Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3941-W/02
1) Abgrenzung Darlehensvorvertrag- Kreditvertrag, 2) Selbstberechnung der Gebühr nach § 3 (4) GebG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3941-W/02vom 25.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der C, xxx, vertreten durch
Haslinger/Nagele & Partner, Rechtsanwälte, 4020 Linz, Landstr. 12,
gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien vom 22. März 2002 betreffend Rechtsgebühr zu ErfNr.xxx
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 12. Februar 1997 unterzeichneten die X und die C (die
nunmehrige Berufungswerberin, kurz Bw.) eine ausdrücklich als Kreditvertrag
bezeichnete Vereinbarung in der die X als Kreditgeber und die Bw. als
Kreditnehmer bezeichnet werden. Die Urkunde hat auszugsweise folgenden
Inhalt:
"Dem
Kreditnehmer wird unter folgenden Bedingungen ein Kredit
gewährt:
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Betrag:
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S
30.100.000,00,....einmal ausnutzbar
|
Verwendungszweck:
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Kauf von
110.000 Stück Inhaberstammaktien und 30.000 Stück Inhabervorzugsaktien
an der X-AG, Linz
|
Verzinsung
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VIBOR (Vienna
Interbank Offered Rate) für 3-Monatsgelder plus 3,5 %.....
Die Zinsen
werden jeweils am 31. Oktober eines jeden Jahres im nachhinein bezahlt. Für
die erste Zinsperiode (Tag der Zuzählung der Kreditvaluta bis 31. Oktober
1997) ist der am Tag der Kreditzuzählung geltende 3-Monats-VIBOR
maßgeblich. Für die folgenden Zinsperioden ... ist ....
maßgeblich.
|
Laufzeit
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bis 31. Oktober
2011
|
Auszahlung
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binnen drei
Bankwerktagen ab Übertragung der verpfändeten Aktien durch
Überweisung auf das Konto des Kreditnehmers bei der
B.
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Tilgung:
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im 1. bis 5.
Vertragsjahr: S 1.000.000,00
p.a.
im 6. bis 10. Vertragsjahr:
S 2.000.000,00 p.a.
im 11. bis
14. Vertragsjahr: S 3.000.000,00
p.a.
im 15. Vertragsjahr: S
3.1000.000,00
Die einzelnen
Tilgungsraten sind jeweils am 31. Oktober .....fällig.
Der Kreditnehmer ist jederzeit
berechtigt, diesen Kredit ganz oder teilweise vorzeitig zu tilgen. ....
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Nebenkosten:
|
Kreditvertragsnebenkosten,
insbes. Zuzählungsprovision, Kontobearbeitungsgebühren u.ä.,
fallen nicht an. Beim vorliegenden Kredit handelt es sich um einen Lombardkredit
gemäß
§ 33 TP 8 Abs. 2 Z. 1 GebG, weshalb keine
Kreditvertragsgebühr anfällt.
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Sicherstellung:
|
Dieser Kredit
wird gegen Verpfändung der vom Kreditnehmer erworbenen 110.000 Stück
Inhaberstammaktien und 30.000 Stück Inhabervorzugsaktien an der
X-AG eingeräumt.
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Pfandbestellung:
|
Zur
Sicherstellung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftigen - auch
bedingten oder befristeten - Forderungen des Kreditgebers samt Zinsen und
Nebenforderungen aus diesem Kreditvertrag verpfändet der Kreditnehmer
hiemit die ihm gehörigen 110.000 Stück Inhaberstammaktien und 30.000
Stück Inhabervorzugsaktien an der
X-AG, ......"
Am rechten oberen Rand der ersten Seite trägt die
Urkunde den Vermerk "Gebührenfrei gem
§ 33 TP 8 Abs. 2 Z. 1 GebG".
Dieser Kreditvertrag wurde keinem für die Erhebung der
Rechtsgebühren sachlich zuständigem Finanzamt angezeigt.
Im Zuge einer Betriebsprüfung betreffend
Kapitalertragsteuer wurde eine Kontrollmitteilung über den
gegenständlichen Kreditvertrag angefertigt, die am 10. Oktober 2000 beim
Finanzamt Urfahr einlangte. Mit Bescheid vom 2. November 2000 setzte das
Finanzamt Urfahr gegenüber der Bw. Rechtsgebühr gemäß
§ 33 TP 19 Abs. 1 Z. 1 GebG in Höhe von S 240.800,00 fest. Die
dagegen eingebrachte Berufung hat die Finanzlandesdirektion für
Oberösterreich mit Berufungsentscheidung vom 24. August 2001 Folge gegeben
und den Bescheid des Finanzamtes Urfahr aufgehoben. Zur Begründung wurde
ausgeführt, dass mit Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern in Wien vom 8. April 1993, Zl.xxx, der X in Wien die
Selbstberechnungsbewilligung gemäß
§ 3 Abs. 4 GebG für
Kreditverträge erteilt worden sei. Demnach sei im vorliegenden Fall nicht
das Finanzamt Urfahr, sondern das Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern in Wien zur Festsetzung der Kreditvertragsgebühr
zuständig.
Mit Bescheid vom 22. März 2002, zugestellt am 8. Mai
2002, setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien
für den gegenständlichen Kreditvertrag gegenüber der Bw.
Rechtsgebühr gemäß
§ 33 TP 19 Abs. 1 Z. 1 GebG in Höhe
von € 17.499,62 (entspricht S 240.800,00) fest. In der Begründung
wurde darauf verwiesen, dass die Befreiung nach § 33 TP 8 Abs. 1 Z. 1 GebG
auf Kredite keine Anwendung finde.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde zunächst
eingewandt, dass es sich nicht um einen Kreditvertrag, sondern um einen
Vorvertrag zu einem Darlehensvertrag handle. Ein Darlehensvertrag gegen
Verpfändung von Wertpapieren sei jedoch gemäß
§ 33 TP 8
Abs. 2 Z. 1 GebG gebührenfrei. Damit unterliege auch der Vorvertrag zu
diesem Darlehensvertrag keiner Gebühr. Dazu wurde ua. vorgebracht, dass aus
dem vorliegenden Vertrag noch kein unmittelbarerer Leistungsanspruch auf
Auszahlung des Betrages geltend gemacht werden könne, da zunächst eine
Übertragung der verpfändeten Aktien zu erfolgen habe. Erst danach
solle binnen drei Bankwerktagen ein Darlehensvertrag durch Hingabe des Betrages
abgeschlossen werden. Bei fehlendem Leistungsanspruch können jedoch kein
Hauptvertrag und damit auch kein Kreditvertrag vorliegen. Weiters wurde
eingewandt, dass beim Darlehen nur der Darlehensgeber Gebührenschuldner
sei. Die Bw. sei jedoch im gegenständlichen Vertrag nur Darlehensnehmer,
sodass auch aus diesem Grund eine Gebührenschuld nicht bestehe.
Außerdem sei eine allfällige Gebührenschuld bereits nach §
207 Abs. 2 BAO verjährt und das Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern in Wien für die Erlassung des gegenständlichen
Gebührenbescheides örtlich unzuständig. Nach § 66 Abs. 1 BAO
sei für die Erhebung der Rechtsgebühren jenes Finanzamt örtlich
zuständig, das zuerst von dem abgabepflichtigen Tatbestand Kenntnis erlangt
habe. Dies sei das Finanzamt Urfahr gewesen. Die Ausnahme nach § 3 Abs. 4
GebG komme nicht zur Anwendung, da der Bw. keine Selbstberechnungsbewilligung
erteilt worden sei.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde 2. Instanz wurde kein weiteres Vorbringen erstattet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Zur Abgrenzung Kreditvertrag-Darlehensvorvertrag
Gemäß
§ 33 TP 19 Abs. 1 Z. 1 GebG
unterliegen Kreditverträge, mit welchen den Kreditnehmern die
Verfügung über einen bestimmten Geldbetrag eingeräumt wird, wenn
der Kreditnehmer über die Kreditsumme nur einmal oder während einer
bis zu fünf Jahren vereinbarten Dauer des Kreditvertrages mehrmals
verfügen kann, einer Gebühr von 0,8 v.H. von der vereinbarten
Kreditsumme.
Nach dem im § 17 Abs. 1 GebG festgelegten
Urkundenprinzip ist allein der Inhalt der Urkunde für die Festsetzung der
Rechtsgebühr maßgebend. Das Rechtsgeschäft unterliegt also der
Gebühr, wie es beurkundet ist. Der Gebührenfestsetzung können
damit andere als die in der Urkunde festgehaltenen Umstände nicht zugrunde
gelegt werden, mögen auch die anderen Umstände den tatsächlichen
Vereinbarungen entsprechen. Dies ist auch unter dem Aspekt zu sehen, dass eine
Urkunde auch nur Beweis über das schafft, was in ihr beurkundet ist (vgl.
VwGH 11.9.1980, 2909/79).
Beim Kreditvertrag handelt es sich um einen
Konsensualvertrag, der bereits mit der Leistungsvereinbarung und nicht erst mit
der Erbringung der vereinbarten Leistungen zu Stande kommt. § 33 TP 19 Abs.
1 GebG hat alle Kreditverträge im Sinne des Zivilrechts zum Gegenstand, die
dem Kreditnehmer die Möglichkeit einer Fremdfinanzierung privater oder
betrieblicher Bedürfnisse aus vertraglich hiefür bereit gestellten
Mitteln des Kreditgebers eröffnen. Das Tatbestandsmerkmal, dass dem
Kreditnehmer mit dem Kreditvertrag die Verfügung über einen Geldbetrag
eingeräumt wird, bedeutet dabei nichts anderes, als dass der Kreditnehmer
auf Grund des Kreditvertrages rückzahlbare, verzinsliche Geldmittel des
Kreditgebers vereinbarungsgemäß in Anspruch nehmen kann. Der
gebührenpflichtige Tatbestand erschöpft sich somit in der
Einräumung der Verfügungsmacht über eine bestimmte Geldsumme
(vgl. ua. VwGH 30.9.2004, 2004/16/0073).
Ein Darlehensvorvertrag (Darlehensversprechen) ist ein der
Gruppe der Vorverträge zugeordneter Konsensualvertrag. Vom Kreditvertrag
unterscheidet sich der (gebührenfreie) Darlehensvorvertrag dadurch, dass
ein solcher Vorvertrag im Sinne des § 936 ABGB lediglich eine
Willensübereinstimmung über den künftigen Abschluss eines
Vertrages enthält. Zentrales Begriffsmerkmal des Vorvertrages ist der
korrespondierende Wille der Parteien, nicht schon den Hauptvertrag
abzuschließen, sondern seinen Abschluss erst zu vereinbaren, also ein
Hinausschieben der endgültigen Verpflichtungen, da die Zeit noch nicht reif
ist (vgl. ua. VwGH 30.9.2004, 2004/16/0073).
Die Parteien des gegenständlichen
Rechtsgeschäftes haben dieses beim Abschluss selber als Kreditvertrag
bezeichnet. Auch wenn nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die
Bezeichnung einer Vereinbarung, für die Entscheidung, welches
Rechtsgeschäft nach dem Urkundeninhalt anzunehmen ist, ohne Bedeutung ist,
so spricht doch die Bezeichnung dafür, dass die Parteien nicht bloß
einen Vorvertrag abschließen wollten. Die vorliegende Urkunde enthält
keinen Anhaltspunkt dafür, dass zu einem späteren Zeitpunkt noch ein
Hauptvertrag abgeschlossen werden sollte. Bereits aus dem Einleitungssatz der
Vereinbarung ergibt sich deutlich, dass der Bw. unter bestimmten, näher
definierten Bedingungen ein Kredit gewährt wird. Dass die Auszahlung des
Kreditbetrages von der Übertragung der verpfändeten Aktien
abhängig gemacht wurde, ändert nichts am Entstehen der
Gebührenschuld, da selbst dann, wenn die Wirksamkeit eines
Rechtsgeschäftes von einer Bedingung abhängig ist (siehe
gemäß
§ 17 Abs. 4 GebG) oder wenn die Ausführung des
Rechtsgeschäftes unterbleibt (siehe § 17 Abs. 5 GebG) das
Rechtsgeschäft gebührenpflichtig bleibt. Nach Verpfändung der
Wertpapiere hat die Bw. unmittelbar auf Grund des gegenständlichen
Kreditvertrages einen Anspruch auf Zuzählung eines bestimmten Geldbetrages,
ohne dass es noch den Abschluss eines weiteren Rechtsgeschäftes bedurft
hätte. Die Verfügung über den Geldbetrag erfolgt bereits auf
Grund der vorliegenden Vereinbarung selbst in deren Erfüllung und nicht
erst auf Grund eines weiteren Vertrages. Es handelt sich daher bei der
gegenständlichen Vereinbarung nicht um einen Darlehensvorvertrag, sondern
um einen Kreditvertrag. Da die Bw. auf Grund des Vertrages berechtigt wurde,
einmal über die Kreditsumme in Höhe von S 30.100.000,00 zu
verfügen, wurde der Tatbestand des § 33 TP 19
Abs. 1 Z. 1 GebG erfüllt.
2) Zum Einwand der Gebührenfreiheit nach § 33 TP
8 Abs. 2 Z. 1 GebG:
§ 33 TP 8 Abs. 2 Z. 1 GebG sieht eine
Gebührenbefreiung für Darlehensverträge gegen Verpfändung
von Wertpapieren oder Waren mit statutenmäßig zu solchen
Darlehensgeschäften berechtigten Kreditinstituten, soweit und solange die
Wertpapiere verpfändet sind, vor. Die Bestimmung des § 33 TP 19 GebG
enthält jedoch keine entsprechende Gebührenbefreiung für
Kreditverträge.
Die unterschiedliche Behandlung von Lombarddarlehen und
Einmalkrediten gegen Verpfändung von Waren oder Wertpapieren ist nach der
Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sachlich gerechtfertigt, und zwar
insbesondere deshalb, weil es den Vertragspartnern, die eine
Lombardkreditvereinbarung abschließen wollen, ohne Nachteil möglich
ist, die gebührenrechtlich begünstigte Form des Lombarddarlehens zu
wählen (vgl. VfGH 8.5.1980, G 1/80)
Mit Beschlüssen vom 24. Februar 2004, ua. zur Zl. B
1715/02, B 1548/02 hat der Verfassungsgerichtshof abermals Beschwerden nicht in
Behandlung genommen, in denen die Gebührenpflicht für Einmalkredite
gegen Verpfändung von Wertpapieren bekämpft wurden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der
Gebührenfreiheit eines Kreditvertrages im Zusammenhang mit der
Verpfändung von Wertpapieren im bereits zitierten Erkenntnis vom 30.
September 2004, 2004/16/0073 bloß darauf verwiesen, dass
"das weitere Beschwerdevorbringen, das
- ausgehend vom Vorliegen eines Darlehensvertrages - auf die
Gebührenfreiheit eines solchen Realvertrages gerichtet ist, ins Leere
geht".
Auch im vorliegenden Fall handelt es sich um einen
Kreditvertrag, weshalb die Gebührenbefreiung des § 33 TP 8 Abs. 2 Z. 1
GebG nicht zur Anwendung kommen kann. Die Bestimmung des § 33 TP 19 Abs. 4
GebG sieht keine Gebührenbefreiung für Kreditverträge gegen
Verpfändung von Wertpapieren vor, weshalb der gegenständliche
Kreditvertrag gemäß
§ 33 TP 19 Abs. 1 Z. 1 GebG mit 0,8 % der
Kreditsumme zu vergebühren ist.
3) Zur örtlichen Zuständigkeit:
Gemäß
§ 66 Abs. 1 BAO ist für die
Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren das Finanzamt örtlich
zuständig, das zuerst von einem abgabepflichtigen Tatbestand Kenntnis
erlangt. Eine Ausnahme von dieser Zuständigkeitsregelung ist jedoch in der
Spezialbestimmung des § 3 Abs. 4 GebG enthalten. § 3 Abs. 4 GebG (in
der Fassung BGBl. 48/1981) lautet wie folgt:
"Einem
Gebührenschuldner, der in seinem Betrieb laufend eine Vielzahl
gleichartiger Rechtsgeschäfte abschließt und die Gewähr für
die ordnungsgemäße Einhaltung der Gebührenvorschriften bietet,
hat das Finanzamt, in dessen Amtsbereich sich die Geschäftsleitung des
Betriebes des Gebührenschuldners befindet, auf Antrag zu bewilligen, dass
er die auf diese Rechtsgeschäfte entfallenden Hundertsatzgebühren an
Stelle der sonst in diesem Bundesgesetz angeordneten Entrichtungsformen selbst
berechnet und bis zum 10. des dem Entstehen der Gebührenschuld folgenden
zweiten Monats an dieses Finanzamt entrichtet. Personen, die auf Grund der
erteilten Bewilligung verpflichtet sind, die Hundertsatzgebühren auf diese
Art zu entrichten, haben über diese gebührenpflichtigen
Rechtsgeschäfte fortlaufende Aufschreibungen zu führen, welche die
für die Gebührenbemessung erforderlichen Angaben enthalten. Innerhalb
der Zahlungsfrist ist dem Finanzamt für den jeweiligen Berechnungs- und
Zahlungszeitraum eine Abschrift dieser Aufschreibungen zu übersenden. Die
Übersendung der Abschrift gilt als Gebührenanzeige gemäß
§ 31. Auf den Urkunden ist ein Vermerk anzubringen, der die Bezeichnung des
Bewilligungsbescheides und die fortlaufende Nummer der Aufschreibungen
enthält. Mit Erteilung einer Bewilligung, die Gebühren für
bestimmte Rechtsgeschäfte selbst zu berechnen, wird das Finanzamt für
die Erhebung dieser Gebühren örtlich zuständig. Es hat jeweils
für den Zeitraum eines Kalenderhalbjahres die Hundertsatzgebühren
für jedes gebührenpflichtige Rechtsgeschäft, das in den
Aufschreibungen abgerechnet wurde, mit Bescheid festzusetzen."
Mit Bescheid vom 8. April 1993 zur Zl.xxx hat das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien dem Antrag der X vom 27.
Jänner 1993 um Bewilligung der Selbstberechnung der Gebühren für
Kreditverträge gemäß
§ 3 Abs. 4 GebG mit Wirkung vom 1.
Jänner 1993 gegen jederzeitige Widerruf stattgegeben. Erst mit Bescheid vom
8. Mai 2001 wurde die mit Bescheid vom 8. April 1993 zur Zl.xxx erteilte
Bewilligung zur Selbstberechnung der Gebühren für Kreditverträge
mit Wirkung vom 30. November 1998 widerrufen.
Da im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld
für den gegenständlichen Kreditvertrag am 12. Februar 1997 (Datum der
Unterzeichnung des Kreditvertrages durch beide Vertragsparteien) die X die
Bewilligung zur Selbstberechnung der Gebühren für Kreditverträge
hatte, war auf Grund des vorletzten Satzes des § 33 TP 4 GebG das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien für die Erhebung der
Gebühr für den gegenständlichen Kreditvertrag örtlich
zuständig. Da das Rechtsgeschäft der Gebühr unterliegt, kann die
örtliche Zuständigkeit nicht unterschiedlich sein, je nach dem, ob die
Festsetzung der Gebühr gegenüber dem Kreditgeber oder gegenüber
dem Kreditnehmer erfolgt.
4) Zur Frage des Gebührenschuldners:
Gemäß
§ 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a. GebG sind
bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften, wenn die Urkunde von beiden
Vertragsteilen unterzeichnet wird, die Unterzeichner der Urkunde zur Entrichtung
der Gebühren verpflichtet. Beim vorliegenden Kreditvertrag handelt es sich
um ein zweiseitig verbindliches Rechtsgeschäft und wurde die Urkunde am 12.
Februar 1997 von beiden Vertragspartnern unterzeichnet. Deshalb ist nicht nur
die Kreditgeberin, sondern auch die Bw. Gebührenschuldnerin der
gegenständlichen Kreditvertragsgebühr. Aus der Bestimmung des §
31 Abs. 2, letzter Satz GebG ergibt sich zwar ein Entfall der Anzeigepflicht,
sofern einem der Vertragspartner die Bewilligung zur Selbstberechnung iSd §
3 Abs. 4 GebG erteilt wurde. Der Entfall der Gebührenanzeige ändert
jedoch nichts daran, dass beide Vertragsteile Gebührenschuldner sind und
beide gemäß
§ 28 Abs. 6 GebG zur ungeteilten Hand zur
Gebührenentrichtung verpflichtet sind.
Nach dem letzten Satz des § 3 Abs. 4 GebG (idF vor
BGBl I 1999/28) sind die Gebühren für den Zeitraum eines
Kalenderhalbjahres mit Bescheid für jedes gebührenpflichtige
Rechtsgeschäft, das in den Aufschreibungen abgerechnet wurde, festzusetzen.
Ein solcher Bescheid ist ein Abgabenbescheid iS des § 198 BAO, mit dessen
Erlassung die davon betroffenen Gebühren, die zunächst den Charakter
einer Selbstbemessungsabgabe haben, zu Festsetzungsabgaben werden. Die
halbjährliche Festsetzung der Gebühr hat mit einem so genannten
Sammelbescheid (kombinierten Bescheid) zu erfolgen (vgl. VwGH 17.2.2000,
99/16/0027). Wörtlich führte der VwGH im Erkenntnis vom 18.11.1991,
91/15/0113 aus:
"Die
gegenständliche Kreditvertragsgebühr ist aber, wie ausgeführt,
nach § 3 Abs 4 GebG mit Bescheid festzusetzen, sodass die Erlassung eines
Bescheides nach § 201 BAO insbesondere der Beschwerdeführerin
gegenüber nicht in Betracht gekommen ist."
Da es sich im Beschwerdefall bei der
Beschwerdeführerin nicht um die Kreditgeberin, der die Selbstberechnung
bewilligt worden war, sondern um die Kreditnehmerin gehandelt hat, ergibt sich
aus diesem Erkenntnis, dass bei Durchführung einer Selbstberechnung iSd
§ 3 Abs. 4 GebG die bescheidmäßige Festsetzung der Gebühr
mittels Halbjahresbescheides nur an jenen Vertragsteil, der die Bewilligung zur
Selbstberechnung hat, zulässig ist und dass eine Festsetzung der
Gebühr gegenüber dem anderen Vertragsteil ausgeschlossen ist.
Im vorliegenden Fall hat aber die Kreditgeberin - obwohl
sie dazu auf Grund der ihr erteilten Bewilligung verpflichtet gewesen wäre
- für den gegenständlichen Kreditvertrag überhaupt keine
Selbstberechung vorgenommen und den gegenständlichen Vertrag auch nicht in
ihre Aufschreibungen aufgenommen. Die X hat für den Zeitraum Jänner
bis Juni 1997 in ihren Aufschreibungen keine gebührenpflichtigen
Kreditverträge ausgewiesen, sondern hat gegenüber dem Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien ausdrücklich Leermeldungen
abgegeben, weshalb vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in
Wien für diesen Zeitraum auch kein Halbjahresbescheid iSd § 3 Abs. 4
GebG gegenüber der Kreditgeberin erlassen wurde. Nach dem Wortlaut des
letzten Satzes des § 3 Abs. 4 GebG ist die Erlassung des
Halbjahresbescheides ausdrücklich nur für jedes
gebührenpflichtige Rechtsgeschäft vorgesehen, das in den
Aufschreibungen aufgenommen wurde. Es hat deshalb im vorliegenden Fall die
Festsetzung der Kreditvertragsgebühr mittels eines Abgabenbescheides iSd
§ 198 BAO zu erfolgen.
Wie bereits oben ausgeführt sind beim Kreditvertrag
beide Vertragspartner Gebührenschuldner zur ungeteilten Hand. Nach § 6
Abs. 1 BAO sind Personen, die nach den Abgabenvorschriften dieselbe
abgabenrechtliche Leistung schulden, Gesamtschuldner.
Bei Vorliegen mehrerer Gesamtschuldner liegt die
Inanspruchnahme jedes einzelnen Gesamtschuldners im Ermessen (§ 20 BAO) der
Abgabenbehörde. Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes
bleibt jedoch bei Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung beim anderen
Gesamtschuldner für die Inanspruchnahme des verbleibenden Gesamtschuldners
kein Spielraum für die Ermessensübung (vgl. ua. VwGH 26.6.1997,
96/16/0137). Da über das Vermögen der Kreditgeberin mit Beschluss des
X-Gerichtes das Konkursverfahren eröffnet wurde und die Gesellschaft
infolge des Konkurses aufgelöst wurde, verblieb der Abgabenbehörde,
die verpflichtet ist, für die
Erhebung und Einbringung der ausstehenden Abgaben zu sorgen, nur mehr die
Möglichkeit den Gebührenanspruch gegenüber der Bw. geltend zu
machen.
5) Zur Verjährung:
Gemäß
§ 207 Abs. 2 BAO beträgt die
Verjährungsfrist grundsätzlich 5 Jahre. Nach § 208 Abs. 1 lit. a
BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 BAO mit
dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht
im § 208 Abs. 2 BAO ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird. Da für
Rechtsgebühren keine spezielle Regelung besteht, beginnt die
Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres in dem die Gebührenschuld
entstanden ist und beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre. Da die
Gebührenschuld im vorliegenden Fall am 12. Februar 1997 entstanden ist,
endet die Verjährungsfrist frühestens mit Ablauf des Jahres
2001.
Die Verjährung wird jedoch gemäß
§ 209
Abs. 1 BAO (in der hier auf Grund der Übergangsbestimmung des § 323
Abs. 18 BAO idF BGBl. Nr. 180/2004 noch anzuwendenden Fassung vor dem
Abgabenänderungsgesetz 2004, BGBl. I Nr. 180/2004) durch jede zur
Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des
Abgabenpflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommene,
nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in
welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu
zu laufen.
Nach der Aktenlage setzte das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien seine erste nach außen erkennbare
Amtshandlung in Zusammenhang mit dem gegenständlichen Kreditvertrag durch
die Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 22. März 2002. In
den Jahren 2000 und 2001 sind aber vom Finanzamt Urfahr nach außen
erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches gesetzt
worden. Eine Geltendmachung des Abgabenanspruches erfolgte insbesondere durch
die Erlassung des an die Bw. gerichteten Bescheides des Finanzamtes Urfahr vom
2. November 2000. Beim Finanzamt Urfahr handelt es sich um eine sachlich
für die Erhebung von Rechtsgebühren zuständige
Abgabenbehörde. Auch wenn das Finanzamt Urfahr nicht die örtlich
zuständige Abgabenbehörde für die Festsetzung der
gegenständlichen Kreditvertragsgebühr war, so ändert dies nichts
daran, dass die vom Finanzamt Urfahr unternommenen Amtshandlungen zur
Unterbrechung der Verjährung geführt haben. Auch Amtshandlungen einer
sachlich zuständigen - wenn auch örtlich unzuständigen -
Abgabenbehörde wirken verjährungsunterbrechend (vgl. VwGH 27.2.1995,
94/16/0010). Selbst ein gesetzwidriger Verwaltungsakt einer sachlich
zuständigen Abgabenbehörde unterbricht die Verjährung (vgl. VwGH
23.2.1987, 85/15/0131 und VwGH 14.5.1991, 90/14/0148). An der die
Verjährung unterbrechenden Wirkung eines Abgabenbescheides ändert auch
die Aufhebung dieses Bescheides in der Folge nichts (VwGH 10.2.1989,
87/17/0202). Durch die Bescheiderlassung des Finanzamtes Urfahr hat die
Verjährungsfrist somit neu zu laufen begonnen, weshalb im Zeitpunkt der
Erlassung des angefochtenen Bescheides durch das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien noch keine Verjährung eingetreten
war.
Es war daher die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 25.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 19 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 3 Abs. 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3941-W/02
- Stammnummer
- 14335
- Gültig
- 25.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF