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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102910/2023

Keine Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe, wenn keine Befunde vorgelegt werden bzw. der Antragsteller zur Untersuchung im SMS nicht erscheint

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102910/2023vom 23.04.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Das nach diesen Bestimmungen abzuführende qualifizierte Nachweisverfahren durch ein ärztliches Gutachten (vgl. dazu VfGH 10.12.2007, B 700/07 und VwGH 27.04.2005, 2003/14/0105, sowie VwGH 20.12.2006, 2003/13/0123) hat sich im Fall, dass eine volljährige Person die erhöhte Familienbeihilfe beantragt, darauf zu erstrecken, ob die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres (oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres) eingetreten ist (vgl. etwa VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019). Für den Nachweis der Behinderung erfolgt nach Antragstellung eine Einladung zu einer Untersuchung bei einer sachverständigen Ärztin/einem sachverständigen Arzt. Gutachten allgemein: Ein Gutachten zu einer solchen Sachfrage ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf der Basis des objektiv feststellbaren Sachverhaltes durch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen, verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen, stützen. Alleine die Möglichkeit, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmter Sachverhalt vorgelegen sein könnte, reicht dabei keinesfalls aus, diesen Sachverhalt gutachterlich als gegeben anzusehen und zu bestätigen (vgl. zB BFG 25.01.2018, RV/2100484/2014). Andere als behinderungskausale Gründe (wie z.B. mangelnde oder nicht spezifische Ausbildung, die Arbeitsplatzsituation, Arbeitsunwilligkeit, oÄ) dürfen für die Beurteilung ebenso wenig herangezogen werden wie eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes (etwa auch durch Folgeschäden) nach Vollendung des 21./25. Lebensjahres. Das ärztliche Zeugnis betreffend das Vorliegen einer Behinderung iSd FLAG hat Feststellungen über die Art und das Ausmaß des Leidens sowie auch der konkreten Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit in schlüssiger und damit nachvollziehbarer Weise zu enthalten (vgl. VwGH 30.06.1994, 92/15/0215, VwGH 21.02.2001, 96/14/0139) und bildet die Grundlage für die Entscheidung, ob die erhöhte Familienbeihilfe zusteht, sofern das Leiden und der Grad der Behinderung einwandfrei daraus hervorgehen und das/die Gutachten nicht unschlüssig sind. Die sachverständigen Ärzte des SMS ziehen bei ihrer Diagnoseerstellung bzw. bei der Feststellung, wann eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, neben den Untersuchungsergebnissen, dem medizinischen Wissenstand und ihrem Fachwissen die von den Antragstellern vorgelegten Befunde heran. Hilfreich sind dabei vor allem "alte" Befunde, Arztbriefe etc., die auf eine Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr (bzw. wenn sich der Antragsteller noch in schulischer Ausbildung befand, das 25. Lebensjahr) schließen lassen (vgl. VwGH 20.11.2014, Ra 2014/16/0010, vgl. auch das Erkenntnis des BFG vom 25.01.2018, RV/2100484/2014). Werden vom Antragsteller - warum auch immer - keine relevanten Unterlagen vorgelegt, können die vom Sachverständigen getroffenen Feststellungen denklogisch immer nur mit hoher Wahrscheinlichkeit den Tatsachen entsprechen, was darin begründet liegt, dass Erkrankungen unterschiedliche Verläufe haben, unterschiedlich stark ausgeprägt sind oder sich erst mit zunehmendem Alter verschlechtern. Erkrankung mit variierendem Verlauf Eine Behinderung iSd § 8 Abs. 5 FLAG 1967 mit einen Grad von mindestens 50 v. H. bzw. eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit längerem vorliegt, sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Aber erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche bei einem unter 21-Jährigen, im Fall des Vorliegens einer Berufsausbildung, eines unter 25-Jährigen einen Grad von mindestens 50 v.H. ausweist bzw. bei einem unter 21-Jährigen, im Fall des Vorliegens einer Berufsausbildung, eines unter 25-Jährigen, mit einer damit verbundenen voraussichtlichen dauernden Erwerbsunfähigkeit gleichzusetzen ist, ist der Tatbestand des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 erfüllt (vgl. UFSW 08.08.2011, RV/1344-W/11, BFG 30.10.2017, RV/7104275/2017). Mithin kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend) einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche einen Grad von mindestens 50 v.H. erreicht bzw. die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit nach sich zieht (vgl. VwGH 30.03.2017, Ra 2017/16/0023; VwGH 02.7.2015, 2013/16/0170; VwGH 20.11.2014, Ra 2014/16/0010, vgl. weiters BFG 19.01.2017, RV/7106028/2016; BFG vom 25.07.2022, RV/7101275/2022). Erwerbsunfähigkeit: Der VwGH stellte zB im Erkenntnis vom 18.12.2003, 99/12/0236 und vom 22.12.2004, 2003/12/0174, zum Begriff der Erwerbsfähigkeit im Pensionsgesetz fest, dass dieser im allgemeinen Sprachgebrauch bedeute, in der Lage zu sein, durch eigene Arbeit einen wesentlichen Beitrag zum Lebensunterhalt zu verdienen. Diese Fähigkeit sei nach der Rechtsprechung zwar abstrakt zu beurteilen (dh es sei nicht entscheidend, ob die in Frage kommenden Tätigkeiten gerade am Arbeitsmarkt verfügbar seien oder nicht, es müsse sich aber um eine Beschäftigung handeln, die grundsätzlich Gegenstand des allgemeinen Arbeitsmarktes sei); es komme sehr wohl darauf an, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Einsatzfähigkeit für bestimmte Tätigkeiten (Berufsbilder) vorliegen. Hierbei sei weiters zu berücksichtigen, ob die Einsatzfähigkeit auch im Hinblick auf die üblichen Erfordernisse in der Arbeitswelt (zB Einhaltung der Arbeitszeit oder Fähigkeit zur Selbstorganisation) noch gegeben sei (vgl. das Erkenntnis des BVwG vom 01.02.2017, GZ. W228 2136072-1, unter Verweis auf das Erkenntnis des VwGH 18.12.2003, 99/12/0236). Bindung der Abgabenbehörde und des Bundesfinanzgerichtes an die Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice: Auf zahlreichen Rechtsgebieten ist die medizinische Expertise zur Vorbereitung rechtlicher Entscheidungen essentiell. Die vom SMS erstellten Gutachten sind Grundlage der rechtlichen Entscheidung durch das Finanzamt und das BFG. Das Finanzamt und das BFG sind an die Gutachten des SMS gebunden und dürfen diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und im Fall mehrerer Gutachten oder einer Gutachtensergänzung nicht einander widersprechen (vgl. Beschluss VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053, Erkenntnisse VwGH jeweils vom 22.12.2011, 2009/16/0307 und 2009/16/0310). Erforderlichenfalls ist für deren Ergänzung zu sorgen (VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068; VwGH 13.12.2012, 2009/16/0325; VwGH 04.07.2016, Ra 2016/04/0057). Eine andere Form der Beweisführung ist nicht zugelassen (vgl. VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019 ua.). Der Antragsteller hat die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. VwGH 04.07.2016, Ra 2016/04/0057). Mitwirkungspflicht bei Begünstigungsvorschriften Das Finanzamt hat die Beweislast für Tatsachen zu tragen, die einem Anspruch auf Familienbeihilfe und/oder den Erhöhungsbetrag entgegenstehen oder einschränken, der Antragsteller für Tatsachen, die den Anspruch auf Familienbeihilfe und/oder den Erhöhungsbetrag begründen oder ausweiten bzw. eine (ihn treffende) gesetzliche Vermutung widerlegen (vgl. mutatis mutandis Ehrke-Rabel in Doralt/Ruppe, Grundriss des österreichischen Steuerrechts, II 7. A., Tz. 1301; BFG vom 25.07.2022, RV/7101275/2022). Nach der ständigen Judikatur des VwGH bestehen weiters bei Begünstigungsvorschriften und in Fällen, in denen die Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde bzw. der Gerichte eingeschränkt sind, erhöhte Mitwirkungspflichten: "Es dürfte wohl nicht zu bestreiten sein, dass die Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde eingeschränkt sind, wenn Sachverhalte zu beurteilen sind, die teilweise Jahrzehnte zurückliegen... Auch der Sachverständige kann aufgrund seines medizinischen Fachwissens ohne Probleme nur den aktuellen Gesundheitszustand des Erkrankten beurteilen. Hierauf kommt es aber nur dann an, wenn der derzeitige Behinderungsgrad zu beurteilen ist oder die Feststellung, ob eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt, zeitnah zum relevanten Zeitpunkt erfolgen kann. Der Sachverständige kann in den übrigen Fällen nur aufgrund von Indizien, insbesondere anhand von vorliegenden Befunden, Rückschlüsse darauf ziehen, zu welchem Zeitpunkt eine erhebliche Behinderung eingetreten ist. Dies ist besonders bei psychischen Krankheiten problematisch, die häufig einen schleichenden Verlauf nehmen. Somit wird es primär an den Berufungswerbern, allenfalls vertreten durch ihre Sachwalter, liegen, den behaupteten Sachverhalt, nämlich ihre bereits vor der Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretene dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, klar und ohne Möglichkeit eines Zweifels nachzuweisen." (Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 32 mwN)". Kann eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice über den Grad der Behinderung und über den Eintritt der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit bereits vor Vollendung des 21. bzw bei Bestehen einer Ausbildung des 25. Lebensjahres, nicht vorgelegt werden und kann daher der Eintritt einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. bzw 25. Lebensjahres nicht festgestellt werden, trifft die Beweislast denjenigen, zu dessen Gunsten die entsprechende Tatsache wirken würde. Auch seitens der Erwachsenenvertretung (Bestellung mit 12. Juli 2019) konnten zuletzt nur die oa Unterlagen vorgelegt werden, was sich auf die Anspruchsbeurteilung auswirken musste. Ergebnis: Der Bf hat sein 21. Lj am *** 2012 und sein 25. Lj im *** 2016 vollendet gehabt. Bescheinigt das Sozialministeriumservice de lege artis das Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit im Beschwerdezeitraum nicht bzw nicht ab einem bestimmten Zeitraum, geht dies zu Lasten des Antragstellers (vgl. BFG 15.12. 2017, RV/7102460/2017). Im vorliegenden Fall konnten medizinischen Unterlagen (Befunde, Bestätigungen über Krankenhausaufenthalte, etc.) betreffend den hier in Rede stehenden Zeitraum nicht vorgelegt werden. Eine andere als die vorgenommene Einschätzung des Status der Erwerbsfähigkeit (Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. bzw 25. Lebensjahres) war laut Aussagen im zunächst von der Abgabenbehörde angeforderten Gutachten des Sozialministeriumservice nicht möglich. Der Antragsteller hatte dabei die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. BFG vom 02.08.2022, RV/7101741/2022, BFG vom 18.07.2023, RV/7101360/2022). Es liegt ein Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt vom 23. Oktober 2019 auf (wg Überprüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Mindestsicherung: vgl. dort Diagnose: ADHS, Verdacht auf bipolar affektive Störung, Angst und Depression gemischt; Anamnese: "Bisher keine stationären psych. Aufenthalte (lt eigenen Angaben)"; "…im Alter von 14 bis 18 Jahren habe er Gras geraucht und div. Tabletten probiert, viel Alkohol getrunken… …vor etwa 2 Jahren dann die Diagnose bipolar affektive Störung … seit 2014 in Behandlung beim PSD" unregelmäßig). Dieses Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt lag bei der Begutachtung im August 2022 nicht beim Sozialministeriumservice auf, wurde aber anlässlich der letzten Begutachtung einbezogen (vgl. im letzten Gutachten des SMS auch Anamnese und relevante Befunde: "…Im 8. Lj sei er in der Ambulanz der Jugendpsychiatrie AKH Wien vorgestellt worden wegen Problemen in der Schule. Er habe verschiedene Diagnosen erhalten (ADHS, milde Motorikstörung, erhöhe Aggression). Er habe Ritalin bekommen, er habe es nie wirklich durchgehend genommen"). Die hier angeführte letzte Begutachtung durch das Sozialministeriumservice ergab: Begutachtung vom 25.03.2024: "rezidivierende depressive Episode bei bipolarer Störung, Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom, emotional instabile Persönlichkeitsstörung mit unsicher -vermeidend - dependenten Zügen, ….". Die Diagnosen stimmen im Übrigen auch mit den in der Stellungnahme der Mutter (vgl. wie oben in Englisch abgefasst) angeführten Beeinträchtigungen überein. Insgesamt gesehen erweisen sich die vorliegenden Gutachten des Sozialministeriumservice als schlüssig und nachvollziehbar. Eine vor Vollendung des 21./25. Lebensjahres des 1991 geborenen Bf. eingetretene voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit konnte fachärztlicherseits auch zuletzt nicht bestätigt werden. Vgl. dazu im Übrigen die durchgehenden Versicherungszeiten vom 25. August 2016 bis 24. Februar 2017 (geringfügig beschäftigter Arbeiter bei ***20*** GmbH in ***18***, ***21***) und die diesbezüglich anamnestisch festgehaltenen Angaben des Bf im Gutachten des Sozialministeriumservice vom 19. August 2022 (wie oben, dort auch bekanntgegebener Cannabiskonsum und Zigaretten 20/Tag). Im Übrigen vgl. dazu auch die im Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt als für 12 Monate nicht gegeben festgestellte Einsetzbarkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt. Zusammenfassung: Da für die Beurteilung des Grades der Behinderung und für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbsunfähigkeit vorliegt, relevante Befunde unerlässlich sind, derartige Befunde für den strittigen Zeitraum aber nicht vorgelegt werden konnten, konnte das Ärzteteam den Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit nicht zu irgendeinem Zeitpunkt vor Vollendung des 18., 21./25. Lebensjahres des Bf in schlüssiger Weise feststellen (vgl. die Ausführungen oben zur Schlüssigkeit von gutachtlichen Feststellungen). Die Ausführungen des Gutachtens, wonach bei festgestellter ADHS in der Kindheit keine Befunde vorliegen, die eine psychische Erkrankung mit schwerwiegenden Funktionseinschränkungen in einem solchen Ausmaß dokumentieren, dass eine daraus resultierende anhaltende Selbsterhaltungsunfähigkeit vor dem 18./21. LJ eingetreten war, ist nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Dass der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit als Dauerzustand noch nicht festgestellt werden konnte bzw die Erwerbsunfähigkeit für den Zeitraum ab der vorliegend bestätigten ärztlichen Untersuchung (Pensionsversicherung Gutachten gem. Mindestsicherungsgesetz 23.10.2019) unter Anordnung einer Nachuntersuchung in 3 Jahren bei Besserungsmöglichkeit unter Integrationsmaßnahmen und Ausschöpfung der Therapiemöglichkeiten festgestellt wurde, ist insoweit schlüssig. Ein anderer Zeitpunkt konnte (amts-) ärztlicherseits nicht aufgrund von entsprechenden Befunden nachvollziehbar festgestellt werden. In Österreich hat der Bf verschiedene Arbeitsversuche gemacht, darunter etwa 1 Jahr bei ***15*** und bei ***16***-Diensten. Evident ist nach den Sozialversicherungsdaten ua eine Anstellung als Arbeiter im Zeitraum vom 05. November 2016 bis 24. Februar 2017, somit nach Vollendung des 25. Lebensjahres (vgl. Anamnese Pensionsversicherungsanstalt und Sozialversicherungsdaten). Im Übrigen lassen sich aus den vorgelegten Studienbestätigungen zwar Inskriptionen in drei verschiedenen Studienrichtungen ab dem WS 2013 nachvollziehen. Davor hatte der Bf nach der Matura (an der ***14***) in England ein Studium begonnen, dieses aber nach eigenen Angaben bereits nach ca einem Jahr abgebrochen bzw nicht abgeschlossen und ist er nach Österreich zurückgekehrt. Studienversuche in Österreich sind seit 2012 (WS/2012 und SS 2013 und WS 2013 Wirtschaftsinformatik), 2015 (WS und SS 2015 Politikwissenschaft) und SS 2017 Urgeschichte und Historische Archäologie) evident. Dass der Bf auch seinen letzten Studienversuch nach dem Sommersemester 2017 offenbar beendet hat, mochte mit an seiner Erkrankung gelegen haben. Selbst bei Annahme einer Ausbildung war aber die wie oben vorgesehene Altersgrenze in Bezug auf die erstmals feststellbare Erwerbsunfähigkeit bereits überschritten gewesen. Aufgrund der Befundlage, die im letzten Gutachten nachvollziehbar diskutiert wurde, konnte diesem Umstand daher eine entscheidungsändernde Bedeutung nicht mehr zukommen. Die Erwerbsunfähigkeit wurde beim Bf wie oben auch zuletzt noch nicht als Dauerzustand festgestellt und eine Nachuntersuchung in 3 Jahren angeordnet. Eine Einsetzbarkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt bei entsprechenden Integrationsmaßnahmen und Ausschöpfen der Therapieoptionen wurde dabei noch nicht ausgeschlossen. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des Grundbetrages an Familienbeihilfe, davon abgeleitet auch des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe zufolge einer vor Vollendung des 21./25. Lebensjahres des Bf eingetretenen voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit wurden ärztlicherseits nicht bestätigt und waren die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe beim Bf daher nicht erfüllt (vgl. die oben zitierten Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 6 Abs. 2 lit. d und des § 8 FLAG). Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Im Übrigen gilt das Folgende: Der Bf bezieht Mindestsicherung und Wohnbeihilfe. Er führt seit Oktober 2017 einen eigenen Haushalt. Bis einschließlich September 2017 wohnte er bei seiner Mutter (zum auf "ab Oktober" eingeschränkter Beschwerdezeitraum vgl. oben). Es wird dazu angemerkt, dass die bedarfsorientierte Mindestsicherung mit Bundesgesetz (BGBl. I Nr. 96/2010) vom 07. Juli 2010 beschlossen wurde, womit die unterschiedlichen Sozialhilfegesetze der jeweiligen Bundesländer abgelöst wurden. Bei der bedarfsorientierten Mindestsicherung handelt es sich um keine Sozialleistung, sondern um eine Reform der bisherigen Sozialhilfe der Länder. In § 3 Abs. 4 FLAG ist ausdrücklich nur der Bezug von Grundversorgungsleistungen (hier für subsidiär Schutzberechtigte) als Hindernisgrund für den Anspruch von Familienbeihilfe angeführt, nicht aber die Gewährung von anderen Sozialleistungen. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber diese für die Gewährung von Familienbeihilfe als unschädlich angesehen hat (vgl. dazu ua UFSW vom 18.10.2012, RV/2067-W/12). Der Bezug von öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes hätte - vorausgesetzt aber das im hier zu entscheidenden Fall eben nicht nachgewiesene Vorliegen der in § 6 Abs. 2 iVm § 6 Abs. 5 FLAG normierten Voraussetzungen -den Beihilfenanspruch nicht gehindert, wenn der Anspruchswerber einen eigenen Haushalt führt(e). Unzulässigkeit der Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der Frage, unter welcher Voraussetzung die erhöhte Familienbeihilfe (Grundbetrag und Erhöhungsbetrag) zusteht, ergibt sich aus den bezughabenden Gesetzesbestimmungen. Bei der Frage, ob und ab wann und ob auf Dauer eine "dauernde Erwerbsunfähigkeit" gegeben ist, handelt es sich um eine Tatfrage, die durch die seitens Sozialministeriumservice erstellten Gutachten beantwortet wurde, wobei normiert ist, dass das Bundesfinanzgericht an schlüssige, nachvollziehbare und vollständige Gutachten gebunden ist. Da sohin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen war, ist eine Revision nicht zulässig. Wien, am 23. April 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102910/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102910.2023
Stammnummer
144569
Gültig
23.04.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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