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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100558/2024

Familienbeihilfe - Erwerbsunfähigkeit nicht bescheinigt

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100558/2024vom 16.02.2024Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Siegfried Fenz in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Christian Burghardt, Am Hof 13/1/18, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 1. August 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 25. Juli 2022 betreffend Familienbeihilfe ab April 2021, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Der (im Jänner 2021 bestellte) Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers (Bf.) (vgl. die dem Antrag beigelegte Bestellungsurkunde) stellte für den Bf. am 26.01.2021 den Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung und den Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe: - Ich beantrage den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung Bei dem Kind besteht folgende erhebliche Behinderung bzw. Erkrankung: [blank] ab Monat/Jahr 01/2016 - Für nachstehendes Kind beantrage ich die Familienbeihilfe bzw. gebe ich Änderungen oder den Wegfall bekannt: Zuerkennung ab [blank] Das Finanzamt erließ den beschwerdegegenständlichen Bescheid (vom 25. Juli 2022): Abweisungsbescheid Ihre Beschwerde vom 24.11.2021 wird abgewiesen für: Name des Kindes VNR/Geb.dat. Zeitraum von - bis [Nach- und Vorname des Bf.] … 0302 ab Apr. 2021 Begründung: Anspruch auf den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung besteht, wenn: • Der festgestellte Grad der Behinderung mindestens 50 Prozent beträgt • Die Behinderung nicht nur vorübergehend ist, sondern mehr als 3 Jahre andauert Diese Punkte treffen nicht zu (§ 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Das Sozialministeriumservice gibt mit Erledigungen vom 22.4.2021 und 22.6.2022 an, dass (der Bf.) zu den jeweiligen Untersuchungsterminen nicht erschienen ist und daher ein Gutachten nicht erstellt werden konnte. Da somit eine Behinderung (mindestens 50%) nicht festgestellt werden konnte, liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe ab April 2021 nicht mehr vor. Ihr Antrag wird abgewiesen. Der Erwachsenenvertreter des Bf. erhob Beschwerde wie folgt: Der Bescheid wird zur Gänze angefochten. Die Behörde stützt die Abweisung darauf, dass der Bf - laut Mitteilung des Sozialministeriumservice - Untersuchungen unentschuldigt ferngeblieben sei. Hier wurde seitens der belangten Behörde das Recht des Bf (z.Hd. dessen gerichtlichen Erwachsenenvertreters), gehört zu werden, gänzlich missachtet. Dieses Recht erstreckt sich nicht nur darauf, einer Partei die Möglichkeit zu geben, vom Ergebnis einer Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und Stellung zu nehmen, also sich zum Beweiswert eines Beweismittels zu äußern. Es muss ausdrücklich die Gelegenheit geboten werden, eine Äußerung zu den rechtlichen Konsequenzen des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens abzugeben. Diese Unterlassung stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen das Recht auf Parteiengehör dar, wurde doch der Bf bzw. dessen gerichtlicher Erwachsenenvertreter die Information des Sozialministeriumservice, aufgrund der die Abweisung dann erfolgt ist, nicht zur Stellungnahme übermittelt. Ohne diese Möglichkeit konnte der Bf somit keine Tatsachen vorbringen oder Unterlagen vorlegen, die glaubhaft machen, dass der Bf seiner Verpflichtung nicht nachkommen konnte. Das Verfahren ist somit in diesem Punkt mangelhaft geblieben. Die belangte Behörde übersieht weiters, dass dem Bf ob seiner psychischen Krankheit kein Verschulden an einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflicht zur Last gelegt werden kann. Der bekämpfte Bescheid bleibt in dieser Hinsicht auch jedwede Feststellung schuldig. Der Bf leidet seit vielen Jahren an einer psychischen Krankheit (Diagnose nach ICD 10: F90.1 [Anmerkung des Richters: hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens]; F61), die sich häufig auch in einem instabilen depressiven Zustandsbild manifestiert. Diese Einschränkungen schließen ein vorwerfbares Verhalten im Zusammenhang mit versäumten Untersuchungsterminen aus, da der Bf ob seiner Einschränkungen nicht in der Lage ist, die Konsequenzen sachgerecht zu beurteilen. Es wird daher beantragt, den bekämpften Bescheid aufzuheben und dem Bf - allenfalls nach Einholung eines Aktengutachtens - die beantragte Leistung ab 04/2020 zu gewähren. Das Finanzamt erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung, dies mit folgender Begründung: Sie haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn Sie voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig sind. Die Berufsunfähigkeit muss vor dem 21. Geburtstag oder während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag eingetreten sein. Zudem darf der Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen werden. Dies trifft in Ihrem Fall nicht zu (§ 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Ihnen als volljähriges Kind steht die Familienbeihilfe während einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung zu. Diese Voraussetzung trifft nicht zu (§ 6 Abs. 2 lit. a Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Das Sozialministeriumservice hat mit Gutachten vom 25.10.2023 eine 50%ige Behinderung ab 1.10.2013 festgestellt; die erhebliche Behinderung wurde bescheinigt bis 30.6.2023 - (die Zustellung des Gutachtens durch das Sozialministeriumservice wurde veranlasst). Eine dauernde Erwerbsunfähigkeit wurde nicht bestätigt. Diese ist allerdings Grundlage für die Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe bei volljährigen Personen, die sich nicht in Berufsausbildung befinden. Da aufgrund des aktuellen Gutachten des Sozialministeriumservice die Voraussetzungen für die Zuerkennung der erhöhten Beihilfe nicht vorliegen, wird Ihre Beschwerde abgewiesen. Der Vorlageantrag wurde vom Erwachsenenvertreter des Bf. eingebracht wie folgt: Der Bf beantragt, die Beschwerde vom 01.08.2022 gegen den Abweisungsbescheid vom 25.07.2022 dem BFG zur Entscheidung vorzulegen. Die Behörde stützt die Abweisung darauf, dass eine dauernde Erwerbsunfähigkeit des Bf auf Basis eines Gutachtens des Sozialministeriumservice vom 23.10.2023 nicht vorliegen würde. Dieses Gutachten wurde dem gerichtlichen Erwachsenenvertreter nicht zugestellt. Hier wurde seitens der belangten Behörde das Recht des Bf (z.Hd. dessen gerichtlichen Erwachsenenvertreters), gehört zu werden, gänzlich missachtet. Dieses Recht erstreckt sich nicht nur darauf, einer Partei die Möglichkeit zu geben, vom Ergebnis einer Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und Stellung zu nehmen, also sich zum Beweiswert eines Beweismittels zu äußern. Es muss ausdrücklich die Gelegenheit geboten werden, eine Äußerung zu den rechtlichen Konsequenzen des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens abzugeben. Diese Unterlassung stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen das Recht auf Parteiengehör dar, wurde doch der Bf bzw. dessen gerichtlicher Erwachsenenvertreter die Information des Sozialministeriumservice, aufgrund der die Abweisung dann erfolgt ist, nicht zur Stellungnahme übermittelt. Ohne diese Möglichkeit konnte der Bf somit keine Tatsachen vorbringen oder Unterlagen vorlegen, die glaubhaft machen, dass der Bf seiner Verpflichtung nicht nachkommen konnte. Das Verfahren ist somit in diesem Punkt mangelhaft geblieben. Es wird daher beantragt, den bekämpften Bescheid aufzuheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen: Sachverhalt: Am 27.01.2021 langte ein Antrag auf Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag beim Finanzamt ein. Das Finanzamt gab ein Gutachten in Auftrag. Das SMS konnte keine Bescheinigung erstellen, da der Beschwerdeführer (Bf.) zum Termin nicht erschienen war. Im Vorgutachten aus 2016 wurde zwar ein Grad der Behinderung von 50% ab 01.10.2013, jedoch keine dauernde Erwerbsunfähigkeit festgestellt, weshalb der Antrag ab 04/2020 (mit Volljährigkeit) abgewiesen wurde. Der Erwachsenenvertreter des Bf. brachte eine Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom 02.07.2021 ein. Aufgrund des Zustellmangels (Zustellung an den Bf. direkt und nicht an den Erwachsenenvertreter) wurden am 25.07.2022 einerseits die Beschwerde wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen, da der zugrunde liegende Bescheid ein Nichtbescheid sei, und ein neuer Abweisungsbescheid ab 04/2021 erlassen, da das Sozialministeriumservice mit Erledigungen vom 22.4.2021 und 22.6.2022 angab, dass der Bf. zu den jeweiligen Untersuchungsterminen nicht erschienen sei und daher ein Gutachten nicht erstellt werden könne. Sowohl gegen die Zurückweisung als auch (neuerliche) Abweisung wurde eine Beschwerde eingebracht. Die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid wurde zurückgenommen und mit BVE für gegenstandslos erklärt. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens gegen die Abweisung wurde ein weiteres Gutachten angefordert. Das SMS stellte weder einen Grad der Behinderung noch eine dauernde Erwerbsunfähigkeit fest. Die Beschwerde wurde somit abgewiesen. Gegen die abweisende BVE wurde ein Vorlageantrag eingebracht. Angemerkt wird, dass bis 03/2021 die Familienbeihilfe zunächst an den Kindesvater, dann an den Bf. ausbezahlt wurde (04/2020-03/2021 aufgrund § 15 FLAG). Beweismittel: laut Aktenkonvolut Stellungnahme: Zunächst wird dem Bf. zugestimmt, dass die bekämpfte BVE nur über den Abweisungsbescheid, nicht jedoch den Zurückweisungsbescheid abgesprochen haben kann. Es handelt sich dabei nach Ansicht des Finanzamtes um ein minderes Versehen, das die BVE deswegen nicht ungültig macht. Aus der Begründung ist klar erkennbar, dass der Bescheid (BVE) ausschließlich über die Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom 25.07.2022 abspricht. Das Finanzamt ist an die Feststellungen des Sozialministeriumservice gebunden und hat dabei keinen Ermessensspielraum. Eigenständige Beurteilungen über erhebliche Behinderungen sind nicht zulässig. Aus dem im Zuge des Verfahrens erstellten amtsärztlichen Sachverständigengutachten geht unzweifelhaft hervor, dass ein Unvermögen des Bf., sich selbst den Unterhalt zu verschaffen nicht vorliegt. Aus den übermittelten Metadaten: "Kein, die Selbsterhaltungsfähigkeit verunmöglichendes körperliches Leiden vorliegend. Vom klinisch-psychologischen Standpunkt wurde die Selbsterhaltungsfähigkeit bei Fehlen anders lautender Befunde mit Vollendung des 18. Lebensjahres erreicht." Das Vorbringen des Erwachsenenvertreters, das Finanzamt hätte das Parteiengehör nicht gewahrt, geht insofern ins Leere, als dass nicht vorgesehen ist, dass die Gutachten vor Erledigung durch das Finanzamt versendet werden und eine Beschwerde beim SMS ohnehin nicht möglich ist. Der Versand der Gutachten wird mit der Erledigung durch das Finanzamt angestoßen. Darüber hinaus ist das Finanzamt an das Ergebnis der Begutachtung durch das SMS gebunden und liegt es in der Mitwirkungspflicht und Sphäre des Antragsstellers zu Begutachtungsterminen beim SMS zu erscheinen und Befunde vorzulegen. Außerdem hat der Erwachsenenvertreter noch keinen einzigen Befund an das Finanzamt übermittelt (sondern offenbar nur an das SMS direkt), womit dem Finanzamt die Hände gebunden sind, die Gutachten genauer hinsichtlich Schlüssigkeit, Widersprüchlichkeit und Vollständigkeit zu würdigen. Die Anforderung eines weiteren Gutachtens unterblieb, da mit dem Vorlageantrag weder ein neues Vorbringen zur Behinderung erstattet noch Befunde vorgelegt wurden, die eine Änderung der bisherigen Gutachten bewirken könnten. Das Finanzamt beantragt daher, die Beschwerde abzuweisen. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Fach/Ärztliches Sachverständigengutachten Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde - Untersuchung am: 2012-07-03 [Anmerkung des Richters: der Bf. war 10-jährig]: Anamnese: Laut Alleinerziehendem KV unauffällige Perinatalanamnese und Entwicklungsanamnese. Zirka vom 3. bis 5. Lebensjahr Fremdunterbringung bei Trennung der KE. Rückstellung in die Vorschule, Wiederholen der 1. Kl. VS. Derzeit 3. Kl. (Förderschule … Bez. … und Hort) beendet. Laut KV immer wieder Lernverweigerung. Psychotherapie seit 09.2010. Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz): Regelm. Einzelpsychotherapie bei Frau **G***. (Bestätigung liegt vor). Untersuchungsbefund: Intern pädiatr. unauffällig, altersentspr. Status psychicus / Entwicklungsstand: Antrieb unauffällig, wenig kooperativ, will nicht antworten; Stimmung o.B., Keine Schlafstörungen berichtet. Relevante vorgelegte Befunde: 2010-08-24 AMT F. JUGEND UND FAMILIE MAG. ***D.*** KLIN. PSYCH. Durchschnitt. Begabung; Verunsicherter im emotionalen Ausdruck gehemmter Bub. Anpassungsstörung. Diagnose(n): Anpassungsstörung. Richtsatzposition: 030201 Gdb: 030% ICD: F43.1 [Anmerkung des Richters: posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1] Rahmensatzbegründung: Eine Stufe unter ORS, da emotionale Verunsicherung und schwierige soziale Anpassung. Gesamtgrad der Behinderung: 30 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend. Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Fach/Ärztliches Sachverständigengutachten, Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde - Untersuchung am: 2013-10-28 [Anmerkung des Richters: der Bf. war 11 ½ jährig] Anamnese: Letzte Begutachtung 2012-07-03: 30% bei Anpassungsstörung. Neuerliche Einreichung, da wegen schulischer Schwierigkeiten ein Schulwechsel erforderlich war. In der Schule ist (der Bf.) sehr auffällig. Der Unterricht erfolgt nach dem Lehrplan für schwerstbehinderte Kinder (11 Kinder in der Klasse). Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz): Sonderbeschulung Untersuchungsbefund: Guter AZ, adipöser Habitus, Pulmo frei, Abdomen vorgewölbt, Gangbild oB Status psychicus / Entwicklungsstand: besucht Sonderschule für körperbehinderte Kinder, Beurteilung nach dem Lehrplan für schwerstbehinderte Kinder Relevante vorgelegte Befunde: 2013-10-21 H…-SCHULE BESTÄTIGUNG Hauptschule für körperbehinderte Kinder Diagnose(n): Emotionale Störung, Anpassungsstörung Richtsatzposition: 030202 Gdb: 050% ICD: F43.1 Rahmensatzbegründung: URS, da Sonderbeschulung in allen Gegenständen Gesamtgrad der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend. Eine Nachuntersuchung in 3 Jahren ist erforderlich. Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab 2013-10-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich. Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. im Vergleich zur Vorbegutachtung 2012-07-03 Rückstufung auf Sonderbeschulung Sachverständigengutachten, Dr.in … ***C.***, Fachgebiet der/des Sachverständigen Neurologie - Begutachtung durchgeführt am 13.09.2016 [Anmerkung des Richters: der Bf. war 14 ½-jährig]: Anamnese: Lt. VGA von 10/2013 50% GdB mit Diagnosen emotionale Störung, Anpassungsstörung. 2003-2005 rezidivierende akute Laryngitiden (9/2003 stationär SMZ-Ost). 2.5.-6.Lj. Fremdunterbringung in Kinderheim … bei Trennung der Eltern. Wiederholte Lernverweigerung in der VS. Psychotherapie seit 9/2010. Verhaltensauffälligkeiten in der Schule. Derzeitige Beschwerden: -- Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: keine Medikation, keine FÄ-Betreuung, keine Therapien mehr. Sozialanamnese: Ausbildung: Vorschule, VS (1.KI. wiederholt), Sonderschule (ASO-Lehrplan) - derzeit 8.Kl., integrative Lehre geplant. Lebt beim Vater, kein Kontakt zur Mutter (besachwaltet) gegeben. Kein PG-Bezug. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 21.9.2015, Dr. ***F.***, kinder- und jugendpsychiatrische Praxis: kombinierte Störung des Sozialverhaltens u. der Emotionen. Unterdurchschnittliche kognitive Leistungsfähigkeit. Deutlich fremd- und autoaggressiv. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Ernährungszustand: Größe: [blank] cm [blank] Gewicht: [blank] kg Blutdruck [blank] Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: unauffällig Gesamtmobilität - Gangbild: [blank] Psycho(patho)logischer Status: Stimmung dysthym, keine Selbstverletzungen mehr, manchmal fremdaggressive Tendenzen, etwas unterdurchschnittliche Begabung, kleine Einkäufe selten alleine (opponierendes Verhalten), Benutzen öff. Verkehrsmittel problemlos, Weg zur Schule mittels Fahrtendienst (da sonst Schulbesuch nicht verlässlich gewährleistet), Heimweg wird allein zurückgelegt, Freundeskreis gegeben; h.o. wortkarg Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Pos. Nr. GdB% Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: kombinierte Störung des Sozialverhaltens 03.04.02 50 Unterer Rahmensatz, da Teilselbständigkeit im Alltag gegeben. Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: [blank] Stellungnahme zu Vorgutachten: keine Änderung gegenüber dem VGA von 10/2013 Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: x ja □ nein GdB liegt vor seit: 10/2013 □ Dauerzustand X Nachuntersuchung: mit Vollendung des 18. LJ. Anmerkung hins. Nachuntersuchung: Nachuntersuchung zwecks Kontrolle der Unterhaltsfähigkeit erforderlich da Besserung möglich. Mit Bescheid vom 02. Juli 2021 wies das Finanzamt den Antrag auf den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung vom 27.01.2021 betreffend den Zeitraum ab Apr. 2020 mit folgender Begründung ab: Anspruch auf den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung besteht, wenn: • Der festgestellte Grad der Behinderung mindestens 50 Prozent beträgt • Die Behinderung nicht nur vorübergehend ist, sondern mehr als 3 Jahre andauert Diese Punkte treffen nicht zu (§ 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Das Sozialministeriumservice konnte mit 22.4.2021 kein Gutachten erstellen, da Sie unentschuldigt nicht zum Untersuchungstermin erschienen sind. Ihr Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe muss daher abgewiesen werden. Der Bescheid wurde (wegen eines Versehens des Finanzamtes) nicht an den bestellt gewesenen Erwachsenenvertreter, sondern dem Bf. selbst zugestellt. Am 22. November 2021 erhob der Erwachsenenvertreter des Bf. Beschwerde gegen den o.a. dem Bf. zugestellten Bescheid: Gegen den Bescheid vom 02.07.2021, zugestellt am 16.11.2021, mit dem der Antrag auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe ab 04/2020 abgewiesen wurde, wird fristgerecht Beschwerde erhoben. Der Bescheid wird zur Gänze angefochten. Die Behörde stützt die Abweisung darauf, dass der Bf - laut Mitteilung des Sozialministeriumservice - einer Untersuchung unentschuldigt ferngeblieben sei. Hier wurde seitens der belangten Behörde das Recht des Bf (z.Hd. dessen gerichtlichen Erwachsenenvertreters) gehört zu werden, gänzlich missachtet. Dieses Recht erstreckt sich nicht nur darauf, einer Partei die Möglichkeit zu geben, vom Ergebnis einer Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und Stellung zu nehmen, also sich zum Beweiswert eines Beweismittels zu äußern. Es muss ausdrücklich die Gelegenheit geboten werden, eine Äußerung zu den rechtlichen Konsequenzen Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens des abzugeben. Diese Unterlassung stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen das Recht auf Parteiengehör dar, wurde doch der Bf bzw. dessen gerichtlicher Erwachsenenvertreter die Information des Sozialministeriumservice, aufgrund der die Abweisung dann erfolgt ist, nicht zur Stellungnähme übermittelt. Ohne diese Möglichkeit konnte der Bf somit keine Tatsachen Vorbringen oder Unterlagen vorlegen, die glaubhaft machen, dass der Bf seiner Verpflichtung nicht nachkommen konnte. Das Verfahren ist somit in diesem Punkt mangelhaft geblieben. Die belangte Behörde übersieht weiters, dass dem Bf ob seiner psychischen Krankheit kein Verschulden an einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflicht zur Last gelegt werden kann. Der bekämpfte Bescheid bleibt in dieser Hinsicht auch jedwede Feststellung schuldig. Der Bf leidet seit vielen Jahren an einer psychischen Krankheit (Diagnose nach ICD 10: F90.1; F61), die sich häufig auch in einem instabilen depressiven Zustandsbild manifestiert. Diese Einschränkungen schließen ein vorwerfbares Verhalten im Zusammenhang mit einem versäumten Untersuchungstermin aus. Es wird daher beantragt, den bekämpften Bescheid aufzuheben und dem Bf - allenfalls nach Einholung eines Aktengutachtens - die beantragte Leistung ab 04/2020 zu gewähren. Am 06. April 2022 übermittelte der Erwachsenenvertreter des Bf. dem Sozialministeriumservice die Unterlagen (Beilage zum Finanzamtsschreiben vom 22.12.2022) - 20220406_1126_0005.pdf; 20150701 Befund ***H***.pdf; 20181009 Befund ***E.***.pdf; 20201019 SV-GA.pdf; 20210113 BD.pdf Mit Bescheid vom 25. Juli 2022 wies das Finanzamt die vom Erwachsenenvertreter des Bf. erhobene Beschwerde vom 24.11.2021 als unzulässig zurück, "da es sich bei dem der Eingabe zu Grunde liegenden Bescheid um einen Nichtbescheid handelt. Begründung: Es erfolgte keine ordnungsgemäße Zustellung, da die Sendung an den Antragsteller und nicht an die ausgewiesene Erwachsenenvertretung zugestellt worden ist." Die Beschwerde vom 28.Juli 2022 richtete sich auch gegen den Zurückweisungsbescheid vom 25.07.2022, mit dem die Beschwerde vom 24.11.2021 gegen den Bescheid vom.02.07.2021 zurückgewiesen wurde: I. Die Behörde führt in der Begründung aus, dass es sich dem der Eingabe zugrunde liegenden Bescheid um einen *Nichtbescheid* handeln würde, da die Sendung an den Antragsteller und nicht an dessen gerichtlichen Erwachsenenvertreter zugestellt worden ist. Tatsächlich wurde der Bescheid dem gerichtlichen Erwachsenenvertreter am 16.11.2021 zugestellt und ist demgemäß die dagegen erhobene Beschwerde vom 24.11.2021 fristgerecht erhoben. In diesem Zusammenhang darf weiters auf die Bestimmung des § 98 (1) BAO iVm § 7 ZustG verwiesen werden: (Heilung von Zustellmängeln). Es wird daher beantragt, den bekämpften Bescheid aufzuheben und der Behörde die Entscheidung über die Beschwerde vom 24.11.2021 aufzutragen. Am 27. September 2022 richtete das Finanzamt ein E-Mail an den Erwachsenenvertreter des Bf.: Seitens des Finanzamtes habe ich nunmehr folgendes Anliegen. Das Finanzamt Österreich wird eine neuerliche Anforderung eines Gutachtens erstellen. Es wäre allerdings für die zielgerichtete Erledigung Ihrerseits erforderlich, noch vor der neuen Anforderung, sich mit dem Sozialministeriumservice in Verbindung zu setzen und die Erwachsenenvertretung auch dort zu deponieren. Erst dann wird seitens der Finanzverwaltung die Anforderung erfolgen. Bitte setzen Sie sich mit uns in Verbindung, wenn dies geklärt ist. Am 22. Dezember 2022 - zog der Erwachsenenvertreter des Bf. die Beschwerde vom 28.07.2022 (Pkt. I.) gegen den Zurückweisungsbescheid vom 25.07.2022 zurück und - teilte er dem Finanzamt mit: Ich beziehe mich auf Ihre Nachricht vom 27.09.2022 und teile dazu mit, dass ich dem Sozialministeriumservice aufgrund einer Ladung für den 17.06.2022 am 06.04.2022 nicht nur das Bestellungsdekret, sondern auch ein psychiatrisches Gutachten sowie Befunde übermittelt habe (siehe Anhang) und der Eingang auch bestätigt wurde (siehe Anhang). Wenngleich (der Bf.) den Termin - krankheitsbedingt - nicht wahrgenommen haben sollte, wäre es dennoch möglich gewesen, aufgrund der vorgelegten medizinischen Unterlagen ein Aktengutachten zu erstellen. Das Sozialministeriumservice hat somit nicht nur von der Erwachsenenvertretung gewusst, sondern wurden auch fachärztliche Befunde und Gutachten vorgelegt, sodass einer neuerlichen Anforderung eines (allenfalls Akten) Gutachtens nichts im Wege steht. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17. Jänner 2023 wurde die Beschwerde vom 28.07.2022, soweit sie sich gegen den Zurückweisungsbescheid vom 25.07.2022 richtet, gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt. Sachverständigengutachten, Dr.in ***A.***, Fachgebiet der/des Sachverständigen Allgemeinmediziner -Begutachtung durchgeführt am 19.07.2023 [Anmerkung des Richters: der Bf. war 21- jährig]: Anamnese: Seit dem Vorgutachten (FLAG, 09/2016, Dr. B…, Beurteilung mit 50% Gesamtgrad der Behinderung, befristet bis Vollendung des 18. Lebensjahres) ist keine Verlaufskontrolle erfolgt. Der Befund einer psychologischen Diagnostik 09/2018 wird mitgebracht. "Seit vielen Jahren" wird keine Behandlung durchgeführt. Von 2016 (?) bis 2018 Unterbringung in einer betreuten Wohngemeinschaft. (Der Bf.) habe seit Vollendung des 18. Lebensjahres 2020 in Herrn B… eine Erwachsenenvertretung (die auch seinen 27jährigen Bruder betreut) zugesprochen bekommen. Derzeitige Beschwerden: Aktuell ist (der Bf.) an einem Infekt erkrankt. (Otitis media beidseits und Laryngitis, subfebril-?, laufende Antibiotikatherapie). Andere körperliche Beschwerden werden negiert. Er lebe mit dem Bruder "seit ca. zwei Jahren" in einer gemeinsamen Wohnung, das Zusammenleben gestalte sich "nicht immer harmonisch". Die Schule habe er "mit 16 Jahren verlassen", er habe die letzte Klasse wiederholen müssen. (Zeugnisse wurden nicht vorgelegt). Er sei mit 18 Jahren aus der WG in ein Krisenzentrum und dann zu seinem Vater gezogen, nach einem Jahr sei er dann mit seinem älteren Bruder zusammengezogen. Seit 2020 habe (sein Erwachsenenvertreter) auch für ihn die Erwachsenenvertretung übernommen. Mit den, ihm von diesem zugewiesenen Geldbeträgen sei (der Bf.) "immer sehr knapp". Er habe deshalb auch sämtliche Vorladungstermine versäumt, da er "kein Fahrgeld bekommen" habe. Er interessiere sich "nicht so für einen Beruf". Einen Berufswunsch habe er "auch nicht", er habe "einige Kurse und ein Praktikum (in einem Tierheim, die Mitarbeit wurde am ersten Tag bereits verweigert) am AMS" absolviert, morgen habe er "dort wieder einen Gesprächstermin". Mit einer assistierten Lehrstelle habe es "bisher halt noch nicht geklappt". (Der Bf.) kann/will die Fragen nach der Art seiner Freizeitgestaltung und seiner Alltagstätigkeiten, sowie seinen Sozialkontakten nicht beantworten. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: keine Sozialanamnese: beschäftigungslos, NMS Abschluß (ASO), ledig, gemeinsam mit dem älteren Bruder in einer Wohnung lebend, beide werden (vom Erwachsenenvertreter des Bf.) als Erwachsenenvertreter betreut Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Klinisch-psychologische Diagnostik Dr ***E.***, 17.9.,18.9., 9.10.2018 [Anmerkung des Richters: der Bf. war 16 1/2 - jährig]: ...kommt zum zweiten Untersuchungstermin bei fehlender Mitarbeit bei Kollegin am ersten Termin 01/2018... die vierte Klasse Hauptschule habe er wiederholt, da er im ersten Semester die Schulbesuche verweigert habe, er wolle eine Produktionsschule (AMS Projekt) besuchen., er treffe sich mit Freunden, vormittags helfe er in der Wohngemeinschaft mit, nachmittags habe er frei, er habe in der WG wenig Kontakt zu den Mitbewohnern., er fühle sich oft lustlos, früher habe er sich geritzt, derzeit nicht, er zocke gerne am Computer, er gehe gerne Schwimmen, er rauche Zigaretten (10/d), Alkohol trinke er selten, Drogen nehme er nicht.. Ergebnis: stark unterdurchschnittliche numerische Intelligenzfunktionen und Konzentration, unterdurchschnittliche verbale Intelligenzfunktionen, Wiedererkennen und Langzeitgedächtnis, Kompetenz,.. durchschnittliche Raumvorstellung, überdurchschnittliche Unaufmerksamkeit, Gesamtsymptomatik, aggressiv-dissoziales Verhalten, agitiertes Verhalten., schätzt sich auch selbst als grenzwertig sozial kompetent ein, ..gibt überdurchschnittlich aggressives Verhalten an.. Dg: hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens, eine depressive Symptomatik, soziale Ängste sind vorhanden.. Empfehlung: Fortsetzung der kinderpsychiatrischen fachärztlichen Behandlung, Psychotherapie oder klinisch-psychologische Behandlung.. Aufnahme in ein Nachreifungsprojekt für Jugendliche... Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: [blank] cm Gewicht: [blank] kg [blank] Blutdruck Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: kommt alleine und frei gehend in der Jahreszeit nicht entsprechender (Kapuzenpulli) Kleidung, die Kapuze über den Kopf gezogen zur Untersuchung, nasal gefärbte Stimme bei Infekt im Hals-Nasen-Ohrenbereich (akute Rhinitis, Laryngitis, Otitis media), kardiopulmonal kompensiert, alterstypische Beweglichkeit von Wirbelsäule und Gelenken, eine körperliche Untersuchung entfällt Gesamtmobilität-Gangbild: unauffällig Psycho(patho)logischer Status: wach, ausreichend kooperativ, imponiert nervös, psychomotorisch unruhig, wetzt am Sessel, zieht sich immer wieder die Kapuze ins Gesicht, beantwortet die an ihn gerichteten Fragen äußerst kurz und wenig motiviert, betont, sein Verhalten entschuldigend, er sei "heute krank, fühle mich nicht so gut" Es ist kein Grad der Behinderung zu ermitteln. Begründung: Es liegen keine aktuellen Befunde und/oder Behandlungsbestätigungen vor, die Beurteilung ist daher nicht möglich. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: -- Akuter Infekt der oberen Atemwege, sowie der Mittelohren beidseits. Stellungnahme zu Vorgutachten: Bei derzeit unzureichender Befundlage sind weder eine aktuelle Einschätzung des vorbekannten Leidens noch eine Stellungnahme zum Vorgutachten möglich. Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 6 Monate andauern: X ja □ nein GdB liegt vor seit: 07/2023 GdB 50 liegt vor seit: 10/2013 Begründung - GdB liegt rückwirkend vor: (Der Bf.) ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Die Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit ist aufgrund fehlender, aktueller Befunde derzeit allgemeinmedizinisch nicht zu beantworten; hierfür wird eine klinisch-psychologische Untersuchung vorgeschlagen. X Dauerzustand Sachverständigengutachten, Fachgebiet der/des Sachverständigen Psychologie - Begutachtung durchgeführt am 18.10.2023 [Letztgutachten]: Anamnese: Fragestellung: Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit. Herabsetzung der geistigen Leistungsfähigkeit? Psychische Beeinträchtigung? Derzeitige Beschwerden: Keine subjektiven Beschwerden. (Für früher lassen sich Selbstverletzungen und depressive Verstimmungen mit Suizidgedanken explorieren.) Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Keine psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung. Sozialanamnese: Daten zur Person: Schulbesuch: VS und NMS (frag!, in VS tlw. ASO-Lehrp!an), 4. Kl. NMS wiederholt, 8. Schulstufe pos. 2017/2018 (16a) Berufstätigkeit: keine, auch keine Versuche Private Lebensumstände: mit Bruder in einer Wohnung, vom 14. bis 18. Lj. in betreuter WG Soziale Integration: eingeschränkt Körperliche Beschwerden: keine, keine Dauermedikation; keine psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung Verhalten in der Untersuchungssituation: ausreichend orientiert und auskunftsfähig, desinteressiert, wortkarg, kooperativ Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): VGA Dr. ***A.*** aus 07/2023: kein GdB zu ermitteln; klin-psycholog. Befund Dr. ***E.*** aus 09/2018 vorgelegt: Diagnose Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens; depressive Symptomatik. VGA Dr. ***C.*** aus 09/2016: Pos 030402 mit GdB 50% (Komb. Störung des Sozialverhaltens). Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: unauffällig Ernährungszustand: unauffällig Größe: [blank] cm Gewicht: [blank] kg [blank] Blutdruck Status (Kopf / Fußschema} - Fachstatus: psychol.seits nicht relevant Gesamtmobilität- Gangbild: psychol.seits nicht relevant Psycho(patho)logischer Status: Untersuchungs-Verfahren: Klinisch-psychologische Exploration Standard Progressive Matrices (SPM) Subtests aus IST Interpretation relevanter Dokumente Untersuchungsergebnisse und Interpretation: Im SPM werden bei gegebenem Aufgabenverständnis und tlw. Neigung zu unreflektiertem Handeln 44 Aufgaben richtig gelöst; das Ergebnis entspricht einem IQ von 88. Im Versuch mit dem IST-Subtest RA (praktisch-rechnerische Aufgaben) wird ein SW von 94 = IQ 91. Im Versuch mit dem IST-Subtest SE (verbale Aufgaben) erfolgt Lesen korrekt mit gegebenem Sinnverständnis, es wird ein SW um 80 (entsprechend IQ 70) erreicht. In der Exploration berichtet der A. keine subjektiven Beschwerden. Für früher lassen sich Selbstverletzungen und depressive Verstimmungen mit Suizidgedanken explorieren. Er ist tlw. in Kinderheimen und betreuten WGs aufgewachsen. Fachärztliche/medikamentöse Behandlung wird abgelehnt, in den letzten Jahren kam es zu keinerlei psychiatrischen oder psychologischen Konsultationen. Für das BH war er untauglich, Führerschein wurde nicht versucht, Behindertenpass wurde nicht beantragt. Er habe einen Erwachsenenvertreter, den er jedoch nicht persönlich kennt. Die einzige psychologische Diagnostik erfolgte 2018 (siehe VGA Dr. ***A.***), der Befund wird heute nicht vorgelegt. Der Diagnose "Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens" folgten keinerlei weitere Schritte oder Behandlungen. Im Anschluss an die persönliche Untersuchung wurde versucht, mit dem Erwachsenenvertreter telefonisch Kontakt aufzunehmen, dies war jedoch nicht möglich. Zusammenfassendes Gutachten: Bei intellektuellen Leistungen, welche im nonverbalen, bildungsunabhängigen Testverfahren einem IQ um 88 entsprechen und in bildungsabhängigen Subtests im Durchschnitt einem IQ um 80 entspricht, sowie unter Mitberücksichtigung des Bildungsverlaufs (Hauptschulabschluss nach Klassenwiederholung), besteht klinisch- psychologischerseits eine knapp durchschnittliche intellektuelle Leistungsfähigkeit mit Bildungsdefiziten. Im psychischen Bereich besteht der Hinweis auf subdepressives Zustandsbild mit Interessens-und Perspektivlosigkeit ohne wesentlichen Leidensdruck. Weder Unterstützungsmaßnahmen aus dem Behindertenbereich noch Behandlungen werden in Anspruch genommen. Es ist kein Grad der Behinderung zu ermitteln. Begründung: - - - Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - - - Stellungnahme zu Vorgutachten: Im Vergleich zum VGA Dr. ***C.*** aus 09/2016 (Pos 030402 mit GdB 50% - Komb. Störung des Sozialverhaltens) wird um 5 Stufen herabgesetzt, da keine aktuelle Diagnose und/oder Behandlung vorliegt und eine wesentliche intellektuelle Beeinträchtigung testmäßig nicht nachweisbar ist. Es besteht Hinweis auf subdepressives Zustandsbild, das ohne aktuellen fachärztlichen Befund keinen GdB erreicht. Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 6 Monate andauern: □ ja X nein Begründung: Kein GdB zu ermitteln. GdB liegt vor seit: 07/2023 GdB 50 liegt vor seit: 10/2013 Begründung - GdB liegt rückwirkend vor: Anhand VGA (Der Bf.) ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Vom klinisch-psychologischen Standpunkt wurde die Selbsterhaltungsfähigkeit bei Fehlen anders lautender Befunde mit Vollendung des 18. Lebensjahres erreicht. X Dauerzustand Zusammenfassung der Sachverständigengutachten - Gesamtbeurteilung durchgeführt am 25.10.2023: Name der/des SV Gutachten vom Dr.in V… ***A.*** 19.07.2023 Dr.in E… ***B.*** 24.10.2023 Es ist kein Grad der Behinderung zu ermitteln. Begründung: Es liegen keine aktuellen Befunde und/oder Behandlungsbestätigungen vor, die Beurteilung ist daher nicht möglich. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Es besteht Hinweis auf subdepressives Zustandsbild, das ohne aktuellen fachärztlichen Befund keinen GdB erreicht. Ein, zum Zeitpunkt der Untersuchung vorliegender, akuter Infekt der oberen Atemwege, sowie der Mittelohren beidseits erreicht keinen GdB. Stellungnahme zu Vorgutachten: Im Vergleich zum VGA Dr. ***C.*** aus 09/2016 (Pos 030402 mit GdB 50% - Komb. Störung des Sozialverhaltens) wird um 5 Stufen herabgesetzt, da keine aktuelle Diagnose und/oder Behandlung vorliegt und eine wesentliche intellektuelle Beeinträchtigung testmäßig nicht nachweisbar ist. Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 6 Monate andauern: X ja □ nein GdB liegt vor seit: 07/2023 GdB 50 liegt vor seit: 10/2013 Begründung - GdB liegt rückwirkend vor: (Der Bf.) ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt z verschaffen: NEIN Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Kein, die Selbsterhaltungsfähigkeit verunmöglichendes körperliches Leiden vorliegend. Vom klinisch-psychologischen Standpunkt wurde die Selbsterhaltungsfähigkeit bei Fehlen anders lautender Befunde mit Vollendung des 18. Lebensjahres erreicht. X Dauerzustand □ Nachuntersuchung: Ab 13. November 2023 erhielt der Bf. vom Arbeitsmarktservice Bezüge wie folgt (dem Finanzamt gemeldete Beträge; Abgabeninformationssystemabfragen): 3(1) 1311-3011 ARBEITSMARKTSERVICE ÖSTERRE AMFG 363,06 3(1) 1311-3011 ARBEITSMARKTSERVICE ÖSTERRE 40,86 3(1) 0212-3112 ARBEITSMARKTSERVICE ÖSTERRE AMFG 605,10 3(1) 0212-3112 ARBEITSMARKTSERVICE ÖSTERRE 68,10 2. Beweiswürdigung Die getroffenen Detailfeststellungen beruhen auf den jeweils angeführten Grundlagen und sind unstrittig. Weiterer Ausführungen zur Beweiswürdigung bedarf es daher nicht. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) bestimmt: Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, … c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). § 6 Abs. 2 lit. d FLAG normiert die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Vollwaisen und ihnen gleichgestellte Kinder entsprechend der Regelung des § 2 Abs. 1 lit. c leg. cit. § 8 FLAG bestimmt: Abs. 5: Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen. Abs. 6: Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen. Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrensnach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO). Die Feststellung, ob auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit vorliegt, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, hat nach den Bestimmungen des zitierten § 8 Abs. 6 FLAG auf dem Wege der Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen (ohne dass bloßen Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles oder der untersuchten Person dabei entscheidende Bedeutsamkeit zukäme; vgl. VwGH 20.9.1995, 95/13/0134). Was ein ärztliches Zeugnis betreffend das Vorliegen einer Behinderung im Sinne des FLAG anlangt, so hat ein solches - nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - Feststellungen über Art und Ausmaß des Leidens sowie auch der konkreten Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit in schlüssiger und damit nachvollziehbarer Weise zu enthalten (VwGH 21.2.2001, 96/14/0139). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Bf. voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig ist (§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967), ist die Behörde bzw. das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und im Fall mehrerer Gutachten nicht einander widersprechend sind (vgl. VwGH 9.9.2015, 2013/16/0049; VwGH 22.12.2011, 2009/16/0310; VwGH 29.9.2011, 2011/16/0063; VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068, vgl. auch Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG2, § 8 Rz 29 und die dort zitierte Rechtsprechung). Der Eintrittszeitpunkt einer Krankheit führt nicht automatisch dazu, dass mit Beginn einer Krankheit eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit einhergeht (BFG vom 15.02.2016, RV/4101085/2015). Liegen keine Befunde vor einem bestimmten Zeitraum vor, ist es einem Gutachter nicht möglich, bereits davor eine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, festzustellen, sofern kein Leidenszustand vorliegt, der eindeutig eine Erwerbsfähigkeit bereits von vorneherein ausschließt (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 8 Rz 20 unter Hinweis auf BFG 17.7.2019, RV/7105214/2018). Das Bundesfinanzgericht erwog im Erkenntnis vom 03.03.2022, RV/6100100/2021: Dass die Krankheit der Tochter des Bf angeboren ist, erstmals mit etwa 14 Jahren ausbrach und schleichend verlauft, steht ohne Zweifel fest. Krankheiten können seit der Geburt vorliegen, auch wenn sie sich erst später manifestieren. Maßgebend ist aber der Zeitpunkt, zu dem Behinderungen (als Folge der bestehenden Krankheit) jenes Ausmaß erreichen, das eine Erwerbsunfähigkeit bewirkt. Dieser Zeitpunkt wurde im schlüssigen und vollständigen Letztgutachten (welches auch nicht im Widerspruch zu den Vorgutachten steht) mit Beginn des Monats Februar 2012 festgelegt. Im Erkenntnis vom 17.03.2020, RV/7106245/2019, erwog das Bundesfinanzgericht: Liegen keine Befunde vor einem bestimmten Zeitraum vor, ist es einem Gutachter nicht möglich, bereits davor eine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, festzustellen, sofern kein Leidenszustand vorliegt, der eindeutig eine Erwerbsfähigkeit bereits von vorneherein ausschließt (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 8 Rz 20 unter Hinweis auf BFG 17.7.2019, RV/7105214/2018). Kann eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice, dass eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist, nicht vorgelegt werden und kann daher der Eintritt einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres nicht festgestellt werden, trifft die Beweislast denjenigen, zu dessen Gunsten die entsprechende Tatsache wirken würde: Das Finanzamt hat die Beweislast für Tatsachen zu tragen, die einem Anspruch auf Familienbeihilfe und/oder den Erhöhungsbetrag entgegenstehen oder einschränken, der Antragsteller für Tatsachen, die den Anspruch auf Familienbeihilfe und/oder den Erhöhungsbetrag begründen oder ausweiten bzw. eine (ihn treffende) gesetzliche Vermutung widerlegen (vgl. mutatis mutandis Ehrke-Rabel in Doralt/Ruppe, Grundriss des österreichischen Steuerrechts, II7, Tz. 1301). Bescheinigt das Sozialministeriumservice lege artis das Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit im Beschwerdezeitraum nicht, geht dies zu Lasten des Antragstellers (vgl. BFG 15.12.2017, RV/7102460/2017). Der Nachweis einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres des Bf eingetretenen voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit konnte von der Bf nicht erbracht werden. Im Erkenntnis vom 01.02.2022, RV/7100679/2020, führt das Bundesfinanzgericht (iZm paranoider Schizophrenie) aus: Diagnoseerstellung durch die sachverständigen Ärzte des Sozialministeriumservice Die sachverständigen Ärzte des Sozialministeriumservice ziehen für ihre zu treffenden Feststellungen, wie hoch der Grad der Behinderung bzw. wann die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, neben der durchgeführten Anamnese und Untersuchung des Antragstellers die Kenntnisse der Medizin und ihr eigenes Fachwissen heran. Unerlässlich für die Feststellungen sind auch Befunde und besonders hilfreich "alte" Befunde und Arztbriefe oder sonstige Unterlagen, die darauf schließen lassen, dass die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit auf Grund der Erkrankung (Behinderung bereits vor dem 21. Lebensjahr (bzw. wenn sich der Antragsteller noch in schulischer Ausbildung befand, das 25. Lebensjahr) eingetreten ist (vgl. VwGH 20.11.2014, Ra 2014/16/0010, VwGH 30.03.2017, Ra 2017/16/0023, 30.05.2017, Ro 2017/16/0009). Die Feststellungen, zu welchem Zeitpunkt eine Erkrankung bzw. Behinderung zu einer Erwerbsunfähigkeit geführt hat, können naturgemäß immer nur mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit, aber nie mit Sicherheit getroffen werden, da die Gutachter bei ihrer Untersuchung nur das Ausmaß der Erkrankung zum Untersuchungszeitpunkt feststellen können. Die vom Gesetzgeber geforderte Feststellung des tatsächlichen Eintrittes der Erwerbsunfähigkeit eines Antragstellers kann naturgemäß immer nur mit hoher Wahrscheinlichkeit den Tatsachen entsprechen (BFG vom 18.06.2019, RV/7103216/2019). Der Antragsteller hat die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. VwGH 04.07.2016, Ra 2016/04/0057). Bindung an die Gutachten des Sozialministeriumservice Die Beihilfenbehörden (Finanzamt), und auch das Gericht, haben bei ihrer Entscheidung von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und sind an die Gutachten des SMS gebunden. Ein Abweichen ist nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung möglich (VfGH 10.12.2007, B 700/07, VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019). Die Beihilfenbehörden und das Gericht dürfen die Gutachten nur insoweit prüfen, ob diese vollständig, nachvollziehbar und schlüssig sind und im Fall mehrerer Gutachten oder einer Gutachtensergänzung nicht einander widersprechen (vgl. VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068; Beschluss VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053; Erkenntnisse VwGH jeweils vom 22.12.2011, 2009/16/0307 und 2009/16/0310). Erforderlichenfalls ist für deren Ergänzung zu sorgen (VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068; VwGH 13.12.2012, 2009/16/0325; VwGH 04.07.2016, Ra 2016/04/0057). Im Erkenntnis vom 04.08.2022, RV/3100776/2020, führt das Bundesfinanzgericht aus:

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100558/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100558.2024
Stammnummer
143582
Gültig
16.02.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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