Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102822/2015
Schätzung von beruflichen Fahrten mangels ordnungsgemäß geführtem Fahrtenbuch
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102822/2015vom 04.04.2024Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Zudem sind lt vorgelegten Tabellen insbesondere die Schadensaufnahmen und Schadensabwicklungen vermehrt verbunden mit den Fahrten nach ***13*** ausgewiesen (so etwa 7-10 Schadensaufnahmen in ***13*** im Jahr 2009; 13 Schadensaufnahmen bzw Schadenserledigungen 2011 und 8 im Jahr 2012 gegenüber durchwegs nur 1 bis etwa 5 Schadensaufnahmen pro Jahr an anderen Orten, wie beispielsweise für ***56*** oder ***7***). Der Bf hat auch über ausdrückliche Anforderung den konkreten Zweck dieser Fahrten (Versicherungsfälle) nicht angegeben. Angaben über Kundenbesuche sind nicht gemacht worden, nach Kunden bezeichnete Schadensabwicklungen bzw KFZ-An-/-Abmeldungen oä scheinen nicht auf. Der diesbezügliche Vorhalt blieb unbeantwortet.
Die angeblichen Fahrten nach ***13*** wurden in den vorgelegten Tabellen mit je 40 bzw 42, vereinzelt mit 44 oder 46 zurückgelegten Kilometern (á 0,42 € pro Kilometer) ausgewiesen, was lt Google-Abfrage (ÖAMTC-Routenplaner) etwa der Fahrtstrecke von ***5*** nach ***13*** und retour entspricht (einfache Strecke etwa 19 km).
Vor dem Hintergrund der Beschwerdeangaben, wonach der Bf seinen Wohnort seit 2007 am Dienstort ***5*** gehabt haben soll (lt. Meldedaten hatte der Bf seinen Wohnort im Streitzeitraum durchgehend in ***13*** gehabt und ist er auch bei der Abgabenbehörde durchgehend unter dieser Wohnanschrift erfasst), sind insbesondere diese Fahrten nicht dem beruflichen Bereich zuordenbar.
Hatte der Bf seinen Wohnort wie lt polizeilicher Meldung durchgehend in ***13*** (lt. ZMR-Abfrage), so sind mehrheitlich rund um 10.00 Uhr vormittags bzw mittags oder abends unternommene berufliche Fahrten vom Dienstort ***5*** aus nach ***13*** und retour unwahrscheinlich.
Hatte der Bf, wie in der Beschwerde angegeben, seinen Wohnort aber an seinem Dienstort in ***5***, dann ist für die einzelnen Fahrten nach ***13*** bzw für die unter anderem iZh mit ***13*** ausgewiesenen Fahrten nicht nachgewiesen, dass diese beruflich unternommen wurden. Diesfalls wäre vorstellbar, dass der Bf die Fahrten (zumindest auch) aus privaten Motiven, etwa deshalb unternommen hat, um am Wohnort in ***13*** (***75***) nach dem Rechten zu sehen.
Der Bf hat diese Fahrten als beruflich veranlasst ausgewiesen, ist aber dem diesbezüglichen Klarstellungsauftrag des BFG nicht nachgekommen. Angaben zu den im Vorhalt einzeln angeführten Fahrten, etwa über Anfangs- und Zielpunkt, die genaue Fahrtstrecke, den Zweck und die damit zusammenhängende ausschließliche berufliche Veranlassung, die Dauer etwa der Kundenbesuche, Schadensaufnahmen, KFZ-An-/Abmeldungen etc - sind nach ausdrücklicher Aufforderung zu ihrer Darlegung im oa Sinn nicht gemacht worden.
Beispielsweise ist etwa auch eine Fahrt vom 29. März 2011 nach ***75*** ("Verkaufsgespräch") mit 44 km, jedoch ebenfalls ohne Ausgangs- und Endpunkt angeführt. Dass diese Fahrt vom Dienstort ***5*** aus angetreten wurde, ist nicht nachgewiesen.
In den vorgelegten Tabellen ist weiters eine für den 14. März 2011 ausgewiesene Fahrt nach ***59*** ("KFZ") mit 124 km angegeben. Die einfache Wegstrecke ***5*** - ***59*** beträgt nach dem ÖAMTC Routenplaner rd 36 km. Eine Aufklärung unter Vorlage eines Nachweises über diese Fahrt und deren beruflichen Zweck ist auch nach diesbezüglich ausdrücklichem Vorhalt unterblieben.
Die berufliche Veranlassung der im Vorhalt des BFG einzeln angeführten Fahrten (lt. Aufstellung) ist auch nicht in anderer Weise nachgewiesen. Die in diesem Zusammenhang abverlangte Stellungnahme ist nicht abgegeben worden (vgl. oa Vorhalt).
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen:
Die Abgabenbehörde hat gemäß § 184 Bundesabgabenordnung (BAO) die Grundlagen für die Abgabenerhebung, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann, zu schätzen. Bei der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Ziel jeder Schätzung ist es, den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahezukommen (vgl. dazu etwa VwGH 02.07.2002, 2002/14/0003, 08.09.2009, 2009/17/0119).
Nach ständiger Rechtsprechung genügt es dabei, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. VwGH 20.07.2011, 2009/17/0132). Jeder Schätzung ist aber eine gewisse Ungenauigkeit immanent und muss, wer zur Schätzung Anlass gibt und keine Unterlagen vorlegt, die eine verlässliche Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ermöglichen, die mit der Schätzung verbundenen Ungewissheiten hinnehmen (VwGH 30.09.1998, 97/13/0033).
Schätzungsberechtigung:
Der Bf bezieht sich in seinen Beschwerdeausführungen auf das in den Vorjahren schätzungsweise anerkannte Ausmaß der geltend gemachten beruflichen Fahrten.
Die Behörde hat den für die vorliegenden Streitjahre nachgereichten Aufzeichnungen die Qualifikation als ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch zu Recht abgesprochen.
Indem sie damit die Aberkennung des gesamten KFZ/Fahrt-Aufwandes verbunden hat, hat sie aber die folgenden Erwägungen zu Unrecht außer Betracht gelassen:
Als langjähriger Außendienstmitarbeiter einer Versicherungsgesellschaft war der Bf auch in den vorliegend zu beurteilenden Jahren in einer Branche tätig, in der Kundenbesuche zur Beratung und zum Abschluss von Versicherungsverträgen, zur Schadensaufnahme/-abwicklung und Fahrten zum Zweck von KFZ-Anmeldungen etc das hauptsächliche Tätigkeitsfeld ausmachten. Es ist davon auszugehen, dass die Haupttätigkeit eines Versicherungsvertreters, nämlich die Versicherungsberatung und der Abschluss von Versicherungsverträgen in den hier angesprochenen Jahren noch weitgehend auf persönlicher Ebene und nicht auf digitalem Weg (etwa per E-Mail) abgewickelt wurde und damit regelmäßig Neu-/Kundenbesuche (insbesondere etwa iZh mit Gebäudeversicherungen) verbunden gewesen sein werden. Schadensaufnahmen bzw - abwicklungen müssen jedenfalls vor Ort erfolgen und werden auch Fahrten zu KFZ-Zulassungsstellen (Abholung/Abgabe der KFZ-Kennzeichen) unternommen worden sein.
Im Hinblick auf die unbestritten gebliebene Tätigkeit des Bf als Versicherungsvertreter im Außendienst waren daher berufliche Fahrten unter Benutzung des privaten PKW in einem nicht zu vernachlässigenden Ausmaß wahrscheinlich und geben die vom Bf vorgelegten Tabellen-Aufstellungen zumindest einen annäherungsweisen Aufschluss darüber, dass er seinen privaten PKW zu einem nicht unwesentlichen Anteil für berufliche Fahrten genutzt haben wird.
Nachdem der Bf aber in seinen noch dazu nachgereichten Aufstellungen keine konkreten Angaben zum Zweck der Fahrten und deren Bezug zu Kunden gemacht und auch die Kalenderaufzeichnungen, anhand derer die Fahrtenaufstellungen iZh mit dem Inhalt der vorgelegten KFZ-Prüfgutachten nach den Angaben des Bf erstellt worden sein sollen, nicht vorgelegt hat, ist insbesondere der Kundenbezug, damit im Zusammenhang aber die zuverlässige Nachvollziehbarkeit der in den Aufstellungen gemachten Angaben über die angeblich angefahrenen Orte, über die beruflich zurückgelegte Strecke und die km-Angaben infolge Fehlens von Angaben ua auch über den Ausgangs- und Endpunkt jeder einzelnen Fahrt, über die Anfangs- und End-Kilometerstände und die konkreten Fahrtzeiten nicht gegeben.
Dass der Bf der Aufforderung zur Darstellung und Erläuterung der Fahrten nicht nachgekommen ist, sondern den diesbezüglichen Vorhalt unbeantwortet gelassen hat, ist ihm also zuzurechnen, wenn die wie oben dargestellten Tabellenangaben eine eindeutige Zuordnung der einzelnen Fahrten nicht erlauben und eine Ermittlung der tatsächlich beruflich gefahrenen Kilometer unter vertretbarem Aufwand nicht zuverlässig möglich war.
Auch wurden die für die Jahre 2011 und 2012 geltend gemachten (höheren) tatsächlichen Aufwendungen für Anschaffung, Kraftstoff, Versicherungen, Service, Reparaturen, Treibstoff, Vignette etc nicht nachgewiesen. Die diesbezüglich an den Bf ergangene Nachfrage blieb unbeantwortet, sodass auch für diese beiden Jahre eine Schätzung hinsichtlich des beruflich veranlassten KFZ-Aufwandes angezeigt war.
In der Beschwerde wurde ua ins Treffen geführt, die Abgabenbehörde sei im Zuge der Überprüfung zunächst von einem beruflich veranlassten Anteil der Fahrtkosten iHv rd 45% ausgegangen. Der Bf hat im Übrigen beanstandet, dass vorliegend weder dieser Prozentsatz, noch der in den vergangenen Jahren angeblich durchwegs zugestandene Prozentsatz von rd 80 % der jährlich insgesamt gefahrenen Kilometer zur Anwendung gelangt ist, sondern die von ihm als beruflich geltend gemachten Fahrtkosten gänzlich aberkannt wurden (Schätzung der Fahrtkosten letztlich mit 0,00).
Mit diesen Ausführungen hat der Bf die Schätzungsberechtigung dem Grunde nach aber auch für die vorliegend in Streit stehenden Jahre anerkannt.
Der Bf hat die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches auch hinsichtlich der Jahre 2009 bis 2012 nicht behauptet, sondern sich im Zusammenhang mit der beruflichen Veranlassung auf seine nachträglich erstellten Fahrt-Aufzeichnungen berufen.
Zum Ausmaß des beruflichen Anteils der Fahrten und zur Schätzungshöhe:
Der Bf habe lt Beschwerdeangaben im Durchschnitt rund 15.000 km jährlich mit dem privaten KFZ zurückgelegt, wovon bei den Arbeitnehmerveranlagungen der Vorjahre im Schätzungswege 80% als beruflich angenommen worden seien (rund 12.000). Diese Zahl erscheine plausibel, wenn man bei angenommenen 189 Reisetagen (= 10,5 Monate a 18 Tage; 1 Tag pro Woche für Innendienst) durchschnittlich rd 63 km täglich mit dem Kfz als zurückgelegt annähme, was einer einfachen Fahrtstrecke von 31,5 km entspreche. Angesichts der Tatsache, dass die Lebensgefährtin des Bf ein eigenes Fahrzeug besitze, erscheine ein beruflicher Anteil von 80% als "objektiv sachlich".
In seiner Eingabe vom 29. August 2014 behauptet der Bf, er sei lt vorgelegtem Prüfgutachten zwischen 06/2009 und 07/2011 rund 26.203 km gefahren. Der in den Steuererklärungen angesetzte berufliche Anteil von 80% der tatsächlich angefallenen Kfz-Kosten sei somit auf Basis dieser Kilometeranzahl berechnet worden. Daraus könne abgeleitet werden, dass der Bf lediglich die tatsächlichen Kfz-Kosten von rund 10.000 km pro Jahr geltend machen wolle.
Wenn der Bf einwendet, er sei seit Jahren als Versicherungsvertreter im Außendienst tätig gewesen und seien die von ihm geltend gemachten Kosten ua für Kfz in den Vorjahren jeweils im Ausmaß von 80% der insgesamt erwachsenen Aufwendungen als beruflich ***68*** zum Abzug zugelassen worden, so sind ihm zunächst die zutreffenden Ausführungen der Abgabenbehörde entgegen zu halten, wonach Veranlagungen der Vorjahre keine Präjudizwirkung für die Folgejahre haben können. Dies, weil einerseits jedes Veranlagungsjahr für sich zu beurteilen ist und die Abgabenbehörde andererseits von einer allenfalls auch mehrere Jahre beibehaltenen unrichtigen Vorgangsweise abgehen muss, wenn dies sachlich gerechtfertigt ist. Der Bf konnte demnach nicht davon ausgehen, dass eine schätzungsweise Anerkennung eines bestimmten beruflichen Anteils von nicht nachgewiesenen KFZ-Kosten bei fortgesetzter Nichtvorlage von entsprechenden Aufzeichnungen weiterhin erfolgen wird.
Der Bf mag, wie in der Beschwerde angegeben, etwa 63 km pro Tag mit seinem KFZ zurückgelegt haben. Dies würde -gerechnet auf 12 Monate/18 Arbeitstage pro Monat - einer jährlich beruflich zurückgelegten Kilometeranzahl von rd 13.608 und umgelegt auf 11 Monate von rd 12.474 km entsprechen.
Ausgehend von den in den Überprüfungsgutachten für den Zeitraum 06/2009 bis 07/2011 ausgewiesenen Kilometerständen ergeben sich für zwei Jahre insgesamt rd 26.200 gefahrene Kilometer bzw durchschnittlich 13.100 gefahrene Kilometer pro Jahr (vgl. dazu die Km-Stände lt Prüfgutachten im Folgenden).
In den vom Bf vorgelegten Fahrttabellen sind für vier Jahre 37.928 beruflich gefahrene Kilometer ausgewiesen, was jährlich annähernd 9.500 (9.482) km entspricht.
Die nachträglich erstellten Fahrttabellenangaben weisen die für die Anerkennung von beruflichen Fahrten erforderliche Genauigkeit nicht auf. Zum beruflich veranlassten Ausmaß der Fahrten hat der Bf keine konkreten Ausführungen gemacht. Insbesondere wurden die im Vorhalt des BFG (lt. nachgereichten Tabellen) aufgelisteten Fahrten nicht weiter erläutert und/oder dokumentiert. Kalenderaufzeichnungen oder sonstige Nachweise, anhand derer sich zuverlässig darauf schließen ließe, dass es sich bei den mit dem Wohnort des Bf (in ***13***) zusammenhängenden Fahrten um beruflich veranlasste handelte bzw inwieweit auch die übrigen Fahrten beruflich veranlasst waren, sind trotz ausdrücklichen Vorhalts nicht vorgelegt worden.
Klarstellende Angaben über den Wohnort bzw gewöhnlichen Aufenthalt des Bf und seiner Lebensgefährtin hat der Bf nicht gemacht und sind Unterlagen, wonach die Lebensgefährtin des Bf über ein eigenes KFZ verfügt habe, weder vorgelegt, noch zur Vorlage angekündigt worden.
Dass in den Vorjahren angeblich 80% des vom Bf jährlich geltend gemachten KFZ-Aufwandes als beruflich anerkannt worden sein soll, wie der Bf behauptet, reicht solchermaßen als Nachweis der beruflichen Veranlassung der vom Bf nachträglich tabellarisch dargestellten Fahrten als berufliche nicht aus.
Die angeblich anhand von Kalenderaufzeichnungen iZh mit den in den Prüfgutachten (§ 57 a Abs. 4 KFG) ausgewiesenen Kilometerständen erstellten Fahrtaufzeichnungen, die zwar nicht die Erfordernisse eines Fahrtenbuches erfüllen und deshalb nicht als solches anzuerkennen sind, können aber bei der annäherungsweisen Ermittlung der tatsächlichen Gegebenheiten nicht gänzlich außer Betracht bleiben.
Wie bereits ausgeführt, wurden aber die Kilometerstände, der Name der besuchten Kunden, der Ausgangs- und Endpunkt der einzelnen Fahrten (genaue Fahrtstrecke) in den für die Jahre 2009 bis 2012 vorgelegten EDV-erstellten Tabellen nicht ausgewiesen und ist die berufliche Veranlassung der Fahrten auch anhand der Zweckangaben (vgl. oben mit "Verkaufsgespräch", "KFZ", "Schadensaufnahme", "Schadensabwicklung", "Rechnungen", "Büro") nur annäherungsweise dargestellt.
In den nachgereichten Aufstellungen sind für den Zeitraum von 2009 bis 2012 insgesamt zurückgelegte Kilometer von 37.928, das sind durchschnittlich rd 9.482 pro Jahr, als beruflich zurückgelegt angegeben worden. Dies entspricht rd 72% von 13.100 (das ist der Durchschnitt der insgesamt zurückgelegten Km lt Prüfgutachten, vgl. im Folgenden).
Eine Anerkennung der in den vorgelegten Aufstellungen unter dem Titel der beruflichen Veranlassung im Zusammenhang mit ***13*** unternommenen Fahrten scheidet aus den oben dargestellten Gründen mangels eines diesbezüglichen Nachweises aus. Dass diese Fahrten im ausgewiesenen Km-Ausmaß beruflich veranlasst waren, ist nicht wahrscheinlich, wenn man davon ausgeht, dass der Bf seinen Wohnort in ***13*** hatte (vgl. die im Streitzeitraum aufrechte polizeiliche Meldung in ***13*** wie oben). Der Bf hat sich nach Vorhalt durch das BFG zu einem anderen Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt und zu jenem seiner Lebensgefährtin nicht geäußert. Mangels diesbezüglicher Klarstellung ist eine Zuordnung dieser Fahrten zum beruflichen Bereich nicht möglich.
Die in den vorgelegten Aufstellungen im Zusammenhang mit ***13*** ausgewiesenen Fahrten werden daher unter Ansatz von je 40 bzw 42/44 Kilometern als nicht nachgewiesen ausgeschieden. Bei jenen Fahrten nach/von ***13***, die am selben Tag auch im Zusammenhang mit einem oder mehreren anderen Orten ausgewiesen wurden, werden - nur für "***13***" - jeweils 40 km pro ausgewiesenem Reisetag abgezogen.
In den vom Bf im Zuge des Beschwerdeverfahrens nachgereichten Tabellen wurden wie oben weitere Verkaufsgespräche, daneben vereinzelt Schadensabwicklungen sowie die mit "Kfz" bezeichneten Fahrten ausgewiesen. Der Bf verbrachte nach den Aufzeichnungen wenige Tage im Büro (Innendienst) und hat verschiedentlich dienstliche Veranstaltungen (etwa Kurse) besucht und diesbezügliche Fahrten festgehalten.
Da zu diesen Fahrten insbesondere konkrete Zweckangaben fehlen, wird ein schätzungsweiser Sicherheitsabschlag in Höhe von je 10 % von den übrigen (verbleibenden) im Streitzeitraum als beruflich veranlasst ausgewiesenen Kilometern in Ansatz gebracht.
Für die Jahre 2009 bis 2012 ergeben sich schätzungsweise beruflich veranlasste Fahrten:
|
gefahrene Km lt. vorgelegter Aufstellung (Bf) pro Jahr
|
abzüglich Fahrten iZh mit ***13*** (Km)
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Verbleibende Fahrten lt. Aufstellung (Km)
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10% Abschlag von den verbleibenden Fahrten (Km)
|
Beruflicher Anteil der Fahrten (Km)
|
2009 9.256
|
3.268
|
5.988
|
599
|
5.389
|
2010 9.562
|
2.973
|
6.589
|
659
|
5.930
|
2011 9.389
|
3.238
|
6.151
|
615
|
5.536
|
2012 9.721
|
2.878
|
6.843
|
684
|
6.159
Dies bedeutet, dass von den in den nachgereichten Fahrttabellen ausgewiesenen Fahrten im Jahr 2009 rd 58%, 2010 rd 62%, 2011 rd 59% und 2012 rd 63% (dh im 4-jährigen Durschnitt jährlich etwa 60,5 %) der Fahrten als Werbungskosten zugelassen werden.
Der Bf hat die für die Jahre 2011 und 2012 beantragten tatsächlichen Kosten für KFZ, das sind Leasingraten (Afa), Treibstoff, Service, Versicherung etc nicht nachgewiesen, weshalb die anteilsmäßige Anerkennung der beruflichen Fahrten auch für diese beiden Jahre nicht wie beantragt (mit 80%), sondern anhand der vom Bf dazu vorgelegten Fahrtaufstellungen in dem oben dargestellten annäherungsweise geschätzten Ausmaß erfolgen musste (vgl. dazu auch der diesbezügliche Hinweis im oa Vorhalt des BFG).
Darauf entfallendes Kilometergeld in Euro (€ 0,42 pro beruflich gefahrenem Km gerundet):
|
2009 2.263,00
|
20102.491,00
|
2011 2.325,00
|
2012 2.587,00
Stellt man das oben dargestellte Ergebnis den aus den vorgelegten Prüfgutachten (§ 57 a Abs. 4 KFG) wie folgt - schätzungsweise ermittelbaren - jährlich gefahrenen Kilometern gegenüber, so ergibt sich das folgende Bild:
Kilometerstände lt vorgelegten Gutachten:
|
26.05.2009
|
75.294
|
19.05.2010
|
88.168
|
Differenz
|
12.874
|
14.07.2011
|
101.497
|
Differenz
|
13.329
|
gefahrene Km/Jahr durchschnittlich rd
|
13.100
|
davon 40 bzw 45%
|
5.240 bzw 5.895
|
geschätzte beruflich gefahrene Km/Jahr im Durchschnitt lt BFG
|
5.754
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Berechnung der Einkommensteuer (in Euro):
2009
|
Steuerpflichtige Bezüge (245)
|
22.283,67
|
Werbungskosten Fahrten
|
- 2.263,00
|
Sonstige Werbungskosten
|
- 437,42
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
19.583,25
|
Sonderausgaben
|
-301,65
|
Kirchenbeitrag
|
- 100,00
|
Einkommen
|
19.181,60
|
Einkommensteuer nach Tarif (§ 33 Abs. 1 EStG) 19.313,60 - 11.000 x 5.110/14.000,00
|
2.986,52
|
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
|
2.986,28
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
- 291,00
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
- 54,00
|
Steuer nach Abzug der Abzugsbeträge
|
2.641,28
|
Steuer sonstige Bezüge mit 6%
|
188,66
|
Einkommensteuer
|
2.829,94
|
anrechenbare Lohnsteuer
|
- 3.964,47
|
Festgesetzte Einkommensteuer lt BFG
|
- 1.134,52
|
bisher festgesetzte Einkommensteuer
|
-308,53
|
Verbleibende Abgabengutschrift (gerundet)
|
826,00
2010:
|
Steuerpflichtige Bezüge (245)
|
23.420,31
|
Werbungskosten Fahrten
|
- 2.491,00
|
Sonstige Werbungskosten
|
- 319,57
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
20.609,74
|
Sonderausgaben
|
-266,34
|
Steuerberatungskosten
|
-480,00
|
Kirchenbeitrag
|
-100,00
|
Einkommen
|
19.763,40
|
Einkommensteuer nach Tarif (§ 33 Abs. 1 EStG) 19.763,40 - 11.000 x 5.110/14.000,00
|
3.198,64
|
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
|
3.198,64
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
- 291,00
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
-54,00
|
Steuer nach Abzug der Abzugsbeträge
|
2.853,64
|
Steuer sonstige Bezüge 6%
|
204,59
|
Festgesetzte Einkommensteuer lt BFG
|
3.058,23
|
Anrechenbare Lohnsteuer
|
- 4.497,69
|
Abgabengutschrift lt BFG
|
-1.439,46
|
bisherige Gutschrift
|
-530,42
|
Verbleibende Abgabengutschrift (gerundet)
|
909,00
2011:
|
Steuerpflichtige Bezüge (245)
|
22.907,69
|
Werbungskosten Fahrten
|
-2.325,00
|
Sonstige Werbungskosten
|
-476,42
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
20.106,27
|
Sonderausgaben
|
-319,97
|
Kirchenbeitrag
|
-100,00
|
Einkommen
|
19.686,30
|
Einkommensteuer nach Tarif (§ 33 Abs. 1 EStG) 19.686,30 - 11.000 x 5.110/14.000,00
|
3.170,49
|
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
|
3.170,49
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
-291,00
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
-54,00
|
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
|
2.825,49
|
Steuer sonstige Bezüge 6%
|
202,47
|
Einkommensteuer lt BFG
|
3.027,96
|
Anrechenbare Lohnsteuer
|
-4.237,18
|
Festgesetzte Einkommensteuer lt BFG
|
-1.209,22
|
Bisher festgesetzte Abgabengutschrift
|
-361,00
|
Verbleibende Abgabengutschrift (gerundet)
|
848,00
2012:
|
Steuerpflichtige Bezüge (245)
|
24.659,58
|
Werbungskosten Fahrten
|
-2.587,00
|
Sonstige Werbungskosten
|
-362,72
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
21.709,86
|
Sonderausgaben
|
-277,73
|
Kirchenbeitrag
|
-100,00
|
Einkommen
|
21.332,13
|
Einkommensteuer nach Tarif (§ 33 Abs. 1 EStG) 21.332,13 - 11.000 x 5.110/14.000,00
|
3.771,22
|
Steuer vor Abzug der Abzugsbeträge
|
3.771,22
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
-291,00
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
-54,00
|
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
|
3.426,22
|
Steuer sonstige Bezüge 6%
|
222,95
|
Einkommensteuer
|
3.649,17
|
Anrechenbare Lohnsteuer
|
-4.887,24
|
Festgesetzte Einkommensteuer lt BFG
|
-1.238,07
|
Bisher festgesetzte Abgabengutschrift
|
-294,00
|
Verbleibende Abgabengutschrift (gerundet)
|
944,00
Zur Unzulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gründe für eine Revision im angeführten Sinn sind vorliegend nicht gegeben. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine Tatfrage, die im Schätzungswege beantwortet wurde.
Wien, am 4. April 2024
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102822/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102822.2015
- Stammnummer
- 144120
- Gültig
- 04.04.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF