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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102910/2023

Keine Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe, wenn keine Befunde vorgelegt werden bzw. der Antragsteller zur Untersuchung im SMS nicht erscheint

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102910/2023vom 23.04.2024Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Edith Stefan über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***3***, vom 16. März 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 11. März 2022 betreffend Abweisung des (eingeschränkten) Antrages auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab Oktober 2017, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Eigenantrag auf Gewährung der Familienbeihilfe und Erhöhungsbetrag vom 22. August 2019 Der Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers (Bf.), geb. 1991, brachte am 22. August 2019 beim Finanzamt (eingelangt am 26. August 2019) einen Eigenantrag auf Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages rückwirkend ab September 2014 ein (Erkrankung/Behinderung: chronische Depressionen, ADHS). Ladung zur Untersuchung im SMS Der Bf. wurde für 5. November 2019 zur Untersuchung im SMS geladen und ist nicht erschienen. Abweisungsbescheid vom 26. November 2019 Der Antrag wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom 26. November 2019 für den Zeitraum ab September 2014 mit der Begründung abgewiesen, dass gemäß § 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe hätten, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe habe und könne somit für sich selbst Familienbeihilfe beziehen. Da der Bf. Mindestsicherung beziehe und dadurch die Sicherung des Lebensunterhaltes zur Gänze aus öffentlichen Mitteln gesichert sei, sei sein Antrag auf Eigenbezug abzuweisen. Ebenso sei der Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe im oben genannten Zeitraum abzuweisen, da der Bf der Einladung zum Bundessozialamt nicht nachgekommen sei. Beschwerde vom 7. Jänner 2020 In der Beschwerde vom 7. Jänner 2020 brachte der Erwachsenenvertreter des Bf. vor, dass der Bezug von Mindestsicherung (Voraussetzung u.a.: Arbeitsunfähigkeit!) die Gewährung der beantragten Leistung nicht verhindere, wenn der Antragsteller - wie im gegenständlichen Fall - einen eigenständigen Haushalt führe (Verweis auf den beigefügten Mietvertrag). Dazu komme, dass die erhöhte Familienbeihilfe einen völlig anderen Zweck verfolge als die Mindestsicherung. Letztere diene der Deckung der Lebenshaltungskosten und bezwecke, Armut zu vermeiden. Die erhöhte Familienbeihilfe hingegen habe zum Ziel, die mit der Behinderung verbundenen Mehraufwendungen auszugleichen. Aus dem beiliegenden fachärztlichen Befundbericht des PSD vom 8. Oktober 2019 ergebe sich weiters, dass der Bf ob seiner psychischen Krankheit nicht in der Lage sei, Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung eines Termines beim BSA könne dem Bf somit krankheitsbedingt nicht vorgeworfen werden. Aus den beiliegenden Berichten des PSD an die MA 40 vom 21. Februar 2017, 28. Februar 2017 und 12. Februar 2019 ergebe sich weiters, dass der Bf seit Mai 2014 ebendort in Behandlung stehe und nicht in der Lage sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages lägen vor, da der Bf wegen einer bereits vor dem 21. bzw. 25. Lj. eingetretenen Krankheit dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Ladung zur Untersuchung im SMS Der Bf. wurde für 2. September 2020 zur Untersuchung im SMS geladen und ist unentschuldigt nicht erschienen. Beschwerdevorentscheidung vom 8. Oktober 2020 Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 8. Oktober 2020 unter Anführung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen mit der Begründung ab, dass der Bf. laut Stellungnahme des Sozialministeriumservice vom 5. November 2019 zur amtsärztlichen Untersuchung nicht erschienen sei. Der Aktenlage nach habe der Bf. erst am 29. September 2017 einen eigenen Haushalt geführt und vorher im gemeinsamen Haushalt mit der Mutter gelebt. Vorlageantrag vom 23. Oktober 2020 Der Erwachsenenvertreter des Bf. stellte am 23. Oktober 2020 einen Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht. Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 2. Dezember 2020 Das Bundesfinanzgericht hob mit Beschluss vom 2. Dezember 2020 den Bescheid des Finanzamtes vom 26. November 2019, mit welchen die Familienbeihilfe und der Erhöhungsbetrag für den Zeitraum ab September 2014 abgewiesen wurde, einschließlich der Beschwerdevorentscheidung vom 8. Oktober 2020 gemäß § 278 Bundesabgabenordnung (BAO) unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde mit folgender Begründung auf: "I. Verfahrensgang: Der 1991 in Südirland (***28***) geborene Beschwerdeführer (Bf) wird seit 12. Juli 2019 durch einen Rechtsanwalt als Erwachsenenvertreter vertreten (Beschluss des BG Donaustadt vom 12. Juli 2019, ZI. 9999). Der Reisepass wurde It Meldedaten von der Botschaft Österreich ausgestellt. Sonstige Aufenthaltsnachweise liegen nicht auf. Mit Bescheid vom 26. November 2019 (zugestellt an den ausgewiesenen Erwachsenenvertreter) wurde der vom Erwachsenenvertreter für den Bf gestellte Eigenantrag vom 26. August 2019 auf Gewährung der Familienbeihilfe und erhöhten Familienbeihilfe für den Zeitraum ab September 2014 mit der Begründung abgewiesen, dass der Bf Mindestsicherung beziehe und dadurch die Sicherung des Lebensunterhaltes des Bf zur Gänze aus öffentlichen Mitteln gewährleistet sei. Der Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe sei für diesen Zeitraum abzuweisen, weil der Bf der Einladung zum Bundessozialamt nicht nachgekommen sei. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08. Oktober 2020 wurde eine - dem Bundesfinanzgericht nicht vorliegende - vom Erwachsenenvertreter am 10. Jänner 2020 eingebrachte Beschwerde vom 07. Jänner 2020 gegen den Bescheid über die Abweisung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung vom 26.11.2019 als unbegründet abgewiesen. Dem Bundesfinanzgericht wurde eine Beschwerde vom 20. Mai 2020 vorgelegt, die aber offenbar einen anderen (hier nicht genannten) Beihilfenwerber betrifft (Bezug 123). Vgl. die Angaben im Vorlagebericht über eine Beschwerde vom 27. Mai 2020 bzw über die am 10. Jänner 2020 eingebrachte Beschwerde. Die Abgabenbehörde führte begründend aus, der Bf sei It Stellungnahme des Sozialministeriumservice vom 05. November 2019 nicht zur Untersuchung erschienen. Angaben darüber, ob Ladungen des Sozialministeriumservice an den Erwachsenenvertreter des Bf ergangen sind (vgl. das diesbezügliche Schreiben des Vertreters vom 22. August 2019), liegen nicht auf. Der Bf habe - so die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung - erst am 29. September 2017 einen eigenen Haushalt begründet und vorher mit seiner Mutter in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Nach den vorgelegten Meldedaten war der Bf bis zum 29. September 2017 mit Hauptwohnsitz in 1220 Gasse Haus 2, polizeilich gemeldet. Weitere Meldedaten, auch jene die Mutter des Bf betreffend, liegen nicht auf. Angaben zur Höhe der im Antragszeitraum (monatlich) erwachsenen Lebenshaltungskosten des Beschwerdeführers wurden nicht gemacht und liegen diesbezüglich keine Nachweise auf. Aus welchen Mitteln der Bf seinen Lebensunterhalt im Antragszeitraum bis Juli 2019 bestritten hat, ist weder angegeben, noch belegt. Aufenthalts-, Studien- und/oder Ausbildungsangaben bzw Erwerbsdaten (Sozialversicherungsdaten) liegen nicht auf. Es liegen auch keine Angaben oder Nachweise über einen von Seiten der Mutter des Bf bzw einer anderen potenziell anspruchsberechtigten Person allenfalls zugunsten des Bf geleisteten Verzichts auf Familienbeihilfenbeträge auf. Daten über Mindestsicherungsbezüge liegen nur für den Zeitraum ab Juli 2019 auf (Bescheid über die Zuerkennung der Mindestsicherung, das sind Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes, der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs (DLU/GDW) sowie Mietbeihilfe It Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 40 vom 17. Juli 2019, ZahlXY). Mit Eingang 28. Oktober 2020 wurde der Vorlageantrag gestellt. II. Rechtsgrundlagen: § 278 Bundesabgabenordnung (BAO): (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären, so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anderslautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. (3) Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst. III. Rechtliche Beurteilung: Vor dem Hintergrund des unter I. dargestellten Verfahrensganges ist der vorliegende Fall nicht entscheidungsreif. Es war der Aufhebung des Bescheides unter Zurückverweisung an die Abgabenbehörde der Vorrang einzuräumen, weil nahezu der gesamte entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht im Sinne der in der Beschwerdevorentscheidung bzw im Vorlagebericht ausführlich dargestellten Rechtslage ermittelt worden ist. Mit der gegenständlichen Aufhebung des Bescheides und der Beschwerdevorentscheidung wird gleichzeitig auch dem Vertreter des Bf die Gelegenheit geboten, die entscheidungsrelevanten Angaben zu erstatten und die zur Begründung seines streitgegenständlichen Beihilfenantrags erforderlichen Nachweise vorzulegen. Die Abgabenbehörde hat die Möglichkeit, auf Grundlage der noch vorzulegenden Nachweise zu entscheiden und/oder allenfalls hinsichtlich einzelner Monate des Streitzeitraums mit Auszahlung vorzugehen. Aus den unter I. und II. angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Abweisungsbescheid des Finanzamtes vom 11. März 2022 Das Finanzamt wies den Antrag des Bf. vom 26. August 2019 auf Familienbeihilfe und Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe mit Bescheiden vom 11. März 2022 mit der Begründung ab, dass dem Bf. mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 2. Oktober 2020, GZ. RV/7104369/2020, Gelegenheit geboten worden sei, die entscheidungsrelevanten Angaben zu erstatten und die zur Begründung seines Beihilfenantrags erforderlichen Nachweise vorzulegen. Es sei keine Reaktion des Bf. erfolgt. Da er seiner Mitwirkungspflicht nach § 119 Bundesabgabenordnung nicht nachgekommen sei, sei sein Antrag abzuweisen. Beschwerde vom 15. März 2022 Gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes vom 11. März 2022 wurde vom Erwachsenenvertreter am 15. März 2022 folgende Beschwerde eingebracht: "Die Behörde begründet die Abweisung damit, dass der Bf aufgrund des Beschlusses vom 02.10.2020 (richtig: 02.12.2020) verpflichtet gewesen wäre, "entscheidungsrelevante Angaben zu erstatten und die erforderlichen Nachweise vorzulegen"; das sei nicht erfolgt. Nun liegt es zweifelsohne