Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101476/2018
Gesellschaftsteuer bei Einräumung eines Genussrechtes
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101476/2018vom 02.02.2024Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Insbesondere vor dem Hintergrund der klaren Bestimmung des Art. 3 lit. d der Richtlinie 2008/7/EG und der zitierten Rechtsprechung wirft damit die vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis gewonnene Auslegung des Begriffs Genussrechte und der Subsumtion der in den Genussscheinen verbriefte Rechte unter das Tatbestandsmerkmal "Genussrechte" in § 5 Abs. 1 Z 2 KVG keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf (vgl. im Ergebnis den mehrfach zitierten Beschluss vom 29. Juni 2017 sowie Thunshirn/Himmelsberger/Hohenecke r, Kommentar zum Kapitalverkehrsteuergesetz, Rz 470 ff zu § 5 KVG, mwN)."
Im gegenständlichen Fall unterscheiden sich die Genussscheinbedingungen von jenen, die dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.6.2019, Ra 2019/16/0115 zu Grunde lagen, nicht wesentlich.
Vor allem die Bedingungen § 9 ("Rang der Genussscheine"), § 13 ("Rendite") und § 15 ("Rückzahlung, Liquidation) sind auch im gegenständlichen Fall entscheidungswesentlich. Diese sind (bis auf den Zinssatz) ident mit den Bedingungen, welche dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes zu Grunde lagen.
Auch hat das Bundesfinanzgericht jüngst in seinem Erkenntnis vom 4. August 2023, RV/7101477/2018 über einen nahezu identen erscheinenden Sachverhalt abweisend entschieden.
Da sowohl das BFG zu Sachverhalten, die nur unwesentlich abweichen, abweisend entschieden hat als auch der Verwaltungsgerichtshof die Revisionen nicht zugelassen hat, ist kein Grund für ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes ersichtlich.
Auch hat die Bf. mit Schreiben vom 22. Jänner 2024 keine weitere Stellungnahme und keine neuen Argumente vorgebracht.
Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Genussscheinbedingungen sehen ebenfalls eine Abhängigkeit der Genussscheinrendite von den Ergebnissen der Bf. vor und wird mit dem Genussrecht eine Risikobeteiligung am Unternehmen der Bf. verknüpft. Durch die am 17. Dezember 2015 erfolgte Kapitalzufuhr iHv € 10.000.000,00 hat die ***A*** nicht nur ein Genussrecht iSd § 5 Abs. 1 Z 2 KVG, sondern auch ein "Recht auf Gewinnbeteiligung" iSd Art. 3 lit. d der Richtlinie 2008/7/EG erworben. Damit wurde am 17. Dezember 2015 ein der Gesellschaftsteuer unterliegender Vorgang verwirklicht.
Die Aufhebung der Gesellschaftsteuer mit 1.1.2016 hat keinen Einfluss auf die hier am 17.12.2015 entstandene Steuerschuld. Die Übergangsbestimmung des § 38 Abs. 3e KVG idF BGBl. I Nr. 13/2014 sieht ausdrücklich vor, dass die Vorschriften auf Rechtsvorgänge, bei denen die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2016 entstanden ist, weiterhin anzuwenden ist. Daran ändert auch das Zweite Bundesrechtsbereinigungsgesetz, BGBl. I Nr. 61/2018 nichts, da die gemäß § 2 Abs. 1 2. BRBG außerkraftgetretene Rechtsvorschriften gemäß § 5 Abs. 1 2. BRBG auf Sachverhalte, die sich vor dem 1. Jänner 2019 ereignet haben (hier hat sich der Sachverhalt im Jahr 2015 ereignet), weiterhin anwendbar ist.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Erkenntnis folgt der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere VwGH 29.06.2017, Ra 2017/16/0088 und VwGH 25.06.2019, Ra 2019/16/0115) und liegt somit eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt nicht vor.
Wien, am 2. Februar 2024
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
- § 2 Z 1 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101476/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101476.2018
- Stammnummer
- 143548
- Gültig
- 02.02.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF