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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101069/2024

Verfassungswidrigkeit des EKBSG bei einer Windkraftanlage

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101069/2024vom 26.04.2024Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Johannes Böck in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch BDO Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Am Belvedere 4, 1100 Wien, über die Beschwerde vom 5. März 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 9. Jänner 2024 betreffend Abweisung des Antrages auf Festsetzung von Selbstbemessungsabgaben gemäß § 201 BAO für den Zeitraum 12/2022 bis 06/2023, St.Nr. ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin (im Folgenden mit Bf. bezeichnet) ist als Erzeugerin von Strom im Bereich der erneuerbaren, insbesondere der Windenergie, tätig. Aufgrund dieser Geschäftstätigkeit war die Bf. nach dem EKBSG verpflichtet, den EKB-S für den Zeitraum 01.12.2022 bis 30. Juni 2023 selbst zu bemessen und bis zum 30.09.2023 an das Finanzamt Österreich zu entrichten. 1. Antrag auf Festsetzung vom 27. Oktober 2023: Mit Eingabe vom 27. Oktober 2023 beantragte die Bf. die Festsetzung von Energiekrisenbeitrag-Strom (EKB-S) für den Zeitraum 01.12.2022 bis 30.06.2023 mit EUR 0,00 sowie die Rückzahlung des sich aus der Festsetzung ergebenden Guthabens iHv EUR 81.656,95. Begründend wurde ausgeführt, als Veräußerer von im Inland erzeugten Strom sei die Bf. gemäß § 1 Abs. 3 EKBSG zur Selbstbemessung und Entrichtung verpflichtet. Nach § 6 Abs. 3 EKBSG habe der Beitragsschuldner den EKB-S am Fälligkeitstag am 30. September 2023 gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 EKBSG zu entrichten. Die Bf. habe den selbst berechneten EKB-S rechtzeitig entrichtet, welcher am 29. September 2023 Am Abgabenkonto verbucht worden sei. Dabei handle es sich um eine Selbstbemessungsabgabe iSd § 201 Abs. 1 BAO, was in § 5 Abs. 3 EKBSG ausdrücklich festgehalten werde. Gemäß § 201 Abs. 3 BAO habe eine bescheidmäßige Festsetzung des Betrags zu erfolgen, wenn diese binnen der Frist eines Monats beantragt werde. Im vorliegenden Fall erweise sich der selbstberechnete bekannt gegebene und abgeführte Betrag als zwar der derzeitigen gesetzlichen Lage entsprechend; da allerdings die Berechnung in den Augen der Bf. verfassungswidrig sei und der "Beitrag" daher in verfassungskonformer Betrachtung nicht bezahlt werden müsste, sei somit der selbst berechnete "Beitrag" falsch. Der EKB-S sei daher mit EUR 0,00 festzusetzen und der entrichtete EKB-S iHv 81.656,95 zurückzuzahlen. Der entrichtete Betrag iHv EUR 81.656,95 sei für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum wie folgt ermittelt worden: | MWh: | Preis/MWh: | Produkt: | 4.547,87 | 179,95 | 818.389,21 | 4.547,87 | 120,00 (in 06/2023) | - 545.744,40 | Überschusserlöse: | 272.644,81 | davon 90% (EKB-S) vor Investitionsabsetzung: | 245.380,33 | 90% EKB-S vor Investitionsabsetzung: | 245.380,33 | 4.547,87 | Absetzbetrag EUR 36,00/MWh: | - 163.723,32 | EKB-S nach maximaler Investitionsabsetzung: | 81.656,95 1.1 Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip: Der Gleichheitsgrundsatz übernehme im Abgabenrecht im Ergebnis die Funktion der Gewährleistung einer sachgerechten und somit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechenden Besteuerung. Der VfGH spreche in seiner Judikatur zu Ertragssteuern regelmäßig davon, dass diesen Steuern das Prinzip "immanent" sei, an die Leistungsfähigkeit der Steuersubjekte anzuknüpfen (vgl. Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Korinek/Holoubek/Bezemek/ Fuchs/Martin/Zellenberg zu Artikel 7 Abs 1 Sätze 1 und 2 B-VG (und Artikel 20 GRC) (Holoubek). In diesem Sinn habe der VfGH in VfSIg 18.783/2009, als Ausfluss des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes das objektive Nettoprinzip formuliert und festgehalten, dass "[…] nach der dem Einkommensteuerrecht zugrunde liegenden Konzeption […] diese Steuer den periodisch erzielten Zuwachs an persönlicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, ausgedrückt im Wesentlichen durch das am Markt erzielte (Rein)Einkommen, erfassen [soll]. Dieses Konzept gebietet grundsätzlich, die zur Erzielung des Einkommens aufgewendeten Aufwendungen von der Bemessungsgrundlage abzuziehen." (vgl. Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Korinek/Holoubek/ Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg zu Artikel 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2 B-VG (und Artikel 20 GRC) (Holoubek). Für den VfGH sei das objektive Nettoprinzip ein dem Abgabenrecht zugrundeliegendes Ordnungsprinzip, von dem im Lichte des Gleichheitsgrundsatzes nur bei entsprechender sachlicher Rechtfertigung abgewichen werden dürfe (vgl. Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg zu Artikel 7 Abs 1 Sätze 1 und 2 B-VG (und Artikel 20 GRC) (Holoubek). Prinzipiell müssen Abgaben also auf das tatsächlich erzielte Einkommen, und nicht auf einen fiktiven Gewinn abstellen. Von diesem sog. "Leistungsfähigkeitsprinzip" dürfe nur mit sachlicher Rechtfertigung abgewichen werden (vgl. VfSlg 19.933/2014). Der Gleichheitsgrundsatz werde somit zur sachlichen Rechtfertigung der Grundsatzentscheidung über die Steuerwürdigkeit herangezogen (vgl. VfSlg 18.706/2009). Nach der hL sei für die Wahl eines konkreten Besteuerungsgegenstandes ein sachlicher Belastungsgrund vorzuweisen. Vor dem Hintergrund des ertragssteuerrechtlichen Leistungsfähigkeitsprinzips habe der VfGH zum Beispiel in einer erhöhten Mindestkörperschaftssteuer für umsatzstarke Unternehmen einen Widerspruch zum Gleichheitsgrundsatz gesehen, da im Effekt umsatzstarke Kapitalgesellschaften mit geringeren Erträgen relativ höher, solche mit höheren Erträgen relativ geringer besteuert werden (vgl. VfSlg 15.060/1997). Unsachlich sei somit eine Besteuerung, die von zufälligen Umständen abhänge (vgl. VfSlg 19.449/2011). Vor dem Hintergrund des objektiven Nettoprinzips erscheine die Ausgestaltung der EKB-S in zwei Aspekten verfassungswidrig: Zunächst verwende der EKB-S - im Gegensatz zum Energiekostenbeitrag für fossile Energieträger (EKB-f), nicht den Gewinn der vergangenen Jahre als Bemessungsgrundlage, sondern die realisierten Erträge, die ein Beitragsschuldner für den Verkauf und die Lieferung von Strom in der Union erhalte. Eine verfassungsrechtlich notwendige, sachliche Rechtfertigung, wieso hier auf die Erlöse und nicht auf Gewinne, also das tatsächliche Einkommen iSd Leistungsfähigkeitsprinzips, abgestellt werde, gebe es im Gesetz keine. Es könne auch nur schwerlich eine sachliche Rechtfertigung dafür geben, dass auf einen quasi fiktiven Gewinn abgestellt werde. Dies insbesondere, da in der Realität die Erlöse und die Produktionskosten der Stromerzeugung bei den unterschiedlich betroffenen Stromerzeugern (Windenergie, Solarenergie (Solarthermie und Fotovoltaik), Erdwärme, Wasserkraft, Abfall, Braunkohle, Steinkohle, Erdölerzeugnissen, Torf und Biomasse-Brennstoffen, ausgenommen Biomethan) unterschiedlich seien. Gerade Wind- und Solarenergieproduzenten seien aufgrund der hohen Fixkosten potentiell besonders betroffen. Ein einheitliches Anknüpfen an den Erlös anstatt des Gewinnes widerspreche also wohl dem Gleichheitsgrundsatz, da hier unterschiedliche Sachverhalte behandelt werden. Überdies erscheine auch die Obergrenze willkürlich gewählt. Die in Art. 6 Abs. 1 EU-Notfallmaßnahmen-VO vorgegebene Obergrenze, auf der der EKB-S ursprünglich beruhe, betrage 180/MWh Strom. Zwar erlaube die EU-Notfallmaßnahmen-VO in Art. 8 die Festlegung einer niedrigeren Obergrenze, dennoch liege keine Rechtfertigung für die von Österreich gewählte Obergrenze vor. Dies zeige sich auch daran, dass die zunächst bei EUR 140/MWh Strom liegende Obergrenze für das zweite Halbjahr 2023 mittels Novelle auf EUR 120/MWh Strom gesenkt worden sei. Die aus den parlamentarischen Materialien hervorgehende Begründung, dass die österreichische Obergrenze innerhalb der durch die EU vorgegebenen Obergrenze liege, könne keinesfalls als sachliche Rechtfertigung genügen. Insofern würden die willkürliche Bemessungsgrundlage, die auf Erlöse abstelle und die willkürlich festgesetzte Obergrenze gegen das objektive Nettoprinzip verstoßen und seien damit gleichheits- und somit verfassungswidrig. 1.2 Ungleichbehandlung von Stromerzeugern und fossilen Energieträgern: Der Gleichheitsgrundsatz beinhalte ein Differenzierungsverbot, dass unsachliche Differenzierungen oder aber auch unsachliche Gleichbehandlungen von ungleichen Tatbeständen verbiete, sowie ein Sachlichkeitsgebot, der bei einer unterschiedlichen Behandlung einen rechtfertigenden Grund notwendig mache. Gleichzeitig mit dem EKBSG sei mit dem EKBFG ein Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger (EKB-f) eingeführt worden (vgl. Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger (EKBFG) StF: BGBl I Nr. 220/2022). Art. 14 Abs. 3 der EU-Notfallmaßnahmen-VO habe die Mitgliedstaaten verpflichtet, Maßnahmen zur Umsetzung des befristeten obligatorischen Solidaritätsbeitrags nach Art. 14 Abs. 1 dieser Verordnung zu setzen. Mit dem EKBFG habe Österreich die Verordnung umgesetzt und die Erhebung des EKB-f auf sog. "Zufallsgewinne" (Überschussgewinne von inländischen Unternehmen und Betriebsstätten, die Wirtschaftstätigkeiten im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich ausüben), eingeführt. Der EKB-f sei wie der EKB-S eine ausschließliche Bundesabgabe (§ 1 EKBFG). Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den EKB-f sei der steuerpflichtige Gewinn des jeweiligen Erhebungszeitraumes (= das zweite Kalenderhalbjahr 2022 und das Kalenderjahr 2023) dem Durchschnitt der steuerpflichtigen Gewinne des Vergleichszeitraums (= die Kalenderjahre 2018 bis 2021) gegenüberzustellen. Bemessungsgrundlage für den EKB-f sei jener Betrag, um den der steuerpflichtige Gewinn des Erhebungszeitraumes um mehr als 20% über dem Durchschnittsbetrag liege. Der EKB-f solle sodann 40 % der Bemessungsgrundlage betragen. Nach § 1, § 2 und § 3 EKBFG könne vom EKB-f wiederum ein Absetzbetrag für begünstigte Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeffizienz abgezogen werden (§ 4 EKBFG) (vgl. Bleyer, Übergewinnsteuer für Energieunternehmen). Im Gegensatz zum EKB-S, der auf den erzielten Erlös abstelle, stelle der EKB-f also (im Einklang mit dem objektiven Nettoprinzip) also auf die tatsächlich erzielten Übergewinne ab. Hier liege also eine eindeutige Ungleichbehandlung von vergleichbaren Tatbeständen vor. Regelungsgegenstand beider Gesetze sei die Besteuerung von "Zufallsgewinnen" im Energiesektor. Sowohl Stromerzeuger als auch fossile Energieträger würden von den gestiegenen Preisen profitieren. Durch das Merit-Order-System seien sie sogar in der Preisbildung aneinandergebunden. Es seien also eindeutig vergleichbare Tatbestände, was sich auch daraus ergebe, dass beide Gesetze auf derselben EU-Verordnung beruhen und als gemeinsames Paket beschlossen worden seien. Doch während bei Stromproduzenten der Umsatz als Bemessungsgrundlage herangezogen werde, ohne dies sachlich zu begründen, stelle der EKB-f auf den Gewinn ab. Sachliche Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung gebe es keine. Darauf abzustellen, dass die (ohnehin ausgelaufene) EU-Verordnung diese Differenzierung vornehme, könne nicht reichen, da Österreich die von der EU gesetzte Obergrenze von EUR 180/MWh Strom deutlich (ebenfalls ohne sachliche Rechtfertigung) unterschreite. Hinzu komme, dass die faktische Besserbehandlung des fossilen Sektors gerade unter dem Aspekt des Klimaschutzes und der Versorgungssicherheit nachgerade absurd anmute. Insofern sei die unsachliche Ungleichbehandlung von Stromproduzenten und fossilen Energieträgern gleichheits- und somit verfassungswidrig. 1.3 Ungleichbehandlung von Stromerzeugern und Fernwärmeversorgern: Eine weitere unsachliche Ungleichbehandlung sei die Unterscheidung zwischen Stromerzeugern und von Fernwärmeversorgern. Es sei nicht nur so, dass beide Sektoren Energieversorger seien, also im gleichen Feld tätig seien. Die starke Preissteigerung im Energiesektor, die als Ratio für den EKB-S diene, betreffe ebenso andere Energieformen. So habe Österreich bei der Fernwärme sogar die mit Abstand höchste Inflationsrate im EU-Vergleich (vgl. HVPI Eurostat (Indexwerte Energiekomponenten)). Bei Fernwärme haben Österreichs Energieversorger die Preise innerhalb der Europäischen Union am deutlichsten erhöht. In der Europäischen Union seien die Preise für Fernwärme im Vergleich zum Vorjahr um 17,5 Prozent gestiegen, während die Preise in Österreich um 60,3 Prozent teurer geworden seien (vgl. https://www.momentum-institut.at/news/inflation-bei-fernwarme-und-gas-ist-österreich-teuerungs-spitzenreiter-der-eu). Doch trotz der extremen Preissteigerungen am Fernwärmemarkt und den damit einhergehenden Übergewinnen, die die Versorger in diesem Bereich erzielen konnten, gebe es für den Fernwärmesektor keine Übergewinnsteuer. Auch hier gebe es keinerlei sachliche Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung gleicher Tatbestände: der Besteuerung von "Zufallsgewinnen" von Energieerzeugern. Auch hier könne die EU-Notfallmaßnahmen-VO nicht als Rechtfertigung dienen, da Österreich explizit von der Möglichkeit von der Verordnung abzuweichen Gebrauch gemacht habe, und die EKB-S auch nach dem Auslaufen der EU-Verordnung noch in Geltung stehe. Insofern sei die unsachliche Ungleichbehandlung von Stromproduzenten und fossilen Fernwärmeversorgern gleichheits- und somit verfassungswidrig. 1.4 Ungleichbehandlung von Stromerzeugern und Stromhändlern: Gemäß § 1 Abs. 3 EKBSG unterliegen dem EKB-S die "[...] Veräußerung von im Inland erzeugtem Strom [...] durch den Stromerzeuger, einschließlich der Realisierung von Veräußerungsrechten auf Strom." Betroffen von der EKB-S seien also lediglich Stromproduzenten, Stromhändler müssen keine Steuer auf die von ihnen erzielten "Zufallsgewinne" leisten. Tatsächlich würden Stromhändler aber ebenso von den gestiegenen Strompreisen profitieren, es seien gerade die Händler, die den Strom an Endverbraucher verkaufen - also jenen, denen der EKB-S den Materialien zufolge zugutekommen sollte (vgl. AB 1817 BlgNR XXVII. GP vom 01.12.2022). Für diese Ungleichbehandlung von gleich zu behandelnden Tatbeständen gebe es nicht einmal den Versuch einer Rechtfertigung, sowohl in den Materialien des EKBSG als auch in den Erwägungen der EU-Notfallmaßnahmen-VO werden Stromhändler ebenso angesprochen, dennoch seien sie letztlich vom Gesetz ausgenommen. Insofern sei die unsachliche Ungleichbehandlung von Stromproduzenten und Stromhändlern gleichheits- und damit verfassungswidrig. 1.5 Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot: Ausfluss der Rechtsprechung des VfGH zum allgemeinen Gleichheitsgrundsatz sei die Formulierung des "allgemeinen Sachlichkeitsgebots", wonach der Gleichheitsgrundsatz dem Gesetzgeber "insofern inhaltliche Schranken setze, als er verbiete, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl. VfSlg 17.807/2006). Für dieses Sachlichkeitsgebot habe der VfGH die Formel entwickelt, dass eine gesetzliche Regelung auf einem vernünftigen Grund beruhen muss und nicht unverhältnismäßig sein dürfe (vgl. VfSlg 14.650/1996, 16.080/2001, 17.026/2003). Strukturell lasse sich jedenfalls festhalten, dass das allgemeine Sachlichkeitsgebot nach herrschender Auffassung zu einer Prüfung dahingehend führe, ob die für eine bestimmte Regelung ins Treffen geführte (externe) Zielsetzung (man könnte auch sagen: das öffentliche Interesse, oder wenn man den hier weiten Spielraum des Gesetzgebers bei der Festlegung seiner Ziele betonen wolle, der "vernünftige Grund") und ihre Umsetzung gegenüber der für den betroffenen Einzelnen damit verbundenen Benachteiligung verhältnismäßig seien (vgl. VfSlg 17.315/2004 oder 17.807/2006). Ziel der EKB-S sei eindeutiger Weise eine Reduzierung der Strompreise bei den Endverbraucher*innen. So gehe in diesem Zusammenhang aus den parlamentarischen Materialien zum EKBSG hervor, dass "in einer Situation, in der die Verbraucher extrem hohen Preisen ausgesetzt sind, die auch der Wirtschaft schaden, die außergewöhnlichen Markterlöse von Erzeugern mit niedrigeren Grenzkosten vorübergehend begrenzt werden, indem auf diese Markterlöse aus dem Stromverkauf die Obergrenze für Markterlöse angewandt werde." (vgl. GP XXVII IA 3024/A AB 1817 S. 187). Aus den Erwägungsgründen der EU-Notfallmaßnahmen-VO gehe in diesem Zusammenhang hervor: "Der Preisanstieg an den Stromhandelsmärkten hat zu einem drastischen Anstieg der Endkundenstrompreise geführt, der vor der nächsten Heizperiode noch weiter andauern und sich nach und nach auf die meisten Verbraucherverträge auswirken dürfte. […] Es bedarf daher einer raschen und koordinierten Reaktion auf Unionsebene. Mithilfe der Festlegung von Notmaßnahmen könnte vorübergehend das Risiko gemindert werden, dass die Strompreise und die Kosten für Strom noch weniger tragfähige Niveaus erreichen. […]." Der EKB-S soll also die Preise für die Verbraucher senken. Doch gerade dieses Ziel könne durch die Erlösabschöpfung nicht erreicht werden. Mittlerweile erscheine es eindeutig, dass der EKB-S nicht zu einer Senkung der Strompreise geführt habe. Dies unter anderem, da eben Stromproduzenten nicht an Verbraucher, sondern an Stromhändler verkaufen, die dann an Verbraucher weiterverkaufen. Doch gerade diese seien eben von der EKB-S ausgenommen. Die Maßnahmen zur Einnahmebeschränkung bei den Stromerzeugern seien in Bezug auf die Endverbraucherpreise praktisch wirkungslos. Das EKBSG stelle keine Barriere dar, die Stromhändler davon abhalte, Elektrizität zu unterschiedlichen Preisen (egal ob niedrig oder hoch, direkt von den Erzeugern oder über den Markt) zu erwerben und sie mit erheblichem Aufschlag an die Endverbraucher weiterzuverkaufen. Um die tatsächlichen Preise für die Endverbraucher zu beeinflussen, hätte man die Einnahmen der Stromhändler direkt ins Visier nehmen müssen. Somit ziele die aktuelle Regelung am eigentlichen Problem vorbei und treffe die falschen Akteure. Überdies komme noch hinzu, dass andere Energieproduzenten, wie zB Fernwärmeproduzenten vollkommen von der Regelung unbetroffen seien, obwohl auch ihre Preise starken Einfluss auf den Strommarkt haben. Damit sei die Regelung nicht zur sachlichen Zielerreichung geeignet und verstoße somit gegen den Gleichheitsgrundsatz und sei daher verfassungswidrig. Es werde somit eine Festsetzung des EKB-S für den Zeitraum 01.12.2022 bis 30.06.2023 mit EUR 0,00 und damit eine Rückzahlung des sich aus der Festsetzung ergebenden Guthabens iHv EUR 81.656,95 beantragt. Diesem Antrag wurde eine Aufstellung gemäß § 8 Abs. 2 EKBSG der ziffernmäßigen Ermittlung beigelegt. 2. Vorhaltsbeantwortung vom 14. Dezember 2023: ad berechnungsrelevante Erläuterung zu Investitionskosten 12/2022 und 1-6/2023: Die Bf. habe in den Jahren 2022 und 2023 Investitionen in neue Windkraftanlagen getätigt (***1***). Am Standort ***1*** entstehe ein Windpark mit 8 Windkraftanlagen. Die Gesamtkosten des Projekts betragen über EUR 60.000.000,00 und seien überwiegend in den Jahren 2022 und 2023 angefallen. ad Stellungnahme zu den Berechnungsdifferenzen: Die Differenzen zur Ermittlung des Steuerbetrages würden nach Auffassung der Bf. aus folgenden Ursachen resultieren: Die Obergrenze für nach dem 31.05.2023 erzielten Überschusserlöse betrage gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 EKBSG EUR 120,00/MWh Strom. Im Rahmen der vom Finanzamt übermittelten Berechnung sei der Betrag für 06/2023 mit der Obergrenze von EUR 140,00/MWh Strom berechnet worden. Im Rahmen der Ermittlung des zu zahlenden EKB-S sei jedoch ein Betrag von EUR 120,00 pro MWh Strom zugrunde gelegt worden, weshalb daraus eine deutlich höhere Abgabenbelastung resultiere. Darüber hinaus sei nach Auffassung des steuerlichen Vertreters wesentlich, dass der EKB-S gemäß § 3 Abs. 5 EKBSG 90% der Überschusserlöse betrage und von dem so ermittelten EKB-S gemäß § 4 Abs. 1 EKBSG wiederum ein Absetzbetrag für Investitionen iHv max. EUR 36,00/MWh Strom vorgenommen werden könne. § 4 Abs. 1 EKBSG stelle daher nicht auf Überschusserlöse ab, sondern auf den EKB-S. Im Rahmen der im Vorhalt enthaltenen Berechnung werde der Absetzbetrag jedoch von den Überschusserlösen abgezogen. Werden für Zwecke der Berechnung die Überschusserlöse als Ausgangsbasis gewählt, wären nach Auffassung des steuerlichen Vertreters EUR 40,00/MWh Strom anzusetzen (Erhöhung der Basis um 10%). Auf Basis der eben geschilderten Betrachtungsweise würden sich folgende Beträge ergeben: | MWh: | Preis/MWh: | Produkt: | 4.547,87 | 179,95 | 818.389,21 | 4.547,87 | 120,00 (in 06/2023) | - 545.744,40 | Überschusserlöse: | 272.644,81 | davon 90% (EKB-S) vor Investitionsabsetzung: | 245.380,33 | 90% EKB-S vor Investitionsabsetzung: | 245.380,33 | 4.547,87 | Absetzbetrag EUR 36,00/MWh: | - 163.723,32 | EKB-S nach maximaler Investitionsabsetzung: | 81.657,01 Der mit EUR 81.657,01 weiche aufgrund von Rundungsdifferenzen minimal von der zuvor übermittelten Berechnung ab. ad Berufung auf § 3 Abs. 3 EKBSG: Die Berechnung sei nicht aufgrund von § 3 Abs. 3 EKBSG erfolgt. ad § 4 Abs. 2 EKBSG: Der Absetzbetrag für begünstigte Investitionen iHv maximal EUR 36,00/MWh Strom sei in der Berechnung der Bf. berücksichtigt worden. Dies sei darauf zurückzuführen, dass 50% der tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten den Höchstbetrag von EUR 36,00 bei weitem überschreiten würden und somit die Deckelung von EUR 36,00 zur Anwendung gelange. Allerdings sei der Abzug nicht von den gesamten Überschusserlösen vorzunehmen, sondern gemäß § 4 Abs. 1 EKBSG vom ermittelten Energiekrisenbeitrag (welcher 90 % der Überschusserlöse betrage). 3. Abweisungsbescheid betr. Festsetzung des EKB-S vom 9. Jänner 2024: Mit Bescheid vom 9. Jänner 2024 des Finanzamtes Österreich wurde der Antrag betreffend bescheidmäßige Festsetzung des Energiekrisenbeitrag-Strom abgewiesen und diese Abweisung wie folgt begründet: Nach § 201 Abs. 3 Z 1 BAO habe die Festsetzung zu erfolgen, wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrags eingebracht sei. Das treffe hier zu. Darüber hinaus setze § 201 BAO voraus, dass der Steuerpflichtige keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekanntgebe oder dass sich die Selbstberechnung nicht als richtig erweise. Daraus folgt, dass keine Festsetzung der Abgabe erfolgen dürfe, wenn sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als richtig erweise. In einem solchen Fall sei der Antrag auf Festsetzung abzuweisen (vgl. VwGH 18.09.2013, Zl. 2010/13/0133). 4. Beschwerde vom 5. März 2024: Mit Eingabe vom 5. März 2024 erhob die Bf. gegen den Bescheid betreffend Abweisung des Antrages auf Festsetzung des Energiekrisenbeitrag-Strom das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen formeller als auch materieller Rechtswidrigkeit. 4.1 rechtlicher Zusammenhang: 4.1.1 Mit Verordnung (EU) 2022/18541 (in der Folge kurz "Notfallmaßnahmen-VO" genannt) seien Maßnahmen gegen die Energiekrise und ihre Folgen ergriffen, die u.a. (im Vergleich zu vorausgegangenen Jahren) in deutlich höheren Energiepreisen im Kurzfristhandel mit Strom bestanden. Der (europäische) Kurzfristhandel mit Strom funktioniere idR über den "Spotmarkt", zB über die Europäische Strombörse "EPEX SPOT SE" ("EPEX SPOT") mit Sitz in Paris, die mit Strom des jeweiligen Vortages für jede Stunde des jeweiligen Folgetages handle. Dabei gelte das "Merit Order Prinzip" (dazu siehe unten). Der Langfristhandel mit Strom hingegen laufe zum einen über börsliche Terminmärkte, die sich mit sogenannten "Futures" (i.e. Lieferverpflichtungen bis zu sechs Jahren im Voraus zu individuell vereinbarten Preisen, aber standardisierten Konditionen) befassen, zum anderen "OTC" (over the counter, also außerbörslich) über den Abschluss bilateraler Verträge, zB "Power-Purchase-Agreements" ("PPA"). Der rasche Preisanstieg im Kurzfristhandel und in der Folge auch der Endkundenstrompreise habe im Sommer 2021 nach der Lockerung der COVID19-Beschränkungen begonnen. Anschließend habe die Instrumentalisierung der Energieversorgung als Waffe auf den Spotmärkten und die russische Invasion in der Ukraine zu geringeren Liefermengen und zunehmenden Störungen der Gasversorgung geführt. Auch seien die Gaspreise infolge der durch die Regierungen mehrerer europäischer Länder, darunter auch Österreich, zur Befüllung der Gasspeicher plötzlich generierten massiven Nachfrage (vgl. Handelsblatt vom 24.10.2022: "Kosten in Milliardenhöhe - wurde der hohe Füllstand (der Gasspeicher, Anm.) zu teuer erkauft?" https://www.handelsblatt.com/ Politik/ deutschland/ gasspeicher-fuellstand-kosten-in-milliardenhoehe-wurde-der-hohefuellstand-zu-teuer-erkauft/ 28750762.html) in die Höhe getrieben worden. Dieser Höhenflug der Gaspreise habe wiederum den Höhenflug der kurzfristigen (Spotmarkt-) Strompreise zur Folge gehabt, weil einerseits Gaskraftwerke häufig notwendig seien, um die Stromnachfrage in Spitzenzeiten zu decken, und andererseits die Strompreise am kurzfristigen Strommarkt durch die sogenannte "Merit-Order" an den Gaspreis gebunden seien. "Merit-Order" sei die Bezeichnung für eine Regel, die einerseits die Reihenfolge bestimme, in der die Kraftwerke ihren Strom an der Strombörse anbieten können. Dabei werden die Kraftwerke mit den niedrigsten Grenzkosten (Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien, weil sie keine Brennstoff kosten haben) zuerst gereiht, aber Fixkosten nicht berücksichtigt (die wiederum gerade bei Windenergie idR sehr hoch seien). Der Strompreis werde schließlich, um die Versorgung jedenfalls sicherzustellen, am zuletzt geschalteten und damit teuersten Kraftwerk ausgerichtet - derzeit eben Gaskraftwerke. Im Langfristhandel gelte das "Merit-Order-Prinzip" nicht. Die Stromerzeuger, die - wie die Bf. - den erzeugten Strom über PPAs langfristig gebunden verkaufen, würden daher auch nicht von kurzfristigen Preisveränderungen am Spotmarkt (Rekordwert nahezu EUR 1.000,00/MWh am 26.8.2022, aber bereits am 03.09.2022 wieder auf EUR 400/MWh gesunken) profitieren, die Lukrierung daraus entstehender "Zufallsgewinne" sei ihnen schon aufgrund langfristiger Vertragsbindung nicht möglich. PPAs garantieren dem Stromerzeuger feste Absatzkonditionen (und senken damit sein durch die hohen Fixkosten entstehendes Risiko) und dem Stromabnehmer - und damit letztlich auch dem Endverbraucher - stabile Energiebezugspreise (s. den Bericht der Europäischen Investitionsbank vom 12.07.2022: Ruderer, Infrastrukturlösungen: Abnahmeverträge im Aufwind (2022), https:// www.eib.org/de/essays/renewable-energy-power-purchase-agreements). Mit dem (dann in die Notfallmaßnahmen-VO mündenden) sogenannten REPower-EU-Plan sei versucht worden, die Abhängigkeit der EU von fossilen Brennstoffen aus Russland bis spätestens 2027 zu beenden. Dies sollte unter anderem durch den beschleunigten Ausbau und Nutzung von erneuerbaren Energien, eine höhere Energieeffizienz und eine weitere Elektrifizierung des Energiebedarfs erfolgen. Neben diesen Zielen des REPower-EU-Plans sollten kurzfristige Energiemarktinterventionen gegen die hohen Energiepreise erfolgen und gleichzeitig eine langfristige Verbesserung der Strommarktgestaltung angestrebt werden. Die Maßnahmen zur Strommarktintervention haben einerseits in der Festlegung von Zielen zur Senkung der Stromnachfrage durch geeignete Maßnahmen der EU-Mitgliedstaaten bestanden, und andererseits in der Einführung der zeitlich befristeten Erlösobergrenze für "inframarginale" Stromerzeuger (nach Definition der EU-Kommission, "Non-paper on Emergency Electricity Market Interventions" vom 02.09.2022, fast alle, deren Grenzkosten unter dem Preisniveau der preissetzenden "marginalen" Erzeuger - in der Regel Gaskraftwerke - liegen): In der Notfallmaßnahmen-VO sei daher die Einführung einer befristeten Erlösobergrenze von höchstens 180 EUR/MWh für Stromerzeuger vorgeschrieben worden, die Technologien mit niedrigeren Grenzkosten verwenden ("Erlösobergrenze"); dabei sei aber den Mitgliedstaaten Flexibilität bei der Entscheidung, wie diese Maßnahmen auf nationaler Ebene umgesetzt werden, zugestanden worden. Diese Maßnahmen haben nach Art. 8 Abs. 2 lit. a und e Notfallmaßnahmen-VO aber stets verhältnismäßig und diskriminierungsfrei zu sein. Die Höhe der Erlösobergrenze sei aus den durchschnittlichen Preisspitzen aus den Spotmärkten der letzten Jahrzehnte abgeleitet und damit "das Marktergebnis nachgebildet (…), das die Erzeuger hätten erwarten können, wenn die globalen Lieferketten seit Februar 2022 normal und ohne Störungen bei den Gaslieferungen funktionieren würden." Die Erlöse oberhalb der Erlösobergrenze sollten zweckgebunden verwendet werden, um die Auswirkungen hoher Strompreise auf Energieverbraucher durch Weiterverteilung dieser Erlöse "gezielt an Stromendkunden" (Art. 1 der Notfallmaßnahmen-VO) abzumildern. Die von der Notfallmaßnahmen-VO vorgesehene Maßnahme habe vom 01.12.2022 bis 30.06.2023 gegolten, wobei der Kommission die grundsätzliche Problematik besonders in Bezug auf die Erneuerbaren Energien stets bewusst gewesen sei: "Impact on decarbonisation: The measure is likely to significantly impact investor certainty, which may mean support may be needed for all future electricity generation. This regulatory risk will be reflected in higher costs of capital and lower renewables deployment in future. The risk is particularly high when all revenues above the costs are clawed-back as it is the case here. The measure is likely to disincentivize the conclusion of long-term PPAs and national hedging strategies." (Non-paper on Emergency Electricity Market Interventions, S. 13). Wie bereits in der Notfallmaßnahmen-VO vorgesehen, seien die darin getroffenen Maßnahmen noch im ersten Halbjahr 2023 aufgrund der von den EU-Mitgliedstaaten erstatteten Berichte evaluiert und in Anbetracht der in der Zwischenzeit (z.B. März 2023: rund EUR 200 pro MWh) stark gesunkenen (Spotmarkt-)Strompreise von einer Verlängerung der "Erlösabschöpfung" über den 30.06.2023 hinaus Abstand genommen worden: Die Kommission habe sich mit ihrem Bericht vom 05.06.20236 gegen eine Verlängerung ausgesprochen, weil die Vorteile der Abschöpfung die Nachteile durch Verunsicherung bei Investitionen und Risiken für das Funktionieren des Marktes nicht überwiegen würden. 4.1.2 Auch die deutsche Bundesregierung (Deutschland habe die Notfallmaßnahmen-VO mit dem "Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse" (StromPBG) umgesetzt, dabei aber sehr konkrete Regelungen vorgesehen, in welcher Form die Abgabe den Letztverbrauchern zugutekommen sollte) habe sich dazu entschieden, die Abschöpfung nicht über den 30.06.2023 hinaus zu verlängern, auch weil das Gesetz für ein deutlich höheres Preisniveau konzipiert gewesen sei und die Summe der Abschöpfungsbeträge die Kosten der erforderlichen Zuschüsse für die Stromendverbraucher voraussichtlich übersteigen würde. 4.1.3 Anders stelle sich die Entwicklung in Österreich dar: 4.1.3.1 Das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag Strom, BGBl I 220/2022, in der Folge auch in Abgrenzung zum Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag Strom idgF BGBl I 64/2023 (EKBSG) kurz "I. EKBSG" genannt wurde mit 29.12.2022 kundgemacht und trat rückwirkend mit 01.12.2022 in Kraft. Dieses Gesetz sollte die Notfallmaßnahmen-VO durch die Schaffung einer Bundesabgabe ("EKB-S"), eine nur bestimmte Stromerzeuger - darunter die Bf. - treffende Sonderabgabe umsetzen (s. § 1 EKBSG). Besteuert werde damit die Veräußerung von im Inland erzeugten Strom aus Wind- und Solarenergie, Erdwärme, Wasserkraft, Abfall, Braunkohle (…), durch den Stromerzeuger einschließlich der Realisierung von Veräußerungsrechten auf Strom. Gemäß § 3 EKBSG sei die Bemessungsgrundlage für den EKB-S "die Summe der monatlichen Überschusserlöse aus der Veräußerung von Strom gemäß § 1 Abs. 3, die zwischen dem 01.12.2022 und dem 31.12.2023' erzielt wurde. "Aufwendungen können nicht berücksichtigt werden." Auch gebe es keinerlei Differenzierungen in Bezug auf Erlöse aufgrund langfristiger Verträge (PPAs) einerseits und Spotmarkt-Verkäufen andererseits. Die Abgabe, die für die Abschöpfung von den Stromerzeugern vermeintlich krisenbedingt und unerwartet zugeflossenen Vorteilen abziele, nehme keine Rücksicht darauf, dass dies für die längerfristig (und auch schon vor der gegenständlichen Preisentwicklung auf den Spotmärkten) abgeschlossenen das am 29.12.2022 treffende PPAs überhaupt nicht denkmöglich wäre. Gemäß § 3 Abs. 2 des I. EKBSG seien Überschusserlöse definiert als "positive Differenz zwischen den Markterlösen des Beitragsschuldners je MWh/Strom und der Obergrenze für Markterlöse von 140 EUR/MWh Strom", unabhängig davon, aus welcher Quelle sie resultieren. § 3 Abs. 2 Z 2 EKBSG definiere die Markterlöse als "die realisierten Erträge, die ein Beitragsschuldner für den Verkauf und die Lieferung von Strom in der Union erhält, unabhängig von der Vertragsform, in der dieser Austausch stattfindet, einschließlich Strombezugsverträgen (...)". Gemäß § 3 Abs. 5 EKBSG betrage der EKB-S 90% der Überschusserlöse. In § 4 EKBSG seien Absetzbeträge für bestimmte begünstigte Investitionen "im Ausmaß von 50% der tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten" (§ 4 Abs. 2) vorgesehen, wobei jedoch auch dieser Absetzbetrag mit "höchstens 36 EUR/MWh Strom bezogen auf die den Markt erlösen (...) zugrundeliegende gelieferte Menge" festgelegt worden sei. Gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 EKBSG sei Beitragsschuldner "der Betreiber einer Anlage (§ 7 Abs. 1 Z 20 ElWOG 2010) zur Erzeugung von Strom gemäß § 1 Abs. 3 mit einer installierten Kapazität von mehr als 1 MW". Gemäß § 5 Abs. 2 EKBSG werde der EKB-S am 30.09.2023 für den Zeitraum 01.12.2022 bis 30.05.2023 und am 31.03.2024 für den Zeitraum 01.07.2023 bis 31.12.2003 zur Zahlung fällig, wobei der Beitragsschuldner den Betrag selbst zu berechnen und am Fälligkeitstag an das zuständige Finanzamt zu entrichten habe (§ 6 EKBSG; es handle sich um eine Selbstbemessungsabgabe im Sinne des § 201 Abs. 1 BAO). Gemäß § 9 EKBSG sei eine Verordnungsermächtigung vorgesehen: durch Verordnungen sollten unter anderem die "Ableitung der Marktpreise für erzeugte Strommengen iSd § 3 Abs. 2 Z 2 sowie die Voraussetzungen samt Inlandsbezug für den Absetzbetrag für begünstigten Investitionen gemäß § 4" näher konkretisiert werden, wobei auch diese Verordnungen gemäß § 9 Abs. 3 EKBSG "rückwirkend in Kraft gesetzt werden" können. Von dieser Verordnungsermächtigung sei erst mit der "EKB-InvestitionsV" vom 26. Juni (!) 2023, BGBl II Nr. 194/2023, Gebrauch gemacht worden, wobei gemäß § 6 der Verordnung diese anzuwenden sei auf Investitionen, für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach dem 31. Dezember 2021 (!) anfallen, sowie für Investitionsvorhaben, die nach dem 31. Dezember 2021 (!) begonnen werden. 4.1.3.2 Gleichzeitig mit dem I. EKBSG sei das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag - fossile Energieträger ("EKBFG) in Kraft gesetzt worden. Art. 14 Abs. 3 EU-Notfallmaßnahmen-VO habe die Mitgliedstaaten verpflichtet, Maßnahmen zur Umsetzung des befristeten obligatorischen Solidaritätsbeitrages nach Art. 14 Abs. 1 dieser Verordnung zu setzen. Mit dem EKBFG habe Österreich die Verordnung umgesetzt und die Erhebung des EKB-F ("Energiekristenbeitrag - fossile Energieträger") auf sog. "Zufallsgewinne" (Überschussgewinne von inländischen Unternehmen und Betriebsstätten, die Wirtschaftstätigkeiten im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich ausüben) eingeführt. 4.1.3.3 Das I. EKBSG sei auch schon im ersten Halbjahr 2023 einer Novelle (BGBl I 64/2023) unterzogen worden. Der davon (auch) betroffene § 3 Abs. 2 sei mit 01.06.2023 in Kraft getreten. § 3 habe für Überschusserlöse, die nach dem 31.05.2023 erzielt worden seien, eine Obergrenze von EUR 120,00/MWh Strom eingeführt. 4.1.3.4 Die Begründung des österreichischen Initiativantrages vom 18.11.2022 sei so mager wie irreführend; so werde behauptet ("Zu § 3, erster Satz), es sollten mit § 1 Abs. 1 EKBSG "Markterlöse, die über der auf Art. 6 Abs. 1 der EU-Notfallmaßnahmen-VO basierenden verbindlichen Obergrenze für Markterlöse (…) in der Höhe von EUR 140 je MWh" als Überschusserlöse "dem EKB-S unterliegen" (sprich: konfisziert werden) - als ob diese Obergrenze tatsächlich unionsweit vorgegeben gewesen wäre: "Die Obergrenze für Markterlöse, als eine unionsweit einheitliche Obergrenze, ist am besten dafür geeignet, das Funktionieren des Strommarkts aufrechtzuerhalten, da dadurch der Preiswettbewerb zwischen den Stromerzeugern (…), insbesondere im Bereich der erneuerbaren Technologien gewahrt wird" (ErwG 27. ("zu § 3", zweiter Absatz). Dazu werde im Anschluss - im Widerspruch zu den eben zitierten Erwägungsgründen, die ja gerade für eine einheitliche Obergrenze von EUR 180,00/MWh sprechen würden - dann nur noch in aller Kürze festgehalten, dass die (österreichischen) EUR 140,00/MWh "innerhalb der vorgegebenen Grenze von EUR 180 pro MWh" lägen. Wie immer geartete Berechnungen oder nähere Begründungen, wie die österreichische Grenze von EUR 140/MWh ermittelt worden sei, würden ohnehin zur Gänze fehlen (und bis heute: auch die Begründung der Absenkung auf EUR 120/MWh (im Antrag vom 12.5.2023, 3373/A XXVII. GP, Artikel 3, Zu § 3) verweise nur auf die "gesunkenen Großhandelspreise" (wobei damit bereits das vorgebliche Ziel der Abschöpfung erreicht gewesen und diese damit überflüssig geworden wäre) und bleibe jede nähere Begründung oder Abwägung schuldig. 4.1.3.5 Schließlich sei am 31.01.2024 erneut ein Initiativantrag eingebracht worden, mit dem u.a. §§ 3, 4, 5, 8, 9 und 11 des EKBSG im Wesentlichen dahingehend novelliert werden sollen, als der "Abschöpfungszeitraum" des - nach der nicht weiter ausgeführten Begründung des Initiativantrages - "fairen Beitrags von Unternehmen aus dem Energiebereich, die von den anhaltend hohen Preisen profitieren" (also des EKB-S) auf die Zeit bis 31.12.2024 verlängert werde. 4.1.4 Die Bf. sei in Österreich im Bereich der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien, insbesondere der Windenergie, tätig. Sie sei jedoch nicht berechtigt, Strom an Endkunden zu verkaufen, sondern sei (jedenfalls 2022 und 2023) auf die Veräußerung (über die Strombörse oder außerbörslich) an Stromhändler angewiesen. Daher habe die Bf. mit der zur Belieferung der Endkunden berechtigten KELAG-Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft ein langfristiges "PPA" (Power Purchase Agreement, iSe Strombezugsvertrages, s. Beilage ./5) abgeschlossen und verkaufe den von ihr bislang im Windpark "***1a***" erzeugten Strom bereits seit 1.11.2021 (!) konstant und unabhängig von den Preisentwicklungen am Strommarkt im Jahre 2023 um den vereinbarten Preis von EUR 0,17995/kWh, also EUR 179/MWh und damit unter der von der Notfallmaßnahmen-VO mit EUR 180/MWh festgelegten Obergrenze, nicht aber unter der vom 1. EKBSG normierten Obergrenze von EUR 140/MWh. 4.1.5 Die Bf. habe ihren Strom im Jahre 2023 zu einem maximalen Preis von 17 Cent/kWh an den Stromhändler und Versorger von Endkunden, die KELAG-Kärntner Elektrizitäts-AG verkauft. Diese wiederum habe den Strom an Endkunden (Neukunden) zB im Jänner 2023 um 35 Cent/kWh und bis Juni 2023 um 32,40 Cent/kWh (27 Cent/kWh zuzüglich USt) (s. Beilagge ./3 und ./4) verkauft. Das gesamte "Erlösabschöpfungsregime", das einseitig nur die Bf., nicht aber auch die KELAG getroffen habe und treffe, ändere nichts an dem von Endkunden zu bezahlenden Strompreis. Die Bf. investiere aber laufend weiter in den Ausbau der Erzeugung erneuerbarer Energie (in den Jahren bis 2022 seien bereits 10 Windkraftanlagen errichtet, derzeit sind weitere 8 Windkraftanlagen in Bau und 18 Windkraftanlagen in Planung) und folge damit dem von Österreich und der EU gleichermaßen vorgegebenen Ziel des raschen Ausbaus der Erzeugung von erneuerbarer Energie. Die Folgewirkungen des EKBSG seien diesem Ziel diametral entgegengesetzt. Im Jahre 2023 seien von der Bf. in ***I*** geplante bzw. errichtete Windparks bereits in Betrieb. Für diese Windkraftanlagen ("WKA") haben von der Bf. seit 2015 (für insgesamt 18 Windkraftanlagen) bereits insgesamt EUR 120.000.000 investiert werden müssen, wobei für einen am Standort "***1***" entstandenen und seit Juni 2023 in Betrieb genommenen Windparkteil mit 8 Windkraftanlagen allein Gesamtinvestitionskosten von EUR 67.000.000 angefallen seien, dies überwiegend in den Jahren 2022 und 2023. Die Bf. sei zur Gänze fremdfinanziert und habe bis zum 30.11.2023 aus den Windkraftanlagen "***1***" nur Erlöse von insgesamt EUR 2.133.268,00 erzielen können. Dem würden bisher insgesamt erzeugte 25.534 MWh gegenüberstehen. Die absolute Diskrepanz zwischen den Investitionskosten (und damit notwendigen Aufwendungen) und Erlösen werde sich in den nächsten Jahren zwar - abhängig von den der Bf. verbleibenden Erlösen - langsam verringern, aber grundsätzlich noch viele Jahre hindurch bestehen bleiben. Nach den Bestimmungen des § 4 EKBSG (s. oben) könne die Bf. zwar bestimmte ihrer Investitionen, nämlich die in den Jahren 2022 und 2023 getätigten, als Absetzbetrag von dem nach § 3 EKBSG ermittelten EKB-S geltend machen, dies jedoch nur im Ausmaß von 50% der Investitionen und absolut "gedeckelt" mit EUR 36/MWh. Tatsächlich wären jedoch Investitionskosten in Höhe von EUR 686/MWh bezogen auf das Jahr 2023 absetzbar, würde diese Deckelung nicht zum Tragen kommen. 4.1.6 Aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit sei die Bf. als "Beitragsschuldnerin" nach dem EKBSG verpflichtet, zunächst den EKB-S für den Zeitraum 01.12.2022 bis 30.06.2023 selbst zu bemessen und bis zum 30.09.2023 an das Finanzamt Österreich zu entrichten; dieser Verpflichtung sei sie auch nachgekommen, weil eine - der Rechtsmeinung der Bf. entsprechende - Selbstbemessung des EKB-S in Höhe von EUR 0,00 aufgrund der - wenn auch verfassungswidrigen - Rechtslage als strafbare Abgabenhinterziehung einzustufen wäre. Die Selbstbemessung und Zahlung des für den Zeitraum 01.07.2023 bis 31.12.2023 fälligen EKB-S habe gemäß EKBSG bis 31.03.2024 zu erfolgen. Gemäß § 201 Abs. 3 BAO habe eine bescheidmäßige Festsetzung des Betrags zu erfolgen, wenn diese binnen der Frist eines Monats beantragt werde. Im gegenständlichen Fall erweise sich der pflichtgemäß selbstberechnet bekannt gegebene und abgeführte Betrag als zwar der derzeitigen einfachgesetzlichen Lage entsprechend; da allerdings die der Berechnung zugrundeliegenden Bestimmungen des EKBSG in den Augen der Bf. verfassungswidrig seien, der "Beitrag daher in verfassungskonformer Betrachtung nicht bezahlt werden müsste und somit der selbst berechnete "Beitrag falsch sei, sei der EKB-S nach Ansicht der Bf. mit EUR 0,00 festzusetzen und der von der Bf. entsprechend der einfachgesetzlichen Vorgaben entrichtete EKB-S iHv EUR 81.656,95 zurückzuzahlen. Die Bf. habe daher am 27.10.2023 fristgerecht einen Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO des EKB-S für den Zeitraum 01.12.2022 bis 30.06.2023 mit EUR 0,00 und Antrag auf Rückzahlung des sich aus der Festsetzung ergebenden Guthabens gestellt. Diese Anträge seien mit Bescheid 09.01.2024 mit der Begründung abgewiesen worden, dass die vorgelegte Selbstberechnung richtig sei und daher kein Anspruch auf bescheidmäßige Festsetzung bestehe. 4.2 rechtliche Beurteilung: 4.2.1 Zur Rechtswidrigkeit des Bescheides des Finanzamt Österreich: In der Begründung der Abweisung des Antrages habe sich die Behörde mit den im Antrag ausgeführten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht auseinandergesetzt. Sie habe den Antrag lediglich mit der Begründung abgewiesen, dass gemäß § 201 BAO keine Festsetzung der Abgabe erfolgen dürfe, wenn sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als richtig erweise. In Österreich gelte das Prinzip der verfassungskonformen Interpretation (vgl. Berka, Verfassungsrecht: Grundzüge des österreichischen Verfassungsrechts für das juristische Studium (2018) Rz 94), wonach bei der Auslegung von unterverfassungsrechtlichen Normen diejenige Bedeutung zu wählen sei, die im Zweifel die Normen als nicht verfassungswidrig erscheinen lasse. Im Antrag sei detailliert dargelegt worden, dass der selbst berechnete und entrichtete Betrag zwar der aktuell geltenden Gesetzeslage entspreche, jedoch, dass die Bf. die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des EKBSG als verfassungswidrig erachtet, sodass der Beitrag in einer verfassungskonformen Betrachtung nicht zu entrichten gewesen wäre. Folglich müsste das Finanzamt dem Antrag der Bf. stattgeben und den EKB-S mit EUR 0,00 festsetzen. Darüber hinaus sei die Ermittlung der mit den Stromerlösen in Verbindung stehenden direkt zuordenbaren Investitions- und Betriebskosten nicht klar determiniert. Beziehe man beispielsweise die Investitionskosten auf den Zeitraum der Geltung des EKB-S, wie dies bei den neu getätigten Investitionen für Zwecke des Investitionsabsetzbetrages der Fall sei, ergäbe sich auch im zugrundeliegenden Sachverhalt für die Bf. eine Festsetzung des EKB-Sin Höhe von EUR 0,00. Die Bf. sei in ihrem Antrag auf die wesentlichen verfassungsrechtlichen Überlegungen näher eingegangen und habe somit ihren Standpunkt umfassend begründet. Selbst wenn die belangte Behörde diese Argumentation nicht teile, sei sie verpflichtet gewesen zu begründen, warum der selbstberechnete EKBS-Beitrag, den die Bf. aus verfassungsrechtlichen Gründen als falsch erachtet, dennoch korrekt sei. In der Bescheidbegründung seien jedoch die verfassungsrechtlichen Argumente der Bf. vollständig unbeachtet geblieben. Soweit erkennbar, habe die Bf. dazu auch überhaupt kein Ermittlungsverfahren durchgeführt. Daher erweise der bekämpfte Bescheid formelle und materielle Rechtswidrigkeiten auf. 4.2.2 Verstoß gegen den Gleichheitssatz gemäß Art. 7 B-VG: 4.2.2.1 Allgemeines: Die ersten beiden Sätze des Art. 7 Abs. 1 B-VG konstituieren den "allgemeinen Gleichheitsgrundsatz", welcher die Gleichbehandlung aller Rechtssubjekte verbürge. Neben dem expliziten Privilegierungsverbot impliziere der Gleichheitsgrundsatz weitere Schranken auch für den Gesetzgeber. Nach dem allgemeinen Diskriminierungsverbot seien Diskriminierungen aus unsachlichen Gründen verfassungsrechtlich unzulässig. Weiters bestehe ein Differenzierungsverbot, das unsachliche Differenzierungen oder aber auch unsachliche Gleichbehandlungen von ungleichen Tatbeständen verbiete, sowie ein Sachlichkeitsgebot, das bei einer unterschiedlichen Behandlung einen rechtfertigenden Grund notwendig mache. Daraus habe der Verfassungsgerichtshof (VfGH) ein allgemeines und umfassendes verfassungsrechtliches Sachlichkeitsgebot abgeleitet, dem jedes Staatshandeln entsprechen müsse (vgl. VfSlg 13.781/1994). Außerdem habe er aus Art. 7 B-VG ein Verbot sachlich nicht gerechtfertigter Differenzierungen abgeleitet (vgl. zB VfSlg 4392/1963). Und schließlich solle das Gleichheitsgebot den Antragsteller nicht nur vor gesetzlichen Differenzierungen schützen, für die es keine ausreichende sachliche Rechtfertigung gebe, sondern auch vor Regelungen, die ein Ziel (und wäre es auch zulässig) mit untauglichen Mitteln verfolgen, also inadäquat seien, und damit den Eingriff des Gesetzgebers in die verfassungsgesetzlich geschützte Rechtssphäre des Antragstellers nicht rechtfertigen könne. Im Lichte dieser verfassungsgesetzlich vorgegebenen Schranken erscheine das EKBSG und der EKB-S aus mehreren Gründen gleichheits- und verfassungswidrig und werde die Bf. daher in ihren verfassungsmäßig gewährleisteten Rechten verletzt. Die Bf. werde durch diese Eingriffe des Gesetzgebers nicht nur in ihrer Erwerbs(ausübungs)freiheit und in ihrer Freiheit, über ihr Eigentum (insb. die ihm aufgrund geltender, langfristiger und gültiger zivilrechtlicher Verträge zufließenden Erlöse) zu verfügen und dies für eigene Zwecke zu verwenden, beschränkt, indem ihm mit Hilfe einer "Sondersteuer" eklatante Teile dieser Erlöse wieder entrissen werden; sie werde dadurch auch in ihrem Vertrauen auf die bestehende Rechtslage in Bezug auf von ihm lang vor Inkrafttreten des EKBSG getroffenen Investitionsentscheidungen getäuscht. Soweit dieser Eingriff überhaupt im öffentlichen Interesse gelegen sei (abgesehen vom grundsätzlichen Interesse des Staates an Vermehrung seiner Einnahmen), wären jedenfalls gelindere, die Rechte der Bf. in weniger gleichheitswidriger Weise verletzende Mittel nicht nur ausreichend, sondern wesentlich besser geeignet gewesen, das vorgebliche Ziel der Strompreissenkung für den Endkunden zu erreichen. Schließlich seien die Eingriffe in die Rechte der Bf. nicht adäquat; die Interessen der Bf. an ihrer Geschäftstätigkeit im Rahmen der für alle Normunterworfenen gleichermaßen geltenden steuerlichen Bedingungen und der dementsprechenden Erzielung von Erträgen, die nicht willkürlich durch den Gesetzgeber durch die Einführung von nicht vorhersehbaren Sendersteuern abgezogen werden können, werden gegenüber den verfolgten öffentlichen Interessen (so überhaupt solche vorliegen) übermäßig stark beeinträchtigt. Auch weil nur die Stromproduzenten (und damit die Bf.), nicht aber auch die Stromhändler und -versorger der Endkunden in den EKB-S einbezogen worden seien, erweise sich das Gesetz sowohl zur Gänze als auch in seinen einzelnen Bestimmungen als unsachlich bzw. sachlich nicht rechtfertigbar iSd Art. 7 B-VG. Dies gelte gleichermaßen für alle unten ausgeführten Bedenken. 4.2.2.2 Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip: Die weiteren Beschwerdeausführungen betreffend den "Verstoß gegen das Nettoprinzip" sind fast wortgleich zu den Ausführungen im Antrag vom 27. Oktober 2023 betreffend Festsetzung des Energiekrisenbeitrag-Strom. […]

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101069/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101069.2024
Stammnummer
144577
Gültig
26.04.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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