RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7200007/2023

Tabak- und nikotinfreier Wasserpfeifenersatztabak als Steuergegenstand iSd TabStG

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7200007/2023vom 16.01.2024Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Wasserpfeifenersatztabak erfüllt die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Z. 1 iVm Abs. 6 TabStG und gilt daher als Rauchtabak, da er zur Gänze aus anderen Stoffen als Tabak besteht und sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Kamen Sirakov, Marokkanergasse 22, 1030 Wien, über die Beschwerden vom 26. September 2022, 6. Oktober 2022 und 7. Oktober 2022 gegen die Bescheide des Zollamtes Österreich vom 23. August 2022, Zl. 100000/206877/2022, 2. September 2022, Zlen. 100000/207034/2022 und 100000/207035/2022 und 5. September 2022, Zlen. 100000/207306/2022, 100000/207307/2022 und 100000/207308/2022, betreffend Tabaksteuer und Nebenansprüche sowie über die Beschwerden vom 28. November 2022 und 9. Dezember 2022 gegen die Bescheide des Zollamtes Österreich vom 24. Oktober 2022, Zl. 100000/208131/2022-2, 4. November 2022, Zlen. 100000/208491/2022-2 und 100000/208492/2022-2, und 7. November 2022, Zlen. 100000/208530/2022-2, 100000/208531/2022-2 und 100000/208532/2022-2, betreffend die Aussetzung der Einhebung zu Recht erkannt: A.: 1. Die Beschwerde vom 26. September 2022 gegen den Bescheid des Zollamtes Österreich vom 23. August 2022, Zl. 100000/206877/2022, wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen. 2. Die Beschwerde vom 6. Oktober 2022 gegen den Bescheid des Zollamtes Österreich vom 2. September 2022, Zl. 100000/207034/2022, wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. 3. Die Beschwerde vom 6. Oktober 2022 gegen den Bescheid des Zollamtes Österreich vom 2. September 2022, Zl. 100000/207035/2022, wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. 4. Die Beschwerde vom 7. Oktober 2022 gegen den Bescheid des Zollamtes Österreich vom 5. September 2022, Zl. 100000/207306/2022, wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. 5. Die Beschwerde vom 7. Oktober 2022 gegen den Bescheid des Zollamtes Österreich vom 5. September 2022, Zl. 100000/207307/2022, wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. 6. Die Beschwerde vom 7. Oktober 2022 gegen den Bescheid des Zollamtes Österreich vom 5. September 2022, Zl. 100000/207308/2022, wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. B.: 7. Die Beschwerde vom 28. November 2022 gegen den Bescheid des Zollamtes Österreich vom 24. Oktober 2022, Zl. 100000/208131/2022-2, wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. 8. Die Beschwerde vom 9. Dezember 2022 gegen den Bescheid des Zollamtes Österreich vom 4. November 2022, Zl. 100000/208491/2022-2, wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. 9. Die Beschwerde vom 9. Dezember 2022 gegen den Bescheid des Zollamtes Österreich vom 4. November 2022, Zl. 100000/208492/2022-2, wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. 10. Die Beschwerde vom 9. Dezember 2022 gegen den Bescheid des Zollamtes Österreich vom 7. November 2022, Zl. 100000/208530/2022-2, wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. 11. Die Beschwerde vom 9. Dezember 2022 gegen den Bescheid des Zollamtes Österreich vom 7. November 2022, Zl. 100000/208531/2022-2, wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. 12. Die Beschwerde vom 9. Dezember 2022 gegen den Bescheid des Zollamtes Österreich vom 7. November 2022, Zl. 100000/208532/2022-2, wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. C.: 13. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs.4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) hinsichtlich der Spruchpunkte 1. bis 6. zulässig und hinsichtlich der Spruchpunkte 7. bis 12. nicht zulässig Entscheidungsgründe A. Tabaksteuer: I. Verfahrensgang Zu Spruchpunkt 1.: Mit Bescheid vom 23. August 2022, Zl. 100000/206877/2022, setzte das Zollamt Österreich für den Beschwerdeführer (Bf) gemäß § 201 Abs.1 und Abs.2 Z.3 BAO die für den Bezug von Tabakwaren (anderer Rauchtabak-Wasserpfeifentabak) am 23. Juni 2021 aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken gemäß § 27 Abs.1 Z.1 Tabaksteuergesetz 1995 (TabStG) entstandene Tabaksteuer in Höhe von € 50.988,58 und gemäß § 217 Abs.1 und 2 BAO eines Säumniszuschlages in Höhe von € 1.019,77 fest. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Rahmen einer Prüfung vom 14. März 2022 festgestellt wurde, dass seitens der Firma ***1***, deren Inhaber der Bf ist, am 23. Juni 2021 (Rechnung Nr. ***3*** vom 28. Juni 2021) 7536 Packungen zu à 200 Gramm des Produktes Cloud One, diverse Sorten, aus dem freien Verkehr Deutschlands zu gewerblichen Zwecken bezogen worden sei. Das bezogene Produkt stelle Wasserpfeifentabak, welcher keinen Tabak enthält (tabakfreie Rauchwaren), der Warennummer 2403 9990 00 V245 dar und unterliege somit dem TabStG. Der Bf sei seinen Verpflichtungen zur Abgabe einer Steueranmeldung und zur Selbstberechnung nicht nachgekommen, weshalb die Abgabenfestsetzung im Interesse des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der Besteuerung vorzunehmen sei. Als Kleinverkaufspreis sei dabei der von befugten Tabakwarenhändlern an Verbraucher verrechnete Preis in Höhe von € 19,90 je Packung angenommen worden. Gegen diesen Bescheid hat der Bf mit Eingabe vom 26. September 2022 binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Produkt "Cloud One" tabak- und nikotinfreien Zellstoff enthalte und aus einer feuchten Paste bestehe, ein Verbrennungsprozess finde nicht statt. Das Produkt könne daher nicht unter den Begriff "Rauchtabak" des § 3 Abs.3 subsummiert werden. Zwar handle es sich bei dem Zellstoff um eine geschnittene oder anders zerkleinerte Masse, jedoch sei diese nicht ohne weitere bzw. vorherige industrielle Bearbeitung zum Rauchen geeignet. Das Produkt falle auch nicht unter den Begriff "Tabak zum Erhitzen" im Sinne des § 3 Abs.8 TabStG, da es nicht