an der Behörde, den Gang des Verfahrens zu bestimmen und jene Unterlagen anzufordern, die für ihre Entscheidung relevant sind. § 115 (1) BAO normiert in diesem Zusammenhang die Pflicht der Behörde, von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln. Woher sollte der Bf (nach Erhalt der Entscheidung des BFG vom 2.12.2020) wissen, was die Behörde benötigt. Der Bf wurde aber weder vor Erlassung des Abweisungsbescheides vom 18.12.2019 noch der Beschwerdevorentscheidung 20.10.2020 aufgefordert, die für die Entscheidung allenfalls noch fehlenden Unterlagen vorzulegen und/der sonstig entscheidungsrelevante Angaben zu machen. Die Behörde wäre aufgrund des Beschlusses des BFG vom 02.12.2020 verpflichtet gewesen, vom Bf Unterlagen anzufordern. Das BFG führt ja aus, dass die Behörde offenbar Ermittlungen unterlassen hat. Es wird daher beantragt, den bekämpften Bescheid vom11.03.2022 aufzuheben und der Behörde iSd § 115 (1) BAO aufzutragen, die für ihre Entscheidung erforderlichen Unterlagen genau zu benennen und den Bf. zur Vorlage aufzufordern." Fragenvorhalt des Finanzamtes vom 6. April 2022 Am 6. April 2022 erging an den Bf. folgender Fragenvorhalt: "Stellungnahme dazu wie lange Sie im Haushalt Ihrer Mutter gelebt haben, bzw. Bekanntgabe wo Sie seit September 2014 leben Aufstellung Ihrer monatlichen Lebenshaltungskosten seit September 2014 und Nachweise darüber Bekanntgabe wie Ihre monatlichen Lebenshaltungskosten seit September 2014 finanziert werden und Nachweise darüber Einkommensnachweis (z.B. Mindestsicherungsbescheid,...) von Ihnen seit September 2014 Studienbestätigungen und Studienerfolgsnachweis ab dem Wintersemester 2012 bzw. Nachweise darüber welche Ausbildung Sie seit September 2014 absolvieren" Beantwortung des Fragenvorhaltes mit Schreiben vom 1. Juni 2022: Der Fragenvorhalt wurde wie folgt beantwortet: Bis zum Bezug von Mindestsicherung hat Herr Bf. von Unterstützungen seiner Mutter gelebt. Eine Aufstellung der monatlichen Lebenshaltungskosten seit September 2014 kann nicht vorgelegt werden, weil niemand (und schon gar nicht Herr Bf. infolge seiner Krankheit) Belege über alltägliche Ausgaben aufhebt. Was an Einkommen verfügbar war, wurde ausgegeben (Miete, Lebensbedarf etc.). Herr Bf. ist psychisch krank und hat keine Ausbildung genossen (siehe den beiliegenden Clearingbericht vom 26. März 2019 sowie das im Verfahren vor der MA 40 eingeholte Gutachten der PVA; Herr Bf. ist weiterhin arbeitsunfähig und muss sich nicht beim AMS melden). Gutachten des Sozialministeriumservice vom 19. August 2022 Im Gutachten vom 19. August 2022 konnte wegen fehlender Befunde weder ein Behinderungsgrad noch eine Erwerbsunfähigkeit festgestellt werden. Beschwerdevorentscheidung vom 25. Juli 2023 Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 25. Juli 2023 mit folgender Begründung ab: "Sie haben am 26.08.2019 einen Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe für sich selbst ab September 2014 gestellt. Laut zentralen Melderegister haben Sie bis 28.09.2017 im Haushalt Ihrer Mutter gelebt. Das 18. Lebensjahr haben Sie im *** 2009 vollendet. Ihr Eigenantrag wurde mit Bescheid vom 11.03.2022 für den Zeitraum ab September 2014 abgewiesen. Im Zuge Ihrer Beschwerde haben Sie einen Mietvertrag vorgelegt, laut diesem begann das Mietverhältnis Ihrer Wohnung am 01.03.2017. Im Rahmen Ihrer Beschwerde wurde am 19.08.2022 ein Gutachten vom Sozialministeriumservice erstellt, laut diesem Gutachten konnte aufgrund von nicht vorgelegten Befunden kein Grad der Behinderung bzw. keine Erwerbsunfähigkeit festgestellt werden. Gesetzliche Grundlagen: Nach § 6 Abs. 1 FLAG 1967 haben auch minderjährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist. Volljährige Vollwaisen haben nach Abs. 2 lit. a der genannten Gesetzesstelle ua dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 li.t a bis c zutreffen und wenn sie das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967 unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs 1 bis 3). Anspruch auf Familienbeihilfe besteht nach § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 für Vollwaisen oder diesen nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967 gleichgestellte volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsaus¬bildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind. Voraussetzung für den Erhöhungsbetrag ist, dass der Grundbetrag an Familienbeihilfe zusteht. Als erheblich behindert gilt ein Kind gemäß 8 Abs. 5 FLAG 1967, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen. Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die Feststellung des Behinderungsgrades eines Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe nach § 8 Abs. 4 FLAG 1967 beantragt wurde, hat somit nach den Bestimmungen des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 auf dem Wege der Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen. Würdigung: Ein Eigenanspruch besteht für Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die aus diesem Grund den Vollwaisen gleichgestellt sind. Es sollen damit in jenen Fällen Härten vermieden werden, in denen Kinder sich weitgehend selbst erhalten müssen. Voraussetzung für den Eigenanspruch ist allerdings, dass keiner anderen Person für das Kind Familienbeihilfe zu gewähren ist. Hieraus ergibt sich, dass Ihre Mutter die anspruchsberechtigte Person für den Bezug der Familienbeihilfe war, solange Sie zu ihrem Haushalt gehörten. Ein Eigenanspruch des Kindes ist im Falle der Haushaltszugehörigkeit zu den Eltern gesetzlich ausgeschlossen. Deshalb besteht für Sie kein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe bis Februar 2017. Ein Eigenanspruch auf erhöhte Familienbeihilfe wäre - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des FLAG - gegeben, wenn nach § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 bei Ihnen vor Vollendung des 21. Lebensjahres aufgrund einer Behinderung eine dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten wäre. Besteht keine vor dem 21. Lebensjahr eingetretene voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, stehen weder der Grund- noch der Erhöhungsbetrag an Familienbeihilfe zu. Im vorliegenden Beschwerdefall liegen die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 nicht vor, weil eine dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht festgestellt werden konnte." Vorlageantrag vom 17. August 2023 Der Erwachsenenvertreter des Bf. stellte am 17. August 2023 folgenden Vorlageantrag: "Die Beschwerde des Bf vom 15.03.2022 wurde mit 2 Beschwerdevorentscheidungen vom 25.07.2023, beide zugestellt am 01.08.2023, abgewiesen. Der Bf beantragt, die Beschwerde vom 15.03.2022 dem BFG zur Entscheidung vorzulegen, schränkt aber den Antrag auf Gewährung der FB samt Erhöhungsbetrag auf den Zeitraum ab 01.03.2017 (eigener Haushalt) bis laufend ein. Ergänzend wird die Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht. In beiden Beschwerdevorentscheidungen führt die Behörde aus, dass aufgrund eines Sachverständigengutachtens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 19.08.2022 keine dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, festgestellt werden konnte und somit auch kein Eigenanspruch auf FB samt Erhöhungsbetrag festgestellt werden konnte. Dieses Gutachten wurde dem gerichtlichen Erwachsenenvertreter des Bf nie zugestellt, sodass auch keine Stellungnahme hiezu möglich war und damit das rechtliche Gehör verletzt wurde. Mit Schreiben vom 01.06.2022 wurde der Behörde u.a. ein von der MA 40 in Auftrag gegebenes Gutachten der PVA vorgelegt, in dem dem Bf weiterhin Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Ob dieses Gutachten vom BASB überhaupt berücksichtigt wurde, lässt sich nicht beurteilen, zumal diese Frage auch in den beiden Beschwerdevorentscheidungen völlig offengeblieben ist und das Verfahren somit an einer Mangelhaftigkeit leidet." Das Finanzamt legte die Beschwerde ohne vorherige Zustellung der SMS-Gutachten an den Erwachsenenvertreter erneut an das Bundesfinanzgericht vor. An den Erwachsenenvertreter erging am 25. September 2023 der folgende Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes: "In oben angeführter Beschwerdesache werden Ihnen die in der Anlage bezeichneten BSB-Bescheinigungen zur Kenntnis übermittelt. Nehmen Sie zu den folgenden Ausführungen innerhalb eines Monats ab Zustellung dieses Vorhaltes Stellung und legen Sie Unterlagen, wie im Folgenden angefordert, bis zum ua Termin vor: 1) Der 1991 geborene Antragsteller ist Staatsbürger der Republik Irland und seit 12. August 2003 in Österreich polizeilich gemeldet. Der Antragsteller hat nach den Meldedaten bis zum 29. September 2017 im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter gewohnt (vgl. Hauptwohnsitzmeldungen lt übermittelten ZMR). Aufenthaltsbescheinigungen liegen nicht auf. Nach den Angaben in Ihrem Schreiben vom 01. Juni 2022 lebte Herr Bf. bis zum Beginn des Bezugs der bedarfsorientierten Mindestsicherung von der Unterstützung durch seine Mutter. Ein Eigenanspruch des Antragstellers (unter der Voraussetzung des Vorliegens der übrigen Voraussetzungen) hätte demnach für den Zeitraum vom Februar bis September 2017 nicht bestanden (vgl. § 2 Abs. 2 erster Satz FLAG). 2) Hinweise darauf, dass der Antragsteller in einer Anstalt untergebracht ist/war, ergeben sich aus der Aktenlage nicht. Der Antragsteller wohnt aktuell an der Adresse ***13*** X, ***12*** (vgl. aufliegender Mietvertrag, abgeschlossen zwischen Antragsteller und ***27*** Wohnen). Herr Bf. bestreitet seinen Lebensunterhalt nach der Aktenlage seit 25. Februar 2017 bis 31. Dezember 2018 sowie vom 07. Februar 2019 bis laufend aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung. 3) In Ihrer Vorhaltsbeantwortung haben Sie angegeben, dass Herr Bf. keine Ausbildung habe. Laut vorliegenden Unterlagen soll er im Jahr 2017 ein Studium an der Hauptuniversität ***24*** betrieben haben (vgl. Schreiben des Psychosozialen Dienstes ***24*** vom 21. Februar 2017; Vorhalt der Abgabenbehörde vom 06. April 2022). Legen Sie, soweit vorhanden, diesbezügliche Unterlagen vor (Inskriptionsbestätigungen, Fortsetzungsmeldungen, Exmatrikulationsbestätigungen, Erfolgsnachweise). 4) Nach den vorliegenden Unterlagen ist der Antragsteller den bisherigen Ladungen durch das Sozialministeriumservice nicht nachgekommen und zu den Untersuchungen nicht erschienen (vgl. die übermittelten Metadaten vom 05. November 2019, vom 02. September 2020 und vom 19. August 2022 wie in den Anlagen übermittelt). Ob Herr Bf. derzeit durch den PSD betreut wird und Unterstützung bei der Wahrnehmung seiner Termine bekommt bzw bekommen kann, ist nicht bekannt. Geben Sie an, ob der Antragsteller an einer neuerlichen Untersuchung teilnehmen wird und an welche Adresse(n) eine allfällige Ladung durch das Sozialministeriumservice erfolgen kann." Mit 12. Oktober 2023 langte die Vorhaltsbeantwortung mit den angeführten Beilagen beim Bundesfinanzgericht ein: "… 1) Der geltend gemachte Anspruch wird auf den Zeitraum ab Aufgabe des gemeinsamen Haushaltes mit der Mutter modifiziert. 2) Was das Studium angeht, so war dies lediglich ein "therapeutischer Versuch" über Ratschlag des behandelnden Arztes. Ich zitiere aus dem Mail von Herrn Bf. bzw aus einer Stellungnahme seiner Mutter zur selben Frage: ´Um Ihre Anfrage besser zu klären, möchte ich Ihnen mitteilen, dass der Versuch meines Studiums nicht erfolgreich war und es von meinem Arzt als Teil meiner Therapie empfohlen wurde. Leider hat sich dieser Ansatz bisher nicht als erfolgreich erwiesen. Jedoch werde ich mein Bestes tun, um eine Inskriptionsbestätigung zu finden, falls diese noch verfügbar ist.` `Dear Mr. ***23***, In 2017 ***8*** was given permission to study because it was felt that it would be of benefit to his mental health, but the outcome was very poor. He attended a couple of lectures. There are no records, because he failed. He diedn´t do any exams, just enrolled then failed/dropped out very quickly owing to a personality disorder BPD, bipolar disorder, anxiety, and compounded conditions relating to ADHD/ADD combined type which ist overarching since early childhood.´ Die von mir in der Zwischenzeit eingeholten Bestätigungen der Universität liegen bei. 3) Wir bieten Herrn Bf. für alle wichtigen Termine Begleitung an, die er jedoch -krankheitsbedingt -nicht immer annehmen kann. Selbstverständlich ist er bereit, auch an künftigen Untersuchungen mitzuwirken. Zuletzt füge ich noch drei Atteste des PSD bei." Mit Schreiben an das Sozialministeriumservice wurden sämtliche der aufliegenden und eingereichten Unterlagen zur Stellungnahme (Begutachtung) an das SMS übermittelt. Das SMS wurde um eine neuerliche Begutachtung und Ladung des Bf zur Untersuchung ersucht: "1 Antrag auf den Erhöhungsbetrag und Abweisungsbescheid (S 1-4); 1 Beschwerde (S 5-6); 2 ZMR (Bf und Mutter S 7-10); Bestätigungen über Bezug der Mindestsicherung (S 11-19); Clearingbericht Vertretungsnetz 26. März 2019 (S 20-29); Ärztliche Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt vom 21.02.2022, 21.01.2021, 23.10.2019, 19.08.2019, 14.05.2019 (S 30 - 39; 41-43): 1 Chefärztliche Stellungnahme Kompetenzzentrum Begutachtung Pensionsversicherungsanstalt (S 40); 3 Gutachten des Sozialministeriumservice (S 44-51); 1 Beschwerdevorentscheidung (S 52-54); 1 Sozialversicherungsdatenauszug erstellt durch BFG S (55-56); 1 Ergänzungsersuchen des BFG und Beantwortungsschreiben der Erwachsenenvertretung mit nachgereichten Unterlagen (S 57-70): Studienzeitbestätigung und Sammelzeugnis (S 62-66); 3 Befundbestätigungen Sozialzentrum Psychosoziale Dienste vom 21.02.2017, 28.02.2017 und 12.02.2019 (S 67-70); Sehr geehrtes Ärzteteam, in der Anlage werden Unterlagen, ua ärztliche Befunde und Stellungnahmen sowie die bisherigen Begutachtungsunterlagen (3 Gutachten SMS) übermittelt. Der Beschwerdeführer hat mit 22. August 2019 einen Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages wegen erheblicher Behinderung (chronische Depression, ADHS) und einer daraus resultierenden Erwerbsunfähigkeit gestellt. Der Beihilfenantrag wurde zuletzt auf den Zeitraum ab Oktober 2017 eingeschränkt. Es wird um gutachtliche Stellungnahme ersucht, ob beim 1991 geborenen Beihilfenwerber anhand der nachgereichten Unterlagen der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit rückwirkend festgestellt werden kann. Im Falle einer neuerlichen Vorladung zur Untersuchung wird gebeten, auch die Erwachsenenvertretung (***3***), allenfalls gleichzeitig den Psychosozialen Dienst oder auch die Mutter des Antragstellers, Frau ***1***, lt ZMR wohnhaft in ***2***, rechtzeitig vom Ladungstermin zu verständigen. Der Beschwerdeführer ist bisher nach dreimaliger Vorladung nicht zu den Untersuchungen erschienen und sind Termineinhaltungsschwierigkeiten aktenkundig, sodass eine Terminerinnerung unter Hinweis auf die Folgen einer Terminversäumnis zweckmäßig wäre." Am 16. April 2024 langte das von der Abgabenbehörde übermittelte Kurzgutachten beim Bundesfinanzgericht ein. Das Sozialministeriumservice übermittelte am 18. April 2024 das Gutachten über die am 25. März 2024 durchgeführte Untersuchung. Am 27. März 2024 wurde von der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr.in ***4*** und Dr.in ***5*** das Folgende festgestellt: "…Anamnese: VORLIEGENDE GUTACHTEN: Psychiatrisches Sachverständigengutachten, FLAG 28 07 2022: Es ist kein Grad der Behinderung zu ermitteln. Begründung: Es wurden keine Befunde vorgelegt, daher Einschätzung des GdB nicht möglich. Der Antragsteller gibt an in regelmäßiger Behandlung beim PSD zu sein. Herr ***Bf1*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN AKTUELL: Neuantrag ab Datum: 01.09.2014, Neuerliche Beantragung wegen Beschwerde: ja ANAMNESE: Im 8. Lj sei er in der Ambulanz der Jugendpsychiatrie AKH Wien vorgestellt worden wegen Problemen in der Schule. Er habe verschiedene Diagnosen erhalten (ADHS, milde Motorikstörung, erhöhte Aggression). Er habe Ritalin bekommen, er habe es nie wirklich durchgehend genommen. Seit 2012 sei er immer wieder beim PSD gewesen für einige Jahre, habe eine med. Therapie erhalten. Dann sei er bei einer Psychiaterin gewesen. 05/2022 psychologischer Test bei Dg.: rez. depressive Strg., Angst- und dissoziative Strg. Gemischt, emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom Dann Psychotherapie begonnen. Vor 4 Jahren Handbruch mit Plattenversorgung rechts Nikotin: 20/die Derzeitige Beschwerden: Es gehe ihm besser als voriges Jahr. Die Finanzen seien schwierig, er habe wenig Geld zur Verfügung. Er habe momentan nicht sehr viele Beschwerden. Er trinke viel Kaffe-5x/Tag Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel: Bupropion 150mg 1-0-0 Keine Bedarfsmedikamente Psychiater 1x/Monat Psychotherapie 1x/Woche Sozialanamnese: irischer Staatsbürger, geboren in Irland. Vom 2.-5. Lj lebte er mit der Familie in ***6***. Dort in einem ***7***kindergarten und 1-2 Jahre in der ***22*** in ***6***. Ca. 1998 nach Österreich übersiedelt. ***14*** mit Matura 2008 dann noch 2a Schule und Absolvierung internationales Baccalauréat. Anschließend Psychologiestudium (London) - abgebrochen nach 3-4 Monaten sei dann zurück nach Österreich gekommen, habe verschiedene Studien begonnen - nicht abgeschlossen (immer 3-4 Monate) verschiedene Tätigkeiten - auch Vollzeit (oder auch bis zu 60 Stunden), Vollzeittätigkeit ein Jahr (meist im Securitybereich) letztes DV ca 2016 AMS Geld habe er nicht beantragt, habe von seinen Ersparnissen gelebt. Er habe es später beantragt. Er habe keines bekommen, weil das letzte DV schon zu lange zurück lag. Seit ca. 2019 habe er Mindestsicherung Erwachsenenvertretung seit ca. 4a Pflegegeld: keines Lebt alleine in einer Gemeindewohnung, ledig, keine Kinder Führerschein: keiner Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumangabe): Clearingbericht im Verfahren auf Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung 26 03 2019: Die Mutter (Frau ***9***) des Betroffenen, Herr ***8***, regt die gerichtliche Erwachsenenvertretung an. Sie gibt an, dass der Sohn die Miete nicht bezahlte und derzeit kein Einkommen habe… Die Mutter gibt weiter an: Der Sohn leide an einer bipolaren Störung. Es sei bereits seit Jahren sehr schwierig mit ihm… Herr Bf. wirkt in allen Belangen vollständig orientiert und intelligent. Er ist höflich und freundlich. Das Gespräch verläuft völlig ruhig und angenehm. Herr Bf. wirkt zu seiner Krankheit und Lebenssituation sehr reflektiert. Herr Bf. ist irischer Staatsbürger. Er spricht perfekt Deutsch… …Herr Bf. ist aufgrund seiner Erkrankung in Phasen seines Lebens nicht in der Lage, seine Angelegenheiten selbständig zu regeln. Zwar schafft er es immer wieder, sich Unterstützung beim Stellen von Anträgen zu holen. Dies gelingt ihm jedoch nicht immer. So sind längerfristig das regelmäßige Einkommen und damit auch die Krankenversicherung nicht gewährleistet…… Ärztliches Gutachten PV gem. Mindestsicherung 23 10 2019: Dg.: ADHS-Symptomatik Verdacht auf bipolar affektive Störung Angst und Depression gemischt ….Er steht seit 2014 in Behandlung des PSD unter obigen Diagnosen. Seine Termine kann er nicht verlässlich einhalten, sämtliche Arbeitsversuche bzw Versuche Kurse zu machen, schlugen (Anm. BFG: zusätzlich "fehl"). Derzeit ist er nicht in der Lage, einer regelm. Erwerbstätigkeit nachzukommen. Chefärztliche Stellungnahme PV 13 01 2020: Gemäß ärztlichem Gutachten vom 23.10.2019 ist Arbeitsfähigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht gegeben für voraussichtlich 12 Monate. Ergänzungsersuchen BFG 25 09 2023: eingesehen Schreiben RA Dr. ***23*** 28 09 2023: eingesehen Studienzeitbestätigung Uni ***24*** 06 10 2023: Bachelorstudium Urgeschichte und Historische Archäologie 2017 S Bachelorstudium Politikwissenschaft 2015S, 2015W Bachelorstudium Wirtschaftsinformatik 2012Wm 2013S, 2013W Schreiben Psychosozialer Dienst 17 02 2021: …. Seit Mai 2014 in Behandlung unserer Ambulanz. Von psychiatrischer Seite scheint der Patient derzeit beruflich nicht belastbar. Eine Tagesstruktur, wie derzeit das Studium von Herrn Bf. an der Hauptuniversität ***24*** wird aus fachärztlicher Sicht befürwortet. Wir ersuchen Sie, finanzielle Unterstützung für den Lebensbedarf für die Dauer von zwölf Monaten zu bewilligen. Bezug von Leistungen MA 40 03 05 2022: Mindestsicherung 2018, 2019, 2020, 2021, 2022 Sammelzeugnis Uni ***24*** Bachelorstudium Wirtschaftsinformatik von 01.10.2012 bis 30.04.2014: 5 zur Untersuchung mitgebrachte Unterlagen: Befund Psychiaterin Dr. ***10*** 22 04 2022: Dg.: ADHS depressive Episode Agoraphobie Pers. Akzentuierung Psychologischer Befund ***25*** im Mai 2022 (Anm.: bereits beim Vorgutachten vorliegend) Dg.: rez. depressive Strg., Angst- und dissoziative Strg. Gemischt, emotional instabile Persönlichkeitsstörung mit unsicher - vermeidend - dependenten Zügen, Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom…. Psychological Test ***26*** 25 03 2001: ….Attention Deficit/Hyperactivity Disorder (combined Type) Befund Psychiater Dr. Telonie 15 02 2024 Dg.: rez. depressive Episode bei bipolarer Störung ADHS Gaming disorder emotional instabile Strg hierortiger Erstkontakt 10/2022, Vorbehandlung Dr. ***11***, letzter Kontakt h.o. 6/23 nach Auftreten manischer Symptomatik unter Strattera und Concerta bzw. hypomanen Episoden empfehle die weitere Einnahme von Antidepressiva (h.o. bzw bei Dr. ***27*** Bupropion 150) mit mood stabiliser (Depakine oder Lithium) zu kombinieren… Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: 32-jähriger in gutem AZ Ernährungszustand: schlank, BMI 19,7 Größe: 195,00 cm Gewicht: 75,00 kg Blutdruck: Status (Kopf/Fußschema) - Fachstatus: voll mobil Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt frei gehend alleine zur Untersuchung, sei von einer vom Erwachsenenvertreter beauftragten Person begleitet worden, diese warte draußen. Psycho(patho)logischer Status: Kooperativ und freundlich, gut auskunftsfähig, bewusstseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv-mnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen, stabil, gut- affizierbar; Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: | Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich mehr als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | GdB % | 1 | rezidivierende depressive Episode bei bipolarer Störung, Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom, emotional instabile Persönlichkeitsstörung mit unsicher - vermeidend - dependenten Zügen, Gaming disorder Unterer Rahmensatz, da keine kognitiven Einbußen | 03.06.02 | 50 Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: --- Stellungnahme zu Vorgutachten: Erhöhung um 5 Stufen zum Vorgutachten 7/22 (Befundvorlage) GdB liegt vor seit: 10/2019 Begründung: - GdB liegt rückwirkend vor: ärztliches Gutachten 10/2019 - Zuerkennung Mindestsicherung Herr ***Bf1*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA Dies besteht seit 10/2019 Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Nach der Anamnese ist der Beginn einer psychischen Erkrankung (ADHS) in der Kindheit/Jugend nachvollziehbar. Es liegen keine Befunde vor, die eine psychische Erkrankung mit schwerwiegenden Funktionseinschränkungen in einem solchen Ausmaß dokumentieren, dass eine daraus resultierende anhaltende Selbsterhaltungsunfähigkeit vor dem 18./21. LJ eingetreten ist. Diese ist ab der vorliegenden ärztlichen Untersuchung (Pensionsversicherung Gutachten gem. Mindestsicherungsgesetz 23 10 2019) zu bestätigen. Dauerzustand: X Nachuntersuchung: in drei Jahren Anmerkung hins. Nachuntersuchung: Mit Integrationsmaßnahmen und Ausschöpfen der Therapieoptionen ist eine Selbsterhaltung am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht ausgeschlossen. Gutachten erstellt am 27.03.2024 von Dr.in ***4*** Gutachten vidiert am 04.04.2024 von Dr. ***5***" Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Der Bf. hat den Beschwerdeantrag im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht (Vorhaltsbeantwortung) insoweit eingeschränkt, als die Gewährung der Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag erst für den Zeitraum nach Einrichtung eines eigenen Haushaltes Ende September 2017, dh ab dem Folgemonat (Oktober 2017) begehrt wurde. Festgestellter Sachverhalt: Der Bf. ist 1991 geboren und vollendete am *** 2012 das 21. und 2016 sein 25. Lebensjahr. Er war vom 21. Jänner 2011 bis 29. September 2017 im Haushalt der Mutter in ***12***, Gasse, gemeldet gewesen. Seit 29. September 2017 ist der Bf. in ***12***, ***13*** X polizeilich gemeldet. Der Bf. bezieht Mindestsicherung und Wohnbeihilfe. Er wird seit 12. Juli 2019 durch einen Erwachsenenvertreter vertreten (Beschluss des BG Donaustadt vom 12. Juli 2019, ZI. 9999). Der Bf. war laut Stellungnahme des Sozialministeriumservice vom 5. November 2019 zum Untersuchungstermin im Sozialministeriumservice nicht erschienen. Im Zuge des Verfahrens vor der Abgabenbehörde wurden keine Befunde beigebracht, weshalb im Gutachten des Sozialministeriumservice vom 19. August 2022 keine Feststellungen bezüglich der dauernden Erwerbsunfähigkeit des Bf. getroffen werden konnten. Im Vorgutachten des Sozialministeriumservice vom 28. Juli 2022 wurde der Bf als erwerbsfähig eingestuft. In Ermangelung von relevanten Befunden konnte lt Ausführungen dieses Gutachtens der Behinderungsgrad beim Bf nicht festgestellt werden. Rechtsgrundlagen: Gemäß § 2 Abs. 1 lit c FLAG besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (Anm. BFG: Grundbetrag). Nach § 6 Abs. 1 FLAG haben auch minderjährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist. Volljährige Vollwaisen haben nach Abs. 2 lit. a der genannten Gesetzesstelle ua dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Nach § 6 Abs. 2 lit d leg. cit erster Satz FLAG (1967) haben Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenen Haushalt führt; dies gilt ….(BGBl I 2018/77) Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit c, deren Eltern ihnen nicht den überwiegenden Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3) (BGBl I 2018/77) Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind. Gemäß § 8 Abs. 5 ff FLAG 1967 in der derzeit gültigen Fassung gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem nicht nur eine vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. § 8 Abs. 6 FLAG 1967: Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen. § 10 FLAG 1967 lautet: (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen. (2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt. (3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In Bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden. Beweiswürdigung: Die Beweislast für Tatsachen, die den Anspruch auf Familienbeihilfe begründen, hat der Antragsteller zu tragen (vgl. BFG vom 15.12.2017, RV/7102062/2017; BFG vom 06.04.2017, RV/7106413/2016). Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 2. Dezember 2020 wurde der Erwachsenenvertretung für den Bf aufgetragen, die entscheidungsrelevanten Angaben zu erstatten und die zur Begründung des streitgegenständlichen Eigenantrags auf Gewährung der Familienbeihilfe (KG) erforderlichen Nachweise an das Bundesfinanzgericht vorzulegen. Es wurden die oben angegebenen Unterlagen vorgelegt, aufgrund derer eine ergänzende Begutachtung durch das Sozialministeriumservice beauftragt wurde. Der als erwiesen angenommene Sachverhalt basiert auf den Verwaltungsakten, den Datenbanken der Finanzverwaltung, dem Zentralen Melderegister, dem ärztlichen Gutachten gem. Mindestsicherungsgesetz der Pensionsversicherungsanstalt vom 23. Oktober 2019 sowie den Gutachten des Sozialministeriumservice vom 28. Juli 2022 (19. August 2022) und auf den Ergebnissen des zuletzt erstellten Gutachtens des Sozialministeriumservice (vgl. oben zitiertes Gutachten vom 27. März 2024). Nach den anamnestischen Angaben anlässlich der zuletzt (wie oben im März 2024) durchgeführten Begutachtung hat der Bf mehrere Studien begonnen, jedoch wieder abgebrochen. Seitens der Erwachsenenvertretung wurden die dem SMS mitübermittelten Studienbestätigungen betreffend das Bachelorstudium Urgeschichte und Historische Archäologie 2017S, das Bachelorstudium Politikwissenschaft 2015S, 2015W und das Bachelorstudium Wirtschaftsinformatik 2012W 2013S, 2013W vorgelegt. Der Bf hat also wie oben seit 2012 verschiedene Studien begonnen, bei zuletzt nachgewiesener Inskription für das SS 2017. Das Studium der Psychologie (nach der Matura) wurde zunächst abgebrochen. Weitere drei im Zeitraum ab dem WS 2012 bis zum SS 2017 in Österreich betriebene Studien wurden ebenfalls wiederum abgebrochen. Erfolgsnachweise liegen nicht auf. Die Studienversuche (ua zuerst in England, nach der Matura) wurden in die letzte Befundung mit einbezogen. Im Vorgutachten des Sozialministeriumservice vom 19. August 2022 konnten keine Feststellungen über den Grad der Behinderung bzw. darüber getroffen werden, ob bzw. seit wann der Bf. erwerbsunfähig ist, weil vom Bf. keine medizinischen Befunde vorgelegt wurden bzw der Bf nicht zu den Untersuchungen erschienen war. Der Bf wurde zuletzt von einer Begleitperson zur Untersuchung gebracht. Im letzten Gutachten wurde der Behinderungsgrad mit 50 vH (seit 10/2019) festgestellt. Dabei wurde aufgrund der aufliegenden Befunde eine rezidivierende depressive Episode bei bipolarer Störung, ADHS, emotional instabile Persönlichkeitsstörung mit unsicher -vermeidend -dependenten Zügen und Gaming disorder, dh "unkontrolliertes und übermäßiges Computerspielen", und ein GdB von 50% bei Einstufung unterer Rahmensatz, da keine kognitiven Einbußen, festgestellt. Eine vor Vollendung des 21. bzw 25. Lj eingetretene Erwerbsunfähigkeit hat auch zuletzt mangels diesbezüglicher ärztlicher Befunde nicht festgestellt werden können. Die Begründung, wonach der Beginn einer psychischen Erkrankung (ADHS) in der Kindheit/Jugend nachvollziehbar war, jedoch keine Befunde vorliegen, die eine psychische Erkrankung mit schwerwiegende Funktionseinschränkungen in einem solchen Ausmaß dokumentieren, dass eine daraus resultierende anhaltende Selbsterhaltungsunfähigkeit vor dem 18./21. Lj eingetreten wäre, ist schlüssig und nachvollziehbar. Eine diesbezügliche Bestätigung war erst seit der gutachtlichen Bestätigung der Pensionsversicherungsanstalt (Gutachten gem. Mindestsicherungsgesetz vom 23. Oktober 2019) möglich. Es würde dem Gutachten an Schlüssigkeit fehlen, wenn ein Sachverständiger im Sozialministeriumservice bei dem Krankheitsbild des Bf. eine Erwerbsunfähigkeit ohne Untersuchung bzw. ohne Untermauerung durch entsprechende Befunde zu einem bestimmten, in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt festgestellt hätte. Schlüssig ist vielmehr, die Erwerbsunfähigkeit unter Zuhilfenahme vorliegender Befunde oder anderer geeigneter Nachweise zu bestimmen. Derartige Befunde konnten jedoch nicht beigebracht werden. Das Gutachten wurde unter Einbezug der vorgelegten Unterlagen und Befunde erstellt und ist daher vollständig. Rechtliche Beurteilung: Voraussetzung für den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe Voraussetzung für den Erhöhungsbetrag ist, dass der Grundbetrag an Familienbeihilfe zusteht. Das bedeutet, dass bei volljährigen Kindern, denen nicht schon aus anderen Gründen als aus dem Titel der Behinderung der Grundbetrag an Familienbeihilfe zusteht, der Grad der Behinderung ohne jede Bedeutung ist, und würde er auch 100 % betragen. Besteht also keine vor dem 21. (25. bei Berufsausbildung) Lebensjahr eingetretene voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, stehen weder Grund-, noch Erhöhungsbetrag zu. Besteht eine derartige Unterhaltsunfähigkeit, stehen sowohl Grund- als auch Erhöhungsbetrag zu (s. Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8). Bescheinigung des Sozialministeriumservice Nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102910/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102910.2023
Stammnummer
144569
Gültig
23.04.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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