RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7200007/2023

Tabak- und nikotinfreier Wasserpfeifenersatztabak als Steuergegenstand iSd TabStG

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7200007/2023vom 16.01.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Von der Aufnahme der weiteren Beweisanträge wie die 1. Einholung eines chemischen Gutachtens, aus dem sich ergibt, dass der Zellstoff in den Produkten "Cloud One" und "Shisha Radio Active" durch das Erhitzen nicht degradiert wird und somit zur wiederholten Verwendung zur Verfügung steht; 2 die abermalige Beauftragung der Technischen Untersuchungsanstalt mit der Begutachtung der Produkte und dabei insbesondere mit der Erstellung eines Gutachtens über die Eignung zum Rauchen. Es wird ferner beantragt, dass hiefür der von der EU-Kommission gutgeheißene "Rauchtest", der der Feststellung der Einordnung eines Produktes als Zigarette, Zigarre/Zigarillo oder Rauchtabak dient, durchgeführt wird; 3. die Vorlage der Originalgutachten, welche den ETOS-Untersuchungsbefunden ***9*** und ***10*** zugrunde liegen, um die darin enthaltenen Untersuchungsergebnisse tatsächlich nachvollziehen zu können; 4. die kontradiktorische Einvernahme der Frau ***11***, per Adresse Technische Untersuchungsanstalt, Zollamt Österreich, Vordere Zollamtsstraße 5, 1030 Wien, zur Frage, auf welcher Grundlage die Einordnung der Produkte als tabakfreie Rauchware gemäß den ETOS-Untersuchungsbefunden ***9*** und ***10*** erfolgt ist; 5. die Vorladung des mit den ETOS-Untersuchungsbefunden ***9*** und ***10*** tatsächlich befassten Labormitarbeiters der Technischen Untersuchungsanstalt und eine kontradiktorische Einvernahme zu der Frage, auf welcher Grundlage von einer Rauchbarkeit der Produkte ohne vorherigen Abbrand ausgegangen wird, wird gemäß § 183 Abs.3 BAO abgesehen, da es als richtig anerkannt wird, dass die Produkte "Cloud One" und "Shisha Radio Active" selbst nicht entzündet werden und keinem selbsterhaltenden Verbrennungsvorgang unterliegen. Die Frage, ob der von einer herkömmlichen Wasserpfeife erzeugte Rauch zum Einatmen das Kriterium "ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen geeignet" im Sinne des Art. 5 Abs.1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 bzw. des § 3 Abs.3 Z.1 TabStG erfüllt, stellt eine Rechtsfrage dar, die vom Bundesfinanzgericht zu beurteilen ist. Der Bezug der gegenständlichen Waren ist unstrittig. Zum festgestellten Kleinverkaufspreis ist zu bemerken, dass der für Wasserpfeifentabak veröffentlichte Kleinverkaufspreis zwischen € 9,90 und € 27,90 liegt. Der Verkaufspreis des Bf an seine Endkunden von "Shisha Radio Active" betrug € 19,90. Dieser Verkaufspreis wurde vom Zollamt Österreich auch als Kleinverkaufspreis herangezogen und ist unbestritten. Hinsichtlich des Produktes "Cloud One" betrug der Verkaufspreis des Bf an seine Endkunden € 13,50. Berücksichtigt man den Einkaufspreis zwischen € 4,00 und € 6,50 entspricht dieser in etwa dem Einkaufspreis von "Shisha Radio Active" in Höhe von € 6,10. Gemäß § 5 Abs.2 TabStG gilt als Kleinverkaufspreis, der für Tabakwaren von befugten Tabakwarenhändlern im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei Abgabe an den Verbraucher erzielbar wäre. Da im Kleinverkaufspreis somit auch die Tabaksteuer (34 % des Kleinverkaufspreises) und Umsatzsteuer (20 %) enthalten sind, erweist sich ein Kleinverkaufspreis im Sinne des § 5 Abs.2 TabStG in Höhe von € 13,90 als viel zu gering. Bei einem Einkaufspreis von € 6,50 und einer Tabaksteuer von € 4,73 (34 % von 13,90) ergäbe sich bei einem Nettoverkaufspreis von € 11,58 (13,90 abzüglich 20 %) für den Bf lediglich eine Handelsspanne in Höhe von € 0,35. Das Bundesfinanzgericht legt seiner Entscheidung daher im Schätzungswege gemäß § 184 BAO auch für das Produkt "Cloud One" einen Kleinverkaufspreis gemäß § 5 Abs.2 TabStG in Höhe von € 19,90 zu Grunde, zumal sich der Einkaufspreis für den Bf in ähnlicher Höhe wie das Produkt "Shisha Radio Active" bewegt und § 38 Tabakmonopolgesetzes (TabMG) für Pfeifentabak bei Tabakfachgeschäften eine Handelsspanne von 50 % des Nettopreises vorsieht. Bei einem Kleinverkaufspreis von € 19,90 (Netto € 16,58) und einem Einkaufspreis von € 6,50 sowie der Tabaksteuer in Höhe von € 6,77 verbleibt eine Handelsspanne von € 3,31, was einer Handesspanne von etwa 50 % des Einkaufspreises entspricht. 3. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 201 Abs. 1 BAO kann nach Maßgabe des Absatz 2 und muss nach Maßgabe des Absatz 3, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen anordnen oder gestatten, auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist. Gemäß Abs.2 Z.3 leg.cit. kann die Festsetzung erfolgen, wenn kein selbst berechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs.4 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vom Amts wegen vorliegen würden. Gemäß § 1 Abs.1 TabStG unterliegen Tabakwaren, die im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht werden, einer Verbrauchsteuer (Tabaksteuer). Gemäß § 2 TabStG 2022 sind Tabakwaren im Sinne dieses Bundesgesetzes 1. Zigaretten; 2. Zigarren und Zigarillos; 3. Rauchtabak (Feinschnitt für selbstgedrehte Zigaretten und anderer Rauchtabak; 4. Tabak zum Erhitzen. Gemäß § 3 Abs. 3 TabStG 2022 sind Rauchtabak 1. geschnittener oder anders zerkleinerter, gesponnener oder in Platten gepresster Tabak, der sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet, oder 2. zum Rauchen geeignete und für den Einzelverkauf aufgemachte Tabakabfälle, die nicht Tabakwaren nach Abs.1 oder 2 sind. Gemäß Abs.6 leg. cit. gelten als Zigaretten oder Rauchtabak auch Erzeugnisse, die ganz oder teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen und die sonstigen Voraussetzungen des Abs.2 oder 3 erfüllen. Erzeugnisse, die keinen Tabak enthalten, gelten nicht als Tabakwaren, wenn sie ausschließlich medizinischen Zwecken dienen. Gemäß Abs.7 leg. cit sind Tabak zum Erhitzen Tabakprodukte, die sich nicht unmittelbar zum Rauchen eignen, nicht Zigaretten oder Rauchtabak nach Abs.2 oder 3 sind und dafür vorgesehen sind, in Teilen oder vollständig durch Erhitzen ohne einen Abbrand des Tabaks konsumiert zu werden, und hierbei einen inhalierbaren Dampf freisetzen. Gemäß Abs.8 leg. cit. gelten als Tabak zum Erhitzen auch Erzeugnisse, die teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen, aber die sonstigen Voraussetzungen des Abs.7 erfüllen. Gemäß § 27 Abs. 1 TabStG 2022 entsteht, wenn Tabakwaren aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken bezogen werden, die Steuerschuld dadurch, dass der Bezieher 1. die Tabakwaren im Steuergebiet in Empfang nimmt oder 2. die außerhalb des Steuergebietes in Empfang genommenen Tabakwaren in das Steuergebiet verbringt oder verbringen lässt. Steuerschuldner ist der Bezieher und jede Person, in deren Gewahrsame sich die Tabakwaren befinden. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat, wer Tabakwaren nach Abs.1 oder nach Abs.2 erster Satz beziehen, in Gewahrsame halten oder verwenden will, hat dies dem Zollamt Österreich vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten. Gemäß Abs.4 leg. cit. sind in der Anzeige die Gattungen, die voraussichtlich benötigten Mengen der Tabakwaren und der Zweck anzugeben, für den sie bezogen, in Gewahrsame gehalten oder verwendet werden sollten; dabei ist auch anzugeben, ob gleichartige Tabakwaren des freien Verkehrs gehandelt, gelagert oder verwendet werden. Gemäß Abs.5 leg cit. hat der Steuerschuldner für die Tabakwaren, für die die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese bis spätestens 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten. Für die Anmeldung und Entrichtung gelten§ 12 Abs.7 und 8 sinngemäß. Gemäß § 1 Z.1d TNRSG gilt als "Pflanzliches Raucherzeugnis" ein Erzeugnis auf der Grundlage von Pflanzen, Kräutern oder Früchten, das keinen Tabak enthält und mittels Verbrennungsprozess konsumiert werden kann. Gemäß Art. 2 Abs.1 Buchstabe c der Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren umfasst der Begriff "Tabakwaren" für Zwecke dieser Richtlinie Rauchtabak. Gemäß Abs.2 der genannten Richtlinie sind Erzeugnisse Zigaretten und Rauchtabak gleichgestellt, die ausschließlich oder teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen, aber den übrigen Kriterien des Artikels 3 oder des Artikels 5 Absatz 1 entsprechen. Gemäß Art. 5 Abs.1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren umfasst der Begriff "Rauchtabak" für die Zwecke dieser Richtlinie geschnittenen oder anders zerkleinerten, gesponnenen oder in Platten gepressten Tabak, der sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet. Wasserpfeifentabak gilt gemäß Art. 2 Nr. 13 der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG als Rauchtabakerzeugnis. Nach den getroffenen Feststellungen entsprechen die gegenständlichen Produkte herkömmlichem Wasserpfeifentabak insoweit, als der zerkleinerte Rohtabak durch Zellulose ersetzt wurde und sie können wie handelsüblicher Wasserpfeifentabak in Wasserpfeifen "geraucht" werden (BFG 31.5.2023, RV/7300016/2022; BFG 20.7.2023, RV/7200052/2022, FG Düsseldorf 24.2.2021, AZ. 4 K 743/20 VTa; FG Hamburg 3.5.2018, AZ. 4 V 271/17). Die bei der Verbrennung der Kohle freigesetzte thermische Energie und die Rauchgase werden beim "Rauchen" der Wasserpfeife durch den in den Pfeifenkopf eingelegten Tabak gesogen. Hiedurch wird der in der Wasserpfeife verwendete Tabak hinreichend hohen Temperaturen ausgesetzt, um eine thermo-chemische Spaltung organischer Verbindungen des Tabaks (und auch eine Freisetzung der beigefügten Tabakzusatzstoffe) herbeizuführen. Der so von einer Wasserpfeife erzeugte Tabakrauch wird durch Einziehen in den Mundraum genossen. Gemäß dem Urteil des EuGH vom 16. September 2020, C-674/19, handelt es sich bei Wasserpfeifentabak, selbst wenn er nur aus 24 % Tabak besteht und andere Stoffe wie Zuckersirup, Glycerin, Aromastoffe und ein Konservierungsmittel enthält, um Rauchtabak, somit um Rauchtabak im Sinne des § 3 Abs.3 TabStG. Der EuGH führt darin zur Einstufung von Wasserpfeifentabak als Rauchtabak aus, dass sich Wasserpfeifentabak ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet (Rz.38). Die Erhitzung und Verbrennung aller Stoffe, aus denen Wasserpfeifentabak besteht erzeugt Rauch zum Einatmen (Rz. 34). Beim Shisha-Rauchen nimmt der Konsument auch den Rauch auf, der beim Verbrennen der Kohle entsteht, insbesondere Kohlenmonoxid, Benzol und Benzopyren. Der Rauch tabakfreier Wasserpfeifenmischungen enthält - abgesehen von Nikotin - weitgehend dieselben Schadstoffe wie der Rauch aus Shishatabak. (Deutsches Krebsforschungszentrum "Wasserpfeifen" 2018). Im Rahmen der Steuerbarkeit der Erzeugnisse kommt es nicht darauf an, ob der Wasserpfeifenersatztabak in der Wasserpfeife verbrennt oder sich die nach Hitzeeinwirkung austretenden Dämpfe durch eine andere Form der Stoffumwandlung ergeben. Entscheidend ist lediglich, ob der nach der nach Verbrennung des anderen Brennstoffs (Kohle) entstandene Rauch und die nach Hitzeeinwirkung austretenden Dämpfe durch Einziehen in den Mundraum bzw. Inhalation genossen, also "geraucht" werden (vgl. Beschluss des BGH vom 27.7.2016, AZ. 1 StR 19/16). Die gegenständlichen Produkte erfüllen daher die Voraussetzung des § 3 Abs.3 Z.1 iVm Abs.6 TabStG und gelten daher als Rauchtabak, da sich die Erzeugnisse, die zur Gänze aus anderen Stoffen als Tabak bestehen, ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignen (vgl. BFG 24.11.2017, RV/7200024/2014; BFG 31.5.2023, RV/7300016/2022; BFG 20.7.2023, RV/7200052/2022, FG Düsseldorf 24.2.2021, AZ. 4 K 743/20 VTa). Dagegen wandte der Vertreter des Bf in der mündlichen Verhandlung vom 22. November 2023 ein, dass wenn alles, was über den Mund inhaliert wird, Rauch wäre, hätten die Absätze 7 und 8 TabStG keinen Anwendungsbereich, was dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen ist. Der Gesetzgeber habe vielmehr eine lex specialis geschaffen, die alle Produkte umfasst, die in Teilen oder vollständig ohne einen Abbrand konsumiert werden und hierbei einen inhalierbaren Dampf freisetzen, wobei in Absatz 8 präzisiert werde, dass diese zumindest teilweisen Tabak enthalten müssen. Die Voraussetzungen des § 3 Abs.7 TabStG sind zwar dahingehend erfüllt, dass sich der Wasserpfeifenersatztabak nicht unmittelbar zum Rauchen eignet und durch Erhitzen konsumiert und hierbei ein inhalierbarer Dampf freigesetzt wird, doch ist diese Bestimmung subsidiär zu "Rauchtabak" im Sinne des § 3 Abs.3 TabSt. Der in § 3 Abs.3 Z.1 enthaltene Begriff "zum Rauchen eignet" geht zurück auf Art. 5 Abs.1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/64/EU vom 21. Juni 2011 und ist weiter gefasst als der Begriff "nicht unmittelbar zum Rauchen geeignet" in § 3 Abs.7 TabStG, da nicht zwischen unmittelbar und mittelbar zum Rauchen geeignet unterscheidet. Dass beim Einsatz elektrischer Shishas die Produkte nur verdampfen und der Nutzer deshalb ausschließlich Dampf einatmet, steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Dies ändert nämlich nichts daran, dass der Konsument die Produkte wie Wasserpfeifentabak rauchen könnte, sie sich also im Sinne des § 3 Abs.3 Z.1 TabStG zum Rauchen eignen. Die Erzeugnisse können auch nicht mit nicht steuerbaren Liquids für E-Zigaretten verglichen werden, denn die Liquids enthalten neben Glycerin Aromastoffe und gegebenenfalls Nikotin, aber keine Trägerstoffe wie Zellulose beim Wasserpfeifenersatztabak. Soweit der Bf auf einen Vertrauensschutz durch die Auskünfte der französischen Zollverwaltung und von ***19*** an den deutschen Lieferanten der Produkte verweist, ist festzustellen, dass diese Auskünfte grundsätzlich unverbindlich sind und nicht gegenüber dem Bf erteilt wurden. Die Tabakwaren wurden gemäß aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken bezogen, weshalb die Tabaksteuer gemäß § 27 Abs.1 Z.1 TabStG für den Bf entstanden ist. Die Festsetzung der Selbstberechnungsabgabe nach § 201 BAO erfolgte in Abwägung von Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände. Unter dem Begriff Zweckmäßigkeit ist ua. das öffentliche Interesse an der Einbringung der Abgaben und der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu verstehen. Billigkeitsgründe wurden vom Bf nicht geltend gemacht. Zu den Spruchpunkten 1., 2., 5. und 6.: Zu den Nebenansprüchen ist zu bemerken: Gemäß § 217 Abs.1 BAO sind, wenn eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß Abs.2 leg. cit. beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. Der von der belangten Behörde verhängte Säumniszuschlag in Höhe von 2 % entspricht somit den gesetzlichen Bestimmungen. B. Aussetzung der Einhebung: 1. Sachverhalt Zu Spruchpunkt 7.: Mit Bescheid vom 23. August 2022, Zl. 100000/206877/2022, setzte das Zollamt Österreich für den Bf gemäß § 201 Abs.1 und Abs.2 Z.3 BAO die für den Bezug von Tabakwaren (anderer Rauchtabak-Wasserpfeifentabak) am 23. Juni 2021 aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken gemäß § 27 Abs.1 Z.1 Tabaksteuergesetz 1995 (TabStG) entstandene Tabaksteuer in Höhe von € 50.988,58 und gemäß § 217 Abs.1 und 2 BAO eines Säumniszuschlages in Höhe von € 1.019,77 fest. Gegen diesen Bescheid hat der Bf mit Eingabe vom 26. September 2022 binnen offener Frist Beschwerde erhoben und stellte gleichzeitig den Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Tabaksteuer. Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Österreich vom 9. Dezember 2022, Zl. 100000/208131/2022-1, wurde die Beschwerde gegen die Festsetzung der Tabaksteuer als unbegründet abgewiesen. Mit Eingabe vom 16. Jänner 2023 stellte der Bf den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Bereits mit Bescheid des Zollamtes Österreich vom 24. Oktober 2022, Zl. 100000/208131/2022-2, wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerde erscheine wenig Erfolg versprechend. Gegen diesen Bescheid hat der Bf mit Eingabe vom 28. November 2022 binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Der Bf beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Österreich vom 12. Dezember 2022, Zl. 100000/208131/2022-4, wurde die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mittlerweile in der Sache mit Beschwerdevorentscheidung vom 9. Dezember 2022 entschieden worden sei und selbst bei einer stattgebenden Erledigung der Ablauf der Aussetzung verfügt werden müsste. Mit Eingabe vom 16. Jänner 2023 stellte der Bf den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). In der mündlichen Verhandlung am 22. November 2023 führte der Bf neuerlich aus, dass die Beschwerde keineswegs aussichtslos gewesen sei und beantragte die Stattgabe der Beschwerde. Das Zollamt Österreich beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zu Spruchpunkt 8.: Mit Bescheid vom 2. September 2022, Zl. 100000/207034/2022, setzte das Zollamt Österreich für den Bf gemäß § 201 Abs.1 und Abs.2 Z.3 BAO die für den Bezug von Tabakwaren (anderer Rauchtabak-Wasserpfeifentabak) mit Rechnung vom 15. Jänner 2020 aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken gemäß § 27 Abs.1 Z.1 TabStG entstandene Tabaksteuer in Höhe von € 3.410,06 und gemäß § 217 Abs.1 und 2 BAO eines Säumniszuschlages in Höhe von € 68,20 fest. Gegen diesen Bescheid hat der Bf mit Eingabe vom 6. Oktober 2022 binnen offener Frist Beschwerde erhoben und stellte gleichzeitig den Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Tabaksteuer. Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Österreich vom 22. Dezember 2022, Zl. 100000/208491/2022-1, wurde die Beschwerde gegen die Festsetzung der Tabaksteuer als unbegründet abgewiesen. Mit Eingabe vom 27. Jänner 2023 stellte der Bf den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Bereits mit Bescheid des Zollamtes Österreich vom 4. November 2022, Zl. 100000/208491/2022-2, wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerde erscheine wenig Erfolg versprechend. Gegen diesen Bescheid hat der Bf mit Eingabe vom 9. Dezember 2022 binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Der Bf beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Österreich vom 22. Dezember 2022, Zl. 100000/208491/2022-3, wurde die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mittlerweile in der Sache mit Beschwerdevorentscheidung vom 22. Dezember 2022 entschieden worden sei und selbst bei einer stattgebenden Erledigung der Ablauf der Aussetzung verfügt werden müsste. Mit Eingabe vom 27. Jänner 2023 stellte der Bf den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). In der mündlichen Verhandlung am 22. November 2023 führte der Bf neuerlich aus, dass die Beschwerde keineswegs aussichtslos gewesen sei und beantragte die Stattgabe der Beschwerde. Das Zollamt Österreich beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zu Spruchpunkt 9.: Mit Bescheid vom 2. September 2022, Zl. 100000/207035/2022, setzte das Zollamt Österreich für den Bf gemäß § 201 Abs.1 und Abs.2 Z.3 BAO die für den Bezug von Tabakwaren (anderer Rauchtabak-Wasserpfeifentabak) mit Rechnung vom 10. März 2020 aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken gemäß § 27 Abs.1 Z.1 TabStG entstandene Tabaksteuer in Höhe von € 1.623,84 fest. Gegen diesen Bescheid hat der Bf mit Eingabe vom 6. Oktober 2022 binnen offener Frist Beschwerde erhoben und stellte gleichzeitig den Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Tabaksteuer. Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Österreich vom 22. Dezember 2022, Zl. 100000/208492/2022-1, wurde die Beschwerde gegen die Festsetzung der Tabaksteuer als unbegründet abgewiesen. Mit Eingabe vom 27. Jänner 2023 stellte der Bf den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Bereits mit Bescheid des Zollamtes Österreich vom 4. November 2022, Zl. 100000/208492/2022-2, wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerde erscheine wenig Erfolg versprechend. Gegen diesen Bescheid hat der Bf mit Eingabe vom 9. Dezember 2022 binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Der Bf beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Österreich vom 22. Dezember 2022, Zl. 100000/208492/2022-3, wurde die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mittlerweile in der Sache mit Beschwerdevorentscheidung vom 22. Dezember 2022 entschieden worden sei und selbst bei einer stattgebenden Erledigung der Ablauf der Aussetzung verfügt werden müsste. Mit Eingabe vom 27. Jänner 2023 stellte der Bf den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). In der mündlichen Verhandlung am 22. November 2023 führte der Bf neuerlich aus, dass die Beschwerde keineswegs aussichtslos gewesen sei und beantragte die Stattgabe der Beschwerde. Das Zollamt Österreich beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zu Spruchpunkt 10.: Mit Bescheid vom 5. September 2022, Zl. 100000/207306/2022, setzte das Zollamt Österreich für den Bf gemäß § 201 Abs.1 und Abs.2 Z.3 BAO die für den Bezug von Tabakwaren (anderer Rauchtabak-Wasserpfeifentabak) mit Proforma-Rechnung vom 11. März 2020 aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken gemäß § 27 Abs.1 Z.1 TabStG entstandene Tabaksteuer in Höhe von € 162,38 fest. Gegen diesen Bescheid hat der Bf mit Eingabe vom 7. Oktober 2022 binnen offener Frist Beschwerde erhoben und stellte gleichzeitig den Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Tabaksteuer. Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Österreich vom 22. Dezember 2022, Zl. 100000/208530/2022-1, wurde die Beschwerde gegen die Festsetzung der Tabaksteuer als unbegründet abgewiesen. Mit Eingabe vom 27. Jänner 2023 stellte der Bf den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Bereits mit Bescheid des Zollamtes Österreich vom 7. November 2022, Zl. 100000/208530/2022-2, wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerde erscheine wenig Erfolg versprechend. Gegen diesen Bescheid hat der Bf mit Eingabe vom 9. Dezember 2022 binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Der Bf beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Österreich vom 22. Dezember 2022, Zl. 100000/208530/2022-3, wurde die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mittlerweile in der Sache mit Beschwerdevorentscheidung vom 22. Dezember 2022 entschieden worden sei und selbst bei einer stattgebenden Erledigung der Ablauf der Aussetzung verfügt werden müsste. Mit Eingabe vom 27. Jänner 2023 stellte der Bf den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). In der mündlichen Verhandlung am 22. November 2023 führte der Bf neuerlich aus, dass die Beschwerde keineswegs aussichtslos gewesen sei und beantragte die Stattgabe der Beschwerde. Das Zollamt Österreich beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zu Spruchpunkt 11.: Mit Bescheid vom 5. September 2022, Zl. 100000/207307/2022, setzte das Zollamt Österreich für den Bf gemäß § 201 Abs.1 und Abs.2 Z.3 BAO die für den Bezug von Tabakwaren (anderer Rauchtabak-Wasserpfeifentabak) mit Rechnung vom 17. April 2020 aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken gemäß § 27 Abs.1 Z.1 TabStG entstandene Tabaksteuer in Höhe von € 3.247,68 und gemäß § 217 Abs.1 und 2 BAO eines Säumniszuschlages in Höhe von € 64,95 fest. Gegen diesen Bescheid hat der Bf mit Eingabe vom 7. Oktober 2022 binnen offener Frist Beschwerde erhoben und stellte gleichzeitig den Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Tabaksteuer. Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Österreich vom 22. Dezember 2022, Zl. 100000/208531/2022-1, wurde die Beschwerde gegen die Festsetzung der Tabaksteuer als unbegründet abgewiesen. Mit Eingabe vom 27. Jänner 2023 stellte der Bf den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Bereits mit Bescheid des Zollamtes Österreich vom 7. November 2022, Zl. 100000/208531/2022-2, wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerde erscheine wenig Erfolg versprechend. Gegen diesen Bescheid hat der Bf mit Eingabe vom 9. Dezember 2022 binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Der Bf beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Österreich vom 22. Dezember 2022, Zl. 100000/208531/2022-3, wurde die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mittlerweile in der Sache mit Beschwerdevorentscheidung vom 22. Dezember 2022 entschieden worden sei und selbst bei einer stattgebenden Erledigung der Ablauf der Aussetzung verfügt werden müsste. Mit Eingabe vom 27. Jänner 2023 stellte der Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). In der mündlichen Verhandlung am 22. November 2023 führte der Bf neuerlich aus, dass die Beschwerde keineswegs aussichtslos gewesen sei und beantragte die Stattgabe der Beschwerde. Das Zollamt Österreich beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zu Spruchpunkt 12.: Mit Bescheid vom 5. September 2022, Zl. 100000/207308/2022, setzte das Zollamt Österreich für den Bf gemäß § 201 Abs.1 und Abs.2 Z.3 BAO die für den Bezug von Tabakwaren (anderer Rauchtabak-Wasserpfeifentabak) mit Rechnung vom 8. Juni 2020 aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken gemäß § 27 Abs.1 Z.1 TabStG entstandene Tabaksteuer in Höhe von € 3.247,68 und gemäß § 217 Abs.1 und 2 BAO eines Säumniszuschlages in Höhe von € 64,95 fest. Gegen diesen Bescheid hat der Bf mit Eingabe vom 7. Oktober 2022 binnen offener Frist Beschwerde erhoben und stellte gleichzeitig den Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Tabaksteuer. Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Österreich vom 22. Dezember 2022, Zl. 100000/2081318532/2022-1, wurde die Beschwerde gegen die Festsetzung der Tabaksteuer als unbegründet abgewiesen. Mit Eingabe vom 27. Jänner 2023 stellte der Bf den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Bereits mit Bescheid des Zollamtes Österreich vom 7. November 2022, Zl. 100000/208532/2022-2, wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerde erscheine wenig Erfolg versprechend. Gegen diesen Bescheid hat der Bf mit Eingabe vom 9. Dezember 2022 binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Der Bf beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Österreich vom 22. Dezember 2022, Zl. 100000/208532/2022-3, wurde die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mittlerweile in der Sache mit Beschwerdevorentscheidung vom 22. Dezember 2022 entschieden worden sei und selbst bei einer stattgebenden Erledigung der Ablauf der Aussetzung verfügt werden müsste. Mit Eingabe vom 27. Jänner 2023 stellte der Bf den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). In der mündlichen Verhandlung am 22. November 2023 führte der Bf neuerlich aus, dass die Beschwerde keineswegs aussichtslos gewesen sei und beantragte die Stattgabe der Beschwerde. Das Zollamt Österreich beantragte die Abweisung der Beschwerde. 2. Beweiswürdigung Gemäß § 167 Abs.1 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises. Gemäß § 167 Abs.2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB VwGH 23.9.2010, 2010/15/0078; 28.10.2010, 2006/15/0301; 26.5.2011, 2011/16/0011; 20.7.2011, 2009/17/0132). Gemäß § 183 Abs.3 BAO sind von den Parteien beantragte Beweise aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs.1 BAO zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, dass die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn es aus den Umständen erhellt, dass die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind. Gegen die Ablehnung der von den Parteien angebotenen Beweise ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und ist unbestritten. Das Bundesfinanzgericht hat von den beantragten Beweisaufnahmen und Einvernahmen gemäß § 183 Abs.3 BAO abgesehen, da die unter Beweis zu stellenden Tatsachen für die Entscheidung betreffend die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO unerheblich sind. 3. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 212a Abs.1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird. Gem. Abs. 5 leg.cit. besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in ihrem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder b) Erkenntnisses (§ 279) oder c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufs anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus. Dem § 212a BAO ist eindeutig zu entnehmen, dass eine bereits bewilligte Aussetzung der Einhebung nicht weiter gelten soll, wenn nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung ein Vorlageantrag eingebracht wird. Der Gesetzgeber sieht in diesen Fällen ausdrücklich die Stellung eines neuerlichen Aussetzungsantrages und dessen allfällige neuerliche Bewilligung vor. Die Verpflichtung, anlässlich der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung den Ablauf der bewilligten Aussetzung der Einhebung zu verfügen, erlischt auch nicht dadurch, dass der Bf einen Antrag auf Entscheidung über seine Beschwerde an das Bundesfinanzgericht gestellt hat, sodass das Beschwerdeverfahren betreffend die strittigen Abgaben nach wie vor aufrecht ist (vgl. VwGH 31.3.1998, 83/13/0225). Im verfahrensgegenständlichen Fall wurden die Aussetzungsanträge im Zusammenhang mit der Beschwerde gegen die Geltendmachung der Tabaksteuer gestellt. Diese Bescheidbeschwerden wurde mit Beschwerdevorentscheidungen des Zollamtes Österreich vom 9. Dezember 2022 (Spruchpunkt 7.) bzw. 22. Dezember 2022 (Spruchpunkte 8. bis 12.) erledigt. Die vom Bf angestrebte Aussetzung hätte, da gemäß § 212a Abs.5 BAO gleichzeitig mit dem Ergehen der Beschwerdevorentscheidungen der Ablauf der jeweiligen Aussetzung zu verfügen gewesen wäre, dem Bf daher keine andere Rechtsposition verliehen. Die Rechtsposition des Bf hängt somit nicht davon ab, ob die beantragten Aussetzungen verfügt wurden oder nicht (vgl. VwGH vom 27.9.2012, 2010/16/0196, 17.12.2003, 2003/13/0129; BFG 14.2.2014, RV/4200196/2012; 27.2.2015, RV/7100776/2015; 3.10.2016, RV/7200065/2015; 24.6.2020, RV/7105248/2019). Daraus folgt, dass ab Ergehen der Beschwerdevorentscheidungen des Zollamtes Österreich vom 9. Dezember 2022 (Spruchpunkt 7.) bzw. 22. Dezember 2022 (Spruchpunkte 8. bis 12.) die Bewilligung der Aussetzung auf Grund eines bereits vorliegenden Antrages nicht mehr in Betracht kommt. Im Übrigen wurde mit diesem Erkenntnis, Spruchpunkte 1. bis 6., bereits über die Beschwerden gegen den Tabaksteuerbescheid entschieden. C. Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob sich der Wasserpfeifenersatztabak "zum Rauchen eignet". Eine Revision ist daher hinsichtlich der Spruchpunkte 1. bis 6. zulässig. Dagegen ist die Zulässigkeit der Aussetzung der Einhebung hinreichend höchstgerichtlich geklärt, eine Revision hinsichtlich der Spruchpunkte 7. bis 12. ist daher unzulässig. Klagenfurt am Wörthersee, am 16. Jänner 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7200007/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7200007.2023
Stammnummer
143622
Gültig
16.01.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF