Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100558/2024
Familienbeihilfe - Erwerbsunfähigkeit nicht bescheinigt
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100558/2024vom 16.02.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Nach der Judikatur des VwGH bestehen ua bei Begünstigungsvorschriften und in Fällen, in denen die Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde eingeschränkt sind, erhöhte Mitwirkungspflichten der Partei. Die Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde sind dann massiv eingeschränkt, wenn Sachverhalte zu beurteilen sind, die teilweise Jahrzehnte zurückliegen. Auch der Sachverständige kann aufgrund seines medizinischen Fachwissens ohne Probleme grundsätzlich nur den aktuellen Gesundheitszustand des Erkrankten beurteilen. Hierauf kommt es aber nur an, wenn der derzeitige Behinderungsgrad oder eine dauernde Erwerbsunfähigkeit zeitnah zum relevanten Zeitpunkt festzustellen ist. In allen übrigen Fällen kann der Sachverständige nur aufgrund von Indizien, insbesondere anhand von vorliegenden Befunden, Rückschlüsse darauf ziehen, zu welchem Zeitpunkt eine Behinderung oder dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist. Dies ist insbesondere zB bei psychischen Krankheiten problematisch, da diese häufig einen schleichenden Verlauf nehmen. Somit ist es primär an den Berufungswerbern, allenfalls den vertretenden Sachwaltern, gelegen, den behaupteten Sachverhalt, nämlich ihre bereits vor der Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretene dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, klar und ohne Möglichkeit eines Zweifels nachzuweisen (zB UFS 7.6.2005, RV/0688-W/05; siehe in: Lenneis/Wanke,
FLAG-Kommentar, Rz 32 zu § 8 mit weiterer UFS-Judikatur).
Andere als behinderungskausale Gründe (wie zB mangelnde oder nicht spezifische Ausbildung, die Arbeitsplatzsituation, Arbeitswilligkeit oÄ - siehe zu einer vergleichbaren Rechtslage im Bereich der Invaliditätspension OGH 19.9.2000, 10ObS240/00t) dürfen für die Beurteilung ebensowenig herangezogen werden, wie eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes (etwa auch durch eine Verschlimmerung des Leidens oder durch Folgeschäden) nach Vollendung des 21. Lebensjahres (vgl Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG2 aaO).
Gemäß § 2 lit. a BAO (Bundesabgabenordnung) ist die Bundesabgabenordnung sinngemäß in Angelegenheiten der Familienbeihilfe anzuwenden.
§ 167 BAO lautet:
Abs. 1: Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.
Abs. 2: Im Übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 die Kompetenz für die Beurteilung des Grades der Behinderung und der Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ausdrücklich an eine dafür qualifizierte Institution übertragen. Daraus folgt, dass der Entscheidungsfindung durch die Behörde weder Bekundungen der Eltern über den Gesundheitszustand ihres Kindes noch anderer Personen, mögen sie auch über fachärztliche Kenntnisse verfügen, zu Grunde zu legen sind (VwGH vom 20.09.1995, 95/13/0134).
Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrundeliegenden Gutachten gebunden (vgl. VwGH 22.12.2011, 2009/16/0310, VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053) und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und - im Falle mehrerer Gutachten - nicht einander widersprechen (vgl. VwGH 29.09.2011, 2011/16/0063, VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068, Beschluss VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053, Erkenntnisse VwGH jeweils vom 22.12.2011, 2009/16/0307 und 2009/16/0310, VwGH 30.03.2017, Ra 2017/16/0023, vgl. auch die bei Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 29 zitierte Rechtsprechung).
Eine andere Form der Beweisführung ist nicht zugelassen (vgl. VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019).
Der Verfassungsgerichtshof äußerte in seinem Erkenntnis vom VfGH 10.12.2007, B 700/07, keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Einschränkung der Beweisführung des Grades der Behinderung oder der voraussichtlichen dauerhaften Unfähigkeit, sich selbst den Erwerb zu verschaffen. Von Gutachten könne nur nach "entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung" abgegangen werden, wenn diese nicht schlüssig seien (vgl. hierzu auch auch VwGH 22.12.2011, 2009/16/0307 VwGH 13.12.2012, 2009/16/0325; VwGH 25.09.2013, 2013/16/0013, VwGH 30.05.2017, Ro 2017/16/0009).
Für die Abgabenbehörden und auch das Bundesfinanzgericht besteht - wie bereits vorstehend ausgeführt - eine Bindung an die im vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erstellten Gutachten, sofern sie schlüssig sind.
Ein Gutachten ist
- vollständig, wenn es die von der Behörde oder dem Gericht gestellten Fragen beantwortet (sofern diese zulässig waren)
- nachvollziehbar, wenn das Gutachten von der Beihilfenstelle und vom Gericht verstanden werden kann und diese die Gedankengänge des Gutachters, die vom Befund zum Gutachten führten, prüfen und beurteilen kann und
- schlüssig, wenn es nach der Prüfung auf Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit immer noch überzeugend und widerspruchsfrei erscheint.
Die Sachverständigen im Sozialministeriumservice ziehen bei ihrer Diagnoseerstellung bzw. um den Zeitpunkt des Eintrittes der Erwerbsunfähigkeit feststellen zu können, neben den Untersuchungsergebnissen und ihrem Fachwissen regelmäßig die von den Antragstellern vorgelegten Befunde heran (BFG vom 26.04.2018, RV/5100073/2018 mit Verweis auf VwGH 20.11.2014, Ra 2014/16/0010).
Bei der Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe handelt es sich um eine Begünstigungsbestimmung.
Der Grundsatz der Amtswegigkeit tritt bei Begünstigungsbestimmungen in den Hintergrund (VwGH 25.2.2004, 2003/13/0117).
Der Antragsteller hat, wie im oben angeführten Erkenntnis vom 01.02.2022 bereits angeführt, die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. VwGH 04.07.2016, Ra 2016/04/0057, VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes bedeutet eine Intelligenzminderung (Mangel an intellektuellen Fähigkeiten), die zweifelsfrei seit Geburt besteht oder durch andere Umstände verursacht wird, nicht, dass eine Person niemals imstande war, einer für sie adäquaten Arbeit nachzugehen oder dass eine Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem 21. Lebensjahr bestanden hat (vgl bspw. BFG vom 17.10.2022, RV/7102675/2022, BFG vom 04.12.2018, RV/7103659/2018, BFG vom 23.03.2020, RV/7102778/2019).
Im Erkenntnis vom 01.06.2021, RV/5100729/2020 (das einen 23-jährigen Steuerpflichtigen, mit der Behinderung kombinierte Persönlichkeitsstörung, Position 03.04.01, betraf) erwog das Bundesfinanzgericht:
In der Stellungnahme vom … wird auch vorgebracht, dass der Bf. seit dem Abschluss seiner Lehre im August 2014 bis zum heutigen Tage - somit in den letzten über 6 Jahren - insgesamt nur wenige Monate erwerbstätig gewesen sei und seit Ende 2017, aufgrund seiner psychischen Erkrankung, keiner Erwerbstätigkeit mehr habe nachgehen können und seitdem auch nicht in der Lage gewesen sei, sich selbst seinen Unterhalt zu verschaffen.
Hinsichtlich der Frage, ob eine in einem Zeitraum von mehreren Jahren insgesamt nur wenige Monate dauernde Erwerbstätigkeit für die Annahme einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr spricht, ist darauf hinzuweisen, dass - ebenso wie der Grad der Behinderung - auch die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ausschließlich durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen ist.
So hat auch die Judikatur, wonach eine (mehrjährige) berufliche Tätigkeit die für den Anspruch auf Familienbeihilfe notwendige Annahme, eine Person sei infolge einer Behinderung nicht in der Lage gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, widerlege, im Rahmen der durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 2002/105, geschaffenen Rechtslage (ab 1. Jänner 2003) keinen Anwendungsbereich mehr (vgl. etwa VwGH 21.9.2009, 2009/16/0090).
Aus den dargestellten Erwägungen liegen demnach im Beschwerdefall die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, nämlich der Nachweis einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer Berufsausbildung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich aufgrund einer körperlichen oder geistigen Behinderung selbst den Unterhalt zu verschaffen, für einen zeitlich unbegrenzten Familienbeihilfenanspruch nicht vor.
Im Erkenntnis vom 08.03.2023, RV/7102222/2021, erwog das Bundesfinanzgericht:
Kann eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice, dass ein Grad der Behinderung (Gesamtgrad der Behinderung) von wenigstens 50% oder eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit besteht, nicht vorgelegt werden und kann daher ein solcher (Gesamt)Grad der Behinderung bzw. eine Erwerbsunfähigkeit nicht festgestellt werden, trifft die Beweislast denjenigen, zu dessen Gunsten die entsprechende Tatsache wirken würde: Das Finanzamt hat die Beweislast für Tatsachen zu tragen, die einem Anspruch auf Familienbeihilfe und/oder den Erhöhungsbetrag entgegenstehen oder einschränken, der Antragsteller für Tatsachen, die den Anspruch auf Familienbeihilfe und/oder den Erhöhungsbetrag begründen oder ausweiten bzw. eine (ihn treffende) gesetzliche Vermutung widerlegen. Bescheinigt das Sozialministeriumservice lege artis einen (Gesamt)Grad der Behinderung von wenigstens 50% (eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit) nicht, geht dies zu Lasten des Antragstellers (vgl. BFG 27.9.2017, RV/7102586/2017 u.v.a.).
Die Bf konnte den Nachweis eines (Gesamt)Grads der Behinderung von wenigstens 50% (einer voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit) nicht erbringen. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des Erhöhungsbetrages liegen daher ab Dezember 2019 nicht vor.
Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, wenn der Antragsteller arbeitsfähig ist und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht (vgl. bspw. BFG vom 02.09.2016, RV/1100227/2016).
Arbeitslose haben grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosengeld (www.ams.at), wenn sie diese Bedingungen erfüllen:
- sie sind arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos.
- sie haben sich bei ihrem AMS arbeitslos gemeldet.
sie sind am Arbeitsmarkt vermittelbar.
- sie sind bereit, eine Arbeit von mindestens 20 Stunden pro Woche aufzunehmen. Ausnahme:
Sie haben Betreuungspflichten für ein Kind unter 10 Jahren oder für ein Kind mit Behinderung
und es gibt nachweislich keine Betreuung, die es Ihnen ermöglicht, mindestens 20 Stunden
pro Woche zu arbeiten: Dann reicht es, wenn Sie bereit sind, eine Arbeit von mindestens
16 Stunden pro Woche aufzunehmen.
- sie haben für eine gewisse Zeit arbeitslosenversicherungspflichtig gearbeitet (Anwartschaft).
- Und: Die maximale Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes ist noch nicht abgelaufen.
Der Sachverständige der letzten Begutachtung im Oktober 2023 geht ausgehend von der Fragestellung: "Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit. Herabsetzung der geistigen Leistungsfähigkeit? Psychische Beeinträchtigung?" und den anschließenden Hinweisen:
- "Derzeitige Beschwerden: Keine subjektiven Beschwerden." sowie
- "Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Keine psychiatrische oder
psychotherapeutische Behandlung."
in der Sozialanamnese u.a. darauf ein, dass der Bf. keine Berufstätigkeit ausübt/e und diesbezüglich auch keine Versuche unternahm und seine soziale Integration eingeschränkt ist. Damit in Einklang zu bringend weist er darauf hin, dass das Verhalten in der Untersuchungssituation (zwar) ausreichend orientiert, auskunftsfähig und kooperativ ist, jedoch "desinteressiert, wortkarg".
Die Zusammenfassung der relevanten Befunde erstreckt sich auf das Vorgutachten Dr. ***A.*** (kein GdB zu ermitteln), den vorgelegten klin-psycholog. Befund Dr. ***E.*** (aus 09/2018: Diagnose Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens; depressive Symptomatik) und das weitere Vorgutachten Dr. ***C.*** (aus 09/2016: Pos 030402 mit GdB 50% (Komb. Störung des Sozialverhaltens). Das vorangegangene Sachverständigengutachten beinhaltet den Dr. ***E.***- Befund.
Im Rahmen der Untersuchungsergebnisse und Interpretation stellt der Sachverständige die erzielten unterdurchschnittlichen Ergebnisse dar und weist darauf hin, dass der Bf. für "das BH … untauglich (war), Führerschein wurde nicht versucht, Behindertenpass wurde nicht beantragt."
Der Sachverständige hält fest, dass die einzige psychologische Diagnostik 2018 erfolgte (siehe VGA Dr. ***A.***), der Befund wird heute nicht vorgelegt. Der Diagnose "Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens" folgten keinerlei weitere Schritte oder Behandlungen. Hierzu ist festzuhalten, dass der es sich um die Klinisch-psychologische Diagnostik Dr ***E.*** handelt. Dessen Inhalt wurde im ***A.***- Gutachten auszugsweise, wie oben (auf den Seiten 11 bis 12 Mitte) ersichtlich, wiedergegeben.
Unter der Überschrift "Zusammenfassendes Gutachten:" legte der Sachverständige im Einzelnen und nachvollziehbar dar, warum/dass ein Grad der Behinderung nicht zu ermitteln ist.
Im psychischen Bereich besteht der Hinweis auf subdepressives Zustandsbild mit Interessens-und Perspektivlosigkeit ohne wesentlichen Leidensdruck. Weder Unterstützungsmaßnahmen aus dem Behindertenbereich noch Behandlungen werden in Anspruch genommen.
Es ist kein Grad der Behinderung zu ermitteln.
Unter der Überschrift "Stellungnahme zu Vorgutachten:" führt der Sachverständige, wiederum nachvollziehbar, an, warum im Vergleich zum - 7 Jahre zurückliegenden - Vorgutachten Dr. ***C.*** (aus 09/2016 Pos 030402 mit GdB 50% - Komb. Störung des Sozialverhaltens) die Herabsetzung um 5 Stufen vorzunehmen ist: "da keine aktuelle Diagnose und/oder Behandlung vorliegt und eine wesentliche intellektuelle Beeinträchtigung testmäßig nicht nachweisbar ist.
Es besteht Hinweis auf subdepressives Zustandsbild, das ohne aktuellen fachärztlichen Befund keinen GdB erreicht."
Die Beurteilung, dass der Bf. nicht voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, begründet der Sachverständige damit, dass vom klinisch-psychologischen Standpunkt die Selbsterhaltungsfähigkeit bei Fehlen anders lautender Befunde mit Vollendung des 18. Lebensjahres erreicht wurde.
Das Gutachten der am 19.07.2023 durchgeführten Begutachtung stellt eine Ergänzung des oben erörterten Letztgutachten dar:
Vorweg wird im Gutachten festgehalten,
- dass seit dem knapp 7 Jahre davor erstellten Vorgutachten (FLAG, 09/2016, befristet bis
Vollendung des 18. Lebensjahres) keine Verlaufskontrolle erfolgt ist,
- dass "Seit vielen Jahren" keine Behandlung durchgeführt wird und
- dass betreffend die Frage nach den derzeitigen Beschwerden, die aktuelle Erkrankung an
einem Infekt (Otitis media beidseits und Laryngitis, subfebril-?, laufende Antibiotikatherapie)
genannt und andere körperliche Beschwerden negiert wurden.
Die Angaben des Bf., er interessiere sich "nicht so für einen Beruf", einen Berufswunsch habe er auch nicht, er habe "einige Kurse und ein Praktikum (in einem Tierheim, die Mitarbeit wurde am ersten Tag bereits verweigert) am AMS absolviert, morgen habe er "dort wieder einen Gesprächstermin", deuten in Verbindung mit dem augenfälligen Umstand, dass er die Fragen nach der Art seiner Freizeitgestaltung und seiner Alltagstätigkeiten, sowie seinen Sozialkontakten nicht beantworten konnte/wollte, auf eine nicht ausreichende Arbeitswilligkeit hin (vgl. diesbezüglich die obigen Rechtsausführungen).
Der Allgemeinmediziner- Sachverständige beurteilte Allgemeinzustand und Ernährungszustand je mit gut, stellte eine alterstypische Beweglichkeit von Wirbelsäule und Gelenken und die Gesamtmobilität-Gangbild mit unauffällig fest.
Auf Grund des Psycho(patho)logischen Status:
"wach, ausreichend kooperativ, imponiert nervös, psychomotorisch unruhig, wetzt am
Sessel, zieht sich immer wieder die Kapuze ins Gesicht, beantwortet die an ihn gerichteten Fragen äußerst kurz und wenig motiviert, betont, sein Verhalten entschuldigend, er sei
"heute krank, fühle mich nicht so gut"
in Verbindung mit dem Umstand: "Es liegen keine aktuellen Befunde und/oder Behandlungsbestätigungen vor", gelangte der Gutachter aus allgemeinmedizinischer Sicht nachvollziehbar zur Schlussfolgerung, dass kein Grad der Behinderung zu ermitteln bzw. die Beurteilung daher nicht möglich ist. Das Gutachten ist in sich widerspruchsfrei und besteht auch kein Widerspruch mit dem Gutachten vom Oktober 2023.
Die zugrundeliegenden Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes erfüllen somit die in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aufgestellten Anforderungen der Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit.
Die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 lit. c FLAG für einen Anspruch auf Familienbeihilfe (bescheinigte eingetretene Erwerbsunfähigkeit) waren damit nicht erfüllt.
Da Voraussetzung für den Erhöhungsbetrag ist, dass der Grundbetrag der Familienbeihilfe zusteht, besteht auch kein Anspruch auf einen Erhöhungsbetrag.
Das Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem unentschuldigten Fernbleiben hinsichtlich Untersuchungen ist mittlerweile auf Grund der nachfolgend durchgeführten Untersuchungen überholt.
Im Übrigen hielt das Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung fest, dass "die Zustellung des Gutachtens durch das Sozialministeriumservice veranlasst (wurde)".
Der oben im Einzelnen wiedergegebene Verfahrensablauf - an dieser Stelle sei bspw. auf das Schreiben des Finanzamtes vom 27. September 2022 bzw. das Antwortschreiben des Erwachsenenvertreters des Bf. vom 22. Dezember 2022 hingewiesen - zeigt, dass der Bf. bzw. der Erwachsenenvertreter des Bf. ausreichend Gelegenheit hatten, alles zweckdienlich Erscheinende beizusteuern, insb. Beibringung eines eigenen Gutachtens auf gleicher fachlicher Ebene (vgl. oben).
Abschließend wird noch bemerkt, dass das Beziehen von Arbeitslosengeld (ab November 2023) nach den obigen Rechtsausführungen gegen einen Anspruch auf Familienbeihilfe spricht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben, das Erkenntnis folgt der umfangreichen oben angeführten Rechtsprechung und Literatur.
Wien, am 16. Februar 2024
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100558/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100558.2024
- Stammnummer
- 143582
- Gültig
- 16.02.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF