Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101069/2024
Verfassungswidrigkeit des EKBSG bei einer Windkraftanlage
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101069/2024vom 26.04.2024Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Ergänzend wurde ausgeführt, die willkürlich festgesetzte Obergrenze von EUR 140/MWh bzw. EUR 120/MWh bewirke einen völlig unverhältnismäßigen und sachlich nicht rechtfertigbaren Eingriff in die verfassungsgesetzlich gewährten Rechte der Bf., insbesondere auf Gleichheit vor dem Gesetz und Unverletzlichkeit ihres Eigentums nach Art. 5 StGG und Art. 1 1. ZP-EMF1K. Da es sich bei der Bemessungsgrundlage ebenso wie bei der Festlegung der Obergrenze um die Kernbestimmungen des Gesetzes handle, bewirke dies die Verfassungswidrigkeit des gesamten EKBSG (und schon des gesamten 1. EKBSG).
4.2.2.3 Ungleichbehandlung durch Mehrfach- bzw. Sonderbesteuerung und Konterkarierung des Gesetzeszwecks:
Die Bf. sei Unternehmerin iSd § 2 UStG, das Entgelt für ihre Lieferungen und Leistungen unterliege gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 1 UStG 1994 der Umsatzsteuer, für die die Bf. als Steuerschuldnerin gemäß § 19 UStG grundsätzlich zahlungspflichtig wäre, wenn auch im vorliegenden Fall durch das "Reverse Charge System" (RCS) des § 19 Abs. 1 lit. d UStG 1994 auf den Vertragspartner der Bf., die KELAG übergehe. Stehe der Bf. wie im vorliegenden Fall ein Entgelt von EUR 179/MWh zu, so sei von der Leistungsempfängerin Umsatzsteuer in der Höhe von 20%, d.s. EUR 35,80, abzuführen. Diese Umsatzsteuer bleibe in der Unternehmerkette idR kostenneutral und werde dann zur Steuerbelastung, wenn der Endkunde keinen Vorsteuerabzug geltend machen könne: im vorliegenden Fall schlage also der Umsatzsteuerbetrag von EUR 35,80/MWh zur Gänze auf den nicht vorsteuerabzugsberechtigten Endkunden und dadurch auch den vom Endkunden zu bezahlenden Strompreis durch.
Die Umsatzsteuer sei eine Verkehrssteuer; dasselbe gelte für den EKB-S. Daraus würden sich mehrere durch das EKBSG ungelöste Probleme ergeben, die die Bf. nicht nur aufgrund der diesbezüglich unbestimmten Gesetzesbegriffe des EKBSG bei Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Selbstbemessung von unlösbare "Ratespiele" stelle, sondern darüber hinaus auch den Zweck des EKBSG vereiteln und den durch das EKBSG erwirkten schwerwiegenden, rückwirkenden Eingriff in die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte der Bf. (insbesondere Gleichheit vor dem Gesetz und Eigentumsrecht sowie Erwerbs(ausübungs)freiheit) noch weniger rechtfertigbar erscheinen lassen.
Zum einen enthalte das EKBSG keine § 4 Abs. 10 UStG 1994 vergleichbare Einschränkung ("Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage", § 4 Abs. 10 UStG), weshalb es sich bei der Definition der "Markterlöse" im EKBSG jedenfalls um einen unbestimmten Gesetzesbegriff handle: es bleibe ungeklärt, ob die Umsatzsteuer Teil des "Markterlöses" ist oder nicht.
Darüber hinaus könne auch durch die Verwendung des nicht näher definierten Begriffes "Erlös", statt des umsatzsteuerlichen Begriffes des "Entgelts", von der Bf. kein Rückschluss darauf gezogen werden, ob mit Erlös der "ziviIrechtliche Preis" gemeint sei, der sich in Ermangelung einer anderen Regelung "stets einschließlich der Umsatzsteuer" verstehe.
Schließlich führe das EKBSG zu einer Mehrfach- und Senderbesteuerung der Bf. mit Verkehrssteuern (USt und EKB-S): Die Vertragspartnerin der Bf. sei zu einer Bemessung, Verrechnung und Abfuhr der USt, ausgehend von einem Entgelt iHv EUR 179/MWh nach den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes gezwungen, obwohl ihm mit einer (in der Regel später als die USt zu entrichtenden) weiteren Verkehrssteuer, nämlich dem EKB-S, von den ursprünglichen EUR 179/MWh erhebliche Beträge "wegbesteuert" - tatsächlich konfisziert - werden, nämlich für den Zeitraum 01.12.2022 bis 31.05.2023 (EUR 39/MWh) und ab 01.06.2023 bis 31.12.2023 (EUR 59/MWh). Dies sofern kein Abzug von Investitionen erfolge. Durch diesen Vorgang werde einerseits der Bf. in gleichheitswidriger Weise quasi einer doppelten oder sogar mehr als doppelten "Umsatzsteuer" (iSe Verkehrssteuer, wobei der EKB-S im Gegensatz zur USt nicht "weiterverrechnet" werden könne) unterzogen, als jeder andere in Österreich steuerpflichtige Unternehmer, der nicht Stromproduzent sei.
Außerdem führe er zu dem (für das vorgebliche Ziel der Entlastung der Endkundenpreise) absolut kontraproduktiven Ergebnis, dass der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Endkunde einen Strompreis zu zahlen habe, dem nicht nur zumindest (abhängig von der jeweiligen, keiner Regulierung unterliegenden Marge der Stromhändler und Versorger) ein um ein Drittel höherer Strompreis (EUR 179/MWh) zugrunde liege, als der Bf. als Stromproduzentin tatsächlich nach der Abfuhr des EKB-S als Entgelt verbleibe.
Der Endkunde müsse auch noch die Belastung mit der - auf der Basis EUR 179/MWh zu berechnenden Mehrwertsteuer (USt) von EUR 35,80 zur Gänze als strompreisrelevanten Betrag abdecken, anstelle des für das tatsächlich bei der Bf. verbleibende Entgelt von EUR 120/MWh zu berechnenden Umsatzsteuerbetrages von EUR 24/MWh.
Alleine aus dieser absurden Gestaltung durch den Gesetzgeber ergebe sich sohin keineswegs die von der EU-Notfallmaßnahmen-VO und vorgeblich auch dem Gesetzgeber intendierten Entlastung des Endkundenpreises, sondern es werde vielmehr diese Entlastung geradezu verhindert zugunsten der (nicht zweckgebundenen) Füllung des allgemeinen Budgets.
Auch aus diesem Grund der Mehrfach- und Senderbesteuerung seien sowohl das 1. EKBSG als auch das EKBSG idgF gleichheits- und somit verfassungswidrig; sie bewirken auch durch die Konterkarierung des Gesetzeszwecks einen völlig unverhältnismäßigen Eingriff in die verfassungsgesetzlich gewährten Rechte der Bf., insbesondere auf Gleichheit vor dem Gesetz und Unverletzlichkeit ihres Eigentums nach Art. 5 StGG und Art. 1 1. ZP-EMRK sowie auf Erwerbs(ausübungs)freiheit nach Art. 6 StGG und seien unsachlich bzw. sachlich nicht rechtfertigbar (Art. 7 B-VG).
In einer 2022 ergangenen Entscheidung habe der VfGH zwar betont (vgl. VfGH 16.3.2022, G 228/2021-8) dass Lenkungsziele ein Abgehen vom objektiven Nettoprinzip rechtfertigen können. Dies allerdings nur, wenn solche Regelungen nicht völlig ungeeignet seien, das mit der Regelung verfolgte Ziel zu erreichen. So habe der VfGH auch in Zusammenhang mit dem Abzugsverbot freiwilliger Abfertigungen zu bedenken gegeben, dass für den VfGH vorderhand nicht ersichtlich sei, welche sachlichen Gründe es rechtfertigen könnten, Sozialplanzahlungen in Form freiwilliger Abfertigungen iSd § 67 Abs. 6 EStG 1988 einem Abzugsverbot zu unterwerfen, wenn demgegenüber andere zur Herbeiführung der Beendigung von Arbeitsverhältnissen geleistete Zahlungen keinem Abzugsverbot unterliegen. Aufgrund dieser und weiterer Erwägungsgründe sei der VfGH letztlich zu dem Ergebnis gekommen, dass der Eingriff in das objektive Nettoprinzip sachlich nicht gerechtfertigt sei und die Vorschrift wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz als verfassungswidrig aufzuheben sei.
Dieselbe Problematik, nämlich eine sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung, stelle sich auch hier im vorliegenden Fall.
4.2.2.4 Ungleichbehandlung von Stromerzeugern und fossilen Energieträgern:
Ergänzend wurde zum bisherigen Antrag vom 27. Oktober 2023 ausgeführt: Während bei vom EKB-S betroffenen Stromproduzenten, ohne dies, wie oben ausgeführt, sachlich zu begründen, der "Erlös" als Bemessungsgrundlage für eine nicht auf die individuelle wirtschaftliche (Gewinn-)Situation des einzelnen Steuerpflichtigen bezogene Abgabe herangezogen werde, stelle der EKB-F auf den Gewinn des einzelnen Steuerpflichtigen und die Differenz dieses Gewinns zu dem in einem argumentierbaren Vergleichszeitraum erzielten Gewinn ab. Dies führe dazu, dass, wie Erhebungen der IG-Windkraft zeigen, im Bereich der Windkraft durchschnittlich rund 40% der Gewinne im Betrachtungszeitraum abgeschöpft werden, während es zB bei der OMV -also im fossilen Sektor - anfangs lediglich rund 7% gewesen seien, wobei dies nun durch die jetzt eingebrachte Novelle noch auf nur 5% des Gewinnes abgesenkt werden solle.
Es gebe keine sachliche Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung. Es könne nicht ausreichen, darauf abzustellen, dass die (ohnehin ausgelaufene) EU-Verordnung diese Differenzierung vornehme, zumal Österreich die von der EU gesetzte Obergrenze von EUR 180/MWh Strom massiv (ebenfalls ohne sachliche Rechtfertigung) unterschreite und auch weiterhin an der "Erlösabschöpfung" nicht nur festhalte, obwohl die EU von einer Fortschreibung der Maßnahme bereits über den 30.06.2023 hinaus Abstand genommen habe, sondern sie darüber hinaus noch weiter deutlich verschärft (Senkung auf EUR 120/MWh statt EUR 140/MWh) habe. Hinzu kommt, dass die faktische Besserbehandlung des fossilen Sektors gerade unter dem Aspekt des Klimaschutzes und der Versorgungssicherheit absurd anmute. Insofern sei die unsachliche Ungleichbehandlung von Stromproduzenten durch das EKBSG (und auch schon durch das I. EKBSG) - und damit der Bf. - einerseits und fossilen Energieträgern das EKBFG andererseits gleichheits- und somit verfassungswidrig; sie bewirken einen völlig unverhältnismäßigen und unsachlichen bzw. sachlich nicht rechtfertigbaren (Art. 7 B-VG) Eingriff in die verfassungsgesetzlich gewährten Rechte der Bf., insbesondere auf Gleichheit vor dem Gesetz und Unverletzlichkeit ihres Eigentums nach Art. 5 GG und Art. 1 1. ZP-EMRK sowie auf Erwerbs(ausübungs)freiheit nach Art. 6 StGG.
4.2.2.5 Ungleichbehandlung von Stromerzeugern und Fernwärmeversorgern:
Eine weitere unsachliche und verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Bf. entstehe durch die Unterscheidung zwischen Stromerzeugern und Fernwärmeversorgern, obwohl beide gleichermaßen im Sektor der Energieversorgung tätig seien, und die starke Preissteigerung für Endkunden im Energiesektor, die als Ratio für den EKB-S diene, alle Bereiche des Sektors Energieversorgung betreffe. […]
Die weiteren Ausführungen sind beinahe wortident zu den Begründungsausführungen in Punkt 1.4 des Festsetzungsantrages vom 27. Oktober 2023, weswegen von einer wiederholten Zitierung Abstand genommen wird.
Ergänzend wurde ausgeführt, auch hier gebe es keinerlei sachliche Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung gleicher Tatbestände: der Besteuerung von "Zufallsgewinnen" bzw. Abschöpfung eines willkürlich festgelegten Teils des Erlöses bei Energieerzeugern und damit der Bf. einerseits und der völligen Außerachtlassung derselben oder zumindest vergleichbaren Gewinn- und Erlössteigerungen bei allen anderen Unternehmen des Energiesektors (soweit sie nicht dem EKBFG unterliegen). Auch hier könne die EU-Notfallmaßnahmen-VO nicht als Rechtfertigung dienen, zumal Österreich explizit von der Möglichkeit, von der Verordnung abzuweichen, Gebrauch gemacht habe, und der EKB-S auch nach dem Auslaufen der EU-Verordnung noch in Geltung stehe. Insofern sei die unsachliche Ungleichbehandlung von Stromproduzenten, damit der Bf., und fossilen Fernwärmeversorgern durch die Nichteinbeziehung der Fernwärmeversorger in das EKBSG ebenso wie in das 1. EKBSG, insbesondere auch als Beitragsschuldner gemäß §5 (1) EKBSG (und auch des 1. EKBSG) gleichheits- und somit verfassungswidrig; sie bewirken einen völlig unverhältnismäßigen Eingriff in die verfassungsgesetzlich gewährten Rechte der Bf., insbesondere auf Gleichheit vor dem Gesetz und Unverletzlichkeit ihres Eigentums nach Art. 5 StGG und Art. 1 1. ZP-EMRK sowie auf Erwerbs(ausübungs)freiheit nach Art. 6 StGG, und seien unsachlich bzw. nicht rechtfertigbar iSd Art. 7 B-VG.
4.2.2.6 Ungleichbehandlung von Stromerzeugern und Stromhändlern:
Ergänzend wurde ausgeführt, betroffen von dem EKB-S seien also lediglich Stromproduzenten, Stromhändler hingegen müssen keine Steuer auf die von ihnen erzielten "Zufallsgewinne" leisten und unterliegen keiner Abschöpfung eines (willkürlich fest gelegten) Teils des Erlöses. Tatsächlich profitieren Stromhändler aber ebenso von den gestiegenen Strompreisen, es seien gerade die Händler, die den Strom an Endverbraucher verkaufen - also jenen, denen der EKB-S den Materialien zufolge zugutekommen sollte (die aber das EKBSG ohnehin zur Gänze "vergessen" habe: die von der Notfallmaßnahmen-VO geforderte Sicherstellung der "Umverteilung" der abgeschöpften Beträge an die Endkunden werde vom EKBSG vorsichtshalber mit keinem Wort erwähnt, eine Zweckbindung der eingenommenen Beträge sei unterblieben.
Die Bf. verkaufe aufgrund langfristiger, bereits 2021 geschlossener Verträge ihren Strom mit einem im Jahr maximalen Preis von 17 Cent/kWh an den Stromhändler und Versorger von Endkunden, die KELAG. Diese habe wiederum den Strom an Endkunden (Neukunden) etwa im Jänner 2023 um 35 Cent/kWh und bis Juni 2023 um 32,40 Cent/kWh (27 Cent/kWh zuzüglich USt) verkauft (siehe Beilagen ./3 und ./4). Das gesamte "Erlösabschöpfungsregime", das einseitig nur die Bf., nicht aber die KELAG treffe, habe an dem von den Endkunden zu bezahlenden Strompreis nichts geändert.
Für diese Ungleichbehandlung von gleichzubehandelnden Tatbeständen gebe es nicht einmal den Versuch einer Rechtfertigung; sowohl in den Materialien des EKBSG als auch in den Erwägungen der EU-Notfallmaßnahmen-VO werden Stromhändler ebenso angesprochen, dennoch seien sie letztlich vom Gesetz ausgenommen. Auch insofern sei die unsachliche Ungleichbehandlung von Stromproduzenten, damit auch der Bf., einerseits und Stromhändlern andererseits, gleichheits- und somit verfassungswidrig. Sie würden einen unverhältnismäßigen Eingriff in die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte der Bf. bewirken, insbesondere auf Gleichheit vor dem Gesetz und Unverletzlichkeit des Eigentums nach Art. 5 StGG; und seien unsachlich bzw. nicht rechtfertigbar iSd Art. 7 B-VG.
4.2.2.7 Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot:
Ergänzend wurde ausgeführt, der EKB-S sollte also die Preise für Verbraucher senken. Doch gerade dieses Ziel könne durch die Erlösabschöpfung ganz offenbar nicht erreicht werden, während aber gerade die Erlösabschöpfung negative Auswirkungen auf die Energiewende (wegen des Unterbleibens weiterer Investitionen in den Ausbau erneuerbarer Energie) habe und die EU-Kommission ja gerade deshalb von einer Fortsetzung der als "Versuchsballon" gedachten Notfallmaßnahmen-VO bereits nach wenigen Monaten wieder Abstand genommen habe. Mittlerweile erscheine es auch eindeutig, dass der EKB-S nicht zu einer Senkung der Strompreise geführt habe. Dies unter anderem, da die der Erlösabschöpfung unterliegenden Stromproduzenten gerade nicht an einen Verbraucher verkaufen, sondern an Stromhändler, die dann an Verbraucher zu dem von ihnen selbst gewählten Preis und ohne Erlösabschöpfung weiterverkaufen, ohne dem EKBSG unterworfen zu sein.
Gerade wegen dieser wirtschaftlich unsinnigen Diskrepanz (Abschöpfung nur beim Erzeuger, ohne dafür zu sorgen, dass dadurch die Preise, die der Stromhändler und dann auch der Energieversorger dem Endkunden verrechnet, auch tatsächlich gesenkt werden) haben viele EU-Mitgliedstaaten (Belgien, Bulgarien, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Litauen, Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien und Tschechien) den nach der EU-Notfallmaßnahmen-VO zulässigen, sehr viel effizienteren (und der Zielsetzung der Luxemburg, Preissenkung beim Endverbraucher viel mehr entsprechenden) Weg der Preisregulierung auf dem Endverbrauchermarkt gewählt - eine Vorgangsweise, die alle Marktteilnehmer gleichmäßig zugunsten der Endverbraucher in die Pflicht nehme (vgl. Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat zur Überprüfung der Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise gemäß der Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates vom 05.06.2023, COM (2023) 302 final, 15).
Die in Österreich getroffenen Maßnahmen zur Einnahmebeschränkung nur bei den Stromerzeugern seien in Bezug auf die Endverbraucherpreise hingegen praktisch wirkungslos. Das EKBSG stelle keine Barriere dar, die Stromhändler davon abhalte, Elektrizität zu unterschiedlichen Preisen (egal ob niedrig oder hoch, direkt von den Erzeugern oder über den Markt) zu erwerben und sie mit erheblichem Aufschlag an die Endverbraucher weiterzuverkaufen.
Zudem würden die Strompreisspitzen auf den Spotmärkten nicht in die Verantwortung der Bf. als Erzeugerin von Strom aus erneuerbaren Energien fallen - im Gegenteil: zum Einen liegen die Erneuerbaren Energien wegen der sehr geringen Grenzkosten am untersten Ende des Preisbildungsbandes (siehe die obigen Ausführungen zum Merit Order-Prinzip) und wirken damit höchstens preissenkend (bis hin zu "Negativpreisen"). Zum Anderen wirke die Bf. durch die langfristigen PPAs und die damit bewirkten stabilen Preise gerade der Entwicklung und Relevanz von Preisspitzen (die sie dadurch auch nicht einmal lukrieren könne!) entgegen.
Und schließlich betreffe die von der Erlösabschöpfung betroffenen Stromerzeuger grundsätzlich keine Verantwortung für die Sicherstellung einer preisgünstigen Energieversorgung (ebenso wenig wie es Sache der Landwirte und der Bäcker sei, auf eigene Kosten die preisgünstige Versorgung mit Brot zu sichern). Zudem sei nicht einmal die zweckentsprechende Mittelverwendung durch das EKBSG in irgendeiner Form gewährleistet (s. oben).
Somit gehe die aktuelle Regelung am eigentlichen Problem vorbei und treffe die falschen oder jedenfalls nur einen willkürlich ausgewählten Teil der Akteure, ohne wenigstens tatsächlich durch diesen massiven Eingriff wenigstens die Endverbraucherpreise unterhalb eines bestimmten (bzw. zu bestimmenden - auch das sei nie erfolgt) Niveaus zu halten.
Damit sei die Umsetzung durch das EKBSG (ebenso wie durch das I. EKBSG) nicht sachlich zur Zielerreichung geeignet (wie sich auch aus der Empfehlung der EU-Kommission ergebe, die Regelung nicht über den 30.06.2023 hinaus fortzusetzen), verstoße somit auch aus diesem Grund gegen den Gleichheitsgrundsatz und sei daher verfassungswidrig. Sie bewirke einen völlig unverhältnismäßigen Eingriff in die verfassungsgesetzlich gewährten Rechte der Bf., insbesondere auf Gleichheit vor dem Gesetz und Unverletzlichkeit ihres Eigentums nach Art. 5 StGG und Art. 1 1. ZP-EMRK und die Erwerbs(ausübungs)freiheit nach Art. 6 StGG; und seien unsachlich bzw. nicht rechtfertigbar iSd Art. 7 B-VG.
4.2.2.8 Rückwirkende Anwendung des EKB-S:
Das mit 29.12.2022 im Bundesgesetzblatt kundgemachte I. EKBSG sei gemäß § 11. leg.cit. mit 1.12.2022 und damit rückwirkend in Kraft getreten: Besteuerungsgegenstand seien gemäß § 5 leg.cit. die seit 1.12.2023 (Anmerkung: 1.12.2022) erzielten Erlöse. Dies sei durch die Novelle (und damit das EKBSG idgF) nicht verändert (und solle durch den am 31.1.2024 vorgelegten Initiativantrag noch vergröbert werden. Somit wirke das EKBSG zurück.
Einer Rückwirkung von belastenden rückwirkenden Gesetzen seien wegen des aus dem Gleichheitsgrundsatz abgeleiteten Prinzips des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes enge verfassungsrechtliche Grenzen gesetzt. Demnach sei eine rückwirkende und für den Einzelnen - hier: für die Bf. - nachteilige Änderung einer gesetzlichen Bestimmung dann verfassungswidrig (vgl. VfSlg 12.186/1989), wenn "die Normunterworfenen durch einen Eingriff von erheblichem Gewicht in einem berechtigten Vertrauen auf die Rechtslage enttäuscht wurden und nicht etwa besondere Umstände eine solche Rückwirkung verlangen."
Im Abgabenrecht wird zwischen verfassungsrechtlich verpönten "echten" Rückwirkungen von Steuergesetzen einerseits und dem Schutz vor Eingriffen bei steuergesetzlich angeregten Dispositionen sowie dem Schutz rechtlicher Anwartschaften durch Rechtsänderungen pro futuro andererseits unterschieden (vgl. VfSlg 19.972/2015).
Bei verfassungsrechtlich suspekten "echten" Rückwirkungen gehe es darum, dass gesetzliche Vorschriften nachträglich unmittelbar an schon früher verwirklichte Tatbestände steuerliche Folgen knüpfen und dadurch die Rechtsposition des Steuerpflichtigen mit Wirkung für die Vergangenheit verschlechtern (vgl. VfSlg 12.186/1989; deutlich etwa VfSlg 16.850/2003). Die österreichische Rechtsprechung stelle zur Beurteilung, ob eine "echte" Rückwirkung bestehe, auf den Zeitpunkt der steuerauslösenden Handlung (also wann der zu Zeitpunkt besteuernde Erlös entstehe) und nicht, wie beispielsweise Deutschland, auf den formalen Zeitpunkt der Steuerschuldentstehung ab (mit Ablauf der Besteuerungsperiode).
Die steuerauslösende Handlung sei hier eindeutig und wie auch im EKBSG normiert, das Entstehen eines Erlöses. Insofern liege eine zu Lasten des "Beitragsschuldners" verschlechternde Veränderung der Rechtslage zwischen dem Zeitpunkt der Sachverhaltsverwirklichung (steuerauslösende Handlung, noch vor Kundmachung des EKBSG gesetzt) und der Kundmachung des Gesetzes selbst und der damit bewirkten Steuerschuldentstehung vor. Die Rückwirkung des EKBSG sei also eine verfassungsrechtlich verpönte "echte" Rückwirkung zu sehen. Diese "echte" Rückwirkung verstoße gegen den Vertrauensschutz, wenn sie einen Eingriff von erheblichem Gewicht darstelle, der die Normunterworfenen - hier: die Bf. - in einem berechtigten Vertrauen auf die Rechtslage enttäuscht habe. Das sei hier der Fall.
Geschützt sei dabei das Vertrauen des Normunterworfenen auf der Grundlage der geltenden, kundgemachten Rechtslage; wie aus der Rechtsprechung des VfGH hervorgehe, müsse er sich dabei nicht an Planungen, politischen Vorhaben oder literarischen Diskussionen orientieren (vgl. VfSlg 12.168/1989). Insofern könne die allgemeine Kenntnis des Kriegs in der Ukraine (vgl. Berka, Verfassungsrecht (2018), Rz. 490) und der Preisexplosion am Strommarkt jedenfalls nicht den Vertrauensschutz untergraben. Auch der bereits im Oktober 2022 erfolgte Beschluss der EU-Notfallmaßnahmen-VO habe das Vertrauen nicht untergraben, da sie den einzelnen Staaten erheblichen Ausgestaltungsspielraum einräume, von dem Österreich auch, wie zuvor mehrfach ausgeführt, intensiv und erneut zu Lasten der Bf. Gebrauch gemacht habe. Im konkreten Fall hätte sich bei Übernahme der von der EU-Notfallmaßnahmen-VO vorgegebenen Obergrenze von EUR 180/MWh bei der Bf. überhaupt kein EKB-S ergeben, schon weil die von der Bf. aufgrund langfristiger und bereits lange vor dem Inkrafttreten des I. EKBSG Lieferverträge erzielten Preise ohnehin unter dieser Obergrenze gelegen seien.
Darüber hinaus hatte die Bf. seit 2015 sehr hohe Investitionen aufgewendet und den seit 2021 erzeugten Strom über langfristige und bis heute aufrechte Verträge (PPAs, s. Beilage ./5) an KELAG, also einen Stromhändler und Endversorger, verkauft. Da die Bf. die geschlossenen Verträge einzuhalten verpflichtet sei, habe sie von kurzfristigen Preisspitzen der Strombörse überhaupt nicht profitieren können. Als Begründung der Erlösabschöpfung werde schon von der Notfallmaßnahmen-VO auf die durch den Gaspreis via "Merit-Order-Prinzip" bewirkte massive Strompreiserhöhung verwiesen, die aber aufgrund die von der Bf. erzielten Erlöse aufgrund ihrer Bindung an langfristige PPAs gar nicht durchschlagen habe können.
Besteht, wie im vorliegenden Fall, ein Vertrauenstatbestand, sei ein rückwirkendes belastendes Gesetz in der Regel verfassungswidrig, außer es gebe besondere rechtfertigende Gründe für eine Rückwirkung - die aber hier nicht einmal behauptet werden. Unter diesen Umständen sei daher auch eine Rückwirkung von nur wenigen Wochen als verfassungswidrig anzusehen (vgl. VfSlg 20.187/2017). Jedenfalls stelle der EKB-S schon aufgrund seiner exorbitanten und völlig unbegründeten Höhe einen "Eingriff von erheblichem Gewicht dar".
So seien im Bereich der Windkraft ca. 15% der Erlöse schon des Jahres 2022 abgeschöpft worden. Insofern verstoße die Rückwirkung des EKBSG gegen den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz, auch der Bf., und sei damit gleichheits- und somit verfassungswidrig und unsachlich bzw. nicht rechtfertigbar iSd Art. 7 B-VG; sie greife auch in unzulässiger Weise in das Recht der Bf. auf Ewerbs(ausübungs)freiheit nach Art. 6 StGG ein.
4.2.3 Verstoß gegen die Eigentums- und Erwerbs(ausübungs)freiheit:
Art. 5 StGG konstituiere - gemeinsam mit Art. 1 des 1. ZP EMRK - die verfassungsrechtliche Eigentumsordnung. Sie enthalte die verfassungsgesetzliche Gewährleistung des subjektiven Rechts auf Unverletzlichkeit des Eigentums und sei gleichzeitig als verfassungsrechtliche Garantie des Eigentums als - durch den Gesetzgeber zu gewährleistendes - Institut der Privatrechtsordnung zu verstehen (vgl. Korinek in Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg (Hrsg), Österreichisches Bundesverfassungsrecht (2002) zu Artikel 5 StGG Rz. 1; Berka, Verfassungsrecht (2018), Rz. 1543).
Gegenstand des verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes seien nach der Rechtsprechung des VfGH alle Vermögenswerten Privatrechte (vgl. VfSlg 1305/1930). Auch die Vorschreibung von Geldleistungen greife in das Eigentumsrecht ein (vgl. zB VfSlg 1305/1930), was sowohl für die Vorschreibung von Geldstrafen als auch für die Vorschreibung von Gebühren und Abgaben (vgl. etwa VfSlg 1559/1947 und 5472/1967) oder Kammerumlagen und im Gegenzug auch für die Verweigerung einer steuerlichen Begünstigung gelte (vgl. Korinek in Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg Rz 18).
Da also Abgabengesetze in den Schutzbereich des Grundrechts des Art. 5 StGG (ebenso wie in den Schutzbereich des Grundrechts des Art. 6 StGG) eingreifen, ergebe sich zwingend, dass auch sie nur zulässig seien, wenn sie in Übereinstimmung mit dem Allgemeininteresse stehen und nicht unverhältnismäßig seien. Als Fälle der Unverhältnismäßigkeit kommen hier insbesondere auch Steuern mit "konfiskatorischen Effekten", also solche in Betracht, die den Steuerpflichtigen - umso mehr: nur einen kleinen Kreis derselben, nämlich die Stromerzeuger - exzessiv belasten und dadurch seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigen (vgl. Korinek in Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg Rz 41). Dem habe sich auch der VfGH insoweit angeschlossen, als er in einzelnen Fällen geprüft habe, ob die Erhebung der konkreten Abgabe im öffentlichen Interesse gelegen sei (vgl. etwa VfSlg 14.644/1996).
Darüber hinaus müsse aber jedenfalls, gerade bei offensichtlich gleichheitswidrigen Eigentumseingriffen (siehe dazu oben), auch auf die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs selbst abgestellt werden, dies auch im Steuerrecht. Es fehle dem EKBSG jegliche Begründung, die auch nur erahnen ließe, wieso und aufgrund welcher Parameter der Gesetzgeber hier von einer Verhältnismäßigkeit der Regelung ausgegangen sein könnte, zumal die Abschöpfung nicht einmal auf das zur vorgeblichen Zielerreichung, der Entlastung der Stromendkundenpreise, erforderliche Maß (das auch gar nicht bestimmt werde) "gedeckelt" sei.
Die Regelungen des EKBSG würden die Bf. verpflichten, bereits vereinnahmte Erlöse an den Staat abzuführen und würden damit an das Innehaben der Rechtsposition der Bf. bzw. ihren Zuerwerb anknüpfen. Der damit bewirkte Eingriff in das Eigentumsrecht und die Erwerbs(ausübungs)freiheit der Bf. als Stromerzeugerin sei weder sachlich zu rechtfertigen (er komme dem Stromendverbraucher nicht nur nicht zugute, sondern erhöhe vielmehr den von diesem zu zahlenden Preis) noch verhältnismäßig (er schöpfe etwa Erlöse der Bf. ab, die ihre aufgrund bereits 2021 geschlossener Verträge zustehen und einkalkuliert worden seien) und er verschiebe die grundsätzlich vom Staat zu bewältigende Aufgabe, für sozialen Ausgleich durch gleichmäßige Verteilung der Steuerlast auf alle Normunterworfenen je nach ihrer Leistungsfähigkeit zu sorgen, einseitig auf die Stromerzeuger und damit auch auf die Bf..
Das EKBSG betreffe die bei Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit generierten Einnahmen der Bf. und greife insbesondere damit auch in den Schutzbereich des Art. 6 StGG und damit in das Recht der Bf. auf Erwerbs(ausübungs)freiheit ein. Da die Verpflichtung zur Zahlung der Abschöpfungsbeträge konkret an die berufliche Tätigkeit der Bf. als Stromerzeuger anknüpfe, entfalte sie eine "berufsregelnde Tendenz"; zudem liege auch durch die Auferlegung administrativer Lasten - der Verpflichtung zur Selbstberechnung und der damit verbundenen Indienstnahme Privater als "Zahlstelle" und dem Aufwand, die Abgabe zu berechnen, anzumelden und abzuführen - ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 6 StGG vor. Darüber hinaus habe dieser Eingriff in die Rechtssphäre der Bf. aber auch vielfältige privatrechtliche Konsequenzen für die Berufsausübung bzw. Geschäftstätigkeit durch die Bf.: sie unterliege einer massiven Einschränkung in der freien Verfügung über die von ihr erwirtschafteten Erlöse, müsse daher erhebliche Dispositionen treffen und Rückstellungen in Höhe der erwarteten Abschöpfungsbeträge bilden, die für ihre weitere Geschäftstätigkeit, insbesondere für weitere Investitionen in Erneuerbare-Energie-Anlagen, nicht mehr zur Verfügung stehen. Aufgrund der massiven Unsicherheit für Investoren, die mit der plötzlichen Abschöpfung rechtmäßig erwirtschafteter Erlöse zwangsläufig einhergehe, steigen die Finanzierungskosten der Bf. entsprechend der neuen Risikolage; die Fortführung und der Ausbau ihrer Geschäftstätigkeit sei dadurch gleichermaßen gefährdet.
Der EKB-S sei weder sachlich rechtfertigbar noch im öffentlichen Interesse gelegen. Schon aufgrund seiner, nahezu unvergleichbaren, enormen Höhe von 90% der über die willkürlich festgelegten Obergrenzen hinausgehenden Erlösabschöpfung werde deutlich, dass der EKB-S eine Steuer mit konfiskatorischen Effekten sei, und der EKB-S die Vermögensverhältnisse der (auf den Kreis der inländischen Stromerzeuger beschränkten) Normunterworfenen - und somit die Bf. - grundlegend also in ihrem Stamm beeinträchtige. Dies stelle sohin einen Verstoß gegen die Eigentumsfreiheit und einen massiven Eingriff die Erwerbs(ausübungs)freiheit der Bf. und somit eine Verfassungswidrigkeit des gesetzlichen Eingriffs dar. Sie bewirke einen völlig unverhältnismäßigen, unsachlichen bzw. nicht sachlich rechtfertigbaren (iSd Art. 7 B-VG) Eingriff in die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte der Bf., insbesondere auf Gleichheit vor dem Gesetz und Unverletzlichkeit ihres Eigentums nach Art. 5 StGG und Art. 1 1. ZP-EMRK und auf Erwerbs(ausübungs)freiheit gemäß Art. 6 StGG; und sind unsachlich bzw. nicht rechtfertigbar iSd Art. 7 B-VG.
4.2.4 Europarechtliche Betrachtungen:
4.2.4.1 Allgemeines Unionsrecht:
Die ursprüngliche Einführung des EKB-S fuße auf der EU-Notfallmaßnahmen-VO, welche in Art. 6 eine verbindliche Obergrenze für Markterlöse von EUR 180/MWh angeordnet habe, die Erzeuger für die Stromerzeugung aus bestimmten Quellen erzielen. Als Verordnung iSd Art. 288 AEUV habe diese unmittelbar gegolten, habe aber dem nationalen Gesetzgeber Gestaltungsspielräume eröffnet, die von Österreich auch - zu Lasten der Stromerzeuger und der Bf. - wahrgenommen worden seien. Im Rahmen dieser Verschärfungen seien sie nicht durch die EU-Verordnung determiniert und müsse sich der österreichische Gesetzgeber jedenfalls und schon für den Zeitraum der Wirksamkeit der Notfallmaßnahmen-VO an den Vorgaben des Verfassungsrechts messen lassen. Und sogar, wenn das EKBSG vollständig von der Notfallmaßnahmen-VO determiniert wäre, müsste die Frage der Gültigkeit dieser Normen gemäß Art. 267 AEUV dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt werden: denn Art. 122 Abs. 1 AEUV, auf den sich diese Verordnung berufe, stelle selbst keine geeignete Rechtsgrundlage für die in Art. 6 bis 8 der Notfallmaßnahmen-VO vorgesehene Erlösabschöpfung dar. Die Verordnung sei daher nichtig, weil sie gegen europäisches Primärrecht verstoße. Art. 122 Abs. 1 AEUV sei eine eng auszulegende, subsidiäre Ausnahmeermächtigung zur Erlassung von Rechtsakten ohne Einbeziehung des EU-Parlaments zur Bewältigung außergewöhnlicher, gravierender Krisen; als Regelbeispiel werde gravierende Schwierigkeit bei der Versorgung mit bestimmten Waren genannt.
Eine derart gravierende Störung sei in Bezug auf dem Strommarkt nicht vorgelegen; die Obergrenze von Markterlösen wäre auch kein geeignetes Instrument zur Beseitigung derartiger Störungen. Daher wäre, soweit von einer Determiniertheit des EKBSG durch die Notfallmaßnahmen-VO ausgegangen werde, die Frage der Wirksamkeit der Art. 6 bis 8 der Notfallmaßnahmen-VO dem EuGH vorzulegen.
Unabhängig davon, ob und inwieweit die Regelungen der EU-Notfallmaßnahmen-VO mit dem EKBSG überhaupt richtig umgesetzt worden seien, sei die Verordnung jedenfalls mit 30. Juni 2023 ausgelaufen (Art. 22 Abs. 2 lit. c der VO). Auch die unionsrechtliche Deckung für das EKBSG sei sohin seit 01.07.2023 entfallen. Da der zeitliche Geltungsbereich des EKBSG über den zeitlichen Geltungsbereich der VO 2022/1854 weit hinausreiche, sei der EKB-S auch aus diesem Grund jedenfalls am Maßstab des österreichischen Verfassungsrechts zu messen.
4.2.4.2 Verletzung von Grundrechten nach der EU-Grundrechte-Charta:
Der EKB-S und damit das EKBSG (ebenso wie bereits das I. EKBSG auch gegen Rechte der EU-Grundrechtecharta verstoße, die sich sowohl an die gemeinsamen verfassungsrechtlichen Traditionen der Mitgliedstaaten als auch insbesondere an die Rechte der EMRK anlehnen. Betroffen seien insbesondere das Recht auf Nichtdiskriminierung nach Art. 21 GRC sowie die Eigentumsfreiheit nach Art. 17 GRC.
Der VfGH habe in einer Leitentscheidung (vgl. VfGH, 14.03.2012, U466/11ua.) ausgesprochen, dass die EU-Grundrechtecharta (Teil des Vertrages von Lissabon) aufgrund ausdrücklicher Anordnung des Art. 6 Abs. 1 EUV mit den Verträgen rechtlich gleichrangig und daher Teil des Primärrechts der Europäischen Union sei: Auf Grund der innerstaatlichen Rechtslage habe der Äquivalenzgrundsatz zur Folge, dass auch die von der Grundrechte-Charta garantierten Rechte vor dem Verfassungsgerichtshof als verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, etwa gemäß Art. 144 B-VG, geltend gemacht werden können und sie im Anwendungsbereich der Grundrechte-Charta einen Prüfungsmaßstab in Verfahren der generellen Normenkontrolle, insbesondere nach Art. 139 und Art. 140 B-VG bilden.
Der Anwendungsbereich des Unionsrechts sei durch Art. 122 AEUV zweifelsfrei gegeben.
Der VfGH hege in ständiger Rechtsprechung keinen Zweifel daran, dass es sich bei Art. 21 Abs. 1 GRC - vgl. auch Art. 7 Abs. 1 B-VG und Art. 14 EMRK - um eine Garantie der GRC handle, die in ihrer Formulierung und Bestimmtheit verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten der österreichischen Bundesverfassung gleiche. Art. 21 Abs. 1 GRC werde daher durch die Bf. gemäß Art. 144 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof als verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht geltend gemacht und bilde einen Prüfungsmaßstab im vorliegenden Verfahren der generellen Normenkontrolle nach Art. 140 B-VG.
Da die von der EU-Grundrechte-Charta geschützten Rechte inhaltlich im Wesentlichen den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten der EMRK bzw. des B-VG und des StGG entsprechen, werde - um Wiederholungen zu vermeiden, zur Darstellung der Verletzung dieser Rechte der Bf. auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Im Ergebnis lasse sich daher fest halten, dass der EKB-S (und damit das EKBSG, ebenso wie bereits das I. EKBSG) auch hinsichtlich der Prüfung anhand der EU-GRC als verfassungswidrig zu qualifizieren sei und damit in verfassungsgesetzliche Rechte der Bf. in unzulässiger Weise eingreife; es bewirke einen völlig unverhältnismäßigen, unsachlichen bzw. sachlich nicht rechtfertigbaren (iSd Art 7 B-VG) Eingriff in die verfassungsgesetzlich gewährten Rechte der Bf., insbesondere auf Gleichheit vor dem Gesetz und Unverletzlichkeit ihres Eigentums nach Art. 5 StGG und Art. 1 1. ZP-EMRK.
4.3 rechtliche Anträge der Bf.:
Es werde daher eine Abänderung des bekämpften Bescheides vom 9. Jänner 2024 in der Weise beantragt, dass der Beitrag mit EUR 0,00 festgesetzt werde.
Des Weiteren wird der Antrag auf Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung und Direktvorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht gemäß § 262 Abs. 2 lit. a BAO beantragt.
Sollte das zuständige Verwaltungsgericht die verfassungsrechtlichen Bedenken der Bf. gegen die präjudizierten Bestimmungen teilen, möge es an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG und Art. 140 Abs. 1 B-VG einen Antrag auf Aufhebung der präjudiziellen Bestimmungen des EKBSG idgF wegen Verfassungswidrigkeit stellen.
4.4 Beilagen zur Beschwerde:
Der Beschwerde vom 5. März 2024 wurde u.a. in Beilage ./5 eine Tarifbestätigung der KELAG-Kärntner-Elektrizitäts-AG vom 7. Februar 2024 beigelegt, aus der sich ergebe, dass für die Zeiträume 01.04.2022 bis 31.03.2023 und von 01.04.2023 bis 31.12.2023 folgende Tarife zwischen Bf. und KELAG zur Verrechnung gekommen seien:
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Vertrags-Nr.:
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Betrag:
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0006-01-ZV1
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mit Vergütung zu
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177,70
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EUR je MWh
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0006-01-ZV1
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mit Vergütung zu
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179,95
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EUR je MWh
Des Weiteren wurden in Beilage ./5 der zwischen der Bf. und der KELAG-Kärntner-Elektrizitäts-AG geschlossene Stromabnahmevertrag vom 30. September 2021 sowie die mit 29. September 2021 geschlossene Zusatzvereinbarung zum Stromabnahmevertrag beigelegt.
5. Vorlagebericht vom 14. März 2024:
Nach den Ausführungen im Vorlagebericht vom 14. März 2024 behaupte die Bf. die Verfassungswidrigkeit des Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag-Strom und habe daher einen Antrag auf Festsetzung des EKB-S gemäß § 201 BAO gestellt. § 201 BAO setze allerdings voraus, dass der Abgabepflichtige der Abgabenbehörde, obwohl er dazu verpflichtet sei, keinen selbst berechneten Betrag bekannt gebe oder dass sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweise. Beide Voraussetzungen seien aus Sicht der Behörde nicht vorgelegen weshalb, nach Durchführung eines Vorhalteverfahrens um die Richtigkeit der Selbstberechnung zu überprüfen, der Antrag auf Festsetzung mit Bescheid vom 09.01.2024 abgewiesen worden sei.
Die weiters von der Bf. vorgebrachten Argumente würden sich ausschließlich auf eine behauptete Verfassungswidrigkeit des Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag-Strom beziehen. Die Abgabenbehörde habe jedoch nicht die Kompetenz um über eine allfällige Verfassungswidrigkeit oder gar einen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht zu urteilen. Selbst wenn sich die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen ein Gesetz als zutreffend erweisen, scheidet das Gesetz erst nach seiner Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand. Aus diesem Grund erfolge seitens der Behörde keine inhaltliche Stellungnahme zu den vorgebrachten Beschwerdegründen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Bf. ist im Bereich der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien, insbesondere der Windenergie tätig. Aufgrund dieser Geschäftstätigkeit war nach dem Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom (EKBSG) der Energiekrisenbeitrag-Strom für den Zeitraum 01.12.2022 bis 30.06.2023 selbst zu bemessen und bis 30.09.2023 an das Finanzamt zu entrichten.
Eine Unrichtigkeit der Berechnung des Energiekrisenbeitrag-Strom (EKB-S) ist aus den vorgelegten Unterlagen nicht erkennbar.
Nach Auffassung der Bf. ist die gesetzliche Grundlage für die Entrichtung des EKB-S verfassungswidrig, sodass sie bei verfassungskonformer Auslegung nicht dazu verpflichtet gewesen sei, den EKB-S abzuführen. Aus diesem Grund beantragte die Bf. gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO eine bescheidmäßige Festsetzung des EKB-S mit EUR 0,00 sowie eine Rückzahlung des bisher an das Finanzamt abgeführten Betrages iHv EUR 81.656,95.
Bei der Ermittlung des mit EUR 81.656,95 ermittelten EKB-S wurde ein Absetzbetrag von EUR 36,00 pro MWh und somit iHv EUR 163.723,32 (Basis: 4.547,87 MWh) berücksichtigt.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der Abgabenbehörde dem Bundefinanzgericht vorgelegten Unterlagen und ist somit nicht strittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 1 Abs. 1 EKBSG (Energiekrisenbeitrag-Strom), BGBl I 220/2022, in Kraft getreten am 01.12.2022, wird durch dieses Bundesgesetz der Energiekrisenbeitrag-Strom (im Folgenden EKB-S) näher geregelt und die Verordnung (EU) 2022/1854 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise, ABl. Nr. L 261 vom 07.10.2022, S. 1, umgesetzt.
Gemäß § 1 Abs. 2 EKBSG ist der EKB-S eine ausschließliche Bundesabgabe.
Nach § 1 Abs. 3 EKBSG unterliegt diesem Gesetz die Veräußerung von im Inland erzeugtem Strom aus Windenergie, Solarenergie (Solarthermie und Fotovoltaik), Erdwärme, Wasserkraft, Abfall, Braunkohle, Steinkohle, Erdölerzeugnissen, Torf und Biomasse-Brennstoffen ausgenommen Biomethan, durch den Stromerzeuger einschließlich der Realisierung von Veräußerungsrechten auf Strom.
Bemessungsgrundlage für den EKB-S ist gemäß § 3 Abs. 1 EKBSG die Summe der monatlichen Überschusserlöse aus der Veräußerung von Strom gemäß § 1 Abs. 3, die zwischen dem 1. Dezember 2022 und dem 31. Dezember 2023 erzielt wurde. Die Bemessungsgrundlage beinhaltet auch das Ergebnis von derivativen Kontrakten, die in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Markterlösen stehen. Aufwendungen können nicht berücksichtigt werden.
Nach § 3 Abs. 2 EKBSG bedeuten im Sinne dieses Bundesgesetzes:
1. Überschusserlöse: eine positive Differenz zwischen den Markterlösen des Beitragsschuldners je MWh Strom und der jeweiligen Obergrenze für Markterlöse gemäß Z 3.
2. Markterlöse: die realisierten Erträge, die ein Beitragsschuldner für den Verkauf und die Lieferung von Strom in der Union erhält.
3. Obergrenze für Markterlöse idF BGBl I 64/2023:
a) für Überschusserlöse, die von 1. Dezember 2022 bis 31. Mai 2023 erzielt wurden, beträgt die Obergrenze 140 Euro je MWh Strom;
b) für Überschusserlöse, die nach dem 31. Mai 2023 erzielt wurden, beträgt die Obergrenze 120 Euro je MWh Strom.
Liegen nach § 3 Abs. 3 EKBSG die notwendigen direkten Investitions- und Betriebskosten der Energieerzeugung über der Obergrenze für Markterlöse, können diese Kosten zuzüglich eines Aufschlags von 20 % der notwendigen, direkten Investitions- und Betriebskosten als Obergrenze für Markterlöse angesetzt werden, sofern der Beitragspflichtige die Voraussetzungen nachweist.
Nach § 3 Abs. 5 EKBSG beträgt der EKB-S 90% der Überschusserlöse.
Nach § 3 Abs. 6 EKBSG stellt der EKB-S eine abzugsfähige Betriebsausgabe dar (§ 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988, BGBl Nr. 400/1988).
Gemäß § 4 Abs. 1 EKBSG kann von dem gemäß § 3 ermittelten EKB-S ein Absetzbetrag für begünstigte Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeffizienz abgezogen werden. Voraussetzung dafür ist, dass Anschaffungs- oder Herstellungskosten von begünstigten Investitionsgütern nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Jänner 2024 anfallen. […]
Nach § 5 Abs. 1 Z 1 EKBSG ist Beitragsschuldner der Betreiber einer Anlage (§ 7 Abs. 1 Z 20 ElWOG 2010) zur Erzeugung von Strom gemäß § 1 Abs. 3 mit einer installierten Kapazität von mehr als 1 MW.
Gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 EKBSG ist Beitragsschuldner der Begünstigte eines Strombezugsrechtes aus Erzeugungsanlagen gemäß Z 1. Strombezugsrechte sind langfristige Stromlieferungen, die entweder über Istwertaufschaltung direkt oder über Fahrpläne abgewickelt werden und deren Abgeltung nicht auf einem Marktpreis beruht. In diesen Fällen gilt der Betreiber gemäß Z 1 insoweit nicht als Beitragsschuldner für die auf das Strombezugsrecht entfallenden Strommengen.
Nach § 5 Abs. 2 Z 1 EKBSG wird der EKB-S am 30. September 2023 für den Zeitraum 1. Dezember 2022 bis 30. Juni 2023 fällig.
Nach § 6 Abs. 1 EKBSG obliegt die Erhebung des Beitrags dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt.
Nach § 6 Abs. 2 EKBSG hat der Beitragsschuldner den Beitrag selbst zu berechnen und am Fälligkeitstag (§ 5 Abs. 2) an das zuständige Finanzamt zu entrichten.
Nach § 9 Abs. 1 EKBSG wird der Bundesminister für Finanzen gemeinsam mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt
1. die Ableitung der Markterlöse für erzeugte Strommengen im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 2 sowie die Voraussetzungen samt Inlandsbezug für den Absetzbetrag für begünstigte Investitionen gemäß § 4,
2. die Plausibilitätsprüfung gemäß § 7 und
3. die Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten gemäß § 8
mit Verordnung näher zu konkretisieren.
Nach § 9 Abs. 3 EKBSG dürfen Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
Ordnen gemäß § 201 Abs. 1 BAO die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
Nach § 201 Abs. 2 Z 3 BAO kann die Festsetzung erfolgen, wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden.
Aufgrund des in Art. 18 Abs. 1 B-VG verankerten Legalitätsprinzips sind die Gerichte - ebenso wie die Verwaltungsbehörden - verpflichtet, ihre Entscheidungen - unabhängig von einer eventuellen Verfassungswidrigkeit - auf der Grundlage der geltenden Gesetze zu treffen.
Gemäß Art. 89 Abs. 1 B-VG steht den ordentlichen Gerichten, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Gesetze nicht zu. Sowohl die belangte Behörde als auch das Bundesfinanzgericht haben daher grundsätzlich die Bestimmungen des EKBSG so lange anzuwenden, wie sie dem Rechtsbestand angehören.
Die Bf. behauptet nicht, dass der von ihr für den Zeitraum 1.12.2022 bis 30.6.2023 selbst berechnete EKB-S unrichtig wäre bzw. nicht den Bestimmungen des EKBSG entsprechen würde. Damit liegt aber eine Unrichtigkeit, welche die belangte Behörde zu einer bescheidmäßigen Festsetzung des EKB-S gemäß § 201 BAO verpflichtet hätte, nicht vor, weshalb die belangte Behörde den Antrag der Bf. zu Recht abgewiesen hat.
Gemäß Art. 89 Abs. 2 B-VG hat ein ordentliches Gericht, wenn es gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat, den Antrag auf Aufhebung dieses Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Derartige Bedenken bestehen gegenständlich nicht.
Nach den Materialien zum EKBSG sowie den Erwägungsgründen (ErwGr) zur EU-Notfallmaßnahmen-VO, in deren Umsetzung das EKBSG erlassen wurde, weshalb diese Erwägungsgründe auch für die sachliche Rechtfertigung der Bestimmungen des EKBSG heranzuziehen sind, diente dieses Gesetz der Bewältigung der Krisensituation, die infolge des Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine am Energiemarkt eingetreten ist. Dies war, wie in ErwGr 1 dargelegt, hauptsächlich eine Folge des hohen Gaspreises, da Gas für die Stromerzeugung verwendet wird, wobei Gaskraftwerke häufig zur Deckung der Nachfrage zu Spitzenlastzeiten oder wenn der mit anderen Technologien wie Kernenergie, Wasserkraft oder variabler erneuerbarer Energie erzeugte Strom nicht zur Deckung der Nachfrage ausreicht, benötigt werden. Der Preisanstieg an den Stromgroßhandelsmärkten führte zu einem dramatischen Anstieg der Endkundenpreise. Mithilfe der Festlegung von Notfallmaßnahmen sollte vorübergehend das Risiko gemindert werden, dass die Strompreise und die Kosten von Strom für Endkunden noch weniger tragfähige Niveaus erreichen, die Auswirkungen hoher Energiepreise sollten abgefedert und sichergestellt werden, dass die derzeitige Krise keine dauerhaften Schäden für Verbraucher und Wirtschaft mit sich bringt und gleichzeitig die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen gewahrt wird. Gemäß Art. 1 der EU-Notfallmaßnahmen-VO war demgemäß Ziel der Notfallmaßnahmen u.a., den Stromverbrauch zu senken, eine Obergrenze für die mit der Stromerzeugung erzielten Markterlöse bestimmter Erzeuger einzuführen und diese Erlöse gezielt an Stromendkunden weiter zu verteilen, um zu einer bezahlbaren Energieversorgung von Haushalten und Unternehmen beizutragen.
Dazu werden auch die nachfolgenden Erwägungen zur EU-Notfallmaßnahmen-VO zitiert:
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ErwGr 12
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"Angesichts des extremen Anstiegs der Endkundenpreise für Gas und Strom kommt staatlichen und öffentlichen Interventionen zum Schutz der Verbraucher besondere Bedeutung zu. Die Auswirkungen der Gasversorgungsengpässe auf die Strompreise sowie die Möglichkeit zur Finanzierung von Unterstützungsmaßnahmen aus dem Staatshaushalt sind jedoch von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich. Können nur einzelne Mitgliedstaaten, die über ausreichende Mittel verfügen, Kunden und Versorger schützen, so würde dies zu erheblichen Verzerrungen auf dem Binnenmarkt führen. Durch eine einheitliche Verpflichtung zur Weitergabe von Überschusserlösen an die Verbraucher würden alle Mitgliedstaaten ihre Verbraucher schützen können. Die positiven Auswirkungen auf die Energiepreise würden auch für den vernetzten Energiemarkt der Union förderlich sein und würden zu einer Dämpfung der Inflationsrate beitragen. Daher sollten sich Maßnahmen, die in einem Mitgliedstaat ergriffen werden, in dem vernetzten Markt der Union im Geiste der Solidarität auch in anderen Mitgliedstaaten positiv auswirken."
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ErwGr 22:
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"Angesichts des außergewöhnlichen und plötzlichen Anstiegs der Strompreise und des unmittelbaren Risikos einer weiteren Verteuerung müssen die Mitgliedstaaten unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Bruttostromverbrauch zu senken, damit rasche Preissenkungen ermöglicht werden und die Verwendung fossiler Brennstoffe auf ein Mindestmaß reduziert wird."
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ErwGr 23:
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Normen und Schlagworte
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 3 EKBSG, Energiekrisenbeitrag-Strom, BGBl. I Nr. 220/2022
- § 6 Abs. 3 EKBSG, Energiekrisenbeitrag-Strom, BGBl. I Nr. 220/2022
- § 5 Abs. 2 Z 1 EKBSG, Energiekrisenbeitrag-Strom, BGBl. I Nr. 220/2022
- § 201 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 5 Abs. 3 EKBSG, Energiekrisenbeitrag-Strom, BGBl. I Nr. 220/2022
- § 201 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 20 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389
- § 3 Abs. 3 EKBSG, Energiekrisenbeitrag-Strom, BGBl. I Nr. 220/2022
- § 4 Abs. 2 EKBSG, Energiekrisenbeitrag-Strom, BGBl. I Nr. 220/2022
- § 3 Abs. 2 Z 3 EKBSG, Energiekrisenbeitrag-Strom, BGBl. I Nr. 220/2022
- § 3 Abs. 5 EKBSG, Energiekrisenbeitrag-Strom, BGBl. I Nr. 220/2022
- § 201 Abs. 3 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 3 Abs. 2 Z 2 EKBSG, Energiekrisenbeitrag-Strom, BGBl. I Nr. 220/2022
- § 4 Abs. 1 EKBSG, Energiekrisenbeitrag-Strom, BGBl. I Nr. 220/2022
- § 4 EKBSG, Energiekrisenbeitrag-Strom, BGBl. I Nr. 220/2022
- § 5 Abs. 1 Z 1 EKBSG, Energiekrisenbeitrag-Strom, BGBl. I Nr. 220/2022
- § 5 Abs. 2 EKBSG, Energiekrisenbeitrag-Strom, BGBl. I Nr. 220/2022
- Art. 6 StGG, Staatsgrundgesetz, RGBl. Nr. 142/1867
- § 6 EKBSG, Energiekrisenbeitrag-Strom, BGBl. I Nr. 220/2022
- § 9 EKBSG, Energiekrisenbeitrag-Strom, BGBl. I Nr. 220/2022
- Art. 7 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- Art. 89 Abs. 2 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- EKBSG, Energiekrisenbeitrag-Strom, BGBl. I Nr. 220/2022
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101069/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101069.2024
- Stammnummer
- 144577
- Gültig
- 26.04.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF