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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100070/2019

Nichtanerkennung von Sachverständigengutachten betreffend Restnutzungsdauer, Nachweis einer Vermietungsabsicht

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/4100070/2019vom 28.05.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Im gegenständlichen Fall kommt das erkennende Gericht zu dem Ergebnis, dass im Beschwerdezeitraum 2017 keine über eine Absichtserklärung hinausgehende und eindeutig nach außen hin in Erscheinung tretende Vermietungsabsicht der Bf bezüglich der gegenständlichen Wohnungen vorgelegen hat. Fest steht, dass im Jahr 2017 nach dem Ankauf keine Vermietung der Wohnungen erfolgte und von den Bf keine Maßnahmen ergriffen wurden, um eine Vermietung der Wohnungen zu bewirken. Es wurde weder ein Makler mit der Suche von Mietern beauftragt, noch Inserate geschaltet. Auf eine zukünftige Vermietung gerichtete Verträge sind ebenfalls nicht aktenkundig. Von den Bf wurde der Abgabebehörde im Jahr 2018 mitgeteilt, dass eine Vermietung erst nach einem Ankauf von Parkplätzen und nach einer Renovierung der Wohnungen erfolgen soll, wobei für diese Vorgänge kein Zeitplan angegeben wurde. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde von den Bf präzisiert, dass die Wohnungen im Jahr 2017 gar nicht vermietet werden konnten, da diese verwaltungsbehördlich nur mit Parkplätzen angeboten werden durften. Des Weiteren wurde von Seiten der Bf in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass in den Jahren 2017 und 2018 keine Tätigkeiten hinsichtlich einer Vermietung durchgeführt wurden, da der Ankauf von Parkplätzen in Schwebe, also nicht gesichert war. Die einzigen in den Jahren 2017 und 2018 nach außen gerichtete Handlungen im Zusammenhang mit den gegenständlichen Wohnungen waren die Verhandlungen mit der ***GP1*** über den Ankauf von Parkplätzen. Aus diesen lässt sich jedoch für unbefangene Dritte keine direkten Vorbereitungshandlungen für die Erzielung von Einnahmen erkennen, sondern kann ein Ankauf von Parkplätze in unterschiedlichen Interessenslagen begründet sein, so in etwa um den Verkaufswert einer Liegenschaft zu steigern oder zum Eigengebrauch. Die Absicht der Bf zur künftigen Vermietung ist somit im Beschwerdezeitraum 2017 nicht wie von der oben zitierten VwGH-Judikatur gefordert nach außen in Erscheinung getreten. Daran vermag auch die erst über zwei Jahre später aufgenommene, tatsächliche Vermietung der Wohnungen nichts zu ändern. Das Bundesfinanzgericht kommt somit zum Ergebnis, dass die Bf keine über eine bloße Absichtserklärung hinausgehende Nachweise für eine tatsächliche Vermietungsabsicht für das Jahr 2017, welche nach außen in Erscheinung getreten sind, erbracht haben. Die Afa ist somit für das beschwerdegegenständliche Jahr nicht als Werbungskosten anzuerkennen. Der Beschwerde war somit auch in diesem Punkt der Erfolg zu versagen. Der Feststellungsbescheid 2017 wurde von der Abgabenbehörde somit rechtsrichtig erlassen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Erkenntnis stützt sich auf den klaren Wortlaut des Gesetzes sowie die obig zitierte Rechtsprechung des VwGH und weicht nicht von dieser ab. Zudem hing die Entscheidung im Wesentlichen von im Streitfall ausschließlich einzelfallbezogenen Sachverhaltsfragen ab. Eine Revision ist demnach nicht zulässig. Klagenfurt am Wörthersee, am 28. Mai 2024

Normen und Schlagworte

SachverständigengutachtenVermietungsabsichtverkürzte Gebäudenutzungsdauerverkürzte Nutzungsdauer

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100070/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.4100070.2019
Stammnummer
144624
Gültig
28.05.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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