RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103889/2023

Keine Weitergewährung der erhöhten Familienbeihilfe, wenn die bestätigte voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht durch aktuelle Befunde nachgewiesen wird

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103889/2023vom 01.03.2024Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Edith Stefan in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch VertretungsNetz - Erwachsenenvertretung, Patientenanwaltschaft, Bewohnervertretung, Kagraner Platz 1/1.Stock/Top 17, 1220 Wien, über die Beschwerde vom 27. Mai 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 3. Mai 2022 betreffend Abweisung des Antrages auf erhöhte Familienbeihilfe vom 15. Februar 2022 für den Zeitraum ab November 2021 zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (Bf.) ist am 1989 geboren und vollendete am xx. Mai 2010 das 21. Lebensjahr. Er hat seit 2015 eine Erwachsenenvertretung für finanzielle Angelegenheiten und Vermögensverwaltung, Vertretung vor Ämtern, Behörden, Gerichten, Sozialversicherungsträgern und privaten Vertragspartnern. Vorgutachten des Sozialministeriumservice (vormals: Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen): Es liegen aus der Vergangenheit folgende Gutachten vor: Im Gutachten vom 18. August 2005 (Dr. ***10***, FÄ für Kinder- und Jugendpsychiatrie) wurde beim Bf. eine mentale Retardierung rückwirkend ab 1. Juni 1995 und der Grad der Behinderung mit 50% festgestellt. Festgehalten wurde, dass der Bf. voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig sein werde. Eine Nachuntersuchung in fünf Jahren wurde vermerkt. Im Gutachten vom 21. Februar 2012 attestierte Dr. S., Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, dem Bf. eine Intelligenzminderung und stellte den Grad der Behinderung mit 50% unter der Rahmensatzbegründung fest, dass wegen des allgemeinen Sonderschulabgangs das Erfordernis einer integrativen Berufsausbildung bestehe. Festgehalten wurde, dass der Bf. voraussichtlich dauernd außerstande sei, sich selbst seinen Unterhalt zu verschaffen. Es wurde "keine Änderung zum VGA von 8/2005" festgestellt. Im Gutachten vom 23. Jänner 2015 (Dr. S., FÄ für Neurologie) erfolgte eine unveränderte Feststellung des Grades der Behinderung (50%) rückwirkend ab dem Zeitraum 1995. Die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit wurde dabei für den Zeitraum ab Mai 2005/ab dem 16. Lj bescheinigt und eine Nachuntersuchung nach 3 Jahren angeordnet. Die Begutachtung durch das Sozialministeriumservice vom 13. Dezember 2017 (Dr. ***11***, Ärztin für Allgemeinmedizin) ergab keine Änderung zum Vorgutachten (aufgrund mentaler Retardierung GdB 50%). Es wurde die vor vollendetem 18. bzw 21. Lebensjahr eingetretene voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit unter Anordnung einer Nachuntersuchung für den Dezember 2018 zur Überprüfung der Selbsterhaltungsfähigkeit, dh nicht als Dauerzustand bestätigt. Als relevanter Vorbefund wurde zusammenfassend angeführt: "***30***, Psychiatrisch-Neurologisches Gutachten vom 22.06.2015: Leichte Intelligenzminderung, kombinierte Störung der schulischen Fertigkeiten". Das zur Feststellung der Zugehörigkeit des Bf zum Kreis der begünstigten Behinderten (Behinderteneinstellungsgesetz) erstellte Gutachten des Sozialministeriumservice (SMS) vom 06. Februar 2018 (Dr. ***11***, Ärztin für Allgemeinmedizin) ergab die Feststellung des weiterhin bestehenden Behinderungsgrades von 50% bei mentaler Retardierung mit der Begründung des unteren Rahmensatzes aufgrund des "allg. Sonderschulabgangs mit Erfordernis einer integrativen Berufsausbildung und Beschäftigung". Im Gutachten wurde festgestellt, dass Herr ***Bf1*** trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Anlässlich der nächsten Begutachtung durch das SMS vom 07. November 2018 wurde keine Änderung des Grades der Behinderung (50% rückwirkend ab Juni 1995 für voraussichtlich mehr als drei Jahre) festgestellt. Eine vor Vollendung des 18. bzw 21. Lebensjahres eingetretene voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit wurde unter Anordnung einer Nachuntersuchung in drei Jahren zur Überprüfung der Selbsterhaltungsfähigkeit bescheinigt. Es bleibe die Möglichkeit einer Etablierung im Arbeitsleben noch abzuwarten. In der Anamnese wurde ua das "VGA vom 13.12.2017: Diagnose: mentale Retardierung 50%" erfasst. Auf Grund der Ergebnisse dieser Gutachten wurden die Familienbeihilfe und der Erhöhungsbetrag von September 2010 bis Oktober 2021 gewährt. Gutachten des SMS vom 16. November 2021 Der Bf. wurde am 25. Oktober 2021 zu einer ärztlichen Untersuchung in das Sozialministeriumservice eingeladen. Die am 16. November 2021 durchgeführte Untersuchung durch Dr. W., Arzt für Allgemeinmedizin, ergab das folgende Ergebnis: Anamnese: letzte Begutachtung 11-2018 mit 50% wegen mentaler Retardierung fam. Deprivation, 1995-2007 Unterbringung im Kinderheim Alkohol- und Drogenanamnese bland Derzeitige Beschwerden: Er habe eigentlich keine Beschwerden, nur eine Lernschwäche, es gehe ihm gut Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: keine Medikation, keine FÄ-Betreuung, keine Psychotherapie. Sozialanamnese: wohnt alleine in einer Gemeindewohnung im 2. Stock mit Lift, schon ein paar Beziehungen gehabt, keine Kinder, allg. Sonderschule, 2004-2010 Gartenarbeiten bei ***12***, integrative Lehre zum Maler und Anstreicher abgeschlossen, jetzt Kurs bei Projekt Absprung seit 2015 bis 2/2018, April 2018 AMS gemeldet derzeit Kurs bei ***13***, 2019-2021 bei XY gearbeitet, seither wieder arbeitslos. Mit Freunden gehe er aus, gehe shoppen, Fußballspielen, jetzt weniger, Erwachsenvertretung für Behördenwege und finanzielle Angelegenheiten seit 2-3 Jahren sei es besser und brauche das eigentlich nicht mehr, kein PG Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): keine Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: 32 jähriger Mann in gutem Allgemeinzustand Ernährungszustand: gut Größe 178,00 cm Gewicht: 55,00 kg Blutdruck 120/80 Status (Kopf/Fußschema) - Fachstatus: Caput: HNAP frei, Rachen bland, Lichtreaktion unauffällig, Gebiß saniert Collum: Halsorgane unauffällig Thorax: symmetrisch, Cor HAT rein, rhythmisch, n.f. Pulmo: VA, sonores KS Abdomen: BD im TN, Hepar am RB, keine pathologischen Resistenzen tastbar WS: im Lot, FBA: 5 cm, altersentsprechend frei beweglich Extremitäten: keine Ödeme, altersentsprechend frei beweglich, Haut: unauffällig Gesamtmobilität-Gangbild: unauffällig, Zehen- Fersengang gut möglich, Einbeinstand beidseits frei Psycho(patho)logischer Status: einfach strukturiert, freundlich, Gedanken in Form und Inhalt geordnet, psychomotorisch ausgeglichen, Merk- und Konzentrationsfähigkeit erhalten, keine produktive oder psychotische Symptomatik, Antrieb etwas verlangsamt, Stimmung ausgeglichen Es ist kein Grad der Behinderung zu ermitteln. Begründung: kein GdB feststellbar, da keine aktuellen Befunde Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu Vorgutachten: [Grafik]   Begründung - GdB liegt rückwirkend vor: Laut VGA besteht zwar eine mentale Retardierung, diese ist jedoch durch aktuelle Befunde nicht belegt. Herr ***Bf1*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: mangels aktueller Befunde kann zur Fähigkeit bzw Unfähigkeit, sich den Unterhalt zu verschaffen, keine Aussage getroffen werden. Einstellung der erhöhten Familienbeihilfe ab November 2021 Die Auszahlung der erhöhten Familienbeihilfe wurde auf Grund der im vorstehend angeführten Gutachten getroffenen Feststellungen eingestellt. Mit Schreiben vom 15. Februar 2022 ersuchte die Erwachsenenvertreterin des Bf um Mitteilung hinsichtlich der Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit und der Weitergewährung der erhöhten Familienbeihilfe durch das Finanzamt. Abweisungsbescheid vom 3. Mai 2022 Das Finanzamt wies den Antrag des Bf. vom 15. Februar 2022 auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe unter Zugrundelegung der im Gutachten des Sozialministeriumservice vom 16. November 2021 getroffenen Feststellungen mit der Begründung ab, dass Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe, wenn ein Kind voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig sei. Die Erwerbsunfähigkeit müsse vor dem 21. Geburtstag oder während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag eingetreten sein. Das treffe beim Bf. nicht zu. Das Sozialministeriumservice habe keine Beurteilung über die dauernde Erwerbsunfähigkeit feststellen können (angefochtener Bescheid vom 3. Mai 2022). Beschwerde vom 27. Mai 2022 gegen den Abweisungsbescheid vom 3. Mai 2022 Die Erwachsenenvertreterin brachte namens des Bf. folgende Beschwerde ein: "1.) Hinsichtlich der Zustellung des Bescheides wird festgehalten: der Bescheid wurde an das "USPPortal" der Vereinszentrale von VertretungsNetz und nicht, wie korrekt gewesen wäre, an die dem Finanzamt bekannte Büroadresse der zuständigen Erwachsenenvertreterin übermittelt. Der Bescheid langte somit erst mit 04.05.2022 bei der Erwachsenenvertreterin ein. 2.) Hinsichtlich des am Abweisungsbescheid vermerkten Datums des Antrages (15.02.2022) wird festgehalten: am 14.02.2022 erfolgte eine Nachfrage an das Finanzamt zum Ergebnis der am 25.10.2021 erfolgten Untersuchung meines Klienten im Sozialministeriumservice. Im Rahmen dieser Untersuchung wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten über das Ausmaß der Behinderung Herrn Bf1 erstellt und das Vorliegen der dauerhaften Erwerbsunfähigkeit Herrn Bf1 beurteilt. Diese Untersuchung gilt als Grundlage für die Weitergewährung der bis dahin zuerkannten erhöhten Familienbeihilfe. Die Festlegung dieser Untersuchung erfolgte seitens des Finanzamtes nach dem von mir zuletzt am 09.04.2020 gestellten Antrag auf Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe sowie der per 07.01.2021 eingebrachten Säumnisbeschwerde. Der Eigenbezug der erhöhten Familienbeihilfe wurde meinem Klienten, Herrn ***Bf1***, bisher für die Gesamtdauer von elf Jahren gewährt - von September 2010 bis Oktober 2021 Begründung zur Beschwerde: Es ist unrichtig (wie im Abweisungsbescheid formuliert), dass Herrn Bf1 Erwerbsunfähigkeit nicht bereits vor seinem 21. Geburtstag oder während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist, da Herr Bf1 - aufgewachsen im Kinderheim ***8***, die allgemeine Sonderschule besuchte und eine integrative Maler-Lehre bei ***14*** absolvierte und bereits zu diesem Zeitpunkt (Herr Bf1 war 23 Jahre alt) mittels Gutachtens von Frau Dr. S., Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, eine "Intelligenzminderung" lt. ICD 10 F.79 diagnostiziert und ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 % festgestellt wurde. Im og Gutachten wird dem entsprechend festgehalten, dass "der Untersuchte voraussichtlich dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen". (Beilage 1: SV-Gutachten 21.02.2012) Die Begründung, festgehalten im aktuellen Sachverständigengutachten, erstellt am 16.11.2021 von Herrn Dr. W., es könne mangels aktueller Befunde, die dauernde Unfähigkeit Herrn Bf1, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht beurteilt werden, ist aus meiner Sicht verkürzt dargestellt und unrichtig. Herr Bf1 verfügt über einen Feststellungsbescheid vom 08.02.2018 und ist dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehörig. Der darin festgehaltene Grad der Behinderung beträgt "50 von Hundert". Weiters liegt ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten, erstellt am 22.06.2015 von Herrn Univ. Prof. Dr. Kurt M. im Rahmen des Erwachsenenschutzverfahrens, vor. Beide Gutachten nehmen Bezug auf die bestehende Lebenssituation und den weiterhin gegebenen Unterstützungsbedarf meines Klienten. (Beilagen 2, 3: Feststellbescheid 2018 und neurologisches Gutachten 2015) Bezugnehmend auf die Angaben der Sozialanamnese im vorliegenden aktuellen Sachverständigengutachten möchte ich folgendes ergänzen und berichtigen: Integrative Lehre - Lehrabschluss Herr ***Bf1*** absolvierte gem. § 8b Abs. 1 BAG eine integrative Berufsausbildung/eine verlängerte Lehrzeit von 01.09.2010 - 31.10.2014 bei ***14*** für den Lehrberuf "Maler und Anstreicher" und verfügt über ein Jahres- und Abschlusszeugnis vom 14.03.2014 und hat damit die Berufsschulpflicht in diesem Lehrberuf erfüllt. Kurse zur Integration am Arbeitsmarkt, Jobcoachings bei ***15*** Projekte ***2***; ***3***, ***4*** Herr Bf1 wird seit ca. sieben bis acht Jahren, jedenfalls seit ich Herrn Bf1 als Erwachsenenvertreterin kenne und vertrete, in Kursen - gefördert vom Fonds ***5*** - bei seiner Arbeitssuche begleitet und im Sinne der beruflichen Integration unterstützt. Diese Begleitung erfolgte ca. vier Jahre lang, bis März 2019, im Rahmen der Projekte ***2*** der Einrichtung ***15***/Begleitung von Menschen mit Behinderung GmbH. Im Rahmen dieser vierjährigen Begleitung wurde der erste und bislang einzige Arbeitsplatz für Herrn Bf1 gefunden bei der Firma XY … Nach dem Verlust des Arbeitsplatzes bei XY (Jänner 2021) wurde Herr Bf1 beim ***37*** ***16*** nicht weiter betreut, da er aus Sicht der Integrationsfachkraft nicht in der Lage schien, einen strukturierten Tagesablauf, Arbeits- und Vorstellungstermine einzuhalten und angebotene Arbeitspraktika anzunehmen. Herr Bf1 wurde in der Folge vom ***40*** Wien an das ***3*** (Arbeitsassistenz für Menschen mit körperlicher, kognitiver oder mehrfacher Behinderung, chronisch körperlichen Erkrankungen und Jugendliche bis 24 Jahre mit sonderpädagogischem Förderbedarf) vermittelt. Dort wurde Herr Bf1 von November 2021 bis 30.03.2022 bei der Arbeitssuche bzw. der Erstellung von Bewerbungen begleitend unterstützt. Eine die Bedürfnisse und Fähigkeiten meines Klienten berücksichtigende Arbeitsstelle konnte in den vier begleitenden Monaten nicht gefunden werden. Aus Sicht des ***3*** wurde dem AMS vielmehr vorgeschlagen, für Herrn Bf1 "ein niederschwelliges und intensiveres Betreuungsangebot" zu vermitteln. Herr Bf1 wurde anschließend an den Verein ***17*** weitervermittelt und begann einen Kurs am 25.04.2022, der mit 25.05.2022 seitens ***4*** beendet wurde, da Herr Bf1 den Angeboten der Praktika nicht folgen konnte. (Stellungnahmen ***18***, ***3*** und ***4*** wurden angefordert und werden nachgereicht). Arbeitsverhältnis bei XY 2019 - 2021 Das Arbeitsverhältnis bei XY dauerte von März 2019 bis Jänner 2021, somit etwas weniger als zwei Jahre (1 Jahr und 10 Monate). Dieses Arbeitsverhältnis wurde seitens des Arbeitgebers beendet, da mein Klient nicht in der Lage war, die Arbeitszeiten und -Strukturen ausreichend einzuhalten, sich seine Fehlzeiten häuften und Herr Bf1 am Arbeitsplatz insgesamt überfordert schien. ***40*** Wien Herr Bf1 stand bereits bei Übernahme der Erwachsenenvertretung im Jahr 2015 (bis März 2019) im Bezug des ***40*** und bezieht aktuell (seit Jänner 2021) wieder eine Leistung des AMS. Herr Bf1 erhielt vom AMS Wien ab Jänner 2021 zahlreiche Stellenangebote zugewiesen, welche Herr Bf1 allesamt - aufgrund vorliegender kognitiver Einschränkung - nicht eigenständig beantworten oder den erforderlichen Bewerbungsprozess adäquat einhalten kann. Herr Bf1 kann und konnte sich für keine einzige der ihm vom AMS angebotenen Stellen bewerben. Erwachsenenvertretung: Die gerichtlich bestellte Erwachsenenvertretung umfasst aktuell den Wirkungsbereich Vertretung gegenüber Behörden, Sozialversicherungsträgern und privaten Vertragspartnern. Die finanziellen Angelegenheiten werden von Herrn Bf1 selbstständig geregelt. Eine Prüfung der (weiteren) Notwendigkeit der gerichtlichen Erwachsenenvertretung erfolgte aktuell am Bezirksgericht ***6*** - eine Einstellung der gegenständlichen Erwachsenenvertretung erfolgte nicht. Die Erwachsenenvertretung ist daher gegenwärtig weiter erforderlich. Mit obiger zusammenfassender Darstellung begründe ich die Beschwerde zum Abweisungsbescheid betreffend den Eigenbezug der erhöhten Familienbeihilfe für Herrn ***Bf1***. Im aktuell vorliegenden Sachverständigengutachten wird verneint, dass Herr ***Bf1*** voraussichtlich dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen". Begründend wird dazu angemerkt, dass "mangels aktueller Befunde zur Fähigkeit bzw. Unfähigkeit, sich den Unterhalt zu verschaffen, keine Aussage getroffen werden könne". Entgegen dieser Einschätzung bringe ich hiermit vor, dass Herr ***Bf1*** nachweislich nicht in der Lage ist, einen Arbeitsplatz am sogenannten "ersten Arbeitsmarkt" langfristig und ohne entsprechende Unterstützung zu halten bzw. - wie dies aktuell (wieder) der Fall ist - zu erlangen. Von seiner Fähigkeit, sich selbst zu erhalten, ist daher nicht auszugehen, weshalb ein Anspruch Herrn Bf1 Bf1 auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe besteht." Gutachten vom 18. November 2022 Der Bf. wurde auf Grund der eingebrachten Beschwerde von ***7***, Facharzt für Psychiatrie, am 20. Oktober 2022 untersucht und am 18. November 2022 das nachstehende Gutachten erstellt: Anamnese: VGA vorliegend von 11/2021, kein GdB ermittelbar, da keine aktuellen Befunde vorliegend. Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln, kommt alleine. Facharzt: dzt. keiner Psychotherapie: dzt. keine Vorerkrankungen: keine neuen seit dem VGA. Stationärer Aufenthalt: keine seit dem VGA. Reha: keine. Tagesstruktur: "Ich stehe gegen 10 oder 11 Uhr auf. Ich komme in der Früh schwer auf, das ist das Problem." Forensische Anamnese: neg. Führerschein: nicht vorhanden (Mopedführerschein vorhanden). Grundwehrdienst: untauglich. Grund der Antragstellung: Beschwerdeverfahren. Erwachsenenvertretung: VertretungsNetz. Derzeitige Beschwerden: "Ich tue mich schwer beim Aufstehen." Schlaf: "das geht." Drogenkonsum: 0. Alkohol: "selten." Nikotin: 20/Tag. Was ist? 2+2 = "4." 4+4 = "8." 17/2 = "8 mal?" Wie viel ist ein Dutzend "Das weiß ich nicht." Was ist schwerer? 1kg Federn oder 1kg Eisen? "Gleich eigentlich." Behandlung(en)/Medikamente / Hilfsmittel: derzeit keine Medikation. Sozialanamnese: siehe auch VGA. letzte berufliche Tätigkeit: keine Tätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt seit dem VGA. Arbeitsverhältnis XY 2019 bis 2021. Wohnverhältnisse: eigene Gemeindewohnung, lebt alleine. Ausbildung und Berufslaufbahn: Sonderschullehrplan, integrative Lehre zum Maler abgeschlossen. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Psychiatrisch-Neurologisches Gutachten, Dr. M., FA für Psychiatrie, 22.06.2015: Intelligenzminderung leicht (F 70.0), kombinierte Störung schulischer Fertigkeiten. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: altersgemäßer AZ, Untergewicht, wenig entwickelte Skelettmuskulatur bds. Größe: 176,00 cm Gewicht: 58,00 kg Blutdruck: Status (Kopf/Fußschema) - Fachstatus Gesamtmobilität - Gangbild: gut geh- und stehfähig, unauffälliges Gangbild. Psycho(patho)logischer Status: Bewusstseinslage: wach, klar. Orientierung: voll und allseits orientiert. Aufmerksamkeit: ungestört. Auffassung: leicht vermindert. Konzentration: leicht vermindert. Immediat- sowie Kurz- und Langzeitgedächtnis: unauffällig. Ductus: im Tempo normal, kohärent und zielführend, keine Produktivität. Intelligenz: leicht vermindert. Wahnphänomene, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen: keine. Befindlichkeit: positiv. Stimmung: euthym. Affektlage: inadäquat, teils überschießend. Affizierbarkeit: vorwiegend im positiven Skalenbereich. Antrieb: o.B. Selbstgefährdung: keine. Fremdgefährdung: keine. (Anm. BFG: Fortsetzung Gutachten): Biorhythmusstörung: keine [Grafik] Herr ***Bf1*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: eine Erwerbsunfähigkeit bzw. eine dauernde Erwerbsunfähigkeit liegen nicht vor, 2019-2021 war eine Tätigkeit bei XY am allgemeinen Arbeitsmarkt möglich. # Dauerzustand Nachuntersuchung: 10/2024 Anmerkung hins. Nachuntersuchung: Eine Besserung des Funktionsniveaus ist möglich, Verlaufskontrolle. Beschwerdevorentscheidung vom 29. November 2022 Das Finanzamt wies die Beschwerde unter Zugrundelegung der im Gutachten vom 18. November 2022 getroffenen Feststellungen mit Beschwerdevorentscheidung vom 29. November 2022 mit der Begründung ab, dass Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe, wenn ein Kind voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig sei. Die Erwerbsunfähigkeit müsse vor dem 21. Geburtstag oder während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag eingetreten sein, was beim Bf. nicht der Fall sei. Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit sei durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Mit Bescheinigung vom 18. November 2022 sei ein Gesamtgrad der Behinderung von 50% ab 01.06.1995 bei Bf1 festgestellt worden. Eine dauernde Erwerbsunfähigkeit liege nicht vor, 2019 - 2021 sei eine Tätigkeit bei XY am allgemeinen Arbeitsmarkt möglich gewesen. Eine Nachuntersuchung für 1. Oktober 2024 wegen Besserung des Funktionsniveaus - Verlaufskontrolle - sei durch das Bundessozialamt angeregt worden. Vorlageantrag vom 27. Dezember 2022 Die Erwachsenenvertreterin brachte namens des Bf. folgenden Vorlageantrag ein: "…1) Eintritt der Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr In der der Berufungsvorentscheidung zugrundeliegenden Bescheinigung vom 18.11.2022, mit welcher das fachärztliche Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, erstellt am 16.11.2021, im Wesentlichen bestätigt wird, wurde "ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 % ab 01.09.1995 bei Bf1 festgestellt. Eine dauernde Erwerbsunfähigkeit liege nicht vor, 2019 bis 2021 sei eine Tätigkeit bei XY am allgemeinen Arbeitsmarkt möglich gewesen. Eine Nachuntersuchung für 01.10.2024 wegen Besserung des Funktionsniveaus - Verlaufskontrolle - wurde durch das Bundessozialamt angeregt". Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die in der Beschwerde vom 27.05.2022 vorgebrachten Gründe inhaltlich voll aufrecht erhalten bleiben. Weiters wird wie folgt ergänzt: In obig zitierter Stelle der Begründung in der Beschwerdevorentscheidung vom 29.11.2022 ist festgehalten, dass die gegebene Behinderung Herrn Bf1 seit 01.06.1995 besteht: die Erkrankung Herrn Bf1 liegt somit seit dem Kindesalter vor (1995 war Herr ***Bf1*** 6 Jahre alt). Es ist daher unrichtig, wie in den abweisenden Bescheiden formuliert, dass die Grundlage der Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht bereits vor seinem 21. Geburtstag oder während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist. Bei Herrn Bf1, der als Kind in der sozialpädagogischen Einrichtung ***8*** betreut wurde, die allgemeine Sonderschule und eine integrative Maler-Lehre bei ***14*** besuchte, wurde in weiterer Folge, als er 23 Jahre alt war, mittels Gutachten vom 21.02.2012 von Frau Dr. S., Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, eine "Intelligenzminderung" lt. ICD 10 F.79 diagnostiziert und ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 % festgestellt. Im Gutachten von Frau ***9*** wird festgehalten, dass "der Untersuchte voraussichtlich dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen". Beweis: Gutachten, Frau Dr. S., 21.02.2012, Beilage ./C 2) Widersprüchliche Entscheidungsgrundlage und Richtigstellung Im Sachverständigengutachten, erstellt am 16.11.2021 von Herrn Dr. W., für das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, wird bestätigt, dass der Grad der Behinderung seit 06/1995 sowie seit 11/21 bestehe. Danach wird festgehalten, der Grad der Behinderung liege rückwirkend vor. "Laut VGA bestehe zwar ein (sic!) mentale Retardierung diese ist jedoch durch aktuelle Befunde nicht belegt. Herr ***Bf1*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Nein". Begründend wird dazu vermerkt: "mangels aktueller Befunde kann zur Fähigkeit bzw. Unfähigkeit, sich den Unterhalt zu verschaffen, keine Aussage getroffene werden". In der Folgezeile findet sich das "Kästchen Dauerzustand" angekreuzt. (vgl. Seite 3 des SV-Gutachtens vom 16.11.2021) Beweis: Sachverständigengutachten, erstellt am 16.11.2021 von Herrn Dr. W., Beilage ,/D Mit Bescheinigung vom 18.11.22 (nach erneuter Untersuchung Herrn Bf1 am 20.10.2022 durch Herrn Dr. H., Facharzt für Psychiatrie) wird in der Beschwerdevorentscheidung das Vor-Gutachten vom 16.11.2021 bestätigt. Die obigen Beurteilungen des gesamtgesundheitlichen Befindens Herrn Bf1, erstellt zur Einschätzung seiner Fähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sind verkürzt in der Darstellung, widersprüchlich sowie unschlüssig. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der Nachweis betreffend die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 in einem qualifizierten Verfahren durch ein ärztliches Gutachten zu führen. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen stützen. Auch die Gutachten der Ärzte des Bundessozialamts haben den an ärztliche Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen an ihre Nachvollziehbarkeit zu entsprechen. Sie dürfen sich daher insbesondere nicht widersprechen oder in bloßen Behauptungen erschöpfen. (RV/7100539/2014-RS2; § 8 Abs. 5 ff FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBL Nr. 376/1967; § 10 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967; § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967). Die vorliegenden neuropsychiatrischen und somatisch relevanten Diagnosen (It. ICD-10) - Intelligenzminderung leicht (F 70.0) und unreife Persönlichkeit (F 60.8) werden als Dauerzustand und ursächlich für die Behinderung des Beschwerdeführers klassifiziert. Als Nachweis wird auf den Feststellungsbescheid vom 08.02.2018 verwiesen sowie auf das aktuelle psychiatrische Gutachten vom 06.07.2022, erstellt von Herrn Univ.Doz. Dr. Kurt M., Facharzt für Psychiatrie und Neurologie. In letzterem wird festgehalten: "Psychopathologisch finden sich Störungen des abstrakten und komplex-logischen Denkens, der kognitiven Erfassung und Verarbeitung. Herr Bf1 kommt im Alltag zurecht. Bei komplexeren Fragestellungen, insbesondere im Umgang mit Behörden, Ämtern, Gerichten bedarf er weiterhin der Unterstützung. Die Kritik- und Urteilsfähigkeit sind als schwankend zu beurteilen. Die Überblicksgewinnung komplexe Angelegenheiten betreffend, ist als nicht gegeben zu beurteilen. Es findet sich ein Selbstfürsorgedefizit. Bei Herrn ***Bf1*** findet sich im Langzeitverlauf eine Entwicklungsstörung, einhergehen mit einem Intelligenzdefizit leichter Ausprägung. Zum Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung durch den Sachverständigen ist diese Symptomatik fortbestehend und von Krankheitswert." Psychiatrisches Gutachten, Dr. M., 06.07.2022, Beilage ./E Bescheid/Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten inkl. SV-Gutachten vom 06.02.2018 + 21.01.2015, Beilage ./F Beweis: Für Herrn Bf1 bestehen aufgrund der angeführten Diagnosen erhebliche Hürden und Schwierigkeiten, um einen Arbeitsplatz zu finden. Selbst mit den seit 2010 erfolgenden unterstützenden Maßnahmen ist dies, wie die folgende Zusammenfassung zeigt, der Fall: • ***14***, Arbeitstraining und -Vermittlung für Menschen mit Behinderung: Integrative Berufsausbildung/verlängerte Lehrzeit (Lehrberuf Maler und Anstreicher) von 01.09.2010-31.10.2014 gern. § 8b Abs. 1 BAG • Ab 2014/2015 Förderungen vom ***21***/Behindertenhilfe: Projekte im Rahmen der Berufsqualifizierung und Unterstützung zur beruflichen Integration: Jobcoaching bei ***2***/***15***: 2014/2015 bis 2019 ***3***, Arbeitsassistenz für Menschen mit körperlicher, kognitiver oder mehrfacher Behinderung, chronisch, körperlichen Erkrankungen und Jugendliche bis 24 Jahre mit sonderpädagogischen Förderbedarf: 4 Monate, von November 2021 /bis 30.03.2022: Hilfestellung bei der Arbeitssuche und bei der Erstellung von Bewerbungen. Eine die Bedürfnisse und Fähigkeiten meines Klienten berücksichtigende Arbeitsstelle konnte in diesen vier begleitenden Monaten nicht gefunden werden. Aus Sicht des ***3*** wurde dem AMS vorgeschlagen, für Herrn Bf1 "ein noch niederschwelligeres und intensiveres Betreuungsangebot" zu vermitteln. Verein Humanisierte Arbeitsstätte ***4***: 1 Monat Der Kurs, begonnen am 25.04.2022, wurde mit 25.05.2022 seitens ***4*** beendet, da Herr Bf1 den Angeboten der Praktika nicht folgen konnte und erhebliche Schwierigkeiten mit der erforderlichen Pünktlichkeit aufwies. Beweis: FSW Förderungen, Bestätigungen; Projektteilnahmen bei ***15***, ***39***, ***14***, Absprung, ***13***, ***3***, ***4*** im Konvolut, Beilage/G, 3) Tätigkeit bei der Firma XY vom 01.04.2019 bis 11.01.2021 Die in der Beschwerdevorentscheidung genannte Tätigkeit bei der Firma XY, die als Nachweis der Möglichkeit der, Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers am allgemeinen Arbeitsmarkt angeführt, wird; wurde über Förderung der Behindertenhilfe und im Rahmen einer viereinhalbjährigen Unterstützung durch ***15*** (Projekte ***2***) vermittelt und dauerte von April 2019 bis Jänner 2021, somit etwas weniger als zwei Jahre (1 Jahr und 10 Monate). Dieses Arbeitsverhältnis wurde seitens des Arbeitgebers XY mit einer Vereinbarung zur "einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses" mit 11.01.2021 und sofortiger Wirkung beendet. Als Grund wurde auf der Vereinbarung "Arbeitsleistung" vermerkt. Beendigung des" Dienstverhältnisses, Beilage ./H In einem Telefonat der Erwachsenenvertreterin mit der Filialleiterin und ***4*** Herrn Bf1 wurde von dieser mitgeteilt, dass Herr Bf1 auffallend und zunehmend Probleme gehabt habe mit der Einhaltung der Arbeitszeiten, mit der Pünktlichkeit und damit, neue Aufgaben, wie z.B. die Kassaführung, zu übernehmen. Von Herrn Bf1 selbst wurde angegeben, er hätte "auch alles machen sollen, wie die anderen Kollegen Herr Bf1 verstand nicht, was "einvernehmlich" bedeutet und konnte selbst nicht erklären, warum er die Arbeit verloren hatte. Die Firma XY AG wurde daher seitens der Erwachsenen Vertretung in Kenntnis gesetzt, dass die Auflösung des Dienstverhältnisses ohne Zustimmung der Erwachsenenvertreterin (mit Zuständigkeit Vertretung vor privaten Vertragspartnern) nicht rechtsgültig zustande gekommen war. Mit rechtsfreundlicher Unterstützung und Vertretung der Rechtsabteilung der Arbeiterkammer wurde die Stornierung der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses erwirkt. Herr Bf1 konnte seinem Wunsch entsprechend das Arbeitsverhältnis bei der Firma XY ab 14.06.2021 wieder aufnehmen; jedoch konnte er nach den Vorkommnissen des vergangenen halben Jahres in der Filiale nicht wieder Fuß fassen und kündigte mit Ende Juni 2021 das Dienstverhältnis. Unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist beendete Herr Bf1 mit 14.07.21 die Tätigkeit bei XY auf eigenen Wunsch. Beweis: Förderung des FSW, ***4***, Beilage ./I, Schriftverkehr zwischen XY und Erwachsenenvertretung betreffend die Rechtsungültigkeit der Auflösung des Dienstverhältnisses; Schreiben der Arbeiterkammer Wien/Beratungszentrum ***31*** vom 31.03.2021; Stornierung der einvernehmlichen Auflösung/E-Mail von ***32*** vom 08.06.2021, im Konvolut - Beilage ./J Der Arbeitsversuch bei der Firma XY, vermittelt im Rahmen der Berufsqualifizierung und -integration bei ***15***, und gefördert vom ***21***/Behindertenhilfe, war das einzige Arbeitsverhältnis in einer Zeitspanne von ca. acht Jahren und hält als Nachweis einer gelungenen Integration an einem Arbeitsplatz oder der Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers, nicht stand. Herr Bf1 steht per 08.01.2021 im Bezug der Waisenpension (nach seinem verstorbenen Vater) - die Gewährung der Waisenpension ist wiederum ein Indiz für das Vorliegen der dauerhaften Erwerbsunfähigkeit. Bescheid Waisenpension, vom 15.10.2021, Beilage ./K Aus der Gesamtheit der vorgebrachten Gründe geht hervor, dass Herr ***Bf1*** nachweislich nicht in der Lage ist, für seinen Unterhalt selbst zu sorgen und einen Arbeitsplatz am sogenannten ersten oder allgemeinen Arbeitsmarkt dauerhaft, zu halten bzw. zu erlangen. Der Beschwerdeführer erfüllt daher die Voraussetzungen im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 für den Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des, 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauerhaft außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen." Im Verwaltungsakt liegt ein Psychiatrisch-Neurologisches Gutachten, erstellt von Univ. Doz. Dr. ***29*** am 22. Juni 2015 auf: "Auf Ersuchen des Bezirksgerichtes ***6***, mit Beschluss vom 29.04.2015, wird Befund und Gutachten erstattet und auf folgende Fragen eingegangen, 1) ob die betroffene Person an einer psychischen Krankheit leidet oder geistig behindert ist und aus diesem Grund ihre Angelegenheiten nicht mehr ohne Gefahr eines Nachteils für sich besorgen kann; 2) ob die betroffene Person gänzlich unfähig ist der Verhandlung zu folgen oder ihr Wohl bei Anwesenheit in der Verhandlung gefährdet wäre; 3) ob das Erscheinen der betroffenen Person vor Gericht unmöglich, untunlich oder ihrem Wohl abträglich ist; 4) ob eine Einschränkung ihrer Testierfähigkeit auf das mündliche Testament vor einem Gericht oder Notar auf Grund ihres Zustandes geboten ist. Das Gutachten stützt sich auf Einsicht in die Unterlagen des Gerichtes sowie die persönliche psychiatrisch-neurologische Untersuchung von Herrn Bf1 am 15.06.2015 im Rahmen der Ordination des Sachverständigen. Eingesehene Akten und Befundberichte (zusammengefasst): Beschluss BG ***6***, 29.04.2015: Der Verein VertretungsNetz Sachwalterschaft wird zum Verfahrenssachwalter und einstweiligen Sachwalter bestellt. Anregung einer Sachwalterschaft, Sozialpädagogische Einrichtung ***8***, 25.02.2015: Hiermit rege ich die Sachwalterschaft in den Bereichen Finanzen und Behörden aufgrund einer Entwicklungsbeeinträchtigung mit Lernschwierigkeiten an. Clearingbericht, 15.04.2015: Es wird empfohlen das Sachwalterschaftsverfahren weiterzuführen. NEUROPSYCHIATRISCHE UNTERSUCHUNG: Herr Bf1 Bf1 kommt zeitgerecht, bewusstseinsklar zur Untersuchung. Es wird auf den Zweck der Untersuchung entsprechend Beschluss BG ***6*** hingewiesen. Er führt aus, dass ihm dieser nachvollziehbar sei. Mit bei der Untersuchung anwesend ist der Betreuer vom Verein ***23***, Herr ***24***. Dieser führt aus, dass der Verein ***23*** Herrn Bf1 nun seit ungefähr zwei Wochen betreue. Es finde in den kommenden Tagen eine Konferenz statt. Nachgefragt führt Herr Bf1 aus, dass er eine Wohnung am xxx-Platz bewohne. Er sei früher in einem Kinderheim in der ***25*** wohnhaft gewesen. Von dort sei er in obgenannte Wohnung übersiedelt. Nachgefragt gibt er an, dass er Familie habe. Er habe seine Mutter, mit dieser habe er jedoch nur unregelmäßig Kontakt, und zwei Brüder. Auch diese sehe er ab und zu. Nach einer Freundin bzw Lebensgemeinschaft befragt, verneint er eine solche. Nachgefragt führt er aus, dass er so im Alter von fünf Jahren ins Heim gekommen sei. Grund dafür sei gewesen, dass die Mutter sie nicht ausreichend betreuen konnte. Sie seien dann in das Kinderheim ***25*** gekommen. Nach der körperlichen Befindlichkeit befragt, führt er aus, dass es ihm soweit gut gehe. Er sei soweit auch eigenständig unterwegs. Er fahre zum Beispiel auch selbständig an seinen Arbeitsplatz. Nach körperlichen Erkrankungen befragt, verneint er solche ebenfalls. Nach psychiatrischen und neurologischen Behandlungen befragt, verneint er solche. Er sei auch nie in psychotherapeutischer Behandlung gestanden. Nach dem Konsum von Alkohol und/oder Drogen befragt, führt er aus, dass der Alkohol manchmal konsumiere, dies sei aber kein Problem. Drogen habe er niemals konsumiert. Nachgefragt führt er aus, dass er die Volksschule und danach die Sonderschule absolviert habe. Nach der Sonderschule sei er zunächst in einer Werkstätte der ***26*** und danach bei ***27*** tätig gewesen. Er habe dort eine Lehre als Maler und Anstreicher absolviert. Danach sei er nach ***28*** gekommen. Die Arbeit gefalle ihm dort sehr gut. Nach offenen Verfahren bei Gericht verneint er solche. Er führt aus, dass er eben insbesondere in der Vertretung nach außen bei Behörden und die Finanzen betreffend eine Unterstützung benötige. Hier nachgefragt, führt er aus, dass er sich die Sachen bevor er einkaufen gehe aufschreibe. Er rechne dann mit dem Handy oder dem Rechner zusammen. Bei kleineren Sachen gehe dies auch im Kopf. Nach Schulden befragt, verneint er solche. Er habe ein Wertkartenhandy. Hier habe er auch auf die Freiminuten und dgl. geachtet. Herr Bf1 wird auf den weiteren Verlauf des Verfahrens hingewiesen. Psychopathologischer Status: Der Genannte ist bewusstseinsklar. Zeitlich, situativ, örtlich und zur Person ausreichend orientiert. In den mnestischen Leistungen nicht reduziert. Im Duktus etwas verlangsamt, bei Nachfragen zum Ziel führend. Zeichen eines organischen Psychosyndroms sind nicht fassbar. Intelligenzminderung leicht. Konzentration, Auffassung und Aufmerksamkeit im Rahmen der aktuellen Untersuchung gegeben. Befindlichkeit subjektiv ausgeglichen. Stimmungslage normothym. Keine Halluzinationen. Keine Wahnideen. Keine Suizidgedanken. Keine Selbstverletzungen. Im Antrieb unauffällig. Affizierbarkeit im positiven und negativen Skalenbereich gegeben. Im Affekt etwas verhalten. Biorhythmusstörungen im Sinne von Ein- und Durchschlafstörungen bzw Störungen des Appetits sind nicht gegeben. Medikation: Interne Medikation: keine Psychopharmaka: keine Neuropsychiatrische und somatisch relevante Diagnosen (ICD-10): Intelligenzminderung leicht (F70.0) Kombinierte Störung schulischer Fertigkeiten ZUSAMMENFASSUNG UND BEFUNDUNG: Die Begutachtung von Herrn ***Bf1*** erfolgte auf Ersuchen des Bezirksgerichtes ***6***. Anamnestisch findet sich beim Untersuchten eine Intelligenzminderung leichter Ausprägung. Der Untersuchte wuchs im Kinderheim auf, hat bei WienWork erfolgreich eine Lehre zum Maler und Anstreicher abgeschlossen. Er arbeitet regelmäßig in einer Werkstätte in ***28***. Aufgrund eines Selbstfürsorgedefizites in der Handhabung seiner Angelegenheiten wurde für den Betreffenden die Einleitung einer Sachwalterschaft angeregt. Zum Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung durch den Sachverständigen befindet sich der Betroffene an obgenannter Adresse wohnhaft. Eine Kommunikation und Kontaktaufnahme sind mit ihm möglich. Psychopathologisch finden sich Störungen der kognitiven Erfassung und Verarbeitung, des abstrakten und komplex logischen Denkens. Die Kritik- und Urteilsfähigkeit ist als schwankend zu beurteilen. Die Überblicksgewinnung komplexe Angelegenheiten, hier insbesondere die Finanzen und komplexe Verträge betreffend, ist nicht erhalten. Herr Bf1 ist jedoch sehr wohl in der Lage seinen Alltag mit der Möglichkeit der Nachfrage und Anleitung bei Bedarf zu meistern. Der Realitätsbezug ist als erhalten zu beurteilen; eine psychotische Symptomatik ist nicht gegeben. Es findet sich ein Selbstfürsorgedefizit. GUTACHTEN: 1. Bei Herrn ***Bf1*** findet sich eine psychiatrische Symptomatik in Form einer Intelligenzminderung leichter Ausprägung. 2. Aufgrund der krankheitswertigen Ausprägung der Symptomatik bedarf der Untersuchte der Beistellung eines Sachwalters in Vertretung vor Ämtern, Behörden, Gerichten, Sozialversicherungsträgern, privaten Vertragspartnern, in der Handhabung seiner finanziellen Angelegenheiten und Verwaltung seines Vermögens. 3. Eine Besserung des Zustandsbildes ist in Teilbereichen bei Nachreifung möglich. 4. Eine Teilnahme des Untersuchten an der Tagsatzung ist dessen Wohle nicht abträglich. 5. Eine Testierfähigkeit ist bei eingeschränkter Überblicksgewinnung unter Einhaltung der besonderen Formvorschriften (§ 568 ABGB) gegeben." Das folgende Psychiatrische Gutachten von Dr. M., datiert mit 6. Juli 2022, wurde von der Erwachsenenvertreterin zugleich mit dem Vorlageantrag vom 27. Dezember 2022 vorgelegt: Auf Ersuchen des Bezirksgerichtes ***6***, mit Beschluss vom 17.05.2022, wird über Obgenannten Befund und Gutachten erstattet und insbesondere auf die Frage eingegangen, 1. ob die betroffene Person (nach wie vor) an einer psychischen Erkrankung leidet und eine vergleichbare Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit vorliegt, welche es ihr unmöglich macht, alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen; 2. a) ob die betroffene Person gänzlich unfähig ist, der Verhandlung zu folgen oder ihr Wohl bei Anwesenheit in der Verhandlung gefährdet wäre, b) ob das Erscheinen der betroffenen Person vor Gericht unmöglich, untunlich oder ihrem Wohl abträglich ist. Das Gutachten stützt sich auf Einsicht in die Unterlagen des Gerichtes sowie die persönliche psychiatrische Untersuchung von Herrn ***Bf1*** am 23.06.2022 im Rahmen der Ordination des Sachverständigen. Eingesehene Akten und Befundberichte (zusammengefasst): Beschluss BG ***6***, 17.05.2022: Protokoll 17.05.2022: Kommt in Begleitung der Erwachsenenvertreterin Frau ***19***, gibt an, dass es ihm gut gehe, er ein wenig aufgeregt sei. Er wisse, dass es auch um die Erneuerung der Erwachsenenvertretung gehe. Er wäre damit einverstanden, dass der Verein weiterhin die Erwachsenenvertretung übernimmt und dies sei nach Ansicht des Richters auch sinnvoll. Er gibt an seine Finanzen selbst zu regeln und nur bei Behörden Unterstützung zu benötigen. Die Vorstellung betreffend der Erbschaft wäre, dass er und sein Bruder die Liegenschaft/Wohnung in ***34*** bekommen und die ehemalige Lebensgefährtin das Haus in ***35***. Die Wohnung ist jedoch im Eigentum der ehemaligen Lebensgefährtin. Eine Schätzung des Hauses findet im Juli 2022 statt. VertretungsNetz, 06.05.2022: Es hat sich herausgestellt, dass die von mir angegebene Wohnung in ***34*** nicht Teil der Verlassenschaft ist. Es handelt sich um die ehemals gemeinsame Wohnadresse in Wien von Herrn F. und seiner Lebensgefährtin und ist die Wohnung von Frau T.. Clearingbericht, 21.03.2022: Es wird empfohlen das Verfahren auf Erneuerung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung fortzusetzen. Lebenssituationsbericht, 13.12.2021: Die Wohnsituation des Klienten ist unverändert. Er kommt in seinem Alltag gut und eigenständig zurecht. Herr Bf1 ist beim AMS ***20***, arbeitssuchend gemeldet. Unverändert hinsichtlich der gesundheitlichen Situation. Keine weiteren ärztlichen Befunde vorhanden. Antrag auf Erweiterung der Erwachsenenvertretung, 20.09.2021: Vertretung gegenüber Behörden, Sozialversicherungsträgem und privaten Vertragspartnern. Antrag auf Erweiterung im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens. Gutachten Sachverständiger, 22.06.2015: Intelligenzminderung leichter Ausprägung. Bedarf der Bestellung eines Sachwalters. NEUROPSYCHIATRISCHE UNTERSUCHUNG: Herr ***Bf1*** kommt zeitgerecht, frei und aufrecht gehend, bewusstseinsklar zur Untersuchung. Er ist dem Sachverständigen von einer früheren Begutachtung aus dem Jahre 2015 bekannt. Herr Bf1 führt aus, dass diese Begutachtung im Jahre 2015 erfolgt sei. Es habe sich in der Zwischenzeit vieles zum Besseren gewendet. Es sei die Sachwalterschaft aufgelöst worden. Er könne mit dem Geld in der Zwischenzeit wirklich sehr gut umgehen. Nachgefragt, führt er aus, dass Frau ***19*** die Erwachsenenvertreterin sei. Diese unterstütze ihn. Nach der körperlichen Befindlichkeit befragt, führt er aus, dass es ihm körperlich gut gehe. Nach der psychischen Befindlichkeit befragt, blickt er den Sachverständigen an, führt aus, dass er psy... er könne das Wort nicht aussprechen... aber nichts habe. Konkret nachgefragt, ob er über eine längere Zeit an schweren Angstzuständen, an Depressionen oder Veränderungen in der Erlebnis Verarbeitung gelitten habe, verneint er dies. Er müsse hier auch keine Medikamente nehmen. Nachgefragt ob er insgesamt regelmäßig Medikament einnehme, verneint er dies ebenfalls. Nach Krankenhausaufenthalten befragt, führt er aus, dass er im Kindesalter einmal im Krankenhaus gewesen sei. Weitere Krankenhausaufenthalte habe es nicht gegeben. Nach dem Konsum von Alkohol und/oder Drogen befragt, verneint er beides. Er trinke manchmal zu Geburtstagen oder sonstigen Feiern Alkohol. Nach Verfahren bei Gericht befragt, blickt er den Sachverständigen an. Nachgefragt ob es Verfahren am Strafgericht, beim Zivilgericht oder Verwaltungsstrafen gebe, verneint er solche. Gutachten, Sachverständiger, 22.06.2015: Intelligenzminderung leichter Ausprägung. Bedarf der Beistellung eines Sachwalters Er sei ein Monat lang jetzt nicht bei der Erwachsenen Vertretung gewesen. Es gebe aber ein Verfahren nach dem verstorbenen Vater. Dieser sei vor einem Jahr verstorben. Nach Schulden befragt, verneint er solche. Er komme mit seinem Geld wirklich gut aus. Er teile sich das Geld gut ein. Nach der Bezahlung der laufenden Kosten befragt, führt er aus, dass er diese ebenfalls selbst tätige. Er wohne an angeführter Adresse, überlege aber mit einem seiner Brüder gemeinsam in eine Wohnung zu ziehen. Er habe auch einen zweiten Bruder. Dieser sei verheiratet, habe auch schon ein Kind. Er wird auf den weiteren Ablauf des Verfahrens hingewiesen. Psvchopathologischer Status: Der Untersuchte ist bewusstseinsklar. Zeitlich, situativ, örtlich und zur Person ausreichend orientiert, in den mnestischen Leistungen nicht reduziert. Im Duktus verlangsamt, eingeengt, bei Nachfragen zum Ziel führend. Zeichen eines organischen Psychosyndroms sind nicht fassbar. Intelligenzminderung leicht. Konzentration, Auffassung und Aufmerksamkeit schwankend. Befindlichkeit subjektiv ausgeglichen. Stimmungslage normothym. Keine Halluzinationen. Keine Wahnideen. Keine Suizidalität. Im Antrieb unauffällig. Psychomotorisch unauffällig. Affizierbarkeit im positiven und negativen Skalenbereich gegeben. Im Affekt freundlich zugewendet, unkritisch. Biorhythmusstörungen im Sinne von Ein- und Durchschlafstörungen aktuell nicht gegeben. Appetit und Gewicht konstant. Medikation: Interne Medikation: keine Psychopharmaka: keine Neuropsychiatrische und somatisch relevante Diagnosen (ICD-10): lntelligenzminderung leicht (F70.0) Unreife Persönlichkeit (F60.8) ZUSAMMENFASSUNG UND BEFUNDUNG: Die Begutachtung von Herrn ***Bf1*** erfolgte auf Ersuchen des Bezirksgerichtes ***6***. Anamnestisch findet sich beim Untersuchten eine Entwicklungsstörung, einhergehend mit einer Intelligenzminderung leichter Ausprägung. Zum aktuellen Zeitpunkt ist Herr Bf1 beim AMS gemeldet. Aufgrund eines Selbstfürsorgedefizites in der Handhabung seiner Angelegenheiten wurde für Herrn ***Bf1*** die Einleitung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung angeregt und auch etabliert. Mit der Frage der Notwendigkeit der Fortsetzung der Erwachsenenvertretung im Rahmen eines Erneuerungsverfahrens wurde die aktuelle Untersuchung durch den Sachverständigen notwendig. Zum Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung durch den Sachverständigen befindet sich Herr ***Bf1*** an obgenannter Adresse wohnhaft. Eine Kommunikation und Kontaktaufnahme sind mit ihm möglich. Psychopathologisch finden sich Störungen des abstrakten und komplex-logischen Denkens, der kognitiven Erfassung und Verarbeitung. Herr Bf1 kommt im Alltag gut zurecht. Bei komplexeren Fragestellungen, insbesondere im Umgang mit Behörden, Ämtern, Gerichten, bedarf er weiterhin der Unterstützung. Die Kritik- und Urteilsfähigkeit sind als schwankend zu beurteilen. Die Überblicksgewinnung komplexe Angelegenheiten betreffend, ist als nicht gegeben zu beurteilen. Der Realitätsbezug ist als erhalten zu beurteilen. Es findet sich ein Selbstfürsorgedefizit. GUTACHTEN: 1. Bei Herrn ***Bf1*** findet sich im Langzeitverlauf eine Entwicklungsstörung, einhergehend mit einem Intelligenzdefizit leichter Ausprägung. Zum Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung durch den Sachverständigen ist diese Symptomatik fortbestehend und von Krankheitswert. 2. Aufgrund der krankheitswertigen Ausprägung der Symptomatik bedarf Herr ***Bf1*** der Beistellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung in Vertretung vor Ämtern, Behörden, Gerichten, Sozialversicherungsträgern, privaten Vertragspartnern und im aktuell noch laufenden Verlassenschaftsverfahren. 3. Eine Teilnahme von Herrn ***Bf1*** an der Tagsatzung ist dessen Wohle prinzipiell nicht abträglich. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Festgestellter Sachverhalt: Der Bf. ist am 1989 geboren und vollendete am xx. Mai 2010 sein 21. Lebensjahr. Er besuchte die allgemeine Sonderschule, verrichtete von 2004 bis 2010 Gartenarbeiten beim ***12***, absolvierte vom 1. September 2010 bis 31. Oktober 2014 gem. § 8b Abs. 1 BAG eine verlängerte Lehre bei ***14*** für den Lehrberuf "Maler und Anstreicher" und verfügt über ein Jahres- und Abschlusszeugnis vom 14. März 2014.

Dieses Dokument enthält 8 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103889/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103889.2023
Stammnummer
143694
Gültig
01.03.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF