. In Ihrer Email vom 28.11.2016 geben Sie an, Sie hätten sich im Jahr 2014 an 129 Tagen in Österreich und an 235 Tagen außerhalb Österreichs aufgehalten. Im Jahr 2015 waren es 133 Tage in und 232 Tage außerhalb Österreich, im Jahr 2016 117 Tage in und 250 Tage außerhalb von Österreich. Schlüssel Sie pro Jahr auf, wo Sie wie viele Tage außerhalb Österreichs verbracht haben, insbesondere wie viele Tage Sie auf Mallorca und an Ihrem Arbeitsplatz in der Nordsee verbracht haben. Bringen Sie gegebenenfalls noch vorhandene Nachweise für die Aufenthalte: Zunächst wird auf die seinerzeitige Email vom 28.11.2016 an den zuständigen Bearbeiter der Finanzpolizei Herrn ***NN 2*** verwiesen. Dabei wurde in einer Tabelle bereits für das Jahr 2014 bzw. 2015 und 2016 dargestellt. Prinzipiell sind die darin angeführten Tage zwar richtig, allerdings hängt die Anzahl der zugeordneten Tage auch von der entsprechenden Zählweise und Auflistung ab. Nach der Auskunft des Dienstgebers des Beschwerdeführers der Firma ***Fa 1*** sind die An- und Abreisetage, welche in der Aufstellung des Beschwerdeführers als Tage in Österreich enthalten sind, bei den Arbeitstagen und Aufenthaltstagen in England anzufügen. Somit ergibt sich pro Arbeitsperiode eine Zeit von 2 Tagen, die zusätzlich zu den Zeiten außerhalb von Österreich hinzuzuzählen sind. Hinsichtlich der An- und Abreisetage bzw. den An- und Abflügen zu der Arbeitsstätte des Beschwerdeführers legt dieser noch ein Vantage POB (Beilage ./35) vor, aus welchem sich die jeweiligen Abflugzeiten und die jeweiligen Abflugdaten ergeben. Aus diesen lässt sich darstellen, welche Aufenthaltszeiten der Beschwerdeführer im Jahr 2014 bis November 2016 auf seinen Arbeitsstätten hatte. Im Bedarfsfall können wesentlich umfangreichere Unterlagen vorgelegt werden, wobei angeführt wird, dass sich der Vertreter des Beschwerdeführers aufgrund diverser Excel-Tabellen ein Bild davon machen konnte, dass der Beschwerdeführer für die Jahre 2015 und 2016 in geradezu akribischer Art sämtliche Tage hinsichtlich seiner Aufenthalte aufgelistet hat. Sollte tatsächlich vom Finanzamt noch ein Zweifel gehegt werden, dass die diesbezüglichen Angaben und Angaben in den Tabellen auf Richtigkeit beruhen, so müsste ein umfangreicher Termin bei der Finanz, je nach den jeweiligen Inlandsaufenthalten des Beschwerdeführers, abgestimmt werden, um dem entscheidungsbefugten Organ an Hand der Excel-Tabelle sämtliche Details erklären zu können. Zum Ergänzungspunkt 8.: Führen Sie aus, welche näheren Umstände einen Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen in Österreich oder in Spanien begründen könnten (Arbeit, Familie, Lebenspartner, Freunde, Grund- oder Hausbesitz, Teilnahme am Vereinsleben, sportliche Aktivitäten, etc.) und legen sie diesbezüglich Nachweise vor: Nach wie vor ist der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers zumindest nicht in Österreich beheimatet. Aus der Stellungnahme ergibt sich bereits, dass der einzige Bezugspunkt als Lebensverbindung die Ehegattin in Österreich ist. Deren Anwesenheit in Österreich war - wie bereits darlegt - durch die gesundheitlichen Probleme bedingt. Der Beschwerdeführer hat die Jahre, seit er seine Ehegattin kennengelernt hat, einerseits in seinen beruflichen Tätigkeiten monateweise auf Kreuzfahrschiffen verbracht und hat im Jahr 2014 im Juni praktisch ohne entsprechende größere Wartezeit seine berufliche Tätigkeit auf ***Öl-Plattform*** begonnen. Insofern hat sich an den Aufenthaltszeiten in Österreich nichts wesentliches geändert. Anzuführen ist, dass Beschwerdeführer auch große Mühe aufgewandt hat, auch von seiner Freizeit nicht allzu viel Zeit in Österreich zu verwenden, sondern das immer wieder entsprechende Urlaube, wann immer es die Zeit seiner Ehegattin zugelassen hat, in verschiedensten Ländern absolviert hat. Der Beschwerdeführer ist somit geistig mit Österreich nicht besonders stark verbunden. Zum Ergänzungspunkt 9.: Der Hauptwohnsitz Ihrer Ehegattin befindet sich in Österreich und in der Niederschrift vom 23.11.2016 führen Sie aus, Ihre Gattin sei aufgrund gesundheitlicher Probleme wieder nach Österreich zurückgekehrt. Geben Sie bitte an, wann Ihre Gattin zurück nach Österreich gekehrt ist und wo sie in welchem Ausmaß im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (Juni 2014 bis September 2016) beruflich tätig war: Nochmals wird auf die bereits abgegebene Stellungnahme verwiesen und zur Verdeutlichung hinsichtlich der Berufszeiten der Ehegattin des Beschwerdeführers angeführt: Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist seit Mai 2013 bei der ***Fa 6*** durchgehend tätig. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass sich im Akt ohnedies bereits der Sozialversicherungsdatenauszug bezüglich der Versicherungszeiten der Gattin des Beschwerdeführers befinden muss. Zum Ergänzungspunkt 10.: In der Niederschrift vom 22.11.2016 geben Sie weiters an, seit Juni 2014 waren Sie bei der Firma ***Fa 1*** und seit April 2016 bei der Firma ***Fa 2*** tätig. In der Beschwerde wird jedoch ausgeführt, Sie seien von Juni 2011 bis zum 16.05.2015 bei der ***Fa 5*** im Kreuzfahrtschiffbereich tätig gewesen. Aus Beilage ./19 zur Beschwerde ergibt sich, dass das Anstellungsverhältnis bei der ***Fa 5*** am 16.05.2014 geendet hat. Klären Sie bitte auf und geben Sie insbesondere an: a) Waren Sie in der Zeit von Juni 2014 bis April/Mai 2016 bei der Firma ***Fa 1*** tätig? Welche Tätigkeiten führten Sie für diese Firma aus und wo wurden Sie dabei tätig? Handelte es sich dabei ebenfalls schon um Tätigkeiten auf einer Plattform in der Nordsee? Falls Sie nicht für die Firma ***Fa 1*** tätig waren, geben Sie an, für welche Firma Sie sonst gearbeitet haben und wo Sie dabei tätig wurden? Bis zum 16.05.2014 war der Beschwerdeführer bei der ***Fa 5*** tätig. Am 12.06.2014 begann er seine Tätigkeit bei der Firma ***Fa 1***. Insofern handelt es sich bei dem in der Beschwerde festgehaltenen Datum (Juni 2011 bis zum 16.05.2015) um einen Schreibfehler. Tatsächlich wäre hier das Jahr 2014 anzuführen gewesen. Hinsichtlich der Tätigkeit des Beschwerdeführers wird auf die unter einem vorgelegte Vantage POB-Trip History verwiesen. Aus dieser lassen sich - wie bereits oben ausgeführt die genauen Arbeitszeiten und auch die Zieldestinationen erkennen. Hinsichtlich des Tätigkeitsumfangs wird auf die niederschriftlicher Einvernahme des Beschwerdeführers verwiesen, in welcher die Art der Tätigkeit in diesem Zeitraum genau angeführt wurde. Hinsichtlich der möglichen Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers wird darauf verwiesen, dass sich aus einem beizuschaffenden Sozialversicherungsauszug des Beschwerdeführers für den Zeitraum 2014 bis 2016 in Österreich keinerlei Tätigkeit ergeben wird. Zum Ergänzungspunkt 11.: Geben Sie an, wo Sie in den Jahren 2014 bis 2016 Ihre Einkünfte versteuert haben: Hinsichtlich der Einkünfte gibt der Beschwerdeführer an, dass die Jahre 2014, 2015 - wie sich ohnedies aus dem Email vom 28.11.2016 ergibt, in England versteuert hat. Ab 03.04.2016 ist eine Veranlagung bislang noch nicht vorgenommen worden. Zum Ergänzungspunkt 12.: In der E-Mail vom 28.11.2016 erwähnen Sie eine Scan `PKW Zulassung Europa - 10.06.2014´, dieser befindet sich jedoch nicht im Akt. Übermitteln Sie bitte auch diesen Scan. Hinsichtlich des Scans wird auf das nochmals beiliegende Konvolut (Beilage ./36) verwiesen. Diese Unterlagen wurden bereits im Email vom 28.11.2016 angeführt. Zum Ergänzungspunkt 13.: Im Falle eines Hauptwohnsitzes bzw. Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich greift die Standortvermutung des § 82 (8) KFG. Die Standortvermutung des Kfz im Inland kann durch Erbringung des Gegenbeweises, also des Nachweises der überwiegenden Verwendung im Ausland, entkräftet werden. Ein Fahrtenbuch wurde nicht geführt, da es sich um ein Privatfahrzeug handelte. Sämtliche Reparaturen bzw. die Pickerlüberprüfungen wurden in Spanien vorgenommen. Der entsprechende Nachweis wurde bereits mit der Beschwerde zur Vorlage gebracht. Verwiesen wird diesbezüglich auf Beilage ./26 (Urkundenvorlage in der Beschwerde). Da es sich um ein Privatfahrzeug handelte und entsprechende Ausgaben nicht absetzbar waren, wurde weder Parktickets noch Tankrechnungen aufbehalten. Ergänzend wird in diesem Zusammenhang noch vorgelegt: ein Auszug aus der Lebensversicherung ( Beilage. /37) des Beschwerdeführers, wobei sich aus der letzten Seite ergibt, dass die gegenständliche Versicherung lediglich für Personen vorgesehen ist, die ihren Hauptaufenthalt in Spanien haben und dass das gegenständliche Versicherungsprodukt nur für derartige Personen zugelassen ist." Im weiteren Vorbringen dieser Vorhaltsbeantwortung durch den Beschwerdeführer wurden die zitierten Beilagen ./27 bis ./37 vorgelegt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.03.2017 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und begründend Folgendes ausgeführt: "Aufgrund einer Erhebung der Finanzpolizei am 23.11.2016 (vgl. insbesondere Niederschrift mit dem Beschwerdeführer vom 23.11.2016) wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer (Bf.) das gegenständliche Kfz VW Passat mit dem spanischen Kennzeichen ***Kennzeichen*** im Juni 2014 ins Inland eingebracht und seitdem in diesem verwendet hat. Da vom Hauptwohnsitz und Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf. im Inland ausgegangen wurde, wurde die NoVA 6/2014 sowie die KfzSt für die Zeiträume 7-12/2014, 1-12/2015 und 1-9/2016 mit Bescheiden vom 24.11.2016 (NoVA) bzw. vom 29.11.2016 (KfzSt) vorgeschrieben. Gegen diese richtet sich die Beschwerde vom 27.12.2016, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, der Bf. verfüge über keinen Hauptwohnsitz im Inland, sondern sei sein Lebensmittelpunkt in Spanien gelegen, wo das gegenständliche Kfz auch seinen Standort habe. Beigefügt wurden der Beschwerde zahlreiche Beilagen, darunter Befundberichte und Klinikaufenthaltsbestätigungen betreffend die Gattin des Bf., spanische Aufenthaltsmeldungen, Meldebestätigungen, Sozialversicherungsanmeldungen, Reisepass und Ausweiskopien, eine Arbeitsbestätigung, ein Mietvertrag etc. Gemäß § 1 Z 3 lit. a NoVAG unterliegt der NoVA die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder Z 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt gemäß lit. b leg.cit. auch die die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis der Entrichtung der Normverbrauchsabgabe in jener Höhe erbracht, die im Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung im Inland zu entrichten gewesen wäre. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung). Ob ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen zum Verkehr zuzulassen ist oder nicht, richtet sich nach dem KFG, worin eine Unterscheidung zwischen Fahrzeugen mit und ohne dauernden Standort im Inland getroffen wird. Nach § 40 Abs. 1 KFG gilt als dauernder Standort eines Fahrzeuges der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt. § 82 Abs. 8 KFG als lex specialis zu § 40 Abs. 1 KFG normiert, dass Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen sind (widerlegbare Standortvermutung). Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist fehlt dem Fahrzeug die für die Verwendung auf inländischen Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderliche Zulassung im Sinne des § 37 KFG. Wird es trotzdem weiterverwendet, handelt es sich um ein nicht ordnungsgemäß zugelassenes Kraftfahrzeug, dessen Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland den Steuertatbestand der widerrechtlichen Verwendung erfüllt. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht die Frist von einem Monat nicht. Der Begriff Hauptwohnsitz ist im Sinne des § 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991 zu verstehen. Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen. Bei mehreren Wohnsitzen vereinigt jeweils einer die stärksten persönlichen Beziehungen auf sich; demnach gibt es nur einen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse (VwGH 16.05.1974, 946/73). Dies trifft im Normalfall für den Familienwohnsitz zu (Grubmann, KFG, 3. Auflage, Seite 487, 1987). Gemäß § 1 Abs. 8 Meldegesetz 1991 sind für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen eines Menschen insbesondere folgende Kriterien maßgeblich: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften. Der Verwaltungsgerichtshof hat hiezu in ständiger Rechtsprechung (vgl. zB VwGH 24.11.2011, 2008/15/0235, mwN; vom 27.6.2012, 2008/13/0156) dargetan, dass im Regelfall nach den Erfahrungen des Lebens die stärksten persönlichen Beziehungen zu dem Ort bestehen, an dem man regelmäßig und Tag für Tag mit seiner Familie lebt, dass also der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer verheirateten Person regelmäßig am Ort des Aufenthaltes der Familie zu finden sein wird. Dass eine Person unter einer bestimmten Anschrift aufrecht gemeldet ist, besagt lediglich, dass die Person gegenüber der Meldebehörde eine bestimmte Wohnung als ihren Wohnsitz oder Hauptwohnung angegeben hat, dies muss aber keineswegs bedeuten, dass sie dort auch tatsächlich ihren Hauptwohnsitz begründet bzw. innehat (VwGH 27.4.1982, 82/11/0054). Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass sich der Hauptwohnsitz iSv Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf. im Inland befindet. Dies insbesondere aufgrund der Tatsache, dass auch die Gattin des Bf. ihren Hauptwohnsitz im Inland hat. Für Frau ***Gattin*** besteht seit 06.05.2013 ein aufrechtes Dienstverhältnis bei der ***Fa 6*** und sind laut Versicherungsdatenauszug seit diesem Datum Versicherungszeiten für sie gemeldet. Auch gibt der Bf. in der Niederschrift vom 23.11.2016 selbst an, dass seine Gattin dauernd in Graz lebend ist. Selbst wenn, wie erwähnt, der behördlichen Meldung nur Indizcharakter zukommt, ist doch auch auf die Hauptwohnsitzmeldung von Frau ***Gattin*** im Jahr 2013 an der Adresse der Eigentumswohnung des Bf., ***Adresse 1***, sowie auf die gemeinsame Wohnsitzmeldung mit dem Bf. an der Adresse ***Adresse 4*** hinzuweisen, die für Frau ***Gattin*** von 11.09.2014 - 20.07.2016 und für den Bf. von 03.11.2014 - 25.07.2016 bestand. Auch im mit der Beschwerde übermittelten P60-Formular ist als Adresse des Bf. die (damalige) gemeinsame Adresse in ***Ort 1*** angeführt. Wie bereits erwähnt, kann davon ausgegangen werden, dass der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer verheirateten Person regelmäßig am Ort des Aufenthaltes der Familie zu finden sein wird, sodass der Hauptwohnsitz der Gattin des Bf. sehr stark auch für dessen Hauptwohnsitz im Inland spricht. Dazu kommt, dass der Bf. im Inland über eine Eigentumswohnung an der Adresse ***Adresse 1*** verfügt, in welcher zudem die Mutter des Bf. wohnhaft ist und bis 29.11.2016 ein Nebenwohnsitz des Bf. gemeldet war. Aus Sicht des Finanzamtes überwiegen daher klar die persönlichen Anknüpfungspunkte, die zu Österreich bestehen, und konnten keine gleichwertigen persönlichen Anknüpfungspunkte zu Spanien festgestellt werden. Der Bf. verfügt zwar seit Februar 2016 auch über eine Eigentumswohnung in Spanien, diese wird jedoch über Internetplattformen als Ferienwohnung angeboten und vermietet. Wenn dazu in der Beschwerde ausgeführt wird, dass nur aufgrund der Krankheit der Gattin des Bf. dieses Appartement in der Zeit von Juli bis August 2016 vermietet wurde, und im Schreiben vom 07.03.2017 ergänzt wurde, dass die Vermietung nur wochenweise erfolgte, ist dem zu entgegnen, dass die Wohnung vielmehr großzügig als Feriendomizil auf der Seite ***IN 1*** unter dem Titel `***X***´ beworben wurde. Dieser Anzeige ist zu entnehmen, dass das Apartment im Februar 2016 komplett neu hergerichtet wurde. Überdies sind genaue Preisangaben (Hochsaison - Weihnachten - Grundpreis) sowie Details betreffend die Vermietung (CheckIn, Check-Out, Stornoregelung, etc.) enthalten. Im Beschreibungstext betreffend das Objekt wird zudem wörtlich ausgeführt: `Meine Frau ***Gattin*** und ich haben viele Jahre auf Mallorca gelebt und uns nicht nur in diese ,Perle des Mittelmeeres' verliebt, sondern Mallorca ist auch unsere zweite Heimat geworden. Berufliche Gründe haben uns nun wieder in unserer ursprüngliche Heimat, das wunderschöne Österreich gebracht´. Des Weiteren ergibt sich aus einer vom Bf. übermittelten Aufstellung, dass das Apartment von 12.05.2016 - 20.06.2016, von 14.07.2016 - 26.07.2016, von 26.07.2016 - 09.08.2016, von 13.08.2016 - 11,09.2016 sowie von 14.09.2016 - 21.09.2016, somit über drei Monate nahezu durchgehend, an Gäste vermietet wurde. Aufgrund dieser Gestaltung geht das Finanzamt davon aus, dass die Anschaffung des Objektes gerade für die Vermietung als Ferienwohnung erfolgte, und nicht vorwiegend für eigene Wohnzwecke. Betreffend die wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte ist auszuführen, dass der Bf., der ab ca. 2008 u.a. auf Mallorca als Krankenpfleger und von Juni 2011 bis Mai 2014 bei der ***Fa 5*** als Schiffskrankenpfleger beschäftigt war, seit Juni 2014 als Krankenpfleger auf einer mobilen Ölplattform für die britischen Firma ***Fa 1*** bzw. (seit April 2016) ***Fa 2*** tätig ist, wobei sich die Ölplattform in der Nordsee, ca. 193 km vom britischen Festland entfernt befindet. Insofern sind auch (mit Ausnahme der vermieteten Eigentumswohnung, der jedoch auch eine Eigentumswohnung des Bf. in Österreich gegenübersteht) keine gewichtigen wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte zu Spanien (mehr) ersichtlich. Auch die Aufenthaltsdauer des Bf. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in Österreich bzw. Spanien spricht klar gegen einen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Spanien. In der Niederschrift vom 23.11.2016 führt der Bf. selbst aus, derzeit halte er sich mehr in Österreich als in Spanien auf, wobei er ca. monatlich bzw. zweimonatig jeweils 12-13 Tage in Österreich verbringe. Aus einer per E-Mail vom 28.11.2016 nachgereichten Aufstellung der In- und Auslandstage für die Jahre 2014-2016 ist ersichtlich, dass im Jahr 2014 129 Tage inner- und 235 Tage außerhalb Österreichs verbracht wurden. Im Jahr 2015 waren es 133 Tage inner und 232 Tage außerhalb Österreichs, und im Jahr 2016 117 Tage inner- und 250 Tage außerhalb Österreichs. Unter Berücksichtigung der Angabe des Bf. in der Niederschrift, wonach er sich mehr als 183 Tage im Jahr auf der Ölplattform in der Nordsee aufhalte, blieben somit überhaupt nur noch ca. 50 Tage pro Jahr, die der Bf. auf Mallorca verbringen könnte. Nachdem der Bf. mittels Vorhalt vom 30.01.2017 aufgefordert wurde, genau aufzuschlüsseln, wo die Tage außerhalb Österreichs verbracht wurden bzw. wie viele davon auf Mallorca verbracht wurden, wurde mit Schreiben vom 07.03.2017 eine noch präzisere Aufgliederung vorgelegt, aus der sich ergibt, dass sich die Tage, die nicht arbeits- sondern freizeitbedingt außerhalb Österreichs verbracht wurden, nur auf 4 (in 2014), 30 (in 2015) und 47 (in 2016) beliefen. Wie viel Zeit tatsächlich auf Mallorca verbracht wurde, wurde trotz Vorhaltes nicht angegeben, jedoch würden dafür laut der Aufschlüsselung des Bf. ohnehin lediglich 4 bis 47 Tage pro Jahr verbleiben, wohingegen in Österreich 117 bis 133 Tage pro Jahr verbracht wurden. Auch die Aufenthaltsdauer spricht daher eindeutig gegen einen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Spanien. Der Bf. nennt zwar in der Niederschrift selbst als Mittelpunkt seiner Lebensinteressen die Ölplattform in der Nordsee, dies jedoch nur aufgrund der langen Aufenthaltsdauer auf dieser Plattform (`Der Mittelpunkt meines Lebens ist auf der Plattform in der Nordsee, da ich mich dort mehr als 183 Tage im Jahr aufhalte´). Auch wurde dies in der Beschwerde nicht aufrechterhalten sondern Spanien als Mittelpunkt der Lebensinteressen angegeben. Aus Sicht des Finanzamtes kann die Ölplattform als Hauptwohnsitz iSv Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf. nicht in Frage kommen, zumal auch bei Tages-, Wochen- und Monatspendlern sowie bei Saisonarbeitern als Mittelpunkt der Lebensinteressen und somit als dauernder Standort nach wie vor der Familienwohnsitz gilt. In der Vorhaltsbeantwortung vom 07.03.2017 wird auf Seite 5 hinsichtlich des Mittelpunktes der Lebensinteressen etwas relativierend ausgeführt, dass dieser `zumindest nicht in Österreich´ gelegen sei. Ein konkreter abweichender Lebensmittelpunkt in einem bestimmten anderen Land konnte jedoch nicht festgestellt werden. Zusammengefasst ist auszuführen, dass aus Sicht des Finanzamtes weder ausreichend persönliche noch wirtschaftliche Anknüpfungspunkte für einen Lebensmittelpunkt des Bf. in Spanien bestehen. An persönlichen Anknüpfungspunkten überwiegen jene zu Österreich, da sich hier auch die Hauptwohnsitze der Gattin und der Mutter des Bf. befinden, und wirtschaftliche Anknüpfungspunkte sind nur noch durch die (vermietete) Eigentumswohnung gegeben, wobei dem jedoch auch eine Eigentumswohnung im Inland gegenübersteht. Auch gibt der Bf. selbst an, den allergrößten Teil der Zeit, die er nicht beruflich bedingt auf der Ölplattform verbringt, in Österreich zu verbringen, sodass auch die Aufenthaltsdauer als Anknüpfungspunkt für einen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Spanien ausscheidet. Es ist daher davon auszugehen, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf. nach Österreich verlegt wurde, was auch durch die eigenen Angaben des Bf. im ***IN 1***-Inserat gestützt wird, wonach berufliche Gründe den Bf. und seine Gattin wieder zurück in ihre ursprüngliche Heimat Österreich gebracht haben. An dieser Beurteilung vermögen auch die vom Bf. vorgelegten Unterlagen nichts zu ändern, da diese größtenteils nicht den verfahrensgegenständlichen Zeitraum betreffen. Die Aufenthaltsmeldung der Beilage ./13 stammt aus dem Jahr 2009, die Meldebestätigungen der Ehegattin laut Beilage ./14 stammen aus den Jahren 2007 und 2008 und die Sozialversicherungsanmeldungen der Ehegattin laut Beilage ./15 stammen ebenfalls aus 2007 bzw. 2008, wobei nunmehr seit 2013 eine österreichische Sozialversicherung der Gattin des Bf. besteht. Der Reisepass und Personalausweis laut Beilage ./18 mögen zwar von der österreichischen Botschaft in Madrid ausgestellt worden sein, als Ausstellungsdatum ergibt sich jedoch der 19.08.2009. Der vorgelegte Mietvertrag der Beilage ./22 hatte eine Dauer nur von November 2009 bis Oktober 2010 und die Kopien der US Visa laut Beilage ./23 haben als `Expiration Date´ den 12.02.2013 angeführt. Auch die staatliche Anerkennung (Homologation) der Beilage ./24 stammt aus dem Jahr 2008, der Zeitungsartikel der Beilage ./25 sogar aus dem Jahr 2000. In der Vergangenheit mag sich dementsprechend der Hauptwohnsitz des Bf. in Spanien befunden haben, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ist dieser aber (wieder) in Österreich zu sehen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100797/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.2100797.2017
Stammnummer
144672
Gültig
29.03.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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