nur teilweise, sondern zur Gänze aus anderen Stoffen als Tabak besteht. Die Einbeziehung von gänzlich tabakfreien Produkten in den Besteuerungsgegenstand des TabStG erfolge mit § 3 Abs.6 TabStG, welcher nur auf die Absätze 2 und 3, nicht aber auf Abs.8 verweise. In Frankreich unterliege das Produkt nicht der nationalen Tabaksteuer. Die Rechtsprechung deutscher Finanzgerichte könne nicht übernommen werden, da keine vergleichbare gesetzliche Grundlage bestehe. Auch die Zentrale Zollauskunft habe ein vergleichbares Produkt nicht als tabaksteuerpflichtig eingestuft. Zudem sei der Kleinverkaufspreis zu hoch angesetzt. Der Bf habe das Produkt nachweislich um € 13,90 an seine Kunden veräußert, dieser Wert entspreche den marktüblichen Preisen anderer Händler. Im Übrigen habe die WKO dem Bf bestätigt, dass es sich um kein tabaksteuerpflichtiges Produkt handle, der Bf habe daher nicht schuldhaft gehandelt. Der Bf beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Österreich vom 9. Dezember 2022, Zl. 100000/208131/2022-1, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei dem gegenständlichen Produkt um Wasserpfeifentabak handle, der keinen Tabak enthält, somit um eine tabakfreie Rauchware im Sinne des § 3 Abs.6 TabStG, die sich zum Rauchen eignet und wie handelsüblicher Wasserpfeifentabak geraucht werden kann. Die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit hätte bestätigt, dass es sich bei den untersuchten Waren verschiedener Sortenbezeichnungen um pflanzliche Raucherzeugnisse gemäß der Definition des § 1 Z.1d Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) handelt. Die Auskünfte der Zentralen Zollauskunft seien unverbindlich, eine abschließende Bewertung eines derartigen Erzeugnisses bedürfe entsprechender Analysen durch die Technische Untersuchungsanstalt oder die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit. Zum Kleinverkaufspreis wurde ausgeführt, dass in einem dem Zollamt Österreich bekannten ähnlich gelagerten Fall der Wasserpfeifentabak um € 19,90 verkauft worden sei. Beim Verkaufspreis des Bf ist zu bemerken, dass darin keine Tabaksteuer enthalten sei. Mit Eingabe vom 16. Jänner 2023 stellte der Bf den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Begründend wurde ergänzend zur Beschwerdeschrift im Wesentlichen ausgeführt, dass nur ein "indirekter Verbrennungsprozess" stattfände. Verfahrensgegenständlich komme es zu keinem Kontakt zwischen der nassen Paste und dem Erhitzer. Das Produkt könne nur "durch Erhitzen ohne Abbrand" konsumiert werden, wobei durch das Erhitzen Dampf freigesetzt werde (siehe Prüfbericht "Cloud One" der ***2*** vom 26. Februar 2020). Das Produkt sei eben nicht zum Rauchen im Sinne des § 3 Abs.6 iVm Abs.2 und 3 TabStG geeignet, da kein Verbrennungsprozess im Sinne einer Verbrennung/Zerstörung des Produktes stattfinde. Zu Spruchpunkt 2.: Mit Bescheid vom 2. September 2022, Zl. 100000/207034/2022, setzte das Zollamt Österreich für den Bf gemäß § 201 Abs.1 und Abs.2 Z.3 BAO die für den Bezug von Tabakwaren (anderer Rauchtabak-Wasserpfeifentabak) mit Rechnung vom 15. Jänner 2020 aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken gemäß § 27 Abs.1 Z.1 TabStG entstandene Tabaksteuer in Höhe von € 3.410,06 und gemäß § 217 Abs.1 und 2 BAO eines Säumniszuschlages in Höhe von € 68,20 fest. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Rahmen einer Prüfung vom 14. März 2022 festgestellt wurde, dass seitens der Firma ***1***, deren Inhaber der Bf ist, mit Rechnung Nr. ***4*** vom 15. Jänner 2020 504 Packungen zu à 200 Gramm des Produktes Cloud One, diverse Sorten, aus dem freien Verkehr Deutschlands zu gewerblichen Zwecken bezogen worden sei. Das bezogene Produkt stelle Wasserpfeifentabak, welcher keinen Tabak enthält (tabakfreie Rauchwaren), der Warennummer 2403 9990 00 V245 dar und unterliege somit dem TabStG. Der Bf sei seinen Verpflichtungen zur Abgabe einer Steueranmeldung und zur Selbstberechnung nicht nachgekommen, weshalb die Abgabenfestsetzung im Interesse des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der Besteuerung vorzunehmen sei. Als Kleinverkaufspreis sei dabei der von befugten Tabakwarenhändlern an Verbraucher verrechnete Preis in Höhe von € 19,90 je Packung angenommen worden. Gegen diesen Bescheid hat der Bf mit Eingabe vom 6. Oktober 2022 binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Produkt "Cloud One" tabak- und nikotinfreien Zellstoff enthalte und aus einer feuchten Paste bestehe, ein Verbrennungsprozess finde nicht statt. Das Produkt könne daher nicht unter den Begriff "Rauchtabak" des § 3 Abs.3 subsummiert werden. Zwar handle es sich bei dem Zellstoff um eine geschnittene oder anders zerkleinerte Masse, jedoch sei diese nicht ohne weitere bzw. vorherige industrielle Bearbeitung zum Rauchen geeignet. Das Produkt falle auch nicht unter den Begriff "Tabak zum Erhitzen" im Sinne des § 3 Abs.8 TabStG, da es nicht nur teilweise, sondern zur Gänze aus anderen Stoffen als Tabak besteht. Die Einbeziehung von gänzlich tabakfreien Produkten in den Besteuerungsgegenstand des TabStG erfolge mit § 3 Abs.6 TabStG, welcher nur auf die Absätze 2 und 3, nicht aber auf Abs.8 verweise. In Frankreich unterliege das Produkt nicht der nationalen Tabaksteuer. Die Rechtsprechung deutscher Finanzgerichte könne nicht übernommen werden, da keine vergleichbare gesetzliche Grundlage bestehe. Auch die Zentrale Zollauskunft habe ein vergleichbares Produkt nicht als tabaksteuerpflichtig eingestuft. Zudem sei der Kleinverkaufspreis zu hoch angesetzt. Der Bf habe das Produkt nachweislich um € 13,90 an seine Kunden veräußert, dieser Wert entspreche den marktüblichen Preisen anderer Händler. Im Übrigen habe die WKO dem Bf bestätigt, dass es sich um kein tabaksteuerpflichtiges Produkt handle, der Bf habe daher nicht schuldhaft gehandelt. Der Bf beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Österreich vom 22. Dezember 2022, Zl. 100000/208491/2022-1, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei dem gegenständlichen Produkt um Wasserpfeifentabak handle, der keinen Tabak enthält, somit um eine tabakfreie Rauchware im Sinne des § 3 Abs.6 TabStG, die sich zum Rauchen eignet und wie handelsüblicher Wasserpfeifentabak geraucht werden kann. Die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit hätte bestätigt, dass es sich bei den untersuchten Waren verschiedener Sortenbezeichnungen um pflanzliche Raucherzeugnisse gemäß der Definition des § 1 Z.1d TNRSG handelt. Die Auskünfte der Zentralen Zollauskunft seien unverbindlich, eine abschließende Bewertung eines derartigen Erzeugnisses bedürfe entsprechender Analysen durch die Technische Untersuchungsanstalt oder die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit. Zum Kleinverkaufspreis wurde ausgeführt, dass in einem dem Zollamt Österreich bekannten ähnlich gelagerten Fall der Wasserpfeifentabak um € 19,90 verkauft worden sei. Beim Verkaufspreis des Bf ist zu bemerken, dass darin keine Tabaksteuer enthalten sei. Mit Eingabe vom 27. Jänner 2023 stellte der Bf den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Begründend wurde ergänzend zur Beschwerdeschrift im Wesentlichen ausgeführt, dass nur ein "indirekter Verbrennungsprozess" stattfände. Verfahrensgegenständlich komme es zu keinem Kontakt zwischen der nassen Paste und dem Erhitzer. Das Produkt könne nur "durch Erhitzen ohne Abbrand" konsumiert werden, wobei durch das Erhitzen Dampf freigesetzt werde (siehe Prüfbericht "Cloud One" der ***2*** vom 26. Februar 2020). Ein durchgeführter Selbsttest, bei welchem das Produkt über einen Zeitraum von 10 Tagen außerhalb der Verpackung an der Luft gelagert wurde, habe gezeigt, dass Cloud One auch nach dieser Zeit und trotz eines großen Flüssigkeitsverlustes noch immer derart feucht sei, dass kein Verbrennungsprozess möglich sei. Nur unter großer Hitzeeinwirkung könne ein Abbrand herbeigeführt werden, wobei kein inhalierbarer Rauch entstehe. Das Produkt sei eben nicht zum Rauchen im Sinne des § 3 Abs.6 iVm Abs.2 und 3 TabStG geeignet, da kein Verbrennungsprozess im Sinne einer Verbrennung/Zerstörung des Produktes stattfinde. Die belangte Behörde stütze sich lediglich auf ETOS-Berichte, wobei keine Befundung oder Untersuchung stattgefunden habe, sondern nur eine rechtliche Stellungnahme abgegeben wurde. Zu Spruchpunkt 3.: Mit Bescheid vom 2. September 2022, Zl. 100000/207035/2022, setzte das Zollamt Österreich für den Bf gemäß § 201 Abs.1 und Abs.2 Z.3 BAO die für den Bezug von Tabakwaren (anderer Rauchtabak-Wasserpfeifentabak) mit Rechnung vom 10. März 2020 aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken gemäß § 27 Abs.1 Z.1 TabStG entstandene Tabaksteuer in Höhe von € 1.623,84 fest. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Rahmen einer Prüfung vom 14. März 2022 festgestellt wurde, dass seitens der Firma ***1***, deren Inhaber der Bf ist, mit Rechnung Nr. ***5*** vom 10. März 2020 240 Packungen zu à 200 Gramm des Produktes Cloud One, diverse Sorten, aus dem freien Verkehr Deutschlands zu gewerblichen Zwecken bezogen worden sei. Das bezogene Produkt stelle Wasserpfeifentabak, welcher keinen Tabak enthält (tabakfreie Rauchwaren), der Warennummer 2403 9990 00 V245 dar und unterliege somit dem TabStG. Der Bf sei seinen Verpflichtungen zur Abgabe einer Steueranmeldung und zur Selbstberechnung nicht nachgekommen, weshalb die Abgabenfestsetzung im Interesse des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der Besteuerung vorzunehmen sei. Als Kleinverkaufspreis sei dabei der von befugten Tabakwarenhändlern an Verbraucher verrechnete Preis in Höhe von € 19,90 je Packung angenommen worden. Gegen diesen Bescheid hat der Bf mit Eingabe vom 6. Oktober 2022 binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Produkt "Cloud One" tabak- und nikotinfreien Zellstoff enthalte und aus einer feuchten Paste bestehe, ein Verbrennungsprozess finde nicht statt. Das Produkt könne daher nicht unter den Begriff "Rauchtabak" des § 3 Abs.3 subsummiert werden. Zwar handle es sich bei dem Zellstoff um eine geschnittene oder anders zerkleinerte Masse, jedoch sei diese nicht ohne weitere bzw. vorherige industrielle Bearbeitung zum Rauchen geeignet. Das Produkt falle auch nicht unter den Begriff "Tabak zum Erhitzen" im Sinne des § 3 Abs.8 TabStG, da es nicht nur teilweise, sondern zur Gänze aus anderen Stoffen als Tabak besteht. Die Einbeziehung von gänzlich tabakfreien Produkten in den Besteuerungsgegenstand des TabStG erfolge mit § 3 Abs.6 TabStG, welcher nur auf die Absätze 2 und 3, nicht aber auf Abs.8 verweise. In Frankreich unterliege das Produkt nicht der nationalen Tabaksteuer. Die Rechtsprechung deutscher Finanzgerichte könne nicht übernommen werden, da keine vergleichbare gesetzliche Grundlage bestehe. Auch die Zentrale Zollauskunft habe ein vergleichbares Produkt nicht als tabaksteuerpflichtig eingestuft. Zudem sei der Kleinverkaufspreis zu hoch angesetzt. Der Bf habe das Produkt nachweislich um € 13,90 an seine Kunden veräußert, dieser Wert entspreche den marktüblichen Preisen anderer Händler. Im Übrigen habe die WKO dem Bf bestätigt, dass es sich um kein tabaksteuerpflichtiges Produkt handle, der Bf habe daher nicht schuldhaft gehandelt. Der Bf beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Österreich vom 22. Dezember 2022, Zl. 100000/208492/2022-1, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei dem gegenständlichen Produkt um Wasserpfeifentabak handle, der keinen Tabak enthält, somit um eine tabakfreie Rauchware im Sinne des § 3 Abs.6 TabStG, die sich zum Rauchen eignet und wie handelsüblicher Wasserpfeifentabak geraucht werden kann. Die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit hätte bestätigt, dass es sich bei den untersuchten Waren verschiedener Sortenbezeichnungen um pflanzliche Raucherzeugnisse gemäß der Definition des § 1 Z.1d TNRSG handelt. Die Auskünfte der Zentralen Zollauskunft seien unverbindlich, eine abschließende Bewertung eines derartigen Erzeugnisses bedürfe entsprechender Analysen durch die Technische Untersuchungsanstalt oder die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit. Zum Kleinverkaufspreis wurde ausgeführt, dass in einem dem Zollamt Österreich bekannten ähnlich gelagerten Fall der Wasserpfeifentabak um € 19,90 verkauft worden sei. Beim Verkaufspreis des Bf ist zu bemerken, dass darin keine Tabaksteuer enthalten sei. Mit Eingabe vom 27. Jänner 2023 stellte der Bf den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Begründend wurde ergänzend zur Beschwerdeschrift im Wesentlichen ausgeführt, dass nur ein "indirekter Verbrennungsprozess" stattfände. Verfahrensgegenständlich komme es zu keinem Kontakt zwischen der nassen Paste und dem Erhitzer. Das Produkt könne nur "durch Erhitzen ohne Abbrand" konsumiert werden, wobei durch das Erhitzen Dampf freigesetzt werde (siehe Prüfbericht "Cloud One" der ***2*** vom 26. Februar 2020). Ein durchgeführter Selbsttest, bei welchem das Produkt über einen Zeitraum von 10 Tagen außerhalb der Verpackung an der Luft gelagert wurde, habe gezeigt, dass Cloud One auch nach dieser Zeit und trotz eines großen Flüssigkeitsverlustes noch immer derart feucht sei, dass kein Verbrennungsprozess möglich sei. Nur unter großer Hitzeeinwirkung könne ein Abbrand herbeigeführt werden, wobei kein inhalierbarer Rauch entstehe. Das Produkt sei eben nicht zum Rauchen im Sinne des § 3 Abs.6 iVm Abs.2 und 3 TabStG geeignet, da kein Verbrennungsprozess im Sinne einer Verbrennung/Zerstörung des Produktes stattfinde. Die belangte Behörde stütze sich lediglich auf ETOS-Berichte, wobei keine Befundung oder Untersuchung stattgefunden habe, sondern nur eine rechtliche Stellungnahme abgegeben wurde. Zu Spruchpunkt 4.: Mit Bescheid vom 5. September 2022, Zl. 100000/207306/2022, setzte das Zollamt Österreich für den Bf gemäß § 201 Abs.1 und Abs.2 Z.3 BAO die für den Bezug von Tabakwaren (anderer Rauchtabak-Wasserpfeifentabak) mit Proforma-Rechnung vom 11. März 2020 aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken gemäß § 27 Abs.1 Z.1 TabStG entstandene Tabaksteuer in Höhe von € 162,38 fest. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Rahmen einer Prüfung vom 14. März 2022 festgestellt wurde, dass seitens der Firma ***1***, deren Inhaber der Bf ist, mit Proforma-Rechnung Nr. ***6*** vom 11. März 2020 24 Packungen zu à 200 Gramm des Produktes Shisha Radio Active, diverse Sorten, aus dem freien Verkehr Polens zu gewerblichen Zwecken bezogen worden sei. Das bezogene Produkt stelle Wasserpfeifentabak, welcher keinen Tabak enthält (tabakfreie Rauchwaren), der Warennummer 2403 9990 00 V245 dar und unterliege somit dem TabStG. Der Bf sei seinen Verpflichtungen zur Abgabe einer Steueranmeldung und zur Selbstberechnung nicht nachgekommen, weshalb die Abgabenfestsetzung im Interesse des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der Besteuerung vorzunehmen sei. Als Kleinverkaufspreis sei dabei der von befugten Tabakwarenhändlern an Verbraucher verrechnete Preis in Höhe von € 19,90 je Packung angenommen worden. Gegen diesen Bescheid hat der Bf mit Eingabe vom 7. Oktober 2022 binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Produkt "Shisha Radio Active" tabak- und nikotinfreien Zellstoff enthalte und aus einer feuchten Paste bestehe, ein Verbrennungsprozess finde nicht statt. Das Produkt könne daher nicht unter den Begriff "Rauchtabak" des § 3 Abs.3 subsummiert werden. Zwar handle es sich bei dem Zellstoff um eine geschnittene oder anders zerkleinerte Masse, jedoch sei diese nicht ohne weitere bzw. vorherige industrielle Bearbeitung zum Rauchen geeignet. Das Produkt falle auch nicht unter den Begriff "Tabak zum Erhitzen" im Sinne des § 3 Abs.8 TabStG, da es nicht nur teilweise, sondern zur Gänze aus anderen Stoffen als Tabak besteht. Die Einbeziehung von gänzlich tabakfreien Produkten in den Besteuerungsgegenstand des TabStG erfolge mit § 3 Abs.6 TabStG, welcher nur auf die Absätze 2 und 3, nicht aber auf Abs.8 verweise. In Frankreich unterliege das inhaltsgleiche Produkt nicht der nationalen Tabaksteuer. Die Rechtsprechung deutscher Finanzgerichte könne nicht übernommen werden, da keine vergleichbare gesetzliche Grundlage bestehe. Auch die Zentrale Zollauskunft habe ein vergleichbares Produkt nicht als tabaksteuerpflichtig eingestuft. Im Übrigen habe die WKO dem Bf bestätigt, dass es sich um kein tabaksteuerpflichtiges Produkt handle, der Bf habe daher nicht schuldhaft gehandelt. Der Bf beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Österreich vom 22. Dezember 2022, Zl. 100000/208530/2022-1, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei dem gegenständlichen Produkt um Wasserpfeifentabak handle, der keinen Tabak enthält, somit um eine tabakfreie Rauchware im Sinne des § 3 Abs.6 TabStG, die sich zum Rauchen eignet und wie handelsüblicher Wasserpfeifentabak geraucht werden kann. Die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit hätte bestätigt, dass es sich bei den untersuchten Waren verschiedener Sortenbezeichnungen um pflanzliche Raucherzeugnisse gemäß der Definition des § 1 Z.1d TNRSG handelt. Die Auskünfte der Zentralen Zollauskunft seien unverbindlich, eine abschließende Bewertung eines derartigen Erzeugnisses bedürfe entsprechender Analysen durch die Technische Untersuchungsanstalt oder die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit. Mit Eingabe vom 27. Jänner 2023 stellte der Bf den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Begründend wurde ergänzend zur Beschwerdeschrift im Wesentlichen ausgeführt, dass nur ein "indirekter Verbrennungsprozess" stattfände. Verfahrensgegenständlich komme es zu keinem Kontakt zwischen der nassen Paste und dem Erhitzer. Das Produkt könne nur "durch Erhitzen ohne Abbrand" konsumiert werden, wobei durch das Erhitzen Dampf freigesetzt werde. Ein durchgeführter Selbsttest, bei welchem das Produkt über einen Zeitraum von 10 Tagen außerhalb der Verpackung an der Luft gelagert wurde, habe gezeigt, dass Shisha Radio Active auch nach dieser Zeit und trotz eines großen Flüssigkeitsverlustes noch immer derart feucht sei, dass kein Verbrennungsprozess möglich sei. Nur unter großer Hitzeeinwirkung könne ein Abbrand herbeigeführt werden, wobei kein inhalierbarer Rauch entstehe. Das Produkt sei eben nicht zum Rauchen im Sinne des § 3 Abs.6 iVm Abs.2 und 3 TabStG geeignet, da kein Verbrennungsprozess im Sinne einer Verbrennung/Zerstörung des Produktes stattfinde. Die belangte Behörde stütze sich lediglich auf ETOS-Berichte, wobei keine Befundung oder Untersuchung stattgefunden habe, sondern nur eine rechtliche Stellungnahme abgegeben wurde. Zu Spruchpunkt 5.: Mit Bescheid vom 5. September 2022, Zl. 100000/207307/2022, setzte das Zollamt Österreich für den Bf gemäß § 201 Abs.1 und Abs.2 Z.3 BAO die für den Bezug von Tabakwaren (anderer Rauchtabak-Wasserpfeifentabak) mit Rechnung vom 17. April 2020 aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken gemäß § 27 Abs.1 Z.1 TabStG entstandene Tabaksteuer in Höhe von € 3.247,68 und gemäß § 217 Abs.1 und 2 BAO eines Säumniszuschlages in Höhe von € 64,95 fest. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Rahmen einer Prüfung vom 14. März 2022 festgestellt wurde, dass seitens der Firma ***1***, deren Inhaber der Bf ist, mit Rechnung Nr. ***7*** vom 17. April 2020 480 Packungen zu à 200 Gramm des Produktes Shisha Radio Active, diverse Sorten, aus dem freien Verkehr Polens zu gewerblichen Zwecken bezogen worden sei. Das bezogene Produkt stelle Wasserpfeifentabak, welcher keinen Tabak enthält (tabakfreie Rauchwaren), der Warennummer 2403 9990 00 V245 dar und unterliege somit dem TabStG. Der Bf sei seinen Verpflichtungen zur Abgabe einer Steueranmeldung und zur Selbstberechnung nicht nachgekommen, weshalb die Abgabenfestsetzung im Interesse des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der Besteuerung vorzunehmen sei. Als Kleinverkaufspreis sei dabei der von befugten Tabakwarenhändlern an Verbraucher verrechnete Preis in Höhe von € 19,90 je Packung angenommen worden. Gegen diesen Bescheid hat der Bf mit Eingabe vom 7. Oktober 2022 binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Produkt "Shisha Radio Actice" tabak- und nikotinfreien Zellstoff enthalte und aus einer feuchten Paste bestehe, ein Verbrennungsprozess finde nicht statt. Das Produkt könne daher nicht unter den Begriff "Rauchtabak" des § 3 Abs.3 subsummiert werden. Zwar handle es sich bei dem Zellstoff um eine geschnittene oder anders zerkleinerte Masse, jedoch sei diese nicht ohne weitere bzw. vorherige industrielle Bearbeitung zum Rauchen geeignet. Das Produkt falle auch nicht unter den Begriff "Tabak zum Erhitzen" im Sinne des § 3 Abs.8 TabStG, da es nicht nur teilweise, sondern zur Gänze aus anderen Stoffen als Tabak besteht. Die Einbeziehung von gänzlich tabakfreien Produkten in den Besteuerungsgegenstand des TabStG erfolge mit § 3 Abs.6 TabStG, welcher nur auf die Absätze 2 und 3, nicht aber auf Abs.8 verweise. In Frankreich unterliege das Produkt nicht der nationalen Tabaksteuer. Die Rechtsprechung deutscher Finanzgerichte könne nicht übernommen werden, da keine vergleichbare gesetzliche Grundlage bestehe. Auch die Zentrale Zollauskunft habe ein vergleichbares Produkt nicht als tabaksteuerpflichtig eingestuft. Im Übrigen habe die WKO dem Bf bestätigt, dass es sich um kein tabaksteuerpflichtiges Produkt handle, der Bf habe daher nicht schuldhaft gehandelt. Der Bf beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Österreich vom 22. Dezember 2022, Zl. 100000/208531/2022-1, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei dem gegenständlichen Produkt um Wasserpfeifentabak handle, der keinen Tabak enthält, somit um eine tabakfreie Rauchware im Sinne des § 3 Abs.6 TabStG, die sich zum Rauchen eignet und wie handelsüblicher Wasserpfeifentabak geraucht werden kann. Die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit hätte bestätigt, dass es sich bei den untersuchten Waren verschiedener Sortenbezeichnungen um pflanzliche Raucherzeugnisse gemäß der Definition des § 1 Z.1d TNRSG handelt. Die Auskünfte der Zentralen Zollauskunft seien unverbindlich, eine abschließende Bewertung eines derartigen Erzeugnisses bedürfe entsprechender Analysen durch die Technische Untersuchungsanstalt oder die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit. Mit Eingabe vom 27. Jänner 2023 stellte der Bf den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Begründend wurde ergänzend zur Beschwerdeschrift im Wesentlichen ausgeführt, dass nur ein "indirekter Verbrennungsprozess" stattfände. Verfahrensgegenständlich komme es zu keinem Kontakt zwischen der nassen Paste und dem Erhitzer Das Produkt könne nur "durch Erhitzen ohne Abbrand" konsumiert werden, wobei durch das Erhitzen Dampf freigesetzt werde. Ein durchgeführter Selbsttest, bei welchem das Produkt über einen Zeitraum von 10 Tagen außerhalb der Verpackung an der Luft gelagert wurde, habe gezeigt, dass Shisha Radio Active auch nach dieser Zeit und trotz eines großen Flüssigkeitsverlustes noch immer derart feucht sei, dass kein Verbrennungsprozess möglich sei. Nur unter großer Hitzeeinwirkung könne ein Abbrand herbeigeführt werden, wobei kein inhalierbarer Rauch entstehe. Das Produkt sei eben nicht zum Rauchen im Sinne des § 3 Abs.6 iVm Abs.2 und 3 TabStG geeignet, da kein Verbrennungsprozess im Sinne einer Verbrennung/Zerstörung des Produktes stattfinde. Die belangte Behörde stütze sich lediglich auf ETOS-Berichte, wobei keine Befundung oder Untersuchung stattgefunden habe, sondern nur eine rechtliche Stellungnahme abgegeben wurde. Zu Spruchpunkt 6.: Mit Bescheid vom 5. September 2022, Zl. 100000/207308/2022, setzte das Zollamt Österreich für den Bf gemäß § 201 Abs.1 und Abs.2 Z.3 BAO die für den Bezug von Tabakwaren (anderer Rauchtabak-Wasserpfeifentabak) mit Rechnung vom 8. Juni 2020 aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken gemäß § 27 Abs.1 Z.1 TabStG entstandene Tabaksteuer in Höhe von € 3.247,68 und gemäß § 217 Abs.1 und 2 BAO eines Säumniszuschlages in Höhe von € 64,95 fest. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Rahmen einer Prüfung vom 14. März 2022 festgestellt wurde, dass seitens der Firma ***1***, deren Inhaber der Bf ist, mit Rechnung Nr. ***8*** vom 8. Juni 2020 480 Packungen zu à 200 Gramm des Produktes Shisha Radio Active, diverse Sorten, aus dem freien Verkehr Polens zu gewerblichen Zwecken bezogen worden sei. Das bezogene Produkt stelle Wasserpfeifentabak, welcher keinen Tabak enthält (tabakfreie Rauchwaren), der Warennummer 2403 9990 00 V245 dar und unterliege somit dem TabStG. Der Bf sei seinen Verpflichtungen zur Abgabe einer Steueranmeldung und zur Selbstberechnung nicht nachgekommen, weshalb die Abgabenfestsetzung im Interesse des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der Besteuerung vorzunehmen sei. Als Kleinverkaufspreis sei dabei der von befugten Tabakwarenhändlern an Verbraucher verrechnete Preis in Höhe von € 19,90 je Packung angenommen worden. Gegen diesen Bescheid hat der Bf mit Eingabe vom 7. Oktober 2022 binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Produkt "Shisha Radio Active" tabak- und nikotinfreien Zellstoff enthalte und aus einer feuchten Paste bestehe, ein Verbrennungsprozess finde nicht statt. Das Produkt könne daher nicht unter den Begriff "Rauchtabak" des § 3 Abs.3 subsummiert werden. Zwar handle es sich bei dem Zellstoff um eine geschnittene oder anders zerkleinerte Masse, jedoch sei diese nicht ohne weitere bzw. vorherige industrielle Bearbeitung zum Rauchen geeignet. Das Produkt falle auch nicht unter den Begriff "Tabak zum Erhitzen" im Sinne des § 3 Abs.8 TabStG, da es nicht nur teilweise, sondern zur Gänze aus anderen Stoffen als Tabak besteht. Die Einbeziehung von gänzlich tabakfreien Produkten in den Besteuerungsgegenstand des TabStG erfolge mit § 3 Abs.6 TabStG, welcher nur auf die Absätze 2 und 3, nicht aber auf Abs.8 verweise. In Frankreich unterliege das Produkt nicht der nationalen Tabaksteuer. Die Rechtsprechung deutscher Finanzgerichte könne nicht übernommen werden, da keine vergleichbare gesetzliche Grundlage bestehe. Auch die Zentrale Zollauskunft habe ein vergleichbares Produkt nicht als tabaksteuerpflichtig eingestuft. Im Übrigen habe die WKO dem Bf bestätigt, dass es sich um kein tabaksteuerpflichtiges Produkt handle, der Bf habe daher nicht schuldhaft gehandelt. Der Bf beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Österreich vom 22. Dezember 2022, Zl. 100000/208532/2022-1, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei dem gegenständlichen Produkt um Wasserpfeifentabak handle, der keinen Tabak enthält, somit um eine tabakfreie Rauchware im Sinne des § 3 Abs.6 TabStG, die sich zum Rauchen eignet und wie handelsüblicher Wasserpfeifentabak geraucht werden kann. Die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit hätte bestätigt, dass es sich bei den untersuchten Waren verschiedener Sortenbezeichnungen um pflanzliche Raucherzeugnisse gemäß der Definition des § 1 Z.1d TNRSG handelt. Die Auskünfte der Zentralen Zollauskunft seien unverbindlich, eine abschließende Bewertung eines derartigen Erzeugnisses bedürfe entsprechender Analysen durch die Technische Untersuchungsanstalt oder die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit. Mit Eingabe vom 27. Jänner 2023 stellte der Bf den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Begründend wurde ergänzend zur Beschwerdeschrift im Wesentlichen ausgeführt, dass nur ein "indirekter Verbrennungsprozess" stattfände. Verfahrensgegenständlich komme es zu keinem Kontakt zwischen der nassen Paste und dem Erhitzer. Das Produkt könne nur "durch Erhitzen ohne Abbrand" konsumiert werden, wobei durch das Erhitzen Dampf freigesetzt werde. Ein durchgeführter Selbsttest, bei welchem das Produkt über einen Zeitraum von 10 Tagen außerhalb der Verpackung an der Luft gelagert wurde, habe gezeigt, dass Shisha Radio Active auch nach dieser Zeit und trotz eines großen Flüssigkeitsverlustes noch immer derart feucht sei, dass kein Verbrennungsprozess möglich sei. Nur unter großer Hitzeeinwirkung könne ein Abbrand herbeigeführt werden, wobei kein inhalierbarer Rauch entstehe. Das Produkt sei eben nicht zum Rauchen im Sinne des § 3 Abs.6 iVm Abs.2 und 3 TabStG geeignet, da kein Verbrennungsprozess im Sinne einer Verbrennung/Zerstörung des Produktes stattfinde. Die belangte Behörde stütze sich lediglich auf ETOS-Berichte, wobei keine Befundung oder Untersuchung stattgefunden habe, sondern nur eine rechtliche Stellungnahme abgegeben wurde. Zu den Spruchpunkten 1. bis 6.: Der Bf stellte folgende Beweisanträge: Einholung eines chemischen Gutachtens, aus dem sich ergibt, dass der Zellstoff in den Produkten "Cloud One" und "Shisha Radio Active" durch das Erhitzen nicht degradiert wird und somit zur wiederholten Verwendung zur Verfügung steht; abermalige Beauftragung der Technischen Untersuchungsanstalt mit der Begutachtung der Produkte und dabei insbesondere mit der Erstellung eines Gutachtens über die Eignung zum Rauchen. Es wird ferner beantragt, dass hiefür der von der EU-Kommission gutgeheißene "Rauchtest", der der Feststellung der Einordnung eines Produktes als Zigarette, Zigarre/Zigarillo oder Rauchtabak dient, durchgeführt wird; Vorlage der Originalgutachten, welche den ETOS-Untersuchungsbefunden ***9*** und ***10*** zugrunde liegen, um die darin enthaltenen Untersuchungsergebnisse tatsächlich nachvollziehen zu können; kontradiktorische Einvernahme der Frau ***11***, per Adresse Technische Untersuchungsanstalt, Zollamt Österreich, Vordere Zollamtsstraße 5, 1030 Wien, zur Frage, auf welcher Grundlage die Einordnung der Produkte als tabakfreie Rauchware gemäß den ETOS-Untersuchungsbefunden ***9*** und ***10*** erfolgt ist; Vorladung des mit den ETOS-Untersuchungsbefunden ***9*** und ***10*** tatsächlich befassten Labormitarbeiters der Technischen Untersuchungsanstalt und eine kontradiktorische Einvernahme zu der Frage, auf welcher Grundlage von einer Rauchbarkeit der Produkte ohne vorherigen Abbrand ausgegangen wird; Einvernahme des Herrn ***12*** zu der Frage, auf welcher Grundlage die Einordnung des analogen Produkts aus Zellstoff beurteilt wurde, sodass dieses nicht als tabaksteuerpflichtig zu gelten hatte. Mit Eingabe vom 31. März 2023 übermittelte der Bf zwei Videos zur Untermauerung der Unterschiede zwischen herkömmlichen Wasserpfeifentabak und dem in Rede stehenden Zellstoff. Die Videos zeigen die Verwendung von "Cloud One" und von herkömmlichen Wasserpfeifentabak mittels elektronischer Kohle. In der mündlichen Verhandlung vom 22. November 2023 führte der Vertreter des Bf ergänzend aus, dass der Zellstoff nicht anstelle des Tabaks in der betreffenden Ware enthalten sei. Der Zellstoff werde nicht zerstört und brenne selbst auch nicht. Er könne wiederverwendet werden. Der Zellstoff diene lediglich als Träger der Flüssigkeit vergleichbar mit Steinen, während der Tabak ein Genussmittel sei. Das Prinzip entspreche dem einer E-Zigarette mit dem Unterschied, dass die Flüssigkeit bereits vom Zellstoff aufgesaugt wurde. Bei den ETOS-Gutachten handle es sich nur um einen Vorschlag und kein bindendes Gutachten. Die Technische Untersuchungsanstalt hätte begründen müssen, warum sie den Zellstoff nicht unter Zellulose einreiht, sondern unter Wasserpfeifentabak. Zu den Gutachten der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH verwies der Vertreter des Bf auf § 1 Z.14 TNRSG, wonach ein pflanzliches Raucherzeugnis ein Erzeugnis sei, welches keinen Tabak enthalte und mittels Verbrennungsprozess konsumiert werde. Da die gegenständlichen Waren nicht mittels Verbrennungsprozess, sondern mittels Verdampfen konsumiert werden, seien sie kein Steuergegenstand, da das Tabaksteuergesetz zwischen Rauchen einerseits und Konsum ohne Abbrand des Produktes durch Erhitzen und Verdampfen unterscheidet. Die Definition in Artikel 2 Nummer 13 der Richtlinie 2014/40/EU wiederum beziehe sich ausschließlich auf den Nichtraucherschutz, die Verbrauchsteuergesetze würden auf einer eigenen Richtlinie beruhen. Zudem müsse der Wasserpfeifentabak zumindest teilweise Tabak enthalten, da diese Bestimmung auf ein Rauchtabakerzeugnis verweist, dessen Definition voraussetzt, dass zumindest teilweise Tabak enthalten sei. Mit § 3 Abs.7 und 8 TabStG habe der Gesetzgeber eine Rechtsgrundlage für Produkte geschaffen, die ohne Abbrand konsumiert werden und hierbei einen inhalierbaren Dampf freisetzen. Diese Produkte müssen aber zumindest teilweise Tabak enthalten. Der Rechtsvertreter verwies weiters auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Nordrhein-Westfalen vom 17. September 2013, AZ. 13 A 2448/12, wonach der Begriff des "Rauchens" einen Verbrennungsvorgang voraussetze, bei dem feste Schwebepartikel entstehen. Demgegenüber würden nikotinhaltige Liquids nicht verbrannt sondern verdampft, sodass Aerosole mit flüssigen Partikeln inhaliert werden. Gemäß dem Urteil des Verwaltungsgerichtes Köln vom 25. Februar 2014, AZ. 7 K 4612/13, sei Rauch ein Gemisch aus Gas und festen Teilen, der durch einen Verbrennungsvorgang entsteht. Das Einatmen von Dampf falle nicht unter den Begriff des Rauchens, weil kein Verbrennungsprozess stattfinde. Rauchen sei das Anzünden und am Brennen halten eines Tabakerzeugnisses. Der Rechtsvertreter des Bf verwies zudem auf die Anfragebeantwortungen der französischen Behörden und von ***12***, wonach die Produkte nicht tabaksteuerpflichtig seien. Zum Kleinverkaufspreis führte der Rechtsvertreter des Bf aus, dass die Tabaksteuer vom Verkaufspreis des Bf herauszurechnen und nicht aufzuschlagen wäre, der herangezogene Kleinverkaufspreis sei jedenfalls willkürlich. Der Vertreter des Zollamtes Österreich verwies darauf, dass die gegenständlichen Produkte unmittelbar in einer Shisha verwendet werden können, wohingegen die Flüssigkeit bei einer E-Zigarette einen Trägerstoff benötige. Die Wiederverwendbarkeit des Zellstoffs sei zudem für die Einstufung als Rauchtabak irrelevant, auch kenne das Gesetz keine Unterscheidung zwischen Genussmittel und Nichtgenussmittel. Zudem werde eine Shisha nach allgemeinem Sprachgebrauch "geraucht". Der der Abgabenberechnung zugrundeliegende Kleinverkaufspreis sei der Verkaufspreis, der von anderen Händlern für die Produkte verlangt worden sei. Von der Aufnahme der beantragten Beweise wurde gemäß § 183 Abs.3 BAO abgesehen, da es als richtig anerkannt wurde, dass die Produkte "Cloud One" und "Shisha Radio Active" selbst nicht entzündet werden und keinem selbsterhaltendem Verbrennungsvorgang unterliegen. Die Frage, ob der von einer herkömmlichen Wasserpfeife erzeugte Rauch zum Einatmen das Kriterium "ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen geeignet" im Sinne des Art. 5 Abs.1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 bzw. § 3 Abs.3 Z.1 TabStG erfüllt, stellt eine Rechtsfrage dar, die vom Bundesfinanzgericht zu beurteilen ist. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Bei der Firma ***1***, deren Inhaber der Bf ist, wurde vom Zollamt Österreich am 14. März 2022 eine Außenprüfung gemäß § 147 BAO iVm § 25 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) durchgeführt. Die Ergebnisse der Prüfung wurden in der Niederschrift vom 15. Juli 2022, Zl. ***13***, festgehalten. Der Bf bezog vom Unternehmen ***14*** mit Rechnung vom 28. Juni 2021, Nr. ***3***, 7536 Stück zu à 200 Gramm "Cloud One" verschiedener Geschmacksrichtungen zum Stückpreis von € 4,00 (Spruchpunkt 1.). Der Bf bezog vom Unternehmen ***15*** mit Rechnung vom 15. Jänner 2020, Nr. ***4***, 504 Packungen zu à 200 Gramm "Cloud One" verschiedener Geschmacksrichtungen zum Stückpreis von je € 6,50 (Spruchpunkt 2.). Vom selben Unternehmen bezog der Bf mit Rechnung vom 10. März 2020, Nr. ***5***, 240 Stück zu à 200 Gramm "Cloud One" verschiedene Geschmacksrichtungen zum Stückpreis von € 6,50 (Spruchpunkt 3.). Vom Unternehmen ***16*** wurden mir Proforma-Rechnung Nr. ***6*** vom 11. März 2020, ausgestellt von der Fa. ***17***, 24 Stück zu à 200 Gramm des Produktes "Shisha Radio Active" zum Stückpreis von € 10,00 bezogen (Spruchpunkt 4.). Dabei handelt es sich um Probedosen von "Shisha Radio Active". Vom selben polnischen Unternehmen wurden mit Rechnung vom 17. April 2020, Nr. ***7***, 480 Stück zu à 200 Gramm "Shisha Radio Active" zum Stückpreis von € 6,10 (Spruchpunkt 5.) und mit Rechnung vom 8. Juni 2020, Nr. ***8***, 480 Stück zu à 200 Gramm "Shisha Radio Active" zum Stückpreis von € 6,10 (Spruchpunkt 6.) bezogen. Die Produkte sind tabak- und nikotinfrei und können sowohl in einer herkömmlichen Wasserpfeife als auch in einer elektronischen Wasserpfeife (E-Shisha) anstelle von Wasserpfeifentabak zum Einsatz kommen. Die gegenständlichen Produkte bestehen aus dem Trägermaterial Zellstoff anstelle von zerkleinertem Tabak. Eine herkömmliche Wasserpfeife besteht aus einem wassergefülltem Glasgefäß, einer "Rauchsäule" mit Ventil, welche auf das Glasgefäß aufgeschraubt wird, einem "Tabakkopf" und einem Schlauch mit Mundstück. Der Tabakkopf wird mit dem Wasserpfeifenersatztabak befüllt und anschließend mit einem Metallsieb (oder durchlöcherter Alufolie) abgedeckt. Auf dieses Metallsieb bzw. die Alufolie werden anschließend die bereits angezündeten Kohlen aufgelegt. Ein unmittelbarer Kontakt des Brennstoffes (Kohle) zum Tabak besteht nicht. Der Wasserpfeifenersatztabak selbst entzündet sich nicht selbst und löst keinen selbsterhaltenden Verbrennungsvorgang aus. Die bei der Verbrennung des Brennstoffs freigesetzte thermische Energie und die Rauchgase werden beim "Rauchen" der Wasserpfeife durch den in den Pfeifenkopf eingelegten Ersatztabak gesogen, der dadurch verdampft, und wandern durch das mit Wasser gefüllte Gefäß über den Schlauch in die Lunge. Im ETOS-Untersuchungsbefund Nr. ***9*** vom 8. April 2022 hat die Technische Untersuchungsanstalt des Zollamtes Österreich (TUA) hinsichtlich des Produktes "Cloud One" festgestellt, dass es sich bei der Ware, eine rote feuchte Masse mit aromatischem Geruch, um Wasserpfeifentabak, der keinen Tabak enthält, handelt. Es handelt sich laut dem Einreihungsvorschlag der TUA um eine tabakfreie Rauchware der Warennummer 2403 9990 00 V245. Im ETOS-Untersuchungsbefund Nr. ***10*** vom 8. April 2022 hat die TUA hinsichtlich des Produktes "Shisha Radio Active" festgestellt, dass es sich bei der Ware, eine schwarze feuchte Masse mit aromatischem Geruch, um Wasserpfeifentabak, der keinen Tabak enthält, handelt. Es handelt sich laut dem Einreihungsvorschlag der TUA um eine tabakfreie Rauchware der Warennummer 2403 9990 00 V245. Das Büro für Tabakkoordination der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, 1220 Wien, Spargelfeldstraße 191, hat Proben verschiedener Geschmacksrichtungen von "Cloud One" und "Shisha Radio Active" untersucht und in den Gutachten zu den Probenummern ***18*** am 21. Oktober 2022 ausgeführt, dass es sich dabei um ein pflanzliches Raucherzeugnis handelt, welches zur Verwendung in einer Wasserpfeife bestimmt ist. Gemäß Art. 2 Z.13 der Richtlinie 2014/40/EU ist Wasserpfeifentabak als Rauchtabak einzustufen. Ein Rauchtabakerzeugnis wird gemäß § 1 Z.1j iVm § 1 Z.1k TNRSG mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert. Der Kleinverkaufspreis, der von befugten Tabakwarenhändlern im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei Abgabe der Produkte "Cloud One" oder "Shisha Radio Active" erzielbar wäre, beträgt € 19,90. 2. Beweiswürdigung Gemäß § 167 Abs.1 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises. Gemäß § 167 Abs.2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB VwGH 23.9.2010, 2010/15/0078; 28.10.2010, 2006/15/0301; 26.5.2011, 2011/16/0011; 20.7.2011, 2009/17/0132). Gemäß § 183 Abs.3 BAO sind von den Parteien beantragte Beweise aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs.1 BAO zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, dass die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn es aus den Umständen erhellt, dass die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind. Gegen die Ablehnung der von den Parteien angebotenen Beweise ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Das Bundesfinanzgericht nimmt es im Rahmen der freien Beweiswürdigung als erwiesen an, dass die betreffenden Waren in herkömmlichen Wasserpfeifen mit Hilfe eines Verbrennungsprozesses (Kohle) erhitzt werden, bis bei ihnen eine Stoffumwandlung einsetzt, wobei der Zellstoff unverbrannt zurückbleibt. Dieser Vorgang wird auch durch das Gutachten des Büros für Tabakkoordination der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH vom 21. Oktober 2022 bestätigt, wonach es sich bei den Waren um ein pflanzliches Raucherzeugnis, welches mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert wird, handelt. Der vom Bf vorgelegte Prüfbericht der ***2*** vom 26. Februar 2020 für das Produkt "Cloud One", wonach beim Zellstoff keine Umsetzungsprozesse nachgewiesen wurden und die nachgewiesenen Konzentrationen im Dampfvolumen zu keiner Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit führen, steht dazu nicht in Widerspruch. Die vorgelegten Videos zeigen die Verwendung und die Rückstände nach der Konsumation von "Cloud One" und von herkömmlichen Wasserpfeifentabak mittels elektrischer Kohle. Zu den Beweisanträgen ist zu bemerken: Gemäß § 183 Abs.3 BAO wird von der beantragten Einvernahme des Herrn ***12*** zu der Frage, auf welcher Grundlage die Einordnung des analogen Produkts aus Zellstoff beurteilt wurde, sodass dieses nicht als tabaksteuerpflichtig zu gelten hatte abgesehen, da die Beurteilung des ***12*** zu einem analogen Produkt unerheblich ist und die Frage der Tabaksteuerpflicht der verfahrensgegenständlichen Produkte vom Bundesfinanzgericht zu beurteilen ist.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7200007/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7200007.2023
Stammnummer
143622
Gültig
16.01.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF