Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0217-F/03
Werbungskosten eines pensionierten Versicherungsangestellten; behindertengerechte Ausstattung eines Kfz
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0217-F/03vom 02.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein pensionierter Versicherungsangestellter kann im Zusammenhang mit den ihm aufgrund einer kollektivvertraglichen Regelung nach der Pensionierung zufließenden Folgeprovisionen Aufwendungen aus einer freiwilligen Weiterbetreuung der ehemaligen Kunden nicht als Werbungskosten geltend machen. Dies auch deshalb, weil seitens der Versicherung eine Weiterbetreuung der Kunden nicht vorgesehen ist und der Kundenstock auf andere, aktiv tätige Mitarbeiter übergeht, die die Kunden zu betreuen haben.
Mehraufwendungen für die behindertengerechte Ausstattung eines Pkw sind gem. § 3 der aufgrund § 35 Abs. 7 EStG 1988 ergangenen Verordnung des BMfF über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. 1996/303 idF BGBl. II 1998/91, mit einem Freibetrag von 2.100,00 S monatlich zu berücksichtigen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes B. betreffend Einkommensteuer 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert:
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern (in S und €) zu entnehmen und
bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgabe ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (im Weiteren kurz Bw. genannt) hat im
Jahr 2001 neben Pensionseinkünften der PVANG von der I Versicherung
(nunmehr G Versicherung) bezogene Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit erklärt. Aus einer Beilage zur Einkommensteuererklärung 2001
war ersichtlich, dass der Bw. Werbungskosten in Höhe von 216.255,00 S
geltend machte, worunter unter dem Titel
"Kosten für KFZ" (nach Abzug eines
Privatanteiles von 25 %) ein Betrag von 152.524,00 S ausgewiesen
wurde.
Im Einkommensteuerbescheid 2001 vom 2. Mai 2003 wurden von
den geltend gemachten Kfz - Kosten lediglich 52.728,22 S, vom Gesamtbetrag an
geltend gemachten Aufwendungen 92.079,00 S als Werbungskosten
berücksichtigt. Das Finanzamt hat allerdings für die
behindertengerechte Ausstattung des Kfz von Amts wegen einen Betrag von
25.200,00 S (Pauschbeträge nach der Verordnung über
außergewöhnliche Belastungen wegen eigener Behinderung) als
außergewöhnliche Belastung berücksichtigt.
Mit Schreiben vom 28.5.2003 hat der Bw. fristgerecht gegen
diesen Bescheid berufen und begründend u.a. darauf verwiesen, dass er der
Meinung sei, dass der gravierende Unterschied bei den Werbungskosten in der
Nichtbeachtung der Abschreibungen für sein Fahrzeug liege. Der Berufung
wurde eine Aufstellung mit dem Titel
"Erhöhter Werbeaufwand für
2001" angeschlossen, aus der die Zusammensetzung des Gesamtbetrages
für Kfz-Kosten ersichtlich war. Zusätzlich zu den ursprünglich
geltend gemachten "Kfz-Aufwendungen" wurde ein Betrag 23.464,00 S für
Versicherungsprämie angeführt. In dieser Aufstellung war u.a. ein
Betrag von 58.016,00 S für
"Sonderausstattung für Invaliden-KFZ,
zweites Jahr weitere 50 % von 116.032,00 S" ausgewiesen. Von den geltend
gemachten Kfz-Kosten war jeweils ein Privatanteil von 25 % (gesamt 56.707,00 S)
ausgeschieden worden, sodass nunmehr für KFZ Aufwendungen ein Betrag von
170.122,00 S als Werbungskosten geltend gemacht wurde.
Nach einem weiteren Vorhalteverfahren hat das Finanzamt der
Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 24. Juni 2003 teilweise Folge gegeben.
Abweichend vom Erstbescheid wurden Werbungskosten in Höhe von 127.424,00 S
berücksichtigt. Die vom Bw. geltend gemachten Aufwendungen für die
Sonderausstattung wurde neuerlich trotz Vorlage einer Bestätigung des
Autohauses S vom 14.3.2003 betreffend Invalidenausstattung des Fahrzeuges nicht
als Werbungskosten in Abzug gebracht.
Daraufhin hat der Bw. fristgerecht mit Schreiben vom 15.
Juli 2003 den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.
Der Unabhängigen Finanzsenat hat das Finanzamt gebeten
(§ 279 Abs. 2 BAO), die Frage zu klären, um welche Art von
Einkünften es sich bei den Zahlungen der Interunfall an den Bw. handle,
zumal die Werbungskosten offensichtlich im Zusammenhang mit diesen als
nichtselbständige Einkünfte (Pensionseinkünfte) gemeldeten
Zahlungen stehen sollten. Das Finanzamt hat sich sodann fernmündlich an den
Bw. gewendet, der daraufhin mit Schreiben vom 15.2.2005 Folgendes mitgeteilt
hat:
"Folge- Nach,-
und Pflegeprovisionen werden während der vereinbarten Laufzeit der
Kundenverträge fällig und sind selbstverständlich
Gehaltsbestandteil. Abrechnungsunterlagen aus 2001 und danach, wahllos
herausgegriffen, übergebe ich Ihnen in Kopie.
Durch die
Zahlung von Folgeprovisionen wird erwartet, dass der Kunde auch nach dem
Abschluss in fachlicher, schadensmäßiger Hinsicht weiter beraten und
damit auch besucht wird.
Weiters habe ich
durch meine jahrzehntelange Tätigkeit vor Ort die Chance dem Kunden das
Gefühl der Sicherheit zu geben, sodass er keine Veranlassung sieht, einen
Wechsel des Anbieters in Erwägung zu ziehen, denn das hätte den
sofortigen Wegfall der Folgeprovisionen als Konsequenz.
Weiters ist
durch meine Möglichkeit auch die Möglichkeit für meine Kinder
(Namen), die mittlerweile alle mehr und
mehr in dem Kundenstock arbeiten, gegeben, auch Geschäftserweiterungen und
Neugeschäfte abzuschließen. Die Steuerleistung meiner Kinder geht
indirekt auch auf das von mir gefestigte Vertragspotenzial
zurück.
Es wird also
nicht nur mein Einkommen an Folgeprovisionen gesichert, sondern auch der
künftige Fortbestand des Kundenstockes. Dieser wird nunmehr im Jahre 2005
gänzlich auf meine Kinder übergehen, sodass nur noch
Beratertätigkeit durch mich erfolgen wird. Mittlerweile wurde auch die
"I " in die G
-Gruppe eingegliedert, allerdings durch
Übernahme aller Vorverträge. Ich möchte nochmals darauf
hinweisen, dass ich meinen mittlerweile fünf Jahre alten Pkw nur fahren
darf, wenn die behördlich vorgeschriebenen Einbauten, die ich als Ausgabe,
verteilt auf zwei Jahre absetzen will, auch vorhanden sind. Abschließend
möchte ich auch bemerken, dass hievon lediglich 60% in Ansatz kommen, da ja
40 % Privatanteil wegen meiner eingeschränkten Tätigkeit berechnet
sind."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Fall war zwischen den Parteien des
Verfahrens strittig, ob der vom Bw. geltend gemachte Betrag für die
behindertengerechte Adaptierung eines Pkws als Werbungskosten oder - wovon
das Finanzamt ausgeht - als außergewöhnliche Belastung gem.
§ 35 EStG 1988 - zu berücksichtigen ist. Im Schreiben vom
15.2.2005 hat sich der Bw. mit einer Berücksichtigung von 60 % der
ursprünglich geltend gemachten Betrages von 58.016,00 S, sohin von
34.809,60 S, einverstanden erklärt. Seinerseits war ursprünglich ein
Privatanteil von 25 % zum Ansatz gebracht worden.
Eingangs ist festzustellen, dass der Bw. - wie sich
aus der vorgelegten Rechnung vom 3. März 2000 ergibt - das Fahrzeug bereits
im Jahr 2000 angeschafft hat und im Jahr 2000 50 % der Gesamtkosten für die
behindertengerechte Ausstattung unter Ausscheiden eines Privatanteils von 25 %
im Wege der Absetzung für Abnutzung als Werbungskosten geltend gemacht hat.
Im Streitjahr 2001 geht das Finanzamt nunmehr davon aus,
dass es sich dabei um eine Sonderausstattung handle, die die Obergrenze der
angemessenen Anschaffungskosten im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit b EStG
1988 von 467.000 S nicht erhöhe. Den Aufwendungen des Bw. wurde allerdings
im Wege einer außergewöhnlichen Belastung Rechnung
getragen.
Der Bw. hat im Vorlageantrag im Wesentlichen vorgebracht,
dass es sich bei den Kosten nicht um Ausgaben für eine luxuriöse
Ausstattung handle, sondern er diese ausschließlich aufgewendet habe,
damit er zur Berufsausübung überhaupt das Fahrzeug in Betrieb nehmen
könne. Ohne diesen Mehraufwand sei das Fahrzeug für ihn völlig
unbrauchbar.
Der Unabhängige Finanzsenat bezweifelt angesichts der
Sachlage und der vorgelegten Bestätigungen (Autohaus S , Bundessozialamt
V.) nicht, dass der Bw. die Aufwendungen für die behindertengerechte
Ausstattung des Pkw getätigt hat, und dass diese aufgrund der Behinderung
auch notwendig waren. Der Unabhängige Finanzsenat teilt auch nicht die
Auffassung des Finanzamtes, dass es sich dabei um Sonderausstattung im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988, die in der Angemessenheitsgrenze
enthalten sei, handelt. Es ist dem Bw. schließlich darin zuzustimmen, dass
im gegenständlichen Fall keineswegs ein Zusammenhang zu einer
luxuriösen Ausstattung eines Pkw (z. B. Sonderlackierungen, Alufelgen etc.)
hergestellt werden kann.
Grundsätzlich ist festzustellen, dass Ausgaben, die
Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben sind, nicht als
außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können (§
34 Abs. 1 letzter Satz EStG 1988), und zwar auch dann nicht, wenn sie nur
beschränkt abzugsfähig sind. Daher sind z. B. Krankheitskosten aus
einer typischen Berufskrankheit (z.B. Staublunge eines Bergarbeiters, Asbestose)
nicht als außergewöhnliche Belastung, sondern (ohne Selbstbehalt) als
Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu berücksichtigen (vgl. Doralt,
EStG-Kommentar, Tz. 9 zu § 34).
Der Bw. hat nicht behauptet, dass die Behinderung
unmittelbar (im Sinne von ursächlich) mit einer beruflichen Tätigkeit
in Zusammenhang steht (vgl. auch Doralt, EStG-Kommentar, Tz 220 zu § 16,
"ABC der Werbungskosten", Stichwort Krankheitskosten). Da aber damit ein
unmittelbarer Zusammenhang zwischen einer beruflichen Tätigkeit und der
Behinderung verneint werden muss, können die Aufwendungen für die
behindertengerechte Ausstattung des Pkw, auch wenn das Fahrzeug nur nach seiner
behindertengerechten Ausstattung (beruflich und privat) genutzt werden kann,
schon aus diesem Grund nicht als Werbungskosten gem. § 16 EStG 1988
abgezogen werden. Sie sind allerdings - dem Finanzamt folgend - als
außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 3 der aufgrund § 35 Abs. 7
EStG 1988 ergangenen Verordnung des Bundesministers für Finanzen über
außergewöhnliche Belastungen, BGBl. 1996/303 idF BGBl. II 1998/91
(AÖF 1996/111 idF AÖF 1998/91) ist für Körperbehinderte, die
zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen, zur Abgeltung der
Mehraufwendungen für besondere Behindertenvorrichtungen und für den
Umstand, dass ein Massenbeförderungsmittel auf Grund der Behinderung nicht
benützt werden kann, ein Freibetrag von 2.100 S monatlich zu
berücksichtigen.
Das Finanzamt hat die Voraussetzungen für die
Gewährung des Freibetrages bejaht und hat bereits im angefochtenen Bescheid
den aufgrund dieser Verordnung zustehenden Jahresbetrag von 25.200,00 S als
außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. Im Hinblick auf die
vom Bw. vorgelegte Bestätigung des Bundessozialamtes V. , in der der Grad
der Behinderung mit 100 % festgestellt wurde, steht dem Bw. darüber hinaus
für das Jahr 2001 der Freibetrag gemäß
§ 35 Abs. 3 EStG
1988 in Höhe von 9.948,00 S zu, zumal gemäß
§ 1 Abs. 3 der
obig angeführten Verordnung die Mehraufwendungen gemäß
§ 3
dieser Verordnung nicht um einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 zu kürzen
sind. Es wird in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass dieser Freibetrag
ausschließlich an den Grad der Behinderung anknüpft und nicht
erforderlich ist, dass die Behinderung tatsächlich Aufwendungen mit sich
bringt (vgl. Doralt, EStG-Kommentar, Tz 1 zu § 35).
Gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO ist die
Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt, sowohl im Spruch als auch
hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den
angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die
Berufung als unbegründet abzuweisen.
Das Finanzamt hat im angefochtenen Bescheid Aufwendungen
des Bw., die dieser - wie aus dem Schreiben vom 15. Februar 2005
zweifelsfrei hervorgeht - im Zusammenhang mit den von der I Versicherung an den
Bw. im Jahr 2001 geleisteten Zahlungen stehend erachtet als Werbungskosten
berücksichtigt (92.379,00 S bzw. lt. BVE 127.724,00 S). Dies allerdings
- wie die weiteren Erhebungen des Unabhängigen Finanzsenates ergeben
haben - zu Unrecht. Die Aufwendungen können - mit Ausnahme des
Gewerkschaftsbeitrages von 300,00 S - aus den nachstehenden Gründen nicht
als Werbungskosten anerkannt werden. Für Gewerkschaftsbeiträge hat der
VwGH die Abzugsfähigkeit als Werbungskosten gem. § 16 Abs. 3 EStG 1988
im Hinblick auf die Vertretung wirtschaftlicher Interessen (zB
Ruhensbezüge) auch dann anerkannt, wenn der Steuerpflichtige in den
Ruhestand getreten ist (vgl. VwGH 30.4.1975, 2006/74).
Da der Bw. laut den vorliegenden Lohnzetteln der PVANG und
der I Versicherung ausschließlich Pensionseinkünfte erzielt hat,
seitens des Bw. aber Werbungskosten (u. a. auch die Aufwendungen für die
behindertengerechte Aussattung seines Kfz) geltend gemacht wurden, ersuchte der
Unabhängige Finanzsenat das Finanzamt, beim Bw. ergänzend zu erheben,
in Zusammenhang mit welcher beruflichen Tätigkeit die Werbungskosten stehen
sollen.
Aufgrund der Anfragenbeantwortung des Bw. vom 15. Februar
2005 hat sich der Unabhängige Finanzsenat am 28.2.2005 mit der G
Versicherung AG, Adresse, telefonisch in Verbindung gesetzt. Auf Befragen, um
welche Art von Bezügen (Aktivbezüge, Pensionsbezüge) es sich bei
den für das Jahr 2001 an den Bw. geleisteten Zahlungen handle, wurde
mitgeteilt (Aktenvermerk vom 28.2.2005), dass der Bw. seit 1.4.1997 in Pension
sei, und es sich bei den Zahlungen des Jahres 2001 ausschließlich um
Folgeprovisionen handle, die dem Bw. für die von Ihm vor der Pensionierung
als Außendienstmitarbeiter abgeschlossenen Verträge zu zahlen seien.
Es handle sich dabei um Zahlungen auf Grund kollektivvertraglicher Bestimmungen.
Demnach erhalte ein Außendienstmitarbeiter nach Beendigung der
Tätigkeit (Pensionierung) für weitere 10 Jahre "Nachprovisionen" und
zwar in Höhe von 60 % der Folgeprovisionen. Die Anfrage, ob der Bw. diese
Nachprovisionen unabhängig von einer weiteren Betreuung der Versicherten
erhalte, wurde dahingehend beantwortet, dass seitens der Versicherung keine
Weiterbetreuung vorgesehen sei, bzw. nicht Voraussetzung für diese
Zahlungen sei. Sollte allerdings ein Vertrag vor Ablauf der 10 Jahre vorzeitig
beendet sein oder werden, ende damit auch der Anspruch auf die "Nachprovision"
für diesen konkreten Vertrag. Es sei aber absolut das
"Privatvergnügen" des Bw., wenn er trotz Pensionierung die Kunden weiter
besuche bzw. betreue. Eine Weiterbetreuung durch einen pensionierten Mitarbeiter
sei schon deshalb nicht vorgesehen bzw. Voraussetzung für den Anspruch auf
die "Nachprovisionen", zumal der Kundenstock bei der Pensionierung auf einen
anderen Mitarbeiter übergehe, der dann auch die Betreuung der Kunden
übernehme. An wen der Kundenstock des Bw. übergegangen sei, könne
sie nicht sagen, aber es seien ja noch weitere Familienmitglieder bei der
Versicherung tätig, und seien die Kunden möglicherweise auf diese
übergegangen. Der Kollektivvertrag, augrund dessen die "Nachprovisionen" zu
zahlen seien, sei unter der Internetadresse www.vvo.at (unter
Kollektivverträge Versicherungsverband/Außendienst/§ 6)
abrufbar. Anlässlich eines weiteren Telefonates vom 1.3.2005 wurde
bestätigt, dass die Bestimmung des § 6 Abs. 2 des Kollektivvertrages
im Jahr 2001 gleich gelautet habe wie jene, die im Internet abrufbar sei (Stand
1. April 2004). Es wurde auch bestätigt, dass die restlichen 40 % der
Folgeprovisionen (60 % stünden dem Bw. zu) demjenigen zukommen würden,
der den Kundenstock übernehme und fortan betreue.
Aufgrund der Auskunft der Versicherung besteht nach Ansicht
des Unabhängigen Finanzsenates kein Zweifel daran, dass es sich bei den
Einkünften des Bw. von der Interunfall (nunmehr Generali) um
Folgeprovisionen aus seiner durch die Pensionierung beendeten beruflichen
Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter der Versicherung handelt. Wie
die Versicherung bestätigt hat, beruht der Anspruch auf die Nachprovisionen
auf einer kollektivvertraglichen Regelung (§ 6 Abs. 2, 2. Absatz des
Kollektivvertrages für Angestellte der Versicherungsunternehmen, Stand 1.
April 2004; abrufbar unter der von der Versicherung bekannt gegebenen
Internetadresse). Eine Weiterbetreuung der Kunden, aus deren mit der
Versicherung abgeschlossenen Verträgen die "Nachprovisionen" gezahlt
werden, durch den pensionierten Mitarbeiter wird nicht vorausgesetzt. Dies
erscheint dem Unabhängigen Finanzsenat auch nachvollziehbar, zumal der
Kundenstock eines ausgeschiedenen Mitarbeiters offensichtlich auf andere, aktiv
tätige Mitarbeiter übergeht, die sodann die früheren Kunden des
pensionierten Mitarbeiters zu betreuen haben, und dafür die restlichen 40 %
der Folgeprovisionen lukrieren.
Wenn sich der Bw. aber trotz Pensionierung und damit ohne
weitere Ausübung einer beruflichen Tätigkeit und ohne eine ihm von der
Versicherung übertragene Dienstpflicht zu erfüllen, dennoch veranlasst
sieht, seine ehemaligen Kunden weiter zu betreuen, so beruht dies auf reiner
Freiwilligkeit und besteht kein Zusammenhang mit einer beruflichen
Tätigkeit. Aufwendungen eines Pensionisten, die aus einer freiwilligen,
nicht beruflich veranlassten Weiterbetreuung ehemaligen Kunden erwachsen,
können aber nicht als Werbungskosten gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988 in
Abzug gebracht werden. Aus dem Schriftsatz vom 15. Februar 2005 erhellt sich
nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates auch das eigentliche Motiv
des Bw., ehemalige Kunden weiter aufzusuchen und zu betreuen. Offensichtlich
wollte der Bw. seinen Kindern, die
"mittlerweile alle mehr und mehr in dem
Kundenstock arbeiten", damit ermöglichen, dass sie auch
"Geschäftserweiterungen und
Neugeschäfte" abschließen. Nach seinen Angaben wird der
Kundenstock im Jahr 2005 auf seine Kinder übergehen.
Es ist zwar durchaus menschlich verständlich, dass der
Bw. das berufliche Fortkommen seiner Kinder fördern möchte. Die
geltend gemachten Aufwendungen können aber aufgrund des Umstandes, dass der
Bw. keine berufliche Tätigkeit mehr ausübt (Pensionist) und von Seiten
der Versicherung eine Weiterbetreuung der Kunden nicht vorausgesetzt wird oder
vorgesehen ist, und die "Nachprovisionen" dem Bw. aufgrund einer
kollektivvertraglichen Regelung nach der Beendigung des Dienstverhältnisses
bei Bestehen eines Anspruches auf eine Alters- oder
Berufsunfähigkeitspension aus der Sozialversicherung zustehen, nicht als
Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG 1988 berücksichtigt
werden (vgl. dazu VwGH 17.12.1998, 97/15/0011; SWK1997, 436). Daran vermag auch
der Umstand nichts zu ändern, dass vielleicht der eine oder andere Vertrag
ohne seine freiwillige Weiterbetreuung vorzeitig beendet wird. Dieses Risiko
wird offensichtlich auch von der Versicherung in Kauf genommen, wenn
nämlich mit der Pensionierung von Mitarbeitern deren Kunden von einem
anderen, im aktiven Berufsleben stehenden Mitarbeiter übernommen und
betreut werden.
Abschließend wird noch darauf hingewiesen, dass im
gegenständlichen Fall grundsätzlich die Voraussetzungen für die
Gewährung des Pensionistenabsetzbetrages gem. § 33 Abs. 6 EStG 1988
(idF BGBl. I 142/2000) vorliegen würden. Der Umstand aber, dass sich dieser
Absetzbetrag gemäß dem letzten Satz dieser Bestimmung
gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden
Pensionsbezügen von 230.000 S und 300.000 S auf Null vermindert, führt
aber aufgrund der Höhe der Pensionsbezüge 2001 dazu, dass kein
Pensionistenabsetzbetrag mehr zusteht.
Was die Berücksichtigung von Werbungskosten durch das
Finanzamt im Berufungsjahr und in den Vorjahren (ab der Pensionierung) angeht,
so ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde verpflichtet ist, von einer von
ihr als unrichtig erkannten Beurteilung für noch nicht rechtskräftig
veranlagte Jahre abzugehen (vgl. VwGH 21.10.2004, 2000/13/0179 mit Hinweis auf
VwGH 26.6.2002, 98/13/0172). Die Vorgangsweise des Unabhängigen
Finanzsenates bewirkt daher keinen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu
und Glauben.
Hinsichtlich der sich aus den Abänderungen ergebenden
Änderung der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe wird auf die
beiliegenden Berechnungsblätter verwiesen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage:
2 Berechnungsblätter (in S und €)
Feldkirch,
am 2. März 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0217-F/03
- Stammnummer
- 14457
- Gültig
- 02.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF