Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103889/2023
Keine Weitergewährung der erhöhten Familienbeihilfe, wenn die bestätigte voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht durch aktuelle Befunde nachgewiesen wird
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103889/2023vom 01.03.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Ab April 2018 war der Bf. beim AMS gemeldet, vom 18. März 2019 bis Mitte Jänner und nach Wiedereinstellung bis 17. Juli 2021 arbeitete er bei der Fa. XY. Die Vermittlung des Arbeitsplatzes erfolgte nach Teilnahme an einem Förderprogramm für Berufsqualifizierung und Berufsintegration ab 01.03.2018 bis 06. April 2018 von ***15*** (vgl. vorgelegte Bewilligung der Leistungsförderung durch den ***21***/Berufsqualifizierung und Berufsintegration nach § 10 CGW vom 08. März 2018). Das Arbeitsverhältnis bei XY wurde im Jänner 2021 einvernehmlich aufgelöst. Nachdem seitens der Erwachsenenvertretung die Rückgängigmachung der Auflösungsvereinbarung unter Entgeltfortzahlung erwirkt worden war, hat der Bf dieses Beschäftigungsverhältnis im Juni 2021 zwar wiederaufgenommen, aber nach etwa 14 Tagen von sich aus gekündigt und nach Einhaltung der Kündigungsfrist mit 17. Juli 2022 beendet.
Der Bf bezieht laut Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 15. Oktober 2021 seit 8. Jänner 2021 eine Waisenrente nach seinem verstorbenen Vater, solange infolge Krankheit oder Gebrechens Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Er bezieht kein Pflegegeld und wohnt in einer Gemeindewohnung. Über den allfälligen Bezug von Wohnbeihilfe liegen keine Unterlagen auf.
Der Bf. gehört laut Bescheid des Sozialministeriumservice vom 8. Februar 2018 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten an. In diesem Bescheid wurde festgehalten, dass die Feststellung des Grades der Behinderung des Bf. sich auf den allgemeinen Arbeitsmarkt und nicht auf den von ihm ausgeübten Beruf oder erlernten Beruf bezieht. Damit wurde nichts über seine Arbeitsfähigkeit auf einem konkreten Arbeitsplatz ausgesagt und auch keine Aussage über eine Invaliditätspension oder eine Berufsunfähigkeitspension getroffen.
Die medizinischen Vorgutachten des Sozialministeriumservice vom 18. Mai 2005, vom 21. Februar 2012, vom 23. Jänner 2015 sowie vom 7. November 2018, vom 16. November 2021 und vom 18. November 2022 liegen im elektronischen Akt des Finanzamtes auf (vgl. oben). Weitere Vorgutachten wurden im Auftrag des BFG über die Abgabenbehörde wie oben vorgelegt.
Weitere Feststellungen ergeben sich auch aus den von der Erwachsenenvertreterin vorgelegten Unterlagen, ua zur Jobsuche, zur Beschäftigung im Zeitraum von Mitte März 2019 bis Mitte Jänner bzw Mitte Juli 2021, dem Gutachten von Dr. M. aus dem Jahr 2015.
Zur Vorlage des seitens des Pflegschaftsgerichtes beauftragten Gutachtens Dr. M. vom 06. Juli 2022 vgl. die Ausführungen im Folgenden.
In den oben angeführten Vorgutachten des Sozialministeriumservice wurde - ausgenommen im Gutachten vom 16. November 2021 - die voraussichtliche Erwerbsunfähigkeit bzw voraussichtliche Erwerbsfähigkeit jeweils nur für einen befristeten Zeitraum (von ein bis drei Jahren) bescheinigt (vgl. oben für den Zeitraum ab dem 16. Lebensjahr des Bf, dh ab 5/2005, jedoch nicht als Dauerzustand).
In den Gutachten des Sozialministeriumservice vom 16. November 2021 (Anm. BFG: Eine Untersuchung vom 25. Oktober 2021, wie dies in der Beschwerde angeführt wurde, ist nicht evident. Die dem oa Gutachten zugrundeliegende Untersuchung beim Sozialministeriumservice fand am 16. November 2021 statt) und vom 18. November 2022 wurde dem Bf. aufgrund seiner fast zweijährigen Tätigkeit bei der Fa. XY (vom Mitte März 2019 bis Jänner 2021) eine voraussichtlich dauernde Erwerbsfähigkeit bescheinigt. Im letzten Gutachten wurde die Verlaufskontrolle bei möglicher Besserung des Funktionsniveaus angeordnet (Nachuntersuchung für Oktober 2024).
Im Zuge der Untersuchungen im Sozialministeriumservice hat der Bf. keine neuen Befunde oder dgl. vorgelegt.
Die erhöhte Familienbeihilfe wurde auf Grund der (Vor)Gutachten von September 2010 bis einschließlich Oktober 2021 gewährt. Diesbezüglich erfolgten Mitteilungen an das Vertretungsnetz/Erwachsenenvertretung vom 12. April 2021 und vom 01. Dezember 2021 (Anspruchsende).
Die Feststellungen über die Arbeitsverhältnisse bzw. die Zeiten der Arbeitslosigkeit und die Höhe der Bezüge ergeben sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug:
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Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 2 Abs 1 lit. c FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Volljährige Vollwaisen haben gemäß den Bestimmungen des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt.
Nach § 6 Abs 5 FLAG 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs 1 und 3).
§ 8 Abs 4 FLAG 1967 legt fest, in welchem Ausmaß sich die Familienbeihilfe bei einem erheblich behinderten Kind erhöht.
Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt als erheblich behindert ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren (sechs Monaten ab 01.03.2023). Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v. H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
Gemäß § 8 Abs 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr: Sozialministeriumservice) auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
§ 8 Abs 6a FLAG 1967 lautet:
Für eine Person, bei der eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c festgestellt wurde, besteht kein Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe, wenn sie in einem Kalenderjahr ein Einkommen bezieht, das die in § 5 Abs. 1 festgelegte Grenze übersteigt. Wenn das Einkommen in einem nachfolgenden Kalenderjahr unter der in § 5 Abs. 1 festgelegten Grenze liegt, lebt der Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe wieder auf. Wenn die Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c als Dauerzustand festgestellt wurde, ist kein weiteres Sachverständigengutachten erforderlich.
Nach den Bestimmungen des § 8 Abs 6a FLAG 1967 besteht für eine Person, bei der eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c festgestellt wurde, kein Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe, wenn sie in einem Kalenderjahr ein Einkommen bezieht, das die in § 5 Abs. 1 festgelegte Grenze übersteigt. Wenn das Einkommen in einem nachfolgenden Kalenderjahr unter der in § 5 Abs. 1 festgelegten Grenze liegt, lebt der Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe wieder auf. Wenn die Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c als Dauerzustand festgestellt wurde, ist kein weiteres Sachverständigengutachten erforderlich.
Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung:
Beim Bf war aufgrund einer bestehenden mentalen Retardierung erstmals mit Gutachten vom 17. August 2005 ein Behinderungsgrad von 50% (rückwirkend ***33*** 1995) für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren festgestellt worden (vgl. Begründung des Rahmensatzes jeweils: "Unterer Rahmensatz, da allg. Sonderschulabgang mit Erfordernis einer integrativen Berufsausbildung und Beschäftigung").
Der Bf hatte im Zeitraum vom September 2010 bis 2014 eine integrative (verlängerte) Lehre als Maler und Anstreicher erfolgreich absolviert. Im Anschluss daran war er Teilnehmer verschiedener Projekte zur Eingliederung in den Arbeitsprozess.
Im Gutachten des Sozialministeriumservice vom 06. Februar 2018 wurde der GdB von 50% als Dauerzustand festgestellt. Dabei wurde befunden, dass der Bf trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb, allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen, einer Erwerbstätigkeit würde nachgehen können. Eine Nachuntersuchung wurde nicht angeordnet. Es wurde der Status der Erwerbsfähigkeit aber nicht ausdrücklich als Dauerzustand festgestellt.
Als relevant angeführt wurde in diesem Gutachten der im pflegschaftsbehördlichen Auftrag erstellte Befund ***30*** vom 22. Juni 2015 sowie die Teilnahme am Integrationsprojekt Absprung im Zeitraum vom 17. April 2015 bis voraussichtlich 28. Februar 2018 (lt. Bestätigung von ***15*** vom 25. Jänner 2018). Eine Nachuntersuchung wurde im hier angeführten Gutachten nicht angeordnet.
Die im nächsten Gutachten des Sozialministeriumservice vom 07. November 2018 unter Anordnung einer Nachuntersuchung nach drei Jahren "zur Überprüfung der Selbsterhaltungsfähigkeit" getroffene Feststellung einer beim Bf bestehenden voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit wurde damit begründet, dass die Möglichkeit einer Etablierung im Arbeitsleben abzuwarten bleibe.
Darauf folgend konnte der Bf im Zeitraum von Mitte März 2019 bis Jänner 2021 bzw bis Mitte Juli 2021 durchgehend einer Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (bei der Fa. XY) nachgehen. Das Beschäftigungsverhältnis wurde im Jänner 2021 zunächst (einvernehmlich) aufgelöst und nach Rückgängigmachung der Auflösung über die Erwachsenenvertretung bzw Arbeiterkammer die Wiedereinstellung des Bf bei XY erwirkt. Der Bf war daraufhin im Juni 2021 für etwa 14 Tage wieder bei XY beschäftigt, hat das Dienstverhältnis jedoch noch im Juni auf eigenen Wunsch gekündigt und Mitte Juli 2021 beendet. Danach war der Bf als arbeitssuchend gemeldet und bezog lt Sozialversicherungsdatenauszug außer der Arbeitslosenunterstützung - diese im Zeitraum vom 11. August bis 30. September 2021, davor zeitweise Notstandshilfe - seit Jänner 2021 eine geringfügige Waisenpension nach seinem verstorbenen Vater.
In den beiden Gutachten des Sozialministeriumservice vom 16. November 2021 und vom 18. November 2022 wurde aufgrund der Tätigkeit des Bf bei XY festgestellt, dass er zum Untersuchungszeitpunkt nicht voraussichtlich dauernd außerstande war, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Im Gutachten vom November 2021 wurde beim Bf die Erwerbsfähigkeit zunächst als Dauerzustand festgestellt. Der Grad der Behinderung hat nach den Ausführungen dieses Gutachtens mangels aktueller Befunde nicht festgestellt und eine Aussage zur Fähigkeit bzw Unfähigkeit, sich den Unterhalt zu verschaffen, nicht getroffen werden können.
Der Status der Erwerbsfähigkeit wurde im Zuge des Beschwerdeverfahrens bei der zuletzt durchgeführten Untersuchung (vgl. Gutachten vom 18. November 2022) aufgrund der fast zweijährigen Tätigkeit des Bf am allgemeinen Arbeitsmarkt unter Anordnung einer Nachuntersuchung (für Oktober 2024) bestätigt, wobei die Möglichkeit einer Besserung des Funktionsniveaus bei Verlaufskontrolle festgehalten wurde. Der Grad der Behinderung wurde aufgrund der Nachreichung des psychiatrischen SV-Gutachtens vom 22.06.2015 als mit 50% feststellbar eingeschätzt.
Im angeführten pflegschaftsbehördlich beauftragten Neurologisch-Psychiatrischen Gutachten vom 22. Juni 2015 (Dr. M. hier auszugsweise) war festgestellt worden:
"Intelligenzminderung leicht (F 70.0), Kombinierte Störung schulischer Fertigkeiten" "Psychopathologischen Status: … finden sich Störungen der kognitiven Erfassung und Verarbeitung, des abstrakten und komplex-logischen Denkens. Die Kritik- und Urteilsfähigkeit ist als schwankend zu beurteilen. Die Überblicksgewinnung komplexe Angelegenheiten, hier insbesondere die Finanzen und komplexe Verträge betreffend, ist nicht erhalten. Herr Bf1 ist jedoch sehr wohl in der Lage seinen Alltag mit der Möglichkeit der Nachfrage und Anleitung bei Bedarf zu meistern. Der Realitätsbezug ist als erhalten zu beurteilen; eine psychotische Symptomatik ist nicht gegeben. Es findet sich ein Selbstfürsorgedefizit. GUTACHTEN: 1. Bei Herrn ***Bf1*** findet sich eine psychiatrische Symptomatik in Form einer Intelligenzminderung leichter Ausprägung. 2. Aufgrund der krankheitswertigen Ausprägung der Symptomatik bedarf der Untersuchte der Beistellung eines Sachwalters in Vertretung vor Ämtern und Behörden, Gerichten, Sozialversicherungsträgern, privaten Vertragspartnern, in der Handhabung seiner finanziellen Angelegenheiten und Verwaltung seines Vermögens. 3. Eine Besserung des Zustandsbildes ist in Teilbereichen bei Nachreifung möglich. …".
Aktuelle Befunde wurden anlässlich der beiden letzten Untersuchungen beim Sozialministeriumservice unbestritten nicht vorgelegt.
Die Beschwerdeausführungen wenden sich zunächst gegen die Feststellung im Gutachten des Sozialministeriumservice (SMS) vom November 2021, wonach einerseits die Erwerbsfähigkeit festgestellt, andererseits mangels aktueller Befunde keine Aussage zur Fähigkeit bzw Unfähigkeit des Bf, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, getroffen worden sei. Die gutachtlichen Feststellungen seien lt Beschwerde verkürzt dargestellt und unrichtig. Der Bf sei nachweislich nicht in der Lage, einen Arbeitsplatz am sogenannten "ersten Arbeitsmarkt" langfristig und ohne entsprechende Unterstützung zu halten bzw. - wie dies aktuell (wieder) der Fall sei - zu erlangen. Von der Fähigkeit des Bf, sich selbst zu erhalten, sei nicht auszugehen, weshalb der Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe bestehe (vgl. Beschwerde vom 27. Mai 2022).
Im Vorlageantrag wurde eingewendet, es sei beim Bf aufgrund seiner mentalen Retardierung der Grad der Behinderung rückwirkend festgestellt und die Erwerbsfähigkeit als Dauerzustand "angekreuzt" worden. Mit Beschwerdevorentscheidung sei nach Durchführung einer erneuten Untersuchung durch Dr. ***22***, Facharzt für Psychiatrie, am 20. Oktober 2022 das Vor-Gutachten vom 16. November 2021 bestätigt worden. Die "Beurteilungen des gesamtgesundheitlichen Befindens des Bf, erstellt zur Einschätzung seiner Fähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen", seien "verkürzt in der Darstellung, widersprüchlich sowie unschlüssig".
Zur vom Sozialministeriumservice getroffenen Einschätzung:
Anlässlich der im Oktober/November 2022 durchgeführten Begutachtung durch das Sozialministeriumservice wurde die Erwerbsfähigkeit beim Bf von einem zweiten Ärzteteam bestätigt und eine Nachuntersuchung für den Oktober 2024 bei bestehender Möglichkeit einer Besserung des Funktionsniveaus (Verlaufskontrolle) angeordnet, weil dem Bf im Zeitraum 2019 bis 2021 eine Tätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt möglich gewesen ist.
Dass die beiden zuletzt begutachtenden Ärzteteams beim Sozialministeriumservice die Feststellung über eine zum Begutachtungszeitpunkt bestehende dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht anhand von aktuellen Befunden treffen konnten, weil solche anlässlich der Untersuchungen nicht vorgelegen haben, ist in den Gutachten wie oben ausdrücklich festgehalten. Unter Bezugnahme auf das Vorgutachten des Sozialministeriumservice vom November 2021 wurde hinsichtlich des Behinderungsgrades von 50% auf die Nachreichung des Psychiatrisch-Neurologischen Sachverständigengutachtens ***30*** vom 22.06.2015 verwiesen (vgl. die Angaben über die relevanten Befunde im Gutachten des Sozialministeriumservice vom 18. November 2022).
Dem Vorbringen der Erwachsenenvertretung lässt sich nicht entnehmen, aufgrund welcher konkreten, im zuletzt beauftragten Sachverständigengutachten seitens des Sozialministeriumservice nicht berücksichtigten, zum Begutachtungszeitpunkt (fach-) ärztlicherseits bestätigten Tatsachen die Gutachter zu einer für den Beihilfenanspruch günstigeren Einschätzung des Erwerbsfähigkeitsstatus hätten gelangen können.
Die bloß allgemein gehaltenen Beschwerdeausführungen und die Ausführungen im Vorlageantrag, wonach die gutachtlichen Feststellungen des Sozialministeriumservice "verkürzt in der Darstellung, widersprüchlich und unschlüssig" seien, reichen vor dem Hintergrund der Befund- und Unterlagenvorlage (vgl. im Folgenden) nicht aus.
Die die Einschätzung des Behinderungsgrades (als Dauerzustand etc) betreffenden Ausführungen sind im hier strittigen Zusammenhang nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen, weil für die Einschätzung des Erwerbsfähigkeitsstatus der bestehende Behinderungsgrad nicht von Bedeutung ist. Entscheidend ist nämlich nicht der Grad der Behinderung, mag dieser auch andauernd 100% betragen oder -wie im vorliegenden Fall -mehrmals gleichbleibend bzw dauernd mit 50% festgestellt worden sein, sondern ausschließlich das Erreichen eines Grades der Behinderung, der zur dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, führt.
Dies konnte aber seitens des Sozialministeriumservice aufgrund der Befundlage nicht festgestellt werden. Die Vertretung des Bf ist anlässlich der Begutachtungen nicht durch Beibringung von aktuellen Befunden oder Gutachten auf (fach-) ärztlicher Ebene begegnet (vgl. VwGH 04.07.2016, Ra 2016/04/0057).
Lediglich der Vollständigkeit halber wird hier angemerkt:
Am 06. Juli 2022 war der Bf zur Überprüfung der Fortführung der Erwachsenenvertretung im pflegschaftsbehördlichen Auftrag erneut durch ***30*** neurologisch-psychiatrisch begutachtet worden. Dabei war die Fortführung der Erwachsenenvertretung ua im Zusammenhang mit dem anhängigen Verlassenschaftsverfahren (nach dem Tod des Vaters) angeregt worden.
Die Erwachsenenvertreterin hat dieses - nach der Erlassung des vorliegend angefochtenen Bescheides - im pflegschaftsbehördlichen Auftrag erstellte Gutachten ***30*** als Beilage ./E zum Vorlageantrag am 27. Dezember 2022 an die Abgabenbehörde vorgelegt.
Dass das Psychiatrisch-Neurologischen Gutachten ***30*** dem zuletzt begutachtenden Ärzteteam beim Sozialministeriumservice vorgelegt worden wäre, hat selbst die Einschreiterin nicht behauptet, sondern nur auf die im Gutachten getroffenen Feststellungen verwiesen (vgl. die im Gutachten des Sozialministeriumservice vom 18. November 2022 angeführten relevanten Befunde). Die Vollständigkeit der Gutachten des Sozialministeriumservice wurde seitens der Einschreiterin nicht dezidiert beanstandet (vgl. die oben wiedergegebenen Ausführungen).
Im wie oben mit Vorlageantrag vom Dezember 2022 nachgereichten Gutachten ***30*** vom 06. Juli 2022 (***30***) war fachärztlicherseits auf folgende Fragen einzugehen (vgl. dazu auch der nachgereichte Beschluss des BG ***6*** vom 17.05.2022):
1. ob die betroffene Person (nach wie vor) an einer psychischen Erkrankung leidet und eine vergleichbare Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit vorliegt, welche es ihr unmöglich macht, alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen;
2. a) ob die betroffene Person gänzlich unfähig ist, der Verhandlung zu folgen oder ihr Wohl bei Anwesenheit in der Verhandlung gefährdet wäre,
b) ob das Erscheinen der betroffenen Person vor Gericht unmöglich, untunlich oder ihrem Wohl abträglich ist.
Dabei wurde festgestellt, dass sich beim Bf im Langzeitverlauf eine Entwicklungsstörung, einhergehend mit einem Intelligenzdefizit leichter Ausprägung finde. Der Bf. sei eine unreife Persönlichkeit. Zum Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung durch ihn sei diese Symptomatik fortbestehend und von Krankheitswert. Aufgrund der krankheitswertigen Ausprägung der Symptomatik bedürfe der Bf. weiterhin der Beistellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung vor Ämtern, Behörden, Gerichten, Sozialversicherungsträgern, privaten Vertragspartnern und im aktuell noch laufenden Verlassenschaftsverfahren nach dem verstorbenen Vater.
Weder im neurologisch-psychiatrischen Gutachten ***30*** aus dem Jahr 2015 (vgl. das Gutachten vom 22. Juni 2015 wie oben zitiert) - welches lt Feststellungen des Sozialministeriumservice anlässlich der letzten Untersuchung am 20. Oktober 2022 einzig dort auflag - noch im mit Vorlageantrag am 27. Dezember 2022 an die Abgabenbehörde vorgelegten Gutachten vom 06. Juli 2022 waren aber Feststellungen zur voraussichtlich dauernden Erwerbs(un)fähigkeit des Bf zu treffen.
Zur Berufstätigkeit des Beschwerdeführers:
Nach den vorgelegten Unterlagen hatte der Bf sein Arbeitsverhältnis bei der Firma XY nach fast zwei Jahren im Jänner 2021 einvernehmlich aufgelöst gehabt und war nach Rücknahme der Auflösungsvereinbarung bei Entgeltfortzahlung eine Wiedereinstellung des Bf bei XY erwirkt worden. Der Bf hat das Dienstverhältnis aber im Juni 2021 nach etwa 14-tägiger Tätigkeit wiederum gekündigt und Mitte Juli 2021 beendet.
Dass der erwachsenenvertretene Bf sein Dienstverhältnis nicht hätte selbst einvernehmlich auflösen dürfen, ist dem Dienstgeber nach den vorliegenden Unterlagen im Zuge der angestrebten Wiedereinstellung bekannt gegeben worden. Im Zuge der Rückgängigmachung der einvernehmlichen Auflösung erfolgte eine Mitteilung an den Arbeitgeber des Bf über dessen Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
Die vorgelegten Unterlagen bestätigen nicht, dass der Grund für die einvernehmliche Beendigung bzw die anschließende Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Bf in der mangelnden Arbeitsleistung und/oder in der Überforderung des Bf gelegen war. Die Einschreiterin hat im Zusammenhang mit der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses im Jänner 2021 lediglich auf ein Telefonat verwiesen, das sie mit der namentlich aber nicht genannten "Filialleiterin/***4*** bei XY" geführt hätte. Von wem der handschriftliche Vermerk "Arbeitsleistung" auf der Auflösungsvereinbarung angebracht wurde, ist nicht erkennbar. Die von der Einschreiterin behauptete Tatsache, der Bf habe Probleme mit der Übernahme neuer Aufgaben wie beispielsweise der Kassenführung gehabt, ist nicht bestätigt. Angaben des Dienstgebers darüber, dass das Dienstverhältnis wegen Nichteinhaltung der Arbeitszeiten aufgelöst worden wäre, liegen nicht auf. Der Bf selbst hat anlässlich der letzten Untersuchung beim Sozialministeriumservice am 20. Oktober 2022 angegeben, er tue "sich schwer beim Aufstehen" bzw "…stehe gegen 10 oder 11 Uhr auf…das ist das Problem …Schlaf: das geht". Dass der Bf nach Wiedereinstellung am 14. Juni 2021 in der Filiale nicht wieder habe Fuß fassen können, wurde lt Angaben im Vorlageantrag auf - allerdings nicht näher konkretisierte - "Vorkommnisse des vergangenen halben Jahres", nicht aber auf eine behinderungsbedingte Einschränkung, zurückgeführt.
Ärztliche Befunde, die eine behinderungsbedingte Beendigung des Dienstverhältnisses und/oder eine behinderungsbedingte Unfähigkeit des Bf, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen bzw sich wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern, bestätigen, liegen nicht vor.
Seitens der Einschreiterin wurde vorgebracht, der Bf sei nach dem Verlust des Arbeitsplatzes bei XY beim ***37*** ***13*** bei ***15*** nicht weiter betreut worden, weil er aus Sicht der Integrationsfachkraft nicht in der Lage schien, einen strukturierten Tagesablauf, Arbeits- und Vorstellungstermine einzuhalten und angebotene Arbeitspraktika anzunehmen. In der Folge sei der Bf vom ***40*** an das ***3*** vermittelt und dort im Zeitraum vom November 2021 bis 30.03.2022 bei der Arbeitssuche bzw der Erstellung von Bewerbungen begleitend unterstützt worden. Aus Sicht des Integrationsnetzwerkes sei dem AMS vielmehr vorgeschlagen worden, für den Bf ein niederschwelligeres und intensiveres Betreuungsangebot zu vermitteln.
In diesem Zusammenhang zur Vorlage angekündigte Stellungnahmen, etwa von ***13***, ***15*** oder ***4*** wurden nicht nachgereicht.
Wenn seitens der Vertretung des Bf behauptet wurde, es sei aus für den Bf angeblich ausgestellten Bestätigungen, etwa aus einer - wie oben zur Vorlage angekündigten - Bestätigung von ***4*** erschließbar, dass der vom Bf in Zeitraum vom 25. April bis 25. Mai 2022 besuchte Kurs seitens ***4*** beendet worden sei, weil der Bf dem Kursangebot nicht habe folgen können …", so ist diesen Ausführungen entgegen zu halten, dass lediglich eine Teilnahmebestätigung von ***4*** zum Intensiv-Clearing der Integrationsprojekte ***33*** und ***4*** hinsichtlich des Zeitraums vom 03.05.2022 bis 25.05.2022 vorliegt (vgl. Beilage zum Vorlageantrag, ./G). Der Grund für das Teilnahmeende ist dieser Bestätigung aber nicht zu entnehmen. Eine Bestätigung darüber, dass "…der Kurs, begonnen am 25.04.2022, mit 25.05.2022 seitens ***4*** beendet wurde, da Herr Bf1 den Angeboten der Praktika nicht folgen konnte und erhebliche Schwierigkeiten mit der erforderlichen Pünktlichkeit aufwies" wurde nicht nachgereicht.
Die seitens des Bundesfinanzgerichtes an ***4*** gerichtete diesbezügliche Anfrage vom 19. Jänner 2024 hat ergeben, dass seitens ***4*** nur die dem Bundesfinanzgericht wie oben (Beilage ./G zum Vorlageantrag) vorgelegte Teilnahmebestätigung ausgestellt worden ist. Der Kurs wurde lt erteilter Auskunft im wie oben bestätigten Zeitraum besucht und wurde bei ***4*** zu dessen Beendigung intern vermerkt, dass Herr Bf1 nicht mehr erreicht werden konnte.
Es ist im Übrigen auch nicht bestätigt, dass Herr Bf1 die vom AMS Wien ab Jänner 2021 angebotenen Stellen wegen seiner kognitiven Einschränkung nicht eigenständig beantworten und/oder den erforderlichen Bewerbungsprozess nicht adäquat einhalten bzw sich für keine einzige der ihm vom AMS angebotenen Stellen hat bewerben können.
Dass sich die angeblich erfolglos gebliebenen Bewerbungsversuche auch oder nur auf einen geschützten Arbeitsplatz bezogen hätten, geht weder aus den vorgelegten Unterlagen, noch aus den Beschwerdeausführungen bzw den Ausführungen im Vorlageantrag hervor.
Diesbezügliche ärztliche Bestätigungen wurden nicht vorgelegt und auch nicht zur Vorlage angekündigt. Es wurde im Zuge des Beschwerdeverfahrens auch nicht einmal behauptet, dass in diesem Zusammenhang (fach-) ärztlicher Rat eingeholt worden wäre.
Im Zusammenhang mit der Stellensuche wurde im Vorlageantrag im Wesentlichen auf ein "Gutachten vom 08. Februar 2018" - gemeint damit wohl der Bescheid des Sozialministeriumservice vom 02.02.2018, dessen Seite 1 wie im Sachverhaltsteil wiedergegeben, aufliegt - betreffend die Zugehörigkeit des Bf zum Kreis der begünstigten Behinderten nach §§ 2 und 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der derzeit geltenden Fassung, verwiesen.
Die Ergebnisse der Begutachtungen seitens des Sozialministeriumservice entsprechen- abgesehen von jener im November 2021, anlässlich der ein GdB mangels aktueller Befunde nicht festgestellt wurde - aber durchgehend der im angeführten Bescheid getroffenen Feststellung hinsichtlich des Behinderungsgrades von 50 vH. Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Vorgutachten vom November 2021 wurde im letzten Gutachten des Sozialministeriumservice hinsichtlich der Beurteilbarkeit des Behinderungsgrades auf die Nachreichung des fachärztlichen Befundes ***30*** vom 22. Juni 2015 verwiesen.
Zu den gutachtlichen Feststellungen im Übrigen:
Aus der anamnestischen Feststellung der Meldung beim AMS seit April 2018, des Kurses bei ***13*** und der annähernd zwei Jahre währenden Tätigkeit bei der Firma XY von 2019 bis 2021 wurde im Gutachten vom 16. November 2021 - ohne Möglichkeit der Heranziehung von aktuellen Befunden - abgeleitet, dass der Bf zum Begutachtungszeitpunkt nicht dauernd außerstande war, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die in diesem Gutachten des Sozialministeriumservice vom November 2021 aufgrund des Umstandes, dass der Bf einer regulären Beschäftigung im Handel nachgehen konnte, getroffene Feststellung ist insoweit nachvollziehbar und schlüssig.
Die Einschätzung der Erwerbsfähigkeit erfolgte auch im weiteren Gutachten vom November 2022 aufgrund der dem Bf annähernd zwei Jahre möglichen Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (bei XY), wobei die Möglichkeit einer Besserung des Funktionsniveaus unter angeordneter Verlaufskontrolle und Nachuntersuchung für Oktober 2024 festgehalten wurde. Die voraussichtlich bestehende Erwerbsfähigkeit wurde zuletzt (noch) nicht als Dauerzustand eingeschätzt und fügt sich diese Feststellung in jene der oben wiedergegebenen Vorgutachten des Sozialministeriumservice (diese ab 2005 bis 2018), in denen das Zustandsbild des Bf jeweils nur befristet beurteilt wurde, widerspruchsfrei ein (vgl. der oben zusammengefasste Inhalt der Vorgutachten).
Dass für den Bf selbst mit den seit 2010 angestrengten unterstützenden Maßnahmen Hürden und Schwierigkeiten bestanden haben bzw bestehen, einen Arbeitsplatz zu finden, wie dies im Vorlageantrags dargestellt wird, mochte/mag zutreffen.
Aktuelle (fach-) ärztliche Befunde, die die Fähigkeit des Bf, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, für den "ersten Arbeitsmarkt" behinderungsbedingt gänzlich ausschließen, lagen anlässlich der zuletzt durchgeführten Begutachtungen durch das Sozialministeriumservice ebenso wenig vor wie ärztliche Zeugnisse oder Gutachten, die die Einsetzbarkeit des Bf ausschließlich auf einen geschützten Arbeitsplatz einschränken.
Die in einem Gutachten des Sozialministeriumservice am 06. Februar 2018 getroffene Feststellung, wonach der Bf trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit würde nachgehen können, war in diesem Gutachten nicht ausdrücklich als Dauerzustand festgehalten worden (vgl. dazu die oben zitierten Ausführungen des Gutachtens).
Mit der anschließend im Zeitraum vom März 2019 bis Jänner 2021 verwirklichten, fast zweijährigen Tätigkeit am regulären Arbeitsmarkt hat der Bf aber seine Fähigkeit, über einen nicht unbeträchtlichen Zeitraum einer Beschäftigung sogar am primären Arbeitsmarkt nachzugehen, unter Beweis gestellt.
Zusammenfassung:
Der Bf. war im Zeitpunkt der Antragstellung bereits 32 Jahre alt. In Betracht kam daher ausschließlich ein Eigenantrag iSd § 6 Abs. 5 iVm § 6 Abs. 2 lit. d FLAG. Ein solcher Eigenanspruch setzt voraus, dass der Antragsteller wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. In diesem Fall steht auch der Erhöhungsbetrag gemäß § 8 Abs. 4 FLAG zu. Besteht also keine vor den genannten Zeitpunkten eingetretene dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, stehen weder Grund- noch Erhöhungsbetrag zu (vgl. zB BFG vom 10.06.2020, RV/5101756/2017). Besteht eine derartige Unterhaltsunfähigkeit, stehen sowohl Grund- als auch Erhöhungsbetrag zu (vgl. VwGH 27.11.2020, Ra 2020/16/0094; VwGH 02.07.2015, 2013/16/0170; VwGH 20.11.2014, Ra 2014/16/0010).
Gutachten im Sinne des § 8 FLAG 1967:
Die Entscheidung darüber, ob ein Gutachten unschlüssig oder ergänzungsbedürftig ist, obliegt in jedem Fall der Beihilfenbehörde und zwar unabhängig davon, ob diese als erste Instanz oder im Berufungswege über den Anspruch auf Familienbeihilfe entscheidet.
Dabei ist unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. für viele VwGH 09.09.2004, 99/15/0250) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Das Finanzamt und das Bundesfinanzgericht sind an die auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens ausgestellten Bescheinigungen des Sozialministeriumservice gebunden und dürfen diese nur insoweit prüfen, ob sie vollständig, nachvollziehbar und schlüssig sind (vgl. VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068; Beschluss VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053; Erkenntnisse VwGH jeweils vom 22.12.2011, 2009/16/0307 und 2009/16/0310). Eine andere Form der Beweisführung ist nicht zugelassen (vgl. VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019 ua.).
Zeitpunkt des Eintritts der dauernden Erwerbsunfähigkeit:
Das Gutachten zu einer solchen Sachfrage ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf der Basis des objektiv feststellbaren Sachverhalts durch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen, verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen, stützen. Alleine die Möglichkeit, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmter Sachverhalt vorgelegen sein könnte, reicht dabei keinesfalls aus, diesen Sachverhalt gutachterlich als gegeben anzusehen und zu bestätigen (vgl. UFS 30.12.2012, RV/0309-I/11).
Im Erkenntnis vom 20.11.2014, Ra 2014/16/0010, stellte der VwGH auszugsweise fest:
"§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG stellt darauf ab, dass der Vollwaise auf Grund einer zu einem bestimmten Zeitpunkt eingetretenen Behinderung außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Eine derartige geistige oder körperliche Behinderung kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit längerem vorliegt (bei angeborenen Krankheiten oder genetischen Anomalien etwa seit Geburt), sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt, ist der Tatbestand des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG erfüllt. Mithin kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend)einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt."
Vgl. dazu auch VwGH 27.11.2020, Ra 2020/16/0094, VwGH 02.07.2015, 2013/16/0170.
Es genügt daher nach den maßgeblichen Bestimmungen des FLAG 1967 nicht, dass die betreffende Person vor Vollendung des 21. (25.) Lebensjahres an einer körperlichen oder geistigen Behinderung gelitten oder dass eine spätere Behinderung in dieser Zeit ihren Anfang genommen hat, sondern diese körperliche oder geistige Behinderung muss bereits vor Vollendung des 21. (bei bestehender Ausbildung des 25.) Lebensjahres ein derartiges Ausmaß angenommen haben, dass infolge der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Behinderung von einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit (als Dauerzustand) auszugehen war. Ein Leiden, das zwar vor dem 21. Lebensjahr bestanden hat, sich aber erst nach dem 21. Lebensjahr derart verschlechtert, dass von einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit auszugehen ist, vermag einen aus § 6 Abs. 5 FLAG 1967 iVm § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 abgeleiteten Familienbeihilfenanspruch nicht zu begründen (UFSW 08.08.2011, RV/1344-W/11, BFG vom 08.02.2023, RV/7100137/2023).
Die rückwirkende Beurteilung der Frage, wann eine Erkrankung eingetreten ist und wann diese Erkrankung ein Ausmaß erreicht hat, dass eine Erwerbstätigkeit, mit der sich der Patient selbst den Unterhalt verschaffen kann, nicht (mehr) möglich ist, gestaltet sich naturgemäß sehr schwierig und kann immer nur mit hoher Wahrscheinlichkeit und nie mit Sicherheit festgestellt werden (vgl. Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Tz 32, vgl. auch BFG 18.06.2019, RV/7103216/2019, BFG vom 21.01.2020, RV/7106301/2019).
Die sachverständigen Ärzte des Sozialministeriumservice ziehen, wenn eine volljährige Person die erhöhte Familienbeihilfe beantragt, für die zu treffende Feststellung, wann die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit oder eine dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, neben der durchgeführten Anamnese und Untersuchung des Antragstellers die Kenntnisse der Medizin und ihr eigenes Fachwissen heran.
Darüber hinaus sind Befunde, Arztbriefe oder sonstige Unterlagen, die auf eine Erwerbsunfähigkeit ab einem bestimmten Zeitpunkt schließen lassen, bei der Gutachtenserstellung unerlässlich (vgl. VwGH 20.11.2014, Ra 2014/16/0010, VwGH 30.03.2017, Ra 2017/16/0023, 30.05.2017, Ro 2017/16/0009).
Erhöhte Mitwirkungspflicht bei Begünstigungsvorschriften:
Nach der ständigen Judikatur des VwGH bestehen bei Begünstigungsvorschriften und in Fällen, in denen die Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde bzw. der Gerichte eingeschränkt sind, erhöhte Mitwirkungspflicht.
Somit liegt es primär an den Antragtellern, allenfalls vertreten durch ihre Sachwalter, den behaupteten Sachverhalt - im vorliegenden Fall das Bestehen einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit - nachzuweisen.
Für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe bei einer volljährigen Person ist alleine ausschlaggebend, wann die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist bzw ob eine bereits festgestellte Erwerbsunfähigkeit weiterhin bzw auf Dauer besteht.
In Ermangelung aktueller Befunde konnten die Gutachter auch zuletzt nicht von einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit ausgehen.
Das bloße Vorbringen, dass der Bf. dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört und ein Behinderungsgrad von 50% bescheinigt wurde, konnte - auch bei vorliegend gegebenem Einbezug in die Begutachtung - an der Einschätzung des Erwerbsfähigkeitsstatus nichts ändern.
Wenn die Pensionsversicherung dem Bf. seit Jänner 2021 eine Waisenrente nach dessen verstorbenem Vater ausbezahlt, ist dies zwar ein Indiz für eine zu diesem Zeitpunkt bestehende Erwerbsunfähigkeit, doch ist dies nicht präjudiziell für das vorliegende Verfahren.
Es wäre am Antragsteller bzw. an der Erwachsenenvertretung gelegen gewesen, den behaupteten Sachverhalt betreffend die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, klar und ohne Möglichkeiten eines Zweifels, etwa durch diesbezügliche ärztliche Bescheinigungen als Dauerzustand nachzuweisen (vgl. Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 8 Rz 32), was aber vorliegend, aus welchen Gründen immer, nicht geschehen ist.
Zur Tätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt:
Der erste Arbeitsmarkt umfasst reguläre Arbeitsverhältnisse, der zweite Arbeitsmarkt betrifft atypische Beschäftigungsverhältnisse und Arbeitsmarktintegration. Auf dem zweiten Arbeitsmarkt sind die Bezüge nur ein Bruchteil dessen, was in der Freien Wirtschaft zu verdienen ist.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 (vgl. zB VwGH 05.04.2011, 2010/16/0220) ist aber entscheidungswesentlich, ob die betreffende Person in der Lage ist, sich den Unterhalt zu verschaffen. Würde eine Person etwa nur bei Vorliegen von im Wesentlichen caritativen Motiven eines Arbeitsgebers oder zu therapeutischen Zwecken beschäftigt werden, ohne, dass der Arbeitgeber realistischerweise eine Arbeitsleistung erwarten könnte und würde der Beschäftigte dabei lediglich eine Art Taschengeld erhalten, so reichte dies noch nicht aus, um von der Selbsterhaltungsfähigkeit dieser Person auszugehen (vgl. VwGH 21.12.1999, 94/14/0125).
Bei einem monatlichen Gehalt von etwas mehr als € 1.000,- kann nicht davon gesprochen werden, dass der Bf nur "eine Art Taschengeld" verdient und/oder nur aus caritativen Gründen beschäftigt wurde.
Zum Vorbringen der Erwachsenenvertreterin, dass der Bf. auf Grund seiner Erkrankung/Behinderung am "ersten Arbeitsmarkt" nicht tätig sein könne, ist anzuführen:
In den Vorgutachten wurde - mit Ausnahme des vorletzten Gutachtens - durchgehend keine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit (als Dauerzustand) festgestellt bzw jeweils eine Nachuntersuchung (innerhalb von etwa 3 Jahren) angeordnet.
***36*** bescheinigte dem Bf. im Gutachten vom 16. November 2021 in Ermangelung aktueller Befunde keine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit.
In dem im Zuge des Beschwerdeverfahrens beauftragten Gutachten des Sozialministeriumservice vom 18. November 2022 wurde das Vorliegen der voraussichtlich dauernden Erwerbsfähigkeit von ***7***, Facharzt für Psychiatrie, aufgrund der Tätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt bei XY im Zeitraum 2019 bis 2021 festgestellt. Es wurde die Möglichkeit der Besserung des Funktionsniveaus festgehalten und eine Nachuntersuchung für Oktober 2024 angeordnet. Der Grad der Behinderung wurde mit 50% rückwirkend ***33*** 1995 festgestellt.
Mit dem Ergebnis der letzten Begutachtungen steht in Einklang, dass der Bf diese Tätigkeit ohne im Sozialversicherungsdatenauszug nachgewiesene nennenswerte Fehlzeiten bzw Krankenstände oder sonstige Abwesenheiten (etwa Reha-Aufenthalte oä) ausgeübt hat (vgl. die auf diese Beschäftigung bezogene Feststellung über die Einsetzbarkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt im letzten Gutachten).
Es kann mit höchster Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die im Zuge des vorliegenden Verfahrens gutachtlich getroffenen Feststellungen, wonach beim Bf. aufgrund seiner Tätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt zwischen März 2019 und Jänner bzw Juni 2021 unter Berücksichtigung der Befundlage keine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorlag, den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.
Wie oben schon angesprochen, hat den Gutachtern im Sozialministeriumservice im Zuge der Gutachtenserstellung nur das psychiatrisch-neurologische Gutachten von ***30***, Facharzt für Psychiatrie, vom 22. Juni 2015 vorgelegen, welches im Rahmen des Erwachsenenschutzverfahrens erstellt worden war (vgl. die Bezugnahme auf diesen nachgereichten Vorbefund im letzten Gutachten; im Übrigen auch der Verweis auf das Vorgutachten 11/2018 und die dortige Bezugnahme auf das VGA vom 13. Dezember 2017, wo der Neurologisch-Psychiatrische Befund ***30*** vom 22. Juni 2015 unter den relevanten Vorbefunden angeführt war).
Von ***30*** waren im vorgelegten Gutachten aus 2015 Feststellungen getroffen worden, wonach beim Bf. eine Entwicklungsstörung, einhergehend mit einem Intelligenzdefizit leichter Ausprägung bestand (vgl. der festgestellte Behinderungsgrad). Dem Bf war in diesem wie oben zitierten Gutachten die Bewältigung des Alltags mit der Möglichkeit der Nachfrage und Anleitung bei Bedarf attestiert und die Möglichkeit einer Besserung des Zustandsbildes bei Nachreifung festgehalten worden.
Im Übrigen hatte ***30*** in diesem Gutachten aber nur Feststellungen in Bezug auf die Beigebung einer Erwachsenenvertretung für komplexere Angelegenheiten, insbesondere Finanzen und komplexe Verträge bzw betreffend den Verkehr vor Gerichten und Behörden zu treffen gehabt, nicht aber, ob beim Bf. eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorlag (vorliegt).
Die Gutachter im Sozialministeriumservice haben die wie oben im Gutachten von ***30*** aus dem Jahr 2015 getroffenen Feststellungen offensichtlich als nicht ausreichend angesehen, um daraus auf eine Erwerbsunfähigkeit zu schließen.
Der VwGH stellte zB im Erkenntnis vom 18.12.2003, 99/12/0236, und vom 22.12.2004, 2003/12/0174, zum Begriff der Erwerbsfähigkeit im Pensionsgesetz fest, dass dieser im allgemeinen Sprachgebrauch bedeute, in der Lage zu sein, durch eigene Arbeit einen wesentlichen Beitrag zum Lebensunterhalt zu verdienen. Diese Fähigkeit sei nach der Rechtsprechung zwar abstrakt zu beurteilen, dh, es sei nicht entscheidend, ob die in Frage kommenden Tätigkeiten gerade am Arbeitsmarkt verfügbar seien oder nicht, es müsse sich aber um eine Beschäftigung handeln, die grundsätzlich Gegenstand des allgemeinen Arbeitsmarktes sei, und komme es darauf an, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Einsatzfähigkeit für bestimmte Tätigkeiten (Berufsbilder) vorliegen. Hierbei sei weiters zu berücksichtigen, ob die Einsatzfähigkeit auch im Hinblick auf die üblichen Erfordernisse in der Arbeitswelt (zB Einhaltung der Arbeitszeit oder Fähigkeit zur Selbstorganisation) noch gegeben sei (vgl. das Erkenntnis des BVwG vom 01.02.2017, GZ. W228 2136072-1, unter Verweis auf das Erkenntnis des VwGH 18.12.2003, 99/12/0236).
Dass die Möglichkeit, eine Anstellung am allgemeinen Arbeitsmarkt im Streitzeitraum seit Beendigung der Tätigkeit bei XY bzw ab November 2021 (vgl. Bescheidzeitraum) tatsächlich ausgeschlossen war, ist durch ärztliche Bescheinigungen nicht bestätigt (vgl. die bisherigen Ausführungen).
Wenn die Sachverständigen in den von der Erwachsenenvertretung beanstandeten Gutachten vom November 2021 und 2022 nicht feststellen konnten, dass beim Bf. die "voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit" - vorgelegen hat, kann den aufgrund der dargestellten Befundlage getroffenen Feststellungen der Gutachten nicht die Schlüssigkeit abgesprochen werden (vgl. dazu auch die Ausführungen dieses Gutachtens zum Gutachten vom November 2021).
Es würde den Gutachten vielmehr an Schlüssigkeit fehlen, wenn die untersuchenden Sachverständigen den Beginn einer dauernden Erwerbsunfähigkeit ohne Untermauerung durch entsprechende Befunde zu einem bestimmten, in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt festgestellt hätten. Schlüssig ist vielmehr, den Beginn und Verlauf einer Erkrankung und damit zusammenhängend den Status der Erwerbs(un)fähigkeit unter Zuhilfenahme vorliegender Befunde und/oder anderer geeigneter Nachweise zu bestimmen (vgl. ua UFSW vom 17.08.2012, RV/2157-W/2012).
Aus den angeführten Gründen geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung von der Richtigkeit der in den Gutachten vom 16. November 2021 und vom 18. November 2022 aufgrund der Beweis- und Befundlage nachvollziehbar getroffenen Feststellung, wonach der Bf. - zuletzt als vorläufig - erwerbsfähig eingestuft wurde, aus. Es kann mit höchster Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Feststellung über die Erwerbsfähigkeit und die damit im Zusammenhang stehende zeitliche Festlegung, dass eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht vor Vollendung des 21. Lebensjahres (bei Berufsausbildung des 25. Lebensjahres) eingetreten ist, den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.
Die im Bescheid vom 03. Mai 2022 aufgrund der Befundlage ausgesprochene Abweisung des neuerlichen Antrags auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe vom 15. Februar 2022 (vgl. dazu die Mitteilung über die Einstellung der Beihilfenzahlungen vom 01. Dezember 2021) erweist sich als rechtmäßig (vgl. BFG vom 08.02.2023, RV/7100137/2023). Dies gilt bis zur Änderung der Sach- und/oder Rechtslage, jedenfalls bis einschließlich Mai 2022 (vgl. VwGH 04.05.2023, Ra 2022/16/0025; 26.04.2018, Ra 2018/16/0003).
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Gesamtgrad der Behinderung bzw. die Erwerbs(un)fähigkeit ist seitens des Sozialministeriumservice festzustellen. Das BFG ist an die diesbezüglich erstellten ärztlichen Gutachten gebunden. Da es sich dabei um eine nicht reversible Tatfrage handelt, liegt gegenständlich keine Rechtsfrage von "grundsätzlicher Bedeutung" vor, weshalb eine Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am 1. März 2024
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Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 6a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103889/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103889.2023
- Stammnummer
- 143694
- Gültig
- 01.03.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF